Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 31. Dezember 2020 in Rumänien und am 2. April 2021 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. Einem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stimmten die rumänischen Behör- den am 5. Juli 2021 zu. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Rumänien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Die mit Eingabe vom 23. Juli 2021 gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3370/2021 vom 29. Juli 2021 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegrün- det abgewiesen. II. C. Mit Eingabe an das SEM vom 16. September 2021 liess der Beschwerde- führer durch seine Rechtsvertretung um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Juli 2021 ersuchen.
E-5168/2022 Seite 3 D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2021 entschied das SEM, den Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen. E. Die gegen diese Zwischenverfügung am 20. September 2021 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4196/2021 vom 24. September 2021 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich un- begründet abgewiesen. F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 trat das SEM auf das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem der Beschwer- deführer den vom SEM eingeforderten Gebührenvorschuss nicht einbe- zahlt hatte; Im Nichteintretensentscheid wurde festgestellt, die Verfügung vom 13. Juli 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. III. G. Am 10. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Commission Against Tor- ture, CAT) ein. Daraufhin wies das SEM die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 an, einstweilen von jeglichen Voll- zugsmassnahmen abzusehen. Soweit feststellbar, ist das CAT-Beschwer- deverfahren zurzeit noch hängig. IV. H. Auf ein weiteres mit Eingabe vom 12. November 2021 eingereichtes Wie- dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers trat das SEM mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wegen Nichtbezahlens des unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens eingeforderten Gebührenvorschusses nicht ein.
E-5168/2022 Seite 4 V. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 11. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer wiederum, die Verfügung vom 13. Juli 2021 sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch vom 18. April 2021 einzutreten. Zur Begründung wurde zum einen auf die physischen gesundheitlichen Probleme (Schilddrüsenkarzinom) und die psychische Erkrankung des Be- schwerdeführers (depressive Episode) verwiesen; andererseits machte er geltend, dass Rumänien aufgrund des Zustroms ukrainischer Flüchtlinge die (Rück)übernahme von Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgesetzt habe. Die erheblichen Mängel der Aufnahmebedingungen in Rumänien hätten sich aufgrund der Covid-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine weiter verschärft. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der chirurgi- schen Klinik des Kantonsspitals B._______ vom 25. Februar 2022 sowie einen Abklärungsbericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom
20. Juni 2022 zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 22. August 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwer- deführer zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte auf. K. Mit Eingabe vom 22. September 2022 wurde ein Arztbericht der Hausärztin (Dr. med. D._______, E._______) vom 20. September 2022 nachgereicht. L. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch vom 11. August 2022 ab und erklärte seine Verfügung vom
13. Juli 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar. M. M.a Mit Eingabe vom 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
E-5168/2022 Seite 5 sen, subeventualiter seien spezifische Garantien der rumänischen Behör- den einzuholen, zwecks Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und der notwendigen medizinischen Versorgung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuwei- sen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, seine Rechtsvertreterin sei als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin einzuset- zen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. M.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arztberichte einen Bericht Endokrinologie der Medizinischen Klinik Spital C._______ vom
26. September 2022 sowie Ausdrucke von E-Mails seiner Hausärztin vom
17. Oktober 2022 und 18. Oktober 2022 zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2022 erteilte der Instruktions- richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm Frist zum Beleg seiner Mittellosigkeit gesetzt und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela- den. O. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Personalienblatt Nothilfe vom 28. September 2021 zum Beleg seiner Mit- tellosigkeit zu den Akten. P. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Q. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewie- sen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung ei- ner Replik gegeben.
E-5168/2022 Seite 6 R. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 30. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vor- instanz zu den Akten. In der Beilage wurden ein weiterer Bericht der Haus- ärztin vom 20. Dezember 2022 und Berichte des Spitals C._______ vom
10. Oktober 2022, 20. Dezember 2022 und 23. Dezember 2022 einge- reicht.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwer- deentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundes- verwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).
E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die- nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der ver- passten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorge- bracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
E. 3.4 Nachdem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer- deführers eingetreten ist und dieses materiell behandelt hat, ist vorliegend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Überstellung des Beschwerde- führers nach Rumänien weiterhin gegeben sind (respektive, ob er in die- sem Zusammenhang eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgli- che Veränderung der Sachlage gelten gemacht hat).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Schilddrüsenhormon-Präparate, auf deren Einnahme der Beschwerdefüh- rer angewiesen sei, seien ohne Weiteres auch in Rumänien erhältlich. Zudem könne ihm für die erste Zeit ein Vorrat dieser Hormone mitgegeben werden. Auch die psychiatrische Diagnose weise nicht darauf hin, dass bei
E-5168/2022 Seite 8 einer Rückkehr nach Rumänien mit einer ernsten, raschen und unwieder- bringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwer- deführers zu rechnen sei. Eine depressive Störung sei dort ebenfalls behandelbar. Rumänien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die angemessene Versorgungsleistungen erbringe könne. Insbesondere hätten gemäss vorliegenden Berichten Asylsuchende in allen Asylzentren Zugang zu ärztlicher Behandlung. Es würden keine Hin- weise dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien eine Be- handlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung abschliessend beur- teilt. Zudem werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisa- tion der Überstellung Rechnung getragen. Im Weiteren habe Rumänien gegenüber den übrigen Dublin-Staaten im Juni 2022 kommuniziert, dass Überstellungen im Dublin-Verfahren wieder möglich seien. Es bestünden keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des rumänischen Asyl- systems durch die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine oder die Corona- Epidemie. Demnach würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechts- kraft der Verfügung vom 13. Juli 2021 beseitigen könnten.
E. 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massiv verschlechtert habe. Er benötige nunmehr eine umfassende, engmaschige medizinische Betreuung. Gemäss den vorliegenden Arztberichten sei er wegen seiner Schilddrüsenerkrankung lebenslänglich auf die Einnahme von Schilddrüsenhormonen sowie regel- mässige Nachkontrollen angewiesen. Zudem befinde er sich wegen seiner zumindest zeitweisen Suizidalität in der Schweiz in psychotherapeutischer Behandlung. In Rumänien werde er jedoch keinen Zugang zur notwendi- gen Behandlung und zu den benötigten Medikamenten haben. Insbeson- dere wäre die regelmässige Kontrolle der Medikamentenspiegel und die Tumornachsorge nicht gewährleistet, wodurch er in Lebensgefahr geraten würde. Die meisten Flüchtlinge hätten in Rumänien keinen Zugang zu medizinischer Behandlung, weil sie die Krankenversicherung nicht bezah- len könnten. Zudem sei die Qualität, die Bandbreite der Therapiemethoden sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten sehr begrenzt. Damit würden neue rechtserhebliche Tatsachen vorliegen; es habe sich somit nach Ein- tritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids vom 13. Juli 2021 eine wesentliche Veränderung der Sach- und Beweislage ergeben.
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E. 4.2.2 Das SEM habe in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2022 seinen Gesundheitszustand falsch eingeschätzt. Insbesondere würde die Suizida- lität zu einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands und damit zu intensivem Leiden führen. Demnach könne der Auf- fassung, dass eine Überstellung nach Rumänien keine Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, nicht gefolgt werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Vollzugsbehörden einen Suizidversuch nicht rechtzei- tig verhindern könnten, was einer Verletzung von Art. 2 EMRK gleich- komme. Die schweizerischen Behörden hätten ihm gegenüber eine posi- tive Schutzpflicht. Er sei besonders vulnerabel und bedürfe daher eines nahtlosen Zugangs zu medizinischer und psychiatrische Behandlung, die aber in Rumänien faktisch nicht vorhanden sei. Aufgrund der fehlenden An- schlusslösung drohe ihm eine rapide, drastische und unwiderrufliche Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands. Zudem verfüge er in Rumä- nien über kein soziales oder familiäres Netzwerk.
E. 4.2.3 Mit ihrem pauschalen Verweis darauf, dass Rumänien die Qualifika- tionsrichtlinie unterzeichnet habe, vermöge die Vorinstanz nicht aufzuzei- gen, dass die Aufnahmebedingungen in Rumänien dem Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers gerecht würden. Es seien diesbezüglich keine einzelfallspezifischen Abklärungen getroffen worden. Rumänien habe das schlechteste Gesundheitssystem Europas, und seine Mängel seien für schutzbedürftige Personen wie den Beschwerdeführer besonders besorgniserregend. Obwohl Asylsuchende theoretisch Zugang zu medizi- nischer Versorgung hätten, werde diese in der Praxis oft verweigert. Er könnte in Rumänien keine medizinische Behandlung in Anspruch neh- men, weil er nicht in der Lage sei, selbstständig für die Kosten einer Kran- kenversicherung aufzukommen, sowie weil sein Asylantrag abgelehnt wor- den sei. Rumänien sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sowie interna- tionalen Organisationen wiederholt gerügt worden, weil Flüchtlinge Opfer von gewalttätigen Übergriffen durch Polizei und Grenzbeamte geworden seien. Er selber sei mehrfach von Polizisten und Grenzbeamten gewalttätig angegangen worden, wobei er (…) verletzt worden sei. Die Rückweisung in einen Staat, in welchem Folter und unmenschliche Behandlung drohe, sei ein gravierender Verstoss gegen Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folterkonven- tion, FoK; SR 0.105). Überdies drohe ihm wegen der Abweisung seines Asylgesuches in Rumänien eine Rückführung in den Heimatstaat, was ge-
E-5168/2022 Seite 10 gen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. Im Falle einer Rück- führung nach Rumänien müsse er mit einer unmenschlichen und entwür- digenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK sowie Art. 3 FoK rechnen. Vorliegend seien systemische Män- gel gegeben.
E. 4.2.4 Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung und der Angewiesenheit auf Medikamente aktuell nicht reise- fähig. Die Argumentation der Vorinstanz, die Reisefähigkeit werde erst un- mittelbar vor der Rückführung abgeklärt, stehe nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung gegeben sein müsse oder zumindest zu einem bestimmten respektive hinreichend bestimmbaren Zeitpunkt. Zudem könne das SEM die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Transportfähigkeit nicht an eine kantonale Instanz delegieren, da diese Kompetenz ausschliesslich in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liege. Gemäss Art. 178 Abs. 3 BV bedürfe die Über- tragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen oder Personen öffentlichen Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung einer formell- gesetzlichen Grundlage.
E. 4.2.5 Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie habe sich nicht näher mit wichtigen Tatsa- chen auseinandergesetzt, welche für die Zuständigkeit der Schweizer Be- hörden im vorliegenden Verfahren sprechen würden. Namentlich habe sie die Suizidalität des Beschwerdeführers infrage gestellt, ohne nähere Ab- klärungen dazu zu treffen. Ebenso habe das SEM nicht abgeklärt, ob die erforderlichen medizinischen Hilfeleistungen in Rumänien verfügbar seien, und Belege dafür, dass dies nicht der Fall sei, ignoriert. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rumäniens vermöge den Verzicht auf weitere Abklärungen nicht zu recht- fertigen. Damit sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Subeventualiter seien aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Be- schwerdeführers individuelle Garantien von den rumänischen Behörden einzuholen. Ansonsten sei eine Rückführung nicht zu verantworten.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerde- führer sei auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden zuzumuten, sich an den einfachen Einnahmemodus seiner Medikamente zur Hormonbehandlung zu halten. Es wäre stossend, wenn er die Behörde durch Berufung auf eine potenzielle Selbstgefährdung zum Einlenken
E-5168/2022 Seite 11 zwingen könnte. Der Beschwerdeführer habe nicht begründet, weshalb im Abstand von mehreren Monaten stattfindende ärztliche Kontrollen in einer rumänischen Gesundheitseinrichtung nicht möglich sein sollten. Im Weite- ren befinde er sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in einer engmaschigen psy- chiatrischen Behandlung und zeige – abgesehen davon, dass er die not- wendigen Medikamente zeitweise unregelmässig eingenommen habe – keine suizidalen Tendenzen; die Hausärztin des Beschwerdeführers habe ihre Einschätzung, dass eine mögliche Einweisung in die Psychiatrie im Raume stehe, denn auch selber wieder relativiert. Gemäss der vorgelegten Diagnose der Psychiatrischen Dienste C._______ gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Rumänien einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder ei- ner erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Für seine psychischen Beschwerden stehe die entsprechende medizinische Infra- struktur auch in Rumänien zur Verfügung. Die Rückweisung des Beschwer- deführers stelle aufgrund der Aktenlage keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Er befinde sich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium. Der für die regelmässige Einnahme seiner Medika- mente erforderliche Grad an Eigenverantwortung könne ihm abverlangt werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der rumänische Staat einer krebskranken Person die Behandlung verweigern würde, und es stehe ausser Zweifel, dass Rumänien die hier fragliche behandlungsnotwendige Infrastruktur besitze. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts gehe im Übrigen auch von einer ausreichenden medizini- schen Versorgung in Rumänien aus.
E. 4.4 In der Replik wurde namentlich ausgeführt, die Suizidalität des Be- schwerdeführers verfolge nicht das Ziel, die Vorinstanz zum Einlenken zu zwingen. Es sei deren Aufgabe, den Sachverhalt vollständig zu prüfen und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten. Ein stabiles Setting sei für die psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers essenziell. Die erreichte leichte psychische Stabilisierung würde durch die Abschiebung nach Rumänien zunichtegemacht. Dass er sich momentan nicht in stationärer Behandlung befinde, bedeute nicht, dass er nicht auf eine engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen wäre. Betref- fend die Frage der Verfügbarkeit der erforderlichen Behandlung in Rumä- nien werde auf den Arztbericht des Spitals C._______s vom 20. Dezember 2022 verwiesen, gemäss welchem regelmässige Kontrollen wegen des er- höhten Krebsrisikos unabdingbar seien, und zu bezweifeln sei, dass eine entsprechende Versorgung in Rumänien gewährleistet werden könnte.
E-5168/2022 Seite 12 Die Tumornachsorge bedürfe sehr umfangreicher und aufwändiger Unter- suchungen. Demnach werde bei einer Überstellung des Beschwerdefüh- rers sein Tod in Kauf genommen, was gegen Art. 2 EMRK verstossen würde. Der aktuellste AIDA-Report zu Rumänien halte fest, dass der Zu- gang zu medizinischer Versorgung von der Bezahlung der Krankenversi- cherung durch die Asylsuchenden selbst abhänge, sowie dass die ärztliche Behandlung in allen Asylzentren Rumäniens erwiesenermassen mangel- haft bis inexistent sei. Die Aussage, der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers hänge von der regelmässigen Einnahme des ihm ver- schriebenen Hormonpräparates ab, sei eine krasse Vereinfachung des Sachverhalts. Im Übrigen sei zu betonen, dass er durch die rumänische Polizei gefoltert worden sei und keinen Platz in einer staatlichen Asylunter- kunft erhalten habe. Die beim CAT gegen die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren erhobene Be- schwerde sei aktuell noch hängig. Schliesslich werde daran festgehalten, dass die Vorinstanz weder die individuellen Umstände des Beschwerde- führers, insbesondere seine besondere Vulnerabilität, noch die aktuelle Lage und die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung in Rumänien ausreichend geprüft und gewürdigt habe.
E. 5.1 Vorab sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu be- urteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Es werden ungenügende Sachverhaltsabklärungen und eine mangel- hafte Würdigung der zu den Akten gereichten Beweismittel und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht geltend gemacht.
E. 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM sich mit den von ihm im Wiedererwägungsverfahren neu vorgebrachten ge- sundheitlichen Problemen sowie der aktuellen Situation in Rumänien in seiner Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid abstützte. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens keine erneute umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Überstellung vorzunehmen, sondern nur die Frage zu beurteilen ist, ob seit rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, die eine Änderung der ur- sprünglich fehlerfreien Verfügung zu rechtfertigen vermögen. Insgesamt ist
E-5168/2022 Seite 13 die vorinstanzliche Verfügung jedenfalls so abgefasst, dass sich der Be- schwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte und es ihm denn auch ohne Weiteres möglich war, diese Verfügung sach- gerecht anzufechten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass nähere Ab- klärungen betreffend die Behandelbarkeit der vorgebrachten Krankheiten in Rumänien zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung er- forderlich gewesen wären. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageein- schätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht.
E. 5.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuwei- sen.
E. 6.1 Den eingereichten Arztberichten ist zu entnehmen, dass die gesund- heitliche Situation des Beschwerdeführers sich seit dem Abschluss des or- dentlichen Verfahrens verändert hat. So hat sich nachträglich herausge- stellt, dass die im Zeitpunkt jenes Verfahrens festgestellten "Schilddrüsen- knoten" auf eine Krebserkrankung zurückzuführen waren, die operativ be- handelt wurde (Entfernung der Schilddrüse) und weiterhin Nachkontrollen sowie die Einnahme von Hormonpräparaten erfordert. Zudem lag die aktu- elle psychiatrische Diagnose im damaligen Zeitpunkt noch nicht vor.
E. 6.2 Indessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung dieser neuen gesundheitlichen Situation zu Recht die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat.
E. 6.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung beziehungsweise ei- ner Gefährdung von Leib und Leben in der Praxis nicht aus dem Blickwin- kel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft wird (vgl. Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.; Urteile des BVGer E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 9.2.1, E-688/2017 vom 6. März 2017 E. 6.2).
E-5168/2022 Seite 14
E. 6.2.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK würde voraussetzen, dass eine be- reits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind indessen vorliegend nicht gegeben:
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reise- fähig sei oder eine Überstellung nach Rumänien seine Gesundheit ernst- haft gefährden würde. Es liegen keine substanziierten Hinweise dafür vor, dass die von ihm benötigten Medikamente und Kontrolluntersuchungen wegen seiner Schilddrüsenerkrankung sowie eine psychiatrische Behand- lung dort nicht verfügbar wären, oder ihm der Zugang zu derartigen Be- handlungsmöglichkeiten verweigert würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5237/2022 vom 22. November 2022 E. 6.4.3, F-2989/2022 vom
27. Juli 2022 E. 7.4, E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3).
E. 6.2.4 Es kann davon ausgegangen werden, dass Rumänien den sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen hinreichend nach- kommt. Asylsuchende haben Anspruch auf eine unentgeltliche medizini- sche Grundversorgung sowie auf eine Spitalbehandlung im Falle lebens- bedrohlicher akuter oder chronischer Erkrankungen (vgl. AIDA, Asylum Information Database, Country Report: Romania, 2021 Update, S. 120). Hieraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Falle fehlender Krankenversicherung in Rumänien Zugang zu dringend erforderlicher medizinische Behandlung haben wird. Dass gemäss den Darlegungen in demselben Bericht das medizinische Personal in den Asyl- zentren allenfalls knapp ist, vermag an dieser Feststellung grundsätzlich nichts zu ändern. Bei allfälligen Problemen hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Versorgung könnte der Beschwerdeführer sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch können ihm bei Bedarf die von ihm benötigten Medikamente – im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) – auf Vorrat mitgegeben werden. Dem Abklärungsbericht der Psychiatrischen
E-5168/2022 Seite 15 Dienste C._______ vom 20. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass beim Be- schwerdeführer zwar "lebensmüde Gedanken sporadisch vorhanden" sind, gleichzeitig aber eine "klare Distanzierung von akuter Suizidalität" besteht. Überdies wurde festgestellt, dass eine stationäre Behandlung weder ange- zeigt noch vom Beschwerdeführer gewünscht sei. Hieraus kann, auch un- ter Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht der Hausärztin vom
20. Dezember 2022, geschlossen werden, dass kein stichhaltiger Grund zur Annahme besteht, eine Überstellung nach Rumänien werde zu einer derart gravierenden psychischen Dekompensation führen, dass sich hie- raus eine völkerrechtswidrige Gefährdung ergeben würde.
E. 6.2.5 Im Übrigen wurde die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers in den eingereichten Arztberichten weder explizit verneint, noch lassen sich die- sen konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aufgrund seines Ge- sundheitszustandes nicht reisefähig wäre. Dass das SEM keine weiterge- henden Abklärungen in Bezug auf die Reisefähigkeit getroffen hat, ist dem- nach nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung sind – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – offensichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beurteilung der Reisefähigkeit an die kantonale Migrationsbehörde delegiert worden wäre. Festzuhalten ist aber, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel- lung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die rumäni- schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me- dizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM ja auch bereits angekündigt hat (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 3).
E. 6.2.6 Im Übrigen lassen sich den Akten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme entnehmen, Rumänien werde im Fall des Beschwerde- führers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Aus- reise in seinen Heimatstaat zwingen. Es kann diesbezüglich auf die weiter- hin zutreffenden Erwägungen in den Urteilen F-3370/2021 vom 29. Juli 2021 und E-4196/2021 vom 24. September 2021 in den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers verweisen werden.
E. 6.2.7 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Entscheid über sein Asyl- gesuch in Rumänien vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erging. Demnach steht ihm die Möglichkeit offen, dort unter Hinweis auf die markanten Veränderungen der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen.
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E. 6.3 Insgesamt besteht auch bei der derzeitigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Rumä- nien in eine existenzgefährdende Situation. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bestand und besteht auch keine Veranlassung, spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung von den rumänischen Behörden einzuholen; der entsprechende Subsubeventu- alantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 6.4 Schliesslich stellt auch die vorläufige Aussetzung des Vollzugs auf- grund der derzeit hängigen CAT-Beschwerde kein dauerhaftes Hindernis für die Überstellung nach Rumänien dar.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiederer- wägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
E. 6.6 Unter diesen Umständen kann die Frage offenbleiben, ob die behaup- teten Wiedererwägungsgründe vom Beschwerdeführer innert der 30-tägi- gen Frist seit Entdeckung der Umstände (Art. 111b Abs. 1 AsylG) geltend gemacht worden sind.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 15. Dezember 2022 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauf- lage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5168/2022 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5168/2022 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am 31. Dezember 2020 in Rumänien und am 2. April 2021 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. Einem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stimmten die rumänischen Behörden am 5. Juli 2021 zu. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Rumänien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Die mit Eingabe vom 23. Juli 2021 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3370/2021 vom 29. Juli 2021 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. C. Mit Eingabe an das SEM vom 16. September 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Juli 2021 ersuchen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2021 entschied das SEM, den Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen. E. Die gegen diese Zwischenverfügung am 20. September 2021 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4196/2021 vom 24. September 2021 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den vom SEM eingeforderten Gebührenvorschuss nicht einbezahlt hatte; Im Nichteintretensentscheid wurde festgestellt, die Verfügung vom 13. Juli 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. III. G. Am 10. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Commission Against Torture, CAT) ein. Daraufhin wies das SEM die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 an, einstweilen von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Soweit feststellbar, ist das CAT-Beschwerdeverfahren zurzeit noch hängig. IV. H. Auf ein weiteres mit Eingabe vom 12. November 2021 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers trat das SEM mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 wegen Nichtbezahlens des unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens eingeforderten Gebührenvorschusses nicht ein. V. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 11. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer wiederum, die Verfügung vom 13. Juli 2021 sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch vom 18. April 2021 einzutreten. Zur Begründung wurde zum einen auf die physischen gesundheitlichen Probleme (Schilddrüsenkarzinom) und die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (depressive Episode) verwiesen; andererseits machte er geltend, dass Rumänien aufgrund des Zustroms ukrainischer Flüchtlinge die (Rück)übernahme von Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgesetzt habe. Die erheblichen Mängel der Aufnahmebedingungen in Rumänien hätten sich aufgrund der Covid-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine weiter verschärft. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals B._______ vom 25. Februar 2022 sowie einen Abklärungsbericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 20. Juni 2022 zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 22. August 2022 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte auf. K. Mit Eingabe vom 22. September 2022 wurde ein Arztbericht der Hausärztin (Dr. med. D._______, E._______) vom 20. September 2022 nachgereicht. L. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 11. August 2022 ab und erklärte seine Verfügung vom 13. Juli 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar. M. M.a Mit Eingabe vom 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien spezifische Garantien der rumänischen Behörden einzuholen, zwecks Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und der notwendigen medizinischen Versorgung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, seine Rechtsvertreterin sei als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. M.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arztberichte einen Bericht Endokrinologie der Medizinischen Klinik Spital C._______ vom 26. September 2022 sowie Ausdrucke von E-Mails seiner Hausärztin vom 17. Oktober 2022 und 18. Oktober 2022 zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm Frist zum Beleg seiner Mittellosigkeit gesetzt und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Personalienblatt Nothilfe vom 28. September 2021 zum Beleg seiner Mittellosigkeit zu den Akten. P. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. Q. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. R. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 30. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vor-instanz zu den Akten. In der Beilage wurden ein weiterer Bericht der Hausärztin vom 20. Dezember 2022 und Berichte des Spitals C._______ vom 10. Oktober 2022, 20. Dezember 2022 und 23. Dezember 2022 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 3.4 Nachdem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses materiell behandelt hat, ist vorliegend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien weiterhin gegeben sind (respektive, ob er in diesem Zusammenhang eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage gelten gemacht hat). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Schilddrüsenhormon-Präparate, auf deren Einnahme der Beschwerdeführer angewiesen sei, seien ohne Weiteres auch in Rumänien erhältlich. Zudem könne ihm für die erste Zeit ein Vorrat dieser Hormone mitgegeben werden. Auch die psychiatrische Diagnose weise nicht darauf hin, dass bei einer Rückkehr nach Rumänien mit einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Eine depressive Störung sei dort ebenfalls behandelbar. Rumänien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die angemessene Versorgungsleistungen erbringe könne. Insbesondere hätten gemäss vorliegenden Berichten Asylsuchende in allen Asylzentren Zugang zu ärztlicher Behandlung. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien eine Behandlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung abschliessend beurteilt. Zudem werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen. Im Weiteren habe Rumänien gegenüber den übrigen Dublin-Staaten im Juni 2022 kommuniziert, dass Überstellungen im Dublin-Verfahren wieder möglich seien. Es bestünden keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des rumänischen Asylsystems durch die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine oder die Corona-Epidemie. Demnach würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juli 2021 beseitigen könnten. 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massiv verschlechtert habe. Er benötige nunmehr eine umfassende, engmaschige medizinische Betreuung. Gemäss den vorliegenden Arztberichten sei er wegen seiner Schilddrüsenerkrankung lebenslänglich auf die Einnahme von Schilddrüsenhormonen sowie regelmässige Nachkontrollen angewiesen. Zudem befinde er sich wegen seiner zumindest zeitweisen Suizidalität in der Schweiz in psychotherapeutischer Behandlung. In Rumänien werde er jedoch keinen Zugang zur notwendigen Behandlung und zu den benötigten Medikamenten haben. Insbesondere wäre die regelmässige Kontrolle der Medikamentenspiegel und die Tumornachsorge nicht gewährleistet, wodurch er in Lebensgefahr geraten würde. Die meisten Flüchtlinge hätten in Rumänien keinen Zugang zu medizinischer Behandlung, weil sie die Krankenversicherung nicht bezahlen könnten. Zudem sei die Qualität, die Bandbreite der Therapiemethoden sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten sehr begrenzt. Damit würden neue rechtserhebliche Tatsachen vorliegen; es habe sich somit nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids vom 13. Juli 2021 eine wesentliche Veränderung der Sach- und Beweislage ergeben. 4.2.2 Das SEM habe in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2022 seinen Gesundheitszustand falsch eingeschätzt. Insbesondere würde die Suizidalität zu einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit zu intensivem Leiden führen. Demnach könne der Auffassung, dass eine Überstellung nach Rumänien keine Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde, nicht gefolgt werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Vollzugsbehörden einen Suizidversuch nicht rechtzeitig verhindern könnten, was einer Verletzung von Art. 2 EMRK gleichkomme. Die schweizerischen Behörden hätten ihm gegenüber eine positive Schutzpflicht. Er sei besonders vulnerabel und bedürfe daher eines nahtlosen Zugangs zu medizinischer und psychiatrische Behandlung, die aber in Rumänien faktisch nicht vorhanden sei. Aufgrund der fehlenden Anschlusslösung drohe ihm eine rapide, drastische und unwiderrufliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Zudem verfüge er in Rumänien über kein soziales oder familiäres Netzwerk. 4.2.3 Mit ihrem pauschalen Verweis darauf, dass Rumänien die Qualifikationsrichtlinie unterzeichnet habe, vermöge die Vorinstanz nicht aufzuzeigen, dass die Aufnahmebedingungen in Rumänien dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gerecht würden. Es seien diesbezüglich keine einzelfallspezifischen Abklärungen getroffen worden. Rumänien habe das schlechteste Gesundheitssystem Europas, und seine Mängel seien für schutzbedürftige Personen wie den Beschwerdeführer besonders besorgniserregend. Obwohl Asylsuchende theoretisch Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, werde diese in der Praxis oft verweigert. Er könnte in Rumänien keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen, weil er nicht in der Lage sei, selbstständig für die Kosten einer Krankenversicherung aufzukommen, sowie weil sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Rumänien sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sowie internationalen Organisationen wiederholt gerügt worden, weil Flüchtlinge Opfer von gewalttätigen Übergriffen durch Polizei und Grenzbeamte geworden seien. Er selber sei mehrfach von Polizisten und Grenzbeamten gewalttätig angegangen worden, wobei er (...) verletzt worden sei. Die Rückweisung in einen Staat, in welchem Folter und unmenschliche Behandlung drohe, sei ein gravierender Verstoss gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folterkonvention, FoK; SR 0.105). Überdies drohe ihm wegen der Abweisung seines Asylgesuches in Rumänien eine Rückführung in den Heimatstaat, was gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. Im Falle einer Rückführung nach Rumänien müsse er mit einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK sowie Art. 3 FoK rechnen. Vorliegend seien systemische Mängel gegeben. 4.2.4 Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung und der Angewiesenheit auf Medikamente aktuell nicht reisefähig. Die Argumentation der Vorinstanz, die Reisefähigkeit werde erst unmittelbar vor der Rückführung abgeklärt, stehe nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung gegeben sein müsse oder zumindest zu einem bestimmten respektive hinreichend bestimmbaren Zeitpunkt. Zudem könne das SEM die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Transportfähigkeit nicht an eine kantonale Instanz delegieren, da diese Kompetenz ausschliesslich in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liege. Gemäss Art. 178 Abs. 3 BV bedürfe die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen oder Personen öffentlichen Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung einer formell-gesetzlichen Grundlage. 4.2.5 Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie habe sich nicht näher mit wichtigen Tatsachen auseinandergesetzt, welche für die Zuständigkeit der Schweizer Behörden im vorliegenden Verfahren sprechen würden. Namentlich habe sie die Suizidalität des Beschwerdeführers infrage gestellt, ohne nähere Abklärungen dazu zu treffen. Ebenso habe das SEM nicht abgeklärt, ob die erforderlichen medizinischen Hilfeleistungen in Rumänien verfügbar seien, und Belege dafür, dass dies nicht der Fall sei, ignoriert. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rumäniens vermöge den Verzicht auf weitere Abklärungen nicht zu rechtfertigen. Damit sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Subeventualiter seien aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers individuelle Garantien von den rumänischen Behörden einzuholen. Ansonsten sei eine Rückführung nicht zu verantworten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden zuzumuten, sich an den einfachen Einnahmemodus seiner Medikamente zur Hormonbehandlung zu halten. Es wäre stossend, wenn er die Behörde durch Berufung auf eine potenzielle Selbstgefährdung zum Einlenken zwingen könnte. Der Beschwerdeführer habe nicht begründet, weshalb im Abstand von mehreren Monaten stattfindende ärztliche Kontrollen in einer rumänischen Gesundheitseinrichtung nicht möglich sein sollten. Im Weiteren befinde er sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung und zeige - abgesehen davon, dass er die notwendigen Medikamente zeitweise unregelmässig eingenommen habe - keine suizidalen Tendenzen; die Hausärztin des Beschwerdeführers habe ihre Einschätzung, dass eine mögliche Einweisung in die Psychiatrie im Raume stehe, denn auch selber wieder relativiert. Gemäss der vorgelegten Diagnose der Psychiatrischen Dienste C._______ gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Rumänien einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Für seine psychischen Beschwerden stehe die entsprechende medizinische Infrastruktur auch in Rumänien zur Verfügung. Die Rückweisung des Beschwerdeführers stelle aufgrund der Aktenlage keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Er befinde sich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium. Der für die regelmässige Einnahme seiner Medikamente erforderliche Grad an Eigenverantwortung könne ihm abverlangt werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der rumänische Staat einer krebskranken Person die Behandlung verweigern würde, und es stehe ausser Zweifel, dass Rumänien die hier fragliche behandlungsnotwendige Infrastruktur besitze. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe im Übrigen auch von einer ausreichenden medizinischen Versorgung in Rumänien aus. 4.4 In der Replik wurde namentlich ausgeführt, die Suizidalität des Beschwerdeführers verfolge nicht das Ziel, die Vorinstanz zum Einlenken zu zwingen. Es sei deren Aufgabe, den Sachverhalt vollständig zu prüfen und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten. Ein stabiles Setting sei für die psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers essenziell. Die erreichte leichte psychische Stabilisierung würde durch die Abschiebung nach Rumänien zunichtegemacht. Dass er sich momentan nicht in stationärer Behandlung befinde, bedeute nicht, dass er nicht auf eine engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen wäre. Betreffend die Frage der Verfügbarkeit der erforderlichen Behandlung in Rumänien werde auf den Arztbericht des Spitals C._______s vom 20. Dezember 2022 verwiesen, gemäss welchem regelmässige Kontrollen wegen des erhöhten Krebsrisikos unabdingbar seien, und zu bezweifeln sei, dass eine entsprechende Versorgung in Rumänien gewährleistet werden könnte. Die Tumornachsorge bedürfe sehr umfangreicher und aufwändiger Untersuchungen. Demnach werde bei einer Überstellung des Beschwerdeführers sein Tod in Kauf genommen, was gegen Art. 2 EMRK verstossen würde. Der aktuellste AIDA-Report zu Rumänien halte fest, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung von der Bezahlung der Krankenversicherung durch die Asylsuchenden selbst abhänge, sowie dass die ärztliche Behandlung in allen Asylzentren Rumäniens erwiesenermassen mangelhaft bis inexistent sei. Die Aussage, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hänge von der regelmässigen Einnahme des ihm verschriebenen Hormonpräparates ab, sei eine krasse Vereinfachung des Sachverhalts. Im Übrigen sei zu betonen, dass er durch die rumänische Polizei gefoltert worden sei und keinen Platz in einer staatlichen Asylunterkunft erhalten habe. Die beim CAT gegen die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren erhobene Beschwerde sei aktuell noch hängig. Schliesslich werde daran festgehalten, dass die Vorinstanz weder die individuellen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seine besondere Vulnerabilität, noch die aktuelle Lage und die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung in Rumänien ausreichend geprüft und gewürdigt habe. 5. 5.1 Vorab sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Es werden ungenügende Sachverhaltsabklärungen und eine mangelhafte Würdigung der zu den Akten gereichten Beweismittel und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht geltend gemacht. 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM sich mit den von ihm im Wiedererwägungsverfahren neu vorgebrachten gesundheitlichen Problemen sowie der aktuellen Situation in Rumänien in seiner Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid abstützte. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens keine erneute umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Überstellung vorzunehmen, sondern nur die Frage zu beurteilen ist, ob seit rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, die eine Änderung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung zu rechtfertigen vermögen. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung jedenfalls so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte und es ihm denn auch ohne Weiteres möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklärungen betreffend die Behandelbarkeit der vorgebrachten Krankheiten in Rumänien zur Beurteilung der Rechtskonformität einer Überstellung erforderlich gewesen wären. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht. 5.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Den eingereichten Arztberichten ist zu entnehmen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sich seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens verändert hat. So hat sich nachträglich herausgestellt, dass die im Zeitpunkt jenes Verfahrens festgestellten "Schilddrüsenknoten" auf eine Krebserkrankung zurückzuführen waren, die operativ behandelt wurde (Entfernung der Schilddrüse) und weiterhin Nachkontrollen sowie die Einnahme von Hormonpräparaten erfordert. Zudem lag die aktuelle psychiatrische Diagnose im damaligen Zeitpunkt noch nicht vor. 6.2 Indessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung dieser neuen gesundheitlichen Situation zu Recht die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat. 6.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung beziehungsweise einer Gefährdung von Leib und Leben in der Praxis nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft wird (vgl. Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.; Urteile des BVGer E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 9.2.1, E-688/2017 vom 6. März 2017 E. 6.2). 6.2.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind indessen vorliegend nicht gegeben: 6.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Rumänien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Es liegen keine substanziierten Hinweise dafür vor, dass die von ihm benötigten Medikamente und Kontrolluntersuchungen wegen seiner Schilddrüsenerkrankung sowie eine psychiatrische Behandlung dort nicht verfügbar wären, oder ihm der Zugang zu derartigen Behandlungsmöglichkeiten verweigert würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5237/2022 vom 22. November 2022 E. 6.4.3, F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.4, E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). 6.2.4 Es kann davon ausgegangen werden, dass Rumänien den sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen hinreichend nachkommt. Asylsuchende haben Anspruch auf eine unentgeltliche medizinische Grundversorgung sowie auf eine Spitalbehandlung im Falle lebensbedrohlicher akuter oder chronischer Erkrankungen (vgl. AIDA, Asylum Information Database, Country Report: Romania, 2021 Update, S. 120). Hieraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Falle fehlender Krankenversicherung in Rumänien Zugang zu dringend erforderlicher medizinische Behandlung haben wird. Dass gemäss den Darlegungen in demselben Bericht das medizinische Personal in den Asylzentren allenfalls knapp ist, vermag an dieser Feststellung grundsätzlich nichts zu ändern. Bei allfälligen Problemen hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Versorgung könnte der Beschwerdeführer sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch können ihm bei Bedarf die von ihm benötigten Medikamente - im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) - auf Vorrat mitgegeben werden. Dem Abklärungsbericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 20. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zwar "lebensmüde Gedanken sporadisch vorhanden" sind, gleichzeitig aber eine "klare Distanzierung von akuter Suizidalität" besteht. Überdies wurde festgestellt, dass eine stationäre Behandlung weder angezeigt noch vom Beschwerdeführer gewünscht sei. Hieraus kann, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Bericht der Hausärztin vom 20. Dezember 2022, geschlossen werden, dass kein stichhaltiger Grund zur Annahme besteht, eine Überstellung nach Rumänien werde zu einer derart gravierenden psychischen Dekompensation führen, dass sich hieraus eine völkerrechtswidrige Gefährdung ergeben würde. 6.2.5 Im Übrigen wurde die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers in den eingereichten Arztberichten weder explizit verneint, noch lassen sich diesen konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht reisefähig wäre. Dass das SEM keine weitergehenden Abklärungen in Bezug auf die Reisefähigkeit getroffen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beurteilung der Reisefähigkeit an die kantonale Migrationsbehörde delegiert worden wäre. Festzuhalten ist aber, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM ja auch bereits angekündigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). 6.2.6 Im Übrigen lassen sich den Akten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme entnehmen, Rumänien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in seinen Heimatstaat zwingen. Es kann diesbezüglich auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen in den Urteilen F-3370/2021 vom 29. Juli 2021 und E-4196/2021 vom 24. September 2021 in den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers verweisen werden. 6.2.7 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Entscheid über sein Asylgesuch in Rumänien vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erging. Demnach steht ihm die Möglichkeit offen, dort unter Hinweis auf die markanten Veränderungen der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. 6.3 Insgesamt besteht auch bei der derzeitigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzgefährdende Situation. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bestand und besteht auch keine Veranlassung, spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung von den rumänischen Behörden einzuholen; der entsprechende Subsubeventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 6.4 Schliesslich stellt auch die vorläufige Aussetzung des Vollzugs aufgrund der derzeit hängigen CAT-Beschwerde kein dauerhaftes Hindernis für die Überstellung nach Rumänien dar. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 6.6 Unter diesen Umständen kann die Frage offenbleiben, ob die behaupteten Wiedererwägungsgründe vom Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Frist seit Entdeckung der Umstände (Art. 111b Abs. 1 AsylG) geltend gemacht worden sind.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: