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F-949/2021

F-949/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 2. November 2020 in Rumänien Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 23. Dezember 2020 in Begleitung seiner Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Ihm wurde zudem das rechtliche Gehör zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, da er dort misshandelt worden sei. Von der Polizei sei er verprügelt und 24 bis 30 Stunden ohne Nahrung festgehalten worden. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und ein Asylgesuch zu stellen. Den rumänischen Behörden habe er angegeben, 16 oder 17 Jahre alt zu sein. Nach der Befragung wurde sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) geändert sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Am 5. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine teilweise nicht lesbare Kopie seiner Tazkira zu den Akten. B. Aufgrund der behaupteten, jedoch nicht belegten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde am 20. Januar 2021 durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital B._______ eine Altersabklärung durchgeführt, welche aufgrund der Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ergab. Das wahrscheinlichste Alter liege bei 19 Jahren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer Volljährigkeit auszugehen. C. Am 24. Dezember 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 6. Januar 2021 zuerst abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in Rumänien als Minderjähriger registriert. Die Vorinstanz remonstrierte am 21. Januar 2021 und legte dem Gesuch das Altersgutachten bei, gemäss welchem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei. Diesem Gesuch entsprachen die rumänischen Behörden am 29. Januar 2021. D. Zum Ergebnis des Altersgutachtens sowie zur Überstellung nach Rumänien gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 das rechtliche Gehör, welches er am 11. Februar 2021 schriftlich wahrnahm. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (eröffnet am 24. Februar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung den Vollzug der Überstellung auszusetzen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Akteneinsicht. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. März 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und das Akteneinsichtsrecht in die verlangten vorinstanzlichen Akten unter Fristgewährung für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. I. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Beschwerdeergänzung.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keiner als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 24. Dezember 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese lehnten das Ersuchen um Übernahme zuerst ab und stimmten dem Gesuch nach erfolgter Remonstration der Vorinstanz vom 21. Januar 2021 am 29. Januar 2021 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit ist von einer Zuständigkeit von Rumänien auszugehen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Dabei sind sämtliche Anhaltspunkte abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine Identitätsdokumente ein, die seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten. Seine Tazkira liegt nur als kaum leserliche Fotokopie vor, und der Beweiswert ist entsprechend gering. Er erklärte, bei der Ausstellung seiner Tazkira habe er selbst angeben können, wie alt er sei (vgl. SEM-Akten act. [...] S. 8). Die in Aussicht gestellten Schulzeugnisse reichte er bis heute nicht ein (vgl. [...] S. 8). Aufgrund seines Aussageverhaltens kann sodann ebenfalls nicht auf die behauptete Minderjährigkeit geschlossen werden; er gab an, (...) beziehungsweise (...) Jahre alt zu sein (vgl. act. [...] S. 8) und wusste nicht, ob er den rumänischen Behörden angegeben habe, (...) oder (...) Jahre alt zu sein (vgl. act. [...] S. 6). Das Altersgutachten würdigte verschiedene Aspekte und kam in einem Gesamtergebnis zum Schluss, das wahrscheinlichste Alter liege bei 19 Jahren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet (vgl. act. [...]). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu seinen Gunsten von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen. Das Altersgutachten ist insgesamt als glaubhaft und vollständig einzustufen. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens ändert sich damit nichts.

E. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Rumänien gefoltert worden. Von der Polizei sei er festgenommen, geschlagen und für 24 Stunden in einem Container ohne Wasser und Nahrung festgehalten worden. Danach sei er zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Die Wegweisung nach Rumänien habe bei ihm eine akute Suizidalität ausgelöst, weshalb er in ärztlicher Behandlung sei. Sein psychischer Zustand und die dort erlebten desolaten Lebensumstände würden die Schwelle zu Art. 3 EMRK überschreiten. Mit seinen Vorbringen fordert er die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wurde in Rumänien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte somit freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen. Sollte er der Ansicht sein, von der rumänischen Polizei nicht korrekt behandelt worden zu sein, steht es ihm frei, sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen beziehungsweise an die rumänische Justiz zu wenden. Das Land ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer war vom 8. bis 11. Januar 2021 aufgrund einer operativen Entfernung des Blinddarms (Laparoskopische Appendektomie) hospitalisiert (vgl. act. [...]). Zufolge Suizidgedanken wurde er vom 26. bis 27. Februar 2021 stationär behandelt. Gemäss Arztbericht scheine er grosse Angst vor einer Abschiebung zu haben. Für Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen würden sich keine Hinweise finden. Die Grundhaltung sei leicht depressiv. Von Suizidalität habe er sich glaubhaft distanzieren können und sei bündnisfähig (vgl. act. [...]). Seine gesundheitlichen Probleme sind damit nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.5 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 6 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-949/2021 Urteil vom 24. März 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Kuster, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 2. November 2020 in Rumänien Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 23. Dezember 2020 in Begleitung seiner Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt. Ihm wurde zudem das rechtliche Gehör zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, da er dort misshandelt worden sei. Von der Polizei sei er verprügelt und 24 bis 30 Stunden ohne Nahrung festgehalten worden. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und ein Asylgesuch zu stellen. Den rumänischen Behörden habe er angegeben, 16 oder 17 Jahre alt zu sein. Nach der Befragung wurde sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) geändert sowie mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Am 5. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine teilweise nicht lesbare Kopie seiner Tazkira zu den Akten. B. Aufgrund der behaupteten, jedoch nicht belegten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde am 20. Januar 2021 durch das Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital B._______ eine Altersabklärung durchgeführt, welche aufgrund der Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ergab. Das wahrscheinlichste Alter liege bei 19 Jahren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer Volljährigkeit auszugehen. C. Am 24. Dezember 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 6. Januar 2021 zuerst abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in Rumänien als Minderjähriger registriert. Die Vorinstanz remonstrierte am 21. Januar 2021 und legte dem Gesuch das Altersgutachten bei, gemäss welchem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei. Diesem Gesuch entsprachen die rumänischen Behörden am 29. Januar 2021. D. Zum Ergebnis des Altersgutachtens sowie zur Überstellung nach Rumänien gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 das rechtliche Gehör, welches er am 11. Februar 2021 schriftlich wahrnahm. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (eröffnet am 24. Februar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung den Vollzug der Überstellung auszusetzen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Akteneinsicht. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. März 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gewährte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und das Akteneinsichtsrecht in die verlangten vorinstanzlichen Akten unter Fristgewährung für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. I. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Beschwerdeergänzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keiner als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 24. Dezember 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese lehnten das Ersuchen um Übernahme zuerst ab und stimmten dem Gesuch nach erfolgter Remonstration der Vorinstanz vom 21. Januar 2021 am 29. Januar 2021 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit ist von einer Zuständigkeit von Rumänien auszugehen. 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Dabei sind sämtliche Anhaltspunkte abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). Der Beschwerdeführer reicht auch auf Beschwerdeebene keine Identitätsdokumente ein, die seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten. Seine Tazkira liegt nur als kaum leserliche Fotokopie vor, und der Beweiswert ist entsprechend gering. Er erklärte, bei der Ausstellung seiner Tazkira habe er selbst angeben können, wie alt er sei (vgl. SEM-Akten act. [...] S. 8). Die in Aussicht gestellten Schulzeugnisse reichte er bis heute nicht ein (vgl. [...] S. 8). Aufgrund seines Aussageverhaltens kann sodann ebenfalls nicht auf die behauptete Minderjährigkeit geschlossen werden; er gab an, (...) beziehungsweise (...) Jahre alt zu sein (vgl. act. [...] S. 8) und wusste nicht, ob er den rumänischen Behörden angegeben habe, (...) oder (...) Jahre alt zu sein (vgl. act. [...] S. 6). Das Altersgutachten würdigte verschiedene Aspekte und kam in einem Gesamtergebnis zum Schluss, das wahrscheinlichste Alter liege bei 19 Jahren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet (vgl. act. [...]). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu seinen Gunsten von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen. Das Altersgutachten ist insgesamt als glaubhaft und vollständig einzustufen. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens ändert sich damit nichts. 4.3. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. 4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Rumänien gefoltert worden. Von der Polizei sei er festgenommen, geschlagen und für 24 Stunden in einem Container ohne Wasser und Nahrung festgehalten worden. Danach sei er zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Die Wegweisung nach Rumänien habe bei ihm eine akute Suizidalität ausgelöst, weshalb er in ärztlicher Behandlung sei. Sein psychischer Zustand und die dort erlebten desolaten Lebensumstände würden die Schwelle zu Art. 3 EMRK überschreiten. Mit seinen Vorbringen fordert er die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.4.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wurde in Rumänien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte somit freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen. Sollte er der Ansicht sein, von der rumänischen Polizei nicht korrekt behandelt worden zu sein, steht es ihm frei, sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen beziehungsweise an die rumänische Justiz zu wenden. Das Land ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 4.4.2. Der Beschwerdeführer war vom 8. bis 11. Januar 2021 aufgrund einer operativen Entfernung des Blinddarms (Laparoskopische Appendektomie) hospitalisiert (vgl. act. [...]). Zufolge Suizidgedanken wurde er vom 26. bis 27. Februar 2021 stationär behandelt. Gemäss Arztbericht scheine er grosse Angst vor einer Abschiebung zu haben. Für Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen würden sich keine Hinweise finden. Die Grundhaltung sei leicht depressiv. Von Suizidalität habe er sich glaubhaft distanzieren können und sei bündnisfähig (vgl. act. [...]). Seine gesundheitlichen Probleme sind damit nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5. Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

6. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 8. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: