Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m-w.H.).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 31. Mai 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers am 14. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut und haben damit zum Ausdruck gebracht, dass das dortige Asylgesuch als zurückgezogen gilt (der Beschwerdeführer sei seit dem 8. März 2022 in Rumänien untergetaucht). Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben.
E. 4.4 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und, sollte dies verneint werden, ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist, welches durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien keine Schwachstellen aufweisen, und setzt sich dabei auch mit der dortigen Situation nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine und den zahlreichen, in Richtung Westen strömenden Kriegsflüchtenden auseinander. Danach seien gemäss den Zahlen des UNHCR (Stand 20. Juni 2022) 82'733 Geflüchtete aus der Ukraine in Rumänien erfasst. Insgesamt 40'714 Personen hätten bisher einen temporären Schutzstatus in Rumänien erhalten. Das UNHCR weise für Rumänien 50'599 Unterbringungsplätze aus, wovon 8'813 belegt seien (Stand 29. Juni 2022). Zudem habe die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) Ende März 2022 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem rumänischen Innenministerium abgeschlossen, welche die Entsendung von 120 EUAA-Angestellten sowie Dolmetschenden nach Rumänien zur Unterstützung bei der Registrierung und Bearbeitung von Gesuchen um temporären Schutz sowie zur allgemeinen Unterstützung des rumänischen Asyl- und Aufnahmesystems vorsehe. Im Gegensatz zu den Schutzsuchenden aus der Ukraine, die in vorübergehenden Unterbringungsstrukturen, humanitären Zentren oder anderen durch die lokalen Behörden bereitgestellten Unterkünften untergebracht würden, hätten Asylsuchende das Anrecht auf Unterbringung in einem der sechs Asylzentren des Landes. Dabei hätten diese das gesetzlich verankerte Anrecht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und angemessene Behandlung, auf Notversorgung in Krankenhäusern sowie auf unentgeltliche medizinische Versorgung und Behandlung bei akuten oder chronischen lebensbedrohlichen Krankheiten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe die von der Vorinstanz gestützt auf das UNHCR erhobenen Zahlen in Bezug auf die Registrierung der Personen aus der Ukraine und die noch hängigen Gesuche um vorübergehenden Schutz in Rumänien grundsätzlich nicht in Frage. Aufgrund der aktuellen Ströme der Geflüchteten aus und in die Ukraine zurück bleibe es jedoch schwierig, genaue Zahlen zu den Ankünften pro Land zu haben. Diese seien stark abhängig vom aktuellen Kriegsgeschehen und könnten insbesondere in den Grenzstaaten sehr schnell (wieder) zunehmen. Aufgrund der weiteren Bombardierung auch westukrainischer Ziele durch die russische Armee bereiteten sich die europäischen Staaten auf den nächsten grossen Massenzustrom aus der Ukraine vor. Bereits vor dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine seien erhebliche Mängel im rumänischen Asylsystem beanstandet und dokumentiert worden. Es sei angesichts der aktuellen Lage davon auszugehen, dass sich diese Probleme weiter verschärft hätten (insbesondere die prekären Umstände in den Asylunterkünften), was auch er (der Beschwerdeführer) persönlich erfahren habe. Ferner bestünden Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren in Rumänien. Die Schutzquote der Asylsuchenden aus der Türkei (im Jahre 2020) betrage 17 Prozent (zum gleichen Zeitpunkt in der Schweiz: 79.1 Prozent). Mit dem anhaltenden Zustrom an Geflüchteten aus der Ukraine habe sich der Druck auf Rumänien enorm erhöht, womit ernsthaft zu befürchten sei, dass er (der Beschwerdeführer) im Falle einer Rückweisung nach Rumänien mit noch prekäreren Bedingungen zu rechnen habe. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt unzureichend erstellt. Zum einen habe er einen Termin für eine urologische Untersuchung, wobei eine Nachbehandlung in Form einer Operation erforderlich sein könnte. Andererseits gebe es Hinweise auf eine psychische Erkrankung. Obschon er bereits mehrfach ärztlich untersucht worden sei, sei sein psychischer Zustand noch nicht abgeklärt.
E. 6.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7.2 und E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er in Rumänien untergebracht gewesen und behandelt worden sein soll - keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden oder solchen, deren Asylgesuch - wie im vorliegenden Fall - als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sowie den blossen Verweisen auf Asylstatistiken aus dem Jahre 2020 nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass er sich erfolgslos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Er hat sich ja gemäss eigenen Angaben lediglich während zwei Tagen und Nächten in den Unterbringungsstrukturen der rumänischen Behörden aufgehalten, davon mutmasslich nur einen Tag und eine Nacht in einem Asylzentrum. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die rumänischen Behörden das Asylverfahren, welches infolge Untertauchens des Beschwerdeführers abgeschrieben wurde, nicht wieder aufnehmen werden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Daran vermag auch die aktuelle, durch den Krieg in der Ukraine bedingte Situation nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Zahlen des UNHCR und gemäss der offiziellen Informationsplattform der rumänischen Behörden (vgl. E. 5.1 vorstehend) überzeugend dargelegt hat, dass die Asylzentren von den zahlreich aus der Ukraine geflüchteten Personen kaum betroffen sind, zumal die lediglich um vorübergehenden Schutz ersuchenden Ukrainerinnen und Ukrainer grundsätzlich anderweitig untergebracht werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Situation in Rumänien in letzter Zeit auch nicht verschärft. Gemäss den Zahlen des UNHCR bewegen sich die Anzahl Einreisen von ukrainischen Geflüchteten nach Rumänien sowie die Anzahl Ausreisen von ukrainischen Geflüchteten aus Rumänien bereits seit längerer Zeit auf einem ähnlich hohen Niveau. Aktuell kann somit kein massenhafter Zustrom von ukrainischen Geflüchteten nach Rumänien festgestellt werden. Nachdem mehrere Anrainerstaaten, darunter Rumänien, den Dublin-Mitgliedstaaten zu Beginn der Fluchtbewegungen aus der Ukraine kommuniziert hatten, aufgrund des Krieges in der Ukraine bis auf Weiteres keine Transfers im Rahmen des Dubliner-Assoziierungsabkommens (DAA) entgegen zu nehmen, teilten die rumänischen Behörden den Dublin-Mitgliedstaaten am 2. Juni 2022 denn auch mit, dass Überstellungen im Rahmen des DAA wieder möglich seien.
E. 7.1 Insbesondere aus medizinischen Gründen fordert der Beschwerdeführer weiter die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 7.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen und terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (Vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10 §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3 Eine solche Situation liegt nicht vor. Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Ohrenschmalzpropf festgestellt wurde, welcher am 19. Mai 2022 mit einer Spülung entfernt wurde. Ebenfalls am 19. Mai 2022 hielt der behandelnde Arzt fest, dass er einen depressiven Eindruck gemacht habe, zurzeit aber stabil sei. Eine diesbezügliche Behandlung und Abklärung solle bei Bedarf erfolgen. Gemäss Bericht des Ultraschalls vom 31. Mai 2022 wurden keine Hinweise auf eine Varikozele (Krampfader) oder auf eine Inguinalhernie festgestellt. Aufgrund einer festgestellten Flüssigkeitsansammlung mit Schwebestoffen wurde für den 15. Juli 2022 ein urologischer Termin für eine entsprechende Abklärung angesetzt. Am 7. Juli 2022 stellte der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer eine hohe psychische Belastung und eine depressive Entwicklung fest, ohne sich jedoch zum allfälligen Bedarf einer entsprechenden Behandlung oder einer weiteren Abklärung zu äussern. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals B._______ vom 15. Juli 2022 sind derzeit keine weiteren urologischen Kontrollen geplant. Am 20. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen akuter suizidaler Gedanken der Notfallpsychiatrie in D._______ zugewiesen. Die aktenkundigen medizinischen Probleme und Bedürfnisse sind daher nicht von einer derartigen Schwere, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gerechnet werden müsste. In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher abklären liess - der Bedarf war ja vor der am 20. Juli 2022 erfolgten Zuweisung auch gar nicht ausgewiesen - und die bereits geplante urologische Abklärung nicht abwartete. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhalts nicht verpflichtet. Einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen. Daran ändern schliesslich auch die im Zuweisungsschreiben festgehaltenen suizidalen Tendenzen nichts, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil des BVGer F-3496/2020 vom 14. Juli 2020 E. 5.3.4 m.w.H.).
E. 7.4 Im Übrigen geht das Bundesveraltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung - inkl. die im vorliegenden Fall als notwendig erachtete psychiatrische Abklärung samt allfälliger Nachbehandlungen - verweigern würde. Die Vorinstanz war daher auch nicht verpflichtet, vorgängig bei den rumänischen Behörden entsprechende individuelle Garantien einzuholen. Die Vorinstanz ist hingegen gehalten, die rumänischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO).
E. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Rumänien angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 13. Juli 2022 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich seine Rechtsbegehren nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2989/2022 Urteil vom 27. Juli 2022 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geb. am (...) 1991, Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2022 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. April 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. März 2022 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 13. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer aus, seine Heimat am 24. Februar 2022 verlassen zu haben und von dort über Istanbul und Serbien nach Rumänien gereist zu sein. Dort sei er von der Polizei angehalten worden. Er habe in Rumänien nicht freiwillig um Asyl ersucht. Eine Anhörung habe nicht stattgefunden. Nach zwei Tagen habe er eine Schlepperorganisation angerufen. Mit deren Hilfe sei er versteckt in einem LKW in die Schweiz gelangt. Auf der Reise von Rumänien in die Schweiz habe er keinen Kontakt zu Behörden gehabt. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Rumänien schlecht behandelt worden zu sein (schlechte Matratzen im Camp, weder Nahrung noch Wasser erhalten zu haben, von der Polizei geschlagen und bedroht worden zu sein). Eine ärztliche Behandlung habe er mangels Vertrauen nicht verlangt. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, psychisch unter Druck zu sein, weil er seine Familie in der Türkei zurückgelassen habe. Er schlafe nachts schlecht und habe manchmal keinen Appetit. Bei kaltem Wetter habe er Schmerzen im Intimbereich. Zeitweise leide er auch an Migräne. C. Beim SEM gingen während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum mit Einträgen vom 12. und 19. Mai 2022 sowie ein Bericht der Radiologie des Kantonsspitals B._______ vom 31. Mai 2022 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. D. Am 31. Mai 2022 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 14. Juni 2022 hiessen die rumänischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gut. F. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (eröffnet am 30. Juni 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2022 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquate Unterbringung und gegebenenfalls notwendige fachärztliche Behandlung einzuholen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Am 11. Juli 2022 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer ein aktualisiertes medizinisches Datenblatt für interne Arzttermine im Bundesasylzentrum sowie ein Zuweisungsschreiben vom 6. Juli 2022 nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. K. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht des Kantonsspitals B._______ vom 15. Juli 2022, einen ärztlichen Kurzbericht der Urologie des Kantonsspitals C._______ vom 15. Juli 2022 und ein Zuweisungsschreiben des Medic-Help vom 20. Juli 2022 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m-w.H.).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 31. Mai 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers am 14. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut und haben damit zum Ausdruck gebracht, dass das dortige Asylgesuch als zurückgezogen gilt (der Beschwerdeführer sei seit dem 8. März 2022 in Rumänien untergetaucht). Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben. 4.4 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und, sollte dies verneint werden, ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist, welches durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien keine Schwachstellen aufweisen, und setzt sich dabei auch mit der dortigen Situation nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine und den zahlreichen, in Richtung Westen strömenden Kriegsflüchtenden auseinander. Danach seien gemäss den Zahlen des UNHCR (Stand 20. Juni 2022) 82'733 Geflüchtete aus der Ukraine in Rumänien erfasst. Insgesamt 40'714 Personen hätten bisher einen temporären Schutzstatus in Rumänien erhalten. Das UNHCR weise für Rumänien 50'599 Unterbringungsplätze aus, wovon 8'813 belegt seien (Stand 29. Juni 2022). Zudem habe die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) Ende März 2022 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem rumänischen Innenministerium abgeschlossen, welche die Entsendung von 120 EUAA-Angestellten sowie Dolmetschenden nach Rumänien zur Unterstützung bei der Registrierung und Bearbeitung von Gesuchen um temporären Schutz sowie zur allgemeinen Unterstützung des rumänischen Asyl- und Aufnahmesystems vorsehe. Im Gegensatz zu den Schutzsuchenden aus der Ukraine, die in vorübergehenden Unterbringungsstrukturen, humanitären Zentren oder anderen durch die lokalen Behörden bereitgestellten Unterkünften untergebracht würden, hätten Asylsuchende das Anrecht auf Unterbringung in einem der sechs Asylzentren des Landes. Dabei hätten diese das gesetzlich verankerte Anrecht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und angemessene Behandlung, auf Notversorgung in Krankenhäusern sowie auf unentgeltliche medizinische Versorgung und Behandlung bei akuten oder chronischen lebensbedrohlichen Krankheiten. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe die von der Vorinstanz gestützt auf das UNHCR erhobenen Zahlen in Bezug auf die Registrierung der Personen aus der Ukraine und die noch hängigen Gesuche um vorübergehenden Schutz in Rumänien grundsätzlich nicht in Frage. Aufgrund der aktuellen Ströme der Geflüchteten aus und in die Ukraine zurück bleibe es jedoch schwierig, genaue Zahlen zu den Ankünften pro Land zu haben. Diese seien stark abhängig vom aktuellen Kriegsgeschehen und könnten insbesondere in den Grenzstaaten sehr schnell (wieder) zunehmen. Aufgrund der weiteren Bombardierung auch westukrainischer Ziele durch die russische Armee bereiteten sich die europäischen Staaten auf den nächsten grossen Massenzustrom aus der Ukraine vor. Bereits vor dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine seien erhebliche Mängel im rumänischen Asylsystem beanstandet und dokumentiert worden. Es sei angesichts der aktuellen Lage davon auszugehen, dass sich diese Probleme weiter verschärft hätten (insbesondere die prekären Umstände in den Asylunterkünften), was auch er (der Beschwerdeführer) persönlich erfahren habe. Ferner bestünden Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren in Rumänien. Die Schutzquote der Asylsuchenden aus der Türkei (im Jahre 2020) betrage 17 Prozent (zum gleichen Zeitpunkt in der Schweiz: 79.1 Prozent). Mit dem anhaltenden Zustrom an Geflüchteten aus der Ukraine habe sich der Druck auf Rumänien enorm erhöht, womit ernsthaft zu befürchten sei, dass er (der Beschwerdeführer) im Falle einer Rückweisung nach Rumänien mit noch prekäreren Bedingungen zu rechnen habe. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt unzureichend erstellt. Zum einen habe er einen Termin für eine urologische Untersuchung, wobei eine Nachbehandlung in Form einer Operation erforderlich sein könnte. Andererseits gebe es Hinweise auf eine psychische Erkrankung. Obschon er bereits mehrfach ärztlich untersucht worden sei, sei sein psychischer Zustand noch nicht abgeklärt. 6. 6.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7.2 und E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er in Rumänien untergebracht gewesen und behandelt worden sein soll - keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden oder solchen, deren Asylgesuch - wie im vorliegenden Fall - als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sowie den blossen Verweisen auf Asylstatistiken aus dem Jahre 2020 nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass er sich erfolgslos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Er hat sich ja gemäss eigenen Angaben lediglich während zwei Tagen und Nächten in den Unterbringungsstrukturen der rumänischen Behörden aufgehalten, davon mutmasslich nur einen Tag und eine Nacht in einem Asylzentrum. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die rumänischen Behörden das Asylverfahren, welches infolge Untertauchens des Beschwerdeführers abgeschrieben wurde, nicht wieder aufnehmen werden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Daran vermag auch die aktuelle, durch den Krieg in der Ukraine bedingte Situation nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Zahlen des UNHCR und gemäss der offiziellen Informationsplattform der rumänischen Behörden (vgl. E. 5.1 vorstehend) überzeugend dargelegt hat, dass die Asylzentren von den zahlreich aus der Ukraine geflüchteten Personen kaum betroffen sind, zumal die lediglich um vorübergehenden Schutz ersuchenden Ukrainerinnen und Ukrainer grundsätzlich anderweitig untergebracht werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Situation in Rumänien in letzter Zeit auch nicht verschärft. Gemäss den Zahlen des UNHCR bewegen sich die Anzahl Einreisen von ukrainischen Geflüchteten nach Rumänien sowie die Anzahl Ausreisen von ukrainischen Geflüchteten aus Rumänien bereits seit längerer Zeit auf einem ähnlich hohen Niveau. Aktuell kann somit kein massenhafter Zustrom von ukrainischen Geflüchteten nach Rumänien festgestellt werden. Nachdem mehrere Anrainerstaaten, darunter Rumänien, den Dublin-Mitgliedstaaten zu Beginn der Fluchtbewegungen aus der Ukraine kommuniziert hatten, aufgrund des Krieges in der Ukraine bis auf Weiteres keine Transfers im Rahmen des Dubliner-Assoziierungsabkommens (DAA) entgegen zu nehmen, teilten die rumänischen Behörden den Dublin-Mitgliedstaaten am 2. Juni 2022 denn auch mit, dass Überstellungen im Rahmen des DAA wieder möglich seien. 7. 7.1 Insbesondere aus medizinischen Gründen fordert der Beschwerdeführer weiter die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 7.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen und terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (Vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10 §§ 180-193 m.w.H.). 7.3 Eine solche Situation liegt nicht vor. Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Ohrenschmalzpropf festgestellt wurde, welcher am 19. Mai 2022 mit einer Spülung entfernt wurde. Ebenfalls am 19. Mai 2022 hielt der behandelnde Arzt fest, dass er einen depressiven Eindruck gemacht habe, zurzeit aber stabil sei. Eine diesbezügliche Behandlung und Abklärung solle bei Bedarf erfolgen. Gemäss Bericht des Ultraschalls vom 31. Mai 2022 wurden keine Hinweise auf eine Varikozele (Krampfader) oder auf eine Inguinalhernie festgestellt. Aufgrund einer festgestellten Flüssigkeitsansammlung mit Schwebestoffen wurde für den 15. Juli 2022 ein urologischer Termin für eine entsprechende Abklärung angesetzt. Am 7. Juli 2022 stellte der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer eine hohe psychische Belastung und eine depressive Entwicklung fest, ohne sich jedoch zum allfälligen Bedarf einer entsprechenden Behandlung oder einer weiteren Abklärung zu äussern. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals B._______ vom 15. Juli 2022 sind derzeit keine weiteren urologischen Kontrollen geplant. Am 20. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen akuter suizidaler Gedanken der Notfallpsychiatrie in D._______ zugewiesen. Die aktenkundigen medizinischen Probleme und Bedürfnisse sind daher nicht von einer derartigen Schwere, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gerechnet werden müsste. In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher abklären liess - der Bedarf war ja vor der am 20. Juli 2022 erfolgten Zuweisung auch gar nicht ausgewiesen - und die bereits geplante urologische Abklärung nicht abwartete. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhalts nicht verpflichtet. Einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen. Daran ändern schliesslich auch die im Zuweisungsschreiben festgehaltenen suizidalen Tendenzen nichts, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil des BVGer F-3496/2020 vom 14. Juli 2020 E. 5.3.4 m.w.H.). 7.4 Im Übrigen geht das Bundesveraltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung - inkl. die im vorliegenden Fall als notwendig erachtete psychiatrische Abklärung samt allfälliger Nachbehandlungen - verweigern würde. Die Vorinstanz war daher auch nicht verpflichtet, vorgängig bei den rumänischen Behörden entsprechende individuelle Garantien einzuholen. Die Vorinstanz ist hingegen gehalten, die rumänischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Rumänien angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 13. Juli 2022 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich seine Rechtsbegehren nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Rudolf Grun Versand: