Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike aus Mazar-i-Sharif mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2010 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 13. Februar 2011 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag suchte er im Transitzentrum Altstätten um Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. März 2011, der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Januar 2014 und einer ergänzenden Anhörung vom 18. November 2014 brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich in Mazar-i-Sharif etwa zwei Jahre lang mehrmals wöchentlich mit dem Nachbarmädchen B._______ heimlich hinter dem Haus getroffen. Er habe seine Freundin heiraten wollen. Deren Familie habe den Antrag aber abgelehnt. Nach einer Weile sei B._______ eines Morgens ohne die Erlaubnis ihrer Familie zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu heiraten. Am Nachmittag seien ihre Eltern vorbeigekommen, hätte das Mädchen abgeholt und versprochen, bei einem nochmaligen Antrag einer Heirat zuzustimmen. Drei Tage später sei eine Delegation aus seinem Vater und einigen Weisen zu B._______'s Familie gegangen. Deren Eltern hätten nunmehr behauptet, ihre Tochter sei gar nie nach Hause zurückgekehrt und seine Familie beschuldigt, sie gegen ihren Willen bei sich zu behalten. In der Folge habe die Familie B._______'s mehrfach versucht, sein Elternhaus anzugreifen. Da der Druck gewachsen sei, habe er das Haus verlassen und sich bei Verwandten in der Umgebung der Stadt versteckt gehalten. Nach einigen Tagen habe sein Vater ihm geraten, zu Verwandten (Grossvater, Onkel väterlicherseits, Tante mütterlicherseits) nach Kabul zu gehen. Da der Druck auf seine Familie nicht nachgelassen habe, hätten auch seine Eltern das Haus verlassen müssen. Sie seien in ein etwa 20 Kilometer vom bisherigen Wohnsitz entferntes Mietshaus in Mazar-i-Sharif gezogen. In Kabul habe er eine Stelle bei einer (...) übernommen und eines Tages bemerkt, dass die Brüder von B._______, die zu den Mujaheddin gehört hätten, ihn mit dem Auto verfolgt hätten. Auch sei bei seiner Arbeit nach ihm gefragt worden. Zudem seien das Haus seines Grossvaters und jenes seines Onkels väterlicherseits durchsucht worden; dabei sei nach ihm gefragt worden. Auf Empfehlung seines Vaters hin habe er eine andere Arbeit als (...) bei einer Schule übernommen; dort habe er auch übernachten dürfen, was die Brüder B._______'s herausgefunden hätten. Eines Tages seien zwei von ihnen bewaffnet in die Schule gekommen, um ihn zu entführen. Sie hätten ihm eine Kalaschnikow in den Rücken gedrückt und ihn aufgefordert, ihnen zu folgen. Das Schulpersonal sei ihm zu Hilfe gekommen. Bei einem Handgemenge sei er von den Angreifern die Treppe hinuntergestossen, danach mit einer schweren Rückenverletzung ins Spital gebracht und operiert worden. Anschliessend habe er sich zunächst bei seinem Grossvater und hernach bei verschiedenen Bekannten und Freunden aufgehalten. Nach einiger Zeit sei er auf Bitten seiner Mutter für das Fastenfest nach Mazar-i-Sharif gereist. Zwei Tage lange habe er sich in grosser Angst zu Hause aufgehalten. Am dritten Festtag habe er mit seiner Mutter und weiteren Personen Bekannte in der alten Wohngegend besuchen und anschliessend nach Kabul zurückkehren wollen. Unterwegs habe seine Mutter gemerkt, dass ein Bruder und ein Onkel B._______'s hinter ihnen gefahren seien. Sie (Beschwerdeführer und Mutter) hätten diese vorbeifahren lassen; danach sei er ausgestiegen und mit einem Taxi nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er einen Anruf von seinem Onkel erhalten, der ihn darüber informiert habe, dass seine Mutter und die übrigen im Auto mitgefahrenen Verwandten verletzt worden seien; sie seien von den Verwandten B._______'s angefahren worden, die gedacht hätten, er befinde sich ebenfalls im Auto. Anschliessend seien Letztere ausgestiegen und hätten seine Mutter massiv geschlagen. Sie sei noch am Unfallort gestorben. Nach der Beerdigung seiner Mutter sei seine ganze Familie nach Kabul gezogen und er habe gewusst, dass er das Land verlassen müsse. Über das Schicksal B._______'s habe er nichts in Erfahrung bringen können. Er vermute, dass sie getötet worden sei. Auch nach seiner Ausreise habe seine Familie wegen ihm Probleme gehabt. Seine Brüder seien in Kabul von Verwandten von B._______ belästigt worden. Sie (Angehörige des Beschwerdeführers) seien mit der jüngeren Schwester nach Herat gegangen. Danach sei sein Onkel gefoltert worden und habe den Aufenthaltsort der Geschwister (des Beschwerdeführers) preisgegeben. Diese seien anschliessend in Herat gesucht worden. Anfang 2013 hätten seine Brüder ihn um Geld für die Ausreise gebeten, das er aber nicht gehabt habe. Seither habe er nichts mehr von ihnen gehört. Sein Vater, der mittlerweile in Pakistan lebe, habe ihm gesagt, dass seine Geschwister in den Iran gegangen seien. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (alles im Original) seine Tazkara, eine Bestätigung seines Arbeitsgebers (Schule) und eine Bestätigung des Spitals, in dem er hospitalisiert gewesen sei, samt einem in Kabul abgestempeltem Umschlag ein. B. Am 21. März 2012 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG den afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers samt Zusatzkarte zu Handen der Vorinstanz sicher. C. Mit Verfügung vom 21. November 2014 - eröffnet am 25. November 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. F. Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung, ein Arbeitszeugnis vom 19. September 2014, eine Kopie der Tazkara seines Vaters, zwei Fotografien seines Vaters zum Beweis von dessen Aufenthalt in Pakistan, einen Vertrag über die Wohnung, die sein Vater seit Februar 2014 in Hayatabad miete (Original), einen Ausdruck einer Fotografie seines querschnittgelähmten Onkels mit dessen drei Kindern und zwei Umschläge von SKY Net Worldwide Express und DHL zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. H. Am 28. April 2015 legte der Beschwerdeführer einen Badge der Sicherheitsfirma, für die er in Kabul gearbeitet habe (Original), Farbkopien des Reisepasses und eines Rotkreuz-/Rothalbmondausweises seines Onkels und der Tazkara seines Cousins sowie vier Fotografien des Onkels und dessen Familie und einen in Afghanistan gestempelten Briefumschlag ins Recht. I. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG um Einreichung einer Vernehmlassung. J. Das SEM hielt mit Stellungnahme vom 1. März 2016 - die dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde - fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insbesondere würden seine Aussagen im Zusammenhang mit den Treffen mit B._______ in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen und konstruiert wirken. Es sei wirklichkeitsfremd, dass niemand die nur 10 Meter vom Haus entfernten Treffen bemerkt haben solle. Vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Afghanistans sei auch nicht denkbar, dass ein Mädchen das Elternhaus verlasse, um sich mit ihrem Freund zu treffen. Dies umso weniger, als es sich bei der Familie von B._______ um sehr konservative Leute gehandelt haben solle. Sodann erscheine nicht plausibel, dass die Brüder von B._______ den Beschwerdeführer zu Hause in Mazar-i-Sharif oder bei seinem Grossvater in Kabul nie angetroffen hätten und dass er unbemerkt aus dem Auto habe aussteigen können, als er anlässlich des Eid-Festes unterwegs von einem Bruder B._______'s verfolgt worden sei. Seine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif auf Wunsch seiner Mutter erscheine ebenfalls unglaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass diese geglaubt haben solle, er würde nicht mehr verfolgt, obgleich er 20 Tage zuvor erst aus dem Spital entlassen worden sein wolle, in das er sich nach dem Übergriff durch die Brüder seiner Freundin habe begeben müssen. Ferner habe er in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, bis Juli/August 2009 in Mazar-i-Sharif gelebt zu haben. Danach hätte er sich bis zum 6. Dezember 2010 in Kabul aufgehalten und von August/September 2009 bis Oktober/November 2009 bei der Sicherheitsfirma gearbeitet. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung behauptet, er habe bis Ende 2006 in Mazar-i-Sharif gelebt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, er habe sich im Juli/August 2006 nach Kabul begeben und zwei bis drei Monate nach der Ankunft in Kabul die Stelle bei der Sicherheitsfirma angetreten. Im Weiteren habe er sich bezüglich der Dauer des Aufenthalts in Kabul nach der angeblichen Rückkehr vom Eid-Fest in Mazar-i-Sharif und betreffend einen Besuch bei Verwandten respektive Bekannten in Mazar-i-Sharif widersprochen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung zum ersten Mal geltend gemacht, es habe sich bei den Brüdern von B._______ um Kommandanten der Mujaheddin gehandelt. Bei den vorangehenden Befragungen habe er hingegen lediglich gesagt, dass sie Angehörige der Mujaheddin gewesen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei der ergänzenden Anhörung versucht habe, seinen Asylgründen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Seine Erklärung, jeder Mujaheddin sei ein Kommandant, könne nicht gehört werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu entkräften, da solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar seien und diesen somit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, er habe sich mit seiner Freundin jeweils dann treffen können, wenn diese hinter dem Haus habe Wasser holen müssen und wenn sie in sein Elternhaus habe kommen dürfen, um für die Schule zu lernen. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass die "Treffen" teilweise auch nur in einem kurzen Wortwechsel oder einem Blickkontakt bestanden hätten. Es sei auch nicht klar, ob nicht doch Nachbarn oder die Mutter von B._______ etwas von den heimlichen Treffen gewusst hätten. Insgesamt sei es nicht unwahrscheinlich, dass er sie in äusserst eingeschränktem Rahmen ungefähr jeden zweiten Tag in irgendeiner Weise gesehen oder kurz mit ihr gesprochen habe, ohne dass die Brüder oder andere männliche Verwandte von B._______ eine unerlaubte Beziehung hätten vermuten können, zumal sie in unmittelbarer Nähe zueinander gewohnt hätten. Es sei auch unverständlich, weshalb die Vorinstanz es als unglaubhaft erachte, dass er von den Brüdern B._______'s nie zu Hause oder bei seinem Grossvater angetroffen worden sei; er habe in der fraglichen Zeit bei Bekannten, Verwandten und zeitweilig auch an seinem Arbeitsplatz Unterschlupf gefunden. Betreffend die Flucht aus dem Auto habe er anschaulich und widerspruchsfrei ausgeführt, die Verfolger hätten ihn überholt, weshalb es ihm gelungen sei, das Auto zu verlassen und nach Hause zu gehen. Im Übrigen sei verständlich, dass er auf Bitten seiner kranken Mutter zum Eid-Fest in seine Heimat zurückgekehrt sei, obwohl er Angst vor Übergriffen durch die Familie von B._______ gehabt habe. Bei den angeblichen Widersprüchen in seinen Aussagen handle es sich lediglich um Ungenauigkeiten. Die Angabe seines letzten Wohnsitzes in Mazar-i-Sharif habe er irrtümlich auf den fünften Monat des Jahres 1388 statt 1385 datiert. Zudem handle es sich um Aussagen, die die Asylgründe in keiner Weise tangieren würden und für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen daher irrelevant seien. Wesentlich sei, dass er die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, die wiederholten Übergriffe von bewaffneten Personen auf ihn und seine Familie und die Gründe dafür insgesamt glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert habe. Seine Aussagen enthielten zahlreiche Realkennzeichen, die von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben seien. So habe er etwa das Handgemenge in der Schule unter Nennung der Namen der Peiniger eindrücklich, detailliert und anschaulich geschildert. Auch habe er sich an die exakte Dauer des Spitalaufenthalts erinnern und den Überfall mittels eines Schreibens des Schuldirektors nachweisen können. Das BFM habe dieses Beweismittel offenbar generell als untauglich bewertet, statt den Beweiswert abzuklären, wozu es aufgrund seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 13 EMRK gehalten gewesen wäre. Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Zusammenfassend habe er glaubhaft darlegen können, in seinem Heimatstaat wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an Leib und Leben beziehungsweise in seiner Freiheit gefährdet zu sein. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da keine Ausschlussgründe vorliegen würden und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Befragungsprotokolle ergibt, dass er seine Asylgründe relativ ausführlich darlegte. Seiner Schilderung fehlt es jedoch an inhaltlicher Substanz und Nachvollziehbarkeit. Diesbezüglich kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der Familie des Nachbarmädchens in Mazar-i-Sharif und bis nach Kabul wirkt konstruiert. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden, dass es ihm gelungen sein soll, sich dem Zugriff durch die Brüder seiner Freundin immer wieder zu entziehen. Nicht geglaubt werden kann insbesondere, dass er für diese in Kabul während beinahe vier Jahren - von Mitte 2006 oder Anfang 2007 bis im Mai 2010 anlässlich des angeblichen Übergriffs in der Schule (vgl. A14/18 F7 S. 2 und F90-95 S. 10 f.; A17/17 F66 S. 8) - nicht auffindbar gewesen sei, obgleich sie ihm mit dem Auto gefolgt seien, an seiner Arbeitsstelle nach ihm gefragt hätten und sogar die Häuser seines Grossvaters und seines Onkels, bei denen er sich zwischenzeitlich aufgehalten habe (vgl. etwa A14/18 F74 S. 9), hätten durchsuchen lassen. Den Vorfall in der Schule, das einzige Ereignis bei welchem er in direkten Kontakt mit zwei Brüdern seiner Freundin gekommen sein soll, schilderte der Beschwerdeführer knapp und oberflächlich (vgl. A14/18 F91 ff. S.11 und A17/17 F79 S. 10). Seine diesbezüglichen Aussagen erwecken nicht den Eindruck, er habe die Situation tatsächlich erlebt. Schliesslich erscheint unrealistisch, dass ihm die Verwandten B._______'s zur Zeit des Eid-Fests in Mazar-i-Sharif mit dem Auto gefolgt seien und ihn dann einerseits überholt hätten, so dass er unbemerkt habe aussteigen können, während sie andererseits danach das Auto seiner Familie angefahren, seine Mutter geschlagen und ihr damit tödliche Verletzungen zugefügt hätten. Zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der Asylgründe ins Gewicht fallen die Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht. Aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift weder von einem einmaligen Irrtum auszugehen noch erscheinen die Abweichungen als irrelevant. Neben den durch das BFM erläuterten Ungereimtheiten fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er habe Mazar-i-Sharif im fünften Monat 1385 (Juli/August 2006), 10 Tage nach dem Vorbeikommen der Brüder B._______'s infolge des zweiten Heiratsantrags, verlassen. Daran erinnere er sich ganz genau (vgl. A17/17 F59, 66 und 69 f. S. 8 f.). Bei der Anhörung machte er ebenfalls geltend, 10 bis 15 Tage nach dem zweiten Antrag nach Kabul gereist zu sein, datierte dies jedoch auf Ende 1385 (ca. Mitte März 2007) (vgl. A14/18 F7 S. 2). Sodann ergeben sich aus den Akten Widersprüche in Bezug auf die Zeit nach dem angeblichen Übergriff auf ihn durch die Brüder seiner Freundin. Bei der BzP gab er, ohne Datierung des Vorfalls in der Schule, an, er habe sich nach der Entlassung aus dem Spital einige Zeit im Haus seines Grossvaters in Kabul aufgehalten und sei im sechsten Monat 1389 (August/September 2010) nach Mazar-i-Sharif gegangen, wo seine Mutter nach der Verfolgung durch die Brüder B._______'s gestorben sei (vgl. A4/14 Ziff. 15 S. 8 f. und Ziff. 22 S. 11). Gemäss den eingereichten Beweismitteln soll der Übergriff an der Schule in Kabul am 29.2.1389 (19. Mai 2010) erfolgt und der Beschwerdeführer am 12.3.1389 (2. Juni 2010) aus dem Spital entlassen worden sein. Nach seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung will er etwa 20 Tage später, folglich gegen Ende Juni 2010, für das Eid-Fest (traditionelles Fest des Fastenbrechens nach dem Ramadan) nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt und dort am dritten Festtag mit dem Auto verfolgt worden sein (vgl. A17/17 F81 ff. S. 11). Im Jahr 2010 endete der Ramadan jedoch erst am 9. September 2010 und wurde auch das Fest weltweit erst im Anschluss daran gefeiert (vgl. etwa Dubai News, <http://www.dubainews.de/ende-des-ramadan-2010/>, besucht am 27. Juli 2016). Bei der Anhörung bezog sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den 9. Monat 1389 (November/Dezember 2010) für seine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif (vgl. A14/18 F99 S. 12). Die zeitlichen Abweichungen zwischen seinen Schilderungen bestärken die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die Asylvorbringen nicht zu stützen. Einerseits kommt den beigebrachten Dokumenten - wie durch das BFM zutreffend ausgeführt - aufgrund von deren Fälschungsanfälligkeit und Käuflichkeit nur ein geringer Beweiswert zu. Sodann wirft die Bestätigung des Schuldirektors Fragen auf, wird im Briefkopf doch das Erziehungsministerium/Erziehungspräsidium der Stadt Kabul genannt, obgleich es sich um eine Privatschule handeln soll (vgl. A14/18 F90 S. 10). Inhaltlich ist dem Dokument zu entnehmen, dass zwei bewaffnete Personen den Beschwerdeführer in der Schule hätten mitnehmen beziehungsweise ihn von der zweiten Etage nach unten stossen wollen. Das Schreiben vermag die Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung des Beschwerdeführers jedoch nicht zu entkräften. Aus der Spitalbestätigung ergibt sich sodann lediglich eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers; über die Gründe spricht sich das Dokument nicht aus (vgl. A14/18 F95 S. 11). Die in den Beweismitteln genannten Daten lassen sich schliesslich - wie bereits ausgeführt - mit dem zeitlichen Ablauf der durch den Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nicht in Einklang bringen.
E. 5.2 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügen. In einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitselemente erscheint die geltend gemachte erlittene respektive im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung seitens der ehemaligen Nachbarsfamilie überwiegend als unglaubhaft. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der geltend gemachten Fluchtgründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]).
E. 7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/49) nicht generell unzumutbar. Bei Vorliegen begünstigender Umstände könne eine Rückkehr dorthin, auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative, als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-i-Sharif und habe eigenen Angaben zufolge dort gelebt. Er mache zwar geltend, seine Mutter sei umgebracht worden und sein Vater und seine Geschwister hätten Afghanistan verlassen. Indes habe er unglaubhafte Angaben zur Verfolgungssituation gemacht. Es sei dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Diesem entgegenstehende Hindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls eine Person, wie der Beschwerdeführer, seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Behörden zu täuschen versuche. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Insbesondere habe sie ausser Acht gelassen, dass er in Afghanistan über keine männlichen Angehörigen mehr verfüge, womit er im Falle einer Rückkehr bei der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung vollständig auf sich alleine gestellt wäre. Selbst wenn die Vorinstanz seine Asylvorbringen als unglaubhaft einstufe, sei es nicht zulässig, daraus auf eine Verletzung der parteilichen Verfahrenspflichten zu schliessen. Dies widerspreche der ständigen Praxis, wonach auch bei Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesondert geprüft werde. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, es lägen keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse vor, zumal die Ausführungen betreffend seine Familie nicht als unglaubhaft beanstandet worden seien. Er habe konkrete und glaubhafte Angaben zur familiären Situation gemacht und insbesondere darauf hingewiesen, dass seine Geschwister in den Iran und sein Vater nach Pakistan ausgewandert seien und dass seine Mutter und sein Grossvater verstorben seien. Zudem werde sein in Kabul lebender Onkel väterlicherseits vom Roten Kreuz betreut. Er habe Dokumente erhältlich gemacht, die dies bestätigen würden (vgl. die Eingaben vom 28. Januar und vom 28. April 2015). Im Hinblick auf seinen Heimatstaat würden keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes bestehen. Überdies verfüge er weder über eine Berufsausbildung noch über zählbare Berufserfahrung, die ihm die Wiedereingliederung erleichtern könnte. Er habe ferner nachweislich Rückenprobleme, die es ihm gemäss ärztlicher Auskunft nicht ermöglichen würden, schwere körperliche Arbeit zu verrichten. Die Sicherheitslage in Kabul habe sich schliesslich seit etwa Anfang Oktober 2014 verschlechtert (vgl. die Beschwerdeschrift S. 12). Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine persönliche Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz habe mit der unterlassenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der fehlenden Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen die Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Zudem habe sie gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, indem sie sich von sachfremden Argumenten habe leiten lassen.
E. 7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.). Die Vorinstanz geht pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen seine Mitwirkungspflicht verletzt und die Behörden zu täuschen versucht habe und verzichtet deshalb auf eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet, ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Praxisgemäss kann nur auf eine Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien verzichtet werden, wenn eine asylsuchende Person eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG droht, verunmöglicht, etwa durch eine Täuschung über die Identität. Inwieweit der Vorinstanz eine Prüfung der Zumutbarkeit verwehrt worden wäre, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht und ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen mehrfach über seine familiäre Situation berichtete. Zudem brachte er auf Beschwerdeebene mehrere Beweismittel bei, um den Aufenthalt seines Vaters in Pakistan und die Hilfsbedürftigkeit seines Onkels in Kabul zu belegen. Die Argumentation des BFM erscheint als besonders heikel, weil die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist. In BVGE 2011/7 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul und Mazar-i-Sharif erachtet es den Wegweisungsvollzug nur dann als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der strengen Anforderungen gemäss Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 verfügt (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8-9.9 und BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieses Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind nicht angezeigt, zumal neben einer Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel allenfalls eine ergänzende Befragung durchzuführen sein wird.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend den Vollzug der Wegweisung ist sie gutzuheissen und die Sache ist - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und eingereichten Beweismittel - zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 9.1 Die Kosten des Verfahrens wären somit teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 9.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 28. April 2015 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 9.6 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 51.40 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 8.5 Stunden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des SEM eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm im Umfang seines Unterliegens notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Anwälte mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'040.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zu entrichten.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'040.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7578/2014 Urteil vom 5. September 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (vormals Bundesamt für Migration [BFM]) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike aus Mazar-i-Sharif mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2010 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 13. Februar 2011 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag suchte er im Transitzentrum Altstätten um Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. März 2011, der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Januar 2014 und einer ergänzenden Anhörung vom 18. November 2014 brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich in Mazar-i-Sharif etwa zwei Jahre lang mehrmals wöchentlich mit dem Nachbarmädchen B._______ heimlich hinter dem Haus getroffen. Er habe seine Freundin heiraten wollen. Deren Familie habe den Antrag aber abgelehnt. Nach einer Weile sei B._______ eines Morgens ohne die Erlaubnis ihrer Familie zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu heiraten. Am Nachmittag seien ihre Eltern vorbeigekommen, hätte das Mädchen abgeholt und versprochen, bei einem nochmaligen Antrag einer Heirat zuzustimmen. Drei Tage später sei eine Delegation aus seinem Vater und einigen Weisen zu B._______'s Familie gegangen. Deren Eltern hätten nunmehr behauptet, ihre Tochter sei gar nie nach Hause zurückgekehrt und seine Familie beschuldigt, sie gegen ihren Willen bei sich zu behalten. In der Folge habe die Familie B._______'s mehrfach versucht, sein Elternhaus anzugreifen. Da der Druck gewachsen sei, habe er das Haus verlassen und sich bei Verwandten in der Umgebung der Stadt versteckt gehalten. Nach einigen Tagen habe sein Vater ihm geraten, zu Verwandten (Grossvater, Onkel väterlicherseits, Tante mütterlicherseits) nach Kabul zu gehen. Da der Druck auf seine Familie nicht nachgelassen habe, hätten auch seine Eltern das Haus verlassen müssen. Sie seien in ein etwa 20 Kilometer vom bisherigen Wohnsitz entferntes Mietshaus in Mazar-i-Sharif gezogen. In Kabul habe er eine Stelle bei einer (...) übernommen und eines Tages bemerkt, dass die Brüder von B._______, die zu den Mujaheddin gehört hätten, ihn mit dem Auto verfolgt hätten. Auch sei bei seiner Arbeit nach ihm gefragt worden. Zudem seien das Haus seines Grossvaters und jenes seines Onkels väterlicherseits durchsucht worden; dabei sei nach ihm gefragt worden. Auf Empfehlung seines Vaters hin habe er eine andere Arbeit als (...) bei einer Schule übernommen; dort habe er auch übernachten dürfen, was die Brüder B._______'s herausgefunden hätten. Eines Tages seien zwei von ihnen bewaffnet in die Schule gekommen, um ihn zu entführen. Sie hätten ihm eine Kalaschnikow in den Rücken gedrückt und ihn aufgefordert, ihnen zu folgen. Das Schulpersonal sei ihm zu Hilfe gekommen. Bei einem Handgemenge sei er von den Angreifern die Treppe hinuntergestossen, danach mit einer schweren Rückenverletzung ins Spital gebracht und operiert worden. Anschliessend habe er sich zunächst bei seinem Grossvater und hernach bei verschiedenen Bekannten und Freunden aufgehalten. Nach einiger Zeit sei er auf Bitten seiner Mutter für das Fastenfest nach Mazar-i-Sharif gereist. Zwei Tage lange habe er sich in grosser Angst zu Hause aufgehalten. Am dritten Festtag habe er mit seiner Mutter und weiteren Personen Bekannte in der alten Wohngegend besuchen und anschliessend nach Kabul zurückkehren wollen. Unterwegs habe seine Mutter gemerkt, dass ein Bruder und ein Onkel B._______'s hinter ihnen gefahren seien. Sie (Beschwerdeführer und Mutter) hätten diese vorbeifahren lassen; danach sei er ausgestiegen und mit einem Taxi nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er einen Anruf von seinem Onkel erhalten, der ihn darüber informiert habe, dass seine Mutter und die übrigen im Auto mitgefahrenen Verwandten verletzt worden seien; sie seien von den Verwandten B._______'s angefahren worden, die gedacht hätten, er befinde sich ebenfalls im Auto. Anschliessend seien Letztere ausgestiegen und hätten seine Mutter massiv geschlagen. Sie sei noch am Unfallort gestorben. Nach der Beerdigung seiner Mutter sei seine ganze Familie nach Kabul gezogen und er habe gewusst, dass er das Land verlassen müsse. Über das Schicksal B._______'s habe er nichts in Erfahrung bringen können. Er vermute, dass sie getötet worden sei. Auch nach seiner Ausreise habe seine Familie wegen ihm Probleme gehabt. Seine Brüder seien in Kabul von Verwandten von B._______ belästigt worden. Sie (Angehörige des Beschwerdeführers) seien mit der jüngeren Schwester nach Herat gegangen. Danach sei sein Onkel gefoltert worden und habe den Aufenthaltsort der Geschwister (des Beschwerdeführers) preisgegeben. Diese seien anschliessend in Herat gesucht worden. Anfang 2013 hätten seine Brüder ihn um Geld für die Ausreise gebeten, das er aber nicht gehabt habe. Seither habe er nichts mehr von ihnen gehört. Sein Vater, der mittlerweile in Pakistan lebe, habe ihm gesagt, dass seine Geschwister in den Iran gegangen seien. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (alles im Original) seine Tazkara, eine Bestätigung seines Arbeitsgebers (Schule) und eine Bestätigung des Spitals, in dem er hospitalisiert gewesen sei, samt einem in Kabul abgestempeltem Umschlag ein. B. Am 21. März 2012 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG den afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers samt Zusatzkarte zu Handen der Vorinstanz sicher. C. Mit Verfügung vom 21. November 2014 - eröffnet am 25. November 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. F. Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung, ein Arbeitszeugnis vom 19. September 2014, eine Kopie der Tazkara seines Vaters, zwei Fotografien seines Vaters zum Beweis von dessen Aufenthalt in Pakistan, einen Vertrag über die Wohnung, die sein Vater seit Februar 2014 in Hayatabad miete (Original), einen Ausdruck einer Fotografie seines querschnittgelähmten Onkels mit dessen drei Kindern und zwei Umschläge von SKY Net Worldwide Express und DHL zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. H. Am 28. April 2015 legte der Beschwerdeführer einen Badge der Sicherheitsfirma, für die er in Kabul gearbeitet habe (Original), Farbkopien des Reisepasses und eines Rotkreuz-/Rothalbmondausweises seines Onkels und der Tazkara seines Cousins sowie vier Fotografien des Onkels und dessen Familie und einen in Afghanistan gestempelten Briefumschlag ins Recht. I. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG um Einreichung einer Vernehmlassung. J. Das SEM hielt mit Stellungnahme vom 1. März 2016 - die dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde - fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insbesondere würden seine Aussagen im Zusammenhang mit den Treffen mit B._______ in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen und konstruiert wirken. Es sei wirklichkeitsfremd, dass niemand die nur 10 Meter vom Haus entfernten Treffen bemerkt haben solle. Vor dem sozio-kulturellen Hintergrund Afghanistans sei auch nicht denkbar, dass ein Mädchen das Elternhaus verlasse, um sich mit ihrem Freund zu treffen. Dies umso weniger, als es sich bei der Familie von B._______ um sehr konservative Leute gehandelt haben solle. Sodann erscheine nicht plausibel, dass die Brüder von B._______ den Beschwerdeführer zu Hause in Mazar-i-Sharif oder bei seinem Grossvater in Kabul nie angetroffen hätten und dass er unbemerkt aus dem Auto habe aussteigen können, als er anlässlich des Eid-Festes unterwegs von einem Bruder B._______'s verfolgt worden sei. Seine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif auf Wunsch seiner Mutter erscheine ebenfalls unglaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass diese geglaubt haben solle, er würde nicht mehr verfolgt, obgleich er 20 Tage zuvor erst aus dem Spital entlassen worden sein wolle, in das er sich nach dem Übergriff durch die Brüder seiner Freundin habe begeben müssen. Ferner habe er in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er angegeben, bis Juli/August 2009 in Mazar-i-Sharif gelebt zu haben. Danach hätte er sich bis zum 6. Dezember 2010 in Kabul aufgehalten und von August/September 2009 bis Oktober/November 2009 bei der Sicherheitsfirma gearbeitet. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung behauptet, er habe bis Ende 2006 in Mazar-i-Sharif gelebt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, er habe sich im Juli/August 2006 nach Kabul begeben und zwei bis drei Monate nach der Ankunft in Kabul die Stelle bei der Sicherheitsfirma angetreten. Im Weiteren habe er sich bezüglich der Dauer des Aufenthalts in Kabul nach der angeblichen Rückkehr vom Eid-Fest in Mazar-i-Sharif und betreffend einen Besuch bei Verwandten respektive Bekannten in Mazar-i-Sharif widersprochen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung zum ersten Mal geltend gemacht, es habe sich bei den Brüdern von B._______ um Kommandanten der Mujaheddin gehandelt. Bei den vorangehenden Befragungen habe er hingegen lediglich gesagt, dass sie Angehörige der Mujaheddin gewesen seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei der ergänzenden Anhörung versucht habe, seinen Asylgründen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Seine Erklärung, jeder Mujaheddin sei ein Kommandant, könne nicht gehört werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu entkräften, da solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar seien und diesen somit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, er habe sich mit seiner Freundin jeweils dann treffen können, wenn diese hinter dem Haus habe Wasser holen müssen und wenn sie in sein Elternhaus habe kommen dürfen, um für die Schule zu lernen. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass die "Treffen" teilweise auch nur in einem kurzen Wortwechsel oder einem Blickkontakt bestanden hätten. Es sei auch nicht klar, ob nicht doch Nachbarn oder die Mutter von B._______ etwas von den heimlichen Treffen gewusst hätten. Insgesamt sei es nicht unwahrscheinlich, dass er sie in äusserst eingeschränktem Rahmen ungefähr jeden zweiten Tag in irgendeiner Weise gesehen oder kurz mit ihr gesprochen habe, ohne dass die Brüder oder andere männliche Verwandte von B._______ eine unerlaubte Beziehung hätten vermuten können, zumal sie in unmittelbarer Nähe zueinander gewohnt hätten. Es sei auch unverständlich, weshalb die Vorinstanz es als unglaubhaft erachte, dass er von den Brüdern B._______'s nie zu Hause oder bei seinem Grossvater angetroffen worden sei; er habe in der fraglichen Zeit bei Bekannten, Verwandten und zeitweilig auch an seinem Arbeitsplatz Unterschlupf gefunden. Betreffend die Flucht aus dem Auto habe er anschaulich und widerspruchsfrei ausgeführt, die Verfolger hätten ihn überholt, weshalb es ihm gelungen sei, das Auto zu verlassen und nach Hause zu gehen. Im Übrigen sei verständlich, dass er auf Bitten seiner kranken Mutter zum Eid-Fest in seine Heimat zurückgekehrt sei, obwohl er Angst vor Übergriffen durch die Familie von B._______ gehabt habe. Bei den angeblichen Widersprüchen in seinen Aussagen handle es sich lediglich um Ungenauigkeiten. Die Angabe seines letzten Wohnsitzes in Mazar-i-Sharif habe er irrtümlich auf den fünften Monat des Jahres 1388 statt 1385 datiert. Zudem handle es sich um Aussagen, die die Asylgründe in keiner Weise tangieren würden und für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen daher irrelevant seien. Wesentlich sei, dass er die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, die wiederholten Übergriffe von bewaffneten Personen auf ihn und seine Familie und die Gründe dafür insgesamt glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert habe. Seine Aussagen enthielten zahlreiche Realkennzeichen, die von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben seien. So habe er etwa das Handgemenge in der Schule unter Nennung der Namen der Peiniger eindrücklich, detailliert und anschaulich geschildert. Auch habe er sich an die exakte Dauer des Spitalaufenthalts erinnern und den Überfall mittels eines Schreibens des Schuldirektors nachweisen können. Das BFM habe dieses Beweismittel offenbar generell als untauglich bewertet, statt den Beweiswert abzuklären, wozu es aufgrund seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 13 EMRK gehalten gewesen wäre. Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Zusammenfassend habe er glaubhaft darlegen können, in seinem Heimatstaat wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an Leib und Leben beziehungsweise in seiner Freiheit gefährdet zu sein. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da keine Ausschlussgründe vorliegen würden und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, sei ihm Asyl zu gewähren.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. 5.1 Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Befragungsprotokolle ergibt, dass er seine Asylgründe relativ ausführlich darlegte. Seiner Schilderung fehlt es jedoch an inhaltlicher Substanz und Nachvollziehbarkeit. Diesbezüglich kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der Familie des Nachbarmädchens in Mazar-i-Sharif und bis nach Kabul wirkt konstruiert. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden, dass es ihm gelungen sein soll, sich dem Zugriff durch die Brüder seiner Freundin immer wieder zu entziehen. Nicht geglaubt werden kann insbesondere, dass er für diese in Kabul während beinahe vier Jahren - von Mitte 2006 oder Anfang 2007 bis im Mai 2010 anlässlich des angeblichen Übergriffs in der Schule (vgl. A14/18 F7 S. 2 und F90-95 S. 10 f.; A17/17 F66 S. 8) - nicht auffindbar gewesen sei, obgleich sie ihm mit dem Auto gefolgt seien, an seiner Arbeitsstelle nach ihm gefragt hätten und sogar die Häuser seines Grossvaters und seines Onkels, bei denen er sich zwischenzeitlich aufgehalten habe (vgl. etwa A14/18 F74 S. 9), hätten durchsuchen lassen. Den Vorfall in der Schule, das einzige Ereignis bei welchem er in direkten Kontakt mit zwei Brüdern seiner Freundin gekommen sein soll, schilderte der Beschwerdeführer knapp und oberflächlich (vgl. A14/18 F91 ff. S.11 und A17/17 F79 S. 10). Seine diesbezüglichen Aussagen erwecken nicht den Eindruck, er habe die Situation tatsächlich erlebt. Schliesslich erscheint unrealistisch, dass ihm die Verwandten B._______'s zur Zeit des Eid-Fests in Mazar-i-Sharif mit dem Auto gefolgt seien und ihn dann einerseits überholt hätten, so dass er unbemerkt habe aussteigen können, während sie andererseits danach das Auto seiner Familie angefahren, seine Mutter geschlagen und ihr damit tödliche Verletzungen zugefügt hätten. Zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der Asylgründe ins Gewicht fallen die Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht. Aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift weder von einem einmaligen Irrtum auszugehen noch erscheinen die Abweichungen als irrelevant. Neben den durch das BFM erläuterten Ungereimtheiten fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er habe Mazar-i-Sharif im fünften Monat 1385 (Juli/August 2006), 10 Tage nach dem Vorbeikommen der Brüder B._______'s infolge des zweiten Heiratsantrags, verlassen. Daran erinnere er sich ganz genau (vgl. A17/17 F59, 66 und 69 f. S. 8 f.). Bei der Anhörung machte er ebenfalls geltend, 10 bis 15 Tage nach dem zweiten Antrag nach Kabul gereist zu sein, datierte dies jedoch auf Ende 1385 (ca. Mitte März 2007) (vgl. A14/18 F7 S. 2). Sodann ergeben sich aus den Akten Widersprüche in Bezug auf die Zeit nach dem angeblichen Übergriff auf ihn durch die Brüder seiner Freundin. Bei der BzP gab er, ohne Datierung des Vorfalls in der Schule, an, er habe sich nach der Entlassung aus dem Spital einige Zeit im Haus seines Grossvaters in Kabul aufgehalten und sei im sechsten Monat 1389 (August/September 2010) nach Mazar-i-Sharif gegangen, wo seine Mutter nach der Verfolgung durch die Brüder B._______'s gestorben sei (vgl. A4/14 Ziff. 15 S. 8 f. und Ziff. 22 S. 11). Gemäss den eingereichten Beweismitteln soll der Übergriff an der Schule in Kabul am 29.2.1389 (19. Mai 2010) erfolgt und der Beschwerdeführer am 12.3.1389 (2. Juni 2010) aus dem Spital entlassen worden sein. Nach seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung will er etwa 20 Tage später, folglich gegen Ende Juni 2010, für das Eid-Fest (traditionelles Fest des Fastenbrechens nach dem Ramadan) nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt und dort am dritten Festtag mit dem Auto verfolgt worden sein (vgl. A17/17 F81 ff. S. 11). Im Jahr 2010 endete der Ramadan jedoch erst am 9. September 2010 und wurde auch das Fest weltweit erst im Anschluss daran gefeiert (vgl. etwa Dubai News, , besucht am 27. Juli 2016). Bei der Anhörung bezog sich der Beschwerdeführer schliesslich auf den 9. Monat 1389 (November/Dezember 2010) für seine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif (vgl. A14/18 F99 S. 12). Die zeitlichen Abweichungen zwischen seinen Schilderungen bestärken die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die Asylvorbringen nicht zu stützen. Einerseits kommt den beigebrachten Dokumenten - wie durch das BFM zutreffend ausgeführt - aufgrund von deren Fälschungsanfälligkeit und Käuflichkeit nur ein geringer Beweiswert zu. Sodann wirft die Bestätigung des Schuldirektors Fragen auf, wird im Briefkopf doch das Erziehungsministerium/Erziehungspräsidium der Stadt Kabul genannt, obgleich es sich um eine Privatschule handeln soll (vgl. A14/18 F90 S. 10). Inhaltlich ist dem Dokument zu entnehmen, dass zwei bewaffnete Personen den Beschwerdeführer in der Schule hätten mitnehmen beziehungsweise ihn von der zweiten Etage nach unten stossen wollen. Das Schreiben vermag die Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung des Beschwerdeführers jedoch nicht zu entkräften. Aus der Spitalbestätigung ergibt sich sodann lediglich eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers; über die Gründe spricht sich das Dokument nicht aus (vgl. A14/18 F95 S. 11). Die in den Beweismitteln genannten Daten lassen sich schliesslich - wie bereits ausgeführt - mit dem zeitlichen Ablauf der durch den Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nicht in Einklang bringen. 5.2 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügen. In einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitselemente erscheint die geltend gemachte erlittene respektive im Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung seitens der ehemaligen Nachbarsfamilie überwiegend als unglaubhaft. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der geltend gemachten Fluchtgründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). 7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/49) nicht generell unzumutbar. Bei Vorliegen begünstigender Umstände könne eine Rückkehr dorthin, auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative, als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Mazar-i-Sharif und habe eigenen Angaben zufolge dort gelebt. Er mache zwar geltend, seine Mutter sei umgebracht worden und sein Vater und seine Geschwister hätten Afghanistan verlassen. Indes habe er unglaubhafte Angaben zur Verfolgungssituation gemacht. Es sei dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Diesem entgegenstehende Hindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls eine Person, wie der Beschwerdeführer, seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Behörden zu täuschen versuche. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Insbesondere habe sie ausser Acht gelassen, dass er in Afghanistan über keine männlichen Angehörigen mehr verfüge, womit er im Falle einer Rückkehr bei der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung vollständig auf sich alleine gestellt wäre. Selbst wenn die Vorinstanz seine Asylvorbringen als unglaubhaft einstufe, sei es nicht zulässig, daraus auf eine Verletzung der parteilichen Verfahrenspflichten zu schliessen. Dies widerspreche der ständigen Praxis, wonach auch bei Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesondert geprüft werde. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, es lägen keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse vor, zumal die Ausführungen betreffend seine Familie nicht als unglaubhaft beanstandet worden seien. Er habe konkrete und glaubhafte Angaben zur familiären Situation gemacht und insbesondere darauf hingewiesen, dass seine Geschwister in den Iran und sein Vater nach Pakistan ausgewandert seien und dass seine Mutter und sein Grossvater verstorben seien. Zudem werde sein in Kabul lebender Onkel väterlicherseits vom Roten Kreuz betreut. Er habe Dokumente erhältlich gemacht, die dies bestätigen würden (vgl. die Eingaben vom 28. Januar und vom 28. April 2015). Im Hinblick auf seinen Heimatstaat würden keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes bestehen. Überdies verfüge er weder über eine Berufsausbildung noch über zählbare Berufserfahrung, die ihm die Wiedereingliederung erleichtern könnte. Er habe ferner nachweislich Rückenprobleme, die es ihm gemäss ärztlicher Auskunft nicht ermöglichen würden, schwere körperliche Arbeit zu verrichten. Die Sicherheitslage in Kabul habe sich schliesslich seit etwa Anfang Oktober 2014 verschlechtert (vgl. die Beschwerdeschrift S. 12). Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine persönliche Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz habe mit der unterlassenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der fehlenden Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen die Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Zudem habe sie gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, indem sie sich von sachfremden Argumenten habe leiten lassen. 7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.). Die Vorinstanz geht pauschal davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen seine Mitwirkungspflicht verletzt und die Behörden zu täuschen versucht habe und verzichtet deshalb auf eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewendet, ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Praxisgemäss kann nur auf eine Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien verzichtet werden, wenn eine asylsuchende Person eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG droht, verunmöglicht, etwa durch eine Täuschung über die Identität. Inwieweit der Vorinstanz eine Prüfung der Zumutbarkeit verwehrt worden wäre, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht und ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen mehrfach über seine familiäre Situation berichtete. Zudem brachte er auf Beschwerdeebene mehrere Beweismittel bei, um den Aufenthalt seines Vaters in Pakistan und die Hilfsbedürftigkeit seines Onkels in Kabul zu belegen. Die Argumentation des BFM erscheint als besonders heikel, weil die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist. In BVGE 2011/7 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Bezüglich Kabul und Mazar-i-Sharif erachtet es den Wegweisungsvollzug nur dann als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der strengen Anforderungen gemäss Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 verfügt (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8-9.9 und BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieses Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind nicht angezeigt, zumal neben einer Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel allenfalls eine ergänzende Befragung durchzuführen sein wird.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abzuweisen ist. Betreffend den Vollzug der Wegweisung ist sie gutzuheissen und die Sache ist - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und eingereichten Beweismittel - zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 9.1 Die Kosten des Verfahrens wären somit teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 28. April 2015 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 9.6 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 51.40 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 8.5 Stunden auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des SEM eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm im Umfang seines Unterliegens notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Anwälte mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'040.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zu entrichten.
4. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'040.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi