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E-6400/2023

E-6400/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gründe für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz werden in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Eventualbegehren ist mithin abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am 11. Mai 2023 in Rumänien um Asyl ersucht. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Rumäniens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz lebe sein Bruder, zu welchem er von vornherein habe reisen wollen, vermag keinen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) zu begründen, zumal der Begriff «Familienangehörige» gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder umfasst.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sinngemäss geltend, er habe den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb sein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO in der Schweiz geprüft werden müsse.

E. 6.2 Das SEM begründet seinen Entscheid unter anderem damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Rückreise in die Türkei respektive in den kurdischen Teil des Irak sowie die Wiedereinreise von dort in die Schweiz unglaubhaft seien. Es lägen zudem keine Beweise vor, mit welchen er seinen mehrmonatigen Aufenthalt im Irak belegen könne. Die eingereichten Dokumente würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, seien nur teilweise personalisiert und hätten daher - wenn überhaupt - nur einen geringen Beweiswert. Auch handle es sich bei den Dokumenten nicht um einen Aufenthaltsnachweis im Sinne von Anhang II Verzeichnis A Ziffer II.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (DVO), sondern lediglich um Indizien gemäss Verzeichnis B Ziffer II.3 DVO. Es erscheine zudem realitätsfern, überhaupt einen Schlepper zu kontaktieren, zumal sein Bruder sich seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalte und ihn entsprechend hätte beraten können, wie er von Deutschland in die Schweiz komme. Weiter erscheine in diesem Zusammenhang auch seine Erzählung betreffend die erzwungene Ausschaffung in die Türkei durch den Schlepper mehr als gesucht. Daher sei die Zuständigkeit der rumänischen Behörden nicht erloschen.

E. 6.3 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengenraums - im Irak - aufgehalten habe, ist nicht glaubhaft. Seine Angaben zum Reiseweg fallen widersprüchlich aus. Die wenigen von ihm eingereichten Dokumente, die seinen Aufenthalt im Irak belegen sollen, sind von geringer Beweiskraft. Die eingereichte Hotelquittung betrifft einen sehr kurzen Zeitraum und ist zudem unspezifisch: So lässt sie keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich vom Beschwerdeführer getätigte Hotelübernachtung zu, auch wenn sein Name darauf steht. Entsprechende Rechnungen sind auch leicht zu fälschen. Vorinstanzlich wurden auch weitere unübersetzte Belege (möglicherweise handelt es sich um medizinische Belege) eingereicht. Es trifft zu, dass es nicht die Aufgabe des SEM ist, solche zu interpretieren, respektive zu übersetzen. Ausserdem können diese Art von Beweismittel ohne Weiteres von Dritten beschafft oder gefälscht werden. Folglich vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums - auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht zu überzeugen. Auf Beschwerdeebene wird zum angeblich dreimonatigen Aufenthalt im Irak auch nichts mehr ausgeführt. Rumänien ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, da es trotz Hinweis auf eine mögliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum seiner Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer führt an, er sei in Rumänien geschlagen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Auch habe er grosse Angst, dass er in Rumänien nach Serbien abgeschoben werde und von dort zurück nach Syrien. Er sei in Syrien ein Jahr in Haft gewesen und habe schwere Folter erlebt.

E. 7.2 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien weisen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, es kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 4 f.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die rumänischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der erlittenen Folter in seinem Heimatstaat schwer traumatisiert zu sein. Er leide an Schlafproblemen und wenn er es dann endlich schaffe einzuschlafen, sehe er die Bilder der Folter vor sich. Bisher wurden jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Akten eingereicht. Sollte der Beschwerdeführer gleichwohl nach der Rückkehr nach Rumänien aufgrund dieser Probleme eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Probleme dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.

E. 7.5 Es liegen sodann in Bezug auf den Bruder keine Gründe gemäss Art. 16 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis) vor, die einen Selbsteintritt gebieten würden.

E. 7.6 Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6400/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Im Rahmen der Personalienaufnahme, welche am 8. September 2023 stattfand, gab er zu Protokoll, dass er im März 2023 zu Fuss aus seinem Heimatland ausgereist und schliesslich am 4. September 2023 via Österreich in die Schweiz gelangt sei. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab hingegen, dass er am 11. Mai 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. September 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei etwa eine Woche, nachdem ihm die Fingerabdrücke in Rumänien abgenommen worden seien, nach Deutschland gereist, wo er einige Tage in Haft verbracht habe. Nach dem Landesverweis der deutschen Behörden habe er erneut den Schlepper kontaktiert und diesen gebeten, ihn in die Schweiz zu seinem Bruder zu bringen. Dieser habe ihn aber mit der Pistole bedroht, weil seine Familie nicht für die Reise bezahlt habe, und ihn in der Folge unter Zwang in die Türkei zurückgebracht. Er sei von dort in den Irak gereist und habe sich dort bis zum 25. August 2023 aufgehalten. An diesem Tag sei er erneut in einen LKW gestiegen und durch unbekannte Länder direkt in die Schweiz gereist. Auf Nachfrage, weshalb er ursprünglich andere Angaben gemacht habe, gab er an, dass der LKW-Fahrer ihn in Österreich abgesetzt und er von dort den Zug in die Schweiz genommen habe. Er führte weiter aus, er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, weil sein Bruder hier sei. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, dass er während der einjährigen Haftzeit in Syrien schwere Folter erlebt habe. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er habe psychische Probleme und leide an starken Schlafproblemen. Er wünsche sich einen Arzttermin, auf der Pflege habe man ihm aber mitgeteilt, dass er noch warten müsse. Schlaftabletten habe er aber erhalten. C. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 18. September 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 28. September 2023 gut. D. Am 9. November 2023 (eröffnet am 13. November 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 20. November 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 21. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gründe für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz werden in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Eventualbegehren ist mithin abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am 11. Mai 2023 in Rumänien um Asyl ersucht. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Rumäniens ist somit grundsätzlich gegeben. 5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz lebe sein Bruder, zu welchem er von vornherein habe reisen wollen, vermag keinen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) zu begründen, zumal der Begriff «Familienangehörige» gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder umfasst. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sinngemäss geltend, er habe den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb sein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO in der Schweiz geprüft werden müsse. 6.2 Das SEM begründet seinen Entscheid unter anderem damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Rückreise in die Türkei respektive in den kurdischen Teil des Irak sowie die Wiedereinreise von dort in die Schweiz unglaubhaft seien. Es lägen zudem keine Beweise vor, mit welchen er seinen mehrmonatigen Aufenthalt im Irak belegen könne. Die eingereichten Dokumente würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, seien nur teilweise personalisiert und hätten daher - wenn überhaupt - nur einen geringen Beweiswert. Auch handle es sich bei den Dokumenten nicht um einen Aufenthaltsnachweis im Sinne von Anhang II Verzeichnis A Ziffer II.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (DVO), sondern lediglich um Indizien gemäss Verzeichnis B Ziffer II.3 DVO. Es erscheine zudem realitätsfern, überhaupt einen Schlepper zu kontaktieren, zumal sein Bruder sich seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalte und ihn entsprechend hätte beraten können, wie er von Deutschland in die Schweiz komme. Weiter erscheine in diesem Zusammenhang auch seine Erzählung betreffend die erzwungene Ausschaffung in die Türkei durch den Schlepper mehr als gesucht. Daher sei die Zuständigkeit der rumänischen Behörden nicht erloschen. 6.3 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengenraums - im Irak - aufgehalten habe, ist nicht glaubhaft. Seine Angaben zum Reiseweg fallen widersprüchlich aus. Die wenigen von ihm eingereichten Dokumente, die seinen Aufenthalt im Irak belegen sollen, sind von geringer Beweiskraft. Die eingereichte Hotelquittung betrifft einen sehr kurzen Zeitraum und ist zudem unspezifisch: So lässt sie keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich vom Beschwerdeführer getätigte Hotelübernachtung zu, auch wenn sein Name darauf steht. Entsprechende Rechnungen sind auch leicht zu fälschen. Vorinstanzlich wurden auch weitere unübersetzte Belege (möglicherweise handelt es sich um medizinische Belege) eingereicht. Es trifft zu, dass es nicht die Aufgabe des SEM ist, solche zu interpretieren, respektive zu übersetzen. Ausserdem können diese Art von Beweismittel ohne Weiteres von Dritten beschafft oder gefälscht werden. Folglich vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums - auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht zu überzeugen. Auf Beschwerdeebene wird zum angeblich dreimonatigen Aufenthalt im Irak auch nichts mehr ausgeführt. Rumänien ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, da es trotz Hinweis auf eine mögliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum seiner Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer führt an, er sei in Rumänien geschlagen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Auch habe er grosse Angst, dass er in Rumänien nach Serbien abgeschoben werde und von dort zurück nach Syrien. Er sei in Syrien ein Jahr in Haft gewesen und habe schwere Folter erlebt. 7.2 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien weisen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, es kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 4 f.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 7.3 Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die rumänischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der erlittenen Folter in seinem Heimatstaat schwer traumatisiert zu sein. Er leide an Schlafproblemen und wenn er es dann endlich schaffe einzuschlafen, sehe er die Bilder der Folter vor sich. Bisher wurden jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Akten eingereicht. Sollte der Beschwerdeführer gleichwohl nach der Rückkehr nach Rumänien aufgrund dieser Probleme eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Probleme dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 7.5 Es liegen sodann in Bezug auf den Bruder keine Gründe gemäss Art. 16 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis) vor, die einen Selbsteintritt gebieten würden. 7.6 Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: