Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 31. Oktober 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 4. Novem- ber 2021 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 19. Ja- nuar 2022 machte er folgendes geltend: A.b Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er bis zu sei- ner Ausreise gelebt habe. Er habe dort ein eigenes Geschäft für (…) ge- führt und habe dieses bis zu seiner Ausreise betrieben. Nebenbei habe er auch im kleinen Rahmen Handel mit Waren aus dem Irak betrieben. Als sein Vater seine jüngere Schwester mit seinem Cousin väterlicherseits habe verheiraten wollen, habe er ihr – da sie in einen anderen Mann aus dem Irak verliebt gewesen sei – im Jahr (…) zur Flucht verholfen. Seine Familie habe nicht gewusst, dass er seiner Schwester geholfen habe, und habe diese überall gesucht, wobei er, der Beschwerdeführer, auch mitge- sucht habe, um nicht aufzufallen. Anfang (…) habe die Familie des Ehe- manns seiner Schwester Verwandte zu seiner Familie geschickt, welche ein Versöhnungsangebot gemacht hätten, worauf seine Familie eingewilligt habe, dass seine Schwester die Familie um Verzeihung bitten dürfe. Die Schwester sei in der Folge zurückgekehrt, wobei sie von der Familie verbal und physisch misshandelt worden sei und ihr seitens derselben gedroht worden sei, dass sie getötet werde. Er, der Beschwerdeführer, habe seiner Schwester erneut zur Flucht verhol- fen und sei mit ihr und ihrem Kind zusammen nach Weissrussland geflüch- tet, wo sie von Schleppern getrennt worden und separat in die Schweiz eingereist seien. Nach seiner Flucht sei er von den Söhnen seines Onkels über Whatsapp-Nachrichten bedroht worden, weshalb er sich fürchte, dass man ihn – da er seiner Schwester geholfen habe – bei einer Rückkehr töten würde. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identi- tätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 – eröffnet am gleichen Tag – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus
E-970/2022 Seite 3 der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren wurden ihm die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessua- ler Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
1. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 CO- VID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen. So habe die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der türkischen Be- hörden die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nöti- genfalls der unter Art. 12 Bst. a–e VwVG aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört un- ter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere ab- zugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
E. 4.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. So- weit der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geltend macht, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Umstand bei der Würdigung des Sachverhaltes berücksichtigte (vgl. die angefochtene Verfügung I /Ziffer 3). Dass sie die Akten anders würdigt als der Beschwerdeführer, ist sodann nicht eine
E-970/2022 Seite 5 Frage der Verletzung der Untersuchungspflicht, sondern betrifft die materi- elle Würdigung der Vorbringen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nach- gekommen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde folglich nicht verletzt, weswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive basierten. Die mutmassliche Verfolgungsmotivation durch seine Verwandten sei aus Ra- che erfolgt und daher als kriminell einzuordnen. Dem Beschwerdeführer biete sich in der Türkei die Möglichkeit, sich in solchen Angelegenheiten an die türkischen Behörden zu wenden, welche in dieser Hinsicht schutzwillig und schutzfähig seien. Ausserdem habe er die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, wenn er befürchte, dass der Staat ihn in seiner Provinz nicht adäquat schützen könne.
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E. 6.2 In der Beschwerde erwidert der Beschwerdeführer, dass es sich vorlie- gend – da es um den Schutz von Frauen gehe – um eine Konstellation mit soziokulturellem Hintergrund handle und deswegen die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates höchst fraglich sei. Gesetze würden zwar existieren, diese würden aber von den türkischen Behörden allgemein nur mangelhaft durchgesetzt. Ein fehlender Schutzwille des Staates werde nochmals durch den Fakt gestärkt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers der Arbeitspartei (recte: Arbeiterpartei) Kurdistans (PKK) angeschlossen habe, welche von der türkischen Regierung als Ter- rororganisation betrachtet werde. Eine Verbindung von ihm und seiner Fa- milie mit dieser Partei führe ebenfalls dazu, dass die türkischen Behörden ihre Schutzbedürftigkeit nicht ernst nehmen würden. Im Weiteren drohe im bei einer Rückkehr in die Türkei die Tötung durch die Familie seines Onkels, da er, der Beschwerdeführer, diese über Jahre ge- täuscht und angelogen habe, was spätestens seit der gemeinsamen Flucht mit seiner Schwester im Jahr (…) allen klargeworden sei. Durch seine Handlungen habe er direkt die versprochene Hochzeit verhindert, was in seinen kulturellen Kreisen eine grobe Ehrverletzung darstelle. Untermauert werde die Bedrohung durch die konkreten Morddrohungen durch seine Cousins.
E. 7 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung zu verweisen ist. Insbesondere stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die innerfamiliären Probleme nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv beruhen, sondern es sich um Drohungen aus Rache handelt. Bei Verfolgungshand- lungen durch Dritte – wie vorliegend – ist jeweils zu prüfen, ob der türkische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Betreffend das beschwerdeseitige Vorbringen, es könne nicht von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der Türkei ausgegangen werden, kann gemäss der bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung festgehalten werden, dass der türkische Staat die Voraussetzungen erfüllt, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteile des BVGer
E-970/2022 Seite 7 E-4805/2021 vom 12. November 2021 E. 8.2.3; E-3000/2021 vom 15. Sep- tember 2021 E. 5.2; E-1280/2021 vom 20. April 2021). Der Beschwerde- führer kann sich bei Nachstellungen oder Behelligungen an die türkischen Behörden wenden. Dem Vorbringen in der Beschwerde, vorliegend gehe es um den Schutz der Frauen und diesbezüglich sei die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Türkei höchst fraglich, kann nicht gefolgt werden: Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seiner Schwester zur Flucht verholfen, trotzdem kann er sich als Mann nicht darauf berufen, dass die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Türkei in Bezug auf den Schutz von Frauen hinsichtlich seiner Person höchst fraglich sei, weswegen auf dieses Vorbringen nicht weitereinzugehen ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, sein Bruder habe sich der PKK angeschlossen und er, der Beschwerdeführer, habe somit eine Verbindung zur PKK, weswegen die Behörden ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzwillen nicht ernstnehmen würden, ist zu entgegnen, dass dies erstmalig in der Beschwerde geltend gemacht und nicht weiter ausge- führt, begründet oder belegt wird. Dieses Vorbringen ist mithin als nachge- schoben und unglaubhaft zu qualifizieren und somit unbeachtlich. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzule- gen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-970/2022 Seite 8 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung beziehungsweise einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Praxis und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.; Urteil des BVGer E-688/2017 vom 6. März 2017 E. 6.2). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann ent- gegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatli- chen Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; MEYER- LADEWIG, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3 N 72).
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E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den pauschalen und unbelegten Aussa- gen des Beschwerdeführers, ihm drohe Gefahr von der Familie seines On- kels, noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann er sich sodann an die staatlichen Behörden wen- den. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Der Weg- weisungsvollzug in diese Provinz wird als generell unzumutbar qualifiziert (BVGE 2013/2 E. 9.6; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5187/2020 vom
3. März 2022 E. 8.3.1). Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsu- chenden, die unter anderem aus B._______ stammen, die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist.
E-970/2022 Seite 10 Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat eine gute Ausbildung und Berufserfahrung, letzteres auch als selbständiger Geschäftsführer. Er spricht fliessend Türkisch, weshalb es auch sprachlich kein Problem sein wird, sich in einer Grossstadt im Westen der Türkei niederzulassen. Den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich einer innerstaatlichen Aufent- haltsalternative ist vollumfänglich zuzustimmen. Nach dem Gesagten er- weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessua- len Bedürftigkeit, abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-970/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-970/2022 Urteil vom 8. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, BAZ Altstätten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 31. Oktober 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 4. November 2021 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 19. Januar 2022 machte er folgendes geltend: A.b Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe dort ein eigenes Geschäft für (...) geführt und habe dieses bis zu seiner Ausreise betrieben. Nebenbei habe er auch im kleinen Rahmen Handel mit Waren aus dem Irak betrieben. Als sein Vater seine jüngere Schwester mit seinem Cousin väterlicherseits habe verheiraten wollen, habe er ihr - da sie in einen anderen Mann aus dem Irak verliebt gewesen sei - im Jahr (...) zur Flucht verholfen. Seine Familie habe nicht gewusst, dass er seiner Schwester geholfen habe, und habe diese überall gesucht, wobei er, der Beschwerdeführer, auch mitgesucht habe, um nicht aufzufallen. Anfang (...) habe die Familie des Ehemanns seiner Schwester Verwandte zu seiner Familie geschickt, welche ein Versöhnungsangebot gemacht hätten, worauf seine Familie eingewilligt habe, dass seine Schwester die Familie um Verzeihung bitten dürfe. Die Schwester sei in der Folge zurückgekehrt, wobei sie von der Familie verbal und physisch misshandelt worden sei und ihr seitens derselben gedroht worden sei, dass sie getötet werde. Er, der Beschwerdeführer, habe seiner Schwester erneut zur Flucht verholfen und sei mit ihr und ihrem Kind zusammen nach Weissrussland geflüchtet, wo sie von Schleppern getrennt worden und separat in die Schweiz eingereist seien. Nach seiner Flucht sei er von den Söhnen seines Onkels über Whatsapp-Nachrichten bedroht worden, weshalb er sich fürchte, dass man ihn - da er seiner Schwester geholfen habe - bei einer Rückkehr töten würde. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 - eröffnet am gleichen Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei wegen unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. So habe die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der türkischen Behörden die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgelisteten Beweismittel. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 4.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geltend macht, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Umstand bei der Würdigung des Sachverhaltes berücksichtigte (vgl. die angefochtene Verfügung I /Ziffer 3). Dass sie die Akten anders würdigt als der Beschwerdeführer, ist sodann nicht eine Frage der Verletzung der Untersuchungspflicht, sondern betrifft die materielle Würdigung der Vorbringen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Der Untersuchungsgrundsatz wurde folglich nicht verletzt, weswegen eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive basierten. Die mutmassliche Verfolgungsmotivation durch seine Verwandten sei aus Rache erfolgt und daher als kriminell einzuordnen. Dem Beschwerdeführer biete sich in der Türkei die Möglichkeit, sich in solchen Angelegenheiten an die türkischen Behörden zu wenden, welche in dieser Hinsicht schutzwillig und schutzfähig seien. Ausserdem habe er die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, wenn er befürchte, dass der Staat ihn in seiner Provinz nicht adäquat schützen könne. 6.2 In der Beschwerde erwidert der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend - da es um den Schutz von Frauen gehe - um eine Konstellation mit soziokulturellem Hintergrund handle und deswegen die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates höchst fraglich sei. Gesetze würden zwar existieren, diese würden aber von den türkischen Behörden allgemein nur mangelhaft durchgesetzt. Ein fehlender Schutzwille des Staates werde nochmals durch den Fakt gestärkt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers der Arbeitspartei (recte: Arbeiterpartei) Kurdistans (PKK) angeschlossen habe, welche von der türkischen Regierung als Terrororganisation betrachtet werde. Eine Verbindung von ihm und seiner Familie mit dieser Partei führe ebenfalls dazu, dass die türkischen Behörden ihre Schutzbedürftigkeit nicht ernst nehmen würden. Im Weiteren drohe im bei einer Rückkehr in die Türkei die Tötung durch die Familie seines Onkels, da er, der Beschwerdeführer, diese über Jahre getäuscht und angelogen habe, was spätestens seit der gemeinsamen Flucht mit seiner Schwester im Jahr (...) allen klargeworden sei. Durch seine Handlungen habe er direkt die versprochene Hochzeit verhindert, was in seinen kulturellen Kreisen eine grobe Ehrverletzung darstelle. Untermauert werde die Bedrohung durch die konkreten Morddrohungen durch seine Cousins.
7. Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Insbesondere stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die innerfamiliären Probleme nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv beruhen, sondern es sich um Drohungen aus Rache handelt. Bei Verfolgungshandlungen durch Dritte - wie vorliegend - ist jeweils zu prüfen, ob der türkische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Betreffend das beschwerdeseitige Vorbringen, es könne nicht von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der Türkei ausgegangen werden, kann gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten werden, dass der türkische Staat die Voraussetzungen erfüllt, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteile des BVGer E-4805/2021 vom 12. November 2021 E. 8.2.3; E-3000/2021 vom 15. September 2021 E. 5.2; E-1280/2021 vom 20. April 2021). Der Beschwerdeführer kann sich bei Nachstellungen oder Behelligungen an die türkischen Behörden wenden. Dem Vorbringen in der Beschwerde, vorliegend gehe es um den Schutz der Frauen und diesbezüglich sei die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Türkei höchst fraglich, kann nicht gefolgt werden: Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seiner Schwester zur Flucht verholfen, trotzdem kann er sich als Mann nicht darauf berufen, dass die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Türkei in Bezug auf den Schutz von Frauen hinsichtlich seiner Person höchst fraglich sei, weswegen auf dieses Vorbringen nicht weitereinzugehen ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, sein Bruder habe sich der PKK angeschlossen und er, der Beschwerdeführer, habe somit eine Verbindung zur PKK, weswegen die Behörden ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzwillen nicht ernstnehmen würden, ist zu entgegnen, dass dies erstmalig in der Beschwerde geltend gemacht und nicht weiter ausgeführt, begründet oder belegt wird. Dieses Vorbringen ist mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren und somit unbeachtlich. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung beziehungsweise einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Praxis und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.; Urteil des BVGer E-688/2017 vom 6. März 2017 E. 6.2). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; MEYER-LADEWIG, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3 N 72). 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den pauschalen und unbelegten Aussagen des Beschwerdeführers, ihm drohe Gefahr von der Familie seines Onkels, noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann er sich sodann an die staatlichen Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Der Wegweisungsvollzug in diese Provinz wird als generell unzumutbar qualifiziert (BVGE 2013/2 E. 9.6; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5187/2020 vom 3. März 2022 E. 8.3.1). Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsuchenden, die unter anderem aus B._______ stammen, die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat eine gute Ausbildung und Berufserfahrung, letzteres auch als selbständiger Geschäftsführer. Er spricht fliessend Türkisch, weshalb es auch sprachlich kein Problem sein wird, sich in einer Grossstadt im Westen der Türkei niederzulassen. Den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vollumfänglich zuzustimmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: