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D-299/2021

D-299/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach, wobei er angab, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 30. Oktober 2020 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2019 in C._______ und am 12. August 2020 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. In der Folge erbat das SEM von den (...) und den französischen Behörden Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers. Die (...) Behörden teilten dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum (...) registriert worden sei, während die französischen Behörden das SEM darüber in Kenntnis setzten, der Beschwerdeführer sei in Frankreich mit dem Geburtsdatum (...) vermerkt. C. Anlässlich der Erstbefragung im BAZ B._______ vom 6. November 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und am (...) in der Provinz D._______ geboren. Das Geburtsdatum entspreche im afghanischen Kalender dem (...). Er sei ungefähr (...) Jahre alt. Sein Onkel väterlicherseits habe ihm gesagt, wie das Geburtsdatum im hiesigen Kalender laute, als er auf der Flucht in der E._______ gewesen sei. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei ihm eine Tazkira ausgestellt worden, auf der sein Alter eingetragen gewesen sei, aber diese sei ihm in der E._______ bei einem Überfall gestohlen worden. Er habe Afghanistan vor etwa sieben Monaten respektive im siebten Monat des Jahres 2019 verlassen, weil die Taliban nach ihm gesucht hätten. Er sei damals ungefähr (...) Jahre alt gewesen. An das Ausreisedatum könne er sich nicht erinnern. Er sei über F._______, den G._______, die E._______, H._______, I._______, C._______, J._______ und Frankreich am 17. Oktober 2020 in die Schweiz gelangt. In C._______ sei er 2019 von der Polizei aufgegriffen und zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Er habe gegenüber den (...) Behörden gesagt, dass er (...) Jahre alt sei. Auch in Frankreich seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Dort sei er nicht nach seinem Alter gefragt worden. Er habe in Afghanistan fünf Jahre eine Schule besucht und dabei Lesen und Schreiben gelernt. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er nicht mehr länger zur Schule gegangen, sondern habe seinem Vater auf den Feldern geholfen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig respektive wie alt er sei, und dass er voraussichtlich zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. Des Weiteren wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit C._______s oder Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach C._______ oder Frankreich gewährt. Er gab an, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Er fühle sich hier wohl und möchte bleiben. In C._______ sei er gezwungen worden, die Fingerabdrücke zu geben. Beim ersten Versuch, von Frankreich aus in die Schweiz zu gelangen, habe ihn die Polizei in ein Camp gebracht und ihm gesagt, sie würden ihn ins Gefängnis bringen, wenn er es wieder versuche. Er sei über drei Monate in diesem Camp geblieben. Dies sei wie eine Quarantäne gewesen. Die beiden letzten Monate habe er in Frankreich auf der Strasse verbracht. D. Am 21. November 2020 wurde im (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 26. November 2020 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk und erachtete den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als volljährig. E. Am 28. Dezember 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 8. Januar 2021 zu (übermittelt am 11. Januar 2021). F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 - eröffnet am 12. Januar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) an (Dispositivziffer 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Des Weiteren hielt es fest, dass die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS "K._______, geb. (...), Afghanistan" lauten würden (Dispositivziffer 5). Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten sowie sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zurückzusetzen, eventualiter auf den (...) abzuändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährig gewesen sei. Die Schweiz sei angesichts seiner Minderjährigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2021 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens damit in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. K. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 12. Februar 2021 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 1. März 2021 eine Replik einzureichen. L. Am 18. Februar 2021 ging beim SEM ein von der Vorinstanz am 27. Januar 2021 in Auftrag gegebenes Nachgutachten (Ersatz des Gutachtens vom 26. November 2020) vom 16. Februar 2021 ein. M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 26. Februar 2021. Der Eingabe lagen zwei ärztliche Berichte vom 5. und 17. Februar 2021 bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Soweit mit der Beschwerde das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die von ihm angeordnete Wegweisung nach Frankreich und deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).

E. 4.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (...) ist somit nicht belegt. Im Gutachten vom 26. November 2020 kam das (...) zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt (21. November 2020) ein Mindestalter von (...) Jahren ermitteln lasse; die Vollendung des 18. Lebensjahrs könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden.

E. 4.3 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Die Angaben zu den persönlichen Daten und dem Lebenslauf seien zwar widerspruchsfrei, aber vage geblieben, und er habe sein Alter nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegen können. In C._______ und Frankreich habe er andere Geburtsdaten angegeben ([...] respektive [...]). Laut dem Altersgutachten vom 26. November 2020 könne die Vollendung des 18. Lebensjahrs zwar nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden, aber beim festgestellten Mindestalter von (...) Jahren handle es sich lediglich um das tiefst mögliche Alter, nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke liege das wahrscheinlichste Alter bei 18 Jahren.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, dass das Altersgutachten vom 26. November 2020 kein Indiz für seine Volljährigkeit darstelle. Sämtliche Untersuchungen hätten ein tieferes Mindestalter als 18 Jahre ergeben (Hand: Mindestalter von [...] Jahren; Schlüsselbeine: Mindestalter von [...] Jahren; Weisheitszähne: Mindestalter von [...] Jahren). Das Gutachten sei daher vielmehr ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Originale Identitätsdokumente könne er nicht einreichen, da er nie einen Pass gehabt habe und ihm die Tazkira gestohlen worden sei. Er sei bemüht gewesen, eine Kopie der Tazkira zu beschaffen, aber sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass dies zurzeit aufgrund der Gefährdung durch die Taliban unmöglich sei. Daten allgemein sowie Geburtsdaten und das Alter im Besonderen würden in seiner Herkunftsregion nur eine untergeordnete Rolle spielen. Er habe lediglich sein ungefähres Alter gekannt und nach dem Verlust der Tazkira seinen Onkel nach dem konkreten Geburtstag fragen müssen. Zum Zeitpunkt des Gesuchs in C._______ wäre er effektiv (...) Jahre gewesen, was lediglich eine kleine Abweichung zum tatsächlich genannten Alter von (...) Jahren darstelle, so dass diesbezüglich nicht von einem (wesentlichen) Widerspruch gesprochen werden könne. Der Umstand, dass in C._______ der (...) als Geburtstag registriert worden sei, spreche auch dafür, dass er lediglich nach dem Alter, nicht aber nach dem konkreten Geburtsdatum gefragt worden sei. In Frankreich sei er weder nach dem Geburtsdatum noch nach seinem Alter gefragt worden. Er sei lediglich begutachtet worden, bevor ein Alter geschätzt worden sei. Da kein Dolmetscher vor Ort gewesen sei, habe er gar nicht gewusst, mit welchem Datum er in Frankreich registriert worden sei. Er habe sich zu Beginn der Covid-19-Pandemie in Frankreich aufgehalten und die Situation für Asylsuchende sei chaotisch gewesen. Zunächst sei er zusammen mit anderen Asylsuchenden in Quarantäne gesetzt worden und habe das Gebäude für etwa vier Monate nicht verlassen dürfen, bis er im August 2020 zur Polizei gebracht worden sei und seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm gesagt worden, er sei jetzt frei und könne gehen, ohne dass ihm eine Unterkunft zugewiesen worden sei. Aus den Auskunftsschreiben der (...) und französischen Behörden sei nicht ersichtlich, ob die besagten Daten auf seinen Angaben beruhen würden. Angesichts seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und fehlender Hinweise auf Verwandte in einem anderen Mitgliedstaat, falle er in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Dass die französischen Behörden seiner Aufnahme zugestimmt hätten, vermöge an der Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 8. Abs. 4 Dublin-III-VO nichts zu ändern.

E. 4.5 In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Es habe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers alle Anhaltspunkte - Aussagen des Beschwerdeführers, Nichtvorhandensein von Identitätsdokumenten, forensische Altersabklärung, Registrierung in anderen europäischen Staaten - berücksichtigt.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik vom 26. Februar 2021 darauf hin, dass das SEM Mitte/Ende Januar 2021 von der Rechtsvertretung darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das (...) alle Altersgutachten, die ein "wahrscheinlichstes Alter" ausweisen würden, widerrufen habe, da ein solches nicht ausreichend wissenschaftlich abgestützt werden könne. Gleichzeitig seien Nachbegutachtungen angekündigt worden. Das SEM habe es unterlassen, in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 auf diese Tatsache einzugehen. In der zwischenzeitlich erfolgten Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 werde kein "wahrscheinlichstes Alter" mehr ausgewiesen. Damit erübrige sich die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Verfügung, dass aufgrund des "wahrscheinlichsten Alters" von 18 Jahren mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen sei. Das Altersgutachten sei vielmehr als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten, wohingegen die unterschiedlichen Registrierungen und die fehlenden Identitätsdokumente nicht als Indizien für eine Volljährigkeit geeignet seien.

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 mit keinem Wort auf eine nach Erlass seiner Verfügung vom 11. Januar 2021 in Auftrag gegebene respektive erfolgte Nachbegutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) eingegangen ist. Dieses Vorgehen des SEM ist nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob angesichts unvollständiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und im Hinblick auf eine Gehörsgewährung an den Beschwerdeführer vorliegend eine Kassation angezeigt wäre, kann jedoch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung offenbleiben, da die Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 dem Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen in der Replik vom 26. Februar 2021 bekannt ist und er zu dieser Stellung nahm.

E. 5.2 Die Nachbegutachtung durch das (...) vom 16. Februar 2021 ersetzt laut ihrem Wortlaut das Gutachten vom 26. November 2020 vollumfänglich. Das ersetzte Gutachten vom 26. November 2020 kann somit vorliegend keinerlei Relevanz entfalten. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, dass sich aus der Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 nicht auf seine Volljährigkeit schliessen lasse, ist berechtigt. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet, und anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 16. Februar 2021 ermittelte Mindestalter liegt sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung (Mindestalter: [...] bis [...]) als auch bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (Mindestalter: [...] Jahre) unter 18 Jahren. Laut dem Gutachten liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. November 2020 bei (...) Jahren. Gestützt auf dieses Gutachten lässt sich somit nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz schliessen. Das Altersgutachten vom 16. Februar 2021 vermag mithin kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darzustellen. Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf weisen keine Widersprüche auf und erscheinen grundsätzlich plausibel. Zum Geburtsdatum liegen zwar unterschiedliche Angaben vor ([...] [Personalienblatt, Erstbefragung]; [...] [C._______]; [...] [Frankreich]) und der Einwand des Beschwerdeführers, in C._______ und Frankreich nicht die dort registrierten Geburtsdaten respektive Geburtsjahre angegeben zu haben, vermag grundsätzlich nicht zu überzeugen. Vorliegend steht aber nicht die Frage des effektiven Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentrum, sondern die Frage, ob dessen geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist. Das in C._______ registrierte Geburtsdatum (...) spricht dafür und allein das in Frankreich vermerkte Geburtsjahr (...) vermag entgegen der Ansicht des SEM nicht zur Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz zu führen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung als glaubhaft zu erachten ist, respektive dass die Vorinstanz zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO berufen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 11. Januar 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

E. 6.1 In Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...), ist festzustellen, dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3).

E. 6.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 7.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] respektive eventualiter [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 7.2 Im Asylverfahrens ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

E. 8.1 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) nicht das wahrscheinlichste Datum ist.

E. 8.2 Wie zuvor festgestellt, vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 17. Oktober 2020 (noch) minderjährig war. Das SEM stützte sich bei dem Eintrag des Geburtsdatums vom (...) auf das medizinische Gutachten zur Altersschätzung vom 26. November 2020, das indes durch die Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 ersetzt wurde und somit keine Grundlage für den ZEMIS-Eintrag bilden kann. Das Gutachten vom 16. Februar 2021, das ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren ergab, vermag ebenfalls kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 21. November 2020 darzustellen (vgl. die vorstehenden Ausführungen), und somit auch den vom SEM vorgenommenen Eintrag (...) nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer vermochte seinerseits das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) nicht anhand von Identitätsdokumenten zu belegen. Im ZEMIS soll, wie vorstehend ausgeführt, das überwiegend wahrscheinliche Geburtsdatum eingetragen werden, wenn das tatsächliche - wie vorliegend - nicht feststeht. Laut dem Altersgutachten vom 16. Februar 2021 weist der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt vom 20. November 2020 ein Mindestalter von (...) Jahren auf. Dies ist mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr von (...) nicht vereinbar. Dem Altersgutachten vom 16. Februar 2021, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Das mit dem Altersgutachten vom 16. Februar 2021 ermittelte Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren spricht für das Geburtsjahr (...). Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann. Dass der im ZEMIS dann eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist, lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.).

E. 8.3 Das Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS ist somit in Gutheissung des Eventualantrags auf den (...) abzuändern.

E. 9 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Januar 2021 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) abzuändern.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).

E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 12 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
  3. Das SEM wird angewiesen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) abzuändern.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-299/2021 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rena Portmann, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren) sowie Datenänderung im Zentralen Migrations- informationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach, wobei er angab, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 30. Oktober 2020 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2019 in C._______ und am 12. August 2020 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. In der Folge erbat das SEM von den (...) und den französischen Behörden Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers. Die (...) Behörden teilten dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum (...) registriert worden sei, während die französischen Behörden das SEM darüber in Kenntnis setzten, der Beschwerdeführer sei in Frankreich mit dem Geburtsdatum (...) vermerkt. C. Anlässlich der Erstbefragung im BAZ B._______ vom 6. November 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und am (...) in der Provinz D._______ geboren. Das Geburtsdatum entspreche im afghanischen Kalender dem (...). Er sei ungefähr (...) Jahre alt. Sein Onkel väterlicherseits habe ihm gesagt, wie das Geburtsdatum im hiesigen Kalender laute, als er auf der Flucht in der E._______ gewesen sei. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei ihm eine Tazkira ausgestellt worden, auf der sein Alter eingetragen gewesen sei, aber diese sei ihm in der E._______ bei einem Überfall gestohlen worden. Er habe Afghanistan vor etwa sieben Monaten respektive im siebten Monat des Jahres 2019 verlassen, weil die Taliban nach ihm gesucht hätten. Er sei damals ungefähr (...) Jahre alt gewesen. An das Ausreisedatum könne er sich nicht erinnern. Er sei über F._______, den G._______, die E._______, H._______, I._______, C._______, J._______ und Frankreich am 17. Oktober 2020 in die Schweiz gelangt. In C._______ sei er 2019 von der Polizei aufgegriffen und zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Er habe gegenüber den (...) Behörden gesagt, dass er (...) Jahre alt sei. Auch in Frankreich seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Dort sei er nicht nach seinem Alter gefragt worden. Er habe in Afghanistan fünf Jahre eine Schule besucht und dabei Lesen und Schreiben gelernt. Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er nicht mehr länger zur Schule gegangen, sondern habe seinem Vater auf den Feldern geholfen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig respektive wie alt er sei, und dass er voraussichtlich zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. Des Weiteren wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit C._______s oder Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach C._______ oder Frankreich gewährt. Er gab an, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Er fühle sich hier wohl und möchte bleiben. In C._______ sei er gezwungen worden, die Fingerabdrücke zu geben. Beim ersten Versuch, von Frankreich aus in die Schweiz zu gelangen, habe ihn die Polizei in ein Camp gebracht und ihm gesagt, sie würden ihn ins Gefängnis bringen, wenn er es wieder versuche. Er sei über drei Monate in diesem Camp geblieben. Dies sei wie eine Quarantäne gewesen. Die beiden letzten Monate habe er in Frankreich auf der Strasse verbracht. D. Am 21. November 2020 wurde im (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 26. November 2020 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk und erachtete den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als volljährig. E. Am 28. Dezember 2020 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 8. Januar 2021 zu (übermittelt am 11. Januar 2021). F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 - eröffnet am 12. Januar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1). Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) an (Dispositivziffer 2), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4). Des Weiteren hielt es fest, dass die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS "K._______, geb. (...), Afghanistan" lauten würden (Dispositivziffer 5). Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten sowie sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zurückzusetzen, eventualiter auf den (...) abzuändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung volljährig gewesen sei. Die Schweiz sei angesichts seiner Minderjährigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2021 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens damit in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. K. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 12. Februar 2021 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 1. März 2021 eine Replik einzureichen. L. Am 18. Februar 2021 ging beim SEM ein von der Vorinstanz am 27. Januar 2021 in Auftrag gegebenes Nachgutachten (Ersatz des Gutachtens vom 26. November 2020) vom 16. Februar 2021 ein. M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 26. Februar 2021. Der Eingabe lagen zwei ärztliche Berichte vom 5. und 17. Februar 2021 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Soweit mit der Beschwerde das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die von ihm angeordnete Wegweisung nach Frankreich und deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 4. 4.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (...) ist somit nicht belegt. Im Gutachten vom 26. November 2020 kam das (...) zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt (21. November 2020) ein Mindestalter von (...) Jahren ermitteln lasse; die Vollendung des 18. Lebensjahrs könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. 4.3 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Die Angaben zu den persönlichen Daten und dem Lebenslauf seien zwar widerspruchsfrei, aber vage geblieben, und er habe sein Alter nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten belegen können. In C._______ und Frankreich habe er andere Geburtsdaten angegeben ([...] respektive [...]). Laut dem Altersgutachten vom 26. November 2020 könne die Vollendung des 18. Lebensjahrs zwar nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden, aber beim festgestellten Mindestalter von (...) Jahren handle es sich lediglich um das tiefst mögliche Alter, nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke liege das wahrscheinlichste Alter bei 18 Jahren. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, dass das Altersgutachten vom 26. November 2020 kein Indiz für seine Volljährigkeit darstelle. Sämtliche Untersuchungen hätten ein tieferes Mindestalter als 18 Jahre ergeben (Hand: Mindestalter von [...] Jahren; Schlüsselbeine: Mindestalter von [...] Jahren; Weisheitszähne: Mindestalter von [...] Jahren). Das Gutachten sei daher vielmehr ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Originale Identitätsdokumente könne er nicht einreichen, da er nie einen Pass gehabt habe und ihm die Tazkira gestohlen worden sei. Er sei bemüht gewesen, eine Kopie der Tazkira zu beschaffen, aber sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass dies zurzeit aufgrund der Gefährdung durch die Taliban unmöglich sei. Daten allgemein sowie Geburtsdaten und das Alter im Besonderen würden in seiner Herkunftsregion nur eine untergeordnete Rolle spielen. Er habe lediglich sein ungefähres Alter gekannt und nach dem Verlust der Tazkira seinen Onkel nach dem konkreten Geburtstag fragen müssen. Zum Zeitpunkt des Gesuchs in C._______ wäre er effektiv (...) Jahre gewesen, was lediglich eine kleine Abweichung zum tatsächlich genannten Alter von (...) Jahren darstelle, so dass diesbezüglich nicht von einem (wesentlichen) Widerspruch gesprochen werden könne. Der Umstand, dass in C._______ der (...) als Geburtstag registriert worden sei, spreche auch dafür, dass er lediglich nach dem Alter, nicht aber nach dem konkreten Geburtsdatum gefragt worden sei. In Frankreich sei er weder nach dem Geburtsdatum noch nach seinem Alter gefragt worden. Er sei lediglich begutachtet worden, bevor ein Alter geschätzt worden sei. Da kein Dolmetscher vor Ort gewesen sei, habe er gar nicht gewusst, mit welchem Datum er in Frankreich registriert worden sei. Er habe sich zu Beginn der Covid-19-Pandemie in Frankreich aufgehalten und die Situation für Asylsuchende sei chaotisch gewesen. Zunächst sei er zusammen mit anderen Asylsuchenden in Quarantäne gesetzt worden und habe das Gebäude für etwa vier Monate nicht verlassen dürfen, bis er im August 2020 zur Polizei gebracht worden sei und seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Bei dieser Gelegenheit sei ihm gesagt worden, er sei jetzt frei und könne gehen, ohne dass ihm eine Unterkunft zugewiesen worden sei. Aus den Auskunftsschreiben der (...) und französischen Behörden sei nicht ersichtlich, ob die besagten Daten auf seinen Angaben beruhen würden. Angesichts seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung und fehlender Hinweise auf Verwandte in einem anderen Mitgliedstaat, falle er in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Dass die französischen Behörden seiner Aufnahme zugestimmt hätten, vermöge an der Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 8. Abs. 4 Dublin-III-VO nichts zu ändern. 4.5 In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Es habe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers alle Anhaltspunkte - Aussagen des Beschwerdeführers, Nichtvorhandensein von Identitätsdokumenten, forensische Altersabklärung, Registrierung in anderen europäischen Staaten - berücksichtigt. 4.6 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik vom 26. Februar 2021 darauf hin, dass das SEM Mitte/Ende Januar 2021 von der Rechtsvertretung darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das (...) alle Altersgutachten, die ein "wahrscheinlichstes Alter" ausweisen würden, widerrufen habe, da ein solches nicht ausreichend wissenschaftlich abgestützt werden könne. Gleichzeitig seien Nachbegutachtungen angekündigt worden. Das SEM habe es unterlassen, in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 auf diese Tatsache einzugehen. In der zwischenzeitlich erfolgten Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 werde kein "wahrscheinlichstes Alter" mehr ausgewiesen. Damit erübrige sich die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Verfügung, dass aufgrund des "wahrscheinlichsten Alters" von 18 Jahren mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen sei. Das Altersgutachten sei vielmehr als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten, wohingegen die unterschiedlichen Registrierungen und die fehlenden Identitätsdokumente nicht als Indizien für eine Volljährigkeit geeignet seien. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 mit keinem Wort auf eine nach Erlass seiner Verfügung vom 11. Januar 2021 in Auftrag gegebene respektive erfolgte Nachbegutachtung des Beschwerdeführers durch das (...) eingegangen ist. Dieses Vorgehen des SEM ist nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob angesichts unvollständiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und im Hinblick auf eine Gehörsgewährung an den Beschwerdeführer vorliegend eine Kassation angezeigt wäre, kann jedoch im Interesse der Verfahrensbeschleunigung offenbleiben, da die Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 dem Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen in der Replik vom 26. Februar 2021 bekannt ist und er zu dieser Stellung nahm. 5.2 Die Nachbegutachtung durch das (...) vom 16. Februar 2021 ersetzt laut ihrem Wortlaut das Gutachten vom 26. November 2020 vollumfänglich. Das ersetzte Gutachten vom 26. November 2020 kann somit vorliegend keinerlei Relevanz entfalten. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, dass sich aus der Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 nicht auf seine Volljährigkeit schliessen lasse, ist berechtigt. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet, und anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 16. Februar 2021 ermittelte Mindestalter liegt sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung (Mindestalter: [...] bis [...]) als auch bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (Mindestalter: [...] Jahre) unter 18 Jahren. Laut dem Gutachten liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 20. November 2020 bei (...) Jahren. Gestützt auf dieses Gutachten lässt sich somit nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz schliessen. Das Altersgutachten vom 16. Februar 2021 vermag mithin kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darzustellen. Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf weisen keine Widersprüche auf und erscheinen grundsätzlich plausibel. Zum Geburtsdatum liegen zwar unterschiedliche Angaben vor ([...] [Personalienblatt, Erstbefragung]; [...] [C._______]; [...] [Frankreich]) und der Einwand des Beschwerdeführers, in C._______ und Frankreich nicht die dort registrierten Geburtsdaten respektive Geburtsjahre angegeben zu haben, vermag grundsätzlich nicht zu überzeugen. Vorliegend steht aber nicht die Frage des effektiven Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentrum, sondern die Frage, ob dessen geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist. Das in C._______ registrierte Geburtsdatum (...) spricht dafür und allein das in Frankreich vermerkte Geburtsjahr (...) vermag entgegen der Ansicht des SEM nicht zur Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz zu führen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung als glaubhaft zu erachten ist, respektive dass die Vorinstanz zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO berufen. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 11. Januar 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 6. 6.1 In Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...), ist festzustellen, dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 6.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 7. 7.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] respektive eventualiter [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7.2 Im Asylverfahrens ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 8. 8.1 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) nicht das wahrscheinlichste Datum ist. 8.2 Wie zuvor festgestellt, vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 17. Oktober 2020 (noch) minderjährig war. Das SEM stützte sich bei dem Eintrag des Geburtsdatums vom (...) auf das medizinische Gutachten zur Altersschätzung vom 26. November 2020, das indes durch die Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 ersetzt wurde und somit keine Grundlage für den ZEMIS-Eintrag bilden kann. Das Gutachten vom 16. Februar 2021, das ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren ergab, vermag ebenfalls kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 21. November 2020 darzustellen (vgl. die vorstehenden Ausführungen), und somit auch den vom SEM vorgenommenen Eintrag (...) nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer vermochte seinerseits das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) nicht anhand von Identitätsdokumenten zu belegen. Im ZEMIS soll, wie vorstehend ausgeführt, das überwiegend wahrscheinliche Geburtsdatum eingetragen werden, wenn das tatsächliche - wie vorliegend - nicht feststeht. Laut dem Altersgutachten vom 16. Februar 2021 weist der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt vom 20. November 2020 ein Mindestalter von (...) Jahren auf. Dies ist mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr von (...) nicht vereinbar. Dem Altersgutachten vom 16. Februar 2021, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Das mit dem Altersgutachten vom 16. Februar 2021 ermittelte Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren spricht für das Geburtsjahr (...). Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann. Dass der im ZEMIS dann eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist, lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). 8.3 Das Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS ist somit in Gutheissung des Eventualantrags auf den (...) abzuändern.

9. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Januar 2021 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) abzuändern.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).

11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

3. Das SEM wird angewiesen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) abzuändern.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).