opencaselaw.ch

E-6771/2023

E-6771/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz Kahramanmaras, stammender Kurde alevitischen Glaubens, reiste am 24. September 2023 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 9. Ok- tober 2023 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ und am 3. November 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei bereits während seiner Schulzeit wegen seiner ethnischen und religiösen Herkunft diskriminiert worden. Seit Längerem habe er für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) unterstützende Tätigkeiten verrichtet und sei seit 2019 offizielles Partei- mitglied. Beispielsweise habe er Broschüren verteilt, Fahnen aufgehängt, Kundgebungsorte vorbereitet und beim Sammeln von Hilfsgütern geholfen. Im Jahr 2015 habe er zusammen mit anderen eine Gedenkveranstaltung für gefallene Milizionäre der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) organisiert. Mehrere Personen, die an dieser Veranstaltung teilgenommen hätten, seien im Jahr 2018 festgenommen worden, und er gehe davon aus, dass die türkischen Sicherheitskräfte in dieser Sache nach wie vor ermitteln wür- den. Am (…) August 2022 sei es während einer Polizeikontrolle zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und Gendarmen gekommen, wobei er verletzt und auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei. Nach der Fürsprache seines Vaters und des von seiner Familie benachrichtigten Dorfvorstehers habe die Gendarmerie ihn angesichts seines ernsten Ge- sundheitszustands wieder gehen lassen. Er habe sich wegen dieses Vor- falls in Spitalpflege begeben müssen. In den letzten Jahren habe er weitere kurzzeitige Festnahmen und Verhöre erlebt. Namentlich sei er am (…). März 2023 nach einer Newroz-Feier unter dem Vorwurf, PKK-Lieder abgespielt zu haben, festgenommen worden. Zudem sei er wegen seines Profils einmal von einer Arbeitsstelle entlassen worden und habe eine an- dere Stelle, die ihm anfänglich zugesichert worden sei, nach einer Über- prüfung nicht erhalten. Ab Juni 2023 habe er für kurze Zeit in D._______ und E._______ gearbeitet. Am (…) September sei er 2023 legal auf dem Luftweg von F._______ nach G._______ gereist, von wo er auf dem Land- weg in die Schweiz gelangt sei. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, dass die Gendarmerie wegen seiner Auslandsabwe- senheit Ermittlungen gegen ihn einleiten und ihn verhören würde. Es

E-6771/2023 Seite 3 könnte ein Festnahmebefehl oder eine Ausreisesperre gegen ihn erlassen werden. Überdies fürchte er sich davor, ins türkische Militär eingezogen und während des Militärdiensts getötet zu werden. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bescheid über die Verschiebung des Militärdienstes, einen Sozialversiche- rungsauszug zur Bestätigung einer Kündigung, zwei Fotos der Gedenk- veranstaltung vom Mai 2015, ein Video betreffend das Newroz-Fest im Jahr 2023 sowie ein Konvolut an Fotos und Mobiltelefon-Screenshots von Social-Media-Aktivitäten zu den Akten. C. C.a Am 10. November 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b In der Stellungnahme vom 10. November 2023 hielt der Beschwerde- führer an seinem Asylbegehren unter Hinweis auf die erlebte Diskriminie- rung in der Türkei fest und ersuchte um Einräumung einer Frist zur Kon- taktierung seines türkischen Rechtsanwalts zwecks Einreichung weiterer Beweismittel. D. Mit Verfügung vom 14. November 2023 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2023 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, respektive ihm wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Be- schwerde wurden unter anderem drei türkischsprachige Beweismittel zu den Akten gereicht.

E-6771/2023 Seite 4 F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Dezember 2023 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnah- men im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19- Verordnung Asyl, SR 142.318], aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6771/2023 Seite 5

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes:

E. 4.1.1 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall mit der Gendarmerie im August 2022 habe keine andauernden Konsequenzen nach sich gezo- gen und es sei keine direkte Kausalität zu seiner Ausreise im September 2023 ersichtlich; demnach könne diesem Ereignis keine asylrechtliche Re- levanz beigemessen werden. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Ver- gangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Überdies habe der Be- schwerdeführer nur lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnah- men vorgebracht, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Gemäss seinen Aussagen sei er nicht in ex- ponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Daher bestehe keine beacht- liche Wahrscheinlichkeit, dass er deswegen mit einer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden rechnen müsse. Die HDP sei formell legal tätig. Zudem hätten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme keinen direkten Bezug zu dieser Partei, sondern eher zu einer vermeintlichen Nähe zur PKK. Gemäss seinen Aussagen habe er wegen der Veranstal- tung im Mai 2015 nie direkt Nachteile erlitten, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er aus diesem Grund heute noch verfolgt werden sollte. Es sei bisher nie ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, und er gelte strafrechtlich als unbescholten. Dass die erwähnten Festnahmen des Beschwerdeführers dazu gedient hätten, von ihm Infor- mationen über einen lange zurückliegenden Vorfall zu erhalten, überzeuge nicht. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, was ihm strafrechtlich vor- geworfen werden könnte und weshalb im Falle seiner Rückkehr ein Ermitt- lungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollte. Zudem sei es ihm prob- lemlos möglich gewesen, über den Flughafen F._______ legal auszurei- sen.

E-6771/2023 Seite 6

E. 4.1.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer betreffend den Militärdienst geäusserten Befürchtungen sei festzustellen, dass nicht absehbar sei, ob er überhaupt in die Armee eingezogen werde, und es bestünden keine Hin- weise, dass das türkische Militär beabsichtige, ihn zu töten. Die von ihm vorgebrachten Diskriminierungen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten. Der einge- reichte Sozialversicherungsausweis könne den Grund für die Kündigung nicht belegen und es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei einem Atomkraftwerk aus dem angegebenen Grund nicht erhalten habe. Insgesamt seien seine Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren und würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.1.3 In der Stellungnahme vom 13. November 2023 sei nichts vorgebracht worden, was eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte. Der Antrag, es sei die Einreichung weiterer Beweismittel abzuwar- ten, werde abgewiesen, da in antizipierender Beweiswürdigung festzustel- len sie, dass die in Aussicht gestellten Belege nicht zu einer Veränderung der Sachlage führen könnten.

E. 4.1.4 Der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung des schweren Erdbebens im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 als zu- mutbar zu bezeichnen, zumal das Haus der Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben nur leicht beschädigt worden sei und diese noch immer dort leben würden. Überdies stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Er habe in der Vergangenheit schon längere Zeit in verschiedenen Orten in seinem Heimatstaat gelebt und gearbeitet oder studiert und verfüge somit über Aufenthaltsalternativen in verschiedenen Städten respektive Provinzen der Türkei.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, das SEM habe den Sach- verhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und diesen willkürlich zu- ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Mit den der Beschwerde beiliegenden Dokumenten werde belegt, dass er aufgrund seiner Ethnie und politischen Ansichten diskriminiert und ihm ein menschenwürdiges Le- ben in der Türkei verunmöglicht worden sei. Dass ihm keine Frist zur Ein- reichung von Beweismitteln eingeräumt worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

E-6771/2023 Seite 7

E. 4.2.2 Die von ihm erlebten kurzzeitigen Festnahmen und Diskriminierun- gen hätten zwar einzeln die Schwelle von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht. In ihrer Gesamtheit hätten sie aber einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt. Aufgrund dessen habe er sich gezwungen gesehen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Die Verletzungen der körperlichen Integrität, die er erlitten habe, gingen in ihrer Intensität offensichtlich über die Nachteile hinaus, welchen die kurdische Bevölke- rung allgemein ausgesetzt sei. Er sei den türkischen Behörden wegen sei- nes politischen Engagements für die HDP bekannt. Politisch aktive Kurden würden auch noch nach Jahren wegen in der Vergangenheit erfolgten Akti- vitäten verfolgt. Zahlreiche Mitglieder der HDP seien in Haft. Diese Partei sei unter permanentem Druck, weil sie bezichtigt werde, ein verlängerter Arm der PKK zu sein. Im Jahr 2021 sei beim Verfassungsgericht ein Antrag auf Verbot der HDP eingereicht worden. Da er bereits von der Polizei fest- genommen und über seine Tätigkeiten für die HDP befragt worden sei, habe er begründete Furcht davor, wegen seiner Beteiligung an der Orga- nisation einer Gedenkfeier verhaftet zu werden. Eine zukünftige Verfolgung sei als wahrscheinlich zu qualifizieren.

E. 4.2.3 Verschiedene Organisationen würden über Misshandlungen in der Türkei berichten, sowie davon, dass Gerichtsverfahren in politischen Fällen unfair seien. Die Rechtstaatlichkeit sei nicht mehr gewährleistet, da die Strafverfolgungsbehörden willkürlich handeln und unverhältnismässige Strafen ausgesprochen würden. Die allgemeine Menschenrechtsituation in der Türkei habe sich deutlich verschlechtert und es werde rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorge- gangen. Er müsse damit rechnen, bereits bei der Einreise in die Türkei über seinen Aufenthalt im Ausland befragt zu werden, wobei die Gefahr von Misshandlungen bestehe. Somit drohe ihm eine unmenschliche Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK und es sei ihm daher die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen; zumindest aber sei der Wegweisungsvollzug als un- zulässig zu bezeichnen. Im Falle einer Rückkehr in sein Elternhaus würde er wieder ins Visier der lokalen Sicherheitsbehörden geraten. Es wäre ihm ferner nicht möglich, andernorts eine Arbeitsstelle zu finden, weil er seine kurdische Identität nicht verleugnen wolle.

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-

E-6771/2023 Seite 8 wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Aufgrund der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor- instanz den verfahrenswesentlichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und in ihrer Verfügung angemessen berücksichtigt hat. Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Frist zur Einreichung weite- rer Beweismittel abgewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden. In der Stel- lungnahme vom 10. November 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle seinen Rechtsanwalt in der Türkei kontaktieren, um "gegebenenfalls weitere Beweismittel einreichen zu können"; jedoch wurden weder die in Aussicht gestellten Dokumente noch die damit zu belegenden Sachver- haltselemente genauer benannt. Unter diesen Umständen bestand kein Grund zur Annahme, dass diese geeignet sein könnten, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM einer anderen Einschätzung folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachver- halts schliessen.

E. 5.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die ange- fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6771/2023 Seite 9

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Die meisten Schikanen, die er gemäss seiner Darstellung durch die türkischen Sicherheitskräfte erlitten hat (mehrfache kurzzeitige Festnahmen und Verhöre) sind schon hinsicht- lich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren. Zu Recht verneinte die Vorinstanz einen hinreichenden zeitlichen Kausalzu- sammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten Über- griff durch einen Gendarmen vom August 2022 und seiner Ausreise im September 2023. Sodann besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass ihm wegen der vorgebrachten niederschwelligen Aktivitäten für die HDP respektive des Verdachts der PKK-Sympathie eine asylbeachtliche Verfolgung droht. Die HDP ist nach wie vor eine legale Partei. Zudem war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bloss ein gewöhnliches Mitglied ohne spezielle Funktionen, und es ist nicht aktenkundig, dass er sich bei seinen Aktivitäten zugunsten der HDP besonders exponiert hätte.

E. 7.2 Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass gemäss Akten ge- gen ihn vor seiner Ausreise nie ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Haft- befehl ausgestellt worden ist. Gegen eine drohende Verfolgung im Zeit- punkt der Ausreise spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass problemlos legal über den Flughafen F._______ ausreisen konnte. Dass er im Zusammenhang mit einer möglichen Einberufung in den Militärdienst mit asylrelevanten Übergriffen zu rechnen hätte, ist eine blosse Vermutung, die weder in den Akten noch in den einschlägigen Län- derberichten eine Grundlage findet.

E. 7.3 Die geschilderten Schikanen durch mehrere Arbeitgeber stellen eben- falls mangels hinreichender Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Darüber hinaus geht das Gericht praxisgemäss vom Schutzwil- len und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im Falle nicht-staat- licher Verfolgung aus (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1 m.w.H., E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7).

E-6771/2023 Seite 10

E. 7.4 Die eingereichten Beweismittel bestätigen nur die Vorbringen des Be- schwerdeführers, deren Glaubhaftigkeit ohnehin nicht bestritten war, ver- ändern aber nichts an der Einschätzung betreffend deren Asylrelevanz.

E. 7.5 Angesichts obiger Feststellungen sind schliesslich – auch vor dem Hin- tergrund, dass sich in der Türkei die Menschenrechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtert hat – die Vorausset- zungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks, welcher einen weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würde, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe nicht er- füllt.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-6771/2023 Seite 11

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch der Umstand, dass die Men- schenrechtssituation in der Türkei sich in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt den Weg- weisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-6771/2023 Seite 12

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und Şırnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 9.3.3 Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, in seine von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffene Heimat- provinz Kahramanmaras zurückzukehren, kann offenbleiben, da die Vor- instanz zu Recht von der Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Auf- enthaltsalternative ausgegangen ist: Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat sich schon vor seiner Ausreise in verschie- denen anderen Landesregionen aufgehalten und verfügt über gute berufli- che Qualifikationen. Dieser Einschätzung vermag er mit dem Hinweis auf Probleme bei der Stellensuche wegen seiner kurdischen Identität nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Der Hinweis des SEM auf das Bestehen eines tragfähigen Familiennetzes blieb unbestritten.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-6771/2023 Seite 13

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos ge- worden ist.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6771/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6771/2023 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz Kahramanmaras, stammender Kurde alevitischen Glaubens, reiste am 24. September 2023 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2023 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ und am 3. November 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei bereits während seiner Schulzeit wegen seiner ethnischen und religiösen Herkunft diskriminiert worden. Seit Längerem habe er für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) unterstützende Tätigkeiten verrichtet und sei seit 2019 offizielles Partei-mitglied. Beispielsweise habe er Broschüren verteilt, Fahnen aufgehängt, Kundgebungsorte vorbereitet und beim Sammeln von Hilfsgütern geholfen. Im Jahr 2015 habe er zusammen mit anderen eine Gedenkveranstaltung für gefallene Milizionäre der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) organisiert. Mehrere Personen, die an dieser Veranstaltung teilgenommen hätten, seien im Jahr 2018 festgenommen worden, und er gehe davon aus, dass die türkischen Sicherheitskräfte in dieser Sache nach wie vor ermitteln würden. Am (...) August 2022 sei es während einer Polizeikontrolle zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und Gendarmen gekommen, wobei er verletzt und auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei. Nach der Fürsprache seines Vaters und des von seiner Familie benachrichtigten Dorfvorstehers habe die Gendarmerie ihn angesichts seines ernsten Gesundheitszustands wieder gehen lassen. Er habe sich wegen dieses Vorfalls in Spitalpflege begeben müssen. In den letzten Jahren habe er weitere kurzzeitige Festnahmen und Verhöre erlebt. Namentlich sei er am (...). März 2023 nach einer Newroz-Feier unter dem Vorwurf, PKK-Lieder abgespielt zu haben, festgenommen worden. Zudem sei er wegen seines Profils einmal von einer Arbeitsstelle entlassen worden und habe eine andere Stelle, die ihm anfänglich zugesichert worden sei, nach einer Überprüfung nicht erhalten. Ab Juni 2023 habe er für kurze Zeit in D._______ und E._______ gearbeitet. Am (...) September sei er 2023 legal auf dem Luftweg von F._______ nach G._______ gereist, von wo er auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, dass die Gendarmerie wegen seiner Auslandsabwesenheit Ermittlungen gegen ihn einleiten und ihn verhören würde. Es könnte ein Festnahmebefehl oder eine Ausreisesperre gegen ihn erlassen werden. Überdies fürchte er sich davor, ins türkische Militär eingezogen und während des Militärdiensts getötet zu werden. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bescheid über die Verschiebung des Militärdienstes, einen Sozialversicherungsauszug zur Bestätigung einer Kündigung, zwei Fotos der Gedenk-veranstaltung vom Mai 2015, ein Video betreffend das Newroz-Fest im Jahr 2023 sowie ein Konvolut an Fotos und Mobiltelefon-Screenshots von Social-Media-Aktivitäten zu den Akten. C. C.a Am 10. November 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b In der Stellungnahme vom 10. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylbegehren unter Hinweis auf die erlebte Diskriminierung in der Türkei fest und ersuchte um Einräumung einer Frist zur Kontaktierung seines türkischen Rechtsanwalts zwecks Einreichung weiterer Beweismittel. D. Mit Verfügung vom 14. November 2023 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, respektive ihm wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden unter anderem drei türkischsprachige Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Dezember 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes: 4.1.1 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall mit der Gendarmerie im August 2022 habe keine andauernden Konsequenzen nach sich gezogen und es sei keine direkte Kausalität zu seiner Ausreise im September 2023 ersichtlich; demnach könne diesem Ereignis keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Überdies habe der Beschwerdeführer nur lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen vorgebracht, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Gemäss seinen Aussagen sei er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Daher bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er deswegen mit einer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden rechnen müsse. Die HDP sei formell legal tätig. Zudem hätten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme keinen direkten Bezug zu dieser Partei, sondern eher zu einer vermeintlichen Nähe zur PKK. Gemäss seinen Aussagen habe er wegen der Veranstaltung im Mai 2015 nie direkt Nachteile erlitten, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er aus diesem Grund heute noch verfolgt werden sollte. Es sei bisher nie ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, und er gelte strafrechtlich als unbescholten. Dass die erwähnten Festnahmen des Beschwerdeführers dazu gedient hätten, von ihm Informationen über einen lange zurückliegenden Vorfall zu erhalten, überzeuge nicht. Aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, was ihm strafrechtlich vorgeworfen werden könnte und weshalb im Falle seiner Rückkehr ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollte. Zudem sei es ihm problemlos möglich gewesen, über den Flughafen F._______ legal auszureisen. 4.1.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer betreffend den Militärdienst geäusserten Befürchtungen sei festzustellen, dass nicht absehbar sei, ob er überhaupt in die Armee eingezogen werde, und es bestünden keine Hinweise, dass das türkische Militär beabsichtige, ihn zu töten. Die von ihm vorgebrachten Diskriminierungen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten. Der eingereichte Sozialversicherungsausweis könne den Grund für die Kündigung nicht belegen und es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei einem Atomkraftwerk aus dem angegebenen Grund nicht erhalten habe. Insgesamt seien seine Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren und würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.3 In der Stellungnahme vom 13. November 2023 sei nichts vorgebracht worden, was eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte. Der Antrag, es sei die Einreichung weiterer Beweismittel abzuwarten, werde abgewiesen, da in antizipierender Beweiswürdigung festzustellen sie, dass die in Aussicht gestellten Belege nicht zu einer Veränderung der Sachlage führen könnten. 4.1.4 Der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung des schweren Erdbebens im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 als zumutbar zu bezeichnen, zumal das Haus der Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben nur leicht beschädigt worden sei und diese noch immer dort leben würden. Überdies stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Er habe in der Vergangenheit schon längere Zeit in verschiedenen Orten in seinem Heimatstaat gelebt und gearbeitet oder studiert und verfüge somit über Aufenthaltsalternativen in verschiedenen Städten respektive Provinzen der Türkei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und diesen willkürlich zu-ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Mit den der Beschwerde beiliegenden Dokumenten werde belegt, dass er aufgrund seiner Ethnie und politischen Ansichten diskriminiert und ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht worden sei. Dass ihm keine Frist zur Einreichung von Beweismitteln eingeräumt worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.2.2 Die von ihm erlebten kurzzeitigen Festnahmen und Diskriminierungen hätten zwar einzeln die Schwelle von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht. In ihrer Gesamtheit hätten sie aber einen unerträglichen psychischen Druck erzeugt. Aufgrund dessen habe er sich gezwungen gesehen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Die Verletzungen der körperlichen Integrität, die er erlitten habe, gingen in ihrer Intensität offensichtlich über die Nachteile hinaus, welchen die kurdische Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei. Er sei den türkischen Behörden wegen seines politischen Engagements für die HDP bekannt. Politisch aktive Kurden würden auch noch nach Jahren wegen in der Vergangenheit erfolgten Akti-vitäten verfolgt. Zahlreiche Mitglieder der HDP seien in Haft. Diese Partei sei unter permanentem Druck, weil sie bezichtigt werde, ein verlängerter Arm der PKK zu sein. Im Jahr 2021 sei beim Verfassungsgericht ein Antrag auf Verbot der HDP eingereicht worden. Da er bereits von der Polizei festgenommen und über seine Tätigkeiten für die HDP befragt worden sei, habe er begründete Furcht davor, wegen seiner Beteiligung an der Organisation einer Gedenkfeier verhaftet zu werden. Eine zukünftige Verfolgung sei als wahrscheinlich zu qualifizieren. 4.2.3 Verschiedene Organisationen würden über Misshandlungen in der Türkei berichten, sowie davon, dass Gerichtsverfahren in politischen Fällen unfair seien. Die Rechtstaatlichkeit sei nicht mehr gewährleistet, da die Strafverfolgungsbehörden willkürlich handeln und unverhältnismässige Strafen ausgesprochen würden. Die allgemeine Menschenrechtsituation in der Türkei habe sich deutlich verschlechtert und es werde rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vorgegangen. Er müsse damit rechnen, bereits bei der Einreise in die Türkei über seinen Aufenthalt im Ausland befragt zu werden, wobei die Gefahr von Misshandlungen bestehe. Somit drohe ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und es sei ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; zumindest aber sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu bezeichnen. Im Falle einer Rückkehr in sein Elternhaus würde er wieder ins Visier der lokalen Sicherheitsbehörden geraten. Es wäre ihm ferner nicht möglich, andernorts eine Arbeitsstelle zu finden, weil er seine kurdische Identität nicht verleugnen wolle. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 Aufgrund der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz den verfahrenswesentlichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und in ihrer Verfügung angemessen berücksichtigt hat. Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel abgewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden. In der Stellungnahme vom 10. November 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle seinen Rechtsanwalt in der Türkei kontaktieren, um "gegebenenfalls weitere Beweismittel einreichen zu können"; jedoch wurden weder die in Aussicht gestellten Dokumente noch die damit zu belegenden Sachver-haltselemente genauer benannt. Unter diesen Umständen bestand kein Grund zur Annahme, dass diese geeignet sein könnten, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM einer anderen Einschätzung folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 5.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Die meisten Schikanen, die er gemäss seiner Darstellung durch die türkischen Sicherheitskräfte erlitten hat (mehrfache kurzzeitige Festnahmen und Verhöre) sind schon hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrelevante Nachteile zu qualifizieren. Zu Recht verneinte die Vorinstanz einen hinreichenden zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriff durch einen Gendarmen vom August 2022 und seiner Ausreise im September 2023. Sodann besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass ihm wegen der vorgebrachten niederschwelligen Aktivitäten für die HDP respektive des Verdachts der PKK-Sympathie eine asylbeachtliche Verfolgung droht. Die HDP ist nach wie vor eine legale Partei. Zudem war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bloss ein gewöhnliches Mitglied ohne spezielle Funktionen, und es ist nicht aktenkundig, dass er sich bei seinen Aktivitäten zugunsten der HDP besonders exponiert hätte. 7.2 Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass gemäss Akten gegen ihn vor seiner Ausreise nie ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden ist. Gegen eine drohende Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht sodann, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass problemlos legal über den Flughafen F._______ ausreisen konnte. Dass er im Zusammenhang mit einer möglichen Einberufung in den Militärdienst mit asylrelevanten Übergriffen zu rechnen hätte, ist eine blosse Vermutung, die weder in den Akten noch in den einschlägigen Länderberichten eine Grundlage findet. 7.3 Die geschilderten Schikanen durch mehrere Arbeitgeber stellen ebenfalls mangels hinreichender Intensität keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Darüber hinaus geht das Gericht praxisgemäss vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im Falle nicht-staat-licher Verfolgung aus (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1 m.w.H., E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7). 7.4 Die eingereichten Beweismittel bestätigen nur die Vorbringen des Beschwerdeführers, deren Glaubhaftigkeit ohnehin nicht bestritten war, verändern aber nichts an der Einschätzung betreffend deren Asylrelevanz. 7.5 Angesichts obiger Feststellungen sind schliesslich - auch vor dem Hintergrund, dass sich in der Türkei die Menschenrechtssituation seit dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtert hat - die Voraussetzungen zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks, welcher einen weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würde, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe nicht erfüllt. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der Umstand, dass die Menschenrechtssituation in der Türkei sich in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, in seine von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffene Heimat-provinz Kahramanmaras zurückzukehren, kann offenbleiben, da die Vor-instanz zu Recht von der Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegangen ist: Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat sich schon vor seiner Ausreise in verschiedenen anderen Landesregionen aufgehalten und verfügt über gute berufliche Qualifikationen. Dieser Einschätzung vermag er mit dem Hinweis auf Probleme bei der Stellensuche wegen seiner kurdischen Identität nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Der Hinweis des SEM auf das Bestehen eines tragfähigen Familiennetzes blieb unbestritten. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: