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E-5235/2022

E-5235/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorin- stanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG, da es ihnen infolge der kurzen Rechtsmittelfrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sei, innert kürzester Zeit eine andere Rechtsvertretung zu finden. Diesbezüglich sei ihnen eine Kopie der bereits eingereichten Beschwerdeschrift zukommen zu lassen. Die Beschwerdesache weist jedoch weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Den Beschwerdeführenden war es im Übrigen trotz der geschilderten Zeitknappheit offensichtlich möglich, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift einzureichen und sich darin zu den wesentlichen Punkten zu äussern. Der Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird demnach abgewiesen. Der vollständigkeitshalber wird den Beschwerdeführenden eine Kopie der bereits eingereichten Beschwerdeschrift als Beilage dieses Urteils zugestellt.

E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).

E. 6.1 Vorab ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher vollständig gefolgt wird. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien Asylgesuche eingereicht haben (vgl. SEM-act. 1 ff. und 11 ff.). Dies wird von den rumänischen Behörden auch so bestätigt (vgl. SEM-act. 43 f.). Rumänien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1-4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben.

E. 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-4462/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 5.2; F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2; E-3040/2022 vom 26. Juli 2022 E. 7.2). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Mit ihren Ausführungen zu den als unbefriedigend erlebten Lebensumständen vermögen es die Beschwerdeführenden nicht substantiiert darzulegen, dass ihnen in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermögen sie damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun.

E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie hätten Angst, von Rumänien in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Zudem seien sie in Rumänien schlecht behandelt worden, hätten medizinische Probleme und die Kinder würden in Rumänien nicht zur Schule gehen dürfen. Zur Stützung dieser Vorbringen verweisen sie zur Hauptsache auf ihre bisher in Rumänien gemachten Erfahrungen.

E. 7.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).

E. 7.3 Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180/96 vom 29.06.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebots könnten sich die Beschwerdeführenden nötigenfalls an die rumänischen Behörden werden und die ihnen und ihren Kindern zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist zur fehlenden Beschulung der Kinder darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2022 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt haben und am 8. September 2022 bereits in die Schweiz eingereist sind. Eine Einschulung der Kinder konnte aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Rumänien schon in zeitlicher Hinsicht nicht erfolgen.

E. 7.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher Verstoss würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde im Austrittsblatt der Medic-Help vom 15. November 2022 vermerkt, dass dieser seit zwei Jahren an (...) leide. Gemäss seinen Angaben am Dublin-Gespräch habe er sich schon zweimal (...), habe manchmal Schmerzen und würde Medikamente erhalten. Zudem sei sein (...) entzündet und müsse operiert werden (vgl. auch zum medizinischen Sachverhalt Bst. A.b supra). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin (...) hat und dieser eine (...) aufweist (vgl. Foto vom 12. September 2022 als unpaginierte Beilage zur Beschwerde). Im Schreiben vom 14. September 2022 von der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie erwähnt die zuständige Ärztin, die Beschwerdeführerin habe klare Ängste, da sie in der Türkei bedroht worden sei und nun unter psychischen Problemen leide. Im Weiteren findet sich eine Einladung zu einem Abklärungsgespräch in die Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie vom 25. Oktober 2022 bei den Akten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin am Dublin-Gespräch sei sie seit drei Jahren in Behandlung und bekäme momentan Medikamente. Zudem seien auch ihre Kinder psychisch belastet (vgl. zum medizinischen Sachverhalt Bst. A.b supra). Der Sohn C._______ wird auf dem oben erwähnten Schreiben vom 14. September 2022 ebenfalls adressiert und leide diesbezüglich auch an klaren Ängsten, da er in der Türkei bedroht worden sei. Der Sohn D._______ macht am Dublin-Gespräch geltend, ebenfalls psychisch belastet zu sein. Die genannten Beschwerden stellen jedoch keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen gerechnet werden müsste. Einer Überstellung der Beschwerdeführenden steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen.

E. 7.4.3 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.4, E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien den Beschwerdeführenden und ihren Kindern im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch die Beschwerde der volljährigen Tochter (E-5237/2022; N [...]) mit heutigem Datum abgewiesen wurde, mithin die Familie gemeinsam nach Rumänien zurückkehren kann.

E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf superprovisorische Anordnung eines Vollzugstopps und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 11 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

R Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5235/2022 Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, substituiert durch Anne Mazzoni, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 29. August 2022 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatten (vgl. Akten der Vorinstanz 1195234 [nachfolgend: SEM-act.] 1 ff. und 11 ff.). A.b Das SEM gewährte anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) den Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, zu dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer gab dabei unter anderem an, er sei in Rumänien von der Polizei an einen dreckigen Ort mitgenommen worden, habe dort kein Essen bekommen, Insekten hätten bei ihm eine Allergie hervorgerufen und Betten habe es keine gegeben. Er habe der Polizei gesagt, er würde in die Schweiz gehen wollen. Auch am nächsten Morgen habe er, ungeachtet seiner Nachfragen, kein Wasser und Essen erhalten. Die Beamten hätten mit der Überstellung in die Türkei gedroht, was er abgelehnt habe, da er umgebracht werden würde. So habe man ihm zwei Möglichkeiten offeriert: Entweder etwas zu unterschreiben oder in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Nachdem er widersprochen habe, sei er mit dem Gewehrkolben geschlagen worden, habe unter Zwang seine Fingerabdrücke abgegeben und aus Angst unterschrieben, obwohl er kein Asylgesuch in Rumänien habe stellen wollen. Er und seine Familie seien anschliessend in ein Camp gebracht worden, wo sie aber die einzige Familie gewesen seien. Auch dort hätten sie kein Essen erhalten. So habe er darum ersucht, an einen anderen Ort gebracht zu werden, was aber abgelehnt worden sei. Eine Nacht habe er dort verbracht. Am nächsten Tag habe es wiederum kein Essen gegeben. Erst habe er nicht einkaufen gehen dürfen und sei geschlagen worden. Abends dann sei es ihnen erlaubt worden und sie seien dabei geflüchtet. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung des Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, die Kinder würden dort nicht zur Schule gehen können, seine Frau sei krank und benötige Medikamente und es sei möglich, dass sie zurück in die Türkei geschickt würden. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er habe (...) und (...) aufgrund der Belastung. Er sei diesbezüglich beim Arzt gewesen, erhalte Medikamente und würde operiert werden. Auch habe er schon zweimal (...). Er habe manchmal Schmerzen und erhalte Medikamente. Sein (...)gelenk sei entzündet, auch dieses müsse operiert werden. Sein Sohn C._______ sei psychisch krank und werde hier behandelt. Seinen Kindern gehe es psychisch nicht gut, seine Tochter G._______ stehe nachts auf und habe Albträume. Sohn C._______ und seine Frau hätten dieselben Probleme. Sein kleiner Sohn habe Angst vor der Polizei (vgl. SEM-act. 33). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihres Dublin-Gesprächs dasselbe aus und ergänzte, in medizinischer Hinsicht habe sie vor zwei Tagen eine Krise gehabt, sei krank gewesen und zur Pflege gebracht worden. Zuerst habe sie (...) bekommen und habe dann geschrien und gezittert. Seit drei Jahren sei sie in Behandlung, jetzt erhalte sie Medikamente und sei wiederum in psychologischer Behandlung. Sie habe ständig (...) und manchmal (...) oder (...). Sie alle seien psychisch belastet (vgl. SEM-act. 34). Die Tochter D._______ führte an ihrem Dublin-Gespräch ebenfalls dasselbe aus wie der Beschwerdeführer und ergänzte, sie würde in Rumänien keine Ausbildung machen können und finde dort auch keine Freiheit. In medizinischer Hinsicht führte sie aus, sie sei psychisch belastet. Ihr Haus liege in Grenznähe, weshalb sie Bombardierungen und Schüsse mitbekommen habe. Sie sei als erste vor Ort gewesen und habe die Leiche ihrer Verwandten gesehen (vgl. SEM-act. 37). A.c Die Beschwerdeführenden reichten am 7. Oktober 2022 medizinische Berichte zu den Akten (vgl. SEM-act. 42). A.d Ebenfalls am 7. Oktober 2022 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden jeweils um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin mit den Kindern gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 39 f.). Die rumänischen Behörden stimmten dem Ersuchen betreffend die Beschwerdeführerin und die minderjährigen Kinder am 18. Oktober 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (vgl. SEM-act. 43 f.) und demjenigen betreffend den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (vgl. SEM-act. 44 f.). B. Mit Verfügung vom 14. November 2022 - eröffnet am Folgetag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Rumänien) an, forderte die Beschwerdeführenden und ihre Kinder auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit undatierter Beschwerde (Eingegangen am 17. November 2022) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten für sich und ihre Kinder, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legten sie eine Kopie der vorinstanzlichen Akten inklusive diverse medizinische Berichte bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-5237/2022 (G._______, N [...]) von Amtes wegen zeitlich koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen. F. Mit Schreiben vom 21. November 2022 (gleichentags elektronisch bei Gericht eingegangen) reichte Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Anne Mazzoni, eine gültige Vollmacht respektive Substitutionsvollmacht zu den Akten und stellte die Anträge auf superprovisorische Anordnung eines Vollzugstopps und auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung. Zudem wurde um Zustellung einer Kopie der bereits eingereichten Beschwerde ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorin- stanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 53 VwVG, da es ihnen infolge der kurzen Rechtsmittelfrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sei, innert kürzester Zeit eine andere Rechtsvertretung zu finden. Diesbezüglich sei ihnen eine Kopie der bereits eingereichten Beschwerdeschrift zukommen zu lassen. Die Beschwerdesache weist jedoch weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Den Beschwerdeführenden war es im Übrigen trotz der geschilderten Zeitknappheit offensichtlich möglich, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift einzureichen und sich darin zu den wesentlichen Punkten zu äussern. Der Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird demnach abgewiesen. Der vollständigkeitshalber wird den Beschwerdeführenden eine Kopie der bereits eingereichten Beschwerdeschrift als Beilage dieses Urteils zugestellt.

4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 6. 6.1 Vorab ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher vollständig gefolgt wird. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden in Rumänien Asylgesuche eingereicht haben (vgl. SEM-act. 1 ff. und 11 ff.). Dies wird von den rumänischen Behörden auch so bestätigt (vgl. SEM-act. 43 f.). Rumänien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1-4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben. 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-4462/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 5.2; F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2; E-3040/2022 vom 26. Juli 2022 E. 7.2). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Mit ihren Ausführungen zu den als unbefriedigend erlebten Lebensumständen vermögen es die Beschwerdeführenden nicht substantiiert darzulegen, dass ihnen in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermögen sie damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie hätten Angst, von Rumänien in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Zudem seien sie in Rumänien schlecht behandelt worden, hätten medizinische Probleme und die Kinder würden in Rumänien nicht zur Schule gehen dürfen. Zur Stützung dieser Vorbringen verweisen sie zur Hauptsache auf ihre bisher in Rumänien gemachten Erfahrungen. 7.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 7.3 Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180/96 vom 29.06.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebots könnten sich die Beschwerdeführenden nötigenfalls an die rumänischen Behörden werden und die ihnen und ihren Kindern zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist zur fehlenden Beschulung der Kinder darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden am 29. August 2022 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt haben und am 8. September 2022 bereits in die Schweiz eingereist sind. Eine Einschulung der Kinder konnte aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Rumänien schon in zeitlicher Hinsicht nicht erfolgen. 7.4 7.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher Verstoss würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde im Austrittsblatt der Medic-Help vom 15. November 2022 vermerkt, dass dieser seit zwei Jahren an (...) leide. Gemäss seinen Angaben am Dublin-Gespräch habe er sich schon zweimal (...), habe manchmal Schmerzen und würde Medikamente erhalten. Zudem sei sein (...) entzündet und müsse operiert werden (vgl. auch zum medizinischen Sachverhalt Bst. A.b supra). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin (...) hat und dieser eine (...) aufweist (vgl. Foto vom 12. September 2022 als unpaginierte Beilage zur Beschwerde). Im Schreiben vom 14. September 2022 von der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie erwähnt die zuständige Ärztin, die Beschwerdeführerin habe klare Ängste, da sie in der Türkei bedroht worden sei und nun unter psychischen Problemen leide. Im Weiteren findet sich eine Einladung zu einem Abklärungsgespräch in die Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie vom 25. Oktober 2022 bei den Akten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin am Dublin-Gespräch sei sie seit drei Jahren in Behandlung und bekäme momentan Medikamente. Zudem seien auch ihre Kinder psychisch belastet (vgl. zum medizinischen Sachverhalt Bst. A.b supra). Der Sohn C._______ wird auf dem oben erwähnten Schreiben vom 14. September 2022 ebenfalls adressiert und leide diesbezüglich auch an klaren Ängsten, da er in der Türkei bedroht worden sei. Der Sohn D._______ macht am Dublin-Gespräch geltend, ebenfalls psychisch belastet zu sein. Die genannten Beschwerden stellen jedoch keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen gerechnet werden müsste. Einer Überstellung der Beschwerdeführenden steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen. 7.4.3 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.4, E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien den Beschwerdeführenden und ihren Kindern im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch die Beschwerde der volljährigen Tochter (E-5237/2022; N [...]) mit heutigem Datum abgewiesen wurde, mithin die Familie gemeinsam nach Rumänien zurückkehren kann.

9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf superprovisorische Anordnung eines Vollzugstopps und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

11. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: