Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. Das vom 11. August 2023 datierte und als «Beschwerde» bezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin wird als ergänzende Eingabe zu den Akten genommen. Solange die Beschwerdeführerin rechtlich vertreten ist, läuft alsdann der Schriftverkehr über die Rechtsvertretung, die grundsätzlich alleiniger Ansprechpartnerin ist (vgl. Marantelli-Sonanini / Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 11 N 29).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG. Zur Begründung führt sie an, sie habe aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es der rubrizierten Rechtsvertreterin nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch zu organisieren und weitere, wichtige Nachfragen zu stellen (vgl. Beschwerde Pkt. 26).
E. 4.2 Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz einer Partei, die darum in ihrer sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen (Art. 53 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit der Verfügungseröffnung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Diese Bestimmung geht als «lex specialis» der allgemeinen Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG vor, wonach die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Es erscheint daher fraglich, ob Art. 53 VwVG, auf den die Beschwerdeführerin ihren Antrag stützt, angerufen werden kann. Eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen lässt vielmehr darauf schliessen, dass entsprechende Verfahren nach Ansicht des Gesetzgebers a priori keinen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit aufweisen. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.1.1 Zur Begründung wird geltend gemacht, der Entscheid der Vorinstanz weise in verschiedenen Punkten Mängel auf. Das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen (Beschwerde Pkt. 23 ff.). Sie leide an Diabetes und Klaustrophobie, darüber hinaus habe sie Unterleibsschmerzen, welche von der Vorinstanz als «frauenspezifische Probleme» abgekanzelt worden seien. Trotz mehrmaligem Bitten hätten diese keine weitere medizinische Beachtung erfahren. Sie trage eine Narbe am Unterarm von der Gewalt der kroatischen Polizei mit sich und sei psychisch stark von den Ereignissen in der kroatischen Haft vereinnahmt, was ihr momentan verunmögliche, ein waches Leben zu führen und «im Moment zu sein». Sie habe im Camp mehrmals um psychologische Unterstützung gebeten, jedoch seien ihr lediglich Tabletten gegen alle möglichen Probleme gegeben worden. Sie erhalte Schlaftabletten und Tabletten gegen ihre depressive Verstimmung, jedoch würden ihr diese nicht helfen. Sie erhalte keine Möglichkeit, mit einer psychologischen Fachkraft über die traumatischen Ereignisse zu sprechen, trotz mehrmaligem Verlangen. Es sei offensichtlich, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt sei und die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich auf umfassende und nahtlose medizinische Behandlung angewiesen sei (Beschwerde Pkt. 6). Mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2023 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands auf die von der Pflege in der SEM-Unterkunft ausgehändigten Unterlagen ab, was ungenügend gewesen sei. Der Beschwerdeführerin würden von Woche zu Woche weitere ärztliche Untersuchungen in Aussicht gestellt, die bisher nicht erfolgt seien und deren Berichte daher nicht in das «Asylverfahren» eingeflossen seien (Pkt. III 1 ff.).
E. 5.1.2 Weiter wird beanstandet, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob die Beschwerdeführerin in Kroatien angemessen untergebracht werde und ihr effektiven Schutz gewährt werde oder ob nicht erneut eine unmenschliche Behandlung durch die lokalen Behörden drohe (Beschwerde Pkt. 20).
E. 5.1.3 Die Vorinstanz habe es zudem versäumt, eine individuelle und geschlechterspezifische Beurteilung der Gesuchsgründe in Hinblick auf Kroatien vorzunehmen, womit sie Art. 2 (e), (f) und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, (CEDAW [SR 0.108]) verletzt habe. Es sei ihr keine angemessene Gelegenheit gegeben worden, um die geschlechterspezifischen Drohungen und Gewalt, denen sie in Kroatien und anderswo ausgesetzt gewesen sei, darzulegen (Beschwerde Pkt. 21).
E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien zudem Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einer Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.4 Wie den Akten entnommen werden kann, hat das SEM vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung bei der zuständigen Pflege um Zustellung von medizinischen Zeugnissen und internen Verlaufsblättern ersucht und dort um Auskunft gebeten, ob noch weitere Arzttermine ausstehend seien sowie deren Antwort abgewartet (SEM act. 21). Das SEM hat sich alsdann in seiner Verfügung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medi-zinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten - zusammengefasst. Weitere medizinische Abklärungen hielt das SEM hingegen zu Recht nicht für erforderlich. Vielmehr verwies es auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien und hielt fest, dass unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen sei, dass vorliegend die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente.
E. 5.5 Weiter ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit mit dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien auseinandergesetzt habe. Den Akten sind folglich keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich in dieser Hinsicht die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben würde. Nicht vorgeworfen werden kann dem SEM, dass es keine geschlechterspezifische Beurteilung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. Erst mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2023 wird geltend gemacht, das SEM hätte auch Abklärungen bezüglich der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin machen sollen; sie sei lesbisch und es sei in diesem Zusammenhang zu Misshandlungen durch kroatische Staatsvertreter gekommen (Pkt. II 3.1 und III 1.2, 2). Den vorinstanzlichen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen, womit das SEM keinerlei Anlass dazu hatte, diesen Aspekt zu prüfen. Aus dem Übereinkommen CEDAW, welches rechtsprechungsgemäss ohnehin keine direkt anwendbaren Ansprüche vermittelt, vermag die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus den vorinstanzlichen Akten ist zudem ersichtlich, dass der seit dem 4. Juli 2023 rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2023 Gelegenheit gegeben wurde, auch die Drohungen und die Gewalt, welche sie in Kroatien und anderswo ausgesetzt gewesen sein soll, darzulegen. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht hätte möglich sein sollen, sämtliche Gründe, die gegen eine Überstellung sprechen, vorzubringen. Die anlässlich des Dublin-Gesprächs anwesende Rechtsvertretung bestätigte überdies unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (SEM act. 16). Es hätte der Rechtsvertretung auch offen gestanden, nach dem Gespräch allfällige Ergänzungen anzubringen, zumal der Nichteintretensentscheid erst am 3. August 2023 erging. Dies unterblieb jedoch.
E. 5.6 Mangels Relevanz war das SEM im Übrigen auch nicht gehalten, sich zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin und allfälliger beruflicher Einsatzmöglichkeiten in der Schweiz zu äussern (vgl. dazu ergänzende Eingabe vom 11. August 2023 Pkt. III 3).
E. 5.7 Vorliegend liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 6.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 27. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist.
E. 6.4 Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändert nichts an der festgestellten Zuständigkeit Kroatiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführerin seien in Kroatien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden, vermag die Zuständigkeit Kroatiens nicht in Frage zu stellen. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte dokumentiert sei.
E. 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - , keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zur Situation in Kroatien, zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Polizeigewalt, zum Rechtsweg, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und zum Verweis auf die Zivilgesellschaft sowie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht näher einzugehen (vgl. Beschwerde Pkt. 9 ff.).
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in Kroatien schlecht behandelt worden (Misshandlungen durch kroatische Polizeibeamte und -beamtinnen, unzureichendes Essen während Inhaftierung, Trinken aus der Toilette, Inhaftierung an einem unbekannten Ort für zwei Tage [vgl. Beschwerde Pkt. 5]). Mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2023 macht sie überdies ergänzend geltend, sie sei von kroatischen Staatsvertretern aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, sie sei lesbisch, misshandelt und diskriminiert worden (Pkt. III 2).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkannt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann, und es besteht kein Anlass, an der von der Beschwerdeführerin umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizei während und nach dem Grenzübertritt nach Kroatien zu zweifeln - wenn auch der behauptete Zusammenhang zwischen den Übergriffen und ihrer sexuellen Orientierung nicht erstellt ist, erscheint es doch nicht nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten überhaupt Kenntnis davon hatten. So bedauerlich ihre Erlebnisse letztendlich gewesen sein mögen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass sie im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat oder die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass das in der Beschwerde angerufene Recht der Beschwerdeführerin auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK in Kroatien verletzt würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.v. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Aus dem Fehlverhalten einzelner Grenzbeamten lässt sich nicht schliessen, dass Polizei- und Sicherheitskräfte systematisch und im ganzen Land Gewalt gegen Asylsuchende verüben. Kroatien ist als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3 m.w.H.).
E. 8.3 Bezüglich der mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2023 geltend gemachten sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin und ihren Befürchtungen, dass sie deswegen in Kroatien keine Chance auf ein korrektes Asylverfahren habe und in ihre Heimat [...] abgeschoben werde, gilt es darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, sie werde in Kroatien bei den zuständigen Stellen Unterstützung und Schutz finden, sollte sie durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt werden. Ihren Ausführungen sind denn auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die kroatischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1551/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4.3).
E. 8.4 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.4.1 Die Beschwerdeführerin machte im Dublin-Gespräch geltend, sie leide unter Klaustrophobie und Diabetes. Seit ihrem Aufenthalt in Kroatien sei auch ihr psychischer Zustand nicht mehr gut und sie träume von ihrem Aufenthalt in Kroatien. Der Arzt im Camp habe ihr gegen die Schlafprobleme ein Medikament verordnet. Weiter gab sie an, dass sie nicht gut atmen könne und unter Zahnproblemen, frauenspezifischen und Schilddrüsenprobleme leide. Eventuell benötige sie eine neue Brille (SEM act. 16).
E. 8.4.2 Den vorinstanzlichen Akten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz wiederholt medizinisch betreut wurde. Gemäss Verlaufsblatt der Medic-Help meldete sie sich am 5. Juli 2023 beim dortigen Pflegefachpersonal wegen Schmerzen am rechten Handgelenk. In der Folge wurde das Handgelenk entsprechend über mehrere Tage behandelt. Auch machte sie dort mehrmals geltend, an Klaustrophobie zu leiden, wobei sie am 7. Juli 2023 ebenfalls ausführte, dass sie keine Medikamente nehmen wolle, sie werde sich ansonsten melden. Am 18. Juli 2023 wies sie das Pflegefachpersonal der Medic-Help darauf hin, dass sie vor zwei Jahren die Diagnose «Diabetes Typ II» erhalten habe und an Hypertonie leide. Auch sei etwas mit ihrer Schilddrüse. Sie habe eine Sinusitis, aktuelle Atembeschwerden und psychische Probleme mit Ein-, Durchschlafstörungen und Albträumen. Gleichentags verwies sie auf ihre Klaustrophobie und führte aus, dass sie in ihrem Leben schon öfter an Suizid gedacht habe; aktuell könne sie sich allerdings davon distanzieren. Am 21. Juli 2023 erfolgte daraufhin eine Untersuchung bei Dr. med. Z._______, wo die Beschwerdeführerin auf ihre Diabetes-Erkrankung, behinderte Nasenatmung, Angst in engen Räumen nach traumatischer Erfahrung in Kroatien (man habe ihr Schmerzen zugefügt) und Zahnprobleme verwies. Als weitere Massnahme wurde eine Laboruntersuchung angeordnet. Gemäss dem am gleichen Tag verfassten ärztlichen Bericht bestehe indessen kein Anhalt für Diabetes mellitus oder einer Funktionsstörung von Leber, Nieren und Schilddrüse sowie kein Eisenmangel. Am 26. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin von Medic-Help wegen weissem Ausfluss und Juckreiz Gyno-Canesten abgegeben. Zudem erhielt sie das Medikament Femannose, da sie beim Wasserlösen einen leichten Schmerz verspüre. Es wurde überdies vermerkt, dass ein gynäkologischer Termin vereinbart werden solle, falls sich ihre Beschwerden nicht bessern würden. Die Beschwerdeführerin äusserte überdies ebenfalls am 26. Juli 2023 erstmals den Wunsch, zu einem Psychologen zu gehen. Das Pflegefachpersonal gab ihr daraufhin das Medikament Redormin ab, wobei man schauen wollte, ob sich die Schlafstörungen bessern würden. Am 27. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin überdies eine Brillenverordnung ausgestellt. Am 31. Juli 2023 meldete sie sich wegen Ohrenschmerzen bei der Pflege, woraufhin sie Ohrentropfen erhielt; weiter verfügte sie nicht mehr über die Medikamente Gyno-Canesten und Femannose. Am 2. August 2023 erfolgte eine zahnärztliche Untersuchung (SEM act. 21, 22, 23).
E. 8.4.3 Mit Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes und Klaustrophobie leide sowie Unterleibsschmerzen habe. Sie trage eine Narbe am Unterarm von der Gewalt der kroatischen Polizei mit sich und sei psychisch stark von den Ereignissen in kroatischer Haft vereinnahmt (Pkt. 6). In ihrer ergänzenden Eingabe vom 11. August 2023 wies die Beschwerdeführerin überdies darauf hin, dass sie Schilddrüsenprobleme, Diabetes Typ II und psychische Probleme (Misshandlung durch kroatische Polizei und Klaustrophobie) habe. Sie habe nachts Panikattacken und schreie laut beziehungsweise schlage wild um sich (Pkt. II 3).
E. 8.5 Die erwähnten medizinischen Probleme (physischer und psychischer Art), wobei es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bei ihr weder Hinweise für Diabetes mellitus noch für Funktionsstörungen der Leber, Niere und Schilddrüse gebe (vgl. E. 8.4.2), sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerin könnte nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist - selbst wenn das Team der «Médecins du Monde» aktuell nicht vor Ort sein sollte - nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die «Médecins du Monde» sind im Übrigen nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.)
E. 8.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, seit Erhalt des angefochtenen Entscheids beziehungsweise nachdem sie erfahren habe, dass sie nach Kroatien weggewiesen werde, habe sich ihr psychische Zustand rapide verschlechtert. Sie habe sogar Selbstmordgedanken wegen der vorgesehenen Wegweisung aus der Schweiz (ergänzende Eingabe vom 11. August 2023 Pkt. III 1.1 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.2 und E-4782/2022 und E-4786/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.3.5 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.).
E. 8.7 Nach den obigen Darlegungen erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich Obdach, Nahrung sowie des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen.
E. 8.8 Unsubstantiiert bleibt überdies das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das «Interview» mit der Rechtsvertretung des HEKS habe nur 15 Minuten gedauert (ergänzende Eingabe vom 11. August 2023 Pkt. III 4). Darauf ist in der Folge nicht einzugehen.
E. 8.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.10 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.
E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11.2 Das der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4369/2023 Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. [...], [...], vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. August 2023 / [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 27. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 6). B. Am 10. Juli 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 16). C. Die kroatischen Behörden hiessen das am 5. Juli 2023 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2023 gut (SEM act. 10, 18). D. Mit Verfügung vom 3. August 2023 (eröffnet am 7. August 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 24). E. Mit Schreiben vom 8. August 2023 legte die bisherige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (SEM act. 27). F. Mit Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. August 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Weiter sei eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen; die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Beschwerde beigelegt wurden unter anderem russischsprachige Auszüge von Whatsapp-Nachrichten der Beschwerdeführerin an ihre Mutter sowie Tante. G. Am 11. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine als «Beschwerde» bezeichnete schriftliche Eingabe ein. Sie beantragte dort die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das SEM, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich einer geeigneten und sicheren Unterbringung bei der kroatischen Behörde einzuholen und die Einhaltung dieser Zusicherungen nach der Ausweisung in geeignetem Masse unter Einbezug der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (BVGer act. 4). Der Eingabe beigelegt waren unter anderem diverse in russischer Sprache verfasste Video-chat-Nachrichten zwischen der Mutter/Familie und der Beschwerdeführerin, diverse Diplome und Zertifikate über Schulabschlüsse sowie Unterlagen einer LGBT-Kundgebung in der Türkei mit ärztlichen Unterlagen. H. Am 11. August 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. Das vom 11. August 2023 datierte und als «Beschwerde» bezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin wird als ergänzende Eingabe zu den Akten genommen. Solange die Beschwerdeführerin rechtlich vertreten ist, läuft alsdann der Schriftverkehr über die Rechtsvertretung, die grundsätzlich alleiniger Ansprechpartnerin ist (vgl. Marantelli-Sonanini / Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 11 N 29). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG. Zur Begründung führt sie an, sie habe aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es der rubrizierten Rechtsvertreterin nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch zu organisieren und weitere, wichtige Nachfragen zu stellen (vgl. Beschwerde Pkt. 26). 4.2 Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz einer Partei, die darum in ihrer sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen (Art. 53 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit der Verfügungseröffnung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Diese Bestimmung geht als «lex specialis» der allgemeinen Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG vor, wonach die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Es erscheint daher fraglich, ob Art. 53 VwVG, auf den die Beschwerdeführerin ihren Antrag stützt, angerufen werden kann. Eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen lässt vielmehr darauf schliessen, dass entsprechende Verfahren nach Ansicht des Gesetzgebers a priori keinen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit aufweisen. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.1.1. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Entscheid der Vorinstanz weise in verschiedenen Punkten Mängel auf. Das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen (Beschwerde Pkt. 23 ff.). Sie leide an Diabetes und Klaustrophobie, darüber hinaus habe sie Unterleibsschmerzen, welche von der Vorinstanz als «frauenspezifische Probleme» abgekanzelt worden seien. Trotz mehrmaligem Bitten hätten diese keine weitere medizinische Beachtung erfahren. Sie trage eine Narbe am Unterarm von der Gewalt der kroatischen Polizei mit sich und sei psychisch stark von den Ereignissen in der kroatischen Haft vereinnahmt, was ihr momentan verunmögliche, ein waches Leben zu führen und «im Moment zu sein». Sie habe im Camp mehrmals um psychologische Unterstützung gebeten, jedoch seien ihr lediglich Tabletten gegen alle möglichen Probleme gegeben worden. Sie erhalte Schlaftabletten und Tabletten gegen ihre depressive Verstimmung, jedoch würden ihr diese nicht helfen. Sie erhalte keine Möglichkeit, mit einer psychologischen Fachkraft über die traumatischen Ereignisse zu sprechen, trotz mehrmaligem Verlangen. Es sei offensichtlich, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt sei und die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich auf umfassende und nahtlose medizinische Behandlung angewiesen sei (Beschwerde Pkt. 6). Mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2023 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stütze sich bei der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands auf die von der Pflege in der SEM-Unterkunft ausgehändigten Unterlagen ab, was ungenügend gewesen sei. Der Beschwerdeführerin würden von Woche zu Woche weitere ärztliche Untersuchungen in Aussicht gestellt, die bisher nicht erfolgt seien und deren Berichte daher nicht in das «Asylverfahren» eingeflossen seien (Pkt. III 1 ff.). 5.1.2. Weiter wird beanstandet, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob die Beschwerdeführerin in Kroatien angemessen untergebracht werde und ihr effektiven Schutz gewährt werde oder ob nicht erneut eine unmenschliche Behandlung durch die lokalen Behörden drohe (Beschwerde Pkt. 20). 5.1.3. Die Vorinstanz habe es zudem versäumt, eine individuelle und geschlechterspezifische Beurteilung der Gesuchsgründe in Hinblick auf Kroatien vorzunehmen, womit sie Art. 2 (e), (f) und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, (CEDAW [SR 0.108]) verletzt habe. Es sei ihr keine angemessene Gelegenheit gegeben worden, um die geschlechterspezifischen Drohungen und Gewalt, denen sie in Kroatien und anderswo ausgesetzt gewesen sei, darzulegen (Beschwerde Pkt. 21). 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien zudem Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einer Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.4 Wie den Akten entnommen werden kann, hat das SEM vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung bei der zuständigen Pflege um Zustellung von medizinischen Zeugnissen und internen Verlaufsblättern ersucht und dort um Auskunft gebeten, ob noch weitere Arzttermine ausstehend seien sowie deren Antwort abgewartet (SEM act. 21). Das SEM hat sich alsdann in seiner Verfügung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medi-zinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten - zusammengefasst. Weitere medizinische Abklärungen hielt das SEM hingegen zu Recht nicht für erforderlich. Vielmehr verwies es auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien und hielt fest, dass unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen sei, dass vorliegend die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 5.5 Weiter ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit mit dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien auseinandergesetzt habe. Den Akten sind folglich keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich in dieser Hinsicht die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben würde. Nicht vorgeworfen werden kann dem SEM, dass es keine geschlechterspezifische Beurteilung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. Erst mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2023 wird geltend gemacht, das SEM hätte auch Abklärungen bezüglich der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin machen sollen; sie sei lesbisch und es sei in diesem Zusammenhang zu Misshandlungen durch kroatische Staatsvertreter gekommen (Pkt. II 3.1 und III 1.2, 2). Den vorinstanzlichen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen, womit das SEM keinerlei Anlass dazu hatte, diesen Aspekt zu prüfen. Aus dem Übereinkommen CEDAW, welches rechtsprechungsgemäss ohnehin keine direkt anwendbaren Ansprüche vermittelt, vermag die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus den vorinstanzlichen Akten ist zudem ersichtlich, dass der seit dem 4. Juli 2023 rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2023 Gelegenheit gegeben wurde, auch die Drohungen und die Gewalt, welche sie in Kroatien und anderswo ausgesetzt gewesen sein soll, darzulegen. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht hätte möglich sein sollen, sämtliche Gründe, die gegen eine Überstellung sprechen, vorzubringen. Die anlässlich des Dublin-Gesprächs anwesende Rechtsvertretung bestätigte überdies unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (SEM act. 16). Es hätte der Rechtsvertretung auch offen gestanden, nach dem Gespräch allfällige Ergänzungen anzubringen, zumal der Nichteintretensentscheid erst am 3. August 2023 erging. Dies unterblieb jedoch. 5.6 Mangels Relevanz war das SEM im Übrigen auch nicht gehalten, sich zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin und allfälliger beruflicher Einsatzmöglichkeiten in der Schweiz zu äussern (vgl. dazu ergänzende Eingabe vom 11. August 2023 Pkt. III 3). 5.7 Vorliegend liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 6.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 27. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. 6.4 Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändert nichts an der festgestellten Zuständigkeit Kroatiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführerin seien in Kroatien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden, vermag die Zuständigkeit Kroatiens nicht in Frage zu stellen. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte dokumentiert sei. 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - , keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zur Situation in Kroatien, zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Polizeigewalt, zum Rechtsweg, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und zum Verweis auf die Zivilgesellschaft sowie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht näher einzugehen (vgl. Beschwerde Pkt. 9 ff.). 7.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in Kroatien schlecht behandelt worden (Misshandlungen durch kroatische Polizeibeamte und -beamtinnen, unzureichendes Essen während Inhaftierung, Trinken aus der Toilette, Inhaftierung an einem unbekannten Ort für zwei Tage [vgl. Beschwerde Pkt. 5]). Mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2023 macht sie überdies ergänzend geltend, sie sei von kroatischen Staatsvertretern aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, sie sei lesbisch, misshandelt und diskriminiert worden (Pkt. III 2). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkannt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann, und es besteht kein Anlass, an der von der Beschwerdeführerin umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizei während und nach dem Grenzübertritt nach Kroatien zu zweifeln - wenn auch der behauptete Zusammenhang zwischen den Übergriffen und ihrer sexuellen Orientierung nicht erstellt ist, erscheint es doch nicht nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten überhaupt Kenntnis davon hatten. So bedauerlich ihre Erlebnisse letztendlich gewesen sein mögen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass sie im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat oder die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür, dass das in der Beschwerde angerufene Recht der Beschwerdeführerin auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK in Kroatien verletzt würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.v. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Aus dem Fehlverhalten einzelner Grenzbeamten lässt sich nicht schliessen, dass Polizei- und Sicherheitskräfte systematisch und im ganzen Land Gewalt gegen Asylsuchende verüben. Kroatien ist als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3 m.w.H.). 8.3 Bezüglich der mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2023 geltend gemachten sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin und ihren Befürchtungen, dass sie deswegen in Kroatien keine Chance auf ein korrektes Asylverfahren habe und in ihre Heimat [...] abgeschoben werde, gilt es darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, sie werde in Kroatien bei den zuständigen Stellen Unterstützung und Schutz finden, sollte sie durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt werden. Ihren Ausführungen sind denn auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die kroatischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1551/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4.3). 8.4 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.4.1. Die Beschwerdeführerin machte im Dublin-Gespräch geltend, sie leide unter Klaustrophobie und Diabetes. Seit ihrem Aufenthalt in Kroatien sei auch ihr psychischer Zustand nicht mehr gut und sie träume von ihrem Aufenthalt in Kroatien. Der Arzt im Camp habe ihr gegen die Schlafprobleme ein Medikament verordnet. Weiter gab sie an, dass sie nicht gut atmen könne und unter Zahnproblemen, frauenspezifischen und Schilddrüsenprobleme leide. Eventuell benötige sie eine neue Brille (SEM act. 16). 8.4.2. Den vorinstanzlichen Akten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz wiederholt medizinisch betreut wurde. Gemäss Verlaufsblatt der Medic-Help meldete sie sich am 5. Juli 2023 beim dortigen Pflegefachpersonal wegen Schmerzen am rechten Handgelenk. In der Folge wurde das Handgelenk entsprechend über mehrere Tage behandelt. Auch machte sie dort mehrmals geltend, an Klaustrophobie zu leiden, wobei sie am 7. Juli 2023 ebenfalls ausführte, dass sie keine Medikamente nehmen wolle, sie werde sich ansonsten melden. Am 18. Juli 2023 wies sie das Pflegefachpersonal der Medic-Help darauf hin, dass sie vor zwei Jahren die Diagnose «Diabetes Typ II» erhalten habe und an Hypertonie leide. Auch sei etwas mit ihrer Schilddrüse. Sie habe eine Sinusitis, aktuelle Atembeschwerden und psychische Probleme mit Ein-, Durchschlafstörungen und Albträumen. Gleichentags verwies sie auf ihre Klaustrophobie und führte aus, dass sie in ihrem Leben schon öfter an Suizid gedacht habe; aktuell könne sie sich allerdings davon distanzieren. Am 21. Juli 2023 erfolgte daraufhin eine Untersuchung bei Dr. med. Z._______, wo die Beschwerdeführerin auf ihre Diabetes-Erkrankung, behinderte Nasenatmung, Angst in engen Räumen nach traumatischer Erfahrung in Kroatien (man habe ihr Schmerzen zugefügt) und Zahnprobleme verwies. Als weitere Massnahme wurde eine Laboruntersuchung angeordnet. Gemäss dem am gleichen Tag verfassten ärztlichen Bericht bestehe indessen kein Anhalt für Diabetes mellitus oder einer Funktionsstörung von Leber, Nieren und Schilddrüse sowie kein Eisenmangel. Am 26. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin von Medic-Help wegen weissem Ausfluss und Juckreiz Gyno-Canesten abgegeben. Zudem erhielt sie das Medikament Femannose, da sie beim Wasserlösen einen leichten Schmerz verspüre. Es wurde überdies vermerkt, dass ein gynäkologischer Termin vereinbart werden solle, falls sich ihre Beschwerden nicht bessern würden. Die Beschwerdeführerin äusserte überdies ebenfalls am 26. Juli 2023 erstmals den Wunsch, zu einem Psychologen zu gehen. Das Pflegefachpersonal gab ihr daraufhin das Medikament Redormin ab, wobei man schauen wollte, ob sich die Schlafstörungen bessern würden. Am 27. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin überdies eine Brillenverordnung ausgestellt. Am 31. Juli 2023 meldete sie sich wegen Ohrenschmerzen bei der Pflege, woraufhin sie Ohrentropfen erhielt; weiter verfügte sie nicht mehr über die Medikamente Gyno-Canesten und Femannose. Am 2. August 2023 erfolgte eine zahnärztliche Untersuchung (SEM act. 21, 22, 23). 8.4.3. Mit Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes und Klaustrophobie leide sowie Unterleibsschmerzen habe. Sie trage eine Narbe am Unterarm von der Gewalt der kroatischen Polizei mit sich und sei psychisch stark von den Ereignissen in kroatischer Haft vereinnahmt (Pkt. 6). In ihrer ergänzenden Eingabe vom 11. August 2023 wies die Beschwerdeführerin überdies darauf hin, dass sie Schilddrüsenprobleme, Diabetes Typ II und psychische Probleme (Misshandlung durch kroatische Polizei und Klaustrophobie) habe. Sie habe nachts Panikattacken und schreie laut beziehungsweise schlage wild um sich (Pkt. II 3). 8.5 Die erwähnten medizinischen Probleme (physischer und psychischer Art), wobei es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bei ihr weder Hinweise für Diabetes mellitus noch für Funktionsstörungen der Leber, Niere und Schilddrüse gebe (vgl. E. 8.4.2), sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerin könnte nicht auch in Kroatien adäquat behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist - selbst wenn das Team der «Médecins du Monde» aktuell nicht vor Ort sein sollte - nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die «Médecins du Monde» sind im Übrigen nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.) 8.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, seit Erhalt des angefochtenen Entscheids beziehungsweise nachdem sie erfahren habe, dass sie nach Kroatien weggewiesen werde, habe sich ihr psychische Zustand rapide verschlechtert. Sie habe sogar Selbstmordgedanken wegen der vorgesehenen Wegweisung aus der Schweiz (ergänzende Eingabe vom 11. August 2023 Pkt. III 1.1 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.2 und E-4782/2022 und E-4786/2022 vom 23. Februar 2023 E. 8.3.5 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.). 8.7 Nach den obigen Darlegungen erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich Obdach, Nahrung sowie des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen. 8.8 Unsubstantiiert bleibt überdies das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das «Interview» mit der Rechtsvertretung des HEKS habe nur 15 Minuten gedauert (ergänzende Eingabe vom 11. August 2023 Pkt. III 4). Darauf ist in der Folge nicht einzugehen. 8.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.10 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.
10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 11. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11.2 Das der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: