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E-3975/2024

E-3975/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG und Art. 105 ff. AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Besitzt ein Antragssteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer wurde von den rumänischen Behörden ein Visum mit Gültigkeit vom (...) 2023 bis (...) 2024 ausgestellt, womit dieses vor weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem die rumänischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben.

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (Urteile zitieren). Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. statt vieler die Urteile BVGer F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2; D-7248/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2.4, je m.w.H.). Daran vermögen weder die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (vgl. Beschwerde Ziff. 2a), die vorgebrachten Entscheide eines niederländischen Gerichts (NL22.24529 und NL22.24530 vom 3. Februar 2023), noch die geltend gemachten Erlebnisse (vgl. SEM-Akte [...]-30/3; Beschwerde Ziff. 1a, Ziff. 2a) etwas zu ändern. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht mithin keine Veranlassung.

E. 4.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 5.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Rumänien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er würde bei einer Rückführung in eine existentielle Notlage geraten, da es ihm verunmöglicht würde, eine Arbeit zu finden und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem drohe ihm, dass sein Asylgesuch nicht ernsthaft geprüft werde und er stattdessen nach Serbien oder sogar nach Sri Lanka abgeschoben werde. Durch eine solche Kettenrückschiebung verstosse die Vorinstanz gegen Art. 3 EMRK, die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sowie den Grundsatz des Non-Refoulement.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, Rumänien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, in Rumänien um internationalen Schutz zu ersuchen. Dabei ist nicht davon auszugehen, die rumänischen Behörden würden ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.5 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich weder in ärztlicher noch therapeutischer Behandlung. Die von ihm pauschal angeführten psychischen Probleme dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Dass er sich gerne an einen Psychiater wenden würde und eine Therapie aufgrund der Stigmatisierung in seinem Heimatland vermieden habe, vermag an der Einschätzung des Gesundheitszustands nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs aufforderte, alle neu auftretenden gesundheitlichen Probleme dem Gesundheitsdienst zu melden. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es droht mithin weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.

E. 5.6 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag betreffend das Einholen von Zusicherungen zu Obdach, Unterstützung und adäquater sowie regelmässiger psychologischer Behandlung, abzuweisen.

E. 5.7 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylG demnach zu Recht nicht ausgeübt.

E. 5.8 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und sich hinreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen erweist sich als unbegründet und ist ebenfalls abzuweisen.

E. 6 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Rumänien angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. Der am 25. Juni 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3975/2024 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab anlässlich des «Questionnaire Europa» an, am 5. April 2024 über Italien in Europa eingereist zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) sowie dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab keine Treffer. B. Am 18. April 2024 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Heimatland am (...) 2024 verlassen zu haben und mit einem Flugzeug der B._______-Airlines nach C._______ und dann mit einem weiteren Flugzeug der gleichen Airline nach D._______ in Italien geflogen zu sein, wo er am (...) 2024 angekommen sei. In Italien sei er mit dem Pass einer ihm nicht bekannten Person (E._______) eingereist, wobei der Pass sein Foto enthalten habe. Mit diesem Pass sei er direkt durch die Passkontrolle gekommen. Im Pass habe sich ein Visum befunden; was für ein Visum, wisse er nicht. Ein tamilisch sprechender Singalese habe ihm den Pass nach der Einreise weggenommen. Er selber habe lediglich eine nationale Identitätskarte von Sri Lanka, aber nie einen Pass besessen. Abgesehen von der Schweiz habe er in keinem weiteren europäischen Land um Asyl nachgesucht. Weder in Italien noch einem anderen Land habe er einen Aufenthaltstitel oder Visum beantragt. Für eine Rückkehr nach Italien gebe es keine Gründe, jedoch sei die Schweiz das richtige Land für die Prüfung seiner Asylgründe. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte er, Mühe mit dem Wetter in der Schweiz und seit einigen Tagen etwas Nasenbluten gehabt zu haben. Er vermisse seine Mutter. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Beschwerden. C. Am 15. April 2024, 18. April 2024 sowie 22. April 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Angaben im «Questionnaire Europa» sowie des Dublin-Gesprächs um Informationen zum Beschwerdeführer. Am 3. Mai 2024 teilten die italienischen Behörden mit, dass er in Italien unbekannt sei und keine Hinweise auf eine Einreise am Flughafen D._______ - weder in seinem eigenen Namen noch unter dem Namen der genannten Drittperson - vorlägen. Die Fluggesellschaft B._______-Airlines führe zudem keine Direktflüge von C._______ nach D._______ durch. Gemäss anschliessend vorgenommenen Abklärungen mit der Schweizerischen Botschaft (Immigration Liaison Officer) in Colombo sei dem Beschwerdeführer am 22. November 2023 ein Visum durch die rumänischen Behörden ausgestellt worden. D. Am 30. April 2024 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Informationen zum Beschwerdeführer. Am 28. Mai 2024 teilten die rumänischen Behörden mit, dass er unter denselben Personalien wie in der Schweiz bekannt sei und ihm vom (...) 2023 bis (...) 2024 ein gültiges rumänisches Visum ausgestellt worden sei. Das Visum habe er mit seinem bis zum (...) 2032 gültigen sri-lankischen Pass beantragt. E. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über die Resultate der Abklärungen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Rumänien. Der Beschwerdeführer nahm das rechtliche Gehör mit Stellungnahme vom 4. Juni 2024 wahr (vgl. SEM-Akte [...]-30/3). F. Am 17. Juni 2024 hiessen die rumänischen Behörden das Gesuch des SEM vom 29. Mai 2024 um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 - eröffnet am 18. Juni 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Unterstützung und eine adäquate und regelmässige psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag setzte die zuständige Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG und Art. 105 ff. AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Besitzt ein Antragssteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.4 Dem Beschwerdeführer wurde von den rumänischen Behörden ein Visum mit Gültigkeit vom (...) 2023 bis (...) 2024 ausgestellt, womit dieses vor weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem die rumänischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (Urteile zitieren). Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. statt vieler die Urteile BVGer F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2; D-7248/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2.4, je m.w.H.). Daran vermögen weder die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (vgl. Beschwerde Ziff. 2a), die vorgebrachten Entscheide eines niederländischen Gerichts (NL22.24529 und NL22.24530 vom 3. Februar 2023), noch die geltend gemachten Erlebnisse (vgl. SEM-Akte [...]-30/3; Beschwerde Ziff. 1a, Ziff. 2a) etwas zu ändern. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht mithin keine Veranlassung. 4.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zu Recht nicht ausgeübt hat. 5.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Rumänien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er würde bei einer Rückführung in eine existentielle Notlage geraten, da es ihm verunmöglicht würde, eine Arbeit zu finden und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem drohe ihm, dass sein Asylgesuch nicht ernsthaft geprüft werde und er stattdessen nach Serbien oder sogar nach Sri Lanka abgeschoben werde. Durch eine solche Kettenrückschiebung verstosse die Vorinstanz gegen Art. 3 EMRK, die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sowie den Grundsatz des Non-Refoulement. 5.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharte, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, Rumänien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, in Rumänien um internationalen Schutz zu ersuchen. Dabei ist nicht davon auszugehen, die rumänischen Behörden würden ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.5 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich weder in ärztlicher noch therapeutischer Behandlung. Die von ihm pauschal angeführten psychischen Probleme dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Dass er sich gerne an einen Psychiater wenden würde und eine Therapie aufgrund der Stigmatisierung in seinem Heimatland vermieden habe, vermag an der Einschätzung des Gesundheitszustands nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs aufforderte, alle neu auftretenden gesundheitlichen Probleme dem Gesundheitsdienst zu melden. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es droht mithin weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. 5.6 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag betreffend das Einholen von Zusicherungen zu Obdach, Unterstützung und adäquater sowie regelmässiger psychologischer Behandlung, abzuweisen. 5.7 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylG demnach zu Recht nicht ausgeübt. 5.8 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und sich hinreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen erweist sich als unbegründet und ist ebenfalls abzuweisen. 6. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Rumänien angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. Der am 25. Juni 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: