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D-4610/2023

D-4610/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

als erstellt erachten konnte, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen psychischer Art, sollten sol- che vorliegen, nicht derart gravierend sein dürften, dass eine Überstellung nach Kroatien für den Beschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung dar- stellen würde, zumal keine Hinweise bestehen, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte und Kroatien grundsätzlich

D-4610/2023 Seite 9 über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und vorliegend kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle seiner Überstellung nach Kroatien drohe ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK, dass es dem Beschwerdeführer überdies bei Bedarf zugemutet werden kann, in Kroatien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebe- nenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Überstel- lung des Beschwerdeführers nach Kroatien sprechen könnten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-

D-4610/2023 Seite 10 gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4610/2023 Seite 11

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass Kroatien auch in seinem Fall bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform handeln wird, wobei diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf- hältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rück- führung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er mit seiner im rechtlichen Gehör des Dublin-Gesprächs geäusser- ten allgemeinen Kritik, wonach in Kroatien übermässig viele Flüchtlinge

D-4610/2023 Seite 8 lebten, die medizinische Versorgung dort nicht optimal sei und es an Bil- dungsmöglichkeiten fehle, nicht darzulegen mag, dass Kroatien die ihm dauerhaft gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbe- dingungen vorenthalten würde, dass es ihm bei einer möglichen Einschränkung der ihm zustehenden Auf- nahmebedingungen zudem offensteht, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dies auch gilt in Bezug auf die nur vage geschilderten Bedrohungen durch den Schlepper und die Behauptung, die kroatischen Behörden wür- den ihn nicht schützen können, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass es sich bei Kroatien um einen grundsätzlich funktionierenden Rechtsstaat handelt, der über eine als schutzwillig und schutzfähig geltende Polizeibehörde verfügt, dass sich der Beschwerdeführer in Kroatien bei Übergriffen durch Drittper- sonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden und somit gegebe- nenfalls behördlichen Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Privat- personen beanspruchen kann, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer- deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch hinsichtlich seines allge- meinen Gesundheitszustandes geltend machte, auch in der Schweiz lebe er in Angst vor dem Schlepper und könne sich niemandem anvertrauen, dass der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen einreichte oder in Aussicht stellte, weshalb das SEM den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachten konnte, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen psychischer Art, sollten sol- che vorliegen, nicht derart gravierend sein dürften, dass eine Überstellung nach Kroatien für den Beschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung dar- stellen würde, zumal keine Hinweise bestehen, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte und Kroatien grundsätzlich

D-4610/2023 Seite 9 über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und vorliegend kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle seiner Überstellung nach Kroatien drohe ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK, dass es dem Beschwerdeführer überdies bei Bedarf zugemutet werden kann, in Kroatien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebe- nenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Überstel- lung des Beschwerdeführers nach Kroatien sprechen könnten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-

D-4610/2023 Seite 10 gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-4610/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4610/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 3. August 2023 ergab, dass er am 22. Juli 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2023 der gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesenen Rechtsvertretung die Vollmacht zur Vertretung seiner Interessen im Asylverfahren erteilte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 8. August 2023 darum ersuchte, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) wieder aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 11. August 2023 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO angab, er habe Afghanistan am 6. August 2021 verlassen und sei in den Iran gereist, wo er ein Jahr und neun Monate geblieben sei, bis er über Bulgarien, Serbien und Bosnien weitergereist sei, dass der Schepper in Kroatien auf einmal das Doppelte der Summe verlangt habe, welche sie für die Weiterreise nach Italien vereinbart hätten, und ihn mit dem Messer bedroht habe, dass er sich daraufhin in Kroatien der Polizei gestellt habe, woraufhin seine Fingerabdrücke abgenommen und seine Daten erfasst worden seien, dass das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn bei gegebener Zuständigkeit nach Kroatien wegzuweisen, dass er daraufhin entgegnete, er sei in Kroatien vom Schlepper mit dem Tode bedroht worden, dass der Schlepper zudem überall in Kroatien Kotaktpersonen kennen würde und diese ihn ebenfalls im Camp bedroht hätten, dass er daher Angst davor habe, bei einer Rückkehr nach Kroatien vom Schlepper oder dessen Bekannten getötet zu werden, dass in Kroatien zudem viele Flüchtlinge lebten, die medizinische Versorgung nicht optimal sei und es keine Bildungsmöglichkeiten gäbe, dass er zum medizinischen Sachverhalt vorbrachte, er lebe in grosser Angst, könne mit niemandem reden und sich anvertrauen, da er auch in der Schweiz Kontaktpersonen des Schleppers befürchte, dass die kroatischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. August 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2023 - eröffnet am 24. August 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM mit Schreiben vom 24. August 2023 über die Niederlegung des Mandats informierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formular-Beschwerde mit handschriftlich ergänzter Begründung einreichte und hierbei beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in der Beschwerde vorbrachte, sein Leben sei in Kroatien in Gefahr, weil ihn die kroatischen Behörden nicht schützen würden und nicht schützen könnten, dass die Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. August 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 22. Juli 2023 in Kroatien illegal eingereist war und ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die kroatischen Behörden am 22. August 2023 dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich in Kroatien nur deshalb den Behörden gestellt und sei hierbei datenmässig erfasst worden, weil er sich vor dem gewaltsamen Schlepper in Sicherheit habe bringen wollen, nichts zu ändern vermag, dass zum einen bereits seine Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) und es zum anderen den Schutzsuchenden auch nicht freisteht, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-staat bestimmt werden kann, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Wiederaufnahmeverfahren zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht in Betracht kommt, dass nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, in Kroatien sei sein Leben angesichts der Bedrohung durch den Schlepper und dessen Kontaktpersonen nicht sicher und er könne von den kroatischen Behörden keinen Schutz erwarten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass Kroatien auch in seinem Fall bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform handeln wird, wobei diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er mit seiner im rechtlichen Gehör des Dublin-Gesprächs geäusserten allgemeinen Kritik, wonach in Kroatien übermässig viele Flüchtlinge lebten, die medizinische Versorgung dort nicht optimal sei und es an Bildungsmöglichkeiten fehle, nicht darzulegen mag, dass Kroatien die ihm dauerhaft gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass es ihm bei einer möglichen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen zudem offensteht, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dies auch gilt in Bezug auf die nur vage geschilderten Bedrohungen durch den Schlepper und die Behauptung, die kroatischen Behörden würden ihn nicht schützen können, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass es sich bei Kroatien um einen grundsätzlich funktionierenden Rechtsstaat handelt, der über eine als schutzwillig und schutzfähig geltende Polizeibehörde verfügt, dass sich der Beschwerdeführer in Kroatien bei Übergriffen durch Drittpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden und somit gegebenenfalls behördlichen Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Privatpersonen beanspruchen kann, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch hinsichtlich seines allgemeinen Gesundheitszustandes geltend machte, auch in der Schweiz lebe er in Angst vor dem Schlepper und könne sich niemandem anvertrauen, dass der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen einreichte oder in Aussicht stellte, weshalb das SEM den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachten konnte, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen psychischer Art, sollten solche vorliegen, nicht derart gravierend sein dürften, dass eine Überstellung nach Kroatien für den Beschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung darstellen würde, zumal keine Hinweise bestehen, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte und Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und vorliegend kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle seiner Überstellung nach Kroatien drohe ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK, dass es dem Beschwerdeführer überdies bei Bedarf zugemutet werden kann, in Kroatien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien sprechen könnten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: