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D-4913/2023

D-4913/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben.

E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.3 Gemäss Untersuchungsbericht des (...), Institut für (...), vom (...) war der Befund der Rückenuntersuchung unauffällig. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes (Medic-Help) vom (...) und (...) meldete sich der Beschwerdeführer sporadisch bei Schmerzen, worauf ihm Schmerzmittel verabreicht worden seien. Arzttermine seien keine offen und es seien auch keine weiteren geplant. In psychischer Hinsicht berichtete der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch (vgl. Sachverhalt Bst. B) von Problemen aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien (Albträume, Flash-backs, Aufschrecken in der Nacht und Verspüren von Unruhe und Stress). Obwohl er von der befragenden SEM-Mitarbeiterin aufgefordert worden war, seine Beschwerden mit dem Gesundheitsdienst zu besprechen, und er gemäss Akten in der Folge mehrfach beim behandelnden Arzt des BAZ B._______ - wegen Rückenschmerzen und (...) (vgl. SEM act. 1270157-18/2 und 19/2) - vorgesprochen hatte, erwähnte er zu keinem Zeitpunkt angebliche psychische Beschwerden. Soweit er in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er habe sich wegen seiner schlechten psychischen Verfassung mehrfach an die Betreuung gewandt und jeweils Schmerzmittel erhalten, erachtet das Gericht dieses Vorbringen als blosse Schutzbehauptung, nachdem sich diesbezüglich keinerlei Hinweise aus den vorinstanzlichen Medizinalakten (vgl. insb. SEM act. 1270157-18/2, 19/2, 21/2, 22/1) ergeben. Den Akten zufolge ist vielmehr davon auszugehen, dass die sporadische Schmerzmedikation aufgrund von Rückenschmerzen erfolgte und sein psychisches Leiden nicht von einer Tragweite gewesen ist, dass er ein solches beim Gesundheitsdienst vorgebracht hätte. Vor diesem Hintergrund ging das SEM zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zutreffend davon aus, dass die geltend gemachten psychischen Probleme (vgl. Dublin-Gespräch SEM act. 1270157-16/3) nicht von einer derartigen Schwere seien, dass sie abklärungs- und behandlungsbedürftig wären.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift erstmals geltend, er empfinde aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien Todesangst. Gemäss E-Mail-Mitteilung seiner damaligen Rechtsvertretung an den Gesundheitsdienst vom (...) (Beschwerdebeilage) befindet sich der Beschwerdeführer in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Er habe von Angstzuständen mit Anspannung, Zittern, Atembeschwerden, Herzrasen und Niedergestimmtheit sowie von Albträumen berichtet und von konkreten Suizidgedanken gesprochen, sich schlussendlich aber davon distanziert. Gemäss provisorischem Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) ist der Beschwerdeführer ab dem (...) im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung stationär behandelt worden. Ihm wird eine (...), gegenwärtig (...), attestiert. Bei fehlenden Selbst- und Fremdgefährdungsaspekten ist die fürsorgerische Unterbringung mit der Empfehlung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung am (...) wieder aufgehoben worden. Beim Austritt wurden dem Beschwerdeführer pflanzliche Schlaf- und Entspannungsmedikamente ([...] und [...]) mitgegeben.

E. 3.5 Auch wenn die dargestellten Befunde nicht zu verharmlosen sind, stellen sie doch keine gravierenden Erkrankungen dar (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vielen: Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), so dass allgemein davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroatien aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. Urteil des BVGer E-3909/2023 vom 26. Juli 2023 E. 5.3.3). Hinsichtlich einer möglichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass der wegweisende Staat bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Es obliegt den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die kroatischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; Urteil des BVGer F-1154/2023 vom 17. Mai 2023 E. 7.5 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund sind vom in Aussicht gestellten definitiven Austrittsbericht der (...) oder von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 3.6 Damit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan-zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am (...) in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie zur Rechtsprechung von ausländischen Verwaltungsgerichten nicht näher einzugehen.

E. 5.3 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Kroatien im (...) unmenschlich und erniedrigend behandelt und auf den Rücken geschlagen worden, habe seine Beine danach nicht mehr gespürt und leide heute noch unter Rückenschmerzen. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lassen die geschilderten Erlebnisse in Kroatien - die im Übrigen weder belegt noch weiter substantiiert werden - grundsätzlich nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK würde. Seine Ausführungen beziehen sich auf Ereignisse in Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise; nach seiner Überstellung nach Kroatien wird er nicht mit derselben Situation konfrontiert sein wie nach dem Aufgriff durch die kroatische Polizei. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (vgl. auch Urteil des BVGer F-4725/2023 vom 11. September 2023 E. 7.3).

E. 6.3.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.3.2 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. unter E. 3.3 vorstehend) sind gesamthaft nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist - selbst wenn das Team der «Médecins du Monde» aktuell nicht vor Ort sein sollte - nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die «Médecins du Monde» sind im Übrigen nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5.) Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil F-4725/2023 E. 7.5 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er empfinde aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien Todesangst und habe Suizidgedanken ist festzuhalten, dass er sich davon gemäss E-Mail seiner damaligen Rechtsvertretung vom (...) zu distanzieren vermochte (vgl. Beschwerdebeilage) und auch gemäss Austrittsbericht der (...) vom (...) Selbstgefährdungsaspekte fehlen. Ohnehin stellt - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5) - Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2023 vom 21. August 2023 E. 8.6. m.w.H.).

E. 6.4 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag, das SEM sei anzuweisen, konkrete und individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden namentlich bezüglich Obdachs, Nahrung sowie des Zugangs zu medizinischer Versorgung (inklusive psychologischer Behandlung) einzuholen, abzuweisen.

E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. September 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4913/2023 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die kroatischen Behörden hiessen am 23. August 2023 das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers vom 10. August 2023 gut. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs am 25. August 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da ihm dort zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er so stark auf den Rücken geschlagen worden sei, dass er etwa 30 Minuten ohnmächtig gewesen sei und danach seine Beine nicht mehr gespürt habe. Er sei zwei Tage in einem Raum festgehalten und dann in ein Camp gebracht worden. Dort habe ein totales Durcheinander geherrscht; es habe nur ein Bett für jeweils zwei Personen gehabt. Die Verhältnisse seien schrecklich gewesen und nach einem Tag sei er nach Slowenien gelangt. Die Kroaten seien mit ihm unmenschlich umgegangen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er an, aufgrund seiner in Kroatien erlittenen Verletzungen sei er bereits in zwei Spitälern gewesen, wo sein Rücken untersucht worden sei. Er warte auf die Ergebnisse. Aufgrund des Erlebten gehe es ihm psychisch schlecht. Er sei gestresst, habe Albträume und schrecke nachts oft weinend auf. Der Beschwerdeführer wurde von der befragenden SEM-Mitarbeiterin aufgefordert, seine Beschwerden mit dem Gesundheitsdienst aufzunehmen. D. Es wurden ein ärztlicher Kurzbericht für das BAZ B._______ vom (...) und ein Untersuchungsbericht des (...) vom (...) zu den Akten gereicht. Ferner erkundigte sich das SEM am 31. August 2023 und am 5. September 2023 beim Gesundheitsdienst nach allfälligen laufenden oder geplanten medizinischen Abklärungen oder Behandlungen und der aktuellen Medikation des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 5. September 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die dem Beschwerdeführer am (...) zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am (...) die Mandatsbeendigung mit. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 5. September 2023 mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich Unterkunft, Nahrung und adäquater und regelmässiger medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der Vollzugsbehörde, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Beigelegt war eine Mailkorrespondenz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an den Gesundheitsdienst des SEM vom (...). H. Am 14. September 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Eingabe vom 18. September 2023 reichte der Beschwerdeführer einen provisorischen Kurzaustrittsbericht, eine Dosierungskarte und ein Rezept der (...) je vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Gemäss Untersuchungsbericht des (...), Institut für (...), vom (...) war der Befund der Rückenuntersuchung unauffällig. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes (Medic-Help) vom (...) und (...) meldete sich der Beschwerdeführer sporadisch bei Schmerzen, worauf ihm Schmerzmittel verabreicht worden seien. Arzttermine seien keine offen und es seien auch keine weiteren geplant. In psychischer Hinsicht berichtete der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch (vgl. Sachverhalt Bst. B) von Problemen aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien (Albträume, Flash-backs, Aufschrecken in der Nacht und Verspüren von Unruhe und Stress). Obwohl er von der befragenden SEM-Mitarbeiterin aufgefordert worden war, seine Beschwerden mit dem Gesundheitsdienst zu besprechen, und er gemäss Akten in der Folge mehrfach beim behandelnden Arzt des BAZ B._______ - wegen Rückenschmerzen und (...) (vgl. SEM act. 1270157-18/2 und 19/2) - vorgesprochen hatte, erwähnte er zu keinem Zeitpunkt angebliche psychische Beschwerden. Soweit er in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er habe sich wegen seiner schlechten psychischen Verfassung mehrfach an die Betreuung gewandt und jeweils Schmerzmittel erhalten, erachtet das Gericht dieses Vorbringen als blosse Schutzbehauptung, nachdem sich diesbezüglich keinerlei Hinweise aus den vorinstanzlichen Medizinalakten (vgl. insb. SEM act. 1270157-18/2, 19/2, 21/2, 22/1) ergeben. Den Akten zufolge ist vielmehr davon auszugehen, dass die sporadische Schmerzmedikation aufgrund von Rückenschmerzen erfolgte und sein psychisches Leiden nicht von einer Tragweite gewesen ist, dass er ein solches beim Gesundheitsdienst vorgebracht hätte. Vor diesem Hintergrund ging das SEM zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zutreffend davon aus, dass die geltend gemachten psychischen Probleme (vgl. Dublin-Gespräch SEM act. 1270157-16/3) nicht von einer derartigen Schwere seien, dass sie abklärungs- und behandlungsbedürftig wären. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift erstmals geltend, er empfinde aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien Todesangst. Gemäss E-Mail-Mitteilung seiner damaligen Rechtsvertretung an den Gesundheitsdienst vom (...) (Beschwerdebeilage) befindet sich der Beschwerdeführer in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Er habe von Angstzuständen mit Anspannung, Zittern, Atembeschwerden, Herzrasen und Niedergestimmtheit sowie von Albträumen berichtet und von konkreten Suizidgedanken gesprochen, sich schlussendlich aber davon distanziert. Gemäss provisorischem Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) ist der Beschwerdeführer ab dem (...) im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung stationär behandelt worden. Ihm wird eine (...), gegenwärtig (...), attestiert. Bei fehlenden Selbst- und Fremdgefährdungsaspekten ist die fürsorgerische Unterbringung mit der Empfehlung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung am (...) wieder aufgehoben worden. Beim Austritt wurden dem Beschwerdeführer pflanzliche Schlaf- und Entspannungsmedikamente ([...] und [...]) mitgegeben. 3.5 Auch wenn die dargestellten Befunde nicht zu verharmlosen sind, stellen sie doch keine gravierenden Erkrankungen dar (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vielen: Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), so dass allgemein davon ausgegangen werden darf, dass Betroffene Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten, zumal Kroatien aufgrund der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. Urteil des BVGer E-3909/2023 vom 26. Juli 2023 E. 5.3.3). Hinsichtlich einer möglichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass der wegweisende Staat bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Es obliegt den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die kroatischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; Urteil des BVGer F-1154/2023 vom 17. Mai 2023 E. 7.5 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund sind vom in Aussicht gestellten definitiven Austrittsbericht der (...) oder von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). 3.6 Damit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan-zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am (...) in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie zur Rechtsprechung von ausländischen Verwaltungsgerichten nicht näher einzugehen. 5.3 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Kroatien im (...) unmenschlich und erniedrigend behandelt und auf den Rücken geschlagen worden, habe seine Beine danach nicht mehr gespürt und leide heute noch unter Rückenschmerzen. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lassen die geschilderten Erlebnisse in Kroatien - die im Übrigen weder belegt noch weiter substantiiert werden - grundsätzlich nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK würde. Seine Ausführungen beziehen sich auf Ereignisse in Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise; nach seiner Überstellung nach Kroatien wird er nicht mit derselben Situation konfrontiert sein wie nach dem Aufgriff durch die kroatische Polizei. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (vgl. auch Urteil des BVGer F-4725/2023 vom 11. September 2023 E. 7.3). 6.3 6.3.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.2 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. unter E. 3.3 vorstehend) sind gesamthaft nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist - selbst wenn das Team der «Médecins du Monde» aktuell nicht vor Ort sein sollte - nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die «Médecins du Monde» sind im Übrigen nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5.) Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil F-4725/2023 E. 7.5 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er empfinde aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien Todesangst und habe Suizidgedanken ist festzuhalten, dass er sich davon gemäss E-Mail seiner damaligen Rechtsvertretung vom (...) zu distanzieren vermochte (vgl. Beschwerdebeilage) und auch gemäss Austrittsbericht der (...) vom (...) Selbstgefährdungsaspekte fehlen. Ohnehin stellt - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.5) - Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-4369/2023 vom 21. August 2023 E. 8.6. m.w.H.). 6.4 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag, das SEM sei anzuweisen, konkrete und individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden namentlich bezüglich Obdachs, Nahrung sowie des Zugangs zu medizinischer Versorgung (inklusive psychologischer Behandlung) einzuholen, abzuweisen.

7. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. September 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: