Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben beziehungsweise «nicht abschliessend abgeklärt».
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Beim Beschwerdeführer besteht der Verdacht auf eine leichte depressive Episode sowie PTBS, weshalb ihm Trittico verschrieben wurde, welches er jedoch bereits nach einigen Tagen absetzte, da es bereits «gewirkt» habe. Ferner hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Arztbericht vom 26. Juni 2023 (SEM-act. 1252581-21/5) festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit jenem Termin weder bei Medic-Help vorstellig geworden ist, noch Medikamente erhalten hat. Seine kongenitale vaskuläre Malformation (KVM) wurde spezialärztlich - angiologisch - begutachtet, wobei bei ihm ein «normales, offenes tiefes Venensystem ohne postthrombotische Veränderungen» (BVGer-act. 1 Beilage 3, Arztbericht vom 25. April und 15. Mai 2023; vgl. SEM-act. 1252581-17/5 und 1252581-21/5) festgestellt wurde.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der «gesprächsleitende Fachspezialist» beim Dublin-Gespräch «keinerlei Rückfragen» zu seinen Ausführungen gestellt habe. Auch seien «wesentliche Teile der Ausführungen» nicht protokolliert worden, wobei die Rechtsvertretung erst gegen Ende des Gesprächs die Möglichkeit erhalten habe, eine Rückfrage zum medizinischen Sachverhalt zu stellen.
E. 4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Prüfungspflicht). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Einhaltung dieser Pflicht muss in der Begründung des Entscheids zum Ausdruck kommen, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2).
E. 4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
E. 4.4 Gemäss dem Protokoll des Dublin-Gesprächs stellte die Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer eine Nachfrage zu dessen Gesundheitszustand und gab einen Arztbericht ab. Die Rechtsvertretung bestätigte zudem schriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben. Dass sie «intern» festgehalten habe, der Fachspezialist habe keine Rückfragen zu «etwaigen Ausführungen» des Beschwerdeführers gestellt, ist somit nicht beachtlich. Der Rechtsvertretung wäre es freigestanden, im Rahmen der Anhörung Fragen zur Erhellung des Sachverhalts zu stellen, weitere Abklärungen anzuregen sowie Einwendungen zum Protokoll anzubringen (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). In Bezug auf das Vorbringen, es fehlten «wesentliche Teile der Ausführungen» im Protokoll, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das Gespräch schriftlich bestätigte, mit dem Protokoll einverstanden zu sein. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist somit zu verneinen.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, auf seine KVM sowie auf die damit einhergehenden medizinischen Implikationen einzugehen. Die Vorinstanz habe sich somit nicht genügend mit dem medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt und die Begründungspflicht verletzt, indem sie seine Vorbringen zwar zusammenfasse, jedoch in ihrer Entscheidfindung weder berücksichtige noch würdige.
E. 4.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend gewürdigt und berücksichtigt worden, die Prüfungspflicht und nicht, wie geltend gemacht, (auch) die Begründungspflicht betrifft. Für eine Verletzung der Begründungspflicht, wonach ein Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen ist, liegen keine Hinweise vor (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1).
E. 4.5.2 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung - wie vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet - nicht auf die geltend gemachte KVM, welche Gegenstand ärztlicher Untersuchungen bildete, ein und begnügt sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts mit der Berücksichtigung der psychischen Beschwerden. Demzufolge hat sie sich nicht genügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch zum medizinischen Sachverhalt äussern konnte und seine Vorbringen durch das Gericht mit voller Kognition geprüft werden, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.
E. 4.6 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mit-gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge-stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu-ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan-zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 28. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie zur Rechtsprechung von ausländischen Verwaltungsgerichten nicht näher einzugehen.
E. 6.3 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von kroatischen Polizisten im März 2023 gewaltsam «für mehrere Stunden auf den Boden und gegen ein Gitter gedrückt» worden, wodurch bei seiner KVM ein «Wachstumsschub» getriggert worden sei. Die kroatischen Behörden hätten ihn unmenschlich behandelt und ihn während mehrerer Tage inhaftiert. Aufgrund seiner KVM sei er behindert und stelle eine besonders schutzbedürftige Person gemäss Art. 21 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen dar. Eine Überstellung nach Kroatien verletze daher Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention, BRK, SR 0.109) i.V.m. Art. 3 EMRK.
E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen seitens der kroatischen Behörden werden weder belegt noch weiter substantiiert. Insbesondere ist nicht erwiesen, ob die von ihm beobachteten Verschlechterungen der Hautkrankheit kausal mit den Erlebnissen in Kroatien zusammenhängen - schliesslich leidet er seit Geburt an Hautveränderungen (SEM-act. 1252581-14/2, Arztbericht vom 21. April 2023). Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand (SEM-act. 1252581-14/2). Die von ihm angeführten psychischen Beschwerden sowie die KVM dürften einer (Weiter-)Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Anlässlich des Arzttermins vom 26. Juni 2023 hat er zudem angegeben, kein Trittico mehr einzunehmen, zumal sich sein «Gedankenkreisen» und sein Schlaf verbessert hätten (SEM-act. 1252581-21/5). Ferner hat er zur Behandlung der KVM eine Kompressionstherapie mit einem Armstrumpf begonnen (BVGer-act. 1 Beilage 3, medizinisches Datenblatt vom 23. August 2023). Gemäss dem medizinischen Datenblatt vom 23. August 2023 konnte nicht beurteilt werden, ob sich die KVM nach «erneuter Rauferei» ausgeweitet hat; eine erneute angiologische Untersuchung sei jedoch erst im Falle einer klaren Progression der KVM angezeigt. Es besteht folglich kein akuter medizinsicher Handlungsbedarf. Auch stellt der Beschwerdeführer keine besonders vulnerable Person dar.
E. 7.5 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind gesamthaft nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK (i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BRK) von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Kroatien hat ausserdem die BRK ratifiziert. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3).
E. 7.6 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7.7 Vor diesem Hintergrund ist auch der sinngemäss gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, konkrete und individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, abzuweisen.
E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. September 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4725/2023 Urteil vom 11. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2023 / N (...). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da ihm dort zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er geschlagen worden sei. Er sei drei Tage in einem Keller inhaftiert gewesen und gefoltert worden, wobei er verletzt worden sei. Die kroatischen Behörden seien sehr gewalttätig. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, ihm gehe es aufgrund seiner Erlebnisse psychisch schlecht. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er sich bei medizinischen Problemen an Medic-Help wenden könne. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung, an welchen Beschwerden er leide, gab er an, er habe Schlafprobleme und Stress. Er habe einen Termin bei einem Psychologen. In Kroatien sei er mit minderjährigen Kollegen unterwegs gewesen, sei inhaftiert, geschlagen und sehr schlecht behandelt worden. Abschliessend gab der Beschwerdeführer an, in Kroatien nicht medizinisch behandelt worden zu sein, woraufhin die Rechtsvertretung einen Arztbericht einreichte und keine weiteren Fragen stellte. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 20. Juni 2023 am 4. Juli 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 23. August 2023 (eröffnet am 25. August 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 1. September 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei «angehalten», konkrete und individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich Behandlung seines Thromboserisikos einzuholen. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 4. September 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben beziehungsweise «nicht abschliessend abgeklärt». 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Beim Beschwerdeführer besteht der Verdacht auf eine leichte depressive Episode sowie PTBS, weshalb ihm Trittico verschrieben wurde, welches er jedoch bereits nach einigen Tagen absetzte, da es bereits «gewirkt» habe. Ferner hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Arztbericht vom 26. Juni 2023 (SEM-act. 1252581-21/5) festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit jenem Termin weder bei Medic-Help vorstellig geworden ist, noch Medikamente erhalten hat. Seine kongenitale vaskuläre Malformation (KVM) wurde spezialärztlich - angiologisch - begutachtet, wobei bei ihm ein «normales, offenes tiefes Venensystem ohne postthrombotische Veränderungen» (BVGer-act. 1 Beilage 3, Arztbericht vom 25. April und 15. Mai 2023; vgl. SEM-act. 1252581-17/5 und 1252581-21/5) festgestellt wurde. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer moniert, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der «gesprächsleitende Fachspezialist» beim Dublin-Gespräch «keinerlei Rückfragen» zu seinen Ausführungen gestellt habe. Auch seien «wesentliche Teile der Ausführungen» nicht protokolliert worden, wobei die Rechtsvertretung erst gegen Ende des Gesprächs die Möglichkeit erhalten habe, eine Rückfrage zum medizinischen Sachverhalt zu stellen. 4.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Prüfungspflicht). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Einhaltung dieser Pflicht muss in der Begründung des Entscheids zum Ausdruck kommen, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2). 4.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.4. Gemäss dem Protokoll des Dublin-Gesprächs stellte die Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer eine Nachfrage zu dessen Gesundheitszustand und gab einen Arztbericht ab. Die Rechtsvertretung bestätigte zudem schriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben. Dass sie «intern» festgehalten habe, der Fachspezialist habe keine Rückfragen zu «etwaigen Ausführungen» des Beschwerdeführers gestellt, ist somit nicht beachtlich. Der Rechtsvertretung wäre es freigestanden, im Rahmen der Anhörung Fragen zur Erhellung des Sachverhalts zu stellen, weitere Abklärungen anzuregen sowie Einwendungen zum Protokoll anzubringen (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). In Bezug auf das Vorbringen, es fehlten «wesentliche Teile der Ausführungen» im Protokoll, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das Gespräch schriftlich bestätigte, mit dem Protokoll einverstanden zu sein. Eine Verletzung der Prüfungspflicht ist somit zu verneinen. 4.5. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, auf seine KVM sowie auf die damit einhergehenden medizinischen Implikationen einzugehen. Die Vorinstanz habe sich somit nicht genügend mit dem medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt und die Begründungspflicht verletzt, indem sie seine Vorbringen zwar zusammenfasse, jedoch in ihrer Entscheidfindung weder berücksichtige noch würdige. 4.5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Rüge des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend gewürdigt und berücksichtigt worden, die Prüfungspflicht und nicht, wie geltend gemacht, (auch) die Begründungspflicht betrifft. Für eine Verletzung der Begründungspflicht, wonach ein Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen ist, liegen keine Hinweise vor (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). 4.5.2. Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung - wie vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet - nicht auf die geltend gemachte KVM, welche Gegenstand ärztlicher Untersuchungen bildete, ein und begnügt sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts mit der Berücksichtigung der psychischen Beschwerden. Demzufolge hat sie sich nicht genügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch zum medizinischen Sachverhalt äussern konnte und seine Vorbringen durch das Gericht mit voller Kognition geprüft werden, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. 4.6. Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mit-gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge-stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme-verfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu-ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan-zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 28. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze, zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren, zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie zur Rechtsprechung von ausländischen Verwaltungsgerichten nicht näher einzugehen. 6.3. Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von kroatischen Polizisten im März 2023 gewaltsam «für mehrere Stunden auf den Boden und gegen ein Gitter gedrückt» worden, wodurch bei seiner KVM ein «Wachstumsschub» getriggert worden sei. Die kroatischen Behörden hätten ihn unmenschlich behandelt und ihn während mehrerer Tage inhaftiert. Aufgrund seiner KVM sei er behindert und stelle eine besonders schutzbedürftige Person gemäss Art. 21 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen dar. Eine Überstellung nach Kroatien verletze daher Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention, BRK, SR 0.109) i.V.m. Art. 3 EMRK. 7.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen seitens der kroatischen Behörden werden weder belegt noch weiter substantiiert. Insbesondere ist nicht erwiesen, ob die von ihm beobachteten Verschlechterungen der Hautkrankheit kausal mit den Erlebnissen in Kroatien zusammenhängen - schliesslich leidet er seit Geburt an Hautveränderungen (SEM-act. 1252581-14/2, Arztbericht vom 21. April 2023). Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand (SEM-act. 1252581-14/2). Die von ihm angeführten psychischen Beschwerden sowie die KVM dürften einer (Weiter-)Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Anlässlich des Arzttermins vom 26. Juni 2023 hat er zudem angegeben, kein Trittico mehr einzunehmen, zumal sich sein «Gedankenkreisen» und sein Schlaf verbessert hätten (SEM-act. 1252581-21/5). Ferner hat er zur Behandlung der KVM eine Kompressionstherapie mit einem Armstrumpf begonnen (BVGer-act. 1 Beilage 3, medizinisches Datenblatt vom 23. August 2023). Gemäss dem medizinischen Datenblatt vom 23. August 2023 konnte nicht beurteilt werden, ob sich die KVM nach «erneuter Rauferei» ausgeweitet hat; eine erneute angiologische Untersuchung sei jedoch erst im Falle einer klaren Progression der KVM angezeigt. Es besteht folglich kein akuter medizinsicher Handlungsbedarf. Auch stellt der Beschwerdeführer keine besonders vulnerable Person dar. 7.5. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind gesamthaft nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK (i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BRK) von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Kroatien hat ausserdem die BRK ratifiziert. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3). 7.6. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 7.7. Vor diesem Hintergrund ist auch der sinngemäss gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, konkrete und individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, abzuweisen.
8. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
9. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. September 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: