Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde - nach Ergänzung des Sachverhalts - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln ist.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Rahmen des vorliegend interessierenden Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.6 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Mai 2023 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatten, weshalb die Vorinstanz am 6. Juni 2023 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 20. Juni 2023 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass ihnen die Fingerabdrücke in Rumänien zwangsweise und unter Verletzung ihres Rechts auf Informationen abgenommen worden seien, stellen die Zuständigkeit dieses Staats nicht in Frage. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal eingereisten ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung. Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie in Rumänien durch Festhaltung zur Stellung von Asylgesuchen gezwungen oder durch Falschinformationen des Dolmetschers dazu verleitet worden wären. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb sie die rumänischen Behörden dazu zwingen oder verleiten sollten. Es steht den Beschwerdeführenden nicht frei zu wählen, ob und wann ihre Fingerabdrücke abgenommen und an die «Eurodac»-Datenbank übermittelt werden und die Dublin-III-VO räumt kein Recht ein, den einen Asylantrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteile des BVGer F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 5.2; D-7125/2023 vom 4. Januar 2024 E. 7.3). Das von den Beschwerdeführenden geschilderte Vorgehen der rumänischen Behörden ist daher insoweit nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2023 vom 21. August 2023 E. 6.4).
E. 5.1 In den Beschwerden wird auf die gewaltsamen Push-Backs und die Wirtschaftslage in Rumänien hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel um Asyl- und Aufnahmesystem Rumäniens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gefordert. Es drohe ihnen eine illegale Kettenabschiebung und damit eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots.
E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa zuletzt die Urteile des BVGer F-6643/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2; E-6400/2023 vom 29. November 2023 E. 7.2; F-5400/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 5.2 m.H.). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (Bericht von KlikAktiv «Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien» vom 27. Januar 2023; Asylum Information Database AIDA, Country Report: Romania 2021; «Whips, sticks and batons: Romanian border police accused of violence against migrants, Eurnews» vom 23. September 2020; "Nobody hears you": Migrants, Refugees Beaten on Balkan Borders, Balkaninsight vom 13. Juni 2019 [alle unter Beschwerden Ziff. 2.a)]) und der vorgebrachten Entscheide eines niederländischen Gerichts (NL22.24529 und NL22.24530 vom 3. Februar 2023) sowie der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Erlebnisse (vgl. E. 6.4) in Rumänien ist nicht davon auszugehen, Rumänien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen keine Veranlassung.
E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV1, zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 6.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Rumänien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.
E. 6.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Rumänien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien beim Grenzübertritt von der rumänischen Polizei aufgegriffen und der Beschwerdeführer 1 anschliessend geschlagen worden. Die Polizisten hätten sie gefilmt, und ausgelacht. Da sie sich geweigert hätten, ihre Fingerabdrücke abzugeben, seien sie mit 40-45 weiteren Personen eingesperrt worden. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer 1 wieder geschlagen worden. Aufgrund eines Schlags in die Nierengegend leide er noch immer unter Schmerzen und müsse willkürlich urinieren. Er sei von den Behörden gefoltert worden und man habe ihm gedroht, ihn nach Syrien zurückzuschicken. Auch sei er eine Nacht lang bei Kälte und Regen in einem Hof festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe mitansehen müssen, wie ihr Bruder zusammengeschlagen wurde, weswegen sie in Ohnmacht gefallen sei. Die Beschwerdeführenden hätten kein Essen und Trinken bekommen und ihnen sei der Toilettengang verweigert worden. Die entsprechenden Vorwürfe sind ernst zu nehmen. Gleichwohl vermögen die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen nicht rechtsgenügend darzutun, die bei einer Rückführung nach Rumänien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Insgesamt haben die Beschwerdeführenden keine individuellen Umstände geltend gemacht, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Rumänien werde ihnen nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.5.1 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F 3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner Beschwerde geltend, seit den Schlägen in Rumänien grosse Probleme mit dem Urinieren zu haben. Auch habe er dreimalig Ohnmachtsanfälle erlitten und psychisch gehe es ihm gar nicht gut. Er habe sogar in der Schweiz Angst vor Polizisten. Er kämpfe oft mit Suizidgedanken und obwohl er mehrfach um Betreuung gebeten habe, habe er keinen Psychotherapeuten sprechen können. Im Konsultationsbericht des Beschwerdeführers 1 vom 30. Juni 2023 der docstation - Gesundheitszentrum Stettbach (nachfolgend: docstation) wird von subjektiv verstärktem Harndrang berichtet. Die Konsultation fand gemäss Kurzbericht vom 30. Juni 2023 am 22. Juni 2023 statt und erfolgte auf Zuweisung der Medic-Help vom 15. Juni 2023 (beide Beilage zu BVGer-act. 1). Gemäss diesem Zuweisungsschreiben leide der Beschwerdeführer 1 an einer Pollakisurie unklarer Genese ohne Schmerzen beim Wasserlösen und an einer depressiven Episode, wofür er Medikamente erhalten habe. Er habe von psychischen Problemen berichtet und wolle einen Psychologen sprechen. Ausserdem leide er an Nackenschmerzen. Die Überweisung an und Behandlung durch einen Spezialisten hielt der behandelnde Arzt nicht für angezeigt. Den anlässlich der Vernehmlassung eingeholten und dieser beigelegten Auskünften zum medizinischen Sachverhalt vom 11. und 15. August 2023 (BVGer-act. 6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 um Schlafmedikamente und um einen Termin beim Psychologen gebeten habe. Er sei niedergeschlagen und habe Mühe mit der Ungewissheit, wie es mit ihm weitergehe. Da nur notfallmässige psychiatrisch-psychologische Interventionen angesetzt werden könnten, sei bislang keine psychologische Konsultation angesetzt worden. Suizidgedanken habe er zu keinem Zeitpunkt geäussert. Auch im Kurzbericht vom 26. Juli 2023 auf das Zuweisungsschreiben der Medic-Help vom 24. Juli 2023 hin (Beilage zu BVGer-act. 6) wurde die Überweisung an einen Spezialisten für nicht angezeigt beurteilt und der im Juni 2023 noch dokumentierte subjektiv verstärkte Harndrang mit keinem Wort mehr erwähnt. Die Laborwerte sowie die Leberwerte vom 27. Juli 2023 waren unauffällig und es bestanden keine Hinweise auf eine Augenentzündung. Der Triplik vom 1. Dezember 2023 (BVGer-act. 14) war die Anordnung der docstation für eine psychologische Psychotherapie vom 27. September 2023 beigelegt. Seither haben die fachkundig vertretenen Beschwerdeführenden keine weiteren medizinischen Unterlagen mehr eingereicht, was bei relevanten Neuerungen - trotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Schriftenwechsels - zu erwarten gewesen wäre.
E. 6.5.3 Die Beschwerdeführerin 2 bringt zu ihrem Gesundheitszustand vor, sie leide an einem noch unbehandelten, stark juckenden Hautausschlag und es gehe ihr psychisch nicht gut. Auch sie habe panische Angst vor Polizisten. Sie habe sich deswegen zweimal beim Gesundheitsdienst im «Camp» (gemeint ist das Bundesasylzentrum Dübendorf) gemeldet, habe jedoch keinen Termin erhalten. Gemäss Sprechstundenbericht vom 15. Juni 2023 litt die Beschwerdeführerin 2 an vaginalem Juckreiz (BVGer-act. 1). Im Zusammenhang mit der von ihr geschilderten Depression und den Schlafstörungen seien ihr gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts zum medizinischen Sachverhalt vom 11. August 2023 zwei rezeptfreie Präparate abgegeben worden und sie sei aufgefordert worden, sich nach einer Woche erneut beim Gesundheitsdienst zur Evaluation zu melden. Dieser Aufforderung sei sie aber nicht nachgekommen. Für die Beschwerdeführerin 2 liegen keine weiteren ärztlichen Berichte vor.
E. 6.5.4 Die Abklärungen der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 (SEM-act. 19/1 und 18/1) und die eingeholten Auskünfte zum medizinischen Sachverhalt vom 11. und 15. August 2023 (BVGer-act. 6) bestätigen die genannten Befunde. Weitere gesundheitliche Einschränkungen - insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ohnmachtsanfällen und der Suizidalität des Beschwerdeführers 1 - sind nicht aktenkundig. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ausreichend abgeklärt, sodass sie sich ein hinreichendes Bild machen und über die Zulässigkeit der Wegweisung nach Rumänien sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden konnte. Von zusätzlichen medizinischen - namentlich psychiatrischen und nephrologischen - Abklärungen wären nach dem Gesagten keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb seitens der Vorinstanz keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden sind nicht von derartiger Schwere (vgl. E. 6.5.1), dass sie für den Fall einer Überstellung nach Rumänien eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Folglich verstösst eine Überstellung nach Rumänien auch mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1592/2023 E. 6.4.3 m.w.H.) und die Dublin-Überstellungsmodalitäten vom 21. Juni 2023 (SEM-act. 21/1 und 19/1) über die genannten Befunde informieren und im Falle des Beschwerdeführers 1 die Einholung eines Arztberichts anordnen. Der Beschwerdeführer 1 wird in Rumänien demnach grundsätzlich eine ambulante psychiatrische und/oder psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. Urteile des BVGer E-5168/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.2.3; F-1880/2023 vom 5. Juli 2023 E. 5.2).
E. 6.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 6.7 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden Schwester (N [...]) der Beschwerdeführenden weder um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, noch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist und dies auch nicht geltend gemacht wird, weshalb ein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz aufgrund der genannten Bestimmungen nicht in Betracht kommt.
E. 8 Nach den obigen Darlegungen (E. 6) erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz im Sinne des Subeventualantrags dazu zu verpflichten, von den rumänischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich Obdach, Nahrung und einer adäquaten, regelmässigen medizinischen sowie psychologischen Behandlung einzuholen.
E. 9 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.
E. 10 Angesichts der offenkundig engen familiären Beziehung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass diese gemeinsam überstellt werden.
E. 11 Der am 3. Juli 2023 verfügte Vollzugsstopp und die mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 erteilte aufschiebende Wirkung fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2023 wurde den Beschwerdeführenden auf deren Antrag gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, nachdem die ihnen nach Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung die Mandate am 23. Juni 2023 niedergelegt hatte. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Dieses ist auf Grundlage der massgebenden Bemessungskriterien auf Fr. 400.- festzusetzen (Art. 9 ff. und namentlich Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist von den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3704/2023, F-3708/2023 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...), Syrien, beide vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, bei denen es sich um Bruder (Beschwerdeführer 1) und Schwester (Beschwerdeführerin 2) handelt, ersuchten am 30. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl (Vorakten [SEM-act.] 1/2 und 1/2). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 15. Mai 2023 in Rumänien Asylgesuche gestellt hatten (SEM-act. 8/1 und 8/1). C. Am 8. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden in zwei separaten Gesuchen (SEM-act. 12/5 und 12/7) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Anlässlich der Dublin-Gespräche vom 13. Juni 2023 (SEM-act. 15/3 und 16/3) gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden jeweils in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zum Gesundheitszustand. E. Am 19. Juni 2023 reichte die Rechtsvertretung den Arztbericht vom 15. Juni 2023 betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den vorinstanzlichen Akten (SEM-act. 17/5). F. Die rumänischen Behörden hiessen die Gesuche um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden vom 8. Juni 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 20. Juni 2023 gut (SEM-act. 18/1 und 17/1). G. Nachdem die Vorinstanz am 21. Juni 2023 Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt getroffen hatte (SEM-act. 19/1 und 18/1), trat sie mit separaten Verfügungen vom gleichen Tag, eröffnet am 23. Juni 2023, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). In der Beilage der Verfügung vom 21. Juni 2023 definierte die Vorinstanz die Überstellungmodalitäten von der Schweiz nach Rumänien (SEM-act. 21/1 und 19/1). H. Am 23. Juni 2023 teilte die damalige Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit (SEM-act. 23/1 und 21/1). I. Mit separaten Rechtsmitteleingaben je vom 30. Juni 2023 (BVGer-act. 1 und 1) gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 21. Juni 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Beide Beschwerden enthalten identische Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Weiter seien ihre beiden Asylverfahren zu koordinieren. Eventualiter seien die Entscheide aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige sowie medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, im Falle einer Wegweisung die für den Vollzug zuständigen Behörden zu informieren, die Überstellungen der Beschwerdeführenden zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne vorsorglicher Massnahmen und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegenden Beschwerden entschieden hat. J. Am 3. Juli 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2 und 2). K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, erkannte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (BVGer-act. 4). L. In der Vernehmlassung vom 16. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden (BVGer-act. 6). M. Mit Replik vom 20. September 2023 hielten die Beschwerdeführenden an sämtlichen Anträgen fest und beantragten gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin (BVGer-act. 9). N. Die Vorinstanz reichte am 6. November 2023 eine Duplik ein (BVGer-act. 12). O. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 15. November 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 20. September 2023 gut und ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin bei (BVGer-act. 13). P. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Triplik vom 1. Dezember 2023 zur Replik Stellung (BVGer-act. 14). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde - nach Ergänzung des Sachverhalts - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln ist. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Im Rahmen des vorliegend interessierenden Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.6. Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Mai 2023 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatten, weshalb die Vorinstanz am 6. Juni 2023 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 20. Juni 2023 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass ihnen die Fingerabdrücke in Rumänien zwangsweise und unter Verletzung ihres Rechts auf Informationen abgenommen worden seien, stellen die Zuständigkeit dieses Staats nicht in Frage. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal eingereisten ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung. Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie in Rumänien durch Festhaltung zur Stellung von Asylgesuchen gezwungen oder durch Falschinformationen des Dolmetschers dazu verleitet worden wären. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb sie die rumänischen Behörden dazu zwingen oder verleiten sollten. Es steht den Beschwerdeführenden nicht frei zu wählen, ob und wann ihre Fingerabdrücke abgenommen und an die «Eurodac»-Datenbank übermittelt werden und die Dublin-III-VO räumt kein Recht ein, den einen Asylantrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteile des BVGer F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 5.2; D-7125/2023 vom 4. Januar 2024 E. 7.3). Das von den Beschwerdeführenden geschilderte Vorgehen der rumänischen Behörden ist daher insoweit nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2023 vom 21. August 2023 E. 6.4). 5. 5.1. In den Beschwerden wird auf die gewaltsamen Push-Backs und die Wirtschaftslage in Rumänien hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel um Asyl- und Aufnahmesystem Rumäniens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gefordert. Es drohe ihnen eine illegale Kettenabschiebung und damit eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots. 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa zuletzt die Urteile des BVGer F-6643/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2; E-6400/2023 vom 29. November 2023 E. 7.2; F-5400/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 5.2 m.H.). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (Bericht von KlikAktiv «Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien» vom 27. Januar 2023; Asylum Information Database AIDA, Country Report: Romania 2021; «Whips, sticks and batons: Romanian border police accused of violence against migrants, Eurnews» vom 23. September 2020; "Nobody hears you": Migrants, Refugees Beaten on Balkan Borders, Balkaninsight vom 13. Juni 2019 [alle unter Beschwerden Ziff. 2.a)]) und der vorgebrachten Entscheide eines niederländischen Gerichts (NL22.24529 und NL22.24530 vom 3. Februar 2023) sowie der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Erlebnisse (vgl. E. 6.4) in Rumänien ist nicht davon auszugehen, Rumänien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen keine Veranlassung. 5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV1, zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.2. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Rumänien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden. 6.3. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Rumänien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 6.4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien beim Grenzübertritt von der rumänischen Polizei aufgegriffen und der Beschwerdeführer 1 anschliessend geschlagen worden. Die Polizisten hätten sie gefilmt, und ausgelacht. Da sie sich geweigert hätten, ihre Fingerabdrücke abzugeben, seien sie mit 40-45 weiteren Personen eingesperrt worden. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer 1 wieder geschlagen worden. Aufgrund eines Schlags in die Nierengegend leide er noch immer unter Schmerzen und müsse willkürlich urinieren. Er sei von den Behörden gefoltert worden und man habe ihm gedroht, ihn nach Syrien zurückzuschicken. Auch sei er eine Nacht lang bei Kälte und Regen in einem Hof festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe mitansehen müssen, wie ihr Bruder zusammengeschlagen wurde, weswegen sie in Ohnmacht gefallen sei. Die Beschwerdeführenden hätten kein Essen und Trinken bekommen und ihnen sei der Toilettengang verweigert worden. Die entsprechenden Vorwürfe sind ernst zu nehmen. Gleichwohl vermögen die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen nicht rechtsgenügend darzutun, die bei einer Rückführung nach Rumänien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Insgesamt haben die Beschwerdeführenden keine individuellen Umstände geltend gemacht, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Rumänien werde ihnen nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.5. 6.5.1. Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F 3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 6.5.2. Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner Beschwerde geltend, seit den Schlägen in Rumänien grosse Probleme mit dem Urinieren zu haben. Auch habe er dreimalig Ohnmachtsanfälle erlitten und psychisch gehe es ihm gar nicht gut. Er habe sogar in der Schweiz Angst vor Polizisten. Er kämpfe oft mit Suizidgedanken und obwohl er mehrfach um Betreuung gebeten habe, habe er keinen Psychotherapeuten sprechen können. Im Konsultationsbericht des Beschwerdeführers 1 vom 30. Juni 2023 der docstation - Gesundheitszentrum Stettbach (nachfolgend: docstation) wird von subjektiv verstärktem Harndrang berichtet. Die Konsultation fand gemäss Kurzbericht vom 30. Juni 2023 am 22. Juni 2023 statt und erfolgte auf Zuweisung der Medic-Help vom 15. Juni 2023 (beide Beilage zu BVGer-act. 1). Gemäss diesem Zuweisungsschreiben leide der Beschwerdeführer 1 an einer Pollakisurie unklarer Genese ohne Schmerzen beim Wasserlösen und an einer depressiven Episode, wofür er Medikamente erhalten habe. Er habe von psychischen Problemen berichtet und wolle einen Psychologen sprechen. Ausserdem leide er an Nackenschmerzen. Die Überweisung an und Behandlung durch einen Spezialisten hielt der behandelnde Arzt nicht für angezeigt. Den anlässlich der Vernehmlassung eingeholten und dieser beigelegten Auskünften zum medizinischen Sachverhalt vom 11. und 15. August 2023 (BVGer-act. 6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 um Schlafmedikamente und um einen Termin beim Psychologen gebeten habe. Er sei niedergeschlagen und habe Mühe mit der Ungewissheit, wie es mit ihm weitergehe. Da nur notfallmässige psychiatrisch-psychologische Interventionen angesetzt werden könnten, sei bislang keine psychologische Konsultation angesetzt worden. Suizidgedanken habe er zu keinem Zeitpunkt geäussert. Auch im Kurzbericht vom 26. Juli 2023 auf das Zuweisungsschreiben der Medic-Help vom 24. Juli 2023 hin (Beilage zu BVGer-act. 6) wurde die Überweisung an einen Spezialisten für nicht angezeigt beurteilt und der im Juni 2023 noch dokumentierte subjektiv verstärkte Harndrang mit keinem Wort mehr erwähnt. Die Laborwerte sowie die Leberwerte vom 27. Juli 2023 waren unauffällig und es bestanden keine Hinweise auf eine Augenentzündung. Der Triplik vom 1. Dezember 2023 (BVGer-act. 14) war die Anordnung der docstation für eine psychologische Psychotherapie vom 27. September 2023 beigelegt. Seither haben die fachkundig vertretenen Beschwerdeführenden keine weiteren medizinischen Unterlagen mehr eingereicht, was bei relevanten Neuerungen - trotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Schriftenwechsels - zu erwarten gewesen wäre. 6.5.3. Die Beschwerdeführerin 2 bringt zu ihrem Gesundheitszustand vor, sie leide an einem noch unbehandelten, stark juckenden Hautausschlag und es gehe ihr psychisch nicht gut. Auch sie habe panische Angst vor Polizisten. Sie habe sich deswegen zweimal beim Gesundheitsdienst im «Camp» (gemeint ist das Bundesasylzentrum Dübendorf) gemeldet, habe jedoch keinen Termin erhalten. Gemäss Sprechstundenbericht vom 15. Juni 2023 litt die Beschwerdeführerin 2 an vaginalem Juckreiz (BVGer-act. 1). Im Zusammenhang mit der von ihr geschilderten Depression und den Schlafstörungen seien ihr gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts zum medizinischen Sachverhalt vom 11. August 2023 zwei rezeptfreie Präparate abgegeben worden und sie sei aufgefordert worden, sich nach einer Woche erneut beim Gesundheitsdienst zur Evaluation zu melden. Dieser Aufforderung sei sie aber nicht nachgekommen. Für die Beschwerdeführerin 2 liegen keine weiteren ärztlichen Berichte vor. 6.5.4. Die Abklärungen der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 (SEM-act. 19/1 und 18/1) und die eingeholten Auskünfte zum medizinischen Sachverhalt vom 11. und 15. August 2023 (BVGer-act. 6) bestätigen die genannten Befunde. Weitere gesundheitliche Einschränkungen - insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ohnmachtsanfällen und der Suizidalität des Beschwerdeführers 1 - sind nicht aktenkundig. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ausreichend abgeklärt, sodass sie sich ein hinreichendes Bild machen und über die Zulässigkeit der Wegweisung nach Rumänien sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden konnte. Von zusätzlichen medizinischen - namentlich psychiatrischen und nephrologischen - Abklärungen wären nach dem Gesagten keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb seitens der Vorinstanz keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden sind nicht von derartiger Schwere (vgl. E. 6.5.1), dass sie für den Fall einer Überstellung nach Rumänien eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Folglich verstösst eine Überstellung nach Rumänien auch mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1592/2023 E. 6.4.3 m.w.H.) und die Dublin-Überstellungsmodalitäten vom 21. Juni 2023 (SEM-act. 21/1 und 19/1) über die genannten Befunde informieren und im Falle des Beschwerdeführers 1 die Einholung eines Arztberichts anordnen. Der Beschwerdeführer 1 wird in Rumänien demnach grundsätzlich eine ambulante psychiatrische und/oder psychologische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. Urteile des BVGer E-5168/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.2.3; F-1880/2023 vom 5. Juli 2023 E. 5.2). 6.6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 6.7. Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden Schwester (N [...]) der Beschwerdeführenden weder um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, noch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist und dies auch nicht geltend gemacht wird, weshalb ein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz aufgrund der genannten Bestimmungen nicht in Betracht kommt.
8. Nach den obigen Darlegungen (E. 6) erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz im Sinne des Subeventualantrags dazu zu verpflichten, von den rumänischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich Obdach, Nahrung und einer adäquaten, regelmässigen medizinischen sowie psychologischen Behandlung einzuholen.
9. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.
10. Angesichts der offenkundig engen familiären Beziehung der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass diese gemeinsam überstellt werden.
11. Der am 3. Juli 2023 verfügte Vollzugsstopp und die mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 erteilte aufschiebende Wirkung fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2023 wurde den Beschwerdeführenden auf deren Antrag gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, nachdem die ihnen nach Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung die Mandate am 23. Juni 2023 niedergelegt hatte. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Dieses ist auf Grundlage der massgebenden Bemessungskriterien auf Fr. 400.- festzusetzen (Art. 9 ff. und namentlich Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist von den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam überstellt werden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: