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D-5707/2023

D-5707/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zwecks weiteren Sachverhaltsabklärungen (vgl. Rechtsbegehren 3). Sie beanstandeten die Unvollständigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts insbesondere im Zusammenhang mit einer drohenden Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bezüglich einer möglichen Kettenabschiebung (nach Bosnien-Herzegowina), des Zugangs zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch stark angeschlagen und habe trotz mehrmaliger Nachfrage keinen Termin erhalten. Obwohl der Vorinstanz seine psychische Belastung bekannt gewesen sei, habe sie den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die formelle Rüge ist zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Rüge der ungenügenden medizinischen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung anhand der vorliegenden Akten ausreichend mit den jeweiligen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass bei keinem der Beschwerdeführenden gravierende gesundheitliche Probleme vorliegen würden respektive Abklärungen beim Gesundheitsdienst vom 11. Oktober 2023 ergaben, dass weder ausstehende Arzttermine noch Anhaltspunkte für Erkrankungen, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden, bestehen würden. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt bezüglich einer potentiellen Verletzung von Art. 3 EMRK bezüglich einer möglichen Kettenabschiebung und dem kroatischen Aufnahme- und Asylverfahren ungenügend ausgefallen ist. Hierzu ist vollumfänglich auf die ausführliche, diesbezügliche Begründung in der Verfügung der Vorinstanz und die Rechtsprechung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A49/18; S. 8 ff. medizinisches und allgemein hiernach).

E. 4.4 Die vorgebrachte formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint deshalb nicht angezeigt.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit habe und es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen, sich den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat selber auszusuchen, sondern obliege den betreffenden Vertragsstaaten. Die Abnahme ihrer Fingerabdrücke anlässlich ihrer illegalen Einreise sei korrekt abgelaufen, zumal Kroatien gemäss der Eurodac-Verordnung dazu verpflichtet sei. Kroatien sei ein funktionierender Rechtsstaat; es bestehe die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen. Dies umfasse auch eine ungerechtfertigte Behandlung durch kroatische Grenzbeamte. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtscharta oder der EMRK bergen würden. Die vorgebrachte schlechte Behandlung in Kroatien beziehe sich auf die Push-Backs an der Grenze und würde nur Personen betreffen, die illegal in Kroatien einreisten, dabei von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten sowie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien. Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, würden legal nach Zagreb einreisen, erhielten dort Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und würden regelkonform behandelt. Sodann lasse sich auch aus der Tatsache, dass verschiedene Cousinen und Cousins in der Schweiz lebten, kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Ferner seien keine medizinischen Gründe vorhanden, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden rügten, dass ihnen das Recht auf Information in einer ihnen verständlichen Sprache vorenthalten worden sei, indem sie hätten ein Dokument unterschreiben müssen, ohne über dessen Inhalt aufgeklärt worden zu sein. Auch die Verweigerung von Nahrung und Trinken über einen längeren Zeitraum stellten einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) dar. Verschiedenen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) zufolge bestünden systemische Schwachstellen im kroatischen Aufnahme- und Asylverfahren, weshalb auf Überstellungen dorthin zu verzichten sei. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz würden einer lokalen NGO zufolge Push-Backs auch im Landesinnern stattfinden, wobei es auch in Zagreb vorkomme, dass Personen willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien-Herzegowina verschleppt würden. Es sei zu befürchten, dass sie in Kroatien kein korrektes Asylverfahren durchlaufen und wie viele ihrer Bekannten direkt in die Türkei abgeschoben würden. Die minimen respektive im Jahr 2021 gar fehlenden Anerkennungen türkischer Staatsgenhöriger als Flüchtlinge - im Gegensatz zu den anderen europäischen Staaten - widerliefen der Qualifikationsrichtlinie. Eine drohende Abschiebung unter diesen Umständen stelle einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot dar. Die Möglichkeit, bei Polizeigewalt rechtlich vorzugehen, sei nicht realistisch, da keine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung stehe und die Anwaltskosten oft unerschwinglich seien. Bezüglich der medizinischen Versorgung in Kroatien sei festzuhalten, dass der Zugang mit grossen Schwierigkeiten verbunden und eine psychologische Behandlung selbst für kroatische Staatsangehörige sehr schwierig sei. Ausserdem hätte die Organisatin Médecins du Monde ihre Tätigkeiten aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen aufgeben müssen, womit der Zugang zum kroatischen Gesundheitssystem nicht mehr gewährleistet sei.

E. 7.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 20. September 2023 in Kroatien aufgegriffen wurden und gleichentags um Asyl ersucht hatten (vgl. SEM-Akten A19/1-A24/1). Die kroatischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 10. Oktober 2023 zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A26/5, A27/8, A38/2, A39/2).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Dublin-Gespräche übereinstimmend, dass sie in Kroatien unter Zwang mittels Abgabe ihrer Fingerabdrücke registriert worden seien. Sie wollten nicht in Kroatien bleiben, ihr Zielland sei die Schweiz gewesen (vgl. SEM-Akten A41/2, A43/4, A45/3). Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen zudem kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 8.1 Weiter stellt sich die Frage, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Asylsystem und der Push-back-Problematik in Kroatien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien und die im Referenzurteil D-1611/ 2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Von einer Überstellung sei bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen könnten, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.).

E. 8.3 Die durchaus übereinstimmenden und glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Kroatien (vgl. SEM-Akten A41/2, A43/4, A45/3) bezogen sich ausschliesslich auf die Umstände nach der illegalen Einreise und nicht auf das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben ferner die Möglichkeit, nach einem allfälligen negativen Ausgang ihres Asylverfahrens sowie gegen einen allfällig ungerechtfertigten Wegweisungsentscheid (im Sinne einer Kettenabschiebung) Beschwerde einzureichen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 und Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 7).

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen.

E. 9.2 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen kann dann angezeigt sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 m.w.H.; bestätigt im Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff.; vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen ist. Jedoch sind diese Beschwerden nicht von einer solchen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abzusehen wäre, zumal er hierfür auch keine medizinische Unterstützung beantragt hat. Bei den Beschwerden der restlichen Beschwerdeführenden (vgl. Bst. G.d hiervor) handelt es sich nicht um gravierende Erkrankungen, die nicht auch in Kroatien behandelt werden könnten (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2; zu den Angeboten von NGO: vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Kroatien den Beschwerdeführenden entsprechende Behandlungen verweigern würde.

E. 9.4 Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, sondern davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive einer nahtlosen Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5 m.w.H., D-6041/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 8.2.4).

E. 9.5 Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informieren.

E. 9.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 10.1 Weiter stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 10.2 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

E. 10.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 10.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird.

E. 13.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5707/2023 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), C._______ (nachfolgend: die Tochter), D._______ (nachfolgend: Sohn 1), E._______ (nachfolgend: Sohn 2), alle türkische Staatsangehörige, reisten am 21. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchten am darauffolgenden Tag um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 26. September 2023 ergab, dass die Beschwerdeführenden am 20. September 2023 in Kroatien aufgegriffen worden waren und gleichentags um Asyl ersucht hatten. B. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM am 26. September 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. C. Am 28. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und der Tochter statt. D. Mit Vollmacht vom 28. September 2023 zeigte die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region F._______ ihr Mandat an. E. Am 10. Oktober 2023 stimmten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. F. Am 11. Oktober 2023 informierte sich das SEM bei der internen Gesundheitsversorgung des BAZ G._______ über den medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführenden. G. G.a Am 11. Oktober 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und der Tochter statt. Ihnen wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. G.b Die Beschwerdeführenden führten aus, dass sie von Bosnien-Herzegowina mit einem Fahrzeug eingereist und an der Grenze von kroatischen Beamten aufgegriffen worden seien. Sie hätten in ein überfülltes Fahrzeug der Polizei steigen müssen und seien gegen 22 Uhr bei einer Wache angekommen, wo sie und die anderen Flüchtlinge sich hätten aufstellen müssen. Allen Personen seien die Telefone abgenommen worden, danach habe es Leibesvisitationen gegeben und ihr Gepäck sei durchsucht worden. Diese Prozedur habe bis ungefähr fünf Uhr morgens gedauert. Im Anschluss seien die Frauen und Kinder in einem Container untergebracht worden. Die Männer hätten draussen bleiben müssen. Da der Container überfüllt gewesen sei, sei die Tochter beim Beschwerdeführer draussen geblieben. Am nächsten Morgen sei ihnen in einer Kantine Wasser und Kekse zur Verfügung gestellt worden, jedoch hätten sie nur ungefähr fünf Minuten Zeit zum Essen erhalten. Nachdem sie im und um den Container hätten putzen müssen, habe man ihnen unter Zwang die Fingerabdrücke genommen und sie fotografiert. Um etwa 22 Uhr habe man sie zu einem Busbahnhof gefahren, wo ihnen die Telefone zurückgegeben worden seien. Kurze Zeit später seien sie mit Taxis (von Schleppern) in ein Lager gebracht und dort in einen überfüllten Transporter nach Italien gefahren worden. Nach dem Austeigen habe man ihnen (zwei) Fahrkarten gegeben und ihnen erklärt, dass sie nach Deutschland fahren würden. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er nach der Abgabe der Fingerabdrücke ein Schriftstück habe unterschreiben müssen, dessen Inhalt er nicht gekannt habe. G.c Zur Zuständigkeit Kroatiens erklärten die Beschwerdeführenden übereinstimmend, dass sie nicht nach Kroatien zurückkehren möchten, weil sie dort schlecht behandelt worden seien und die Lage dort sehr schlecht sei. Der Beschwerdeführer befürchte, in Kroatien rassistisch behandelt zu werden. Die Tochter ergänzte, dass sie seit ihrer Kindheit in die Schweiz habe kommen wollen. Ausserdem hätten sie hier verschiedene Cousinen und Cousins. Die Beschwerdeführerin fügte hinzu, ihr Zielland sei die Schweiz gewesen und sie seien wegen einer besseren Zukunft in die Schweiz gekommen. Sowohl in der Türkei als auch in Kroatien hätten sie Rassismus erlebt. G.d Zum gesundheitlichen Zustand machte die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unter stressbedingter Migräne, Magen- und Darmproblemen sowie Hämorrhoiden. Die Tochter führte an, unter keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, sie nehme lediglich verschiedene Vitaminpräparate ein und benötige eine Kotrolluntersuchung für ihre Zahnspange. Der Beschwerdeführer erklärte, aufgrund von Stress wegen seiner aktuellen Lebenssituation nicht gut schlafen zu können. Manchmal zittere er und es sei wahrscheinlich, dass er medizinische Hilfe benötige. Der Sohn 1 habe keine gesundheitlichen Probleme, seine Zahnspange müsse jedoch monatlich kontrolliert werden. Der Sohn 2 könne nicht gut essen und habe sich während der Reise erbrochen, weshalb er unter Vitaminmangel leide. Seit Kurzem habe er Blut im Stuhl und beschwere sich über Augenprobleme. Ausserdem habe er stets Fieber respektive habe Fieber bei der Ankunft in der Schweiz gehabt. H. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (eröffnet am darauffolgenden Tag) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung vom 11. Oktober 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf ihre Asylgesuche einzutreten sowie in der Schweiz ein materielles Verfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, die ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft in Kroatien Obdach, Nahrung, adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung garantierten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von Vollzugs-handlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zwecks weiteren Sachverhaltsabklärungen (vgl. Rechtsbegehren 3). Sie beanstandeten die Unvollständigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts insbesondere im Zusammenhang mit einer drohenden Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bezüglich einer möglichen Kettenabschiebung (nach Bosnien-Herzegowina), des Zugangs zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch stark angeschlagen und habe trotz mehrmaliger Nachfrage keinen Termin erhalten. Obwohl der Vorinstanz seine psychische Belastung bekannt gewesen sei, habe sie den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die formelle Rüge ist zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Rüge der ungenügenden medizinischen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung anhand der vorliegenden Akten ausreichend mit den jeweiligen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass bei keinem der Beschwerdeführenden gravierende gesundheitliche Probleme vorliegen würden respektive Abklärungen beim Gesundheitsdienst vom 11. Oktober 2023 ergaben, dass weder ausstehende Arzttermine noch Anhaltspunkte für Erkrankungen, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden, bestehen würden. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt bezüglich einer potentiellen Verletzung von Art. 3 EMRK bezüglich einer möglichen Kettenabschiebung und dem kroatischen Aufnahme- und Asylverfahren ungenügend ausgefallen ist. Hierzu ist vollumfänglich auf die ausführliche, diesbezügliche Begründung in der Verfügung der Vorinstanz und die Rechtsprechung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A49/18; S. 8 ff. medizinisches und allgemein hiernach). 4.4 Die vorgebrachte formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint deshalb nicht angezeigt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit habe und es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Personen, sich den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat selber auszusuchen, sondern obliege den betreffenden Vertragsstaaten. Die Abnahme ihrer Fingerabdrücke anlässlich ihrer illegalen Einreise sei korrekt abgelaufen, zumal Kroatien gemäss der Eurodac-Verordnung dazu verpflichtet sei. Kroatien sei ein funktionierender Rechtsstaat; es bestehe die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen. Dies umfasse auch eine ungerechtfertigte Behandlung durch kroatische Grenzbeamte. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtscharta oder der EMRK bergen würden. Die vorgebrachte schlechte Behandlung in Kroatien beziehe sich auf die Push-Backs an der Grenze und würde nur Personen betreffen, die illegal in Kroatien einreisten, dabei von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten sowie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien. Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, würden legal nach Zagreb einreisen, erhielten dort Zugang zu einem rechtstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und würden regelkonform behandelt. Sodann lasse sich auch aus der Tatsache, dass verschiedene Cousinen und Cousins in der Schweiz lebten, kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Ferner seien keine medizinischen Gründe vorhanden, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden. 6.2 Die Beschwerdeführenden rügten, dass ihnen das Recht auf Information in einer ihnen verständlichen Sprache vorenthalten worden sei, indem sie hätten ein Dokument unterschreiben müssen, ohne über dessen Inhalt aufgeklärt worden zu sein. Auch die Verweigerung von Nahrung und Trinken über einen längeren Zeitraum stellten einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) dar. Verschiedenen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) zufolge bestünden systemische Schwachstellen im kroatischen Aufnahme- und Asylverfahren, weshalb auf Überstellungen dorthin zu verzichten sei. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz würden einer lokalen NGO zufolge Push-Backs auch im Landesinnern stattfinden, wobei es auch in Zagreb vorkomme, dass Personen willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien-Herzegowina verschleppt würden. Es sei zu befürchten, dass sie in Kroatien kein korrektes Asylverfahren durchlaufen und wie viele ihrer Bekannten direkt in die Türkei abgeschoben würden. Die minimen respektive im Jahr 2021 gar fehlenden Anerkennungen türkischer Staatsgenhöriger als Flüchtlinge - im Gegensatz zu den anderen europäischen Staaten - widerliefen der Qualifikationsrichtlinie. Eine drohende Abschiebung unter diesen Umständen stelle einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot dar. Die Möglichkeit, bei Polizeigewalt rechtlich vorzugehen, sei nicht realistisch, da keine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung stehe und die Anwaltskosten oft unerschwinglich seien. Bezüglich der medizinischen Versorgung in Kroatien sei festzuhalten, dass der Zugang mit grossen Schwierigkeiten verbunden und eine psychologische Behandlung selbst für kroatische Staatsangehörige sehr schwierig sei. Ausserdem hätte die Organisatin Médecins du Monde ihre Tätigkeiten aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen aufgeben müssen, womit der Zugang zum kroatischen Gesundheitssystem nicht mehr gewährleistet sei. 7. 7.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 20. September 2023 in Kroatien aufgegriffen wurden und gleichentags um Asyl ersucht hatten (vgl. SEM-Akten A19/1-A24/1). Die kroatischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 10. Oktober 2023 zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A26/5, A27/8, A38/2, A39/2). 7.2 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Dublin-Gespräche übereinstimmend, dass sie in Kroatien unter Zwang mittels Abgabe ihrer Fingerabdrücke registriert worden seien. Sie wollten nicht in Kroatien bleiben, ihr Zielland sei die Schweiz gewesen (vgl. SEM-Akten A41/2, A43/4, A45/3). Hierzu ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen zudem kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 Weiter stellt sich die Frage, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Asylsystem und der Push-back-Problematik in Kroatien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, jedoch zum Schluss gelangte, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien und die im Referenzurteil D-1611/ 2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Von einer Überstellung sei bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen könnten, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.). 8.3 Die durchaus übereinstimmenden und glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Kroatien (vgl. SEM-Akten A41/2, A43/4, A45/3) bezogen sich ausschliesslich auf die Umstände nach der illegalen Einreise und nicht auf das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben ferner die Möglichkeit, nach einem allfälligen negativen Ausgang ihres Asylverfahrens sowie gegen einen allfällig ungerechtfertigten Wegweisungsentscheid (im Sinne einer Kettenabschiebung) Beschwerde einzureichen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 und Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 7). 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen. 9.2 Eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen kann dann angezeigt sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 m.w.H.; bestätigt im Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff.; vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen ist. Jedoch sind diese Beschwerden nicht von einer solchen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abzusehen wäre, zumal er hierfür auch keine medizinische Unterstützung beantragt hat. Bei den Beschwerden der restlichen Beschwerdeführenden (vgl. Bst. G.d hiervor) handelt es sich nicht um gravierende Erkrankungen, die nicht auch in Kroatien behandelt werden könnten (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2; zu den Angeboten von NGO: vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Kroatien den Beschwerdeführenden entsprechende Behandlungen verweigern würde. 9.4 Weiter geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Aufgrund des aktuellen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, sondern davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden sich an die völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive einer nahtlosen Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5 m.w.H., D-6041/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 8.2.4). 9.5 Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informieren. 9.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Weiter stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.2 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 10.3 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 10.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. 13. 13.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: