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E-3397/2024

E-3397/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers am 20. November 2022 legal über den Flughafen Istanbul und ersuchten am 8. Dezember 2022 in der Schweiz für sich und ihr Kind C._______ um Asyl. Gleichentags reichte auch die Mutter respektive Schwiegermutter der Beschwerdeführenden ein Asylgesuch ein. Dieses Verfahren ist erstinstanzlich hängig (E._______; […]). A.b Am 23. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführenden in Anwesen- heit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten (…) [A] 29 [Beschwerdeführerin] und A30 [Beschwerdeführer]). Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwer- deführenden ihre türkischen Reisepässe im Original sowie ihre Originali- dentitätskarten ein. A.c Am 30. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt und die zugewiesene Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom gleichen Tag zahlreiche Beweismittel zu den Akten (A36). A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 1. Februar 2023 die Beendigung des Mandats. A.e Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 13. März 2023 auf, so rasch wie möglich einen Geheimhaltungsbeschluss einzureichen, nach- dem sie aufgrund ihres Vorbringens an der Anhörung, in der Türkei laufe aktuell ein Ermittlungsverfahren gegen sie, bereits dort dazu aufgefordert worden sei. B. B.a Der von den Beschwerdeführenden am 3. Februar 2023 neu manda- tierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 14. März 2023 eine Voll- macht sowie ein neues Beweismittel vom 9. März 2023 in türkischer Spra- che betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B.b Mit Eingabe vom 14. April 2023 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines gerichtlichen Dokumentes vom 5. April 2023 betreffend die Be- schwerdeführerin in türkischer Sprache ein.

E-3397/2024 Seite 3 B.c Das SEM lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Septem- ber 2023 ein, Stellung dazu zu nehmen, wie sie an die am 14. März und am 14. April 2023 eingereichten Dokumente gekommen sei, nachdem sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, die Ermittlungen seien ge- heim. Im Übrigen habe sie nach wie vor keinen Geheimhaltungsbeschluss eingereicht. Sodann forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, weitere Beweismittel einzureichen. B.d Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Fragen des SEM Stellung und reichten neun weitere Beweismittel ein. C. C.a Am 31. Januar 2024 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend an- gehört (A53 [Beschwerdeführerin] und A54 [Beschwerdeführer]). C.b Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin drei Beweismittel nach, zu deren Einreichung sie anlässlich der ergänzenden Anhörung aufgefordert worden war. C.c Alle während des erstinstanzlichen Verfahrens von den Beschwerde- führenden eingereichten Beweismittel sind in der angefochtenen Verfü- gung unter Abschnitt I Ziff. 4 abschliessend aufgeführt. D. Mit am 6. Mai 2024 eröffneter Verfügung vom 30. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführenden han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe waren die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 22. Mai 2024 in Kopie beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie – unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses – um unentgeltliche Prozessführung

E-3397/2024 Seite 4 F. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 mit der Begründung, die Rechtsbegehren erwiesen sich als aussichtslos, ab. Sie erhob einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.–, der von den Beschwerdeführenden am 9. Juli 2024 fristgerecht geleistet wurde. G. Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, in der Schweiz zur Welt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das am (…) geborene Kind (vgl. hiervor Bst. G) wird in das Verfahren einbezogen.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dazu wird ausgeführt, das SEM habe wesent- liche Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die eingereichten Ge- richtsdokumente und den Vorführbefehl nicht zur Kenntnis genommen. Diese Einwände sind unberechtigt, zumal die Beschwerdeführenden nicht einmal angeben, welche aus ihrer Sicht wesentlichen Aussagen nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Sodann hat das SEM in der angefoch- tenen Verfügung alle von den Beschwerdeführenden eingereichten Doku- mente aufführt und sich explizit zu dem eingereichten Vorführ-/Festnahme- befehl wegen Einvernahme geäussert (ebd. Abschnitt I Ziff. 4 sowie Ab- schnitt II Ziff. 2.2 S. 10). Darin, dass es sich nicht zu jedem einzelnen Be- weismittel äussert liegt noch kein Rückweisungsgrund. Auch aus den Akten gehen keinerlei Hinweise hervor, wonach der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Mit ihrem Vorbringen erheben die Beschwerdeführenden denn auch in erster Linie Einwände gegen die ma- terielle Würdigung des SEM. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. Der Rückweisungsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Ausreise aus der Türkei in erster Linie damit, dass E._______, die Mutter des Beschwerdeführers und Schwiegermutter der Beschwerdeführerin aus politischen Gründen straf- rechtlich verfolgt werde und auch gegen die Beschwerdeführerin vor der Ausreise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Von Letzterem hätten sie einen Monat vor der Ausreise erfahren. Der Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Aktivitäten auf den sozialen Medien (Facebook) Ter- rorpropaganda vorgeworfen. Da sie nicht habe vernommen werden kön- nen, komme das Ermittlungsverfahren nicht voran; dieses könnte möglich- erweise auch geheim sein. Ausserdem seien viele Kolleginnen aus der Frauenorganisation Tevgera Jinên Azad (TJA; Bewegung Freier Frauen), deren Delegierte sie gewesen sei, festgenommen worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin insbesondere vor ihrer Heirat und Schwangerschaft politisch aktiv gewesen; danach habe sie keine Zeit mehr dafür gehabt, respektive sei sie 2022 Mitglied des Insan Haklari Dernegi (IHD; Men- schenrechtsverein) und der Halkların Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) geworden. Dass sie gesucht werde er- gebe sich auch daraus, dass sie in der Schweiz mehrere Anrufe aus der Türkei erhalten habe. Einmal habe sie abgehoben, da es eine private Te- lefonnummer gewesen sei, aber der Anrufer habe gesagt, er sei von der Polizei oder der Gendarmerie. Sodann gebe es auch gegen ihre Schwie- germutter E._______ ein Ermittlungsverfahren und das Haus, in dem sie mit ihr zusammen, dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind gelebt habe, sei immer wieder gestürmt worden. Ausserdem sei ihr Ehe- mann rund sechs Monate vor der Ausreise von Beamten mitgenommen worden und nach 24 Stunden respektive nach mehreren Tagen wieder nach Hause gekommen. Während ihres Studiums, so schliesslich die Be- schwerdeführerin, sei sie als Kurdin von anderen Studenten bedrängt wor- den. Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei vor seiner Geburt vom türki- schen Staat getötet worden und er habe Probleme gehabt, weil seine Mut- ter sich nach dessen Tod politisch engagiert habe. Nach seiner Heirat hät- ten die Probleme zugenommen, da sich auch seine Ehefrau, die Beschwer- deführerin, politisch engagiert habe und die «Guerillas» immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen seien, weil sie mit seiner Frau befreundet seien Er habe die «Guerillas» manchmal irgendwohin gefahren oder für sie Sachen transportiert. Er habe jedoch keine politischen Aktivitäten ausge- führt und es seien auch keine Verfahren gegen ihn angehoben worden. Im Juli 2022 sei er am frühen Morgen zu Hause von maskierten Männern

E-3397/2024 Seite 7 abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er ge- schlagen und beschimpft worden und man habe ihm gesagt, man habe bereits genug mit seiner Mutter zu tun gehabt, und jetzt käme noch seine Ehefrau dazu. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden. Im (…) oder (…) 2022 habe der Familienanwalt angerufen und mitgeteilt, dass der Strafprozess gegen die Mutter vorangeschritten sei und sie bald inhaftiert werde. Kurz darauf seien Freundinnen seiner Ehefrau von der TJA festge- nommen worden. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Es habe im Übrigen auch immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben und auf dem Weg in die Schweiz hätten sie von einer Tante erfahren, dass die Sicherheitskräfte erneut bei ihnen zu Hause gewesen seien. Ausser einer Teilnahme an den Kobane-Ereignissen von 2014, an welchen er maskiert gewesen sei, habe er sich nicht politisch betätigen können, da er im öffent- lichen Dienst tätig gewesen sei. Er habe bei einer Rückkehr nichts zu be- fürchten, sorge sich aber um seine Ehefrau und seine Mutter, weil diese bei einer Rückkehr verhaftet würden.

E. 6.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung teils mit der Unglaub- haftigkeit der Vorbringen, teils mit der fehlenden Asylrelevanz. So seien die geltend gemachten Ausreisegründe widersprüchlich, unplausibel und ste- reotyp ausgefallen. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt, ihr Ehemann sei nach der Festnahme im Juli 2022 nach 24 Stunden zurückgekehrt, und bei der ergänzenden Anhörung habe sie angegeben, er sei erst nach ein paar Tagen nach Hause zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hingegen habe diesbezüglich bei der Anhörung gel- tend gemacht, er sei ungefähr 20 bis 25 Stunden festgehalten und danach bei einem Friedhof freigelassen worden. Von dort aus, sei er nach Hause zurückgekehrt. Demgegenüber habe er bei der ergänzenden Anhörung dargelegt, er sei bei einem Ackerland freigelassen worden und habe von einem nahegelegenen Bauernhaus aus seinen Freund angerufen, der ihn abgeholt habe. Er sei anschliessend drei bis vier Tage bei Freunden in F._______ geblieben, von dort aus zur Arbeit gegangen und erst dann nach Hause zurückgekehrt. Dies, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Fa- milie in seinem Zustand sehe. Die Beschwerdeführenden hätten ausser- dem diesen Vorfall beziehungsweise die Hausdurchsuchung nicht glaub- haft geschildert. Ebenso wenig hätten sie einen Beleg für die angebliche Hausdurchsuchung oder die Mitnahme vorlegen können. Des Weiteren solle der Familienanwalt die Beschwerdeführerin über ein gegen sie einge- leitetes Ermittlungsverfahren informiert haben, nicht jedoch den Beschwer- deführer. Auch scheine die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin er- funden zu sein, zumal sie sich erst kurz vor ihrer Ausreise bei der HDP und

E-3397/2024 Seite 8 beim Menschenrechtsverein eingeschrieben habe. Auf ihrem Twitterkonto, welches seit 2019 existiere, habe sie erst 2023 angefangen, politische In- halt zu posten. Demgegenüber sei ihr Facebook-Konto, welches die Grundlage für die gegen sie erhobenen Ermittlungen bilde, nicht erreich- bar. Eine Schliessung des Facebook-Kontos durch die türkischen Behör- den könne in ihrem Fall jedoch ausgeschlossen werden. Ihre Aussage bei der Anhörung, wonach sie seit 2014 politische Inhalte gepostet habe, sei folglich eine blosse Behauptung. Ausserdem habe sie sich bezüglich ihrer politischen Tätigkeit widersprüchlich geäussert. Im Verlauf der Anhörung habe sie zuerst erklärt, sie sei vor allem vor der Geburt ihres Kindes politi- sche aktiv gewesen, wegen der Arbeit habe sie nicht Mitglied der Partei sein können und danach habe sie keine Zeit dafür gehabt. Später habe sie geltend gemacht, sie sei 2022 dem Menschenrechtsverein und der HDP beigetreten. Des Weiteren komme den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskriminierungen während ihres Studiums und dem vom Beschwerdefüh- rer im Jahr 2014 geltend gemachten Engagement mangels eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges zur Ausreise keine Asylrelevanz zu. Die Frage, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Verfah- rensdokumente handle, liess das SEM sodann offen, sprach ihnen jedoch die Asylrelevanz ab. Laut den Dokumenten werde gegen die Beschwerde- führerin wegen Terrorpropaganda ermittelt. Zudem liege ein Vorführ-/Fest- nahmebefehl zwecks Einvernahme gegen sie vor. Bekanntermassen be- trage das Strafmass für eine allfällige Verurteilung wegen den genannten Straftatbeständen bei Ersttätern in der Regel maximal zwei Jahre und bei einer allfälligen Verurteilung sei eine unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie zeitlich be- schränkt seien und auch sonst nicht der von Art. 3 AsylG geforderten In- tensität genügten. Selbst eine allenfalls unbedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe müsste die Beschwerdeführerin aufgrund der türkischen Straf- vollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht im Gefängnis, sondern im offenen Vollzug verbüssen. Darüber hinaus sei derzeit noch offen, ob die Ermittlungen wegen Terrorpropaganda in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Ver- urteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.

E-3397/2024 Seite 9 Festzuhalten sei schliesslich, dass das Facebook- sowie das Twitterkonto der Beschwerdeführerin mittlerweile geschlossen worden seien. Letzteres sei nicht Grundlage des Ermittlungsverfahrens gewesen, doch entstehe aus ihren dort getätigten Einträgen der Eindruck, dass sie den bewaffneten Kampf des militanten Flügels der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; kur- dische Arbeiterpartei) sowie der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union) gutheisse und lobe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine demnach rechtsstaatlich legitim.

E. 6.3 In der Beschwerde wird bestritten, dass die Beschwerdeführenden wi- dersprüchlich, unplausibel und stereotyp ausgesagt hätten. Des Weiteren wird an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten und wiederholt, dass die Beschwerdeführenden die Türkei auch verlassen hätten, weil die Mut- ter des Beschwerdeführers strafrechtlich verfolgt werde. Würden sie zu- rückkehren, hätten sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung zu befürchten. Dies umso mehr als sie einen Monat vor der Ausreise erfah- ren hätten, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien- ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ihr Konto auf Facebook sei nach einer Anzeige der (türkischen) Behörden von Facebook geschlossen worden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Es hat ausführlich begründet, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len. Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden.

E. 7.1.1 Das SEM hat verschiedenste konkrete Argumente aufgeführt, wes- halb die geltend gemachten Ereignisse vor der Ausreise der Beschwerde- führenden nicht glaubhaft seien (vgl. angefochtene Verfügung, II, Ziff. 1, S. 6 f.). Die bloss pauschalen Behauptungen und Bestreitungen in der Be- schwerde – es gebe keine Widersprüche und die Vorbringen seien nicht stereotyp – vermögen so wenig etwas zu ihren Gunsten zu bewirken wie die reine Wiederholung von Sachverhaltselementen. Weder die geltend ge- machte Mitnahme des Beschwerdeführers noch eine politische Haltung der Beschwerdeführerin, aufgrund welcher die türkischen Behörden ein flücht- lingsrechtlich relevantes Interesse an ihr hätten, ist damit dargetan. Auch der Hinweis, die ganze Familie sei aufgrund der Mutter respektive Schwie- germutter reflexverfolgt führt offenkundig nicht zu einer anderen Gewich- tung. Auch wenn deren Verfahren noch erstinstanzlich hängig ist, erhellt nicht ansatzweise, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Razzia

E-3397/2024 Seite 10 festgenommen worden wäre, wäre seine Mutter hauptsächlich im Fokus gestanden. Hinzu kommt die problemlose legale Ausreise der ganzen Fa- milie (inklusive Mutter/Schwiegermutter), die deutlich gegen ein Verfol- gungsinteresse der türkischen Behörden spricht. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich nicht gescheut haben, sich kurz vor ihrer Ausreise an die heimatlichen Behörden zu wenden, um sich authentische Reisepässe ausstellen zu lassen (alle vier Reisepässe wur- den am […] 2022 ausgestellt) auch mehr als klar gegen die geltend ge- machte subjektive Furcht, zumal angeblich zu jenem Zeitpunkt bereits ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig gewesen sei.

E. 7.1.2 Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit teilt das Bundesver- waltungsgericht auch die Einschätzungen des SEM zur fehlenden Asylre- levanz des geltend gemachten gegen die Beschwerdeführerin eingeleite- ten Strafverfahrens (vgl. angefochtene Verfügung, II, Ziff. 2.2 f., S. 9-12). In ihrer Beschwerdeschrift halten sie auch dem – abgesehen von Behaup- tungen und pauschalen Verweisen auf die allgemeine Lage in der Türkei – nichts Stichhaltiges entgegen. Demnach ist nicht von einem erheblichen politischen Engagement der Beschwerdeführerin auszugehen und zum heutigen Zeitpunkt (und beim geltend gemachten Ermittlungsstand) ist we- der eine Verurteilung noch eine unbedingte Haftstrafe in der Türkei auf- grund der geltend gemachten Posts in den sozialen Medien beziehungs- weise des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab- sehbar, vielmehr ist eine solche unwahrscheinlich. Soweit in der Be- schwerde auch in diesem Zusammenhang auf ein erhöhtes Risiko auf- grund der familiären Zugehörigkeit verwiesen wird, kann auf das in der vor- herigen Erwägung Gesagte verwiesen werden. Der in der Beschwerde ge- äusserte Verdacht, wonach über die Beschwerdeführerin mit hundertpro- zentiger Sicherheit ein Datenblatt bestehe, erweist sich als nicht nachvoll- ziehbare Behauptung.

E. 7.2 Zusammenfassend ist demnach das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive einer Verfolgungsgefahr zu verneinen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung beziehungsweise ei- ner Gefährdung von Leib und Leben in der Praxis nicht aus dem Blickwin- kel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGE E-5168/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.2.1 m.w.H.).

E. 9.2.3 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aus- sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen

E-3397/2024 Seite 12 Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 In der Türkei herrscht auch nach der Niederschlagung des Militär- putschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar er- scheinen lassen würde. Zudem stammen die Beschwerdeführenden nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz. Sie verfügen über ein soziales Beziehungsnetz und sind ohne Weiteres in der Lage, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Bleibt hinzuzufügen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch in Berück- sichtigung des Kindswohls als zumutbar erweist, zumal die Beschwerde- führenden ihre primären Bezugspersonen sind. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Übrigen vollumfänglich verwiesen wer- den (vgl. ebd. III, Ziff. 2), zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine Einwände erhoben werden.

E. 9.4.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch

E-3397/2024 Seite 13 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3397/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3397/2024 Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers am 20. November 2022 legal über den Flughafen Istanbul und ersuchten am 8. Dezember 2022 in der Schweiz für sich und ihr Kind C._______ um Asyl. Gleichentags reichte auch die Mutter respektive Schwiegermutter der Beschwerdeführenden ein Asylgesuch ein. Dieses Verfahren ist erstinstanzlich hängig (E._______; [...]). A.b Am 23. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführenden in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten (...) [A] 29 [Beschwerdeführerin] und A30 [Beschwerdeführer]). Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre türkischen Reisepässe im Original sowie ihre Originalidentitätskarten ein. A.c Am 30. Januar 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und die zugewiesene Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom gleichen Tag zahlreiche Beweismittel zu den Akten (A36). A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 1. Februar 2023 die Beendigung des Mandats. A.e Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 13. März 2023 auf, so rasch wie möglich einen Geheimhaltungsbeschluss einzureichen, nachdem sie aufgrund ihres Vorbringens an der Anhörung, in der Türkei laufe aktuell ein Ermittlungsverfahren gegen sie, bereits dort dazu aufgefordert worden sei. B. B.a Der von den Beschwerdeführenden am 3. Februar 2023 neu mandatierte Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 14. März 2023 eine Vollmacht sowie ein neues Beweismittel vom 9. März 2023 in türkischer Sprache betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B.b Mit Eingabe vom 14. April 2023 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines gerichtlichen Dokumentes vom 5. April 2023 betreffend die Beschwerdeführerin in türkischer Sprache ein. B.c Das SEM lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. September 2023 ein, Stellung dazu zu nehmen, wie sie an die am 14. März und am 14. April 2023 eingereichten Dokumente gekommen sei, nachdem sie anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, die Ermittlungen seien geheim. Im Übrigen habe sie nach wie vor keinen Geheimhaltungsbeschluss eingereicht. Sodann forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, weitere Beweismittel einzureichen. B.d Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Fragen des SEM Stellung und reichten neun weitere Beweismittel ein. C. C.a Am 31. Januar 2024 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend angehört (A53 [Beschwerdeführerin] und A54 [Beschwerdeführer]). C.b Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin drei Beweismittel nach, zu deren Einreichung sie anlässlich der ergänzenden Anhörung aufgefordert worden war. C.c Alle während des erstinstanzlichen Verfahrens von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel sind in der angefochtenen Verfügung unter Abschnitt I Ziff. 4 abschliessend aufgeführt. D. Mit am 6. Mai 2024 eröffneter Verfügung vom 30. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführenden handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe waren die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 22. Mai 2024 in Kopie beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - um unentgeltliche Prozessführung F. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 mit der Begründung, die Rechtsbegehren erwiesen sich als aussichtslos, ab. Sie erhob einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.-, der von den Beschwerdeführenden am 9. Juli 2024 fristgerecht geleistet wurde. G. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, in der Schweiz zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das am (...) geborene Kind (vgl. hiervor Bst. G) wird in das Verfahren einbezogen. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dazu wird ausgeführt, das SEM habe wesentliche Aussagen der Beschwerdeführenden sowie die eingereichten Gerichtsdokumente und den Vorführbefehl nicht zur Kenntnis genommen. Diese Einwände sind unberechtigt, zumal die Beschwerdeführenden nicht einmal angeben, welche aus ihrer Sicht wesentlichen Aussagen nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung alle von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente aufführt und sich explizit zu dem eingereichten Vorführ-/Festnahmebefehl wegen Einvernahme geäussert (ebd. Abschnitt I Ziff. 4 sowie Abschnitt II Ziff. 2.2 S. 10). Darin, dass es sich nicht zu jedem einzelnen Beweismittel äussert liegt noch kein Rückweisungsgrund. Auch aus den Akten gehen keinerlei Hinweise hervor, wonach der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Mit ihrem Vorbringen erheben die Beschwerdeführenden denn auch in erster Linie Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. Der Rückweisungsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Ausreise aus der Türkei in erster Linie damit, dass E._______, die Mutter des Beschwerdeführers und Schwiegermutter der Beschwerdeführerin aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werde und auch gegen die Beschwerdeführerin vor der Ausreise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Von Letzterem hätten sie einen Monat vor der Ausreise erfahren. Der Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Aktivitäten auf den sozialen Medien (Facebook) Terrorpropaganda vorgeworfen. Da sie nicht habe vernommen werden können, komme das Ermittlungsverfahren nicht voran; dieses könnte möglicherweise auch geheim sein. Ausserdem seien viele Kolleginnen aus der Frauenorganisation Tevgera Jinên Azad (TJA; Bewegung Freier Frauen), deren Delegierte sie gewesen sei, festgenommen worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin insbesondere vor ihrer Heirat und Schwangerschaft politisch aktiv gewesen; danach habe sie keine Zeit mehr dafür gehabt, respektive sei sie 2022 Mitglied des Insan Haklari Dernegi (IHD; Menschenrechtsverein) und der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) geworden. Dass sie gesucht werde ergebe sich auch daraus, dass sie in der Schweiz mehrere Anrufe aus der Türkei erhalten habe. Einmal habe sie abgehoben, da es eine private Telefonnummer gewesen sei, aber der Anrufer habe gesagt, er sei von der Polizei oder der Gendarmerie. Sodann gebe es auch gegen ihre Schwiegermutter E._______ ein Ermittlungsverfahren und das Haus, in dem sie mit ihr zusammen, dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind gelebt habe, sei immer wieder gestürmt worden. Ausserdem sei ihr Ehemann rund sechs Monate vor der Ausreise von Beamten mitgenommen worden und nach 24 Stunden respektive nach mehreren Tagen wieder nach Hause gekommen. Während ihres Studiums, so schliesslich die Beschwerdeführerin, sei sie als Kurdin von anderen Studenten bedrängt worden. Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei vor seiner Geburt vom türkischen Staat getötet worden und er habe Probleme gehabt, weil seine Mutter sich nach dessen Tod politisch engagiert habe. Nach seiner Heirat hätten die Probleme zugenommen, da sich auch seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, politisch engagiert habe und die «Guerillas» immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen seien, weil sie mit seiner Frau befreundet seien Er habe die «Guerillas» manchmal irgendwohin gefahren oder für sie Sachen transportiert. Er habe jedoch keine politischen Aktivitäten ausgeführt und es seien auch keine Verfahren gegen ihn angehoben worden. Im Juli 2022 sei er am frühen Morgen zu Hause von maskierten Männern abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er geschlagen und beschimpft worden und man habe ihm gesagt, man habe bereits genug mit seiner Mutter zu tun gehabt, und jetzt käme noch seine Ehefrau dazu. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden. Im (...) oder (...) 2022 habe der Familienanwalt angerufen und mitgeteilt, dass der Strafprozess gegen die Mutter vorangeschritten sei und sie bald inhaftiert werde. Kurz darauf seien Freundinnen seiner Ehefrau von der TJA festgenommen worden. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Es habe im Übrigen auch immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben und auf dem Weg in die Schweiz hätten sie von einer Tante erfahren, dass die Sicherheitskräfte erneut bei ihnen zu Hause gewesen seien. Ausser einer Teilnahme an den Kobane-Ereignissen von 2014, an welchen er maskiert gewesen sei, habe er sich nicht politisch betätigen können, da er im öffentlichen Dienst tätig gewesen sei. Er habe bei einer Rückkehr nichts zu befürchten, sorge sich aber um seine Ehefrau und seine Mutter, weil diese bei einer Rückkehr verhaftet würden. 6.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung teils mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, teils mit der fehlenden Asylrelevanz. So seien die geltend gemachten Ausreisegründe widersprüchlich, unplausibel und stereotyp ausgefallen. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt, ihr Ehemann sei nach der Festnahme im Juli 2022 nach 24 Stunden zurückgekehrt, und bei der ergänzenden Anhörung habe sie angegeben, er sei erst nach ein paar Tagen nach Hause zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hingegen habe diesbezüglich bei der Anhörung geltend gemacht, er sei ungefähr 20 bis 25 Stunden festgehalten und danach bei einem Friedhof freigelassen worden. Von dort aus, sei er nach Hause zurückgekehrt. Demgegenüber habe er bei der ergänzenden Anhörung dargelegt, er sei bei einem Ackerland freigelassen worden und habe von einem nahegelegenen Bauernhaus aus seinen Freund angerufen, der ihn abgeholt habe. Er sei anschliessend drei bis vier Tage bei Freunden in F._______ geblieben, von dort aus zur Arbeit gegangen und erst dann nach Hause zurückgekehrt. Dies, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Familie in seinem Zustand sehe. Die Beschwerdeführenden hätten ausserdem diesen Vorfall beziehungsweise die Hausdurchsuchung nicht glaubhaft geschildert. Ebenso wenig hätten sie einen Beleg für die angebliche Hausdurchsuchung oder die Mitnahme vorlegen können. Des Weiteren solle der Familienanwalt die Beschwerdeführerin über ein gegen sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren informiert haben, nicht jedoch den Beschwerdeführer. Auch scheine die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin erfunden zu sein, zumal sie sich erst kurz vor ihrer Ausreise bei der HDP und beim Menschenrechtsverein eingeschrieben habe. Auf ihrem Twitterkonto, welches seit 2019 existiere, habe sie erst 2023 angefangen, politische Inhalt zu posten. Demgegenüber sei ihr Facebook-Konto, welches die Grundlage für die gegen sie erhobenen Ermittlungen bilde, nicht erreichbar. Eine Schliessung des Facebook-Kontos durch die türkischen Behörden könne in ihrem Fall jedoch ausgeschlossen werden. Ihre Aussage bei der Anhörung, wonach sie seit 2014 politische Inhalte gepostet habe, sei folglich eine blosse Behauptung. Ausserdem habe sie sich bezüglich ihrer politischen Tätigkeit widersprüchlich geäussert. Im Verlauf der Anhörung habe sie zuerst erklärt, sie sei vor allem vor der Geburt ihres Kindes politische aktiv gewesen, wegen der Arbeit habe sie nicht Mitglied der Partei sein können und danach habe sie keine Zeit dafür gehabt. Später habe sie geltend gemacht, sie sei 2022 dem Menschenrechtsverein und der HDP beigetreten. Des Weiteren komme den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Diskriminierungen während ihres Studiums und dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 geltend gemachten Engagement mangels eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges zur Ausreise keine Asylrelevanz zu. Die Frage, ob es sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Verfahrensdokumente handle, liess das SEM sodann offen, sprach ihnen jedoch die Asylrelevanz ab. Laut den Dokumenten werde gegen die Beschwerdeführerin wegen Terrorpropaganda ermittelt. Zudem liege ein Vorführ-/Festnahmebefehl zwecks Einvernahme gegen sie vor. Bekanntermassen betrage das Strafmass für eine allfällige Verurteilung wegen den genannten Straftatbeständen bei Ersttätern in der Regel maximal zwei Jahre und bei einer allfälligen Verurteilung sei eine unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen seien als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie zeitlich beschränkt seien und auch sonst nicht der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität genügten. Selbst eine allenfalls unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe müsste die Beschwerdeführerin aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht im Gefängnis, sondern im offenen Vollzug verbüssen. Darüber hinaus sei derzeit noch offen, ob die Ermittlungen wegen Terrorpropaganda in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Festzuhalten sei schliesslich, dass das Facebook- sowie das Twitterkonto der Beschwerdeführerin mittlerweile geschlossen worden seien. Letzteres sei nicht Grundlage des Ermittlungsverfahrens gewesen, doch entstehe aus ihren dort getätigten Einträgen der Eindruck, dass sie den bewaffneten Kampf des militanten Flügels der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; kurdische Arbeiterpartei) sowie der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union) gutheisse und lobe. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine demnach rechtsstaatlich legitim. 6.3 In der Beschwerde wird bestritten, dass die Beschwerdeführenden widersprüchlich, unplausibel und stereotyp ausgesagt hätten. Des Weiteren wird an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten und wiederholt, dass die Beschwerdeführenden die Türkei auch verlassen hätten, weil die Mutter des Beschwerdeführers strafrechtlich verfolgt werde. Würden sie zurückkehren, hätten sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung zu befürchten. Dies umso mehr als sie einen Monat vor der Ausreise erfahren hätten, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien- ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ihr Konto auf Facebook sei nach einer Anzeige der (türkischen) Behörden von Facebook geschlossen worden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Es hat ausführlich begründet, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden. 7.1.1 Das SEM hat verschiedenste konkrete Argumente aufgeführt, weshalb die geltend gemachten Ereignisse vor der Ausreise der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft seien (vgl. angefochtene Verfügung, II, Ziff. 1, S. 6 f.). Die bloss pauschalen Behauptungen und Bestreitungen in der Beschwerde - es gebe keine Widersprüche und die Vorbringen seien nicht stereotyp - vermögen so wenig etwas zu ihren Gunsten zu bewirken wie die reine Wiederholung von Sachverhaltselementen. Weder die geltend gemachte Mitnahme des Beschwerdeführers noch eine politische Haltung der Beschwerdeführerin, aufgrund welcher die türkischen Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse an ihr hätten, ist damit dargetan. Auch der Hinweis, die ganze Familie sei aufgrund der Mutter respektive Schwiegermutter reflexverfolgt führt offenkundig nicht zu einer anderen Gewichtung. Auch wenn deren Verfahren noch erstinstanzlich hängig ist, erhellt nicht ansatzweise, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Razzia festgenommen worden wäre, wäre seine Mutter hauptsächlich im Fokus gestanden. Hinzu kommt die problemlose legale Ausreise der ganzen Familie (inklusive Mutter/Schwiegermutter), die deutlich gegen ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden spricht. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich nicht gescheut haben, sich kurz vor ihrer Ausreise an die heimatlichen Behörden zu wenden, um sich authentische Reisepässe ausstellen zu lassen (alle vier Reisepässe wurden am [...] 2022 ausgestellt) auch mehr als klar gegen die geltend gemachte subjektive Furcht, zumal angeblich zu jenem Zeitpunkt bereits ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig gewesen sei. 7.1.2 Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Einschätzungen des SEM zur fehlenden Asylrelevanz des geltend gemachten gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens (vgl. angefochtene Verfügung, II, Ziff. 2.2 f., S. 9-12). In ihrer Beschwerdeschrift halten sie auch dem - abgesehen von Behauptungen und pauschalen Verweisen auf die allgemeine Lage in der Türkei - nichts Stichhaltiges entgegen. Demnach ist nicht von einem erheblichen politischen Engagement der Beschwerdeführerin auszugehen und zum heutigen Zeitpunkt (und beim geltend gemachten Ermittlungsstand) ist weder eine Verurteilung noch eine unbedingte Haftstrafe in der Türkei aufgrund der geltend gemachten Posts in den sozialen Medien beziehungsweise des geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens absehbar, vielmehr ist eine solche unwahrscheinlich. Soweit in der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang auf ein erhöhtes Risiko aufgrund der familiären Zugehörigkeit verwiesen wird, kann auf das in der vorherigen Erwägung Gesagte verwiesen werden. Der in der Beschwerde geäusserte Verdacht, wonach über die Beschwerdeführerin mit hundertprozentiger Sicherheit ein Datenblatt bestehe, erweist sich als nicht nachvollziehbare Behauptung. 7.2 Zusammenfassend ist demnach das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive einer Verfolgungsgefahr zu verneinen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung beziehungsweise einer Gefährdung von Leib und Leben in der Praxis nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGE E-5168/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.2.1 m.w.H.). 9.2.3 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In der Türkei herrscht auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Zudem stammen die Beschwerdeführenden nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz. Sie verfügen über ein soziales Beziehungsnetz und sind ohne Weiteres in der Lage, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Bleibt hinzuzufügen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung des Kindswohls als zumutbar erweist, zumal die Beschwerdeführenden ihre primären Bezugspersonen sind. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. ebd. III, Ziff. 2), zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine Einwände erhoben werden. 9.4.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss beglichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: