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F-1880/2023

F-1880/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be-schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 3.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 27. Oktober 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten das Gesuch um Rückübernahme am 18. Oktober 2022 mit der Begründung ab, zuvor sei die Zuständigkeit Rumäniens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO festgestellt worden und die rumänischen Behörden hätten einer Überstellung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2022 zugestimmt. Die rumänischen Behörden stimmten sodann der Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen eines vom SEM eingeleiteten Remonstrationsverfahrens am 15. November 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf.

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen auf im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. Die Fluchtbewegungen aus der Ukraine und die damit einhergehende Belastung der Asylinfrastruktur führen dabei zu keiner anderen Einschätzung (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2509/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.1; E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4; E-4943/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 8.1.1 und E. 8.1.2; F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.3; je m.w.H.). Rumänien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil E-1592/2023 E. 6.4.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer wird dort eine ambulante psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des BVGer E-5168/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.2.3).

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Rumänien um internationalen Schutz und mithin um Integration ins rumänische Asylsystem zu ersuchen. Dabei ist nicht davon auszugehen, die rumänischen Behörden würden ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder ihm die notwendige medizinische Behandlung verweigern. Von ihm benötigte Medikamente können ihm auf Vorrat mitgegeben werden (vgl. Urteil E-5168/2022 E. 6.2.4 m.w.H.). Spezifische Zusicherungen der rumänischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zu einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung sind daher keine erforderlich (vgl. Urteile des BVGer D-1490/2023 vom 24. März 2023; E-5168/2022 E. 6.3; E-4943/2022 E. 8.2.4).

E. 5.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Gegen die am 24. März 2023 verfügte Überstellung nach Rumänien bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. Er fordert deshalb die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 6.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).

E. 6.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.4.1 Im (...) wurde beim Beschwerdeführer nach erfolgter Erstkonsultation am 21. September 2022 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) gestellt (vgl. SEM-act. 16).

E. 6.4.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 im (...) fachärztlich evaluiert. Im dazugehörigen Bericht wurden die (Arbeits-)Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 11: 6B40) sowie einer rezidivierenden Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen (ICD 11: 6A71.4) gestellt, wobei eine emotional-instabile Persönlichkeit ausgeschlossen wurde. Weiter wurde darin festgehalten, eine fachpsychotherapeutische und fachpsychiatrische Behandlung zur Symptomkontrolle, Stabilisierung und neurobiologischer Integration sei dringend indiziert und pressiere dem klinischen Eindruck nach derzeit zur Verhinderung einer Verschlechterung der Lebenszeitdiagnose der seelischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Aufgrund der Komplexität und des hohen Schweregrades der psychischen Erkrankungen eigne sich der Beschwerdeführer nicht für ein ambulantes oder tagesklinisches Behandlungssetting, sondern sollte obligat und zeitnah elektiv (aber nicht als Notfall) fachstationär behandelt werden. Eine intensivierte fachmedizinische und fachsoziale Fürsorge sei dringend geboten. Der Beschwerdeführer sei klinisch-psychopathologisch posttraumatisch und depressiv stark belastet. Eine impulsive dysfunktionale Emotionsregulation mit der Konsequenz einer raptusartigen Verhaltensdynamik sei klinisch derzeit betreffend Suizid und selbstverletzendes Verhalten ausdrücklich nicht ausschliessbar (vgl. SEM-act. 60).

E. 6.4.3 Mit Kurzbericht vom 26. April 2023 bestätigte (...), dass sich der Beschwerdeführer wegen drängender Suizidgedanken vom 24. Februar 2023 bis zum 20. April 2023 in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Die vom Patienten beschriebene Symptomatik entspreche am ehesten einer schweren depressiven Episode (ICD 10: F32.2), bei vermutlich bestehender posttraumatischer Belastungsstörung (ICD 10: F43.1; vgl. BVGer-act. 5). In den Austrittsberichten vom 8. beziehungsweise 12. Mai 2023 hielt (...) dann fest, der Beschwerdeführer sei während des stationären Aufenthalts auf die Medikation mit Redormin, Quetiapin, Fluoxetin und Assan eingestellt worden. Ihm sei es mit der Zeit immer besser gelungen, sich seinen Ängsten zu stellen und sich in den Stationsalltag zu integrieren. Im Verlauf habe eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werden können. Zudem sei eine Belastungserprobung in einem Asylzentrum erfolgt. Daher sei eine weiterführende Behandlung im (...) in seiner Muttersprache organisiert worden (BVGer-act. 7 und 9).

E. 6.5 Auf Anordnung des Gerichts vom 14. April 2023 hin reichte der Beschwerdeführer aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand nach (vgl. oben Bst. L). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend abgeklärt. Inwiefern die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung Ursache für eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsstellung sein soll, vermag der vertretene Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen. Die Begründungspflicht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt.

E. 6.6 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, erreichen diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung (vgl. E. 6.3 hiervor) nicht, um einer Wegweisung nach Rumänien entgegenzustehen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können auch in Rumänien behandelt werden. Rumänien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 7 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Aus seiner Erkennung als potenzielles Opfer von Menschenhandel kann er mit Blick auf die Überstellung nach Rumänien über die von ihm vorgebrachten Bedürfnisse betreffend Unterbringung und medizinischer Behandlung nichts für sich ableiten. Insbesondere macht er nicht geltend, eine Überstellung nach Rumänien setze ihn dem Risiko eines «Re-Trafficking» aus. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Rumänien verfügt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1880/2023 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 8. September 2023 hatte er bereits am 27. Oktober 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4 ff.). B. Die Vorinstanz nahm am 19. September 2022 die Personalien des Beschwerdeführers auf (vgl. SEM-act. 13). C. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 6. Oktober 2022 lehnten die österreichischen Behörden am 18. Oktober 2022 ab. Diese machten geltend, im österreichischen Verfahren sei die Zuständigkeit Rumäniens festgestellt worden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wobei die rumänischen Behörden einer Überstellung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2022 zugestimmt hätten (vgl. SEM-act. 21). D. Die rumänischen Behörden wiesen am 28. Oktober 2022 ein Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 19. Oktober 2022 ab, kamen im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 15. November 2022 jedoch auf ihre Entscheidung zurück und stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu (vgl. SEM-act. 25 ff.). E. Am 11. November 2022 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen im Zusammenhang mit Menschenhandel an. Ausserdem gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Rumänien sowie zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. 38). F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit mangels konkreter Anhaltspunkte für organisierten Menschenhandel und glaubhaften Verdachts auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK ab (vgl. SEM-act. 45). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6032/2022 vom 10. Januar 2023 nicht ein (SEM-act. 59). G. Am 20. Februar 2023 erkannte die Vorinstanz in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 24. November 2022 den Beschwerdeführer dann doch als potentielles Opfer von Menschenhandel an. Das (erneute) Gesuch um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit wies sie aufgrund der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Strafermittlungsbehörden hingegen ab (SEM-act. 65). Die zuständigen kantonalen Strafbehörden erklärten am 14. März 2023, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sei im Rahmen des Strafverfahrens betreffend Menschenhandel nicht erforderlich (SEM-act. 69). H. Mit Verfügung vom 24. März 2023 - eröffnet am 27. März 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die ei-ner allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 72 ff.). I. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 3. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 24. März 2023 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vom 24. März 2023 in vollständiger Aufhebung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der rumänischen Behörden betreffend adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Wegweisung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Am 5. April 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). K. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 3. April 2023 gut (BVGer-act. 4). L. Auf Anordnung des Gerichts hin reichte der Beschwerdeführer am 24. April 2023, am 8. Mai 2023 sowie am 15. Mai 2023 aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein (BVGer-act. 5, 7 und 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be-schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 3.3. Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 27. Oktober 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten das Gesuch um Rückübernahme am 18. Oktober 2022 mit der Begründung ab, zuvor sei die Zuständigkeit Rumäniens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO festgestellt worden und die rumänischen Behörden hätten einer Überstellung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2022 zugestimmt. Die rumänischen Behörden stimmten sodann der Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen eines vom SEM eingeleiteten Remonstrationsverfahrens am 15. November 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf. 5.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen auf im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. Die Fluchtbewegungen aus der Ukraine und die damit einhergehende Belastung der Asylinfrastruktur führen dabei zu keiner anderen Einschätzung (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2509/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.1; E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4; E-4943/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 8.1.1 und E. 8.1.2; F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.3; je m.w.H.). Rumänien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler: Urteil E-1592/2023 E. 6.4.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer wird dort eine ambulante psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des BVGer E-5168/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.2.3). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Rumänien um internationalen Schutz und mithin um Integration ins rumänische Asylsystem zu ersuchen. Dabei ist nicht davon auszugehen, die rumänischen Behörden würden ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder ihm die notwendige medizinische Behandlung verweigern. Von ihm benötigte Medikamente können ihm auf Vorrat mitgegeben werden (vgl. Urteil E-5168/2022 E. 6.2.4 m.w.H.). Spezifische Zusicherungen der rumänischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zu einer medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung sind daher keine erforderlich (vgl. Urteile des BVGer D-1490/2023 vom 24. März 2023; E-5168/2022 E. 6.3; E-4943/2022 E. 8.2.4). 5.4. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Gegen die am 24. März 2023 verfügte Überstellung nach Rumänien bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. Er fordert deshalb die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 6.2. Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 6.3. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4. 6.4.1. Im (...) wurde beim Beschwerdeführer nach erfolgter Erstkonsultation am 21. September 2022 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) gestellt (vgl. SEM-act. 16). 6.4.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 im (...) fachärztlich evaluiert. Im dazugehörigen Bericht wurden die (Arbeits-)Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 11: 6B40) sowie einer rezidivierenden Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen (ICD 11: 6A71.4) gestellt, wobei eine emotional-instabile Persönlichkeit ausgeschlossen wurde. Weiter wurde darin festgehalten, eine fachpsychotherapeutische und fachpsychiatrische Behandlung zur Symptomkontrolle, Stabilisierung und neurobiologischer Integration sei dringend indiziert und pressiere dem klinischen Eindruck nach derzeit zur Verhinderung einer Verschlechterung der Lebenszeitdiagnose der seelischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Aufgrund der Komplexität und des hohen Schweregrades der psychischen Erkrankungen eigne sich der Beschwerdeführer nicht für ein ambulantes oder tagesklinisches Behandlungssetting, sondern sollte obligat und zeitnah elektiv (aber nicht als Notfall) fachstationär behandelt werden. Eine intensivierte fachmedizinische und fachsoziale Fürsorge sei dringend geboten. Der Beschwerdeführer sei klinisch-psychopathologisch posttraumatisch und depressiv stark belastet. Eine impulsive dysfunktionale Emotionsregulation mit der Konsequenz einer raptusartigen Verhaltensdynamik sei klinisch derzeit betreffend Suizid und selbstverletzendes Verhalten ausdrücklich nicht ausschliessbar (vgl. SEM-act. 60). 6.4.3. Mit Kurzbericht vom 26. April 2023 bestätigte (...), dass sich der Beschwerdeführer wegen drängender Suizidgedanken vom 24. Februar 2023 bis zum 20. April 2023 in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Die vom Patienten beschriebene Symptomatik entspreche am ehesten einer schweren depressiven Episode (ICD 10: F32.2), bei vermutlich bestehender posttraumatischer Belastungsstörung (ICD 10: F43.1; vgl. BVGer-act. 5). In den Austrittsberichten vom 8. beziehungsweise 12. Mai 2023 hielt (...) dann fest, der Beschwerdeführer sei während des stationären Aufenthalts auf die Medikation mit Redormin, Quetiapin, Fluoxetin und Assan eingestellt worden. Ihm sei es mit der Zeit immer besser gelungen, sich seinen Ängsten zu stellen und sich in den Stationsalltag zu integrieren. Im Verlauf habe eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erreicht werden können. Zudem sei eine Belastungserprobung in einem Asylzentrum erfolgt. Daher sei eine weiterführende Behandlung im (...) in seiner Muttersprache organisiert worden (BVGer-act. 7 und 9). 6.5. Auf Anordnung des Gerichts vom 14. April 2023 hin reichte der Beschwerdeführer aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand nach (vgl. oben Bst. L). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend abgeklärt. Inwiefern die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung Ursache für eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsstellung sein soll, vermag der vertretene Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen. Die Begründungspflicht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht verletzt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. 6.6. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, erreichen diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung (vgl. E. 6.3 hiervor) nicht, um einer Wegweisung nach Rumänien entgegenzustehen. Die medizinischen Beeinträchtigungen können auch in Rumänien behandelt werden. Rumänien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

7. Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Aus seiner Erkennung als potenzielles Opfer von Menschenhandel kann er mit Blick auf die Überstellung nach Rumänien über die von ihm vorgebrachten Bedürfnisse betreffend Unterbringung und medizinischer Behandlung nichts für sich ableiten. Insbesondere macht er nicht geltend, eine Überstellung nach Rumänien setze ihn dem Risiko eines «Re-Trafficking» aus. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Rumänien verfügt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben.

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: