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D-4143/2021

D-4143/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er liess auf dem Personalienblatt eintragen, er sei am (...) geboren. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in B._______ und am (...) in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am (...) bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region D._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.d Am (...) stellte das SEM bei den (...) Behörden je ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.e Am (...) teilten die (...) Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei entsprechend seinen Angaben unter den Personalien E._______, geboren am (...), Afghanistan, in B._______ registriert worden. Er habe keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. A.f Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom (...) teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, sein Geburtsdatum sei falsch erfasst worden. Er sei am (...) geboren. Bei der Ankunft in der Schweiz sei er aufgrund der anstrengenden Reise müde, erkrankt und daher nicht konzentriert gewesen. Zudem könne er mangels Schulunterricht kaum lesen und schreiben und verstehe von Zahlen nicht viel, geschweige denn von Geburtszahlen. Mangels Sprachkenntnissen habe er sich auch nicht verständigen können. Der Eingabe legte er das korrigierte und von ihm unterschriebene Personalienblatt bei. A.g Am (...) führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den (...). Es sei bei der Eingabe am Vortag (vgl. Bst. A.e hievor) offenbar zu einem Missverständnis mit seiner Rechtsvertretung gekommen. Nach dem afghanischen Kalender habe er «(...) oder irgendwie so» Geburtstag. Er kenne sein genaues Datum nur nach dem hiesigen Kalender, nach welchem ihm sein Vater, der in F._______ gearbeitet habe, dieses aufgeschrieben habe. Er sei in der Provinz G._______, Stadt H._______, Quartier I._______ geboren. Er habe die Merkblätter nicht lesen können, weil er die Schule nicht besucht habe. Als (...) sei er für rund (...) Jahre in die Koranschule gegangen, wo er den Koran zu Ende und auch ein paar andere Bücher gelesen habe. Etwa mit (...) Jahren habe er angefangen, in einer Werkstatt zu arbeiten. Diese Arbeit habe er ausgeführt, bis er sein Heimatland am Abend vor dem afghanischen Nationalfeiertag (19. August, Anmerkung BVGer) im Jahr (...) - er sei dannzumal etwa (...) Jahre alt gewesen - verlassen habe. In B._______ seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen und keinen Dolmetscher gehabt. Er habe angegeben, minderjährig zu sein beziehungsweise habe er kein Datum angegeben. Er wisse nicht, welches Geburtsdatum die (...) Behörden registriert hätten. In B._______ habe er einen anderen Nachnamen angegeben in der Hoffnung, dass seine Daten nicht ausfindig gemacht werden könnten. Er könne sich nicht erinnern, welches Geburtsdatum er in C._______ angegeben habe. Er brachte zudem vor, gesund zu sein, und verneinte die regelmässige Einnahme von Medikamenten. A.h Am (...) teilten die (...) Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien J._______, geboren am (...), Afghanistan, registrieren lassen. Sein Asylgesuch sei am (...) abgelehnt worden. B. B.a Die am (...) am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals K._______ erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. Im Zusammenschau der Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren (17.4 Jahren). Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und [...] Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am (...) das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS mit Geburtsdatum vom (...). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit C._______ und B._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach C._______ oder B._______ gewährt. B.c Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom (...) unter Hinweis auf zahlreiche Anhaltspunkte (angebliche Reaktion auf geplante Altersanpassung; überzeugende Erklärung für das Fehlen von Identitätsdokumenten; nicht verwertbare, von den (...) Behörden erfasste, bestrittene Geburtsdaten sowie wenig aussagekräftiges Ergebnis aus Altersabklärung) und seine als glaubhaft zu erachtenden Angaben an seiner Minderjährigkeit, welche einer Wegweisung nach B._______ oder C._______ klar entgegenstehe, fest. In B._______ drohe ihm die Abschiebung nach Afghanistan. In C._______ sei er schlimmer als ein Tier behandelt, gänzlich ignoriert oder geschlagen und angeschrien worden. C. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst und der Beschwerdeführer wurde vom SEM für das weitere Verfahren als volljährig erachtet. D. D.a Am (...) ersuchte das SEM die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. D.b Am (...) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Ambulatoriums (...) vom (...) mit der Diagnose Vitamin-D-Mangel, (...), (...) und (...) zu den Akten. D.c Mit Eingabe vom (...) ersuchte der Beschwerdeführer um einen Selbsteintritt der Schweiz und (erneut) um Rückgängigmachung der Altersanpassung. Der Eingabe lagen ein USB-Stick mit Videoaufnahmen aus B._______ und C._______ und zwei Arztberichte vom (...). und (..) des Ambulatoriums (...) mit den zusätzlichen Diagnosen chronische (...) ohne Delta-Virus und Schlafstörungen. D.d Die (...) Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom (...) im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO gut. D.e Mit Arztbericht des Ambulatoriums (...) vom (...) wurden beim Beschwerdeführer ein (...) ([...] oder [...], Anmerkung BVGer) an den Händen beidseits und (...) (spontaner Austritt von [...] aus einem oder beiden [...], Anmerkung BVGer) diagnostiziert. E. Mit Verfügung vom 8. September 2021 - eröffnet am 9. September 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach C._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. F. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 8. September 2021 mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zudem sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...), zu ändern. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid (ohne Seite 1) sowie die Empfangsbestätigung, je in Kopie, bei. G. Am 17. September 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vor-instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Mass-nahme den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Über das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...), eventualiter auf den (...), zu ändern, ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, zumal auch die dazu vorgesehene Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-3041/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verletzungen der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.2.4, S. 11 ff., Ziff. 6.2, S. 20 f. und Ziff. 7, S. 25 f.). Er macht geltend, die Vorinstanz habe durch die mangelnde Abklärung der Umstände der Registrierung in C._______ und B._______ ihre Pflicht zur Abklärung des vollständigen Sachverhalts verletzt. In vergleichbaren Fällen seien von den (...) Behörden die Akten der Registrierung oder der Erstbefragung angefordert worden. Die Vorinstanz habe sich im Asylentscheid nur rudimentär zur Situation für Asylsuchende in C._______ geäussert und habe lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen C._______ aufgeführt. Schliesslich habe sie sich mit der medizinischen Versorgung in C._______ nicht auseinandergesetzt und damit den medizinischen Sachverhalt nicht erstellt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können.

E. 3.2 Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihren Erwägungen bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit und bezüglich seines Gesundheitszustandes mehrfach den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat diese Fragen in ihren Erwägungen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sachverhaltselemente einlässlich und hinreichend differenziert geprüft sowie die mehreren Überlegungen genannt, welche ihrer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Anhaltspunkte zugrunde lagen. Die in der Beschwerde geäusserte - weitestgehend unsubstantiierte - Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz und insbesondere deren Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht unter den Tatbestand der ungenügenden und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung subsumiert werden, sondern stellt vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar, zumal der Beschwerdeführer selber ausführt, es könne der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie das Einholen von Informationen zumindest nicht versucht habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.2.4, S. 12). Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus einem formellen Grund aufzuheben.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit C._______ vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3041/2021 vom 7. Juli 2021 E. 4.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Im Lichte der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung würden sich anhand des medizinischen Altersguthabens vom (...) keine Aussagen zu seiner Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen lassen, weshalb es auch nicht als Indiz hierfür herangezogen werden dürfe. Es lasse sich anhand des festgestellten Gutachtens jedoch klar feststellen, dass das von ihm geltend gemachte Alter ([...] Jahre und [...] Monate) nicht zutreffen könne. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sei entsprechend einzig die Gesamtwürdigung seiner Aussagen und der übrigen Indizien ausschlaggebend: So habe der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Gesuches unterstützt durch eine Drittperson geltend gemacht, am (...) geboren zu sein. Am (...) habe er eine Eingabe betreffend Korrektur des erfassten Geburtsdatums gemacht und darin als korrektes Geburtsdatum den (...) aufgeführt. Anlässlich der EB UMA habe er sodann angegeben, er sei am (...) geboren und ein offenbares Missverständnis zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung für das tags zuvor geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) angeführt. Dies vermöge in keiner Weise zu überzeugen, zumal er die Korrektheit des Datums «(...)» als Geburtsdatum auf der eingereichten Korrektur des Personalienblatts unterschriftlich bestätigt habe, weshalb die geltend gemachte Korrektur der Eingabe vom (...) mithin als nachgeschobene Schutzbehauptung zu seinen Gunsten zu qualifizieren sei. Zwar habe er an der EB UMA einige im Grundsatz widerspruchslose Angaben zum Datum seiner Ausreise gemacht und seinen Wohnort geographisch sehr präzise nennen können, seine restlichen Angaben (Alter, Geburtsdatum, Kenntnisse über afghanischen und hiesigen Kalender, Schulbildung und insbesondere Registrierungen in B._______ und C._______) seien jedoch vage, unglaubhaft und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht plausibel, dass die (...) Behörden ihn mit einem spezifischen Geburtsdatum als volljährige Person registriert hätten, hätte er sich tatsächlich als minderjährige Person ausgegeben. Weiter sei unwahrscheinlich, dass er in C._______ als volljährige Person unter einem spezifischen Geburtsdatum registriert worden sei und so ein gesamtes Verfahren durchlaufen hätte, hätte er diese Personalien nicht selber so zu Protokoll gegeben. Diese Erkenntnisse liessen sich mit seinen Aussagen in der Schweiz in keiner Weise vereinbaren. Es falle auf, dass die dortigen Registrierungen unter identischem Jahrgang (...) erfolgt seien, womit eine fehlerhafte Registrierung sehr unwahrscheinlich sei. Zudem nähre insbesondere die Information aus B._______, wo er aufgrund seiner Aussagen als volljährige Person aufgenommen worden sei, die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden. Er vermöge die abweichenden Registrierungen in C._______ und B._______ nicht plausibel zu erklären. Seine Pauschalerklärungen, wonach sein Geburtsdatum falsch registriert worden sei, ohne dass er eine Möglichkeit zu deren Berichtigung gehabt habe, stelle keinen begründenden, fundierten und konkreten Hinweis dar, um an der völkerrechtskonformen Durchführung seiner Asylverfahren in B._______ und C._______ zu zweifeln. Die Abgleiche der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac würden nachweisen, dass der Beschwerdeführer in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Die (...) Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen am (...) gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei C._______ liege, das weitere Verfahren durchzuführen. C._______ sei gemäss der jüngsten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden, weshalb der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde oder Anzeige an die zuständigen Behörden wenden könne, sollte er sich durch (...) Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Sein Vorbringen betreffend die erlebte Gewalt durch die (...) Behörden habe er sodann nicht belegen können. C._______ sei weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es lägen - trotz der Einreichung seiner vier Videoaufnahmen - keine ausreichend begründeten Hinweise vor, dass C._______ seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit C._______s zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach C._______ gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemischen Mängel in C._______s Asyl- und Aufnahmesystem noch Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. C._______ verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm C._______ eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die Behandlung seiner chronischen (...) sowie mögliche Psychotherapien könnten auch in C._______ erfolgen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, dass im Übernachmeersuchen an die (...) Behörden das Altersgutachten übermittelt und angeführt worden sei, dessen Ergebnis sei nicht mit seinen Angaben vereinbar. Damit gebe die Vorinstanz das Ergebnis des Altersgutachten sowie dessen Verwertbarkeit verkürzt und unvollständig wieder. Ohne die Angaben zur Verwertbarkeit des Gutachtens hätten die (...) Behörden davon ausgehen müssen, dass ein Altersgutachten vorliege, welches ein starkes Indiz gegen seine in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit darstelle. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer rechtsgültigen Zustimmung C._______ auf das Aufnahmegesuch ausgegangen. Er habe weiter überzeugend erklären können, warum er keine Identitätsdokumente einreichen könne. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Machtübernahme der Taliban und der damit unsicheren Lage in ganz Afghanistan eine Situation herrsche, welche es ihm aktuell verunmögliche, neue Identitätsdokumente zu erhalten. Er habe weiter versucht, die unterschiedliche Registrierung in B._______ und C._______ nach bestem Wissen zu erklären. In B._______ sei bei der Registrierung des Asylgesuchs kein Dolmetscher anwesend gewesen. Er spreche kein Englisch oder (...). Die Polizisten, welche das Asylgesuch erfasst hätten, hätten ihn angeschrien und geschlagen. Er habe sehr wenig beziehungsweise sehr schlechtes Essen erhalten und sei in einem körperlich sehr angeschlagenen Zustand gewesen. Angesichts dieser Umstände sei nachvollziehbar, dass er nicht habe überprüfen können, welche Personaleingaben die (...) Behörden erfasst hätten. In C._______ habe er lediglich seinen Namen genannt, die weiteren Angaben seien von den Polizisten erfasst worden. Die Registrierung sei unter grossem Druck erfolgt, wobei er durch die Polizisten angeschrien und geschlagen worden sei. Da weder in B._______ noch in C._______ Abklärungen (z.B. Altersgutachten) getätigt worden seien und auch keine Identitätspapiere vorgelegen hätten, seien die dort erfassten Personalien falsch, dürften nicht herangezogen werden und würden kein Indiz gegen seine Minderjährigkeit darstellen. Es könne ihm auch nicht vorgehalten werden, dass er in der Schweiz mit dem Geburtsdatum (...) zunächst falsch registriert worden sei, habe er doch mangels Schreib- und Lesekenntnissen das Personalienblatt nicht selber ausfüllen können. Dass seine Rechtsvertretung bei der entsprechenden Eingabe zur Korrektur seines - tatsächlich - falsch registrierten Geburtsdatums wohl aufgrund eines Übersetzungsfehlers/Missverständnisses den (...) (statt [...]) (...) angegeben habe, sei ihm nicht anzulasten. Er habe bei der EB UMA mit «Koran lesen» das Vorlesen des Korans in der Koranschule durch den Mullah gemeint, weshalb seine Aussage vielmehr im soziokulturellen Kontext mit Bezug auf Afghanistan und den Betrieb/Ablauf einer Koranschule sowie unter Berücksichtigung, dass es sich bei ihm um einen UMA handle, zu würdigen sei. In Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Indizien und Umstände sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer unbegleiteten, asylsuchenden Person auszugehen sei, habe er seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können, weshalb er wegen Fehlens von Verwandten oder anderen Bezugspersonen in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO falle und deshalb der Umstand der Zustimmung durch die (...) Behörden an der Zuständigkeit der Schweiz nichts zu ändern vermöge. Selbst wenn das Gericht wider Erwarten von seiner Volljährigkeit ausginge, müsste die Schweiz wegen der systemischen Schwachstellen im (...) Asylsystem vom Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen. C._______ habe sich in den vergangenen Monaten zu einem der wichtigsten Transitländer auf der Balkanroute von (...) nach Westeuropa entwickelt. Das (...) Asylsystem gerate daher zunehmend unter Druck und es sei dringend eine neue Evaluation der dort bestehenden Situation und damit der bisherigen Rechtsprechung angezeigt. Zahlreiche Medien würden darüber berichten, dass in C._______ selbst die normale Bevölkerung keinen ausreichenden Zugang zu psychiatrischer Versorgung erhalte. Dazu gebe es aktuell aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie einen Rückgang von medizinischer Versorgung, namentlich psychologischer und psychotherapeutischer Dienstleistungen.

E. 6.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 4 hievor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit C._______ vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden.

E. 6.2 Gegen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen mehrere gewichtige Indizien und nicht - wie von ihm vorgebracht - lediglich seine Registrierungen in B._______ und C._______. Die Vor-instanz hielt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung (BVGE 2018 VI/3) zunächst zu Recht fest, dass sich aus dem vorliegenden Altersgutachten keine verlässliche Aussage darüber machen liesse, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher sei. Dennoch hält das Gutachten als Fazit fest, dass aus wissenschaftlicher Sicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne (vgl. Altersgutachten, Ziff. 6.5, S. 5). Zudem verwies die Vorinstanz überzeugend auf die vagen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, Geburtsdatum, Schulbildung und Registrierungen in anderen europäischen Ländern sowie auf seine gänzlich fehlenden Identitätsdokumente. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. In der Beschwerde wurde diesen Argumenten nebst der Wiederholung, stets die Wahrheit gesagt zu haben, weder Konkretes noch Stichhaltiges entgegengesetzt. Im Übrigen kann er auch aus seinem Hinweis auf den angeblich ähnlich gelagerten Fall im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2079/2021 vom 28. Mai 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal jener Beschwerdeführer einheitlich jeweils das gleiche Geburtsdatum genannt hatte und es sich im Übrigen ohnehin stets um eine Einzelfallbeurteilung handelt. Zudem erklärt er durch diesen Verweis auch nicht, weshalb er im vorliegenden Verfahren (inklusive seiner Angabe im afghanischen Kalender) sechs verschiedene Geburtsdaten genannt hat. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Somit liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerde genannten Grundsatzes «in dubio pro minore» kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird.

E. 7.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) in C._______ Asyl beantragte. Am (...) ersuchte die Vorinstanz die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am (...) (Eingang SEM: [...]) gutgeheissen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe beim Übernahmeersuchen an die (...) Behörden verkürzte und unvollständige Angaben zum Ergebnis des Altersgutachtens gemacht, geht er fehl. Zum einen lag das vollständige Altersgutachten dem Ersuchen vorschriftsgemäss (vgl. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO) bei, zum anderen übersetzte die Vorinstanz lediglich das im Gutachten festgehaltene Fazit (vgl. SEM act. [...]-38/5, S. 4). Überdies ist es gemäss Dublin-III-VO gerade an den schweizerischen Behörden gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA handelt, welches das Wiederaufnahmeverfahren ausschliessen würde (vgl. E. 4 hievor) und nicht an den (...) Behörden. Die Vorinstanz ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die (...) Behörden gelangt. Die grundsätzliche Zuständigkeit C._______ ist somit gegeben.

E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet, er sei während seines Aufenthalts in C._______ schlecht behandelt worden, es sei bei einer Schlägerei auch zu Messerangriffen gekommen und die Polizei schütze die Asylsuchenden nicht, sodass er in C._______ auf sich selber gestellt gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in C._______ systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2.1 C._______ hat die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten zu entnehmen, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in C._______ teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, dass C._______ grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im (...) Asylsystem erkannt (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-3252/2021 vom 2. September 2021 E. 9.1.1, E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2 und E-2412/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.2.2). Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in C._______ keine Veranlassung. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei bei den (...) Behörden die seit der Abweisung seines Asylantrages veränderte Lage in Afghanistan geltend zu machen.

E. 7.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.3 Es besteht auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 7.3.1 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, von Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die (...) Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, C._______ werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Überdies steht es ihm - wie erwähnt - frei bei den (...) Behörden die, seit der Abweisung seines Asylantrages, veränderte Lage in Afghanistan geltend zu machen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in C._______ seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, das (...) Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf (vgl. oben E. 8.2.1). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in C._______ ist nach Auskunft der (...) Behörden zwar abgeschlossen (vgl. SEM act. [...]-25/1). Es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt würde. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge nur knapp (...) Wochen in C._______ aufgehalten hat und danach nach L._______ weitergereist ist. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die (...) Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land auszuschaffen. Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, C._______ würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Videosequenzen abzuleiten, zumal daraus nicht eindeutig hervorgeht, wann beziehungsweise in welchem Land die Aufnahmen entstanden sind. Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in C._______ derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer F-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3).

E. 7.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme - (...) an den Händen beidseits, (...)störungen, chronische (...) Erkrankung ohne Delta-Virus, welche zur Zeit keiner Therapie bedarf (vgl. SEM act. [...]-43/6, S. 3), ein Vitamin-D-Mangel, (...), (...) und (...) und eine (...) - stellen jedenfalls kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, da C._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.2.2). Der auf den (...) vereinbarte Termin beim Psychiater ändert nichts daran (vgl. SEM act. [...]-47/2, S. 2). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach C._______ dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Vollzugsbehörden werden die (...) Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren; dies ist vorliegend geschehen, sind doch die Hauptdiagnosen bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. [...]-49/1). Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 7.5 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-949/2021 vom 24. März 2021 m.H. auf F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).

E. 7.6 Somit bleibt C._______ der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach C._______ (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]) angeordnet.

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Der am 17. September 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) zurückzusetzen, eventualiter auf den (...) anzupassen, wird im separaten Verfahren D-4187/2021 behandelt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4143/2021 Drid Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er liess auf dem Personalienblatt eintragen, er sei am (...) geboren. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in B._______ und am (...) in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am (...) bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region D._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.d Am (...) stellte das SEM bei den (...) Behörden je ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.e Am (...) teilten die (...) Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei entsprechend seinen Angaben unter den Personalien E._______, geboren am (...), Afghanistan, in B._______ registriert worden. Er habe keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht. A.f Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom (...) teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, sein Geburtsdatum sei falsch erfasst worden. Er sei am (...) geboren. Bei der Ankunft in der Schweiz sei er aufgrund der anstrengenden Reise müde, erkrankt und daher nicht konzentriert gewesen. Zudem könne er mangels Schulunterricht kaum lesen und schreiben und verstehe von Zahlen nicht viel, geschweige denn von Geburtszahlen. Mangels Sprachkenntnissen habe er sich auch nicht verständigen können. Der Eingabe legte er das korrigierte und von ihm unterschriebene Personalienblatt bei. A.g Am (...) führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den (...). Es sei bei der Eingabe am Vortag (vgl. Bst. A.e hievor) offenbar zu einem Missverständnis mit seiner Rechtsvertretung gekommen. Nach dem afghanischen Kalender habe er «(...) oder irgendwie so» Geburtstag. Er kenne sein genaues Datum nur nach dem hiesigen Kalender, nach welchem ihm sein Vater, der in F._______ gearbeitet habe, dieses aufgeschrieben habe. Er sei in der Provinz G._______, Stadt H._______, Quartier I._______ geboren. Er habe die Merkblätter nicht lesen können, weil er die Schule nicht besucht habe. Als (...) sei er für rund (...) Jahre in die Koranschule gegangen, wo er den Koran zu Ende und auch ein paar andere Bücher gelesen habe. Etwa mit (...) Jahren habe er angefangen, in einer Werkstatt zu arbeiten. Diese Arbeit habe er ausgeführt, bis er sein Heimatland am Abend vor dem afghanischen Nationalfeiertag (19. August, Anmerkung BVGer) im Jahr (...) - er sei dannzumal etwa (...) Jahre alt gewesen - verlassen habe. In B._______ seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen und keinen Dolmetscher gehabt. Er habe angegeben, minderjährig zu sein beziehungsweise habe er kein Datum angegeben. Er wisse nicht, welches Geburtsdatum die (...) Behörden registriert hätten. In B._______ habe er einen anderen Nachnamen angegeben in der Hoffnung, dass seine Daten nicht ausfindig gemacht werden könnten. Er könne sich nicht erinnern, welches Geburtsdatum er in C._______ angegeben habe. Er brachte zudem vor, gesund zu sein, und verneinte die regelmässige Einnahme von Medikamenten. A.h Am (...) teilten die (...) Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien J._______, geboren am (...), Afghanistan, registrieren lassen. Sein Asylgesuch sei am (...) abgelehnt worden. B. B.a Die am (...) am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals K._______ erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. Im Zusammenschau der Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren (17.4 Jahren). Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und [...] Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am (...) das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS mit Geburtsdatum vom (...). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit C._______ und B._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach C._______ oder B._______ gewährt. B.c Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom (...) unter Hinweis auf zahlreiche Anhaltspunkte (angebliche Reaktion auf geplante Altersanpassung; überzeugende Erklärung für das Fehlen von Identitätsdokumenten; nicht verwertbare, von den (...) Behörden erfasste, bestrittene Geburtsdaten sowie wenig aussagekräftiges Ergebnis aus Altersabklärung) und seine als glaubhaft zu erachtenden Angaben an seiner Minderjährigkeit, welche einer Wegweisung nach B._______ oder C._______ klar entgegenstehe, fest. In B._______ drohe ihm die Abschiebung nach Afghanistan. In C._______ sei er schlimmer als ein Tier behandelt, gänzlich ignoriert oder geschlagen und angeschrien worden. C. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst und der Beschwerdeführer wurde vom SEM für das weitere Verfahren als volljährig erachtet. D. D.a Am (...) ersuchte das SEM die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. D.b Am (...) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Ambulatoriums (...) vom (...) mit der Diagnose Vitamin-D-Mangel, (...), (...) und (...) zu den Akten. D.c Mit Eingabe vom (...) ersuchte der Beschwerdeführer um einen Selbsteintritt der Schweiz und (erneut) um Rückgängigmachung der Altersanpassung. Der Eingabe lagen ein USB-Stick mit Videoaufnahmen aus B._______ und C._______ und zwei Arztberichte vom (...). und (..) des Ambulatoriums (...) mit den zusätzlichen Diagnosen chronische (...) ohne Delta-Virus und Schlafstörungen. D.d Die (...) Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom (...) im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO gut. D.e Mit Arztbericht des Ambulatoriums (...) vom (...) wurden beim Beschwerdeführer ein (...) ([...] oder [...], Anmerkung BVGer) an den Händen beidseits und (...) (spontaner Austritt von [...] aus einem oder beiden [...], Anmerkung BVGer) diagnostiziert. E. Mit Verfügung vom 8. September 2021 - eröffnet am 9. September 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach C._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. F. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 8. September 2021 mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Zudem sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...), zu ändern. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid (ohne Seite 1) sowie die Empfangsbestätigung, je in Kopie, bei. G. Am 17. September 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vor-instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Mass-nahme den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Über das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...), eventualiter auf den (...), zu ändern, ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, zumal auch die dazu vorgesehene Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-3041/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verletzungen der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.2.4, S. 11 ff., Ziff. 6.2, S. 20 f. und Ziff. 7, S. 25 f.). Er macht geltend, die Vorinstanz habe durch die mangelnde Abklärung der Umstände der Registrierung in C._______ und B._______ ihre Pflicht zur Abklärung des vollständigen Sachverhalts verletzt. In vergleichbaren Fällen seien von den (...) Behörden die Akten der Registrierung oder der Erstbefragung angefordert worden. Die Vorinstanz habe sich im Asylentscheid nur rudimentär zur Situation für Asylsuchende in C._______ geäussert und habe lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen C._______ aufgeführt. Schliesslich habe sie sich mit der medizinischen Versorgung in C._______ nicht auseinandergesetzt und damit den medizinischen Sachverhalt nicht erstellt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können. 3.2 Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihren Erwägungen bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit und bezüglich seines Gesundheitszustandes mehrfach den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat diese Fragen in ihren Erwägungen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sachverhaltselemente einlässlich und hinreichend differenziert geprüft sowie die mehreren Überlegungen genannt, welche ihrer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Anhaltspunkte zugrunde lagen. Die in der Beschwerde geäusserte - weitestgehend unsubstantiierte - Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz und insbesondere deren Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht unter den Tatbestand der ungenügenden und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung subsumiert werden, sondern stellt vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar, zumal der Beschwerdeführer selber ausführt, es könne der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie das Einholen von Informationen zumindest nicht versucht habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.2.4, S. 12). Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus einem formellen Grund aufzuheben. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit C._______ vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3041/2021 vom 7. Juli 2021 E. 4.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Im Lichte der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung würden sich anhand des medizinischen Altersguthabens vom (...) keine Aussagen zu seiner Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen lassen, weshalb es auch nicht als Indiz hierfür herangezogen werden dürfe. Es lasse sich anhand des festgestellten Gutachtens jedoch klar feststellen, dass das von ihm geltend gemachte Alter ([...] Jahre und [...] Monate) nicht zutreffen könne. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit sei entsprechend einzig die Gesamtwürdigung seiner Aussagen und der übrigen Indizien ausschlaggebend: So habe der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Gesuches unterstützt durch eine Drittperson geltend gemacht, am (...) geboren zu sein. Am (...) habe er eine Eingabe betreffend Korrektur des erfassten Geburtsdatums gemacht und darin als korrektes Geburtsdatum den (...) aufgeführt. Anlässlich der EB UMA habe er sodann angegeben, er sei am (...) geboren und ein offenbares Missverständnis zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung für das tags zuvor geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) angeführt. Dies vermöge in keiner Weise zu überzeugen, zumal er die Korrektheit des Datums «(...)» als Geburtsdatum auf der eingereichten Korrektur des Personalienblatts unterschriftlich bestätigt habe, weshalb die geltend gemachte Korrektur der Eingabe vom (...) mithin als nachgeschobene Schutzbehauptung zu seinen Gunsten zu qualifizieren sei. Zwar habe er an der EB UMA einige im Grundsatz widerspruchslose Angaben zum Datum seiner Ausreise gemacht und seinen Wohnort geographisch sehr präzise nennen können, seine restlichen Angaben (Alter, Geburtsdatum, Kenntnisse über afghanischen und hiesigen Kalender, Schulbildung und insbesondere Registrierungen in B._______ und C._______) seien jedoch vage, unglaubhaft und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht plausibel, dass die (...) Behörden ihn mit einem spezifischen Geburtsdatum als volljährige Person registriert hätten, hätte er sich tatsächlich als minderjährige Person ausgegeben. Weiter sei unwahrscheinlich, dass er in C._______ als volljährige Person unter einem spezifischen Geburtsdatum registriert worden sei und so ein gesamtes Verfahren durchlaufen hätte, hätte er diese Personalien nicht selber so zu Protokoll gegeben. Diese Erkenntnisse liessen sich mit seinen Aussagen in der Schweiz in keiner Weise vereinbaren. Es falle auf, dass die dortigen Registrierungen unter identischem Jahrgang (...) erfolgt seien, womit eine fehlerhafte Registrierung sehr unwahrscheinlich sei. Zudem nähre insbesondere die Information aus B._______, wo er aufgrund seiner Aussagen als volljährige Person aufgenommen worden sei, die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben gegenüber den schweizerischen Behörden. Er vermöge die abweichenden Registrierungen in C._______ und B._______ nicht plausibel zu erklären. Seine Pauschalerklärungen, wonach sein Geburtsdatum falsch registriert worden sei, ohne dass er eine Möglichkeit zu deren Berichtigung gehabt habe, stelle keinen begründenden, fundierten und konkreten Hinweis dar, um an der völkerrechtskonformen Durchführung seiner Asylverfahren in B._______ und C._______ zu zweifeln. Die Abgleiche der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac würden nachweisen, dass der Beschwerdeführer in C._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Die (...) Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen am (...) gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei C._______ liege, das weitere Verfahren durchzuführen. C._______ sei gemäss der jüngsten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden, weshalb der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde oder Anzeige an die zuständigen Behörden wenden könne, sollte er sich durch (...) Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Sein Vorbringen betreffend die erlebte Gewalt durch die (...) Behörden habe er sodann nicht belegen können. C._______ sei weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es lägen - trotz der Einreichung seiner vier Videoaufnahmen - keine ausreichend begründeten Hinweise vor, dass C._______ seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit C._______s zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach C._______ gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemischen Mängel in C._______s Asyl- und Aufnahmesystem noch Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. C._______ verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm C._______ eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die Behandlung seiner chronischen (...) sowie mögliche Psychotherapien könnten auch in C._______ erfolgen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, dass im Übernachmeersuchen an die (...) Behörden das Altersgutachten übermittelt und angeführt worden sei, dessen Ergebnis sei nicht mit seinen Angaben vereinbar. Damit gebe die Vorinstanz das Ergebnis des Altersgutachten sowie dessen Verwertbarkeit verkürzt und unvollständig wieder. Ohne die Angaben zur Verwertbarkeit des Gutachtens hätten die (...) Behörden davon ausgehen müssen, dass ein Altersgutachten vorliege, welches ein starkes Indiz gegen seine in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit darstelle. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer rechtsgültigen Zustimmung C._______ auf das Aufnahmegesuch ausgegangen. Er habe weiter überzeugend erklären können, warum er keine Identitätsdokumente einreichen könne. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Machtübernahme der Taliban und der damit unsicheren Lage in ganz Afghanistan eine Situation herrsche, welche es ihm aktuell verunmögliche, neue Identitätsdokumente zu erhalten. Er habe weiter versucht, die unterschiedliche Registrierung in B._______ und C._______ nach bestem Wissen zu erklären. In B._______ sei bei der Registrierung des Asylgesuchs kein Dolmetscher anwesend gewesen. Er spreche kein Englisch oder (...). Die Polizisten, welche das Asylgesuch erfasst hätten, hätten ihn angeschrien und geschlagen. Er habe sehr wenig beziehungsweise sehr schlechtes Essen erhalten und sei in einem körperlich sehr angeschlagenen Zustand gewesen. Angesichts dieser Umstände sei nachvollziehbar, dass er nicht habe überprüfen können, welche Personaleingaben die (...) Behörden erfasst hätten. In C._______ habe er lediglich seinen Namen genannt, die weiteren Angaben seien von den Polizisten erfasst worden. Die Registrierung sei unter grossem Druck erfolgt, wobei er durch die Polizisten angeschrien und geschlagen worden sei. Da weder in B._______ noch in C._______ Abklärungen (z.B. Altersgutachten) getätigt worden seien und auch keine Identitätspapiere vorgelegen hätten, seien die dort erfassten Personalien falsch, dürften nicht herangezogen werden und würden kein Indiz gegen seine Minderjährigkeit darstellen. Es könne ihm auch nicht vorgehalten werden, dass er in der Schweiz mit dem Geburtsdatum (...) zunächst falsch registriert worden sei, habe er doch mangels Schreib- und Lesekenntnissen das Personalienblatt nicht selber ausfüllen können. Dass seine Rechtsvertretung bei der entsprechenden Eingabe zur Korrektur seines - tatsächlich - falsch registrierten Geburtsdatums wohl aufgrund eines Übersetzungsfehlers/Missverständnisses den (...) (statt [...]) (...) angegeben habe, sei ihm nicht anzulasten. Er habe bei der EB UMA mit «Koran lesen» das Vorlesen des Korans in der Koranschule durch den Mullah gemeint, weshalb seine Aussage vielmehr im soziokulturellen Kontext mit Bezug auf Afghanistan und den Betrieb/Ablauf einer Koranschule sowie unter Berücksichtigung, dass es sich bei ihm um einen UMA handle, zu würdigen sei. In Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Indizien und Umstände sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer unbegleiteten, asylsuchenden Person auszugehen sei, habe er seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können, weshalb er wegen Fehlens von Verwandten oder anderen Bezugspersonen in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO falle und deshalb der Umstand der Zustimmung durch die (...) Behörden an der Zuständigkeit der Schweiz nichts zu ändern vermöge. Selbst wenn das Gericht wider Erwarten von seiner Volljährigkeit ausginge, müsste die Schweiz wegen der systemischen Schwachstellen im (...) Asylsystem vom Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen. C._______ habe sich in den vergangenen Monaten zu einem der wichtigsten Transitländer auf der Balkanroute von (...) nach Westeuropa entwickelt. Das (...) Asylsystem gerate daher zunehmend unter Druck und es sei dringend eine neue Evaluation der dort bestehenden Situation und damit der bisherigen Rechtsprechung angezeigt. Zahlreiche Medien würden darüber berichten, dass in C._______ selbst die normale Bevölkerung keinen ausreichenden Zugang zu psychiatrischer Versorgung erhalte. Dazu gebe es aktuell aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie einen Rückgang von medizinischer Versorgung, namentlich psychologischer und psychotherapeutischer Dienstleistungen. 6. 6.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 4 hievor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit C._______ vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. 6.2 Gegen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen mehrere gewichtige Indizien und nicht - wie von ihm vorgebracht - lediglich seine Registrierungen in B._______ und C._______. Die Vor-instanz hielt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung (BVGE 2018 VI/3) zunächst zu Recht fest, dass sich aus dem vorliegenden Altersgutachten keine verlässliche Aussage darüber machen liesse, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher sei. Dennoch hält das Gutachten als Fazit fest, dass aus wissenschaftlicher Sicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne (vgl. Altersgutachten, Ziff. 6.5, S. 5). Zudem verwies die Vorinstanz überzeugend auf die vagen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, Geburtsdatum, Schulbildung und Registrierungen in anderen europäischen Ländern sowie auf seine gänzlich fehlenden Identitätsdokumente. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. In der Beschwerde wurde diesen Argumenten nebst der Wiederholung, stets die Wahrheit gesagt zu haben, weder Konkretes noch Stichhaltiges entgegengesetzt. Im Übrigen kann er auch aus seinem Hinweis auf den angeblich ähnlich gelagerten Fall im kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2079/2021 vom 28. Mai 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal jener Beschwerdeführer einheitlich jeweils das gleiche Geburtsdatum genannt hatte und es sich im Übrigen ohnehin stets um eine Einzelfallbeurteilung handelt. Zudem erklärt er durch diesen Verweis auch nicht, weshalb er im vorliegenden Verfahren (inklusive seiner Angabe im afghanischen Kalender) sechs verschiedene Geburtsdaten genannt hat. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Somit liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerde genannten Grundsatzes «in dubio pro minore» kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. 7. 7.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) in C._______ Asyl beantragte. Am (...) ersuchte die Vorinstanz die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am (...) (Eingang SEM: [...]) gutgeheissen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe beim Übernahmeersuchen an die (...) Behörden verkürzte und unvollständige Angaben zum Ergebnis des Altersgutachtens gemacht, geht er fehl. Zum einen lag das vollständige Altersgutachten dem Ersuchen vorschriftsgemäss (vgl. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO) bei, zum anderen übersetzte die Vorinstanz lediglich das im Gutachten festgehaltene Fazit (vgl. SEM act. [...]-38/5, S. 4). Überdies ist es gemäss Dublin-III-VO gerade an den schweizerischen Behörden gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA handelt, welches das Wiederaufnahmeverfahren ausschliessen würde (vgl. E. 4 hievor) und nicht an den (...) Behörden. Die Vorinstanz ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die (...) Behörden gelangt. Die grundsätzliche Zuständigkeit C._______ ist somit gegeben. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet, er sei während seines Aufenthalts in C._______ schlecht behandelt worden, es sei bei einer Schlägerei auch zu Messerangriffen gekommen und die Polizei schütze die Asylsuchenden nicht, sodass er in C._______ auf sich selber gestellt gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in C._______ systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2.1 C._______ hat die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten zu entnehmen, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in C._______ teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, dass C._______ grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im (...) Asylsystem erkannt (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-3252/2021 vom 2. September 2021 E. 9.1.1, E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2 und E-2412/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.2.2). Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in C._______ keine Veranlassung. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei bei den (...) Behörden die seit der Abweisung seines Asylantrages veränderte Lage in Afghanistan geltend zu machen. 7.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Es besteht auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 7.3.1 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, von Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die (...) Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, C._______ werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Überdies steht es ihm - wie erwähnt - frei bei den (...) Behörden die, seit der Abweisung seines Asylantrages, veränderte Lage in Afghanistan geltend zu machen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in C._______ seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, das (...) Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf (vgl. oben E. 8.2.1). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in C._______ ist nach Auskunft der (...) Behörden zwar abgeschlossen (vgl. SEM act. [...]-25/1). Es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt würde. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge nur knapp (...) Wochen in C._______ aufgehalten hat und danach nach L._______ weitergereist ist. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die (...) Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land auszuschaffen. Des Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, C._______ würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Videosequenzen abzuleiten, zumal daraus nicht eindeutig hervorgeht, wann beziehungsweise in welchem Land die Aufnahmen entstanden sind. Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in C._______ derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer F-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3). 7.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme - (...) an den Händen beidseits, (...)störungen, chronische (...) Erkrankung ohne Delta-Virus, welche zur Zeit keiner Therapie bedarf (vgl. SEM act. [...]-43/6, S. 3), ein Vitamin-D-Mangel, (...), (...) und (...) und eine (...) - stellen jedenfalls kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, da C._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.2.2). Der auf den (...) vereinbarte Termin beim Psychiater ändert nichts daran (vgl. SEM act. [...]-47/2, S. 2). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach C._______ dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Vollzugsbehörden werden die (...) Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren; dies ist vorliegend geschehen, sind doch die Hauptdiagnosen bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. [...]-49/1). Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 7.5 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-949/2021 vom 24. März 2021 m.H. auf F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2). 7.6 Somit bleibt C._______ der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach C._______ (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]) angeordnet.

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Der am 17. September 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) zurückzusetzen, eventualiter auf den (...) anzupassen, wird im separaten Verfahren D-4187/2021 behandelt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: