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E-688/2017

E-688/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______, suchte am 22. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. März 2016 wurde er einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen und sein Geburtsdatum wurde auf den 1. Januar 1999 festgesetzt. Die Vorinstanz hörte ihn am 3. März 2016 summarisch an (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Juni 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung, bei welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit von einem amtlichen Rechtsvertreter begleitet wurde. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2013/2014 sei es zwischen ihm und einem anderen Jungen zu einem Streit gekommen. Da er den Jungen, der den Taliban angehöre, am Kopf verletzt habe, seien gleichentags Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Weil sein Vater sich dagegen gewehrt habe, seien sie unverrichteter Dinge wieder abgezogen. Kurze Zeit später sei er wegen dieses Vorfalls für sechs Monate in den Iran gegangen und anschliessend nach Afghanistan zurückgekehrt. Zudem habe seine Familie nebst den Problemen mit den Taliban auch mit der Regierung Schwierigkeiten gehabt. Im Dorf seien wiederholt Minen explodiert und es sei zu Schiessereien gekommen. Er habe nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aber persönlich keine Probleme mehr gehabt und es sei auch zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz seine Tazkira (im Original), die Todesanzeige des Märtyrers C._______ (in Kopie) sowie Fotos seiner Familie, des verletzten C._______ sowie seiner Mörder (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons D._______ wurde E._______ als Beiständin eingesetzt. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 2. November 2016 hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. D. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (eröffnet am 3. Januar 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 12. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Informationsgesprächs des Amtes für Migration des Kantons D._______ das rechtliche Gehör zu der Verfügung vom 30. Dezember 2016 gewährt. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2016 (Poststempel vom 1. Februar 2017) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. Dezember 2016 an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und sein Geburtsdatum sei auf den 1. Januar 2000 festzusetzen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung beigelegt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich der Erwägung 3, einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen den Asylentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und die Wegweisung rechtmässig angeordnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2000 begehrt, erweitert er den Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken

E. 4.2 (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, setzt sich darin aber nicht ansatzweise mit der seitens der Vorinstanz monierten fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen auseinander. Stattdessen bringt er auf Beschwerdeebene neu vor, die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen, was ihm seine Mutter, um ihn zu schonen, zunächst verschwiegen habe. Er wisse nicht, ob die Taliban für ihn und seine Familie eine Gefahr darstellten oder nicht. Bei diesem neuen Vorbringen handelt es sich zunächst um eine unbelegte Behauptung an welche der Beschwerdeführer sodann diffuse Vermutungen knüpft. Es ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von den Taliban bedroht werden sollte, hat er doch gemäss eigenen Aussagen seit seiner Rückkehr aus dem Iran während eineinhalb Jahren keine Probleme mehr mit ihnen gehabt (vgl. Akten des Asylverfahren A19/18; F67). Auch der Auffassung der Vorinstanz, es fehle seinen Vorbringen in der Anhörung an Asylrelevanz, ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Zwischenfall mit den Nachbarsjungen um ein rein privates Problem handelte und es nach seiner Rückkehr aus dem Iran in diesem Zusammenhang zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen ist (vgl. Akten des Asylverfahrens A19/18, F67). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Für Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung bzw. einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Praxis in der Regel nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. zuletzt Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.). Damit der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet ist, muss die beim Wegweisungsvollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schweregrad erreichen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; Meyer-Ladewig, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3 N 72). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in steter Praxis fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan für sich genommen nicht die Annahme zulässt, dass eine dorthin zurückkehrende Person einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10 und 44539/11, §§ 92-93, zuletzt bestätigt im Urteil des EGMR M.R.A. und andere gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 46856/07, § 112). In Einklang mit dieser Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan allein aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage unzulässig wäre. Zudem sind keine individuelle Risikofaktoren ersichtlich, welche erwarten lassen würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Grundsatzurteil BVGE 2011/38 sei einzig der Wegweisungsvollzug in die Grossstadt Herat zumutbar. Die Wegweisung in den Grossraum Herat sei hingegen nicht zulässig, weshalb die Rücküberstellung nach B._______ nicht zumutbar sei. Zudem sei eine Wegweisung in die Stadt Herat nur zumutbar, wenn begünstigende Umstände vorlägen. Er habe vor kurzem erfahren, dass es in seiner Heimat zu Problemen zwischen seinem Vater und den Taliban gekommen sei. Sein Vater sei von den Taliban geholt worden, weshalb seine Mutter und seine Geschwister nun bei einer Familie in Herat leben würden. Die gesamte Familie müsse dort in einem Zimmer leben. Da von seiner Familie momentan niemand einer Erwerbstätigkeit nachgehe, würden sie nur dank seiner finanziellen Unterstützung ihren Unterhalt bestreiten können. Er habe in Herat somit weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation. Zudem sei die finanzielle Lage prekär.

E. 6.3.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/38 zu verweisen. Obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist, lassen die jüngeren Berichte nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb die im Grundsatzentscheid verankerte Praxis weiterhin Gültigkeit hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E- 5685/2016 vom 29. September 2016, E. 5.3.1 m.w.H.). Darin wurde festgehalten, angesichts des Umstandes, dass die Situation in Herat verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.).

E. 6.3.3 Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe ist seine Familie in der Zwischenzeit von dem in der Provinz Herat liegenden Dorf B._______ in die Stadt Herat gezogen. Eine Wegweisung ist somit - unter Vorbehalt begünstigender Umstände - zumutbar. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, welcher sieben Jahre die Religionsschule besucht und zudem in seiner Heimat als Automechaniker gearbeitet hat (vgl. Akten des Asylverfahrens A 19/18; F44, F50). Überdies wird der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz zurückgreifen können. Nebst seiner Kernfamilie leben in Herat zwei Tanten und ein Onkel vs. mit ihren Familien. Es ist davon auszugehen, dass er auf deren Unterstützung zählen kann (vgl. Akten des Asylverfahrens A 19/18; F53, F76). Die Vorinstanz hat des Weiteren auf die Möglichkeit hingewiesen, ihm auf Antrag hin Rückkehrhilfe zu leisten. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Herat in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG

E. 8.2 . Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-688/2017 Urteil vom 6. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______, suchte am 22. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. März 2016 wurde er einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen und sein Geburtsdatum wurde auf den 1. Januar 1999 festgesetzt. Die Vorinstanz hörte ihn am 3. März 2016 summarisch an (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Juni 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung, bei welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit von einem amtlichen Rechtsvertreter begleitet wurde. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2013/2014 sei es zwischen ihm und einem anderen Jungen zu einem Streit gekommen. Da er den Jungen, der den Taliban angehöre, am Kopf verletzt habe, seien gleichentags Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Weil sein Vater sich dagegen gewehrt habe, seien sie unverrichteter Dinge wieder abgezogen. Kurze Zeit später sei er wegen dieses Vorfalls für sechs Monate in den Iran gegangen und anschliessend nach Afghanistan zurückgekehrt. Zudem habe seine Familie nebst den Problemen mit den Taliban auch mit der Regierung Schwierigkeiten gehabt. Im Dorf seien wiederholt Minen explodiert und es sei zu Schiessereien gekommen. Er habe nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aber persönlich keine Probleme mehr gehabt und es sei auch zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz seine Tazkira (im Original), die Todesanzeige des Märtyrers C._______ (in Kopie) sowie Fotos seiner Familie, des verletzten C._______ sowie seiner Mörder (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons D._______ wurde E._______ als Beiständin eingesetzt. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 2. November 2016 hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. D. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (eröffnet am 3. Januar 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 12. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Informationsgesprächs des Amtes für Migration des Kantons D._______ das rechtliche Gehör zu der Verfügung vom 30. Dezember 2016 gewährt. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2016 (Poststempel vom 1. Februar 2017) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. Dezember 2016 an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und sein Geburtsdatum sei auf den 1. Januar 2000 festzusetzen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich der Erwägung 3, einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen den Asylentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und die Wegweisung rechtmässig angeordnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2000 begehrt, erweitert er den Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken 4.2 (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, setzt sich darin aber nicht ansatzweise mit der seitens der Vorinstanz monierten fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen auseinander. Stattdessen bringt er auf Beschwerdeebene neu vor, die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen, was ihm seine Mutter, um ihn zu schonen, zunächst verschwiegen habe. Er wisse nicht, ob die Taliban für ihn und seine Familie eine Gefahr darstellten oder nicht. Bei diesem neuen Vorbringen handelt es sich zunächst um eine unbelegte Behauptung an welche der Beschwerdeführer sodann diffuse Vermutungen knüpft. Es ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von den Taliban bedroht werden sollte, hat er doch gemäss eigenen Aussagen seit seiner Rückkehr aus dem Iran während eineinhalb Jahren keine Probleme mehr mit ihnen gehabt (vgl. Akten des Asylverfahren A19/18; F67). Auch der Auffassung der Vorinstanz, es fehle seinen Vorbringen in der Anhörung an Asylrelevanz, ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Zwischenfall mit den Nachbarsjungen um ein rein privates Problem handelte und es nach seiner Rückkehr aus dem Iran in diesem Zusammenhang zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen ist (vgl. Akten des Asylverfahrens A19/18, F67). Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Für Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung bzw. einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Praxis in der Regel nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. zuletzt Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.). Damit der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet ist, muss die beim Wegweisungsvollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schweregrad erreichen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; Meyer-Ladewig, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3 N 72). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in steter Praxis fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan für sich genommen nicht die Annahme zulässt, dass eine dorthin zurückkehrende Person einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10 und 44539/11, §§ 92-93, zuletzt bestätigt im Urteil des EGMR M.R.A. und andere gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 46856/07, § 112). In Einklang mit dieser Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan allein aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage unzulässig wäre. Zudem sind keine individuelle Risikofaktoren ersichtlich, welche erwarten lassen würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Grundsatzurteil BVGE 2011/38 sei einzig der Wegweisungsvollzug in die Grossstadt Herat zumutbar. Die Wegweisung in den Grossraum Herat sei hingegen nicht zulässig, weshalb die Rücküberstellung nach B._______ nicht zumutbar sei. Zudem sei eine Wegweisung in die Stadt Herat nur zumutbar, wenn begünstigende Umstände vorlägen. Er habe vor kurzem erfahren, dass es in seiner Heimat zu Problemen zwischen seinem Vater und den Taliban gekommen sei. Sein Vater sei von den Taliban geholt worden, weshalb seine Mutter und seine Geschwister nun bei einer Familie in Herat leben würden. Die gesamte Familie müsse dort in einem Zimmer leben. Da von seiner Familie momentan niemand einer Erwerbstätigkeit nachgehe, würden sie nur dank seiner finanziellen Unterstützung ihren Unterhalt bestreiten können. Er habe in Herat somit weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation. Zudem sei die finanzielle Lage prekär. 6.3.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/38 zu verweisen. Obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist, lassen die jüngeren Berichte nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb die im Grundsatzentscheid verankerte Praxis weiterhin Gültigkeit hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E- 5685/2016 vom 29. September 2016, E. 5.3.1 m.w.H.). Darin wurde festgehalten, angesichts des Umstandes, dass die Situation in Herat verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.). 6.3.3 Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe ist seine Familie in der Zwischenzeit von dem in der Provinz Herat liegenden Dorf B._______ in die Stadt Herat gezogen. Eine Wegweisung ist somit - unter Vorbehalt begünstigender Umstände - zumutbar. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, welcher sieben Jahre die Religionsschule besucht und zudem in seiner Heimat als Automechaniker gearbeitet hat (vgl. Akten des Asylverfahrens A 19/18; F44, F50). Überdies wird der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz zurückgreifen können. Nebst seiner Kernfamilie leben in Herat zwei Tanten und ein Onkel vs. mit ihren Familien. Es ist davon auszugehen, dass er auf deren Unterstützung zählen kann (vgl. Akten des Asylverfahrens A 19/18; F53, F76). Die Vorinstanz hat des Weiteren auf die Möglichkeit hingewiesen, ihm auf Antrag hin Rückkehrhilfe zu leisten. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Herat in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG 8.2 . Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: