Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 24. Mai 2022 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. Die kroatischen Behörden gaben am 13. August 2022 ihre Zustimmung zu einem Remonstrationsersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Be- schwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Verfügung vom 1. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Kroatien, welches ge- mäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.b Die mit Eingabe vom 9. September 2022 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 abgewiesen. B. Mit Eingabe an das SEM vom 21. Oktober 2022 liessen die Beschwerde- führenden durch ihre Rechtsvertretung um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. September 2022 ersuchen. Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerde- führenden im Wesentlichen geltend, dass zum Zeitpunkt der Entscheidfäl- lung durch das SEM die psychiatrischen Abklärungen betreffend B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und ihre Tochter C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) noch nicht abgeschlos- sen gewesen seien. Der negative Entscheid verstärke die posttraumati- schen und depressiven Symptome bei der Beschwerdeführerin 3; die
E-1038/2023 Seite 3 therapeutische Behandlung sei aufgegleist worden. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin 2 wegen eines Suizidversuchs im Psychiatrischen Zentrum F._______ hospitalisiert werden müssen. Nach der Urteilseröff- nung habe sich ihr Zustand erneut verschlechtern, weshalb sie am 18. Ok- tober 2022 erneut ins F._______ habe überwiesen werden müssen, wo sie sich nach wie vor in Behandlung befinde. Der weitere Verlauf sei aktuell nicht vorhersehbar. Auch zukünftig werde sie engmaschige psychiatrische Betreuung benötigen. Das Zentrum Kutina für vulnerable Dublin Rückkehrende sei aktuell wegen Renovationsarbeiten geschlossen. Es sei nicht klar, ob anderweitige Un- terbringungskapazitäten für vulnerable Personen bestünden. Die vom SEM verwendeten Informationen der Schweizer Botschaft in Kroatien seien nicht aktuell und würden keine ausreichende Grundlage für eine Wegwei- sung von Familien und vulnerablen Personen bieten. Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden eine Austrittsmeldung des Psychiatriezentrums vom 10. Oktober 2022 betreffend die Beschwerdefüh- rerin 2 sowie zwei ärztliche Berichte der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ H._______ vom 7. September 2022 und vom 28. September 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 3 ein. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 wurden zwei ärztliche Berichte des F._______ vom 26. Oktober 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2022 setzte das SEM den Voll- zug der Wegweisung aus. E. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 forderte die Vorinstanz die Be- schwerdeführenden zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte auf. F. Am 19. Dezember 2022 ging ein ärztlicher Bericht des G._______ H._______ betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom 14. Dezember 2022 beim SEM ein. G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 wurden ein Austrittsbericht des
E-1038/2023 Seite 4 F._______ vom 23. November 2022 und ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______ vom 21. Dezember 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine Kopie des ärztlichen Berichts der G._______ H._______ vom
14. Dezember 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 3 nachgereicht. H. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 – eröffnet am 27. Januar 2023 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2022 ab und er- klärte seine Verfügung vom 1. November 2022 (recte: 1. September 2022) für rechtskräftig und vollstreckbar. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügun- gen des SEM vom 1. September 2022 und vom 25. Januar 2023 seien wiedererwägungsweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter seien die angefochtenen Verfü- gungen aufzuheben und zur vollständigen Abklärung und rechtsfehler- freien Würdigung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Be- hörden individuelle Zusicherungen bezüglich des effektiven Zugangs der Beschwerdeführenden zum kroatischen Asylverfahren, zu nahtloser adä- quater medizinischer Versorgung sowie zu einer kindgerechten Unterbrin- gung einzuholen. Subsubeventualiter sei die Dispositivziffer 3 der vo- rinstanzlichen Verfügung vom 25. Januar 2023 aufzuheben. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden entsprechend an- zuweisen; ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter als ihr unentgeltlicher Rechtsbei- stand einzusetzen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden, nebst den bereits im Wiedererwägungsverfahren eingereichten medizinischen Unter- lagen (Austrittsbericht des F._______ vom 23. November 2022, ärztlicher Bericht vom 21. Dezember 2022, ärztlicher Bericht der G._______ H._______ vom 14. Dezember 2022), eine E-Mail vom 13. Februar 2023 des behandelnden Arztes betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Ak- ten.
E-1038/2023 Seite 5 J. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-1038/2023 Seite 6 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwer- deentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundes- verwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).
E. 5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die- nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der ver- passten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorge- bracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
E. 5.4 Nachdem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer- deführenden eingetreten ist und dieses materiell behandelt hat, ist vorlie- gend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Überstellung der Be- schwerdeführenden nach Kroatien weiterhin gegeben sind respektive, ob sie in diesem Zusammenhang eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage gelten gemacht oder
E-1038/2023 Seite 7 entscheidende Beweismittel, die erst nach dem materiellen Beschwerde- entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, eingereicht haben.
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Diag- nose betreffend die Beschwerdeführerin 3 (posttraumatische und komor- bide depressive Symptomatik) sei bereits im Zeitpunkt des Bundesverwal- tungsgerichtsurteils vom 11. Oktober 2022 bekannt gewesen. Die beiden Notfallgespräche im September 2022 sowie der ärztliche Bericht des G._______ H._______ vom 14. Dezember 2022 würden nichts an der Ein- schätzung zu ändern vermögen, wonach ihre gesundheitlichen Probleme nicht von einer derartigen Schwere seien, als dass der Vollzug der Weg- weisung nach Kroatien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Betreffend das Kindeswohl sei festzuhalten, dass Kroatien Signa- tarstaat der Kinderrechtskonvention (KRK) sei, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeute. Die Beschwerdeführerin 3 werde zudem im Familienverband nach Kroatien zurückkehren. Es lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, der Beschwerde- führerin 2 die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Bei be- sonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe – einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be- treuung – zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Kosten wür- den vom kroatischen Staat übernommen. Alle Asylsuchenden hätten ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen An- spruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Ge- sundheitseinrichtungen. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medi- zinischen Versorgung, wie beispielsweise situative Verständigungsprob- leme, würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien zu sprechen vermögen. Bei vorübergehenden Einschrän- kungen würde sich die Beschwerdeführerin 2 an die in Kroatien
E-1038/2023 Seite 8 zuständigen Stellen oder karitative Organisationen richten können. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Sicht nicht nachkommen würde, ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung könne demnach auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Das SEM verkenne nicht, dass die diagnostizierten psychischen Erkrankungen von einer gewisse Schwere seien; sie seien jedoch insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart gravierend und spezifisch, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Auf der Grundlage der erstellten Diagnose betreffend die Beschwerdeführerin 3 (posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS] und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) und auch unter Berücksichtigung der begonnenen Therapie sowie der Schilderung von Ereignissen in Afgha- nistan und auf der Reise in die Schweiz erachte das SEM die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend als nicht erreicht. Zwar würden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine regelmässige The- rapie benötigen, ihre gesundheitlichen Probleme würden aber keine medi- zinische Notlage darstellen. Auch würden keine gravierenden Erkrankun- gen vorliegen, welche in Kroatien nicht angemessen behandelt werden könnten. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die wei- teren Beschwerdeführenden unter erheblichen gesundheitlichen Be- schwerden leiden würden. Bei einer vermeintlichen oder tatsächlichen Selbstmordgefahr im Falle ei- nes Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz sei einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustandes einer Gesuchstelle- rin oder eines Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung oder im Zielstaat drohe. Vorliegend sei dies zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin 2 eine Rückkehr nach Kroatien schwerfallen möge und diese sie psychisch be- laste, begründe kein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Gemäss bun- des- und auch bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stelle Su- izidalität kein Vollzugshindernis dar. Die Überstellung vermöge nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen
E-1038/2023 Seite 9 ergreife, um die Umsetzung eines Suizids zu verhindern. Es liege daher in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rah- men der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte die allenfalls notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung ihren Bedürfnissen Rechnung getragen werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei somit einzig die Reisefähigkeit aus- schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer- deführerinnen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rech- nung, indem es die kroatischen Behörden über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Eine Einholung individueller Garantien oder der Sicherstellung eines Therapieplatzes sei nicht vorgesehen, da davon ausgegangen werden könne, dass die medizi- nische Versorgung in Kroatien gewährleistet sei. Im Übrigen könne sich die Beschwerdeführerin 2 im Vorfeld mit den behandelnden psychiatrischen Fachpersonen auf die Überstellung vorbereiten. Hinsichtlich der Unterbringungssituation in Kroatien könnten sich Asylsu- chende bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Gemäss dem aktuellen AIDA-Country-Report betrage die Ka- pazität des Asylzentrums Porin in Zagreb 600 Personen und die des Zent- rums in Kutina 100. Vor dem Hintergrund dieser Kapazitäten und der Tat- sache, dass die meisten Asylsuchenden nicht in Kroatien bleiben möchten, gebe es keinen Grund zur Annahme, dass das Zentrum in Zagreb den tem- porären Ausfall von 100 Plätzen nicht adäquat auffangen könnte. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Gesundheitsversorgung in Zagreb um ei- niges besser und das Gesundheitsangebot um einiges vielfältiger sei als in einer Provinzstadt. Auch deshalb gelte der temporäre Ausfall von Kutina nicht als relevant.
E. 6.2 Zur Begründung der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Hinweis der Vorinstanz, wonach der behan- delnde Psychiater die Beschwerdeführerin 2 auf eine Überstellung vorbe- reiten könne, sei problematisch, da dieser das genaue Gegenteil davon als indiziert erachtet habe. Aus den neu entstandenen Beweismitteln werde ersichtlich, dass der Wegfall einer engmaschigen psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung für sie eine schwere Selbstgefährdung zur Folge haben könnte. Die mangelnde Reisefähigkeit verdeutliche ihren sehr schlechten psychischen Zustand. Basierend auf der bestehenden Ak- tenlage und den neu eingereichten Beweismitteln sei ein tatsächliches
E-1038/2023 Seite 10 Risiko hinreichend substantiiert worden, dass die Überstellung der Be- schwerdeführerin 2 eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnte. Zudem würde sich die mit einer Wegweisung verbundene sehr wahrschein- liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes reflexweise auch auf den Gesundheitszustand ihrer Kinder auswirken, weshalb der Wegwei- sungsvollzug auch im Lichte von Art. 3 KRK unzulässig sein könnte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe zum Zeitpunkt des ab- lehnenden Beschwerdeurteils noch keine eigentliche Diagnose in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 vorgelegen. Entsprechend seien mit den neuen Beweismitteln wiedererwägungsrechtlich relevante Tatsachen vor- gebracht worden. Die Beschwerdeführerin 3 sei zur Verbesserung der ak- tuellen posttraumatischen und depressiven Symptomatik auf einen stabilen und dauerhaften Lebensort in der Schweiz angewiesen. Weitere Wechsel des Aufenthaltsortes würden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Symptoma- tik verstärken. Zwar möge die hohe Hürde von Art. 3 EMRK durch einen Wegweisungsvollzug nach Kroatien nicht erreicht sein. Die Überstellung eines Kindes könne aber auch dann mit Art. 3 KRK unvereinbar sein, wenn das Zielland, wie vorliegend Kroatien, Mitgliedstaat der KRK sei. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin 3 nach Kroatien könnte gemäss den neu eingereichten ärztlichen Berichten eine deutliche weitere Verschlech- terung ihrer psychischen Verfassung bewirken, womit sie nicht mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK vereinbar sei. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) der Beschwerdeführen- den verstosse somit möglicherweise gegen Art. 3 EMRK, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Art. 3 KRK, womit dieser unzulässig sei. Die Vorinstanz verkenne die Tragweite der Kinderrechte sowie die Realitä- ten rund um die aktuellen Fluchtbewegungen auf der Balkanroute in und um Kroatien. An eine hypothetische Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 sei nur dann zu denken, wenn der behandelnde Psychiater sie darauf vor- bereiten könnte, was wiederum voraussetze, dass er ihr versichern könnte, dass sie in Kroatien Zugang zu einer bedürfnisadäquaten Behandlung und einer familiengerechten Unterbringung hätte. In Anbetracht der mehrfa- chen Vulnerabilität der Beschwerdeführenden sowie im Hinblick auf die al- lenfalls notwendige künftige Feststellung der Reisefähigkeit sei nicht er- sichtlich, weshalb die Vorinstanz keine Bereitschaft zur Einholung individu- eller Garantien zeige.
E-1038/2023 Seite 11
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen ungenügende Sachverhaltsabklärun- gen, eine mangelhafte Würdigung der zu den Akten gereichten Beweismit- tel sowie eine grob unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. Die eingereichten Beweismittel, die neu eine eigentli- che Diagnose betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erlauben wür- den, habe das SEM – insbesondere bezüglich der Reisefähigkeit der Be- schwerdeführerin 2, des Zugangs der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu notwendigen nahtlosen psychotherapeutischen Behandlungen und Unter- bringungsstrukturen sowie des Kindeswohls – rechtsfehlerhaft gewürdigt. Da das Asylgesuch der Beschwerdeführenden von Kroatien abgelehnt worden sei, könne nicht ohne konkrete Abklärungen davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr schon nur Zugang zu den üb- lichen Asylstrukturen haben würden. Im Dispositivpunkt 2 beziehe sich die Vorinstanz sodann auf eine Verfügung vom 1. November 2022 anstelle der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. September 2022. Auch gehe sie in (f)aktenwidriger Weise davon aus, dass betreffend die Beschwerde- führerin 2 lediglich zwei Krisengespräche, anstelle der wöchentlichen The- rapiesitzungen geführt worden seien.
E. 7.2 Die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen verpflichten das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungs- gründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zwei- fellos Genüge getan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das SEM sich mit den von ihnen im Wiedererwägungsverfahren neu vorgebrachten Beweismitteln, dem Kindeswohl sowie der – auch in medi- zinischer Hinsicht – aktuellen Situation in Kroatien in seiner Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid abstützte. Es ist in diesem Zu- sammenhang daran zu erinnern, dass im Rahmen eines Wiedererwä- gungsverfahrens keine erneute umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Überstellung vorzunehmen, sondern nur die Frage zu beurteilen ist, ob seit rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Um- stände eingetreten sind, die eine Änderung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung zu rechtfertigen vermögen. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung jedenfalls so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden
E-1038/2023 Seite 12 über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten und es ihnen denn auch ohne weiteres möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzu- fechten. An dieser Einschätzung ändern auch die Tatsachen nichts, wo- nach das SEM in seiner Dispositivziffer 2 ein falsches Datum der Verfügung nannte sowie in der Begründung seiner Verfügung betreffend die Be- schwerdeführerin 3 nur zwei Krisengespräche erwähnte. Es sind den Akten sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Kroatien abgelehnt worden wäre. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Be- gründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach kann keine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführenden die Auffas- sung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorge- brachten Überstellungshindernisse.
