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D-1979/2017

D-1979/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und schiitischen Glaubens aus dem Distrikt B._______ (Provinz Herat) mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess seinen Heimatstaat am 6. September 2015. Er reiste via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und weitere Länder nach Österreich. Am 31. Oktober 2015 reiste er mit dem Zug in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. B. Am 27. November 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 22. August 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, sein Vater sei (...) und besitze Land. Finanziell hätten sie keine Probleme gehabt. Am 25. Januar 2015 sei er (der Beschwerdeführer) von unbekannten Kriminellen entführt worden und 13 Tage lang in einem Tierstall festgehalten und misshandelt worden. Sein Vater habe die Entführung bei den afghanischen Behörden auf Distrikt- und Provinzebene angezeigt. Er habe jedoch keine Hilfe erhalten, weshalb er zu den Dorfältesten und zum Imam gegangen sei, welche ihm beim Vermitteln geholfen hätten. Nachdem sein Vater ein Lösegeld von 15'000 Dollar für ihn bezahlt habe, sei er freigekommen. Nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass seine Mutter nach seiner Entführung einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei, was ihn sehr belaste. Er sei nach seiner Freilassung während zwei oder drei Wochen täglich am Grab seiner Mutter gewesen. Danach habe ihn sein Vater immer mitgenommen, da es ihm in den folgenden sieben oder acht Monaten psychisch schlecht gegangen und er abwesend gewesen sei. Er habe immer in Angst gelebt. Die Polizei, die Richter und die Staatsanwaltschaft hätten ihnen auch nicht geholfen, sondern nur zugehört, aber nichts unternommen. Als der Beschwerdeführer im sechsten Monat beim Gericht erschienen sei, sei der Richter nicht anwesend gewesen. Sie hätten einen Anwalt engagiert. Es sei jedoch niemand verhaftet worden und der Fall sei ohne Ergebnisse abgeschlossen worden. Einmal sei ihr Auto von einem Geländewagen angefahren worden. Sein Vater sei aber weitergefahren und habe aus Angst vor Problemen keine Meldung machen wollen. Sein Vater sei telefonisch regelmässig bedroht worden und sehr gestresst gewesen. Der Vater habe ihm aber nichts Genaueres erzählt. Als eines Abends der Nachbar zu ihnen gekommen sei und ihnen erzählt habe, dass sein Sohn von Unbekannten angehalten worden, ihm das Motorrad abgenommen und er geschlagen worden sei, weil sie ihn mit ihm (dem Beschwerdeführer) verwechselt hätten, habe ihm sein Vater gesagt, er müsse ausreisen, weil er nicht mehr sicher sei. Wenn er zurückkehre, werde er nochmals entführt und es könne sein, dass sein Vater das geforderte Geld nicht bereitstellen könne und er deswegen getötet werde. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, ein Schulzeugnis, je eine Anzeige bei der Provinzpolizei Herat und der Distriktpolizei B._______ betreffend die Entführung und eine Bestätigung der Anzeige durch die Provinzpolizei an die Distriktpolizei ein. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 1. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 3. April 2017 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden ein psychiatrischer Bericht von PD Dr. med. C._______ vom 16. März 2017, zwei Berichte von der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft (SwissRe), "Herat: a security risk analysis" und "Afghan security force corruption assessment" vom März 2017, eine Einschätzung von D._______, Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Pakistan vom 25. März 2017 und Anmerkungen vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 6. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. F. Der Beschwerdeführer reichte am 7. April 2017 eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Verfügung vom 12. April 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. April 2017 einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. I. Mit der Replik vom 18. Mai 2017 wurden ein Arztbericht von Dr. med. E._______, (...) vom 10. April 2017, eine Zusammenstellung von E-Mail-Auszügen von F._______, Begleiter (...), ein Schreiben von G._______ und H._______ vom 14. Mai 2017 und eine Kopie eines Rezeptes und einer Medikamentenverpackung eingereicht. J. Mit Eingabe vom 12. September 2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Zwischenbericht der (...) vom 21. August 2017, eine Pressemeldung von United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und focus.de zum Anschlag in Herat vom 1. August 2017, Spitalunterlagen zu den Verletzungen des Bruders des Beschwerdeführers in Kopie, eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung in Kopie und die Honorarnote des Rechtsvertreters zugestellt. K. Am 22. November 2017 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters die Bestätigung seiner Glaubensrichtung im Original inklusive Übersetzung, eine Bestätigung des Ortsvorstehers betreffend die Verletzungen seines Bruders inklusive Übersetzung, die bereits in Kopie eingereichten Spitalunterlagen im Original inklusive Übersetzung der relevanten Passagen, der Versandumschlag und die Rechnung für die Kosten der Übersetzungen ein. L. Am 25. Mai 2018 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Rechnung des vormaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Babak Fargahi, vom 17. März 2017, eine Rechnung von PD Dr. med. C._______ für die im Auftrag des vorgenannten Rechtsanwalts erfolgte Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens den Beschwerdeführer betreffend, sowie einen Zahlungsbeleg ein. M. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters mit, dass sein Vater am (...) 2020 im Alter von rund (...) Jahren verstorben sei. Eine offizielle Todesbestätigung existiere nicht, lediglich ein Foto vom Grab habe er erhältlich machen können. Mit dem Hinschied des Vaters halte sich nur noch sein Bruder in der Region auf, welcher je nach Sicherheitslage zwischen Iran und Afghanistan hin und her pendle. Er reichte eine Kopie eines Fotos vom Grab seines Vaters ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches werden in der Beschwerde vom 3. April 2017 nicht angefochten. Aufgrund der Beschwerde ist sodann davon auszugehen, dass sich diese einzig gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Zwar wird formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird nicht dargelegt, weshalb das SEM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Sache im Vollzugspunkt an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist oder das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG) beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 4.1 Das SEM führt betreffend den Wegweisungsvollzug aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werde, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht halte in BVGE 2011/7 fest, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart verschlechtert habe, dass - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. In BVGE 2011/38 habe es sich konkret zur Situation in Herat geäussert und erachte die Sicherheitslage in Herat vergleichbar mit derjenigen in Kabul. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 könne eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen beobachtet werden. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Herat. In Anbetracht der obigen Ausführungen erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat generell als zumutbar. Er sei ein junger, gesunder Mann. Er sei in Herat aufgewachsen und habe gemäss seinen Angaben bis zur elften Klasse die Schule besucht. Danach habe er im familieneigenen (...) gearbeitet. Er sollte sich deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten gut zurechtfinden. Sein Vater sowie sein Bruder würden weiterhin in Herat in einem Haus leben, das seiner Familie gehöre. Er stamme zudem aus einer vergleichsweise wohlhabenden Familie und stehe in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge, das ihm bei der Wiederaufnahme und Wiedereingliederung in die Gesellschaft Unterstützung bieten könne. Aus den Akten ergäben sich letztlich keine Hinweise, die dagegensprächen, dass er sich aufgrund seines Alters, seiner Verfassung und seines Beziehungsnetzes rasch wieder in seinem Heimatland integrieren und ein Auskommen finden könne. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen habe. So habe der Beschwerdeführer seinen psychischen Zustand anlässlich der Anhörung wie folgt umschrieben: "[...] Aber ich hatte keinen normalen psychischen Zustand. Ich war fast immer in Abwesenheit ich habe hier immer noch Probleme. Ich habe Angst vor lauten Stimmen. Ich habe Angst vor Hupen. Und wenn jemand schnell direkt auf mich zukommt, habe ich auch Angst. [...]" (A13/20 F74). Dieser Aussage sei klarerweise die Existenz eines psychischen Leidens zu entnehmen und die Vorinstanz wäre im Sinne der Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. Dem ausführlichen fachärztlichen Bericht von PD Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entführung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Gemäss dem Psychiater dürfe die Symptomatik (erhöhte Erregbarkeit, Schlaflosigkeit, Albträume, Flashbacks, psychosomatische Beschwerden wie hartnäckige Kopfschmerzen) bei einer Wegweisung in sein Heimatland akut verstärkt werden und bedrohliche Ausmasse annehmen, weil er dort weiterhin den Verfolgungsmassnahmen durch die kriminellen Banden ausgesetzt wäre. Aus psychiatrischer Sicht wäre deshalb eine Wegweisung nicht gerechtfertigt, da diese mit einer bedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden wäre. Dadurch, dass die Vorinstanz in Missachtung des Untersuchungsprinzips den rechtserheblichen Sachverhalt nicht umfassend festgestellt hat, verletze sie das rechtliche Gehör, was eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung erforderlich mache. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Verfolgung durch die kriminelle Bande glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz äussere zu Recht keine Zweifel an den Vorbringen. Auch wenn diese Verfolgung nicht auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhe, sei sie dennoch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-688/2017 vom 6. März 2017 zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund von Art. 3 EMRK festgehalten, dass die beim Wegweisungsvollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schweregrad erreichen müsse, damit der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet sei und der Beschwerdeführer müsse eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden. Art. 3 EMRK könne dem Wegweisungsvollzug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung von Privaten drohe, sofern ausgeschlossen scheine, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten könnten. Die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere auch in Herat habe sich in den letzten Jahren gemäss mehreren Länderberichten verschlechtert. Berichte der UNAMA, des UNHCR, des European Asylum Office (EASO) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden auf das Problem von Entführungen von vermögenden Personen oder deren Familienmitglieder zwecks Erpressung von Lösegeld hinweisen. Fraglich sei mithin, ob die Sicherheitsbehörden Herats in der Lage seien, der Zivilbevölkerung effizienten Schutz vor solchen Entführungen zu bieten. Gemäss dem Bericht der SFH behaupte der neue Polizeichef Abdul Majid Rozi, dass die Entführungen seit seinem Amtsantritt im Februar 2015 um 90 Prozent abgenommen hätten. Zuvor habe es in Herat zehn Entführungen pro Woche gegeben. Saher Khatibi, der Leiter der Handelskammer in Herat, widerspreche dieser Aussage; er meine, dass die Anzahl Entführungen leicht abgenommen hätten. Rafiq Shahir, ein lokaler Parlamentarier, berichte im Juli 2015, dass er von fünf bis sechs Entführungen in der letzten Woche gehört habe. Nach der Entführung von drei Frauen im Juli 2015 im Distrikt B._______ in Herat kritisiere der Vorsitzende des Provinzrates Kamran Alizai die Haltung der Regierung. Sie gehe inkonsistent und zu nachsichtig gegen die Entführer vor. Es scheine, als ob die Sicherheitsbehörden in Herat Schwierigkeiten beim effizienten Verfolgen von Straftaten hätten. Noch aktuellere und konkretere Informationen über die Sicherheitslage in Herat und die Schutzmöglichkeiten der dortigen Behörden gingen aus den beiden beiliegenden Einschätzungen von Swiss Re und Herrn D._______, einem leitenden Mitarbeiter vom IKRK in Pakistan, der mehrere Jahre in Afghanistan als (...) tätig gewesen sei, hervor. Der Risikoanalyse von Swiss Re zufolge sei die Entführungsrate in Herat derart gross, dass die Provinz den Ruf des Entführungshauptortes Afghanistans übernommen habe. So seien insbesondere reiche Zivilpersonen stark gefährdet, entführt zu werden. Die Korruption der Sicherheitsbehörden müsse als eines der grössten Probleme des Landes qualifiziert werden. Gemäss verschiedenen Studien sei das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und Justiz tief. Die Korruption habe zur Folge, dass die Sicherheitsbehörden nicht mehr in der Lage seien, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. D._______ berichte von Sicherheitsvorfällen, die er selbst in West-Afghanistan während seinen dortigen Einsätzen erlebt habe. So seien im Jahr 2011 zwei IKRK-Mitarbeiter im selben Distrikt B._______ wie der Beschwerdeführer entführt worden, um anschliessend für deren Befreiung Lösegeld zu fordern. Obwohl die Polizei Herats damals immer noch Unterstützung durch internationale Streitkräfte gehabt habe, habe sie trotzdem Schwierigkeiten gehabt, sogar einfachste polizeiliche Dienste in der Stadt Herat, geschweige denn in ländlichen Gebieten wie B._______, auszuführen. Hinzu sei gekommen, dass die Gruppe, welche die IKRK-Mitarbeitenden entführt habe, stark durch ein Seniorenmitglied des Justizministeriums unterstützt worden sei. Des Weiteren weise D._______ im Schreiben darauf hin, dass kriminelle Banden im westlichen Teil Afghanistans auf den Schutz oder die Unterstützung der örtlichen Sicherheitsbehörden angewiesen seien und zuweilen auch erhielten. Es sei zu bezweifeln, dass die dortigen Sicherheitsbehörden in der Lage seien, dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Eine strikte Trennung zwischen den kriminellen Gruppierungen und den staatlichen Strukturen, welche solche Gruppierungen zu bekämpfen hätten, könne also nicht vorgenommen werden. Die Korruption der Sicherheitsbehörden Herats sei demnach ein grosses Problem der Provinz und verhindere effiziente Einsätze und Strafverfolgungen der Polizei und Justiz. Diese sowohl allgemeinen als auch konkreten Informationen würden sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung decken. So habe die Polizei zwar die Anzeige wegen Entführung entgegengenommen, aber nicht wirklich weiterverfolgt, weil sie nicht in der Lage dazu gewesen sei (vgl. Akte A13/20 F75) und in den ländlichen Gebieten ohnehin kaum Straftaten verfolge, insbesondere wenn es sich nicht um regierungsnahe Opfer handle (vgl. Akte A13/20 F83). Da sich die Sicherheitslage in Herat seither verschlechtert habe, sei davon auszugehen, dass die Polizei auch bei einer erneuten Entführung kaum in der Lage oder aufgrund eigener Interessen gar nicht willens wäre, den Beschwerdeführer zu schützen. Die vom Beschwerdeführer eindrücklich beschriebenen 13 Tage Haft, in denen er auf übelste Weise gefoltert worden sei, erreiche klarerweise einen ausreichenden Schweregrad. Ein "real risk" vor weiterer Verfolgung sei vor allem deshalb als gegeben zu erachten, weil auch nach der Freilassung des Beschwerdeführers weitere Versuche von den Kriminellen unternommen worden seien, dem Beschwerdeführer nachzustellen, um erneut Lösegeld von seinem weiterhin wohlhabenden Vater zu erpressen. Im vom SEM erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-688/2017 vom 6. März 2017 sei es um einen Afghanen gegangen, der nach einem Streit mit einem Talibanjungen während eineinhalb Jahren bis zur Ausreise keine konkreten Probleme mehr mit den Taliban gehabt habe, weshalb die Existenz eines "real risk" verneint worden sei. Der vorliegende Fall unterscheide sich von diesem Fall insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Freilassung weiterhin verfolgt worden sei. Folglich sei bei ihm die Existenz einer konkreten Gefährdung gegeben. Zusammenfassend müsse demnach davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückweisung nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut entführt und gefoltert werde und dagegen keinen adäquaten Schutz von den afghanischen Behörden erhalten könnte. Somit werde der Beschwerdeführer in ein Land zurückgewiesen, indem ihm unmenschliche Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug verstosse deshalb gegen Art. 3 EMRK und sei damit unzulässig. Beim Beschwerdeführer seien aufgrund seiner schweren psychischen Belastung keine begünstigenden Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug nach Herat als zumutbar erscheinen liessen. Dazu komme, dass er sich in der Schweiz in Anbetracht seiner noch nicht langen Anwesenheit schon erstaunlich gut habe integrieren können. Der Wegweisungsvollzug sei folglich auch unzumutbar.

E. 4.3 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zwar erwähnt habe, dass er nach seiner Entführung psychische Probleme gehabt habe und sich auch heute noch vor lauten Geräuschen fürchte. Dies sei eine nachvollziehbare Reaktion eines Entführungsopfers. Zum Zeitpunkt des Entscheides seien aber den Akten und den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen, wonach dieser aufgrund eines psychischen Leidens in der Schweiz in medizinischer Behandlung gewesen wäre oder eine medizinische Notlage vorliegen würde. Zum nachgereichten Arztbericht vom 16. März 2017 sei festzuhalten, dass zunächst erstaune, dass der Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid des SEM zum ersten Mal einen Psychiater in der Schweiz aufgesucht habe. Daher sei fraglich, inwieweit tatsächlich ein derart schwerer persönlicher Leidensdruck und eine akute Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der PTBS bestanden hätten und weiterhin bestünden. Dem Arztbericht sei des Weiteren nicht zu entnehmen, welche Behandlung oder Medikation im vorliegenden Fall angezeigt wäre und weshalb eine solche in Afghanistan nicht gewährt werden könne. Ungeachtet dessen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan verschlechtern könnte. Hierzu sei aber erwähnt, dass medizinische Abklärungen des SEM im Juni 2015 in einem ähnlich gelagerten Fall einer PTBS ergeben habe, dass psychiatrische-psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten in der öffentlichen Mental Health Clinic in Herat bestünden und entsprechende Medikamente (Psychopharmaka sowie Schlaf- und Beruhigungsmedikamente) in der erwähnten Klinik sowie Apotheken in Herat verfügbar seien. Daher bestehe für das SEM aufgrund des eingereichten Arztberichtes derzeit kein Anlass, von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzusehen. Im Falle einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands bleibe es dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin möglich, einen ausführlichen Arztbericht nachzureichen.

E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Vorinstanz sei insofern Recht zu geben, als im fraglichen Zeitpunkt noch keine Diagnose von einer Fachperson vorgelegen habe und somit das psychische Leiden des Beschwerdeführers noch nicht klar und fachkundig erfasst worden sei. Dass jedoch mehrere Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung bereits damals vorgelegen seien und sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ableiten liessen, könne nicht bestritten werden. Auch vom Umfeld des Beschwerdeführers sei jedenfalls schon Monate vor dem Entscheid bemerkt worden, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Aus den E-Mail-Auszügen von Herrn F._______ gingen verschiedene Meldungen unter anderem auch ans Sozialamt hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hervor. Bereits seit Januar 2017 hätten sich I._______ und H._______ bei der (...) um eine psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers bemüht, wo nach längerer Wartezeit am 6. April 2017 ein Vorgespräch habe stattfinden können. Aktuell sei der Beschwerdeführer auf der Warteliste sowohl für das ambulante Projekt "(...)" als auch für eine stationäre Behandlung. Es hätten sich längere Zeit medizinische Laien mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Gleichzeitig habe man sich bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz um einen Termin bei einem Facharzt für eine professionelle Abklärung und Behandlung bemüht. Bevor ein solcher Termin habe vereinbart werden können, sei der Entscheid vom SEM ergangen, weshalb aus Zeitgründen PD Dr. med. C._______ um eine "einmalige" psychiatrische Begutachtung gebeten worden sei. Wie aus den beiliegenden Fotos vom Rezept hervorgehe, habe er dem Beschwerdeführer ein Schlafmittel (Dermadorm) verschrieben. Welche Medikation ob der PTBS künftig nötig sein werde, sei noch offen und dürfe dereinst von der (...) festgelegt werden. Dem Verweis der Vorinstanz auf die Behandlungsmöglichkeiten in Herat sei die nach wie vor geltende Rechtsprechung entgegenzuhalten. Beispielsweise im Urteil E-7578/2016 [recte: E-7578/2014] vom 5. September 2016 sei bekräftigt worden, dass die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen sei. Gestützt auf die Rechtsprechung in BVGE 2011/38 zu Herat gälten hier die gleichen Massstäbe. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setze denn auch voraus, dass die betroffene Person keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe. Nachdem beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert worden sei und selbst eine stationäre Behandlung im Ambulatorium für Traumafolgestörungen vom (...) angezeigt erscheine, lägen beim Beschwerdeführer zweifelsohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden.

E. 5.1 in der Beschwerde wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, stelle den Sachverhalt nicht vollständig fest und sei nicht rechtsgenüglich begründet worden.

E. 5.2 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gestützt auf Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).

E. 5.3.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das SEM die vom Beschwerdeführer erstmals anlässlich der BzP und später anlässlich der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. Akten A6/12 Ziff. 8.02, 9.01, A13/20 F52 f., F72, F74) in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in der Begründung erwähnt hat. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung sogar fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann. Angesichts dessen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zumindest hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung sein kann, hat das SEM vorliegend den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt und die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug verletzt.

E. 5.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3, 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3, 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3).

E. 5.3.3 Mit Verfügung vom 12. April 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde und damit auch zum psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. C._______ vom 16. März 2017 Stellung zu nehmen. In der Vernehmlassung vom 26. April 2017 äusserte sich das SEM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den möglichen Behandlungsmöglichkeiten in Herat. Der Beschwerdeführer hatte daraufhin die Möglichkeit zu replizieren. Damit wurde der vorinstanzliche Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene bereits geheilt.

E. 5.4 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, die geltend gemachte Verfolgung seitens Dritter im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Diesbezüglich ist festhalten, dass es das SEM bei der Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung in der Tat mit der Feststellung bewenden liess, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Allerdings hat es zuvor bei der Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, dass Verfolgungsmassnahmen durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, wenn es der betroffenen Person möglich sei, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM dargelegt, dass die Sicherheitslage in Herat verhältnismässig gut und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Herat grundsätzlich gegeben sei. Zudem führte es aus, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er nie persönliche Probleme mit den Behörden, vor seiner Entführung auch nicht mit Dritten oder irgendwelchen Organisationen in Afghanistan gehabt habe. Er habe nach dem Vorfall von Februar bis September 2015 weiter in Afghanistan gelebt, ohne unmittelbar persönlich bedroht worden zu sein. Vorliegend sei daher davon auszugehen, dass adäquater Schutz von Seiten Dritter bestehe und es ihm zuzumuten sei, diesen in Anspruch zu nehmen. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie würden vielmehr die Einschätzung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden in Herat insgesamt und auf seinen Fall bezogen bestätigen, auch wenn die Untersuchungen zur Entführung zu keinem Erfolg geführt hätten. Damit hat das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, warum der Beschwerdeführer bei den Behörden in Herat um Schutz vor einer nicht asylrelevanten Verfolgung Dritter ersuchen kann und begründet, weshalb keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt diesbezüglich nicht vor.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt beziehungsweise auf Beschwerdeebene geheilt worden ist, weshalb der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1).

E. 6.2 Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 festgestellt, dass sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozioökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Rückkehrende würden vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Anders verhalte es sich im Einzelfall für Personen, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Dies sei - entsprechend der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) - insbesondere dann der Fall, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der vor Ort auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Dieses müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können.

E. 6.3.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind die strengen Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Stadt Herat nicht erfüllt, da keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der obigen Erwägung vorliegen, aufgrund derer hinlänglich ausgeschlossen werden könnte, dass er dort im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gerät. Er ist zwar mit (...) Jahren noch jung und hat den grössten Teil seines Lebens in der Stadt Herat verbracht, wo er nicht nur elf Jahre lang die Schule besuchte, sondern auch ab und zu bei seinem Vater im (...) Berufsluft schnuppern konnte. Allerdings hat er weder das Gymnasium abgeschlossen noch einen Beruf erlernt (vgl. Akte A6/12 Ziff. 1.17.04, A13/20 F33 ff., F54). Sein Vater war einigermassen wohlhabend (vgl. Akte A6/12 Ziff. 7.02). Seine Mutter starb während seiner Entführung und auch sein Vater verstarb inzwischen gemäss der Eingabe vom 30. Dezember 2020 mit (...) Jahren. Sein Bruder, welcher einen Anschlag am 1. August 2017 auf eine Moschee in Herat verletzt überlebt hat, verheiratet ist und ein Kind hat, pendelt je nach Sicherheitslage zwischen dem Iran und Afghanistan. Selbst wenn dieser ihm ein Dach über dem Kopf bieten könnte, ist aufgrund der unterschiedlichen Aufenthaltsorte seines Bruders fraglich, ob dieser in der Lage wäre, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine alleinstehende Tante mit drei Kindern, welche ebenfalls nicht in der Lage sein dürfte, ihn zu unterstützen (vgl. Akte A6/12 Ziff. 3.01). Ferner gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit einer Frage nach den strafrechtlichen Ermittlungen in seinem Entführungsfall an, er stamme nicht aus einer grossen Familie, die in Herat über Macht verfüge. Er habe auch nicht viele Cousins und andere Verwandte (vgl. Akte A13/20 F83). Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in der Schweiz, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er könnte auf ein anderweitiges soziales Netzwerk von früher zurückgreifen, sofern solche Beziehungen den strengen Anforderungen an besonders begünstigende Umstände im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Herat ausnahmsweise überhaupt zu genügen vermöchten. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in der Stadt Herat über ein soziales Netz, das ihn vor Ort aufnehmen würde und bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht gesund ist. Er leidet gemäss dem Arztbericht der (...) vom 10. April 2017 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1). Dem Beschwerdeführer wurden Venlafxin, Trittico, Truxal, Dafalgan, Irfen und Saroten verschrieben und er wurde zur ambulanten Traumatherapie zugewiesen, welche eine begrenzte Anzahl Therapiestunden vorsah. Selbst wenn der Beschwerdeführer inzwischen gelernt hätte, wie er mit seinen psychischen Problemen umgehen könnte, stellte PD Dr. med. C._______ im psychiatrischen Bericht vom 16. März 2017 fest, dass sich die Symptomatik bei einer Rückkehr nach Afghanistan akut verstärken werde, was angesichts der erlittenen Misshandlungen im Zusammenhang mit der Entführung nachvollziehbar ist. Da der Beschwerdeführer im Falle einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit bei einer allfälligen Rückkehr nach Herat auf kein tragfähiges ihn unterstützendes soziales Netzwerk zurückgreifen kann, dürfte es ihm besonders schwerfallen, in Herat Fuss zu fassen und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

E. 6.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen, welche dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Stadt Herat ermöglichen würden. Ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul oder Mazar-i-Sharif fällt im Falle des Beschwerdeführers zudem nicht in Betracht, da er dort über keine hinreichenden Bezugspunkte im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. Akte A13/20 F32, Referenzurteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.6, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3.5). Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich mithin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zumal aus den Akten nichts hervorgeht, das eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG nahelegen würde. Demnach sind die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. März 2017 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote vom 12. September 2017 ein. Er beziffert darin den Zeitaufwand auf 11 Stunden und 12 Minuten à Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 49.70, total Fr. 3682.50. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommt der in der besagten Honorarnote nicht ausgewiesene Aufwand für die weiteren Eingaben und Auslagen für Übersetzungen von Fr. 400.-, für ein psychiatrisches Gutachten von Fr. 650.- und die Aufwendung des Rechtsanwaltes, der das Gutachten anforderte von Fr. 270.-. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. März 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5200.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1979/2017 law/fes Urteil vom 3. August 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und schiitischen Glaubens aus dem Distrikt B._______ (Provinz Herat) mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess seinen Heimatstaat am 6. September 2015. Er reiste via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und weitere Länder nach Österreich. Am 31. Oktober 2015 reiste er mit dem Zug in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. B. Am 27. November 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 22. August 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, sein Vater sei (...) und besitze Land. Finanziell hätten sie keine Probleme gehabt. Am 25. Januar 2015 sei er (der Beschwerdeführer) von unbekannten Kriminellen entführt worden und 13 Tage lang in einem Tierstall festgehalten und misshandelt worden. Sein Vater habe die Entführung bei den afghanischen Behörden auf Distrikt- und Provinzebene angezeigt. Er habe jedoch keine Hilfe erhalten, weshalb er zu den Dorfältesten und zum Imam gegangen sei, welche ihm beim Vermitteln geholfen hätten. Nachdem sein Vater ein Lösegeld von 15'000 Dollar für ihn bezahlt habe, sei er freigekommen. Nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass seine Mutter nach seiner Entführung einen Herzinfarkt erlitten habe und gestorben sei, was ihn sehr belaste. Er sei nach seiner Freilassung während zwei oder drei Wochen täglich am Grab seiner Mutter gewesen. Danach habe ihn sein Vater immer mitgenommen, da es ihm in den folgenden sieben oder acht Monaten psychisch schlecht gegangen und er abwesend gewesen sei. Er habe immer in Angst gelebt. Die Polizei, die Richter und die Staatsanwaltschaft hätten ihnen auch nicht geholfen, sondern nur zugehört, aber nichts unternommen. Als der Beschwerdeführer im sechsten Monat beim Gericht erschienen sei, sei der Richter nicht anwesend gewesen. Sie hätten einen Anwalt engagiert. Es sei jedoch niemand verhaftet worden und der Fall sei ohne Ergebnisse abgeschlossen worden. Einmal sei ihr Auto von einem Geländewagen angefahren worden. Sein Vater sei aber weitergefahren und habe aus Angst vor Problemen keine Meldung machen wollen. Sein Vater sei telefonisch regelmässig bedroht worden und sehr gestresst gewesen. Der Vater habe ihm aber nichts Genaueres erzählt. Als eines Abends der Nachbar zu ihnen gekommen sei und ihnen erzählt habe, dass sein Sohn von Unbekannten angehalten worden, ihm das Motorrad abgenommen und er geschlagen worden sei, weil sie ihn mit ihm (dem Beschwerdeführer) verwechselt hätten, habe ihm sein Vater gesagt, er müsse ausreisen, weil er nicht mehr sicher sei. Wenn er zurückkehre, werde er nochmals entführt und es könne sein, dass sein Vater das geforderte Geld nicht bereitstellen könne und er deswegen getötet werde. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, ein Schulzeugnis, je eine Anzeige bei der Provinzpolizei Herat und der Distriktpolizei B._______ betreffend die Entführung und eine Bestätigung der Anzeige durch die Provinzpolizei an die Distriktpolizei ein. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 1. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 3. April 2017 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3-5 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden ein psychiatrischer Bericht von PD Dr. med. C._______ vom 16. März 2017, zwei Berichte von der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft (SwissRe), "Herat: a security risk analysis" und "Afghan security force corruption assessment" vom März 2017, eine Einschätzung von D._______, Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Pakistan vom 25. März 2017 und Anmerkungen vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 6. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. F. Der Beschwerdeführer reichte am 7. April 2017 eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Verfügung vom 12. April 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. April 2017 einzureichen. H. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. I. Mit der Replik vom 18. Mai 2017 wurden ein Arztbericht von Dr. med. E._______, (...) vom 10. April 2017, eine Zusammenstellung von E-Mail-Auszügen von F._______, Begleiter (...), ein Schreiben von G._______ und H._______ vom 14. Mai 2017 und eine Kopie eines Rezeptes und einer Medikamentenverpackung eingereicht. J. Mit Eingabe vom 12. September 2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Zwischenbericht der (...) vom 21. August 2017, eine Pressemeldung von United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und focus.de zum Anschlag in Herat vom 1. August 2017, Spitalunterlagen zu den Verletzungen des Bruders des Beschwerdeführers in Kopie, eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung in Kopie und die Honorarnote des Rechtsvertreters zugestellt. K. Am 22. November 2017 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters die Bestätigung seiner Glaubensrichtung im Original inklusive Übersetzung, eine Bestätigung des Ortsvorstehers betreffend die Verletzungen seines Bruders inklusive Übersetzung, die bereits in Kopie eingereichten Spitalunterlagen im Original inklusive Übersetzung der relevanten Passagen, der Versandumschlag und die Rechnung für die Kosten der Übersetzungen ein. L. Am 25. Mai 2018 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Rechnung des vormaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Babak Fargahi, vom 17. März 2017, eine Rechnung von PD Dr. med. C._______ für die im Auftrag des vorgenannten Rechtsanwalts erfolgte Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens den Beschwerdeführer betreffend, sowie einen Zahlungsbeleg ein. M. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters mit, dass sein Vater am (...) 2020 im Alter von rund (...) Jahren verstorben sei. Eine offizielle Todesbestätigung existiere nicht, lediglich ein Foto vom Grab habe er erhältlich machen können. Mit dem Hinschied des Vaters halte sich nur noch sein Bruder in der Region auf, welcher je nach Sicherheitslage zwischen Iran und Afghanistan hin und her pendle. Er reichte eine Kopie eines Fotos vom Grab seines Vaters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches werden in der Beschwerde vom 3. April 2017 nicht angefochten. Aufgrund der Beschwerde ist sodann davon auszugehen, dass sich diese einzig gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Zwar wird formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird nicht dargelegt, weshalb das SEM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Sache im Vollzugspunkt an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist oder das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG) beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG). 4. 4.1 Das SEM führt betreffend den Wegweisungsvollzug aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werde, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht halte in BVGE 2011/7 fest, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart verschlechtert habe, dass - ausser allenfalls in den Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. In BVGE 2011/38 habe es sich konkret zur Situation in Herat geäussert und erachte die Sicherheitslage in Herat vergleichbar mit derjenigen in Kabul. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 könne eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen beobachtet werden. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Herat. In Anbetracht der obigen Ausführungen erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat generell als zumutbar. Er sei ein junger, gesunder Mann. Er sei in Herat aufgewachsen und habe gemäss seinen Angaben bis zur elften Klasse die Schule besucht. Danach habe er im familieneigenen (...) gearbeitet. Er sollte sich deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten gut zurechtfinden. Sein Vater sowie sein Bruder würden weiterhin in Herat in einem Haus leben, das seiner Familie gehöre. Er stamme zudem aus einer vergleichsweise wohlhabenden Familie und stehe in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge, das ihm bei der Wiederaufnahme und Wiedereingliederung in die Gesellschaft Unterstützung bieten könne. Aus den Akten ergäben sich letztlich keine Hinweise, die dagegensprächen, dass er sich aufgrund seines Alters, seiner Verfassung und seines Beziehungsnetzes rasch wieder in seinem Heimatland integrieren und ein Auskommen finden könne. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz die geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen habe. So habe der Beschwerdeführer seinen psychischen Zustand anlässlich der Anhörung wie folgt umschrieben: "[...] Aber ich hatte keinen normalen psychischen Zustand. Ich war fast immer in Abwesenheit ich habe hier immer noch Probleme. Ich habe Angst vor lauten Stimmen. Ich habe Angst vor Hupen. Und wenn jemand schnell direkt auf mich zukommt, habe ich auch Angst. [...]" (A13/20 F74). Dieser Aussage sei klarerweise die Existenz eines psychischen Leidens zu entnehmen und die Vorinstanz wäre im Sinne der Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. Dem ausführlichen fachärztlichen Bericht von PD Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entführung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Gemäss dem Psychiater dürfe die Symptomatik (erhöhte Erregbarkeit, Schlaflosigkeit, Albträume, Flashbacks, psychosomatische Beschwerden wie hartnäckige Kopfschmerzen) bei einer Wegweisung in sein Heimatland akut verstärkt werden und bedrohliche Ausmasse annehmen, weil er dort weiterhin den Verfolgungsmassnahmen durch die kriminellen Banden ausgesetzt wäre. Aus psychiatrischer Sicht wäre deshalb eine Wegweisung nicht gerechtfertigt, da diese mit einer bedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden wäre. Dadurch, dass die Vorinstanz in Missachtung des Untersuchungsprinzips den rechtserheblichen Sachverhalt nicht umfassend festgestellt hat, verletze sie das rechtliche Gehör, was eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung erforderlich mache. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Verfolgung durch die kriminelle Bande glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz äussere zu Recht keine Zweifel an den Vorbringen. Auch wenn diese Verfolgung nicht auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhe, sei sie dennoch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-688/2017 vom 6. März 2017 zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund von Art. 3 EMRK festgehalten, dass die beim Wegweisungsvollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schweregrad erreichen müsse, damit der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet sei und der Beschwerdeführer müsse eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden. Art. 3 EMRK könne dem Wegweisungsvollzug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung von Privaten drohe, sofern ausgeschlossen scheine, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten könnten. Die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere auch in Herat habe sich in den letzten Jahren gemäss mehreren Länderberichten verschlechtert. Berichte der UNAMA, des UNHCR, des European Asylum Office (EASO) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden auf das Problem von Entführungen von vermögenden Personen oder deren Familienmitglieder zwecks Erpressung von Lösegeld hinweisen. Fraglich sei mithin, ob die Sicherheitsbehörden Herats in der Lage seien, der Zivilbevölkerung effizienten Schutz vor solchen Entführungen zu bieten. Gemäss dem Bericht der SFH behaupte der neue Polizeichef Abdul Majid Rozi, dass die Entführungen seit seinem Amtsantritt im Februar 2015 um 90 Prozent abgenommen hätten. Zuvor habe es in Herat zehn Entführungen pro Woche gegeben. Saher Khatibi, der Leiter der Handelskammer in Herat, widerspreche dieser Aussage; er meine, dass die Anzahl Entführungen leicht abgenommen hätten. Rafiq Shahir, ein lokaler Parlamentarier, berichte im Juli 2015, dass er von fünf bis sechs Entführungen in der letzten Woche gehört habe. Nach der Entführung von drei Frauen im Juli 2015 im Distrikt B._______ in Herat kritisiere der Vorsitzende des Provinzrates Kamran Alizai die Haltung der Regierung. Sie gehe inkonsistent und zu nachsichtig gegen die Entführer vor. Es scheine, als ob die Sicherheitsbehörden in Herat Schwierigkeiten beim effizienten Verfolgen von Straftaten hätten. Noch aktuellere und konkretere Informationen über die Sicherheitslage in Herat und die Schutzmöglichkeiten der dortigen Behörden gingen aus den beiden beiliegenden Einschätzungen von Swiss Re und Herrn D._______, einem leitenden Mitarbeiter vom IKRK in Pakistan, der mehrere Jahre in Afghanistan als (...) tätig gewesen sei, hervor. Der Risikoanalyse von Swiss Re zufolge sei die Entführungsrate in Herat derart gross, dass die Provinz den Ruf des Entführungshauptortes Afghanistans übernommen habe. So seien insbesondere reiche Zivilpersonen stark gefährdet, entführt zu werden. Die Korruption der Sicherheitsbehörden müsse als eines der grössten Probleme des Landes qualifiziert werden. Gemäss verschiedenen Studien sei das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und Justiz tief. Die Korruption habe zur Folge, dass die Sicherheitsbehörden nicht mehr in der Lage seien, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. D._______ berichte von Sicherheitsvorfällen, die er selbst in West-Afghanistan während seinen dortigen Einsätzen erlebt habe. So seien im Jahr 2011 zwei IKRK-Mitarbeiter im selben Distrikt B._______ wie der Beschwerdeführer entführt worden, um anschliessend für deren Befreiung Lösegeld zu fordern. Obwohl die Polizei Herats damals immer noch Unterstützung durch internationale Streitkräfte gehabt habe, habe sie trotzdem Schwierigkeiten gehabt, sogar einfachste polizeiliche Dienste in der Stadt Herat, geschweige denn in ländlichen Gebieten wie B._______, auszuführen. Hinzu sei gekommen, dass die Gruppe, welche die IKRK-Mitarbeitenden entführt habe, stark durch ein Seniorenmitglied des Justizministeriums unterstützt worden sei. Des Weiteren weise D._______ im Schreiben darauf hin, dass kriminelle Banden im westlichen Teil Afghanistans auf den Schutz oder die Unterstützung der örtlichen Sicherheitsbehörden angewiesen seien und zuweilen auch erhielten. Es sei zu bezweifeln, dass die dortigen Sicherheitsbehörden in der Lage seien, dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Eine strikte Trennung zwischen den kriminellen Gruppierungen und den staatlichen Strukturen, welche solche Gruppierungen zu bekämpfen hätten, könne also nicht vorgenommen werden. Die Korruption der Sicherheitsbehörden Herats sei demnach ein grosses Problem der Provinz und verhindere effiziente Einsätze und Strafverfolgungen der Polizei und Justiz. Diese sowohl allgemeinen als auch konkreten Informationen würden sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung decken. So habe die Polizei zwar die Anzeige wegen Entführung entgegengenommen, aber nicht wirklich weiterverfolgt, weil sie nicht in der Lage dazu gewesen sei (vgl. Akte A13/20 F75) und in den ländlichen Gebieten ohnehin kaum Straftaten verfolge, insbesondere wenn es sich nicht um regierungsnahe Opfer handle (vgl. Akte A13/20 F83). Da sich die Sicherheitslage in Herat seither verschlechtert habe, sei davon auszugehen, dass die Polizei auch bei einer erneuten Entführung kaum in der Lage oder aufgrund eigener Interessen gar nicht willens wäre, den Beschwerdeführer zu schützen. Die vom Beschwerdeführer eindrücklich beschriebenen 13 Tage Haft, in denen er auf übelste Weise gefoltert worden sei, erreiche klarerweise einen ausreichenden Schweregrad. Ein "real risk" vor weiterer Verfolgung sei vor allem deshalb als gegeben zu erachten, weil auch nach der Freilassung des Beschwerdeführers weitere Versuche von den Kriminellen unternommen worden seien, dem Beschwerdeführer nachzustellen, um erneut Lösegeld von seinem weiterhin wohlhabenden Vater zu erpressen. Im vom SEM erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-688/2017 vom 6. März 2017 sei es um einen Afghanen gegangen, der nach einem Streit mit einem Talibanjungen während eineinhalb Jahren bis zur Ausreise keine konkreten Probleme mehr mit den Taliban gehabt habe, weshalb die Existenz eines "real risk" verneint worden sei. Der vorliegende Fall unterscheide sich von diesem Fall insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Freilassung weiterhin verfolgt worden sei. Folglich sei bei ihm die Existenz einer konkreten Gefährdung gegeben. Zusammenfassend müsse demnach davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückweisung nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut entführt und gefoltert werde und dagegen keinen adäquaten Schutz von den afghanischen Behörden erhalten könnte. Somit werde der Beschwerdeführer in ein Land zurückgewiesen, indem ihm unmenschliche Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug verstosse deshalb gegen Art. 3 EMRK und sei damit unzulässig. Beim Beschwerdeführer seien aufgrund seiner schweren psychischen Belastung keine begünstigenden Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug nach Herat als zumutbar erscheinen liessen. Dazu komme, dass er sich in der Schweiz in Anbetracht seiner noch nicht langen Anwesenheit schon erstaunlich gut habe integrieren können. Der Wegweisungsvollzug sei folglich auch unzumutbar. 4.3 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zwar erwähnt habe, dass er nach seiner Entführung psychische Probleme gehabt habe und sich auch heute noch vor lauten Geräuschen fürchte. Dies sei eine nachvollziehbare Reaktion eines Entführungsopfers. Zum Zeitpunkt des Entscheides seien aber den Akten und den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen, wonach dieser aufgrund eines psychischen Leidens in der Schweiz in medizinischer Behandlung gewesen wäre oder eine medizinische Notlage vorliegen würde. Zum nachgereichten Arztbericht vom 16. März 2017 sei festzuhalten, dass zunächst erstaune, dass der Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid des SEM zum ersten Mal einen Psychiater in der Schweiz aufgesucht habe. Daher sei fraglich, inwieweit tatsächlich ein derart schwerer persönlicher Leidensdruck und eine akute Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der PTBS bestanden hätten und weiterhin bestünden. Dem Arztbericht sei des Weiteren nicht zu entnehmen, welche Behandlung oder Medikation im vorliegenden Fall angezeigt wäre und weshalb eine solche in Afghanistan nicht gewährt werden könne. Ungeachtet dessen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan verschlechtern könnte. Hierzu sei aber erwähnt, dass medizinische Abklärungen des SEM im Juni 2015 in einem ähnlich gelagerten Fall einer PTBS ergeben habe, dass psychiatrische-psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten in der öffentlichen Mental Health Clinic in Herat bestünden und entsprechende Medikamente (Psychopharmaka sowie Schlaf- und Beruhigungsmedikamente) in der erwähnten Klinik sowie Apotheken in Herat verfügbar seien. Daher bestehe für das SEM aufgrund des eingereichten Arztberichtes derzeit kein Anlass, von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzusehen. Im Falle einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands bleibe es dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin möglich, einen ausführlichen Arztbericht nachzureichen. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Vorinstanz sei insofern Recht zu geben, als im fraglichen Zeitpunkt noch keine Diagnose von einer Fachperson vorgelegen habe und somit das psychische Leiden des Beschwerdeführers noch nicht klar und fachkundig erfasst worden sei. Dass jedoch mehrere Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung bereits damals vorgelegen seien und sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ableiten liessen, könne nicht bestritten werden. Auch vom Umfeld des Beschwerdeführers sei jedenfalls schon Monate vor dem Entscheid bemerkt worden, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Aus den E-Mail-Auszügen von Herrn F._______ gingen verschiedene Meldungen unter anderem auch ans Sozialamt hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hervor. Bereits seit Januar 2017 hätten sich I._______ und H._______ bei der (...) um eine psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers bemüht, wo nach längerer Wartezeit am 6. April 2017 ein Vorgespräch habe stattfinden können. Aktuell sei der Beschwerdeführer auf der Warteliste sowohl für das ambulante Projekt "(...)" als auch für eine stationäre Behandlung. Es hätten sich längere Zeit medizinische Laien mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Gleichzeitig habe man sich bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz um einen Termin bei einem Facharzt für eine professionelle Abklärung und Behandlung bemüht. Bevor ein solcher Termin habe vereinbart werden können, sei der Entscheid vom SEM ergangen, weshalb aus Zeitgründen PD Dr. med. C._______ um eine "einmalige" psychiatrische Begutachtung gebeten worden sei. Wie aus den beiliegenden Fotos vom Rezept hervorgehe, habe er dem Beschwerdeführer ein Schlafmittel (Dermadorm) verschrieben. Welche Medikation ob der PTBS künftig nötig sein werde, sei noch offen und dürfe dereinst von der (...) festgelegt werden. Dem Verweis der Vorinstanz auf die Behandlungsmöglichkeiten in Herat sei die nach wie vor geltende Rechtsprechung entgegenzuhalten. Beispielsweise im Urteil E-7578/2016 [recte: E-7578/2014] vom 5. September 2016 sei bekräftigt worden, dass die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen sei. Gestützt auf die Rechtsprechung in BVGE 2011/38 zu Herat gälten hier die gleichen Massstäbe. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setze denn auch voraus, dass die betroffene Person keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe. Nachdem beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert worden sei und selbst eine stationäre Behandlung im Ambulatorium für Traumafolgestörungen vom (...) angezeigt erscheine, lägen beim Beschwerdeführer zweifelsohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. 5. 5.1 in der Beschwerde wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, stelle den Sachverhalt nicht vollständig fest und sei nicht rechtsgenüglich begründet worden. 5.2 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gestützt auf Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 5.3 5.3.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das SEM die vom Beschwerdeführer erstmals anlässlich der BzP und später anlässlich der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. Akten A6/12 Ziff. 8.02, 9.01, A13/20 F52 f., F72, F74) in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in der Begründung erwähnt hat. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung sogar fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann. Angesichts dessen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zumindest hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung sein kann, hat das SEM vorliegend den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt und die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug verletzt. 5.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3, 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3, 2012/24 E. 3.4; 2009/53 E. 7.3). 5.3.3 Mit Verfügung vom 12. April 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde und damit auch zum psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. C._______ vom 16. März 2017 Stellung zu nehmen. In der Vernehmlassung vom 26. April 2017 äusserte sich das SEM zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den möglichen Behandlungsmöglichkeiten in Herat. Der Beschwerdeführer hatte daraufhin die Möglichkeit zu replizieren. Damit wurde der vorinstanzliche Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene bereits geheilt. 5.4 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, die geltend gemachte Verfolgung seitens Dritter im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Diesbezüglich ist festhalten, dass es das SEM bei der Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung in der Tat mit der Feststellung bewenden liess, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Allerdings hat es zuvor bei der Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, dass Verfolgungsmassnahmen durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, wenn es der betroffenen Person möglich sei, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM dargelegt, dass die Sicherheitslage in Herat verhältnismässig gut und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Herat grundsätzlich gegeben sei. Zudem führte es aus, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er nie persönliche Probleme mit den Behörden, vor seiner Entführung auch nicht mit Dritten oder irgendwelchen Organisationen in Afghanistan gehabt habe. Er habe nach dem Vorfall von Februar bis September 2015 weiter in Afghanistan gelebt, ohne unmittelbar persönlich bedroht worden zu sein. Vorliegend sei daher davon auszugehen, dass adäquater Schutz von Seiten Dritter bestehe und es ihm zuzumuten sei, diesen in Anspruch zu nehmen. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie würden vielmehr die Einschätzung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden in Herat insgesamt und auf seinen Fall bezogen bestätigen, auch wenn die Untersuchungen zur Entführung zu keinem Erfolg geführt hätten. Damit hat das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, warum der Beschwerdeführer bei den Behörden in Herat um Schutz vor einer nicht asylrelevanten Verfolgung Dritter ersuchen kann und begründet, weshalb keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt diesbezüglich nicht vor. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt beziehungsweise auf Beschwerdeebene geheilt worden ist, weshalb der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). 6.2 Bei der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 festgestellt, dass sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozioökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Rückkehrende würden vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Anders verhalte es sich im Einzelfall für Personen, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. Dies sei - entsprechend der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) - insbesondere dann der Fall, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der vor Ort auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Dieses müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. 6.3.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind die strengen Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Stadt Herat nicht erfüllt, da keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der obigen Erwägung vorliegen, aufgrund derer hinlänglich ausgeschlossen werden könnte, dass er dort im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gerät. Er ist zwar mit (...) Jahren noch jung und hat den grössten Teil seines Lebens in der Stadt Herat verbracht, wo er nicht nur elf Jahre lang die Schule besuchte, sondern auch ab und zu bei seinem Vater im (...) Berufsluft schnuppern konnte. Allerdings hat er weder das Gymnasium abgeschlossen noch einen Beruf erlernt (vgl. Akte A6/12 Ziff. 1.17.04, A13/20 F33 ff., F54). Sein Vater war einigermassen wohlhabend (vgl. Akte A6/12 Ziff. 7.02). Seine Mutter starb während seiner Entführung und auch sein Vater verstarb inzwischen gemäss der Eingabe vom 30. Dezember 2020 mit (...) Jahren. Sein Bruder, welcher einen Anschlag am 1. August 2017 auf eine Moschee in Herat verletzt überlebt hat, verheiratet ist und ein Kind hat, pendelt je nach Sicherheitslage zwischen dem Iran und Afghanistan. Selbst wenn dieser ihm ein Dach über dem Kopf bieten könnte, ist aufgrund der unterschiedlichen Aufenthaltsorte seines Bruders fraglich, ob dieser in der Lage wäre, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine alleinstehende Tante mit drei Kindern, welche ebenfalls nicht in der Lage sein dürfte, ihn zu unterstützen (vgl. Akte A6/12 Ziff. 3.01). Ferner gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit einer Frage nach den strafrechtlichen Ermittlungen in seinem Entführungsfall an, er stamme nicht aus einer grossen Familie, die in Herat über Macht verfüge. Er habe auch nicht viele Cousins und andere Verwandte (vgl. Akte A13/20 F83). Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in der Schweiz, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er könnte auf ein anderweitiges soziales Netzwerk von früher zurückgreifen, sofern solche Beziehungen den strengen Anforderungen an besonders begünstigende Umstände im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Herat ausnahmsweise überhaupt zu genügen vermöchten. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in der Stadt Herat über ein soziales Netz, das ihn vor Ort aufnehmen würde und bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht gesund ist. Er leidet gemäss dem Arztbericht der (...) vom 10. April 2017 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1). Dem Beschwerdeführer wurden Venlafxin, Trittico, Truxal, Dafalgan, Irfen und Saroten verschrieben und er wurde zur ambulanten Traumatherapie zugewiesen, welche eine begrenzte Anzahl Therapiestunden vorsah. Selbst wenn der Beschwerdeführer inzwischen gelernt hätte, wie er mit seinen psychischen Problemen umgehen könnte, stellte PD Dr. med. C._______ im psychiatrischen Bericht vom 16. März 2017 fest, dass sich die Symptomatik bei einer Rückkehr nach Afghanistan akut verstärken werde, was angesichts der erlittenen Misshandlungen im Zusammenhang mit der Entführung nachvollziehbar ist. Da der Beschwerdeführer im Falle einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit bei einer allfälligen Rückkehr nach Herat auf kein tragfähiges ihn unterstützendes soziales Netzwerk zurückgreifen kann, dürfte es ihm besonders schwerfallen, in Herat Fuss zu fassen und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 6.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen, welche dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Stadt Herat ermöglichen würden. Ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul oder Mazar-i-Sharif fällt im Falle des Beschwerdeführers zudem nicht in Betracht, da er dort über keine hinreichenden Bezugspunkte im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. Akte A13/20 F32, Referenzurteile des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.6, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3.5). Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich mithin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zumal aus den Akten nichts hervorgeht, das eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG nahelegen würde. Demnach sind die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. März 2017 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote vom 12. September 2017 ein. Er beziffert darin den Zeitaufwand auf 11 Stunden und 12 Minuten à Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 49.70, total Fr. 3682.50. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommt der in der besagten Honorarnote nicht ausgewiesene Aufwand für die weiteren Eingaben und Auslagen für Übersetzungen von Fr. 400.-, für ein psychiatrisches Gutachten von Fr. 650.- und die Aufwendung des Rechtsanwaltes, der das Gutachten anforderte von Fr. 270.-. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. März 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: