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E-804/2018

E-804/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2015 anlässlich seiner papierlos erfolgten Einreise per Bahn von B._______ her durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden angehalten und kontrolliert. Dabei gab er sich als C._______, geboren (...), Afghanistan, zu erkennen und er äusserte seine Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Am 5. November 2015 stellte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Dabei präsentierte er sich mit den rubrizierten Personalien und reichte seine Tazkara (Duplikat) zu den Akten, laut welcher er gemäss äusserlicher Erscheinung im Jahre (...) geboren sei. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 12. November 2015 und der Anhörung vom 5. Mai 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tadschike, in Kabul geboren und aufgewachsen und dort neun beziehungsweise zehn Jahre zur Schule gegangen, bis die Familie um 2012 infolge Eigenbedarfs des Hausvermieters nach D._______ umgezogen sei. Dort habe er im (...) seines Vaters - vormals (...)angestellter in Kabul - gearbeitet. D._______ habe er zusammen mit seinem Bruder wieder in Richtung Kabul verlassen, nachdem er im Sommer 2015 aufgrund seines Besuchs von Englischkursen einen Drohbrief der Taliban erhalten habe und zudem Kämpfe im Gebiet eingesetzt hätten. In Kabul habe er von seinem ihn beherbergenden Freund erfahren, dass D._______ in die Hände der Taliban gefallen sei. Dies sowie der Umstand, dass sein Freund ihm nicht dauerhaft habe Unterkunft gewähren können, habe ihn nach einer Woche zur Ausreise in Richtung E._______ bewogen. Via F._______ und verschiedene europäische Länder sei er in der Folge in die Schweiz gelangt. Die Reise sei aus familieneigenem Vermögen und durch Geld seines Freundes in Kabul finanziert worden. Angesprochen auf das von seinen Angaben abweichende Geburtsjahr gemäss Tazkara erklärte er, sich anlässlich der Ausstellung dieses Duplikats der Tazkara (...) Jahre älter ausgegeben zu haben, um ein (...) Visum zu erhalten. Seine Eltern und (...) Geschwister lebten nach wie vor in D._______. Das dort zuerst gemietete Haus sei im Krieg verbrannt, mitsamt allen Dokumenten und insbesondere seiner originalen Tazkara. In Kabul verfüge er noch über (...) - zu diesen bestehe kein Kontakt - und in G._______ über (...). Weitere Verwandte lebten in H._______ und in I._______. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel nebst der vorgelegten Tazkara insbesondere den erwähnten Drohbrief (in Kopie) und aufforderungsgemäss dessen (deutsche) Übersetzung sowie eine Bestätigung vom (...) Februar 2017 über einen (...) (...)-Arbeitseinsatz in der Schweiz zu den Akten. Einen Reisepass habe er nie gehabt. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 - eröffnet am 17. Januar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1 bis 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Die vormals für dieses Verfahren zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Verfahrens fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 wies sie ferner die Gesuche vom 19. Oktober 2018 um Entlassung der rubrizierten Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung einer anderen Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin ab.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind vorliegend einzig die angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 12. Januar 2018 betreffend den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche sowie ausgeprägter Substanz- und Detailarmut den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Dies gelte insbesondere auch für seine Angaben betreffend seinen Lebenslauf, den letzten Wohnsitz in D._______ sowie hinsichtlich Beziehungsnetz, Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul wie auch der dort vorzufindenden tatsächlichen Verhältnisse. Seine zurückhaltenden, unvollständigen und widersprüchlichen Angaben erweckten den Eindruck, er wolle seine Verbindungen und vollständigen Aufenthalte in Kabul sowie seine tatsächlichen Personalien und Ausreiseumstände verschleiern. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM damit, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine Hinweise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich der erkannten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin erwog das SEM, dass zwar eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen angeblich letzten Wohnort D._______ aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten wäre. Jedoch sei er in Kabul geboren und aufgewachsen, und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er dort über mehr und gefestigtere Beziehungen verfüge, als er dies den schweizerischen Behörden gegenüber offenbare. Angesichts der bereits im Asylpunkt erwogenen uneinheitlichen und unsubstanziierten Angaben zu Herkunft, Lebenslauf und Beziehungsnetz sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeitsfrage zu äussern. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht der Behörde finde ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungs-, Wahrheits- und Substanziierungspflicht des Beschwerdeführers, welche von diesem aber durch Verheimlichungs- und Täuschungsversuche verletzt werde. Es sei praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Im Falle des Beschwerdeführers liege dennoch der Verdacht nahe, dass er über mehr und gefestigtere Beziehungen in Kabul verfüge, als er dies offenbare. So habe er offenbar in Kabul einiges an Unterstützung zur Ausreiseorganisation gefunden, und sein Vater sei früher dort (...)angestellter gewesen, weshalb von einem breiten Familiennetz der Familie auszugehen sei, auf das zurückgegriffen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse, und er sei jung, gesund sowie im besten Arbeitsalter. All diese Umstände würden für Kabul als Wohnsitzalternative sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe richtet sich der Beschwerdeführer gegen die vom SEM erkannte Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan. Der Vorwurf unsubstanziierter und verschleiernder Angaben zu Herkunft, Lebenslauf sowie Beziehungsnetz in und Verbindungen zu Kabul sei nicht gerechtfertigt. Er habe weitgehend übereinstimmende und tatsachenkonforme Angaben zu seinen Wohnsitzen und Aufenthaltsdauern gemacht und sei imstande gewesen, geografische Angaben zu machen (Ortschaften zwischen Kabul und D._______; Lokalisierung einer Firma, eines Gerichts und des Standesamts in D._______; Bezeichnung eines Flusses nahe D._______). Ebenso habe er seine neun beziehungsweise zehn Schuljahre in Kabul und seine Arbeit im (...) des Vaters erwähnt. Diese eindrucksvolle Beschreibung lasse seinen Heimatort und letzten Wohnsitz D._______ als glaubhaft erscheinen, auch wenn er die Wohnorte seiner vermutlich in Kabul wohnhaften (...) infolge längerer Kontaktlosigkeit nicht angeben könne. Seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sei er ausreichend nachgekommen. Ein Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei jedoch praxisgemäss nicht zumutbar und die Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Kabul als Wohnsitzalternative seien gemäss Referenzurteil D-5800/2016 hoch. Hierfür müssten in einer sorgfältigen Einzelfallprüfung besonders günstige Faktoren erkannt werden. Diese Einzelfallprüfung nehme das SEM aber nicht vor, sondern dieses schliesse unter blossem und untauglichem Hinweis auf eine frühere Arbeitsstelle des Vaters ohne Begründung und ohne vorgängige vertieftere Befragung auf das schlichtweg bestehende Vorhandensein einer gesicherten Wohnsituation, eines sozialen Beziehungsnetzes sowie einer möglichen Existenzsicherung und wirtschaftlichen Reintegration in Kabul. Er habe jedoch die letzten für seine sozialen Kontakte prägenden Jahre in D._______ verbracht, wo auch noch seine Kernfamilie lebe, wogegen er in Kabul nur noch einen Freund mit bloss losem Kontakt und keine Informationen über seine (...) habe. Er sei ferner nie einer regelmässigen Arbeit nachgegangen und habe weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung. Es dürfe somit nicht von einem tragfähigen sozialen Netz in Kabul und mithin von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative dort ausgegangen werden. Angesichts dieser zwangsläufigen Existenzbedrohung habe er Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwecks Stützung seiner geografischen Angaben Ausdrucke von Google Maps betreffend D._______ und das Gebiet D._______/Kabul zu den Akten.

E. 5.1 Prozessgegenstand ist vorliegend angesichts der klaren Beschwerdeanträge nur der angeordnete Vollzug der Wegweisung. In diesem reduzierten Rahmen ist in materieller Hinsicht zudem einzig die Frage zu klären, ob das SEM zurecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt hat, wogegen die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der Beschwerde weder thematisiert werden noch diesbezüglich von Amtes wegen eine offensichtliche Fehleinschätzung des SEM zu erkennen ist. Soweit der Beschwerdeführer die in der Verfügung des SEM im Asylpunkt erwogene Mitwirkungsverletzung und Unglaubhaftigkeit seiner Angaben betreffend Lebenslauf, letztem Wohnsitz in D._______, ferner hinsichtlich Beziehungsnetz, Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul wie auch der dort vorzufindenden tatsächlichen Verhältnisse ins Visier nimmt, ist sein Vorgehen in keiner Weise zu beanstanden. Diesbezüglich handelt es sich denn auch um Sachverhaltsteile, die nicht nur für die Beurteilung flüchtlingsrechtlicher Aspekte, sondern ebenso für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges bedeutsam sind und auf die das SEM dort auch ausdrücklich verweist.

E. 5.2 Die Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage legt eine gewisse Unklarheit der betreffenden Erwägungen des SEM insofern offen, als dort Kabul einmal als Ort des ständigen und insbesondere letzten Wohnsitzes (infolge Unglaubhaftigkeit des letzten Wohnsitzes D._______) und ein anderes Mal als Ort der zumutbaren Wohnsitzalternative (infolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach dem letzten Wohnsitz D._______) erkennbar gemacht wird. Diese Abgrenzung wird nicht genügend konzis aus den Erwägungen erkennbar, sondern wirkt verschwommen. Die Diskussion kann letztlich offen bleiben, weil gemäss nachfolgenden Erwägungen (E. 5.3 f.) die Zumutbarkeitsfrage hinsichtlich beider Varianten zu bejahen ist. Die Erwägung des SEM, wonach es praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, öffnet auf den ersten Blick eine dritte Variante dergestalt, dass der Herkunftsort und der Ort des letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Afghanistan gänzlich unbekannt seien, er aber die Nachteile dieses Umstandes (fiktive Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan) selber zu tragen hätte. Diese letzte Interpretation wäre praxisgemäss betreffend Afghanistan mit seinen weitreichenden Gebieten eines allgemein unzumutbar erscheinenden Wegweisungsvollzuges nur zurückhaltend - beispielsweise bei Verwendung gefälschter Identitätsdokumente als Beweis für den Herkunftsort - vertretbar (vgl. dazu beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7578/2014 vom 5. September 2016 E. 7.3). Aus dem Kontext der Erwägungen des SEM geht indessen klar hervor, dass dieses nicht von einer solchen letzten Annahme ausgeht und sie ihm vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht unterstellt wird. Das SEM lässt die Nachteile der erkannten Mitwirkungsverletzung und Verschleierungsbemühungen in dem Sinne zulasten des Beschwerdeführers wirken, als ein Wegweisungsvollzug spezifisch betreffend die Hauptstadt Kabul als zumutbar erachtet wird. Es wird im Folgenden somit zu prüfen sein, ob das SEM zutreffend von der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Kabul als dem Ort seines letzten Wohnsitzes oder als dem Ort einer alternativ möglichen Wohnsitznahme ausgeht.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan im Allgemeinen und betreffend die Hauptstadt Kabul im Besonderen vorgenommen. Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul als grundsätzlich existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs auszugehen ist. Solche können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, bedarf die Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Diese Anforderungen sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5).

E. 5.4 Das SEM hat sich relativ oberflächlich mit den Zumutbarkeitsaspekten betreffend Afghanistan und im Besonderen betreffend die Situation des Beschwerdeführers in Kabul befasst. Eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit diesen Aspekten und eine schärfere Grenzziehung zwischen Unglaubhaftigkeitserkenntnissen und der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung wären durchaus wünschenswert. Dennoch ist das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei infolge unglaubhafter Angaben betreffend Lebenslauf, letztem Wohnsitz in D._______ sowie betreffend Beziehungsnetz, Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul wie auch der dort vorzufindenden tatsächlichen Verhältnisse zumutbar. Diese Erwägungen sind im Einzelnen nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den betreffenden Inhalt der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 1 und 2 [mit weiterführenden Verweisen auf die betreffenden Protokollstellen] sowie E. III Ziff. 2) und auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die beim Beschwerdeführer erkannte Mitwirkungsverletzung sowie Verschleierungs- und Täuschungsabsicht liesse sich neben den vom SEM erwähnten Elementen unschwer auf weitere solche abstützen: So hat er sich den schweizerischen Behörden gegenüber unter mehreren verschiedenen Identitäten mit insbesondere erheblich divergierenden Geburtsjahren präsentiert, ohne hierfür zureichende und nachvollziehbare Erklärungen vorzulegen. Ebenso hat er keine amtlichen Identitätsdokumente vorgelegt und ist auch diesbezüglich schlüssige Erklärungen schuldig geblieben. Insbesondere kann die nachgeschobene Behauptung der brandverursachten Zerstörung des Miethauses und sämtlicher darin befindlicher Dokumente und Ausweise (vgl. Akte A11 F8 f. i.V.m. A4 Ziff. 4.07) nicht geglaubt werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum einen Anstalten zur Erlangung eines Visums hätte unternehmen können, wenn er behauptungsgemäss gar keinen Pass besitze (vgl. A4 Ziff. 1.06, 2.05 und 4.02, A11 F10-16 und F83 f.), und zum andern ein angeblich echtes Duplikat seiner Tazkara habe erhältlich machen können, wenn das Original (mit zudem abweichendem Geburtsjahr) in jenem Zeitpunkt noch existiert habe (vgl. A4 Ziff. 4.03; zum eingeschränkten Beweiswert schon einer originalen Tazkara vgl. im Übrigen BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Hinzu kommen die unplausibel geschilderten Umstände der Ausreise und Reiseorganisation (vgl. A4 Ziff. 5.01 f. und 9.02, A11 F13 f., F77-97, F107-113, F129 f.). Schliesslich erweckt es gewisses Erstaunen, wenn er auf Beschwerdestufe auf seine angeblich gänzlich fehlende Ausbildung und Berufserfahrung und mithin auf die damit zwangsläufig einhergehende Existenzbedrohung in Afghanistan aufmerksam macht, weist er doch nicht nur ein begünstigendes Erwerbsalter, sondern gemäss den Akten eine neun- beziehungsweise zehnjährige Schulbildung, (in Kabul wertvolle) Englischkenntnisse sowie Arbeitserfahrungen insbesondere im (...) seines Vaters und im (...) auf. Die Beschwerdeeingabe führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, der nötigen Überzeugungskraft: Der nicht zu bestreitende Umstand, dass der Beschwerdeführer neben einer Vielzahl von widersprüchlichen auch übereinstimmende Aussagen zu Biografie, Wohnsitzen und Aufenthaltsdauern gemacht hat oder dass sich gewisse geografische Angaben als tatsachenkonform erweisen, führt noch nicht zur Erkenntnis der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung mit Abwägung der verschiedenen Komponenten der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG erforderlich, welche letztlich in eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit führt, oder - bei Äquivalenz der Gewichte - zugunsten eines Gesuchstellers ausfallen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Diesen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung ist das SEM nachgekommen. Wenn nun das Ergebnis wie vorliegend deutlich zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, spricht dies nicht nur dafür, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - tatsächlich eine Einzelfallprüfung vorgenommen wurde, sondern auch dass die Wahrscheinlichkeit nicht wahrheitsgemässer Angaben gegenüber der behaupteten Tatsachenkonformität deutlich überwiegt. Dies gilt zum einen für die Erkenntnis, dass D._______ infolge augenfälliger Substanzarmut nicht der behauptungsgemässe Ort des letzten, über dreijährigen Wohnsitzes des Beschwerdeführers sein kann. Dies gilt aber ebenso für die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht nur über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten und ein realistisches Potenzial zur Existenzsicherung verfügt, sondern dort sogar seinen bislang einzigen und insbesondere letzten afghanischen Wohnsitz gehabt hat. Dass hierbei die dem Untersuchungsgrundsatz unterliegende Asylbehörde neben den bereits erkannten begünstigenden objektiven und individuellen Faktoren nicht zu tiefergreifenden Abklärungen und zum strikten Beweis sämtlicher für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul sprechender Elemente aufgefordert sein kann, ist vorliegend die Konsequenz aus der offensichtlichen Mitwirkungsverletzung (vgl. hierzu Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) und Verschleierungstaktik des Beschwerdeführers. Diese letztere, zutreffend erwogene Erkenntnis des SEM unterscheidet sich aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der Konstellation im oben angesprochenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7578/2014 vom 5. September 2016 (vgl. dort E. 7.3), wo das SEM in unzulässiger, pauschaler und die Begründungspflicht verletzender Weise von der erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen bereits auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und Täuschungsabsicht des Gesuchstellers schloss und deshalb auf eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete. Vorliegend ist demgegenüber aus vom SEM zureichend erkannten Gründen insbesondere davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Familienangehörige und aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ohnehin über ein Netzwerk von Freunden und Bekannten in Kabul (vgl. hierzu beispielhaft auch das zum selben Ergebnis gelangende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1181/2017 E. 7.5.2). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte möglich sein können und müssen, im nunmehr zweieinhalb Jahre dauernden Asylverfahren schlüssige Beweismittel für seine Angaben betreffend Identität, Biografie, Wohnsitze, Aufenthaltsorte und familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen vorzulegen (z.B. Wohnsitzbestätigung betreffend D._______, Bestätigung Englischkurs in D._______, Bestätigung betr. [...], Kündigung der Hausmiete in Kabul oder dergleichen). Das Fehlen solcher in zumutbarer Weise beschaffbarer Beweisdokumente oder auch nur entsprechender Bemühungen zur Erhältlichmachung bestärkt die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz nicht in D._______ hatte und begünstigende Zumutbarkeitsaspekte betreffend seinen afghanischen Herkunfts- und Heimatort Kabul verheimlicht. Somit liegen zum einen keine weiter abklärungsbedürftigen individuellen Unzumutbarkeitsaspekte und zum andern genügend begünstigende Umstände zur Annahme der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul vor.

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug gesetzes- und praxiskonform als zumutbar bezeichnet. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend gänzlich unbestritten sind (vgl. dazu oben E. 5.1), fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018, soweit sie angefochten ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. In der Honorar- und Kostennote vom 8. Februar 2018 werden ein zeitlicher Aufwand von 5.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 sowie Auslagen von Fr. 19.30 zuzüglich Mehrwertsteuer ausgewiesen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE] sowie die erwähnte Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 S. 3), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Während der zeitliche Aufwand und die Auslagen angemessen erscheinen, ist beim Honorar der Stundenansatz auf Fr. 220. für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'371.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stefanie Brem, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'371.35 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-804/2018 Urteil vom 3. Juni 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), mit verschiedenen Alias-Identitäten, Afghanistan, vertreten durch Stefanie Brem, Rechtsanwältin, Advokatur Brem, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2015 anlässlich seiner papierlos erfolgten Einreise per Bahn von B._______ her durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden angehalten und kontrolliert. Dabei gab er sich als C._______, geboren (...), Afghanistan, zu erkennen und er äusserte seine Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Am 5. November 2015 stellte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Dabei präsentierte er sich mit den rubrizierten Personalien und reichte seine Tazkara (Duplikat) zu den Akten, laut welcher er gemäss äusserlicher Erscheinung im Jahre (...) geboren sei. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 12. November 2015 und der Anhörung vom 5. Mai 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tadschike, in Kabul geboren und aufgewachsen und dort neun beziehungsweise zehn Jahre zur Schule gegangen, bis die Familie um 2012 infolge Eigenbedarfs des Hausvermieters nach D._______ umgezogen sei. Dort habe er im (...) seines Vaters - vormals (...)angestellter in Kabul - gearbeitet. D._______ habe er zusammen mit seinem Bruder wieder in Richtung Kabul verlassen, nachdem er im Sommer 2015 aufgrund seines Besuchs von Englischkursen einen Drohbrief der Taliban erhalten habe und zudem Kämpfe im Gebiet eingesetzt hätten. In Kabul habe er von seinem ihn beherbergenden Freund erfahren, dass D._______ in die Hände der Taliban gefallen sei. Dies sowie der Umstand, dass sein Freund ihm nicht dauerhaft habe Unterkunft gewähren können, habe ihn nach einer Woche zur Ausreise in Richtung E._______ bewogen. Via F._______ und verschiedene europäische Länder sei er in der Folge in die Schweiz gelangt. Die Reise sei aus familieneigenem Vermögen und durch Geld seines Freundes in Kabul finanziert worden. Angesprochen auf das von seinen Angaben abweichende Geburtsjahr gemäss Tazkara erklärte er, sich anlässlich der Ausstellung dieses Duplikats der Tazkara (...) Jahre älter ausgegeben zu haben, um ein (...) Visum zu erhalten. Seine Eltern und (...) Geschwister lebten nach wie vor in D._______. Das dort zuerst gemietete Haus sei im Krieg verbrannt, mitsamt allen Dokumenten und insbesondere seiner originalen Tazkara. In Kabul verfüge er noch über (...) - zu diesen bestehe kein Kontakt - und in G._______ über (...). Weitere Verwandte lebten in H._______ und in I._______. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel nebst der vorgelegten Tazkara insbesondere den erwähnten Drohbrief (in Kopie) und aufforderungsgemäss dessen (deutsche) Übersetzung sowie eine Bestätigung vom (...) Februar 2017 über einen (...) (...)-Arbeitseinsatz in der Schweiz zu den Akten. Einen Reisepass habe er nie gehabt. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 - eröffnet am 17. Januar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1 bis 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Die vormals für dieses Verfahren zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Verfahrens fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 wies sie ferner die Gesuche vom 19. Oktober 2018 um Entlassung der rubrizierten Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung einer anderen Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind vorliegend einzig die angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 12. Januar 2018 betreffend den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche sowie ausgeprägter Substanz- und Detailarmut den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Dies gelte insbesondere auch für seine Angaben betreffend seinen Lebenslauf, den letzten Wohnsitz in D._______ sowie hinsichtlich Beziehungsnetz, Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul wie auch der dort vorzufindenden tatsächlichen Verhältnisse. Seine zurückhaltenden, unvollständigen und widersprüchlichen Angaben erweckten den Eindruck, er wolle seine Verbindungen und vollständigen Aufenthalte in Kabul sowie seine tatsächlichen Personalien und Ausreiseumstände verschleiern. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM damit, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine Hinweise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich der erkannten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin erwog das SEM, dass zwar eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen angeblich letzten Wohnort D._______ aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten wäre. Jedoch sei er in Kabul geboren und aufgewachsen, und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er dort über mehr und gefestigtere Beziehungen verfüge, als er dies den schweizerischen Behörden gegenüber offenbare. Angesichts der bereits im Asylpunkt erwogenen uneinheitlichen und unsubstanziierten Angaben zu Herkunft, Lebenslauf und Beziehungsnetz sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeitsfrage zu äussern. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht der Behörde finde ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungs-, Wahrheits- und Substanziierungspflicht des Beschwerdeführers, welche von diesem aber durch Verheimlichungs- und Täuschungsversuche verletzt werde. Es sei praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Im Falle des Beschwerdeführers liege dennoch der Verdacht nahe, dass er über mehr und gefestigtere Beziehungen in Kabul verfüge, als er dies offenbare. So habe er offenbar in Kabul einiges an Unterstützung zur Ausreiseorganisation gefunden, und sein Vater sei früher dort (...)angestellter gewesen, weshalb von einem breiten Familiennetz der Familie auszugehen sei, auf das zurückgegriffen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse, und er sei jung, gesund sowie im besten Arbeitsalter. All diese Umstände würden für Kabul als Wohnsitzalternative sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe richtet sich der Beschwerdeführer gegen die vom SEM erkannte Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan. Der Vorwurf unsubstanziierter und verschleiernder Angaben zu Herkunft, Lebenslauf sowie Beziehungsnetz in und Verbindungen zu Kabul sei nicht gerechtfertigt. Er habe weitgehend übereinstimmende und tatsachenkonforme Angaben zu seinen Wohnsitzen und Aufenthaltsdauern gemacht und sei imstande gewesen, geografische Angaben zu machen (Ortschaften zwischen Kabul und D._______; Lokalisierung einer Firma, eines Gerichts und des Standesamts in D._______; Bezeichnung eines Flusses nahe D._______). Ebenso habe er seine neun beziehungsweise zehn Schuljahre in Kabul und seine Arbeit im (...) des Vaters erwähnt. Diese eindrucksvolle Beschreibung lasse seinen Heimatort und letzten Wohnsitz D._______ als glaubhaft erscheinen, auch wenn er die Wohnorte seiner vermutlich in Kabul wohnhaften (...) infolge längerer Kontaktlosigkeit nicht angeben könne. Seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sei er ausreichend nachgekommen. Ein Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei jedoch praxisgemäss nicht zumutbar und die Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Kabul als Wohnsitzalternative seien gemäss Referenzurteil D-5800/2016 hoch. Hierfür müssten in einer sorgfältigen Einzelfallprüfung besonders günstige Faktoren erkannt werden. Diese Einzelfallprüfung nehme das SEM aber nicht vor, sondern dieses schliesse unter blossem und untauglichem Hinweis auf eine frühere Arbeitsstelle des Vaters ohne Begründung und ohne vorgängige vertieftere Befragung auf das schlichtweg bestehende Vorhandensein einer gesicherten Wohnsituation, eines sozialen Beziehungsnetzes sowie einer möglichen Existenzsicherung und wirtschaftlichen Reintegration in Kabul. Er habe jedoch die letzten für seine sozialen Kontakte prägenden Jahre in D._______ verbracht, wo auch noch seine Kernfamilie lebe, wogegen er in Kabul nur noch einen Freund mit bloss losem Kontakt und keine Informationen über seine (...) habe. Er sei ferner nie einer regelmässigen Arbeit nachgegangen und habe weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung. Es dürfe somit nicht von einem tragfähigen sozialen Netz in Kabul und mithin von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative dort ausgegangen werden. Angesichts dieser zwangsläufigen Existenzbedrohung habe er Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwecks Stützung seiner geografischen Angaben Ausdrucke von Google Maps betreffend D._______ und das Gebiet D._______/Kabul zu den Akten. 5. 5.1 Prozessgegenstand ist vorliegend angesichts der klaren Beschwerdeanträge nur der angeordnete Vollzug der Wegweisung. In diesem reduzierten Rahmen ist in materieller Hinsicht zudem einzig die Frage zu klären, ob das SEM zurecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt hat, wogegen die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der Beschwerde weder thematisiert werden noch diesbezüglich von Amtes wegen eine offensichtliche Fehleinschätzung des SEM zu erkennen ist. Soweit der Beschwerdeführer die in der Verfügung des SEM im Asylpunkt erwogene Mitwirkungsverletzung und Unglaubhaftigkeit seiner Angaben betreffend Lebenslauf, letztem Wohnsitz in D._______, ferner hinsichtlich Beziehungsnetz, Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul wie auch der dort vorzufindenden tatsächlichen Verhältnisse ins Visier nimmt, ist sein Vorgehen in keiner Weise zu beanstanden. Diesbezüglich handelt es sich denn auch um Sachverhaltsteile, die nicht nur für die Beurteilung flüchtlingsrechtlicher Aspekte, sondern ebenso für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges bedeutsam sind und auf die das SEM dort auch ausdrücklich verweist. 5.2 Die Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen hinsichtlich der Zumutbarkeitsfrage legt eine gewisse Unklarheit der betreffenden Erwägungen des SEM insofern offen, als dort Kabul einmal als Ort des ständigen und insbesondere letzten Wohnsitzes (infolge Unglaubhaftigkeit des letzten Wohnsitzes D._______) und ein anderes Mal als Ort der zumutbaren Wohnsitzalternative (infolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach dem letzten Wohnsitz D._______) erkennbar gemacht wird. Diese Abgrenzung wird nicht genügend konzis aus den Erwägungen erkennbar, sondern wirkt verschwommen. Die Diskussion kann letztlich offen bleiben, weil gemäss nachfolgenden Erwägungen (E. 5.3 f.) die Zumutbarkeitsfrage hinsichtlich beider Varianten zu bejahen ist. Die Erwägung des SEM, wonach es praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, öffnet auf den ersten Blick eine dritte Variante dergestalt, dass der Herkunftsort und der Ort des letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Afghanistan gänzlich unbekannt seien, er aber die Nachteile dieses Umstandes (fiktive Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan) selber zu tragen hätte. Diese letzte Interpretation wäre praxisgemäss betreffend Afghanistan mit seinen weitreichenden Gebieten eines allgemein unzumutbar erscheinenden Wegweisungsvollzuges nur zurückhaltend - beispielsweise bei Verwendung gefälschter Identitätsdokumente als Beweis für den Herkunftsort - vertretbar (vgl. dazu beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7578/2014 vom 5. September 2016 E. 7.3). Aus dem Kontext der Erwägungen des SEM geht indessen klar hervor, dass dieses nicht von einer solchen letzten Annahme ausgeht und sie ihm vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht unterstellt wird. Das SEM lässt die Nachteile der erkannten Mitwirkungsverletzung und Verschleierungsbemühungen in dem Sinne zulasten des Beschwerdeführers wirken, als ein Wegweisungsvollzug spezifisch betreffend die Hauptstadt Kabul als zumutbar erachtet wird. Es wird im Folgenden somit zu prüfen sein, ob das SEM zutreffend von der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Kabul als dem Ort seines letzten Wohnsitzes oder als dem Ort einer alternativ möglichen Wohnsitznahme ausgeht. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Afghanistan im Allgemeinen und betreffend die Hauptstadt Kabul im Besonderen vorgenommen. Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul als grundsätzlich existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs auszugehen ist. Solche können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, bedarf die Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Diese Anforderungen sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5). 5.4 Das SEM hat sich relativ oberflächlich mit den Zumutbarkeitsaspekten betreffend Afghanistan und im Besonderen betreffend die Situation des Beschwerdeführers in Kabul befasst. Eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit diesen Aspekten und eine schärfere Grenzziehung zwischen Unglaubhaftigkeitserkenntnissen und der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung wären durchaus wünschenswert. Dennoch ist das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei infolge unglaubhafter Angaben betreffend Lebenslauf, letztem Wohnsitz in D._______ sowie betreffend Beziehungsnetz, Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul wie auch der dort vorzufindenden tatsächlichen Verhältnisse zumutbar. Diese Erwägungen sind im Einzelnen nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den betreffenden Inhalt der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 1 und 2 [mit weiterführenden Verweisen auf die betreffenden Protokollstellen] sowie E. III Ziff. 2) und auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die beim Beschwerdeführer erkannte Mitwirkungsverletzung sowie Verschleierungs- und Täuschungsabsicht liesse sich neben den vom SEM erwähnten Elementen unschwer auf weitere solche abstützen: So hat er sich den schweizerischen Behörden gegenüber unter mehreren verschiedenen Identitäten mit insbesondere erheblich divergierenden Geburtsjahren präsentiert, ohne hierfür zureichende und nachvollziehbare Erklärungen vorzulegen. Ebenso hat er keine amtlichen Identitätsdokumente vorgelegt und ist auch diesbezüglich schlüssige Erklärungen schuldig geblieben. Insbesondere kann die nachgeschobene Behauptung der brandverursachten Zerstörung des Miethauses und sämtlicher darin befindlicher Dokumente und Ausweise (vgl. Akte A11 F8 f. i.V.m. A4 Ziff. 4.07) nicht geglaubt werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum einen Anstalten zur Erlangung eines Visums hätte unternehmen können, wenn er behauptungsgemäss gar keinen Pass besitze (vgl. A4 Ziff. 1.06, 2.05 und 4.02, A11 F10-16 und F83 f.), und zum andern ein angeblich echtes Duplikat seiner Tazkara habe erhältlich machen können, wenn das Original (mit zudem abweichendem Geburtsjahr) in jenem Zeitpunkt noch existiert habe (vgl. A4 Ziff. 4.03; zum eingeschränkten Beweiswert schon einer originalen Tazkara vgl. im Übrigen BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Hinzu kommen die unplausibel geschilderten Umstände der Ausreise und Reiseorganisation (vgl. A4 Ziff. 5.01 f. und 9.02, A11 F13 f., F77-97, F107-113, F129 f.). Schliesslich erweckt es gewisses Erstaunen, wenn er auf Beschwerdestufe auf seine angeblich gänzlich fehlende Ausbildung und Berufserfahrung und mithin auf die damit zwangsläufig einhergehende Existenzbedrohung in Afghanistan aufmerksam macht, weist er doch nicht nur ein begünstigendes Erwerbsalter, sondern gemäss den Akten eine neun- beziehungsweise zehnjährige Schulbildung, (in Kabul wertvolle) Englischkenntnisse sowie Arbeitserfahrungen insbesondere im (...) seines Vaters und im (...) auf. Die Beschwerdeeingabe führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, der nötigen Überzeugungskraft: Der nicht zu bestreitende Umstand, dass der Beschwerdeführer neben einer Vielzahl von widersprüchlichen auch übereinstimmende Aussagen zu Biografie, Wohnsitzen und Aufenthaltsdauern gemacht hat oder dass sich gewisse geografische Angaben als tatsachenkonform erweisen, führt noch nicht zur Erkenntnis der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung mit Abwägung der verschiedenen Komponenten der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG erforderlich, welche letztlich in eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit führt, oder - bei Äquivalenz der Gewichte - zugunsten eines Gesuchstellers ausfallen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Diesen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung ist das SEM nachgekommen. Wenn nun das Ergebnis wie vorliegend deutlich zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, spricht dies nicht nur dafür, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - tatsächlich eine Einzelfallprüfung vorgenommen wurde, sondern auch dass die Wahrscheinlichkeit nicht wahrheitsgemässer Angaben gegenüber der behaupteten Tatsachenkonformität deutlich überwiegt. Dies gilt zum einen für die Erkenntnis, dass D._______ infolge augenfälliger Substanzarmut nicht der behauptungsgemässe Ort des letzten, über dreijährigen Wohnsitzes des Beschwerdeführers sein kann. Dies gilt aber ebenso für die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht nur über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten und ein realistisches Potenzial zur Existenzsicherung verfügt, sondern dort sogar seinen bislang einzigen und insbesondere letzten afghanischen Wohnsitz gehabt hat. Dass hierbei die dem Untersuchungsgrundsatz unterliegende Asylbehörde neben den bereits erkannten begünstigenden objektiven und individuellen Faktoren nicht zu tiefergreifenden Abklärungen und zum strikten Beweis sämtlicher für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul sprechender Elemente aufgefordert sein kann, ist vorliegend die Konsequenz aus der offensichtlichen Mitwirkungsverletzung (vgl. hierzu Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) und Verschleierungstaktik des Beschwerdeführers. Diese letztere, zutreffend erwogene Erkenntnis des SEM unterscheidet sich aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der Konstellation im oben angesprochenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7578/2014 vom 5. September 2016 (vgl. dort E. 7.3), wo das SEM in unzulässiger, pauschaler und die Begründungspflicht verletzender Weise von der erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen bereits auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und Täuschungsabsicht des Gesuchstellers schloss und deshalb auf eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete. Vorliegend ist demgegenüber aus vom SEM zureichend erkannten Gründen insbesondere davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Familienangehörige und aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ohnehin über ein Netzwerk von Freunden und Bekannten in Kabul (vgl. hierzu beispielhaft auch das zum selben Ergebnis gelangende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1181/2017 E. 7.5.2). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte möglich sein können und müssen, im nunmehr zweieinhalb Jahre dauernden Asylverfahren schlüssige Beweismittel für seine Angaben betreffend Identität, Biografie, Wohnsitze, Aufenthaltsorte und familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen vorzulegen (z.B. Wohnsitzbestätigung betreffend D._______, Bestätigung Englischkurs in D._______, Bestätigung betr. [...], Kündigung der Hausmiete in Kabul oder dergleichen). Das Fehlen solcher in zumutbarer Weise beschaffbarer Beweisdokumente oder auch nur entsprechender Bemühungen zur Erhältlichmachung bestärkt die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz nicht in D._______ hatte und begünstigende Zumutbarkeitsaspekte betreffend seinen afghanischen Herkunfts- und Heimatort Kabul verheimlicht. Somit liegen zum einen keine weiter abklärungsbedürftigen individuellen Unzumutbarkeitsaspekte und zum andern genügend begünstigende Umstände zur Annahme der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul vor. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug gesetzes- und praxiskonform als zumutbar bezeichnet. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend gänzlich unbestritten sind (vgl. dazu oben E. 5.1), fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018, soweit sie angefochten ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. In der Honorar- und Kostennote vom 8. Februar 2018 werden ein zeitlicher Aufwand von 5.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 sowie Auslagen von Fr. 19.30 zuzüglich Mehrwertsteuer ausgewiesen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE] sowie die erwähnte Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 S. 3), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Während der zeitliche Aufwand und die Auslagen angemessen erscheinen, ist beim Honorar der Stundenansatz auf Fr. 220. für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'371.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stefanie Brem, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'371.35 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David