E. 7.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich dem- nach als unbegründet. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist ab- zuweisen.
E. 8.1 Bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
E. 8.2 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz auch unter Be- rücksichtigung dieser teilweise neuen Diagnosen zu Recht die Überstel- lung nach Kroatien angeordnet hat.
E. 8.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs wegen einer Gefährdung von Leib und Leben in der Praxis aus dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft wird (vgl. Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.; Urteile des BVGer E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 9.2.1, E-688/2017 vom
6. März 2017 E. 6.2).
E. 8.2.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind indessen vor- liegend nicht gegeben:
E. 8.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ohne die Schwere der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu verkennen, stellt das Gericht fest, dass diese die hohe Schwelle einer Ver- letzung von Art. 3 EMRK nicht erreichen. Daran ändert nicht, dass in der Schweiz nunmehr eine ausführliche Diagnostik erstellt und eine Behand- lung mit Psychopharmaka sowie Psychotherapien eingeleitet wurden. Wie bereits im ordentlichen Verfahren dargelegt, darf davon ausgegangen wer- den, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver- fügt und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird (vgl. über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Asylbereich in Kroatien das Urteil des BVGer F-3878/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 5.3.2). Die Beschwerdefüh- rerinnen 2 und 3 konnten insbesondere nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass eine Überstellung nach Kroatien ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde, die von ihnen benötigte psychiatrische Behandlung dort nicht verfügbar wäre, oder ihnen der Zugang zu derartigen Behandlungs- möglichkeiten verweigert würde. Bei allfälligen Problemen hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Versorgung könnten die Beschwerdeführen- den sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
E-1038/2023 Seite 14 einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch können den Beschwerde- führerinnen 2 und allenfalls 3 bei Bedarf die von ihnen benötigten Medika- mente – im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) – auf Vorrat mit- gegeben werden.
E. 8.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität so- dann kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies ent- spricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.2 und E-4782/2022 und E-4786/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.3.5 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Aus- weisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Über- stellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro- hung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutsch- land vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.).
E. 8.2.5 Es wird nicht bestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin 2 fragil ist und eine Rücküberführung nach Kroatien für sie – und damit verbunden auch für die Kinder – eine Belastung darstellt. Diesbezüg- lich hält das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt werden. Die Vorinstanz hat in Beach- tung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E‑3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Ver- weis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin- Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problemati- schen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.), womit diesbezüglich nicht von einer Ret- raumatisierung der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen werden muss. Die mit dem Vollzug beauftragten Schweizer Behörden werden sodann aufge- fordert, den Vollzug im Umfang von Art. 31 f. Dublin-III-VO sorgfältig vorzu- bereiten. Selbst wenn der behandelnde Arzt im jüngsten Arztbericht vom
E. 8.3 Soweit in der Beschwerde Vorbehalte hinsichtlich einer adäquaten und dem Kindeswohl (Art. 3 KRK) entsprechende Unterbringung und Betreu- ung der minderjährigen Beschwerdeführenden angebracht werden, ist fest- zustellen, dass es für diese Mutmassung keine konkreten und substanzi- ierten Anhaltspunkte gibt. Kroatien ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie ver- pflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Bereuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen, und es ist davon auszugehen, dass es dieser Pflicht nachkommt, auch wenn das Aufnahmezentrum in Kutina, in welchem vulnerable Personen vornehmlich untergebracht wurden, auf- grund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist; das Ange- bot im Aufnahmezentrum in Zagreb ist grundsätzlich dasselbe wie dasje- nige in Kutina, und es ist ebenso geeignet für die Aufnahme von Familien (vgl. dazu vgl. dazu den Bericht des kroatischen Rechtsschutzzentrums HPC vom 22. April 2022 «Conditions in Reception Facilities, Croatia», https://asylumineurope.org/reports/country/croa-tia/reception-conditions/ housing/conditions-reception-facilities/, zuletzt besucht am 2.3.2023).
E. 8.4 Im Übrigen lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Asylgesu- che der Beschwerdeführenden in Kroatien abgelehnt wurden. Der Akten- lage sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme entnehmen, dass ihnen Zugang den üblichen Asylstrukturen verwehrt oder Kroatien in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ihren Heimatstaat zwingen werde.
E. 8.5 Insgesamt besteht bei der derzeitigen Aktenlage kein Grund zur An- nahme, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Kroa- tien in eine existenzgefährdende Situation. Aufgrund des Gesagten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung indivi- duelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und Betreuung einzuholen. Der entsprechende
E-1038/2023 Seite 16 Subeventualantrag ist daher abzuweisen (vgl. auch das Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.3).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiederer- wägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Da- mit ist auch die Auferlegung einer Gebühr (Dispositivziffer 3 der angefoch- tenen Verfügung vom 25. Januar 2023) gerechtfertigt, womit der entspre- chende Subsubeventualantrag (Rechtsbegehren 4) abzuweisen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 23. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist auch das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 10.3 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1038/2023 Seite 17
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 23. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 10.3 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 Oktober 2022, S. 3). Den mit Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass bei ihr insbesondere eine (…), eine PTBS, (…), (…), (…) diagnostiziert wurden. Seit Juli 2022 befinde sie sich in Psychotherapie und wurde auch medikamentös behandelt. Zudem musste sie vom (…) bis zum (…) 2022 wegen eines Suizidversuchs und vom (…) bis zum (…) 2022 wegen Suizidgedanken hospitalisiert werden. Ebenfalls bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts vom 11. Oktober 2022 war bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin 3 Symptome einer PTBS festgestellt worden waren (vgl. a.a.O., S. 3). Auch der jüngste ärztliche Bericht der G._______ H._______ vom 14. Dezember 2022 bestätigen diese Diagnose.
E-1038/2023 Seite 13
E. 14 Dezember 2022 nicht von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ausgeht, steht eine solche aus heutiger Sicht einer Überstellung grund- sätzlich nicht entgegen und ist im Zeitpunkt der Überstellung – und im Rah- men einer engmaschigen Begleitung – nochmals zu prüfen. Die
E-1038/2023 Seite 15 vollziehende Behörde haben den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh- renden Rechnung zu tragen. Sie hat die kroatischen Behörden demnach vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen me- dizinischen Umstände bei allen Beschwerdeführenden hinsichtlich aktuel- len Stands der Abklärungen und allenfalls laufenden Therapien zu infor- mieren, sowie auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft hinzu- weisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die aktuellen spezifischen medizinischen Um- stände bei den Beschwerdeführenden zu informieren sowie auf die Not- wendigkeit einer kindgerechten Unterkunft hinzuweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1038/2023 Urteil vom 10. März 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 24. Mai 2022 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. Die kroatischen Behörden gaben am 13. August 2022 ihre Zustimmung zu einem Remonstrationsersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Verfügung vom 1. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.b Die mit Eingabe vom 9. September 2022 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 abgewiesen. B. Mit Eingabe an das SEM vom 21. Oktober 2022 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. September 2022 ersuchen. Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuch machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass zum Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das SEM die psychiatrischen Abklärungen betreffend B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und ihre Tochter C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Der negative Entscheid verstärke die posttraumatischen und depressiven Symptome bei der Beschwerdeführerin 3; die therapeutische Behandlung sei aufgegleist worden. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin 2 wegen eines Suizidversuchs im Psychiatrischen Zentrum F._______ hospitalisiert werden müssen. Nach der Urteilseröffnung habe sich ihr Zustand erneut verschlechtern, weshalb sie am 18. Oktober 2022 erneut ins F._______ habe überwiesen werden müssen, wo sie sich nach wie vor in Behandlung befinde. Der weitere Verlauf sei aktuell nicht vorhersehbar. Auch zukünftig werde sie engmaschige psychiatrische Betreuung benötigen. Das Zentrum Kutina für vulnerable Dublin Rückkehrende sei aktuell wegen Renovationsarbeiten geschlossen. Es sei nicht klar, ob anderweitige Unterbringungskapazitäten für vulnerable Personen bestünden. Die vom SEM verwendeten Informationen der Schweizer Botschaft in Kroatien seien nicht aktuell und würden keine ausreichende Grundlage für eine Wegweisung von Familien und vulnerablen Personen bieten. Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden eine Austrittsmeldung des Psychiatriezentrums vom 10. Oktober 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie zwei ärztliche Berichte der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ H._______ vom 7. September 2022 und vom 28. September 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 3 ein. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 wurden zwei ärztliche Berichte des F._______ vom 26. Oktober 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2022 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung aus. E. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte auf. F. Am 19. Dezember 2022 ging ein ärztlicher Bericht des G._______ H._______ betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom 14. Dezember 2022 beim SEM ein. G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 wurden ein Austrittsbericht des F._______ vom 23. November 2022 und ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______ vom 21. Dezember 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine Kopie des ärztlichen Berichts der G._______ H._______ vom 14. Dezember 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 3 nachgereicht. H. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 - eröffnet am 27. Januar 2023 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2022 ab und erklärte seine Verfügung vom 1. November 2022 (recte: 1. September 2022) für rechtskräftig und vollstreckbar. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügungen des SEM vom 1. September 2022 und vom 25. Januar 2023 seien wiedererwägungsweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und zur vollständigen Abklärung und rechtsfehlerfreien Würdigung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des effektiven Zugangs der Beschwerdeführenden zum kroatischen Asylverfahren, zu nahtloser adäquater medizinischer Versorgung sowie zu einer kindgerechten Unterbringung einzuholen. Subsubeventualiter sei die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Januar 2023 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen; ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden, nebst den bereits im Wiedererwägungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (Austrittsbericht des F._______ vom 23. November 2022, ärztlicher Bericht vom 21. Dezember 2022, ärztlicher Bericht der G._______ H._______ vom 14. Dezember 2022), eine E-Mail vom 13. Februar 2023 des behandelnden Arztes betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). 5.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 5.4 Nachdem das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist und dieses materiell behandelt hat, ist vorliegend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien weiterhin gegeben sind respektive, ob sie in diesem Zusammenhang eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage gelten gemacht oder entscheidende Beweismittel, die erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, eingereicht haben. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Diagnose betreffend die Beschwerdeführerin 3 (posttraumatische und komorbide depressive Symptomatik) sei bereits im Zeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 11. Oktober 2022 bekannt gewesen. Die beiden Notfallgespräche im September 2022 sowie der ärztliche Bericht des G._______ H._______ vom 14. Dezember 2022 würden nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, wonach ihre gesundheitlichen Probleme nicht von einer derartigen Schwere seien, als dass der Vollzug der Wegweisung nach Kroatien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Betreffend das Kindeswohl sei festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der Kinderrechtskonvention (KRK) sei, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeute. Die Beschwerdeführerin 3 werde zudem im Familienverband nach Kroatien zurückkehren. Es lägen keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Bei besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe - einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung - zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Kosten würden vom kroatischen Staat übernommen. Alle Asylsuchenden hätten ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, wie beispielsweise situative Verständigungsprobleme, würden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kroatien zu sprechen vermögen. Bei vorübergehenden Einschränkungen würde sich die Beschwerdeführerin 2 an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen richten können. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Sicht nicht nachkommen würde, ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung könne demnach auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Das SEM verkenne nicht, dass die diagnostizierten psychischen Erkrankungen von einer gewisse Schwere seien; sie seien jedoch insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart gravierend und spezifisch, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Auf der Grundlage der erstellten Diagnose betreffend die Beschwerdeführerin 3 (posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS] und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) und auch unter Berücksichtigung der begonnenen Therapie sowie der Schilderung von Ereignissen in Afghanistan und auf der Reise in die Schweiz erachte das SEM die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend als nicht erreicht. Zwar würden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine regelmässige Therapie benötigen, ihre gesundheitlichen Probleme würden aber keine medizinische Notlage darstellen. Auch würden keine gravierenden Erkrankungen vorliegen, welche in Kroatien nicht angemessen behandelt werden könnten. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die weiteren Beschwerdeführenden unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden leiden würden. Bei einer vermeintlichen oder tatsächlichen Selbstmordgefahr im Falle eines Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz sei einzig ausschlaggebend, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustandes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld beziehungsweise bei der Überstellung oder im Zielstaat drohe. Vorliegend sei dies zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin 2 eine Rückkehr nach Kroatien schwerfallen möge und diese sie psychisch belaste, begründe kein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Gemäss bundes- und auch bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stelle Suizidalität kein Vollzugshindernis dar. Die Überstellung vermöge nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung eines Suizids zu verhindern. Es liege daher in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzte die allenfalls notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung ihren Bedürfnissen Rechnung getragen werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei somit einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem es die kroatischen Behörden über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Eine Einholung individueller Garantien oder der Sicherstellung eines Therapieplatzes sei nicht vorgesehen, da davon ausgegangen werden könne, dass die medizinische Versorgung in Kroatien gewährleistet sei. Im Übrigen könne sich die Beschwerdeführerin 2 im Vorfeld mit den behandelnden psychiatrischen Fachpersonen auf die Überstellung vorbereiten. Hinsichtlich der Unterbringungssituation in Kroatien könnten sich Asylsuchende bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Gemäss dem aktuellen AIDA-Country-Report betrage die Kapazität des Asylzentrums Porin in Zagreb 600 Personen und die des Zentrums in Kutina 100. Vor dem Hintergrund dieser Kapazitäten und der Tatsache, dass die meisten Asylsuchenden nicht in Kroatien bleiben möchten, gebe es keinen Grund zur Annahme, dass das Zentrum in Zagreb den temporären Ausfall von 100 Plätzen nicht adäquat auffangen könnte. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Gesundheitsversorgung in Zagreb um einiges besser und das Gesundheitsangebot um einiges vielfältiger sei als in einer Provinzstadt. Auch deshalb gelte der temporäre Ausfall von Kutina nicht als relevant. 6.2 Zur Begründung der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Hinweis der Vorinstanz, wonach der behandelnde Psychiater die Beschwerdeführerin 2 auf eine Überstellung vorbereiten könne, sei problematisch, da dieser das genaue Gegenteil davon als indiziert erachtet habe. Aus den neu entstandenen Beweismitteln werde ersichtlich, dass der Wegfall einer engmaschigen psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung für sie eine schwere Selbstgefährdung zur Folge haben könnte. Die mangelnde Reisefähigkeit verdeutliche ihren sehr schlechten psychischen Zustand. Basierend auf der bestehenden Aktenlage und den neu eingereichten Beweismitteln sei ein tatsächliches Risiko hinreichend substantiiert worden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin 2 eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnte. Zudem würde sich die mit einer Wegweisung verbundene sehr wahrscheinliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes reflexweise auch auf den Gesundheitszustand ihrer Kinder auswirken, weshalb der Wegweisungsvollzug auch im Lichte von Art. 3 KRK unzulässig sein könnte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe zum Zeitpunkt des ablehnenden Beschwerdeurteils noch keine eigentliche Diagnose in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 vorgelegen. Entsprechend seien mit den neuen Beweismitteln wiedererwägungsrechtlich relevante Tatsachen vorgebracht worden. Die Beschwerdeführerin 3 sei zur Verbesserung der aktuellen posttraumatischen und depressiven Symptomatik auf einen stabilen und dauerhaften Lebensort in der Schweiz angewiesen. Weitere Wechsel des Aufenthaltsortes würden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Symptomatik verstärken. Zwar möge die hohe Hürde von Art. 3 EMRK durch einen Wegweisungsvollzug nach Kroatien nicht erreicht sein. Die Überstellung eines Kindes könne aber auch dann mit Art. 3 KRK unvereinbar sein, wenn das Zielland, wie vorliegend Kroatien, Mitgliedstaat der KRK sei. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin 3 nach Kroatien könnte gemäss den neu eingereichten ärztlichen Berichten eine deutliche weitere Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung bewirken, womit sie nicht mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK vereinbar sei. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) der Beschwerdeführenden verstosse somit möglicherweise gegen Art. 3 EMRK, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Art. 3 KRK, womit dieser unzulässig sei. Die Vorinstanz verkenne die Tragweite der Kinderrechte sowie die Realitäten rund um die aktuellen Fluchtbewegungen auf der Balkanroute in und um Kroatien. An eine hypothetische Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 sei nur dann zu denken, wenn der behandelnde Psychiater sie darauf vorbereiten könnte, was wiederum voraussetze, dass er ihr versichern könnte, dass sie in Kroatien Zugang zu einer bedürfnisadäquaten Behandlung und einer familiengerechten Unterbringung hätte. In Anbetracht der mehrfachen Vulnerabilität der Beschwerdeführenden sowie im Hinblick auf die allenfalls notwendige künftige Feststellung der Reisefähigkeit sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz keine Bereitschaft zur Einholung individueller Garantien zeige. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen ungenügende Sachverhaltsabklärungen, eine mangelhafte Würdigung der zu den Akten gereichten Beweismittel sowie eine grob unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. Die eingereichten Beweismittel, die neu eine eigentliche Diagnose betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erlauben würden, habe das SEM - insbesondere bezüglich der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2, des Zugangs der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu notwendigen nahtlosen psychotherapeutischen Behandlungen und Unterbringungsstrukturen sowie des Kindeswohls - rechtsfehlerhaft gewürdigt. Da das Asylgesuch der Beschwerdeführenden von Kroatien abgelehnt worden sei, könne nicht ohne konkrete Abklärungen davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer Rückkehr schon nur Zugang zu den üblichen Asylstrukturen haben würden. Im Dispositivpunkt 2 beziehe sich die Vorinstanz sodann auf eine Verfügung vom 1. November 2022 anstelle der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. September 2022. Auch gehe sie in (f)aktenwidriger Weise davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin 2 lediglich zwei Krisengespräche, anstelle der wöchentlichen Therapiesitzungen geführt worden seien. 7.2 Die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen verpflichten das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat das SEM sich mit den von ihnen im Wiedererwägungsverfahren neu vorgebrachten Beweismitteln, dem Kindeswohl sowie der - auch in medizinischer Hinsicht - aktuellen Situation in Kroatien in seiner Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid abstützte. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens keine erneute umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Überstellung vorzunehmen, sondern nur die Frage zu beurteilen ist, ob seit rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, die eine Änderung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung zu rechtfertigen vermögen. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung jedenfalls so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten und es ihnen denn auch ohne weiteres möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. An dieser Einschätzung ändern auch die Tatsachen nichts, wonach das SEM in seiner Dispositivziffer 2 ein falsches Datum der Verfügung nannte sowie in der Begründung seiner Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 3 nur zwei Krisengespräche erwähnte. Es sind den Akten sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Kroatien abgelehnt worden wäre. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 7.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich demnach als unbegründet. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 war bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 in psychiatrischer Behandlung befand (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022, S. 3). Den mit Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass bei ihr insbesondere eine (...), eine PTBS, (...), (...), (...) diagnostiziert wurden. Seit Juli 2022 befinde sie sich in Psychotherapie und wurde auch medikamentös behandelt. Zudem musste sie vom (...) bis zum (...) 2022 wegen eines Suizidversuchs und vom (...) bis zum (...) 2022 wegen Suizidgedanken hospitalisiert werden. Ebenfalls bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 war bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin 3 Symptome einer PTBS festgestellt worden waren (vgl. a.a.O., S. 3). Auch der jüngste ärztliche Bericht der G._______ H._______ vom 14. Dezember 2022 bestätigen diese Diagnose. 8.2 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung dieser teilweise neuen Diagnosen zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat. 8.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer Gefährdung von Leib und Leben in der Praxis aus dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft wird (vgl. Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.; Urteile des BVGer E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 9.2.1, E-688/2017 vom 6. März 2017 E. 6.2). 8.2.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind indessen vorliegend nicht gegeben: 8.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ohne die Schwere der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu verkennen, stellt das Gericht fest, dass diese die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreichen. Daran ändert nicht, dass in der Schweiz nunmehr eine ausführliche Diagnostik erstellt und eine Behandlung mit Psychopharmaka sowie Psychotherapien eingeleitet wurden. Wie bereits im ordentlichen Verfahren dargelegt, darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird (vgl. über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Asylbereich in Kroatien das Urteil des BVGer F-3878/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 konnten insbesondere nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass eine Überstellung nach Kroatien ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde, die von ihnen benötigte psychiatrische Behandlung dort nicht verfügbar wäre, oder ihnen der Zugang zu derartigen Behandlungsmöglichkeiten verweigert würde. Bei allfälligen Problemen hinsichtlich des Zugangs zur medizinischen Versorgung könnten die Beschwerdeführenden sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch können den Beschwerdeführerinnen 2 und allenfalls 3 bei Bedarf die von ihnen benötigten Medikamente - im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) - auf Vorrat mitgegeben werden. 8.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität sodann kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.2 und E-4782/2022 und E-4786/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.3.5 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.). 8.2.5 Es wird nicht bestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 fragil ist und eine Rücküberführung nach Kroatien für sie - und damit verbunden auch für die Kinder - eine Belastung darstellt. Diesbezüglich hält das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt werden. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.3 m.w.H.), womit diesbezüglich nicht von einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen werden muss. Die mit dem Vollzug beauftragten Schweizer Behörden werden sodann aufgefordert, den Vollzug im Umfang von Art. 31 f. Dublin-III-VO sorgfältig vorzubereiten. Selbst wenn der behandelnde Arzt im jüngsten Arztbericht vom 14. Dezember 2022 nicht von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ausgeht, steht eine solche aus heutiger Sicht einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen und ist im Zeitpunkt der Überstellung - und im Rahmen einer engmaschigen Begleitung - nochmals zu prüfen. Die vollziehende Behörde haben den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen. Sie hat die kroatischen Behörden demnach vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände bei allen Beschwerdeführenden hinsichtlich aktuellen Stands der Abklärungen und allenfalls laufenden Therapien zu informieren, sowie auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft hinzuweisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben. 8.3 Soweit in der Beschwerde Vorbehalte hinsichtlich einer adäquaten und dem Kindeswohl (Art. 3 KRK) entsprechende Unterbringung und Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführenden angebracht werden, ist festzustellen, dass es für diese Mutmassung keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte gibt. Kroatien ist aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, adäquate Unterkunftsmöglichkeiten und Bereuungsangebote für vulnerable Personen bereitzustellen, und es ist davon auszugehen, dass es dieser Pflicht nachkommt, auch wenn das Aufnahmezentrum in Kutina, in welchem vulnerable Personen vornehmlich untergebracht wurden, aufgrund von Renovationsarbeiten vorübergehend geschlossen ist; das Angebot im Aufnahmezentrum in Zagreb ist grundsätzlich dasselbe wie dasjenige in Kutina, und es ist ebenso geeignet für die Aufnahme von Familien (vgl. dazu vgl. dazu den Bericht des kroatischen Rechtsschutzzentrums HPC vom 22. April 2022 «Conditions in Reception Facilities, Croatia», https://asylumineurope.org/reports/country/croa-tia/reception-conditions/housing/conditions-reception-facilities/, zuletzt besucht am 2.3.2023). 8.4 Im Übrigen lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Kroatien abgelehnt wurden. Der Aktenlage sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme entnehmen, dass ihnen Zugang den üblichen Asylstrukturen verwehrt oder Kroatien in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ihren Heimatstaat zwingen werde. 8.5 Insgesamt besteht bei der derzeitigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzgefährdende Situation. Aufgrund des Gesagten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und Betreuung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen (vgl. auch das Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.3). 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Damit ist auch die Auferlegung einer Gebühr (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023) gerechtfertigt, womit der entsprechende Subsubeventualantrag (Rechtsbegehren 4) abzuweisen ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 23. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 10.3 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die aktuellen spezifischen medizinischen Umstände bei den Beschwerdeführenden zu informieren sowie auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft hinzuweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: