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F-130/2022

F-130/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2021 im Bundesasylzent- rum Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 21. Oktober 2020 in Griechen- land und am 8. November 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Am 21. Dezember 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Ja- nuar 2022 gestützt auf die genannte Bestimmung zu (SEM act. 16). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde- führer gleichentags das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in dieses Land sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, dass er in Rumänien kein Asylgesuch habe stellen wollen. Er sei dort beim versuchten Grenzübertritt nach Ungarn aufgegriffen worden. Insgesamt habe er sich zwei Monate in Rumänien aufgehalten und wäh- rend dieser Zeit auf der Strasse gelebt. Die dortigen Behörden kümmerten sich nicht um die Flüchtlinge und die hygienischen Verhältnisse seien sehr schlecht. Ausserdem habe er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, unter Schlafstörungen und Albträumen zu leiden (SEM act. 17). D. Noch am selben Tag (Verfügung eröffnet am 4. Januar 2022) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kan-

F-130/2022 Seite 3 ton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 19). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre- ten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab- klärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- sucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). F. Am 12. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge- suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge- such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines so- genannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-

F-130/2022 Seite 5 punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Soweit sich der Beschwerdeführer dahingehend äus- serte, dass er ausser in der Schweiz nirgendwo ein Asylgesuch habe stel- len wollen (siehe SEM act. 17), gilt es klarzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. November 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7). Die dortigen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Januar 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 16). Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird auf Beschwerde- ebene auch nicht bestritten

E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch- lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 6.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien

F-130/2022 Seite 6 des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.

E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwach- stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.2.2, D-4143/2021 vom 29. September 2021 E. 7.2.1, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2, E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2, F-3370/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.1 oder E-350/2021 vom

1. Februar 2021 E. 8.1). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der pauschalen Äusserungen des Beschwer- deführers zur Art und Weise, wie er in Rumänien behandelt worden sein soll, keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sowie den blossen Verweisen auf Asylstatistiken aus dem Jahre 2020 nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Ru- mänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Ur- teil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse

F-130/2022 Seite 7 Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).

E. 7.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass sein Antrag sich noch in Bearbeitung befinde (SEM act. 16). Rumänien hat damit signalisiert, die Verantwortung für das Asyl- verfahren übernehmen zu wollen. Dem Betroffenen steht es nach erfolgter Überstellung in dieses Land offen, das dortige Asylverfahren fortführen zu lassen. Bezüglich der vermuteten «etwaigen» bzw. «eventuell festzustel- lenden» Mängel im rumänischen Asylverfahren (siehe S. 7 der Beschwer- deschrift) kann auf das unter E. 6.2 Erwogene verwiesen werden. Den Ak- ten sind in diesem Zusammenhang sodann keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Hervorzuheben gilt es an dieser Stel- le, dass der Beschwerdeführer in Rumänien – wenn auch angeblich gegen seinen Willen – als Asylsuchender registriert wurde, er das Land verlassen hat, bevor über sein Asylgesuch befunden wurde. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen. Schliesslich kann den Akten auch kein Hinweis auf eine drohende Ketten- abschiebung entnommen werden.

E. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer beklagte sich anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Januar 2022 über Schlafstö- rungen und Albträume. Gemäss Darstellung der Parteivertreterin hat man ihren Mandanten damals auf die Möglichkeit hingewiesen, sich bei der

F-130/2022 Seite 8 Pflege zu melden. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnte der Betroffene nicht. Die vorgebrachten psychischen Probleme sind denn nicht von einer derartigen Schwere, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ge- rechnet werden müsste. Seine Überstellung dorthin steht Art. 3 EMRK so- mit offensichtlich nicht entgegen. Ebenso wenig ist aus humanitären Grün- den davon abzusehen.

E. 7.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Nichteintretensentscheid an demselben Tag erging, an welchem das Dublin-Gespräch durchgeführt worden war. Da sich aufgrund der beschriebenen Leiden keine neuen re- levanten Sachverhaltselemente ergaben, wären von zusätzlichen medizi- nischen Abklärungen in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizi- pierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Der Parteivertreterin zufolge hat sich der Beschwerdeführer da- nach an die Pflege gewandt, wo man ihn mit nicht ausreichend wirkenden Tabletten versorgt habe. Ein konkreter Arzttermin wurde bislang nicht fest- gelegt. Auch dies spricht dafür, dass er sich aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behand- lung möglicher psychischer Probleme in Rumänien ebenfalls möglich ist. Die auf Beschwerdeebene hierzu nachgeschobenen Ausführungen (Ver- dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, der Beschwerdeführer habe in Rumänien am ganzen Körper eine Art Nervenentzündung gehabt) sind derweil nicht aktenkundig. Er hat Derartiges zuvor nicht einmal ange- tönt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüg- lich keine weiteren Vorkehren getroffen hat und mit der angefochtenen Ver- fügung nicht zuwartete. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes vor. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2022 er- hobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig.

E. 7.6 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Recht- sprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4730/2021 E. 8.3.1, F-3952/2021 E. 5.3, F-3370/2021 E. 8.7 oder F-2570/2021 E. 8.7). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass das Land dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adä- quate medizinische Behandlung verweigern würde. Festzuhalten ist dar- über hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der

F-130/2022 Seite 9 angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitä- ten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die ru- mänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin- III-VO). Dies ist vorliegend bereits geschehen, figurieren die geltend ge- machten Leiden (Schlafstörungen und Albträume) doch in der Beschrei- bung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 20).

E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mit- gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Der am 12. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 13 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-

F-130/2022 Seite 10 schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrens- kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

F-130/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-130/2022 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, Bundesasylzentrum Basel (Ref-Nr. […]) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-130/2022 Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2021 im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 21. Oktober 2020 in Griechenland und am 8. November 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Am 21. Dezember 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Januar 2022 gestützt auf die genannte Bestimmung zu (SEM act. 16). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in dieses Land sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, dass er in Rumänien kein Asylgesuch habe stellen wollen. Er sei dort beim versuchten Grenzübertritt nach Ungarn aufgegriffen worden. Insgesamt habe er sich zwei Monate in Rumänien aufgehalten und während dieser Zeit auf der Strasse gelebt. Die dortigen Behörden kümmerten sich nicht um die Flüchtlinge und die hygienischen Verhältnisse seien sehr schlecht. Ausserdem habe er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, unter Schlafstörungen und Albträumen zu leiden (SEM act. 17). D. Noch am selben Tag (Verfügung eröffnet am 4. Januar 2022) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 19). E.Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). F.Am 12. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Soweit sich der Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass er ausser in der Schweiz nirgendwo ein Asylgesuch habe stellen wollen (siehe SEM act. 17), gilt es klarzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. November 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7). Die dortigen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Januar 2022 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 16). Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.2.2, D-4143/2021 vom 29. September 2021 E. 7.2.1, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2, E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2, F-3370/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.1 oder E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.1). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der pauschalen Äusserungen des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er in Rumänien behandelt worden sein soll, keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sowie den blossen Verweisen auf Asylstatistiken aus dem Jahre 2020 nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 7.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass sein Antrag sich noch in Bearbeitung befinde (SEM act. 16). Rumänien hat damit signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Dem Betroffenen steht es nach erfolgter Überstellung in dieses Land offen, das dortige Asylverfahren fortführen zu lassen. Bezüglich der vermuteten «etwaigen» bzw. «eventuell festzustellenden» Mängel im rumänischen Asylverfahren (siehe S. 7 der Beschwerdeschrift) kann auf das unter E. 6.2 Erwogene verwiesen werden. Den Akten sind in diesem Zusammenhang sodann keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Hervorzuheben gilt es an dieser Stel-le, dass der Beschwerdeführer in Rumänien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert wurde, er das Land verlassen hat, bevor über sein Asylgesuch befunden wurde. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen. Schliesslich kann den Akten auch kein Hinweis auf eine drohende Kettenabschiebung entnommen werden. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer beklagte sich anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Januar 2022 über Schlafstörungen und Albträume. Gemäss Darstellung der Parteivertreterin hat man ihren Mandanten damals auf die Möglichkeit hingewiesen, sich bei der Pflege zu melden. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnte der Betroffene nicht. Die vorgebrachten psychischen Probleme sind denn nicht von einer derartigen Schwere, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gerechnet werden müsste. Seine Überstellung dorthin steht Art. 3 EMRK somit offensichtlich nicht entgegen. Ebenso wenig ist aus humanitären Gründen davon abzusehen. 7.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Nichteintretensentscheid an demselben Tag erging, an welchem das Dublin-Gespräch durchgeführt worden war. Da sich aufgrund der beschriebenen Leiden keine neuen relevanten Sachverhaltselemente ergaben, wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Der Parteivertreterin zufolge hat sich der Beschwerdeführer danach an die Pflege gewandt, wo man ihn mit nicht ausreichend wirkenden Tabletten versorgt habe. Ein konkreter Arzttermin wurde bislang nicht festgelegt. Auch dies spricht dafür, dass er sich aus medizinischer Sicht nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung möglicher psychischer Probleme in Rumänien ebenfalls möglich ist. Die auf Beschwerdeebene hierzu nachgeschobenen Ausführungen (Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, der Beschwerdeführer habe in Rumänien am ganzen Körper eine Art Nervenentzündung gehabt) sind derweil nicht aktenkundig. Er hat Derartiges zuvor nicht einmal angetönt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat und mit der angefochtenen Verfügung nicht zuwartete. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2022 erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. 7.6 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4730/2021 E. 8.3.1, F-3952/2021 E. 5.3, F-3370/2021 E. 8.7 oder F-2570/2021 E. 8.7). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass das Land dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend bereits geschehen, figurieren die geltend gemachten Leiden (Schlafstörungen und Albträume) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 20).

8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Der am 12. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

13. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Bundesasylzentrum Basel (Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt