Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind für sich und ihre Kinder zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden unter mehreren Gesichtspunkten eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 3.2 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe trotz ihrer Vorbringen in den Dublin-Gesprächen zu Menschenhandel in Italien keine separate Anhörung durchgeführt.
E. 3.3.1 Im Zusammenhang mit Menschenhandel ergeben sich für die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543). Wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, trifft die Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht. Das bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre (zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 5.2, insb. E. 5.2.4).
E. 3.3.2 Die Vorinstanz führt eine besondere Anhörung mit einer gesuchstellenden Person durch, wenn im Asylverfahren Anhaltspunkte für Menschenhandel festgestellt werden. Diese Anhörung dient ausschliesslich der Erkennung und Information potentieller Opfer (s. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, D.2.2 - Menschenhandel, Ziff. 2.2.1). Die Vorinstanz äusserte sich zu der im vorliegenden Fall unterlassenen besonderen Anhörung der Beschwerdeführenden in ihrer verspätet eingereichten Vernehmlassung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können (Art. 32 Abs. 2 VwvG). Sie verwies darauf, dass der Tatbestand des Menschenhandels drei Elemente - eine Aktivität, ein unerlaubtes Mittel sowie eine Ausbeutung - voraussetze (vgl. Art. 4 Bst. a ÜBM). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 sei keine Ausbeutung zu erkennen gewesen. Weder gehe es vorliegend um sexuelle Ausbeutung, noch um Ausbeutung der Arbeitskraft oder der Entnahme von Organen. Deshalb sei sie zum Schluss gekommen, dass es sich bei ihr nicht um ein potentielles Opfer von Menschenhandel im Sinne der genannten völkerrechtlichen Bestimmungen handle (siehe E. 3.3.1 hiervor). Das Dublin-Gespräch sei überdies überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen, womit dem zu erstellenden Sachverhalt vorliegend adäquat Rechnung getragen worden sei. Dass die Rechtsvertretung weder während des Dublin-Gesprächs noch danach einen Antrag auf eine besondere Anhörung gestellt habe, zeige, diese habe die Einschätzung der Vorinstanz - zumindest dazumal - geteilt, wonach die Kriterien nicht erfüllt seien, um von einem potentiellen Opfer von Menschenhandel zu sprechen.
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bezeichneten in ihren Dublin-Anhörungen die Schlepperbande in Italien als «Menschenhändler». Aus den konkret geschilderten Vorkommnissen der Beschwerdeführenden kann mit der Vorinstanz jedoch nicht auf Anhaltspunkte für Menschenhandel geschlossen werden. Der Beschwerdeführer 1 begründete seine Aussage vorwiegend damit, dass seine Frau und seine Tochter in Italien ungefragt fotografiert worden seien und der Beschwerdeführerin 2 gesagt worden sei, es handle sich bei der Bande um Menschenhändler. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, dass sie auf der Suche nach einer Möglichkeit zur Weiterreise nach Kanada den Kontakt zu Schleppern in Italien aufgenommen habe. Es sei vereinbart worden, drei Mal EUR 6'000.- zu bezahlen. In der letzten Nacht sei sie von einem Mitglied der Gruppe zu sich gerufen und gefragt worden, weshalb das Geld noch nicht bezahlt worden sei und dass sie für ihn arbeiten könne, woraufhin es zu einem körperlichen Übergriff gekommen sei. Aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz weder verpflichtet, den Sachverhalt mittels besonderer Anhörung näher abzuklären, noch entsprechende Ermittlungen einzuleiten oder Massnahmen zu treffen (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4 ff.). Dennoch ist die Vorinstanz aufgrund der Sachlage unter Hinweis auf BVGE 2016/27 E. 5.2.5 anzuweisen, die italienischen Behörden vor einer Überstellung in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein.
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, das Kindswohl habe im Widerspruch zu den aus Art. 3 i.V.m. Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) fliessenden Vorgaben keinen hinreichenden Eingang ins vorinstanzliche Verfahren gefunden. Namentlich habe es die Vorinstanz pflichtwidrig unterlassen, die beiden Töchter anzuhören.
E. 3.4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 4.2.2).
E. 3.4.2 Vorliegend gelangte der Standpunkt der (...)- und (...)jährigen Kinder durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 im Dublin-Gespräch genügend zum Ausdruck, zumal letztere explizit zu den Gründen, die aus Sicht ihrer Töchter gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen, befragt wurde. Die Beschwerdeführerinnen verfolgen mit der Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz dasselbe Ziel. Die Vorinstanz durfte demnach im Einklang mit Art. 12 KRK auf die Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verzichten.
E. 3.5 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit als ausreichend erstellt zu erachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Auf die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird sogleich noch zurückzukommen sein (siehe hiernach E. 7.4).
E. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 4.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 erster Teilsatz Dublin-III-VO). Für die Prüfung dieses Kriteriums ist der Zeitpunkt massgeblich, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Gemäss Abgleich mit dem CS-VIS hatte Italien den Beschwerdeführenden ein vom 17. Juli 2022 bis 7. August 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Sie verfügten somit im Zeitpunkt der ersten Antragsstellung in der Schweiz am 1. August 2022 über ein gültiges Visum. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich erteilten sie explizit ihre Zustimmung gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und unbestritten.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. [Referenz-] Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Folglich besteht für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kein Raum.
E. 6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt obligatorisch (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7 Gegen eine Überstellung nach Italien bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdeführerin 2 sei wegen der traumatischen Erfahrung in Italien als besonders vulnerabel einzustufen und bedürfe eines erhöhten Schutzes. Der Zugang zu medizinischer Behandlung sei in Italien nur sehr limitiert vorhanden, weshalb bei einer Rückführung dorthin eine schwerwiegende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohe. Eine Überstellung sei daher völkerrechtlich unzulässig. Die Vorinstanz habe zudem ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Da sich der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ohnehin als unvollständig abgeklärt erweise, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den italienischen Behörden die Garantie einzuholen, dass diese für die Beschwerdeführerin 2 eine adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum sicherstellen werden.
E. 7.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte: Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung dieser Norm geht die Rechtsprechung etwa aus, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte in den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern in Italien. Das Gericht kam dabei zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer solchen Konstellation sei es nicht länger erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne stets noch vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4; F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5).
E. 7.3 Aus den vorliegenden Medizinalakten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine depressive Symptomatik mit einem Suizidversuch bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens - vom 31. Oktober 2022 bis am 7. November 2022 - zu einer stationären Aufnahme in der Psychiatrie führte. Nach Erlass des Nichteintretensentscheids vom 13. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin 2 vom 21. Februar 2023 bis am 28. Februar 2023 erneut psychiatrisch hospitalisiert (dazu und zum Folgenden: Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Y._______ vom 28. Februar 2023). Die behandelnde Ärzteschaft diagnostizierte der Beschwerdeführerin 2 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation am 31. Oktober 2022). Gemäss dem zuständigen Arzt stabilisierte sich ihr psychischer Zustand im Verlauf der stationären Behandlung. Beim Austritt aus der Klinik am 28. Februar 2023 hätten keine Anhaltspunkte für Selbst- und Fremdgefährdung bestanden. Nach dem Austritt aus der Psychiatrie wurde die ambulante Therapie der Beschwerdeführerin 2 weitergeführt. In einem zu den Akten gereichten Therapieverlaufsbericht vom 28. März 2023 hielt die zuständige Ärztin fest, dass am 3. März 2023 eine Krisenintervention stattgefunden habe, da die Patientin und ihr Ehemann mit der Belastungssituation überfordert gewesen seien. Es habe sich um wiederkehrende Suizidgedanken und -handlungen der Beschwerdeführerin 2 gehandelt. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde mit zusätzlicher Medikation, der emotionsfokussierten Therapie sowie hochfrequenten Sitzungen (bis zwei Mal pro Woche) weitergeführt. Die Beschwerdeführerin 2 gebe sich die Schuld an der Situation der Familie und dem Leben in einem Asylheim. Sie befinde sich in höchst instabilem psychischem Zustand geprägt von grosser Impulsivität und Hoffnungslosigkeit (Diagnose: mittelgradig depressive Episode).
E. 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 an ernsthaften psychischen Erkrankungen leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Die Beschwerdeführenden haben in Italien noch kein Asylgesuch gestellt. Sie befinden sich damit in einer "take charge"-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung (siehe E. 7.2 hiervor), die weder die Einholung entsprechender Zusicherungen noch den Selbsteintritt erfordert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Italien den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Hilfe verweigern könnte. Die italienischen Behörden gaben im Formular «nucleo familiare» vom 17. November 2022 die Zusicherung ab, dass die Beschwerdeführenden als Familie und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen ihnen die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung. Zudem ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [hiernach: Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz zutreffend kein Anlass, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 näher abzuklären. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet (vgl. Urteil des BVGer F-2976/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5). Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Rückführung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
E. 7.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer (fortgesetzten) Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin 2 ist anzufügen, dass der wegweisende Staat bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die italienischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; Urteil F-1518/2022 E. 7.8).
E. 7.6 Schliesslich ist hinsichtlich des Kindswohls der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der KRK ist und in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich ist, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden der Familie eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK).
E. 7.7 Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessenspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.5). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht insofern kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 8 Im Ergebnis ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Italien angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 6. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 gab das Gericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG statt, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1154/2023 Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien
1. A._______, geb. (...), alias (...), geb. (...),
2. B._______, geb. (...), alias (...), geb. (...),
3. C._______, geb. (...), alias (...), geb. (...),
4. D._______, geb. (...), alias (...), geb. (...), Iran, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am 1. August 2022 in der Schweiz für sich und ihre beiden Kinder um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Italien ihnen ein vom 17. Juli 2022 bis 7. August 2022 gültiges Visum für den Schengenraum ausgestellt hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 1 am 22. August 2022, der Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Kinder am 25. Oktober 2022 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer 1 gab an, er sei mit seiner Familie mit dem Flugzeug aus dem Iran nach Italien gereist. Mit Schleppern sei vereinbart gewesen, dass sie bis nach Kanada gebracht würden. In Italien habe man ihnen jedoch die Pässe abgenommen und nicht weitergeholfen. Dort seien sie etwa eine Woche geblieben, die erste Nacht in einem Hotel und fünf weitere Tage bei einer Schlepperbande, wo sie als Geiseln genommen worden seien; es seien wohl Menschenhändler der Mafia gewesen. Diese hätten seine Frau und eine Tochter fotografiert, woraufhin ein Streit entbrannt sei. Ein iranisches Mitglied der Schlepperbande habe ihnen schliesslich bei der Flucht geholfen und sie zum Zug Richtung Schweiz gebracht. Er sorge sich insbesondere um seine Frau, falls sie nach Italien zurückkehren müssten. Diese sei im Iran konvertiert und habe versucht, andere zu bekehren, weshalb er befürchte, sie würden via Interpol gesucht. Sie gebe sich die Schuld an der Situation der Familie und beginne zu weinen, sobald das Wort Italien falle. Auch ein Suizid sei möglich. Die Beschwerdeführerin 2 führte weiter aus, sie habe nach ihrer Ankunft in Italien über eine Gruppe des Nachrichtendienstes Telegramm versucht, jemanden zu finden, der sie nach Kanada bringen könne. Jemand habe sich gemeldet und Hilfe gegen Bezahlung angeboten. Ein Mann habe sie tags darauf abgeholt und zu einem Haus in der Nähe von Mailand gebracht, von wo aus sie hätten weiterreisen sollen. In der letzten Nacht sei es dort zu einem Übergriff auf sie gekommen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab die Beschwerdeführerin 2 an, sie sei im Iran die letzten zwei Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen. In der Schweiz habe sie neue Medikamente erhalten, welche aber nicht mehr so gut helfen würden. Sie könne nicht richtig gut atmen und auch nicht gut schlafen. Ihre ältere Tochter sei hier in der Schweiz auch belästigt worden und möglicherweise würden diese Leute mit den Männern in Italien in Verbindung stehen. Seither isoliere sich die Tochter und gehe alleine nirgendwo mehr hin. Der Beschwerdeführer 1 gab an, es gehe ihm aufgrund des Zustands seiner Ehefrau psychisch sehr schlecht, er habe Schlafprobleme und sei appetitlos. C. Am 23. August 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert Frist zunächst unbeantwortet, stimmten dem Ersuchen jedoch am 17. November 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO nachträglich zu. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023, eröffnet am 20. Februar 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der italienischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 2 sowie die nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum an die Vor-instanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 1. März 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 13. März 2023 die in Aussicht gestellten Arztberichte betreffend die Hospitalisierung der Beschwerdeführerin 2 einzureichen. H. Am 13. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Y._______ vom 28. Februar 2023 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 20. März 2023 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbesondere zu den in der Beschwerde geltend gemachten Anhaltspunkte für Menschenhandel zu äussern. J. Am 13. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Therapieverlaufsbericht der Psychiatrie Z._______ vom 28. März 2023 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. K. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. L. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 27. April 2023 Stellung. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind für sich und ihre Kinder zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden unter mehreren Gesichtspunkten eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 3.2. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe trotz ihrer Vorbringen in den Dublin-Gesprächen zu Menschenhandel in Italien keine separate Anhörung durchgeführt. 3.3.1. Im Zusammenhang mit Menschenhandel ergeben sich für die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen aus Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543). Wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK besteht beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, trifft die Schweiz eine prozessuale Untersuchungspflicht. Das bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre (zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 5.2, insb. E. 5.2.4). 3.3.2. Die Vorinstanz führt eine besondere Anhörung mit einer gesuchstellenden Person durch, wenn im Asylverfahren Anhaltspunkte für Menschenhandel festgestellt werden. Diese Anhörung dient ausschliesslich der Erkennung und Information potentieller Opfer (s. Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, D.2.2 - Menschenhandel, Ziff. 2.2.1). Die Vorinstanz äusserte sich zu der im vorliegenden Fall unterlassenen besonderen Anhörung der Beschwerdeführenden in ihrer verspätet eingereichten Vernehmlassung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können (Art. 32 Abs. 2 VwvG). Sie verwies darauf, dass der Tatbestand des Menschenhandels drei Elemente - eine Aktivität, ein unerlaubtes Mittel sowie eine Ausbeutung - voraussetze (vgl. Art. 4 Bst. a ÜBM). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 sei keine Ausbeutung zu erkennen gewesen. Weder gehe es vorliegend um sexuelle Ausbeutung, noch um Ausbeutung der Arbeitskraft oder der Entnahme von Organen. Deshalb sei sie zum Schluss gekommen, dass es sich bei ihr nicht um ein potentielles Opfer von Menschenhandel im Sinne der genannten völkerrechtlichen Bestimmungen handle (siehe E. 3.3.1 hiervor). Das Dublin-Gespräch sei überdies überdurchschnittlich umfangreich ausgefallen, womit dem zu erstellenden Sachverhalt vorliegend adäquat Rechnung getragen worden sei. Dass die Rechtsvertretung weder während des Dublin-Gesprächs noch danach einen Antrag auf eine besondere Anhörung gestellt habe, zeige, diese habe die Einschätzung der Vorinstanz - zumindest dazumal - geteilt, wonach die Kriterien nicht erfüllt seien, um von einem potentiellen Opfer von Menschenhandel zu sprechen. 3.3.3. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bezeichneten in ihren Dublin-Anhörungen die Schlepperbande in Italien als «Menschenhändler». Aus den konkret geschilderten Vorkommnissen der Beschwerdeführenden kann mit der Vorinstanz jedoch nicht auf Anhaltspunkte für Menschenhandel geschlossen werden. Der Beschwerdeführer 1 begründete seine Aussage vorwiegend damit, dass seine Frau und seine Tochter in Italien ungefragt fotografiert worden seien und der Beschwerdeführerin 2 gesagt worden sei, es handle sich bei der Bande um Menschenhändler. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, dass sie auf der Suche nach einer Möglichkeit zur Weiterreise nach Kanada den Kontakt zu Schleppern in Italien aufgenommen habe. Es sei vereinbart worden, drei Mal EUR 6'000.- zu bezahlen. In der letzten Nacht sei sie von einem Mitglied der Gruppe zu sich gerufen und gefragt worden, weshalb das Geld noch nicht bezahlt worden sei und dass sie für ihn arbeiten könne, woraufhin es zu einem körperlichen Übergriff gekommen sei. Aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführenden war die Vorinstanz weder verpflichtet, den Sachverhalt mittels besonderer Anhörung näher abzuklären, noch entsprechende Ermittlungen einzuleiten oder Massnahmen zu treffen (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4 ff.). Dennoch ist die Vorinstanz aufgrund der Sachlage unter Hinweis auf BVGE 2016/27 E. 5.2.5 anzuweisen, die italienischen Behörden vor einer Überstellung in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. 3.4. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, das Kindswohl habe im Widerspruch zu den aus Art. 3 i.V.m. Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) fliessenden Vorgaben keinen hinreichenden Eingang ins vorinstanzliche Verfahren gefunden. Namentlich habe es die Vorinstanz pflichtwidrig unterlassen, die beiden Töchter anzuhören. 3.4.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 4.2.2). 3.4.2. Vorliegend gelangte der Standpunkt der (...)- und (...)jährigen Kinder durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 im Dublin-Gespräch genügend zum Ausdruck, zumal letztere explizit zu den Gründen, die aus Sicht ihrer Töchter gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen, befragt wurde. Die Beschwerdeführerinnen verfolgen mit der Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz dasselbe Ziel. Die Vorinstanz durfte demnach im Einklang mit Art. 12 KRK auf die Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verzichten. 3.5. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit als ausreichend erstellt zu erachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Auf die Rüge der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts wird sogleich noch zurückzukommen sein (siehe hiernach E. 7.4). 4. 4.1. Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 4.3. Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 erster Teilsatz Dublin-III-VO). Für die Prüfung dieses Kriteriums ist der Zeitpunkt massgeblich, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Gemäss Abgleich mit dem CS-VIS hatte Italien den Beschwerdeführenden ein vom 17. Juli 2022 bis 7. August 2022 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Sie verfügten somit im Zeitpunkt der ersten Antragsstellung in der Schweiz am 1. August 2022 über ein gültiges Visum. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich erteilten sie explizit ihre Zustimmung gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und unbestritten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. [Referenz-] Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Folglich besteht für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kein Raum.
6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt obligatorisch (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
7. Gegen eine Überstellung nach Italien bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdeführerin 2 sei wegen der traumatischen Erfahrung in Italien als besonders vulnerabel einzustufen und bedürfe eines erhöhten Schutzes. Der Zugang zu medizinischer Behandlung sei in Italien nur sehr limitiert vorhanden, weshalb bei einer Rückführung dorthin eine schwerwiegende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohe. Eine Überstellung sei daher völkerrechtlich unzulässig. Die Vorinstanz habe zudem ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Da sich der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ohnehin als unvollständig abgeklärt erweise, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den italienischen Behörden die Garantie einzuholen, dass diese für die Beschwerdeführerin 2 eine adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum sicherstellen werden. 7.1. Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte: Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung dieser Norm geht die Rechtsprechung etwa aus, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2. Das Bundesverwaltungsgericht analysierte in den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern in Italien. Das Gericht kam dabei zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer solchen Konstellation sei es nicht länger erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, vgl. Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne stets noch vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4; F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5). 7.3. Aus den vorliegenden Medizinalakten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine depressive Symptomatik mit einem Suizidversuch bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens - vom 31. Oktober 2022 bis am 7. November 2022 - zu einer stationären Aufnahme in der Psychiatrie führte. Nach Erlass des Nichteintretensentscheids vom 13. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin 2 vom 21. Februar 2023 bis am 28. Februar 2023 erneut psychiatrisch hospitalisiert (dazu und zum Folgenden: Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Y._______ vom 28. Februar 2023). Die behandelnde Ärzteschaft diagnostizierte der Beschwerdeführerin 2 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation am 31. Oktober 2022). Gemäss dem zuständigen Arzt stabilisierte sich ihr psychischer Zustand im Verlauf der stationären Behandlung. Beim Austritt aus der Klinik am 28. Februar 2023 hätten keine Anhaltspunkte für Selbst- und Fremdgefährdung bestanden. Nach dem Austritt aus der Psychiatrie wurde die ambulante Therapie der Beschwerdeführerin 2 weitergeführt. In einem zu den Akten gereichten Therapieverlaufsbericht vom 28. März 2023 hielt die zuständige Ärztin fest, dass am 3. März 2023 eine Krisenintervention stattgefunden habe, da die Patientin und ihr Ehemann mit der Belastungssituation überfordert gewesen seien. Es habe sich um wiederkehrende Suizidgedanken und -handlungen der Beschwerdeführerin 2 gehandelt. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde mit zusätzlicher Medikation, der emotionsfokussierten Therapie sowie hochfrequenten Sitzungen (bis zwei Mal pro Woche) weitergeführt. Die Beschwerdeführerin 2 gebe sich die Schuld an der Situation der Familie und dem Leben in einem Asylheim. Sie befinde sich in höchst instabilem psychischem Zustand geprägt von grosser Impulsivität und Hoffnungslosigkeit (Diagnose: mittelgradig depressive Episode). 7.4. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 an ernsthaften psychischen Erkrankungen leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Die Beschwerdeführenden haben in Italien noch kein Asylgesuch gestellt. Sie befinden sich damit in einer "take charge"-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung (siehe E. 7.2 hiervor), die weder die Einholung entsprechender Zusicherungen noch den Selbsteintritt erfordert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Italien den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Hilfe verweigern könnte. Die italienischen Behörden gaben im Formular «nucleo familiare» vom 17. November 2022 die Zusicherung ab, dass die Beschwerdeführenden als Familie und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen ihnen die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung. Zudem ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [hiernach: Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz zutreffend kein Anlass, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 näher abzuklären. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet (vgl. Urteil des BVGer F-2976/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5). Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Rückführung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. 7.5. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer (fortgesetzten) Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin 2 ist anzufügen, dass der wegweisende Staat bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die italienischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; Urteil F-1518/2022 E. 7.8). 7.6. Schliesslich ist hinsichtlich des Kindswohls der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der KRK ist und in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich ist, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden der Familie eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK). 7.7. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessenspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.5). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht insofern kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
8. Im Ergebnis ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Italien angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 6. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 gab das Gericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG statt, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, die italienischen Behörden vor einer Überstellung in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: