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E-6859/2025

E-6859/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 November 2024 E. 9.6) nicht flüchtlingsrechtliche relevant, dass hinsichtlich des geltend gemachten weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda, das auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation erweitert worden sei, korrekt festgehalten wurde, dass das BVGer sich mit diesen Sachverhalten bereits auseinandergesetzt hat, wobei das SEM zutreffend festgehalten hat, dass die beiden dazu einge- reichten Dokumente keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermögen, dass sich an dieser Sachlage – so das SEM richtigerweise – nichts geän- dert habe und die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel (Beilagen 6 und

7) deshalb nicht den Schluss zuliessen, dass es deshalb zu einem Straf- verfahren mit anschliessender Verurteilung zu einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus kommen könnte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

E-6859/2025 Seite 10 dass in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, entgegen der vo- rinstanzlichen Einschätzung bestehe vorliegend eine beachtliche Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe, dass hierbei im Zusammenhang mit der Strafzumessung auf zwei Urteile aus der türkischen Strafjustiz verwiesen wird, welche der Beschwerde bei- gelegt wurden (Beilagen 4 und 5), und geltend gemacht wird, dass die Be- schwerdeführerin, falls sie hinsichtlich sämtlicher ihr vorgeworfenen Straf- taten schuldig gesprochen würde, zu einer hypothetischen unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt würde, dass die Verfahren Drittpersonen betreffen und keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Einzelfall erlauben, dass hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin hängigen Justizverfah- ren noch kein Urteil vorliegt und die hypothetischen Überlegungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und zudem noch im Sinne eines Politmalus zu begründen, dass aus den Ausführungen zur türkischen Strafzumessung und zur bloss hypothetischen Strafhöhe daher nichts zu Gunsten der Beschwerdeführen- den abgeleitet werden kann, dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass nämlich die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz keine andere Einschät- zung zu bewirken vermögen als jene, die bereits durch die Vorinstanz ge- troffen wurde, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung namentlich erneut Hin- weise auf eine drohende Untersuchungshaft geltend gemacht werden, wo- bei auf einen angeblich vergleichbaren Fall eines Rückkehrers verwiesen wird, gegen welchen aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien we- gen Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt worden sein soll und der nach seiner zwangsweisen Ausschaffung bei seiner Ankunft in der Tür- kei verhaftet worden sei (Beilage 6),

E-6859/2025 Seite 11 dass jedoch bereits fraglich ist, inwiefern der geschilderte Einzelfall in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht mit der Situation der Beschwerdefüh- rerin vergleichbar sein soll, dass sich aus dem angeführten Beispiel eines Rückkehrers keine individu- alisierten Hinweise auf eine der Beschwerdeführerin drohende Haft abge- leitet werden können, dass die von den Beschwerdeführenden gezogene Parallele daher auf ei- ner bloss hypothetischen Gleichsetzung mit einem Fremdfall beruht, dass es den Beschwerdeführenden somit im Rahmen ihres Mehrfachge- suchs nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht von der (nach wie vor) fehlenden Flüchtlingseigenschaft ausgegangen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des BVGers der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-6859/2025 Seite 12 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass an dieser Einschätzung auch die in der Rechtsmitteleingabe enthal- tenen Verweise auf internationale Länderberichte über die Menschen- rechtssituation in der Türkei nichts zu ändern vermögen (vgl. Beschwerde, S. 22-29), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesam- ten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass die Beschwerdeführenden aus H._______ und damit nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 besonders betroffenen Region stam- men, dass auch aus individueller Sicht nach wie vor keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass den Beschwerdeführenden insbesondere die soziale und wirtschaftli- che Reintegration in der Türkei bei ihrer Rückkehr ohne Weiteres gelingen

E-6859/2025 Seite 13 sollte, zumal es sich bei ihnen um gesunde Personen mit schulischer und beruflicher Ausbildung (abgeschlossenes zweijähriges Studium […] res- pektive Ausbildung […] bzw. Lehre […]) handelt, die in ihrem Heimatstaat über Arbeitserfahrung als […] und […] verfügen sowie in ihrer heimatlichen Umgebung auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz stossen werden, dass die beiden Kinder noch sehr klein (4- und 1-jährig) sind und sich erst seit drei Jahren respektive seit der Geburt im Juli 2024 in der Schweiz auf- halten und mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen in ihren Heimatstaat zurückkehren, weshalb angenommen werden kann, dass sie sich in der heimatlichen Umgebung verhältnismässig gut integrieren können, wobei sie mit der Unterstützung ihrer dort lebenden Verwandten rechnen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6859/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6859/2025 Urteil vom 16. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, ADVOCENTRAL Advokaturen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Mutter des Beschwerdeführers respektive Schwiegermutter der Beschwerdeführerin (E._______; N [...]) werde aus politischen Gründen in der Türkei strafrechtlich verfolgt und auch gegen die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Aktivitäten auf den sozialen Medien vor der Ausreise ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden, dass E._______ ein eigenständiges Asylverfahren durchlaufen hat und das SEM ihr Asylgesuch vom 8. Dezember 2022 mit Verfügung vom 16. April 2025 ablehnte und auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 4. Juni 2025 nicht eingetreten wurde, dass das SEM die weiteren von E._______ eingeleiteten ausserordentlichen Verfahren mit Abschreibungsbeschluss vom 26. Juni 2025 beziehungsweise mit Nichteintretensentscheid vom 30. Juni 2025 abschloss, dass das SEM mit Verfügung vom 30. April 2024 die Asylgesuche der Be-schwerdeführenden vom 8. Dezember 2022 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es die ablehnende Verfügung teils mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, teils mit deren fehlenden Asylrelevanz begründete, dass das BVGer die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3397/2024 vom 14. November 2024 abwies und es im Wesentlichen festhielt, unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit teile es die Einschätzung des SEM zur fehlenden Asylrelevanz des geltend gemachten gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens, II. dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeich-neter Eingabe vom 20. Dezember 2024 an das SEM gelangten und bean-tragten, es sei ihnen in Wiedererwägung der Verfügung vom 30. April 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei in Wiedererwägung der Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. April 2024 festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar erscheine und sie daher vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung an die kantonalen Behörden beantragten, den Vollzug umgehend auszusetzen, dass das SEM mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 die zuständigen kantonalen Behörden ersuchte, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen, dass es hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden die Eingabe vom 20. Dezember 2024 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 8. Mai 2025 abwies, dass das SEM die Eingabe vom 20. Dezember 2024 hinsichtlich der weiteren Ausführungen mit Schreiben vom 8. Mai 2025 als Revisionsgesuch einstufte und an das BVGer zur Behandlung überwies (Eingang BVGer 12. Mai 2025), III. dass die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe betitelt als «Weiterleitung und Ergänzung des Revisionsgesuchs» am 12. Mai 2025 unter Bezugnahme auf das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2024 ans BVGer gelangten, dass das BVGer mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2025 festhielt, den neuen Tatsachen und Beweismitteln fehle es voraussichtlich an der revisionsrechtlichen Neuheit respektive Erheblichkeit, womit die Revisionsbegehren aussichtslos erscheinen würden, dass es das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung folglich abwies und einen Kostenvorschuss erhob mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss nicht leisteten und das BVGer mit Urteil E-3445/2025 vom 6. Juni 2025 androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, IV. dass die Beschwerdeführenden mit als «Mehrfachgesuch bzw. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 19. Juni 2025 erneut an das SEM gelangten, dass sie darin einerseits neue Tatsachen und Beweismittel geltend machten, die nach dem Urteil des BVGers vom 14. November 2024 entstanden seien (Beilagen 2, 3, 4, 5, 6 und 7), dass sie andererseits neue Tatsachen und Beweismittel geltend machten, die vor dem Urteil des BVGers vom 14. November 2024 entstanden seien (Beilagen 8 und 9), dass sich diese Vorbringen und Beweismittel allesamt ausschliesslich auf die Beschwerdeführerin beziehen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. August 2025 feststellte, die Be-schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Mehr-fachgesuch abwies, auf deren revisionsrechtliche Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte sowie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten guthiess und auf die Gebührenerhebung verzichtete, dass das SEM in seiner Verfügung zur Rechtsnatur der Eingabe zunächst festhielt, die eingereichten Beweismittel, die vor dem Beschwerdeurteil des BVGers vom 14. November 2024 datierten (Beilagen 8 und 9), seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das BVGer zu behandeln, was teilweise schon erfolgt sei, weshalb es auf diese mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete, dass das SEM in diesem Zusammenhang weiter festhielt, im Rahmen des Mehrfachgesuchs seien vor allem die Vorbringen hinsichtlich der Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung und die entsprechenden Beweismittel (Beilage 4) sowie hinsichtlich der Anzeige wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation vom 2. März 2025 (Beilage 7) zu behandeln, dass ausserdem mehrere Dokumente vorlägen, die im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln wären (z. Bsp. Beilage 3: Strafverfolgung wegen Propaganda für eine Terrororganisation), und das SEM diese in seiner Verfügung aus prozessökomischen Gründen berücksichtige, sofern die Frage der Flüchtlingseigenschaft berührt sei, dass das SEM sodann im Rahmen seiner materiellen Entscheidbegründung hinsichtlich des Vorbringens, in der Türkei seien gegen die Beschwerdeführerin Strafverfahren wegen Terrorpropaganda beziehungsweise Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Beilage 7) und Präsidentenbeleidigung hängig (Beilage 4), zunächst festhielt, dass sich das Verfahren in der Prozessphase befinde und sich die Beschwerdeführerin in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte, dass die eingereichten Dokumente des Weiteren über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen und sich diese Dokumente daher sehr einfach fälschen lassen würden und zudem öffentlich bekannt sei, dass sie problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, dass aber die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, offenbleiben könne, da bezogen auf ihre Strafverfahren und unter Anwendung der Rechtsprechung des BVGers (Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6) festzustellen sei, dass diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass auch die Hinweise auf einen Verhaftungsfall eines Türkei-Rückkehrers sowie auf Urteile des BVGers daran nichts zu ändern vermöchten, da es sich jeweils um die Beurteilung eines Einzelfalls handle und vorliegend eine tatsächliche Anordnung einer Untersuchungshaft nach der Rückkehr in die Türkei, die aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv angeordnet worden wäre, nicht belegt sei, dass die Strafverfolgung wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung ausserdem nachvollziehbar sowie rechtsstaatlich legitim erscheine, zumal die Beschwerdeführerin auf den sozialen Medien die gewaltverherrlichenden Aktionen der HPG (Hêzên Parastina Gel, dt.: Volksverteidigungskräfte), dem militanten Flügel der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, dt.: Arbeiterpartei Kurdistans) gutgeheissen und den türkischen Staatspräsidenten Erdogan mit einem Hund gleichgesetzt und ihn als Abschaum/Dreck bezeichnet habe, dass das SEM schliesslich hinsichtlich der eingereichten Dokumente im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Beilage 7: Anzeige an die Staatsanwaltschaft F._______ vom 2. März 2025 wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation; Beilage 6: Schreiben der türkischen Rechtsanwältin G._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom 9. Mai 2025 betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation) festhielt, dass diese beiden Dokumente keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöchten, da eine Anzeige nicht den Schluss zulasse, dass es deshalb zu einem Strafverfahren mit anschliessender Verurteilung zu einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus kommen könnte und es sich beim Schreiben der türkischen Anwältin lediglich um ein Schreiben handle, mit welchem der Abschluss des Ermittlungsverfahrens gefordert werde, dass das SEM weiter festhielt, in der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren betreffend Terrordelikte in teilweise hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig wieder eingestellt und es komme nur in einer Minderheit der Fälle zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, dass aus den beiden Dokumenten deshalb nicht geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren mit anschliessender Verurteilung zu einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus drohe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass die Beschwerdeführenden somit zur Ausreise aus der Schweiz ver-pflichtet seien und das SEM ferner auch den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erachte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. September 2025 ge-gen diese Verfügung beim BVGer Beschwerde erhoben haben und bean-tragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, «die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen als Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme zu gewähren», eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdefüh-renden vorläufig aufzunehmen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, und zieht in Erwägung, dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass ausschliesslich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme verlangt werden, nicht jedoch die Asylgewährung, dass die Dispositivziffer 2 (Abweisung des Mehrfachgesuchs) der angefochtenen Verfügung folglich unangefochten in Rechtkraft erwachsen ist, dass der Beschwerdebegründung auch keinerlei Ausführungen gegen das Nichteintreten auf die Revisionsgründe zu entnehmen sind, weshalb die Dispositivziffer 3 (Nichteintreten auf die revisionsrechtlichen Vorbringen) der angefochtenen Verfügung ebenfalls unangefochten in Rechtkraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit die Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6) der angefochtenen Verfügung bildet, dass sich die Kognition des BVGers und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG Sachumstände materiell zu beurteilen sind, die nach Abschluss des vorange-gangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6), und die asylsuchende Person dabei geltend macht, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrecht-lich relevant sei, dass nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass unter Bezugnahme auf die Aktenlage nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des Gerichts kein relevantes politischen Profil aufweist und aus welchen Gründen den gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei geführten Strafverfahren nach der einschlägigen Rechtsprechung des BVGers keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Relevanz zukommt, dass das SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Strafverfolgung wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung nach längeren Ausführungen insbesondere richtigerweise zum Schluss kommt, diese seien - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - unter Anwendung der Rechtsprechung des BVGers (Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6) nicht flüchtlingsrechtliche relevant, dass hinsichtlich des geltend gemachten weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda, das auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation erweitert worden sei, korrekt festgehalten wurde, dass das BVGer sich mit diesen Sachverhalten bereits auseinandergesetzt hat, wobei das SEM zutreffend festgehalten hat, dass die beiden dazu eingereichten Dokumente keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermögen, dass sich an dieser Sachlage - so das SEM richtigerweise - nichts geändert habe und die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel (Beilagen 6 und 7) deshalb nicht den Schluss zuliessen, dass es deshalb zu einem Strafverfahren mit anschliessender Verurteilung zu einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus kommen könnte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung bestehe vorliegend eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, dass hierbei im Zusammenhang mit der Strafzumessung auf zwei Urteile aus der türkischen Strafjustiz verwiesen wird, welche der Beschwerde beigelegt wurden (Beilagen 4 und 5), und geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin, falls sie hinsichtlich sämtlicher ihr vorgeworfenen Straftaten schuldig gesprochen würde, zu einer hypothetischen unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt würde, dass die Verfahren Drittpersonen betreffen und keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Einzelfall erlauben, dass hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin hängigen Justizverfahren noch kein Urteil vorliegt und die hypothetischen Überlegungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und zudem noch im Sinne eines Politmalus zu begründen, dass aus den Ausführungen zur türkischen Strafzumessung und zur bloss hypothetischen Strafhöhe daher nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann, dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass nämlich die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jene, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde, dass entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung namentlich erneut Hinweise auf eine drohende Untersuchungshaft geltend gemacht werden, wobei auf einen angeblich vergleichbaren Fall eines Rückkehrers verwiesen wird, gegen welchen aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien wegen Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt worden sein soll und der nach seiner zwangsweisen Ausschaffung bei seiner Ankunft in der Türkei verhaftet worden sei (Beilage 6), dass jedoch bereits fraglich ist, inwiefern der geschilderte Einzelfall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mit der Situation der Beschwerdeführerin vergleichbar sein soll, dass sich aus dem angeführten Beispiel eines Rückkehrers keine individualisierten Hinweise auf eine der Beschwerdeführerin drohende Haft abgeleitet werden können, dass die von den Beschwerdeführenden gezogene Parallele daher auf einer bloss hypothetischen Gleichsetzung mit einem Fremdfall beruht, dass es den Beschwerdeführenden somit im Rahmen ihres Mehrfachgesuchs nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht von der (nach wie vor) fehlenden Flüchtlingseigenschaft ausgegangen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des BVGers der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass an dieser Einschätzung auch die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Verweise auf internationale Länderberichte über die Menschenrechtssituation in der Türkei nichts zu ändern vermögen (vgl. Beschwerde, S. 22-29), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation all-gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesam-ten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass die Beschwerdeführenden aus H._______ und damit nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 besonders betroffenen Region stammen, dass auch aus individueller Sicht nach wie vor keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass den Beschwerdeführenden insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Türkei bei ihrer Rückkehr ohne Weiteres gelingen sollte, zumal es sich bei ihnen um gesunde Personen mit schulischer und beruflicher Ausbildung (abgeschlossenes zweijähriges Studium [...] respektive Ausbildung [...] bzw. Lehre [...]) handelt, die in ihrem Heimatstaat über Arbeitserfahrung als [...] und [...] verfügen sowie in ihrer heimatlichen Umgebung auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz stossen werden, dass die beiden Kinder noch sehr klein (4- und 1-jährig) sind und sich erst seit drei Jahren respektive seit der Geburt im Juli 2024 in der Schweiz aufhalten und mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen in ihren Heimatstaat zurückkehren, weshalb angenommen werden kann, dass sie sich in der heimatlichen Umgebung verhältnismässig gut integrieren können, wobei sie mit der Unterstützung ihrer dort lebenden Verwandten rechnen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: