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F-3286/2024

F-3286/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-01 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies mit Verfügung vom 28. No- vember 2023 die Einsprache des Gesuchstellers gegen den abschlägigen Bescheid der schweizerischen Auslandvertretung in Islamabad vom

25. September 2023 betreffend Ausstellung eines Schengen-Visums ab. B. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gesuchsteller mit Rechts- mitteleingabe vom 15. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (aufgenommen unter der Geschäftsnummer F-7202/2023). C. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 26. Februar 2024 auf. D. Der Gesuchsteller beantragte in der E-Mail-Eingabe vom 20. Februar 2024, den geforderten Kostenvorschuss durch zehn Ratenzahlungen be- gleichen zu können. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 22. Feb- ruar 2024 das Ratenzahlungsgesuch teilweise gut und ordnete die Leis- tung des Kostenvorschusses in drei monatlichen Raten (1. Rate bis zum

11. März 2024, 2. Rate bis zum 10. April 2024, 3. Rate bis zum 10. Mai

2024) an. Gleichzeitig wies es ihn darauf hin, dass seine bisherigen Einga- ben per E-Mail und über das Kontaktformular des Bundesverwaltungsge- richts die Voraussetzungen für elektronische Eingaben nicht erfüllten und zukünftig unberücksichtigt gelassen würden. F. Mit E-Mail vom 12. März 2024 reichte der Gesuchsteller ein Fristerstre- ckungsgesuch respektive ein Gesuch um Erlass der zweiten und dritten Rate des einverlangten Kostenvorschusses ein. G. Mit Urteil F-7202/2023 vom 1. Mai 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. Dezember 2023 nicht ein,

F-3286/2024 Seite 3 da der Gesuchsteller die zweite Ratenzahlung nicht innert der gesetzten Frist geleistet habe. H. Am 13. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsge- richt um Revision des vorerwähnten Urteils. Er beantragte dabei sinnge- mäss, es sei auf den Nichteintretensentscheid vom 1. Mai 2024 zurückzu- kommen und die Verfügung des SEM vom 28. November 2023 betreffend Abweisung Schengen-Visum aufzuheben. Es sei dem vorliegenden Revi- sionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be- schwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG), welcher auf Art. 52 und 53 VwVG ver- weist.

E. 1.3 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren F-7202/2023 Partei, weshalb er durch das Urteil vom 1. Mai 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Dem- nach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog).

E. 1.4 Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist das Revisionsgesuch unbegrün- det, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 127 BGG auf einen Schriften- wechsel verzichtet wurde.

E. 2.1 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit wel- chem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwer-

F-3286/2024 Seite 4 deinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, «angefochten» werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizier- ter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (Urteil des BVGer F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.1; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz. 843 f., S. 320). Ein Revisionsbegeh- ren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35).

E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisge- mäss erhöhte Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher der in Art. 121–123 BGG abschliessend aufgezählten Revisions- gründe angerufen und weshalb dieser als erfüllt erachtet wird. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Urteil F-1692/2021 E. 2.2). Für die Zulässigkeit eines Revisi- onsbegehrens ist indessen nicht erforderlich, dass der angerufene Revisi- onsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Urteile des BVGer F-1692/2021 E. 2.3; F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.3).

E. 2.3 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG und begründet seinen Standpunkt ausreichend. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form und Frist) sind erfüllt (Art. 52 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Entscheids ver- langt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.

E. 3.2 Der Gesuchsteller bringt im Rahmen des Revisionsgesuchs sinnge- mäss vor, das Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2024 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-7202/2023 darum gebeten zu haben, die Frist für die zweite Ratenzahlung des Kostenvorschusses aufgrund eines islamischen Feiertags (Tag des Fastenbrechens) zu erstrecken. Es sei je- doch keine Entscheidung über sein Fristerstreckungsgesuch ergangen. Damit macht er sinngemäss geltend, ein (prozeduraler) Antrag sei durch

F-3286/2024 Seite 5 das Bundesverwaltungsgericht unbeurteilt geblieben (vgl. Art. 121 Bst. c BGG).

E. 3.3 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden, wobei die Eingabe von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizier- ten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und an- derer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES, SR 943.03) zu versehen ist (Art. 21a Abs. 1 und 2 VwVG). Die vom Bundesverwaltungsgericht an- erkannten Kommunikationskanäle sind in einem von der Bundeskanzlei im Internet geführten Verzeichnis ersichtlich (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. c der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rah- men eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV, 172.021.2]). Es handelt sich dabei gegenwärtig um die anerkannten Zustellplattformen «IncaMail» und «PrivaSphere» (vgl. < https://www.bk.admin.ch > Dokumentation > Elekt- ronischer Rechtsverkehr mit Behörden > Anerkannte Zustellplattformen, abgerufen am 5. Juni 2024). So wies das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller denn auch am 22. Februar 2024 darauf hin, dass seine bis- herigen Eingaben per E-Mail und über das Kontaktformular des Bundes- verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für elektronische Eingaben nicht erfüllten und zukünftig unberücksichtigt gelassen würden.

E. 3.4 Der Gesuchsteller reichte mit E-Mail vom 12. März 2024 – wie im Re- visionsgesuch vorgebracht – ein Fristerstreckungsgesuch respektive ein Gesuch um Erlass der zweiten und dritten Rate des einverlangten Kosten- vorschusses ein. Der Antrag erfolgte jedoch mittels einfacher E-Mail bezie- hungsweise ohne die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers erfüllte die Formerfordernisse nach Art. 21a Abs. 1 und 2 VwVG nicht, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht die Eingabe zu Recht – und androhungsgemäss – nicht behandelt hat. Daran ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2024 ausnahmsweise das per E-Mail eingereichte Ratenzahlungsgesuch behandelte und teilweise guthiess. So erwähnte es denn in derselben Zwischenverfügung auch explizit, die E- Mail nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.

E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht musste den Antrag auf Fristerstre- ckung des Gesuchstellers vom 12. März 2024 nicht behandeln. Betreffend den angerufenen Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG ist das Revisi- onsgesuch daher unbegründet.

F-3286/2024 Seite 6

E. 4 Sofern der Gesuchsteller sinngemäss vorbringt, er habe durch Vermittlung seines Schwagers die drei Raten von gesamthaft Fr. 1'000.– rechtzeitig einbezahlt, jedoch sei aufgrund eines Systemfehlers der Bank in Belgien oder aufgrund unvermeidbarer Umstände, die ausserhalb seiner Kontrolle gelegen hätten, die zweite Rate von Fr. 300.– seinem Schwager zurücker- stattet worden, betrifft dies keinen Revisionsgrund nach Art. 121–123 BGG. So führt er auch nicht aus, um welchen Revisionsgrund es sich hierbei han- deln sollte. Insbesondere ist auch der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG, wonach die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse- hen nicht berücksichtigt hat, nicht einschlägig. Der Gesuchsteller führte be- reits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit E-Mail vom 18. April 2024 aus, dass die Bank seinem Schwager die zweite Rate zurückerstattet habe und dass deshalb die Ratenzahlung – ohne sein Zutun – nicht rechtzeitig erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging bereits im Rahmen des Ur- teils vom 1. Mai 2024 explizit auf diese Argumentation ein und verwarf diese. Da kein weiterer Revisionsgrund ersichtlich ist, ist auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers nicht einzugehen.

E. 5 Es liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121–123 BGG vor. Nach dem Ge- sagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3286/2024 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Gesuchsteller, Gegenstand Revisionsgesuch vom 13. Mai 2024 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-7202/2023 vom 1. Mai 2024 (Schengen-Visum) Sachverhalt: A. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies mit Verfügung vom 28. November 2023 die Einsprache des Gesuchstellers gegen den abschlägigen Bescheid der schweizerischen Auslandvertretung in Islamabad vom 25. September 2023 betreffend Ausstellung eines Schengen-Visums ab. B. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gesuchsteller mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (aufgenommen unter der Geschäftsnummer F-7202/2023). C. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 26. Februar 2024 auf. D. Der Gesuchsteller beantragte in der E-Mail-Eingabe vom 20. Februar 2024, den geforderten Kostenvorschuss durch zehn Ratenzahlungen begleichen zu können. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2024 das Ratenzahlungsgesuch teilweise gut und ordnete die Leistung des Kostenvorschusses in drei monatlichen Raten (1. Rate bis zum 11. März 2024, 2. Rate bis zum 10. April 2024, 3. Rate bis zum 10. Mai 2024) an. Gleichzeitig wies es ihn darauf hin, dass seine bisherigen Eingaben per E-Mail und über das Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für elektronische Eingaben nicht erfüllten und zukünftig unberücksichtigt gelassen würden. F. Mit E-Mail vom 12. März 2024 reichte der Gesuchsteller ein Fristerstreckungsgesuch respektive ein Gesuch um Erlass der zweiten und dritten Rate des einverlangten Kostenvorschusses ein. G. Mit Urteil F-7202/2023 vom 1. Mai 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. Dezember 2023 nicht ein, da der Gesuchsteller die zweite Ratenzahlung nicht innert der gesetzten Frist geleistet habe. H. Am 13. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision des vorerwähnten Urteils. Er beantragte dabei sinngemäss, es sei auf den Nichteintretensentscheid vom 1. Mai 2024 zurückzukommen und die Verfügung des SEM vom 28. November 2023 betreffend Abweisung Schengen-Visum aufzuheben. Es sei dem vorliegenden Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG), welcher auf Art. 52 und 53 VwVG verweist. 1.3 Der Gesuchsteller war im Beschwerdeverfahren F-7202/2023 Partei, weshalb er durch das Urteil vom 1. Mai 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog). 1.4 Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist das Revisionsgesuch unbegründet, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 127 BGG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde. 2. 2.1 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, «angefochten» werden kann. Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (Urteil des BVGer F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.1; vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz. 843 f., S. 320). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe angerufen und weshalb dieser als erfüllt erachtet wird. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Urteil F-1692/2021 E. 2.2). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist indessen nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Urteile des BVGer F-1692/2021 E. 2.3; F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.3). 2.3 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG und begründet seinen Standpunkt ausreichend. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form und Frist) sind erfüllt (Art. 52 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. 3.2 Der Gesuchsteller bringt im Rahmen des Revisionsgesuchs sinngemäss vor, das Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2024 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-7202/2023 darum gebeten zu haben, die Frist für die zweite Ratenzahlung des Kostenvorschusses aufgrund eines islamischen Feiertags (Tag des Fastenbrechens) zu erstrecken. Es sei jedoch keine Entscheidung über sein Fristerstreckungsgesuch ergangen. Damit macht er sinngemäss geltend, ein (prozeduraler) Antrag sei durch das Bundesverwaltungsgericht unbeurteilt geblieben (vgl. Art. 121 Bst. c BGG). 3.3 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden, wobei die Eingabe von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES, SR 943.03) zu versehen ist (Art. 21a Abs. 1 und 2 VwVG). Die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Kommunikationskanäle sind in einem von der Bundeskanzlei im Internet geführten Verzeichnis ersichtlich (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. c der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV, 172.021.2]). Es handelt sich dabei gegenwärtig um die anerkannten Zustellplattformen «IncaMail» und «PrivaSphere» (vgl. Dokumentation > Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden > Anerkannte Zustellplattformen, abgerufen am 5. Juni 2024). So wies das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller denn auch am 22. Februar 2024 darauf hin, dass seine bisherigen Eingaben per E-Mail und über das Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für elektronische Eingaben nicht erfüllten und zukünftig unberücksichtigt gelassen würden. 3.4 Der Gesuchsteller reichte mit E-Mail vom 12. März 2024 - wie im Revisionsgesuch vorgebracht - ein Fristerstreckungsgesuch respektive ein Gesuch um Erlass der zweiten und dritten Rate des einverlangten Kostenvorschusses ein. Der Antrag erfolgte jedoch mittels einfacher E-Mail beziehungsweise ohne die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers erfüllte die Formerfordernisse nach Art. 21a Abs. 1 und 2 VwVG nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zu Recht - und androhungsgemäss - nicht behandelt hat. Daran ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2024 ausnahmsweise das per E-Mail eingereichte Ratenzahlungsgesuch behandelte und teilweise guthiess. So erwähnte es denn in derselben Zwischenverfügung auch explizit, die E-Mail nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht musste den Antrag auf Fristerstreckung des Gesuchstellers vom 12. März 2024 nicht behandeln. Betreffend den angerufenen Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG ist das Revisionsgesuch daher unbegründet.

4. Sofern der Gesuchsteller sinngemäss vorbringt, er habe durch Vermittlung seines Schwagers die drei Raten von gesamthaft Fr. 1'000.- rechtzeitig einbezahlt, jedoch sei aufgrund eines Systemfehlers der Bank in Belgien oder aufgrund unvermeidbarer Umstände, die ausserhalb seiner Kontrolle gelegen hätten, die zweite Rate von Fr. 300.- seinem Schwager zurückerstattet worden, betrifft dies keinen Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG. So führt er auch nicht aus, um welchen Revisionsgrund es sich hierbei handeln sollte. Insbesondere ist auch der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG, wonach die Revision eines Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, nicht einschlägig. Der Gesuchsteller führte bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit E-Mail vom 18. April 2024 aus, dass die Bank seinem Schwager die zweite Rate zurückerstattet habe und dass deshalb die Ratenzahlung - ohne sein Zutun - nicht rechtzeitig erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging bereits im Rahmen des Urteils vom 1. Mai 2024 explizit auf diese Argumentation ein und verwarf diese. Da kein weiterer Revisionsgrund ersichtlich ist, ist auf die weiteren Ausführungen des Gesuchstellers nicht einzugehen. 5. Es liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG vor. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: