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F-1692/2021

F-1692/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller beantragte am 6. Dezember 2020 in der Schweiz die Gewährung von Asyl. Nachdem ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergeben hatte, dass er bereits am 2. November 2020 in Rumänien um Asyl ersucht hatte, wurde er am 23. Dezember 2020 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt. Nach der Befragung wurde sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 geändert sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen. B. Aufgrund der behaupteten, jedoch nicht belegten Minderjährigkeit des Gesuchstellers führte das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen am 20. Januar 2021 eine Altersabklärung durch, welche aufgrund der Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ergab. Das wahrscheinlichste Alter liege bei 19 Jahren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer Volljährigkeit auszugehen. C. Nachdem die rumänischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchstellers am 29. Januar 2021 zugestimmt hatten, gewährte ihm das SEM zum Ergebnis des Altersguthabens sowie zur Überstellung nach Rumänien das rechtliche Gehör, welches er am 11. Februar 2021 wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Gesuchsteller in den Dublin-Mitgliedstaat Rumänien weg. E. Mit Urteil F-949/2021 vom 24. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers ab. F. Am 14. April 2021 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision des vorerwähnten Urteils. Er beantragte die vollständige Aufhebung des Urteils F-949/2021 sowie der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021, wobei das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Begründung an das SEM zurückzuweisen. Es sei anzuweisen, beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen eine Nachbegutachtung für das Altersgutachten vom 20. Januar 2021 einzuholen und die Nachbegutachtung sowie die eingereichte Tazkarakopie den rumänischen Behörden zukommen zu lassen. Der Revision sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Gesuchstellers nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. April 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG), welcher auf Art. 52 und 53 VwVG verweist.

E. 1.3 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren F-949/2021 Partei, weshalb er durch das Urteil vom 24. März 2021 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz 5.70).

E. 2.1 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Tschannen/Zimmerli/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 24, S. 304; Urteil des BVGer C-4558/2012 vom 25. Februar 2015 E. 4.4.1). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35).

E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 21 N. 1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.37).

E. 2.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Urteil des BVGer F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.3).

E. 2.4 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und begründet seine Ausführungen ausreichend. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form und Frist) sind erfüllt (Art. 52 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Tatsachen revisionsrelevant sein können. Reine Parteibehauptungen, die nicht belegt sind, genügen nicht. Ferner muss es sich um eine erhebliche Tatsache handeln. Von der Erheblichkeit der Tatsache ist auszugehen, wenn ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. Escher, a.a.O., Art. 121 N 9 f.).

E. 4 Der Gesuchsteller erblickt im Inhalt einer Aussage, welche im Beschwerdeverfahren D-299/2021 replikweise gemacht worden war und im Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 4.6 wiedergegeben wird, eine nachträglich erfahrene erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Aussage sei das SEM Mitte/Ende Januar 2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM KS SG) alle Altersgutachten, die ein "wahrscheinlichstes Alter" ausweisen würden, widerrufen habe, da ein solches nicht ausreichend wissenschaftlich abgestützt werden könne. Gleichzeitig seien Nachbegutachtungen angekündigt worden. Im Verfahren D-299/2021 - so der Gesuchsteller - sei am 16. Februar 2021 eine Nachbegutachtung durchgeführt worden, welche das ursprüngliche Gutachten (vom 26. November 2020) vollumfänglich ersetzt habe und keine Angabe eines "wahrscheinlichsten Alters" mehr enthalte. Das Altersgutachten im Verfahren D-299/2021 sei ferner nicht deshalb neu begutachtet (gemeint wohl: erstattet) worden, weil dem IRM KS SG im entsprechenden Einzelfall ein Fehler unterlaufen sei, sondern weil alle Altersgutachten für das BAZ Region Zürich, die ein wahrscheinlichstes Alter ausweisen würden, vom IRM KS SG widerrufen worden seien. Das vorliegende, ihn - den Gesuchsteller - betreffende Altersgutachten vom 20. Januar 2021 sei ebenfalls ein Altersgutachten desselben Instituts für Rechtsmedizin, welches ebenfalls ein wahrscheinlichstes Alter enthalte. Die neu entdeckte Tatsache der nicht ausreichend wissenschaftlichen Belegbarkeit des wahrscheinlichsten Alters müsse deswegen auch für sein wahrscheinlichstes Alter, welches in seinem Altersgutachten vom 20. Januar 2021 aufgeführt sei, gelten. Zudem widerspiegle sich die neu entdeckte Tatsache der nicht ausreichend wissenschaftlichen Belegbarkeit des wahrscheinlichsten Alters auch darin, dass das IRM KS SG seit ungefähr anfangs Februar 2021 das wahrscheinlichste Alter sowie die damit verknüpfte Aussage, dass "demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen sei", in sämtlichen Altersgutachten nicht mehr aufführe.

E. 5 Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers handelt es sich bei der in Erwägung 4.6 des Urteils D-299/2021 vom 15. März 2021 enthaltenen Aussage nicht um eine Tatsache, sondern um eine unbelegte Parteibehauptung.

E. 5.1 Die in jenem Verfahren durchgeführte Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 wurde am 27. Januar 2021 in Auftrag gegeben ("Entsprechend dem Auftrag vom 27. Januar 2021 mit der Bitte um Nachbegutachtung") und ist an das SEM adressiert. Auch wenn ein entsprechender Beleg dieses Auftrags in den Akten (N [...]) fehlt, ist davon auszugehen, dass die Nachbegutachtung im Auftrag des SEM erfolgte. Von einem Widerruf des ursprünglichen Gutachtens vom 26. November 2020 durch das IRM KS SG, weil generell nicht mehr von einer ausreichenden wissenschaftlichen Belegbarkeit eines "wahrscheinlichsten Alters" ausgegangen werden könne, kann nicht die Rede sein. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich auf jeden Fall weder aus der Nachbegutachtung noch sonst aus den Akten.

E. 5.2 Hinzu kommt, dass das ursprüngliche Gutachten vom 26. November 2020 im Verfahren D-299/2021 nicht ohne weiteres mit dem Gutachten vom 20. Januar 2021 im hier zur Diskussion stehenden Verfahren F-949/2021 verglichen werden kann. Während gemäss zusammenfassender Beurteilung im Gutachten vom 26. November 2020 das wahrscheinlichste Alter des Betroffenen mit 18 Jahren angegeben wurde, gab das IRM KS SG im Gutachten vom 20. Januar 2021 beim Gesuchsteller 19 Jahre als wahrscheinlichstes Alter an. Zwar wurde in beiden Verfahren als Mindestalter 17 Jahre ermittelt. Im Gutachten vom 26. November 2020 wird am Schluss angeführt, dass eine Vollendung des 18. Lebensjahres mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne. Das Gutachten vom 20. Januar 2021 enthält jedoch keine solche Schlussfolgerung.

E. 5.3 Ferner war die in Erwägung 4.6 des Urteils D-299/2021 angeführte Parteibehauptung auch nicht relevant für den Ausgang jenes Beschwerdeverfahrens. Das Urteil setzt sich nicht mit der Parteibehauptung auseinander und äussert sich auch nicht zu allfälligen Gründen, die zur Nachbegutachtung geführt haben. Ausschlaggebend für die glaubhaft gemachte Minderjährigkeit und somit für die Gutheissung der Beschwerde war die Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021, welche das Gutachten vom 26. November 2020 vollumfänglich ersetzte, sowie die widerspruchsfreien und grundsätzlich plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 5.1 f.). Das Urteil D-299/2021 bzw. die darin enthaltene Parteibehauptung ist daher weder ein Beweis für die Richtigkeit dieser Aussage noch stellt es für das vorliegende Verfahren ein Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar.

E. 5.4 Zur Untermauerung der Richtigkeit der obgenannten Aussage in Erwägung 4.6 des besagten Urteils reicht der Gesuchsteller schliesslich vier "Vergleichsgutachten" des IRM KS SG (datiert zwischen dem 16. Februar 2021 und 24. März 2021) ein, die alle kein wahrscheinlichstes Alter mehr anführen. Damit kann der Gesuchsteller bestenfalls belegen, dass das IRM KS SG die Angabe des wahrscheinlichsten Alter zukünftig nicht mehr verwenden wird. Daraus kann aber nicht auf den Widerruf bzw. die Ungültigkeit sämtlicher früheren Gutachten, welche die Angabe des wahrscheinlichsten Alters enthalten, geschlossen werden. Denn wenn das IRM KS SG das SEM Mitte/Ende Januar 2021 wirklich darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass es - das Institut - alle Altersgutachten, die ein wahrscheinlichstes Alter ausweisen würden, widerrufen habe, dann hätte es in Bezug auf den Gesuchsteller nicht gleichzeitig (am 20. Januar 2021) ein Gutachten verfasst, welches ein wahrscheinlichstes Alter enthält.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder eine Tatsache noch ein Beweismittel Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst a BGG vorliegt, welche eine Revision des Urteils F-949/2021 vom 24. März 2021 zur Folge haben könnten. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers (u.a. zur Erheblichkeit einer Tatsache) einzugehen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache fällt der am 16. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Seine Bedürftigkeit geht aus den Akten hervor. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1692/2021 Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, Gesuchsteller, Gegenstand Revisionsgesuch vom 14. April 2021 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-949/2021 vom 24. März 2021 (N [...], Dublin-Zuständigkeitsverfahren). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller beantragte am 6. Dezember 2020 in der Schweiz die Gewährung von Asyl. Nachdem ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergeben hatte, dass er bereits am 2. November 2020 in Rumänien um Asyl ersucht hatte, wurde er am 23. Dezember 2020 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt. Nach der Befragung wurde sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 geändert sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen. B. Aufgrund der behaupteten, jedoch nicht belegten Minderjährigkeit des Gesuchstellers führte das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen am 20. Januar 2021 eine Altersabklärung durch, welche aufgrund der Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ergab. Das wahrscheinlichste Alter liege bei 19 Jahren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer Volljährigkeit auszugehen. C. Nachdem die rumänischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchstellers am 29. Januar 2021 zugestimmt hatten, gewährte ihm das SEM zum Ergebnis des Altersguthabens sowie zur Überstellung nach Rumänien das rechtliche Gehör, welches er am 11. Februar 2021 wahrnahm. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Gesuchsteller in den Dublin-Mitgliedstaat Rumänien weg. E. Mit Urteil F-949/2021 vom 24. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers ab. F. Am 14. April 2021 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision des vorerwähnten Urteils. Er beantragte die vollständige Aufhebung des Urteils F-949/2021 sowie der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021, wobei das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Begründung an das SEM zurückzuweisen. Es sei anzuweisen, beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen eine Nachbegutachtung für das Altersgutachten vom 20. Januar 2021 einzuholen und die Nachbegutachtung sowie die eingereichte Tazkarakopie den rumänischen Behörden zukommen zu lassen. Der Revision sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Gesuchstellers nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. April 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG), welcher auf Art. 52 und 53 VwVG verweist. 1.3 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren F-949/2021 Partei, weshalb er durch das Urteil vom 24. März 2021 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz 5.70). 2. 2.1 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Tschannen/Zimmerli/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 24, S. 304; Urteil des BVGer C-4558/2012 vom 25. Februar 2015 E. 4.4.1). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Escher, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 21 N. 1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.37). 2.3 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Urteil des BVGer F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.3). 2.4 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und begründet seine Ausführungen ausreichend. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form und Frist) sind erfüllt (Art. 52 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Tatsachen revisionsrelevant sein können. Reine Parteibehauptungen, die nicht belegt sind, genügen nicht. Ferner muss es sich um eine erhebliche Tatsache handeln. Von der Erheblichkeit der Tatsache ist auszugehen, wenn ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. Escher, a.a.O., Art. 121 N 9 f.).

4. Der Gesuchsteller erblickt im Inhalt einer Aussage, welche im Beschwerdeverfahren D-299/2021 replikweise gemacht worden war und im Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 4.6 wiedergegeben wird, eine nachträglich erfahrene erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Aussage sei das SEM Mitte/Ende Januar 2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM KS SG) alle Altersgutachten, die ein "wahrscheinlichstes Alter" ausweisen würden, widerrufen habe, da ein solches nicht ausreichend wissenschaftlich abgestützt werden könne. Gleichzeitig seien Nachbegutachtungen angekündigt worden. Im Verfahren D-299/2021 - so der Gesuchsteller - sei am 16. Februar 2021 eine Nachbegutachtung durchgeführt worden, welche das ursprüngliche Gutachten (vom 26. November 2020) vollumfänglich ersetzt habe und keine Angabe eines "wahrscheinlichsten Alters" mehr enthalte. Das Altersgutachten im Verfahren D-299/2021 sei ferner nicht deshalb neu begutachtet (gemeint wohl: erstattet) worden, weil dem IRM KS SG im entsprechenden Einzelfall ein Fehler unterlaufen sei, sondern weil alle Altersgutachten für das BAZ Region Zürich, die ein wahrscheinlichstes Alter ausweisen würden, vom IRM KS SG widerrufen worden seien. Das vorliegende, ihn - den Gesuchsteller - betreffende Altersgutachten vom 20. Januar 2021 sei ebenfalls ein Altersgutachten desselben Instituts für Rechtsmedizin, welches ebenfalls ein wahrscheinlichstes Alter enthalte. Die neu entdeckte Tatsache der nicht ausreichend wissenschaftlichen Belegbarkeit des wahrscheinlichsten Alters müsse deswegen auch für sein wahrscheinlichstes Alter, welches in seinem Altersgutachten vom 20. Januar 2021 aufgeführt sei, gelten. Zudem widerspiegle sich die neu entdeckte Tatsache der nicht ausreichend wissenschaftlichen Belegbarkeit des wahrscheinlichsten Alters auch darin, dass das IRM KS SG seit ungefähr anfangs Februar 2021 das wahrscheinlichste Alter sowie die damit verknüpfte Aussage, dass "demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen sei", in sämtlichen Altersgutachten nicht mehr aufführe.

5. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers handelt es sich bei der in Erwägung 4.6 des Urteils D-299/2021 vom 15. März 2021 enthaltenen Aussage nicht um eine Tatsache, sondern um eine unbelegte Parteibehauptung. 5.1 Die in jenem Verfahren durchgeführte Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021 wurde am 27. Januar 2021 in Auftrag gegeben ("Entsprechend dem Auftrag vom 27. Januar 2021 mit der Bitte um Nachbegutachtung") und ist an das SEM adressiert. Auch wenn ein entsprechender Beleg dieses Auftrags in den Akten (N [...]) fehlt, ist davon auszugehen, dass die Nachbegutachtung im Auftrag des SEM erfolgte. Von einem Widerruf des ursprünglichen Gutachtens vom 26. November 2020 durch das IRM KS SG, weil generell nicht mehr von einer ausreichenden wissenschaftlichen Belegbarkeit eines "wahrscheinlichsten Alters" ausgegangen werden könne, kann nicht die Rede sein. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich auf jeden Fall weder aus der Nachbegutachtung noch sonst aus den Akten. 5.2 Hinzu kommt, dass das ursprüngliche Gutachten vom 26. November 2020 im Verfahren D-299/2021 nicht ohne weiteres mit dem Gutachten vom 20. Januar 2021 im hier zur Diskussion stehenden Verfahren F-949/2021 verglichen werden kann. Während gemäss zusammenfassender Beurteilung im Gutachten vom 26. November 2020 das wahrscheinlichste Alter des Betroffenen mit 18 Jahren angegeben wurde, gab das IRM KS SG im Gutachten vom 20. Januar 2021 beim Gesuchsteller 19 Jahre als wahrscheinlichstes Alter an. Zwar wurde in beiden Verfahren als Mindestalter 17 Jahre ermittelt. Im Gutachten vom 26. November 2020 wird am Schluss angeführt, dass eine Vollendung des 18. Lebensjahres mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne. Das Gutachten vom 20. Januar 2021 enthält jedoch keine solche Schlussfolgerung. 5.3 Ferner war die in Erwägung 4.6 des Urteils D-299/2021 angeführte Parteibehauptung auch nicht relevant für den Ausgang jenes Beschwerdeverfahrens. Das Urteil setzt sich nicht mit der Parteibehauptung auseinander und äussert sich auch nicht zu allfälligen Gründen, die zur Nachbegutachtung geführt haben. Ausschlaggebend für die glaubhaft gemachte Minderjährigkeit und somit für die Gutheissung der Beschwerde war die Nachbegutachtung vom 16. Februar 2021, welche das Gutachten vom 26. November 2020 vollumfänglich ersetzte, sowie die widerspruchsfreien und grundsätzlich plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 5.1 f.). Das Urteil D-299/2021 bzw. die darin enthaltene Parteibehauptung ist daher weder ein Beweis für die Richtigkeit dieser Aussage noch stellt es für das vorliegende Verfahren ein Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. 5.4 Zur Untermauerung der Richtigkeit der obgenannten Aussage in Erwägung 4.6 des besagten Urteils reicht der Gesuchsteller schliesslich vier "Vergleichsgutachten" des IRM KS SG (datiert zwischen dem 16. Februar 2021 und 24. März 2021) ein, die alle kein wahrscheinlichstes Alter mehr anführen. Damit kann der Gesuchsteller bestenfalls belegen, dass das IRM KS SG die Angabe des wahrscheinlichsten Alter zukünftig nicht mehr verwenden wird. Daraus kann aber nicht auf den Widerruf bzw. die Ungültigkeit sämtlicher früheren Gutachten, welche die Angabe des wahrscheinlichsten Alters enthalten, geschlossen werden. Denn wenn das IRM KS SG das SEM Mitte/Ende Januar 2021 wirklich darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass es - das Institut - alle Altersgutachten, die ein wahrscheinlichstes Alter ausweisen würden, widerrufen habe, dann hätte es in Bezug auf den Gesuchsteller nicht gleichzeitig (am 20. Januar 2021) ein Gutachten verfasst, welches ein wahrscheinlichstes Alter enthält. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder eine Tatsache noch ein Beweismittel Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst a BGG vorliegt, welche eine Revision des Urteils F-949/2021 vom 24. März 2021 zur Folge haben könnten. Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers (u.a. zur Erheblichkeit einer Tatsache) einzugehen.

6. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache fällt der am 16. April 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

7. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Seine Bedürftigkeit geht aus den Akten hervor. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: