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D-5598/2023

D-5598/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben.

E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.3 Gemäss Arztbericht vom (...) (vgl. act. SEM 1274656-14/4) hatte der Beschwerdeführer von erheblichem Stress, Albträumen und Ängsten berichtet. Er habe Gewalttätigkeit erlebt, weshalb er bereits in seinem Heimatland von einem Psychologen betreut worden sei. Er habe ausdrücklich um Unterstützung durch einen Psychologen gebeten, was auch empfohlen werde. In der Zwischenzeit wurden dem Beschwerdeführer wegen seiner Schlaflosigkeit Medikamente verschrieben. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm psychisch nicht gut (vgl. act. SEM 1274656-16/3 S. 2).

E. 3.4 Gestützt auf diese Angaben hat das SEM den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet, um festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme nicht derart schwerwiegend seien, dass sie gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden. Zudem sei psychologische Unterstützung auch in Kroatien verfügbar. Vor diesem Hintergrund hat das SEM darauf verzichtet, eine Untersuchung am (...) abzuwarten.

E. 3.5 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, einschliesslich Angebote für psychologische Betreuung, verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-2707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 9.3, m.H. zur aktuellen Situation).

E. 3.6 Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des SEM im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Bereits aufgrund der geschilderten Beschwerden und den Feststellungen im Arztbericht vom (...) war ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten und dass sie nicht auch in Kroatien behandelbar wären (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Das SEM durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass von der Untersuchung am (...) und weiteren Arztterminen keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Angesichts dessen war der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt genügend erstellt und das SEM durfte in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Arztberichte abzuwarten. Dabei ist anzumerken, dass die mittlerweile durchgeführten Untersuchungen, wonach der Beschwerdeführer an einer (...) (ICD-10, [...]) respektive an einer (...) (ICD-10, [...]) leidet und eine psychologische und medikamentöse Behandlung empfohlen wird (vgl. Arztberichte vom [...], [...] und [...]), auch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen (vgl. unten E. 6.4). Entsprechend besteht auch für das Gericht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder weitere Arzttermine abzuwarten. Nachdem aktuelle Arztberichte vorliegen und der Beschwerdeführer selber keine darüberhinausgehenden Bemerkungen macht, erübrigen sich insbesondere weitere Nachfragen an das medizinische Fachpersonal.

E. 3.7 Insgesamt liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am (...) in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte, die den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen vermögen, erweisen sich folglich als unbehelflich.

E. 5.3 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lassen die geschilderten Erlebnisse in Kroatien (schlechte Behandlung, Obdachlosigkeit, keine medizinische Unterstützung und fehlende Übersetzungen) - die im Übrigen weder belegt noch weiter substantiiert werden - grundsätzlich nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK würde. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er nach seiner Überstellung nach Kroatien mit derselben Situation wie nach dem Aufgriff durch die kroatische Polizei konfrontiert sein wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (vgl. auch Urteil des BVGer F-4725/2023 vom 11. September 2023 E. 7.3). Ferner bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tiefen Schutzquote in Kroatien für Asylsuchende aus Russland keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde ihn unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023). Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt (vgl. act. SEM 1274656-20/2). Der Beschwerdeführer hat ferner die Möglichkeit, nach einem allfälligen negativen Ausgang seines Asylverfahrens sowie gegen einen allfällig ungerechtfertigten Wegweisungsentscheid (im Sinne einer Kettenabschiebung) Beschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3).

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht - ohne dieses Vorbringen zu substanziieren, er werde in Kroatien von Anhängern B._______ gesucht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei Kroatien um einen grundsätzlich funktionierenden Rechtsstaat handelt. Kroatien verfügt über eine als schutzwillig und schutzfähig geltende Polizeibehörde, an welche sich der Beschwerdeführer wenden kann, sollte er Übergriffe durch Drittpersonen befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-4610/2023 vom 30. August 2023).

E. 6.4 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss den eingereichten Arztberichten (vgl. oben E. 3.6) an einer (...) (ICD-10, [...]) respektive an einer (...) (ICD-10, [...]) leidet. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sollen nicht verharmlost werden. Jedoch sind die Beschwerden nicht von einer solchen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen wäre (vgl. zur Rechtsprechung oben E. 3.5; Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer kann in Kroatien bezüglich seiner Traumata behandelt werden (vgl. oben E. 3.5). Zudem ist Kroatien Signatarstaat des FoK und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nach (vgl. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.3.1).

E. 6.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 16. Oktober 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5598/2023 Urteil vom 26. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. September 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien (Dublin-Gespräch). Dabei brachte er vor, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Er werde in Kroatien von Anhängern B._______ gesucht. Zudem sei er dort schlecht behandelt worden. Nachdem er auf dem Polizeiposten gewesen sei, sei er nicht in ein Lager gebracht, sondern auf der Strasse zurückgelassen worden. Er habe keinen Zugang zu einem Dolmetscher gehabt und habe keine ärztliche Hilfe erhalten. Weiter habe er gehört, dass (...) über die Türkei nach Russland deportiert und dort in ein Gefängnis gebracht würden. Körperlich gehe es ihm gut, aber psychisch nicht. Er habe darum gebeten, einen Psychologen aufsuchen zu dürfen und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er sich in Kürze mit ihm in Verbindung setzen werde. A.c Am 7. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 21. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.d Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Reisepass, ein Arztbericht vom (...) und eine Terminliste von drei Arztbesuchen zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom (...), die angefochtene Verfügung und die entsprechende Empfangsbestätigung (alles in Kopie) sowie ein Ausdruck von Centre of peace studies, Dublin regulation and its application in Croatia vom 22. September 2023 bei. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 16. Oktober 2023 einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (...) zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte vom (...) und (...) zu den Akten. Gleichzeitig rügte er erneut, dass der medizinische Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei und das SEM weitere Informationen hätte einholen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Gemäss Arztbericht vom (...) (vgl. act. SEM 1274656-14/4) hatte der Beschwerdeführer von erheblichem Stress, Albträumen und Ängsten berichtet. Er habe Gewalttätigkeit erlebt, weshalb er bereits in seinem Heimatland von einem Psychologen betreut worden sei. Er habe ausdrücklich um Unterstützung durch einen Psychologen gebeten, was auch empfohlen werde. In der Zwischenzeit wurden dem Beschwerdeführer wegen seiner Schlaflosigkeit Medikamente verschrieben. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm psychisch nicht gut (vgl. act. SEM 1274656-16/3 S. 2). 3.4 Gestützt auf diese Angaben hat das SEM den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet, um festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme nicht derart schwerwiegend seien, dass sie gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden. Zudem sei psychologische Unterstützung auch in Kroatien verfügbar. Vor diesem Hintergrund hat das SEM darauf verzichtet, eine Untersuchung am (...) abzuwarten. 3.5 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, einschliesslich Angebote für psychologische Betreuung, verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-2707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 9.3, m.H. zur aktuellen Situation). 3.6 Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des SEM im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Bereits aufgrund der geschilderten Beschwerden und den Feststellungen im Arztbericht vom (...) war ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten und dass sie nicht auch in Kroatien behandelbar wären (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Das SEM durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass von der Untersuchung am (...) und weiteren Arztterminen keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Angesichts dessen war der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt genügend erstellt und das SEM durfte in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Arztberichte abzuwarten. Dabei ist anzumerken, dass die mittlerweile durchgeführten Untersuchungen, wonach der Beschwerdeführer an einer (...) (ICD-10, [...]) respektive an einer (...) (ICD-10, [...]) leidet und eine psychologische und medikamentöse Behandlung empfohlen wird (vgl. Arztberichte vom [...], [...] und [...]), auch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen (vgl. unten E. 6.4). Entsprechend besteht auch für das Gericht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder weitere Arzttermine abzuwarten. Nachdem aktuelle Arztberichte vorliegen und der Beschwerdeführer selber keine darüberhinausgehenden Bemerkungen macht, erübrigen sich insbesondere weitere Nachfragen an das medizinische Fachpersonal. 3.7 Insgesamt liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am (...) in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte, die den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen vermögen, erweisen sich folglich als unbehelflich. 5.3 Gemäss der zitierten Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lassen die geschilderten Erlebnisse in Kroatien (schlechte Behandlung, Obdachlosigkeit, keine medizinische Unterstützung und fehlende Übersetzungen) - die im Übrigen weder belegt noch weiter substantiiert werden - grundsätzlich nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK würde. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er nach seiner Überstellung nach Kroatien mit derselben Situation wie nach dem Aufgriff durch die kroatische Polizei konfrontiert sein wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (vgl. auch Urteil des BVGer F-4725/2023 vom 11. September 2023 E. 7.3). Ferner bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tiefen Schutzquote in Kroatien für Asylsuchende aus Russland keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde ihn unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023). Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt (vgl. act. SEM 1274656-20/2). Der Beschwerdeführer hat ferner die Möglichkeit, nach einem allfälligen negativen Ausgang seines Asylverfahrens sowie gegen einen allfällig ungerechtfertigten Wegweisungsentscheid (im Sinne einer Kettenabschiebung) Beschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht - ohne dieses Vorbringen zu substanziieren, er werde in Kroatien von Anhängern B._______ gesucht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei Kroatien um einen grundsätzlich funktionierenden Rechtsstaat handelt. Kroatien verfügt über eine als schutzwillig und schutzfähig geltende Polizeibehörde, an welche sich der Beschwerdeführer wenden kann, sollte er Übergriffe durch Drittpersonen befürchten (vgl. Urteil des BVGer D-4610/2023 vom 30. August 2023). 6.4 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss den eingereichten Arztberichten (vgl. oben E. 3.6) an einer (...) (ICD-10, [...]) respektive an einer (...) (ICD-10, [...]) leidet. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sollen nicht verharmlost werden. Jedoch sind die Beschwerden nicht von einer solchen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen wäre (vgl. zur Rechtsprechung oben E. 3.5; Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer kann in Kroatien bezüglich seiner Traumata behandelt werden (vgl. oben E. 3.5). Zudem ist Kroatien Signatarstaat des FoK und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nach (vgl. Urteil des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.3.1). 6.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 16. Oktober 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: