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E-2207/2023

E-2207/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. März 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Abklärungen des SEM ergaben, dass er zuvor bereits in zwei anderen europäischen Staaten um Asyl nachgesucht hatte, zuerst am

8. März 2023 in Rumänien. B. Am 30. März 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten diesem Ersuchen in der Folge am

10. April 2023 zu. C. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 5. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein- tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er machte aber geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, weil sein Leben dort wegen eines Mordprozesses im Heimatstaat durch Landsleute in Gefahr sei. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab er zu Proto- koll, er leide nicht unter Beschwerden. D. Mit Verfügung vom 13. April 2023 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein; es verfügte seine Überstellung nach Rumänien und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in seine Akten und wies im Dispositiv des Nicht- eintretensentscheids auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfäl- ligen Beschwerde hin.

E-2207/2023 Seite 3 E. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 21. April 2023 er- hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. April 2023. Er beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zum Asylverfahren, adäquater Unterbringung und gegebenenfalls notwendiger fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach sofortiger superpro- visorischer Aussetzung des Überstellungsvollzugs) und der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahme vom 24. April 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmever- fahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien – in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) – anzuwenden. Im Rahmen eines Wieder- aufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich

E-2207/2023 Seite 5 bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitglied- staat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; dieses so- genannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert, gemäss welcher Bestimmung das SEM das Asylgesuch "aus huma- nitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro- dac"-Datenbank ergab, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz unter anderem in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die rumänischen Behörden stimmten einem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu, wobei sie ihre Erklärung auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO abstützten (vgl. SEM-Akten A21/1). Sie hielten in ihrem Antwortschreiben ausdrücklich fest, dass der Asylantrag des Be- schwerdeführers mittlerweile abgelehnt worden sei. Ungeachtet dessen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. Dies wird auf Be- schwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren angefochtenen Entscheid folgender- massen:

E. 5.1.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Gründe zu entnehmen, die gegen die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würden. Dieses Land bleibe – bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder der Regelung des Aufenthaltsstatus – auch nach einer Abweisung seines Asylgesuchs für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig. Es gebe keine be- gründeten Hinweise darauf, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungs- verfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Dieser Staat komme seinen

E-2207/2023 Seite 6 völkerrechtlichen Verpflichtungen auch mit Bezug auf die Aufnahmebedin- gungen für Asylsuchende nach. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, Ent- scheidungen der rumänischen Behörden auf dem Rechtsweg anzufechten oder gegebenenfalls ein Folgeersuchen zu stellen beziehungsweise die Er- greifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels zu prüfen.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer gebe an, sein Vater habe im Heimatstaat einen Menschen getötet, und er (Beschwerdeführer) habe die Brüder des Ermordeten im Februar 2023 in Rumänien in einem Supermarkt angetrof- fen; diese hätten ihn dann bis zu seiner Wohnung verfolgt. Auch in der Asylunterkunft habe er Ägypter getroffen, welche mit den Brüdern des Ermordeten Kontakt aufgenommen hätten. Er habe befürchtet, von diesen Männern getötet zu werden, und Rumänien deswegen umgehend verlas- sen. Hierzu sei festzuhalten, dass Rumänien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, und gegenüber solchen Bedrohungen schutzfähig und -willig sei. Er sei gehalten, sich an die zu- ständigen rumänischen staatlichen Stellen zu wenden, falls er sich in Rumänien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchte.

E. 5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass es in Rumänien keine Arbeit gegeben habe, sei dies für sein Asylverfahren nicht relevant. Aus den Akten würden sich schliesslich auch sonst keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz ergeben.

E. 5.2.1 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer aus, sein Asylverfahren in Rumänien sei qualitativ ungenügend gewesen. Ein Beamter habe in Anwesenheit eines Dolmetschers ein rund halbstün- diges Gespräch mit ihm geführt, wobei er neben Fragen zu seinem Reise- weg auch kurz zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Eine eigentliche Anhörung zu seinen Asylgründen habe nicht stattgefunden. Er habe auch keine Kenntnis von einem negativen Entscheid seitens der rumänischen Behörden gehabt.

E. 5.2.2 Die rumänischen Behörden hätten in ihrem Antwortschreiben an das SEM festgehalten, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei schon nach wenigen Tagen formell abgeschlossen worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei jedenfalls in Rumänien kein rechtsstaatlich korrektes Asylver- fahren für den Beschwerdeführer durchgeführt worden, wobei ihm gemäss den Informationen der rumänischen Behörden auch kein Rechtsmittel ge- gen diesen Verfahrensabschluss mehr zur Verfügung stehe, sollte er nach

E-2207/2023 Seite 7 Rumänien zurückkehren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden unter anderem durch einen Länderbericht von "Pro Asyl" vom

27. Januar 2023 gestützt (Beschwerdebeilage 4).

E. 5.2.3 Das SEM gehe zu Unrecht von der Möglichkeit eines Folgeersuchens respektive eines ausserordentlichen Rechtsmittels in Rumänien aus. Folg- lich habe die Vorinstanz keine einzelfallgerechte Prüfung des konkreten Sachverhalts vorgenommen und sei ihren Untersuchungspflichten nicht genügend nachgekommen. Das Verfahren sei daher an das SEM zurück- zuweisen, damit dieses konkrete Abklärungen zur Frage vornehmen könne, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien tatsächlich noch ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel zur Ver- fügung stehen würden. Andernfalls drohe ihm die Ausschaffung in sein Heimatland ohne korrekte vorgängige Prüfung seiner Asylvorbringen oder eine unzulässige Kettenabschiebung nach Serbien. Die Anordnung der Überstellung nach Rumänien würde in diesem Fall gegen das Refoule- ment-Verbot verstossen.

E. 5.2.4 Zahlreiche Länderberichte würden darlegen, dass in Rumänien er- hebliche Mängel hinsichtlich der adäquaten Unterbringung und medizini- schen Versorgung von Asylsuchenden sowie der Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren bestehen würden. Falls das Gericht eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts nicht als notwendig erachte, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asyl- verfahren, zu adäquater Unterbringung und gegebenenfalls medizinischer Versorgung von den rumänischen Behörden einzuholen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Ge- fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa die kürzlich ergangenen Urteile BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.2 ff., D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5, E-4943/2022 und E-5165/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 8.1, E-5235/2022 und E-5237/2022 vom 22. November 2022 E. 6.3 ff. bzw. E. 5.3 ff. oder F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.2 f.).

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E. 6.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Mit Bezug auf die Situation von Dublin-Rückkehrenden, deren Asyl- verfahren in Rumänien bereits abgeschlossen worden ist, hat das Bundes- verwaltungsgericht in mehreren Urteilen festgestellt, dass bei solchen Konstellationen in Rumänien grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Folge- anträge zu stellen respektive die Wiederaufnahme und Weiterführung von prozessual erledigten Asylverfahren zu beantragen (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2, F-3952/2021 vom

16. September 2021 E. 4.4, F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.4 oder E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.2.2). Auch diese Rechtsprechung darf als gefestigt gelten.

E-2207/2023 Seite 9 7.2 7.2.1 Der Mitteilung der rumänischen Behörden an das SEM vom 10. April 2023 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "The alien applied for international protection in Romania on 09.03.2023, but his request was rejected on 15.03.2023 in the administrative stage. Since he has not lodged an appeal against the rejection, the decision is final". 7.2.2 Dem im Protokoll des Dublin-Gesprächs festgehaltenen Äusserun- gen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser sich ab Herbst 2022 für die Dauer von fünf oder sechs Monaten in Rumänien aufgehalten haben will. Er sei dann festgenommen worden und habe seine Fingerab- drücke abgeben müssen; am Tag nach dieser Festnahme sei er in ein Asyl- zentrum geschickt worden, das er gleichentags verlassen habe (vgl. Akten- stück A19/3 S. 1). Diese daktyloskopische Registrierung erfolgte offen- sichtlich im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Rumänien am

9. März 2023 (das gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von ihm erst ungefähr ein halbes Jahr nach der Einreise in dieses Land eingeleitet worden wäre). Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 14. März 2023 in Österreich als Asylgesuchsteller registriert wurde (vgl. Aktenstück A12/2 S. 1), muss er in Rumänien unmittelbar nach Einleitung des Asylverfahrens untergetaucht sein. Dass unter diesen Umständen in diesem Staat erst eine summarische Erstbefragung und noch keine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden habe, erstaunt unter diesen Umständen nicht und taugt offenkundig nicht als Beleg für ein mangelhaft durchgeführ- tes Asylverfahren. 7.2.3 Das Gleiche gilt für die Mitteilung, das Asylverfahren sei rund eine Woche nach seiner Einleitung "in the administrative stage" abgeschlossen worden, sieht doch beispielsweise auch das schweizerische Asylverfahren vor, dass Asylgesuche von Personen abgeschrieben werden, die sich in einem BAZ den Asylbehörden nicht zur Verfügung halten (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). 7.3 Die Kritik des Beschwerdeführers am rumänischen Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Er wurde in Rumä- nien als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch materiell bearbeitet werden konnte. Damit hat er sich selbst einem Asylverfahren in Rumänien entzogen und wird sich dort nach dem oben Gesagten um die Weiterführung dieses Verfahrens bemühen können. Er hat jedenfalls kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die

E-2207/2023 Seite 10 rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. 7.4 Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers, ihm würden in Rumä- nien die Ausschaffung in sein Heimatland oder eine unzulässige Ketten- abschiebung nach Serbien unter Missachtung des Refoulement-Verbots drohen, erweist sich nach dem Gesagten als nicht überzeugend. 7.5 Das SEM muss sich in diesem Zusammenhang keine Verletzung sei- ner Untersuchungspflicht vorwerfen lassen. Für die Rückweisung des Ver- fahrens an das SEM zur Vornahme weiterer sachverhaltlicher Abklärungen besteht ebenso wenig Veranlassung wie für das Einholen von individuellen Garantien der rumänischen Behörden. Diese Rechtsbegehren sind abzu- weisen. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist Folgendes festzuhalten: 8.2 Gesundheitliche Einschränkungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und mit Bezug auf die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen in Rumänien kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen des SEM verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1.2). 8.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen – namentlich Art. 33 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK – für den Fall seiner Überstellung nach Rumänien dargetan. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Rumänien ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun- gen vorenthalten würde. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzu- lässig. 8.4 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma- nitären Gründen" geltend macht, ist darauf hinzuweisen dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine

E-2207/2023 Seite 11 Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachver- halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um- ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.6 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7.1 Mit Bezug auf die Situation von Dublin-Rückkehrenden, deren Asyl-verfahren in Rumänien bereits abgeschlossen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen festgestellt, dass bei solchen Konstellationen in Rumänien grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Folgeanträge zu stellen respektive die Wiederaufnahme und Weiterführung von prozessual erledigten Asylverfahren zu beantragen (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.4, F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.4 oder E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.2.2). Auch diese Rechtsprechung darf als gefestigt gelten.

E. 7.2.1 Der Mitteilung der rumänischen Behörden an das SEM vom 10. April 2023 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "The alien applied for international protection in Romania on 09.03.2023, but his request was rejected on 15.03.2023 in the administrative stage. Since he has not lodged an appeal against the rejection, the decision is final".

E. 7.2.2 Dem im Protokoll des Dublin-Gesprächs festgehaltenen Äusserungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser sich ab Herbst 2022 für die Dauer von fünf oder sechs Monaten in Rumänien aufgehalten haben will. Er sei dann festgenommen worden und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen; am Tag nach dieser Festnahme sei er in ein Asylzentrum geschickt worden, das er gleichentags verlassen habe (vgl. Aktenstück A19/3 S. 1). Diese daktyloskopische Registrierung erfolgte offensichtlich im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Rumänien am 9. März 2023 (das gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von ihm erst ungefähr ein halbes Jahr nach der Einreise in dieses Land eingeleitet worden wäre). Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 14. März 2023 in Österreich als Asylgesuchsteller registriert wurde (vgl. Aktenstück A12/2 S. 1), muss er in Rumänien unmittelbar nach Einleitung des Asylverfahrens untergetaucht sein. Dass unter diesen Umständen in diesem Staat erst eine summarische Erstbefragung und noch keine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden habe, erstaunt unter diesen Umständen nicht und taugt offenkundig nicht als Beleg für ein mangelhaft durchgeführtes Asylverfahren.

E. 7.2.3 Das Gleiche gilt für die Mitteilung, das Asylverfahren sei rund eine Woche nach seiner Einleitung "in the administrative stage" abgeschlossen worden, sieht doch beispielsweise auch das schweizerische Asylverfahren vor, dass Asylgesuche von Personen abgeschrieben werden, die sich in einem BAZ den Asylbehörden nicht zur Verfügung halten (Art. 8 Abs. 3bis AsylG).

E. 7.3 Die Kritik des Beschwerdeführers am rumänischen Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Er wurde in Rumänien als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch materiell bearbeitet werden konnte. Damit hat er sich selbst einem Asylverfahren in Rumänien entzogen und wird sich dort nach dem oben Gesagten um die Weiterführung dieses Verfahrens bemühen können. Er hat jedenfalls kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.

E. 7.4 Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers, ihm würden in Rumänien die Ausschaffung in sein Heimatland oder eine unzulässige Ketten-abschiebung nach Serbien unter Missachtung des Refoulement-Verbots drohen, erweist sich nach dem Gesagten als nicht überzeugend.

E. 7.5 Das SEM muss sich in diesem Zusammenhang keine Verletzung seiner Untersuchungspflicht vorwerfen lassen. Für die Rückweisung des Verfahrens an das SEM zur Vornahme weiterer sachverhaltlicher Abklärungen besteht ebenso wenig Veranlassung wie für das Einholen von individuellen Garantien der rumänischen Behörden. Diese Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.2 Gesundheitliche Einschränkungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und mit Bezug auf die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen in Rumänien kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1.2).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen - namentlich Art. 33 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK - für den Fall seiner Überstellung nach Rumänien dargetan. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Rumänien ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig.

E. 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist darauf hinzuweisen dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).

E. 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.6 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM ist zu bestä- tigen.

E. 11 Nachdem das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlos- sen wird, erweist sich der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos (wie auch derjenige auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der am 24. April 2023 erlassene superprovisori- sche Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E-2207/2023 Seite 12

E. 12.2 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2207/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2207/2023 Urteil vom 27. April 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Abklärungen des SEM ergaben, dass er zuvor bereits in zwei anderen europäischen Staaten um Asyl nachgesucht hatte, zuerst am 8. März 2023 in Rumänien. B. Am 30. März 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten diesem Ersuchen in der Folge am 10. April 2023 zu. C. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 5. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er machte aber geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, weil sein Leben dort wegen eines Mordprozesses im Heimatstaat durch Landsleute in Gefahr sei. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab er zu Protokoll, er leide nicht unter Beschwerden. D. Mit Verfügung vom 13. April 2023 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; es verfügte seine Überstellung nach Rumänien und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in seine Akten und wies im Dispositiv des Nichteintretensentscheids auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. E. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 21. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. April 2023. Er beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zum Asylverfahren, adäquater Unterbringung und gegebenenfalls notwendiger fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach sofortiger superprovisorischer Aussetzung des Überstellungsvollzugs) und der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahme vom 24. April 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien - in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) - anzuwenden. Im Rahmen eines Wieder-aufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; dieses so-genannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss welcher Bestimmung das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz unter anderem in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die rumänischen Behörden stimmten einem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu, wobei sie ihre Erklärung auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO abstützten (vgl. SEM-Akten A21/1). Sie hielten in ihrem Antwortschreiben ausdrücklich fest, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mittlerweile abgelehnt worden sei. Ungeachtet dessen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren angefochtenen Entscheid folgendermassen: 5.1.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Gründe zu entnehmen, die gegen die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würden. Dieses Land bleibe - bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder der Regelung des Aufenthaltsstatus - auch nach einer Abweisung seines Asylgesuchs für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig. Es gebe keine begründeten Hinweise darauf, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungs-verfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Dieser Staat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch mit Bezug auf die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nach. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, Entscheidungen der rumänischen Behörden auf dem Rechtsweg anzufechten oder gegebenenfalls ein Folgeersuchen zu stellen beziehungsweise die Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels zu prüfen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer gebe an, sein Vater habe im Heimatstaat einen Menschen getötet, und er (Beschwerdeführer) habe die Brüder des Ermordeten im Februar 2023 in Rumänien in einem Supermarkt angetroffen; diese hätten ihn dann bis zu seiner Wohnung verfolgt. Auch in der Asylunterkunft habe er Ägypter getroffen, welche mit den Brüdern des Ermordeten Kontakt aufgenommen hätten. Er habe befürchtet, von diesen Männern getötet zu werden, und Rumänien deswegen umgehend verlassen. Hierzu sei festzuhalten, dass Rumänien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, und gegenüber solchen Bedrohungen schutzfähig und -willig sei. Er sei gehalten, sich an die zuständigen rumänischen staatlichen Stellen zu wenden, falls er sich in Rumänien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchte. 5.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass es in Rumänien keine Arbeit gegeben habe, sei dies für sein Asylverfahren nicht relevant. Aus den Akten würden sich schliesslich auch sonst keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz ergeben. 5.2 5.2.1 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer aus, sein Asylverfahren in Rumänien sei qualitativ ungenügend gewesen. Ein Beamter habe in Anwesenheit eines Dolmetschers ein rund halbstündiges Gespräch mit ihm geführt, wobei er neben Fragen zu seinem Reiseweg auch kurz zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Eine eigentliche Anhörung zu seinen Asylgründen habe nicht stattgefunden. Er habe auch keine Kenntnis von einem negativen Entscheid seitens der rumänischen Behörden gehabt. 5.2.2 Die rumänischen Behörden hätten in ihrem Antwortschreiben an das SEM festgehalten, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei schon nach wenigen Tagen formell abgeschlossen worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei jedenfalls in Rumänien kein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren für den Beschwerdeführer durchgeführt worden, wobei ihm gemäss den Informationen der rumänischen Behörden auch kein Rechtsmittel gegen diesen Verfahrensabschluss mehr zur Verfügung stehe, sollte er nach Rumänien zurückkehren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden unter anderem durch einen Länderbericht von "Pro Asyl" vom 27. Januar 2023 gestützt (Beschwerdebeilage 4). 5.2.3 Das SEM gehe zu Unrecht von der Möglichkeit eines Folgeersuchens respektive eines ausserordentlichen Rechtsmittels in Rumänien aus. Folglich habe die Vorinstanz keine einzelfallgerechte Prüfung des konkreten Sachverhalts vorgenommen und sei ihren Untersuchungspflichten nicht genügend nachgekommen. Das Verfahren sei daher an das SEM zurückzuweisen, damit dieses konkrete Abklärungen zur Frage vornehmen könne, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien tatsächlich noch ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel zur Verfügung stehen würden. Andernfalls drohe ihm die Ausschaffung in sein Heimatland ohne korrekte vorgängige Prüfung seiner Asylvorbringen oder eine unzulässige Kettenabschiebung nach Serbien. Die Anordnung der Überstellung nach Rumänien würde in diesem Fall gegen das Refoulement-Verbot verstossen. 5.2.4 Zahlreiche Länderberichte würden darlegen, dass in Rumänien erhebliche Mängel hinsichtlich der adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden sowie der Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren bestehen würden. Falls das Gericht eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts nicht als notwendig erachte, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung und gegebenenfalls medizinischer Versorgung von den rumänischen Behörden einzuholen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa die kürzlich ergangenen Urteile BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.2 ff., D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5, E-4943/2022 und E-5165/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 8.1, E-5235/2022 und E-5237/2022 vom 22. November 2022 E. 6.3 ff. bzw. E. 5.3 ff. oder F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.2 f.). 6.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-nahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist dem in der Beschwerdeschrift zitierten Bericht zu entnehmen, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) haben bisher keine systemischen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem festgestellt. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Mit Bezug auf die Situation von Dublin-Rückkehrenden, deren Asyl-verfahren in Rumänien bereits abgeschlossen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen festgestellt, dass bei solchen Konstellationen in Rumänien grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Folgeanträge zu stellen respektive die Wiederaufnahme und Weiterführung von prozessual erledigten Asylverfahren zu beantragen (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.4, F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.4 oder E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.2.2). Auch diese Rechtsprechung darf als gefestigt gelten. 7.2 7.2.1 Der Mitteilung der rumänischen Behörden an das SEM vom 10. April 2023 ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "The alien applied for international protection in Romania on 09.03.2023, but his request was rejected on 15.03.2023 in the administrative stage. Since he has not lodged an appeal against the rejection, the decision is final". 7.2.2 Dem im Protokoll des Dublin-Gesprächs festgehaltenen Äusserungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser sich ab Herbst 2022 für die Dauer von fünf oder sechs Monaten in Rumänien aufgehalten haben will. Er sei dann festgenommen worden und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen; am Tag nach dieser Festnahme sei er in ein Asylzentrum geschickt worden, das er gleichentags verlassen habe (vgl. Aktenstück A19/3 S. 1). Diese daktyloskopische Registrierung erfolgte offensichtlich im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Rumänien am 9. März 2023 (das gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von ihm erst ungefähr ein halbes Jahr nach der Einreise in dieses Land eingeleitet worden wäre). Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 14. März 2023 in Österreich als Asylgesuchsteller registriert wurde (vgl. Aktenstück A12/2 S. 1), muss er in Rumänien unmittelbar nach Einleitung des Asylverfahrens untergetaucht sein. Dass unter diesen Umständen in diesem Staat erst eine summarische Erstbefragung und noch keine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden habe, erstaunt unter diesen Umständen nicht und taugt offenkundig nicht als Beleg für ein mangelhaft durchgeführtes Asylverfahren. 7.2.3 Das Gleiche gilt für die Mitteilung, das Asylverfahren sei rund eine Woche nach seiner Einleitung "in the administrative stage" abgeschlossen worden, sieht doch beispielsweise auch das schweizerische Asylverfahren vor, dass Asylgesuche von Personen abgeschrieben werden, die sich in einem BAZ den Asylbehörden nicht zur Verfügung halten (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). 7.3 Die Kritik des Beschwerdeführers am rumänischen Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Er wurde in Rumänien als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch materiell bearbeitet werden konnte. Damit hat er sich selbst einem Asylverfahren in Rumänien entzogen und wird sich dort nach dem oben Gesagten um die Weiterführung dieses Verfahrens bemühen können. Er hat jedenfalls kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. 7.4 Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers, ihm würden in Rumänien die Ausschaffung in sein Heimatland oder eine unzulässige Ketten-abschiebung nach Serbien unter Missachtung des Refoulement-Verbots drohen, erweist sich nach dem Gesagten als nicht überzeugend. 7.5 Das SEM muss sich in diesem Zusammenhang keine Verletzung seiner Untersuchungspflicht vorwerfen lassen. Für die Rückweisung des Verfahrens an das SEM zur Vornahme weiterer sachverhaltlicher Abklärungen besteht ebenso wenig Veranlassung wie für das Einholen von individuellen Garantien der rumänischen Behörden. Diese Rechtsbegehren sind abzuweisen. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist Folgendes festzuhalten: 8.2 Gesundheitliche Einschränkungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und mit Bezug auf die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen in Rumänien kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1.2). 8.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen - namentlich Art. 33 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK - für den Fall seiner Überstellung nach Rumänien dargetan. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Rumänien ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig. 8.4 8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist darauf hinzuweisen dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 praxisgemäss nicht auf Angemessenheit hin überprüft, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.6 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.

11. Nachdem das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, erweist sich der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos (wie auch derjenige auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Der am 24. April 2023 erlassene superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: