Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Rumänien grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3975/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1; F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2; je m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Urteile ausländischer Gerichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht angezeigt.
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Überstellung nach Rumänien führe zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO obligatorisch auszuüben habe. Es drohten ihm Misshandlungen durch die rumänischen Behörden und eine Kettenabschiebung.
E. 6.1 Trotz der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er habe nach Einreichung eines Asylgesuchs in Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, ist er - allenfalls unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen - gehalten, sich an das rumänische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Entgegen seiner Auffassung äusserte sich die Vorinstanz hinlänglich dazu, inwiefern eine Überstellung nach Rumänien zu keiner Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz zu führen droht. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.
E. 6.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, an Bluthochdruck und psychischen Problemen zu leiden. Seinem Einwand, es sei ihm eine Konsultation bei einem Psychotherapeuten verwehrt worden, ist entgegenzuhalten, dass er sich gemäss Akten nie bezüglich gesundheitlicher Probleme beim medizinischen Personal gemeldet hat. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 AsylG) drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf. Der Beschwerdeführer reichte auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen ein und machte keine weitergehenden Angaben zu seinem Gesundheitszustand. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 6.3 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Rumänien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4931/2024 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. April 2024 bereits in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 22. April 2024 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen am 30. April 2024 mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden ein gültiges Visum ausgestellt worden war. A.c Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.d Am 13. Juni 2024 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden bestätigten am 18. Juli 2024 die Ausstellung eines Visums (gültig vom 28. Februar 2024 bis 6. August 2024) und hiessen das Aufnahmeersuchen gut. A.e Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 - eröffnet am 2. August 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2024 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 7. August 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Rumänien grundsätzlich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO aufzunehmen.
5. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3975/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1; F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2; je m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Urteile ausländischer Gerichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht angezeigt.
6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Überstellung nach Rumänien führe zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO obligatorisch auszuüben habe. Es drohten ihm Misshandlungen durch die rumänischen Behörden und eine Kettenabschiebung. 6.1. Trotz der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er habe nach Einreichung eines Asylgesuchs in Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, ist er - allenfalls unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen - gehalten, sich an das rumänische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Entgegen seiner Auffassung äusserte sich die Vorinstanz hinlänglich dazu, inwiefern eine Überstellung nach Rumänien zu keiner Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz zu führen droht. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. 6.2. In Bezug auf den Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, an Bluthochdruck und psychischen Problemen zu leiden. Seinem Einwand, es sei ihm eine Konsultation bei einem Psychotherapeuten verwehrt worden, ist entgegenzuhalten, dass er sich gemäss Akten nie bezüglich gesundheitlicher Probleme beim medizinischen Personal gemeldet hat. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 AsylG) drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf. Der Beschwerdeführer reichte auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen ein und machte keine weitergehenden Angaben zu seinem Gesundheitszustand. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6.3. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Rumänien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
8. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: