Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben. Diese wäre dazu verpflichtet gewesen, alle bereits vorliegenden Arztberichte und denjenigen eines für den 21. November 2023 vorgesehenen Termins beim psychiatrischen Ambulatorium vor dem Sachentscheid einzuholen. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Seine Grenze findet der Untersuchungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; EMARK 1995/18 S. 185 ff.)
E. 3.3 Im Dublin-Gespräch vom 8. Februar 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie leider aber unter Schlafproblemen (vgl. SEM-act. 14/3). Mit Auskunft vom 21. April 2023 informierte das Gesundheitspersonal des zuständigen Asylzentrums die Vorinstanz auf deren Nachfrage hin, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen Ende Jahr 2022 und März 2023 einige Male bei ihnen gemeldet habe aufgrund von Beschwerden wie Obstipation, Fussschmerzen, Periodenschmerzen und Juckreiz (vgl. SEM-act. 20/2). In ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei schwer traumatisiert und habe depressive Episoden (vgl. SEM-act. 32/34). Ein Bericht einer Kunsttherapeutin vom 25. August 2023 kommt zur gleichen Schlussfolgerung (vgl. SEM-act. 37/9). Im Dublin-Gespräch vom 2. Oktober 2023 erwähnt die Beschwerdeführerin wiederum, dass sie sich körperlich gut fühle, jedoch psychische Probleme habe und auf gynäkologische Abklärungen angewiesen sei (vgl. SEM-act. 42/3). Gestützt auf diese Angaben hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet.
E. 3.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, einschliesslich Angebote für psychologische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer D-2707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 9.3, m.H. zur aktuellen Situation).
E. 3.5 Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ist sodann folgendes anzumerken. Gemäss der Auskunft der Sozialkoordinatorinnen der Sozialregion Oberes Niederamt wurde für die Beschwerdeführerin am 18. September 2023 ein Termin bei einer Hausarztpraxis vereinbart (SEM-act. 47/3). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift entsprechend, fand zudem am 19. Oktober 2023 ein ärztlicher Termin bei der Praxis M._______ statt (BVGer-act. 1., Rz. 6). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift in Aussicht, diese Berichte nachzureichen. Aufgrund der Zeitabstände ist jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie mithilfe ihrer Rechtsvertretung die entsprechenden Berichte nicht bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 bei dieser einreichte, und auch bis zum heutigen Tage nicht dem Gericht nachreichte. Durch dieses Unterlassen muss sie sich eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht anrechnen lassen.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrerseits nicht dafür zu beanstanden, darauf verzichtet zu haben, den Arztbericht der Hausarztpraxis einzuholen resp. mit ihrem Entscheid nicht bis nach dem vorgesehenen Termin beim psychiatrischen Ambulatorium zu warten. Aus den vorliegenden Informationen war ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von derartiger Schwere sind, dass sie die Unzulässigkeit der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Die Vorinstanz durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass von den Arztberichten keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. Entsprechend besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu treffen oder weitere Arzttermine abzuwarten. Auf Beschwerdeebene werden schliesslich keine neuen medizinischen Erkenntnisse geltend gemacht.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 23. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandelt werden, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Gericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Laut dem koordinierten Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte vermögen den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin führt an, sie habe in Kroatien bereits Menschenrechtsverletzungen erlebt und es würden ihr bei einer Überstellung dorthin erneut solche drohen. Sie sei insgesamt siebenmal von den kroatischen Behörden nach Bosnien zurückgebracht worden (Pushbacks). Die kroatische Polizei habe Tränengas gegen sie eingesetzt, sie verhört, ihr Mobiltelefon zerstört und sie geschlagen. Während einer Leibesvisitation durch einen männlichen Polizisten sei sie Opfer sexualisierter Gewalt geworden. Dieser Übergriff sei für sie traumatisierend gewesen und stelle unter anderem einen Verstoss gegen das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau (CEDAW; SR 0.108) dar. Die kroatischen Behörden würden keine Schutzvorkehrungen treffen, um Frauen im Rahmen der Unterbringung zu schützen. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht in ein Land zurückgeschickt werden, in welchem ihre körperliche Unversehrtheit in Gefahr wäre und das Gebot des Non-Refoulement missachtet würde. Dabei verweist sie auf § 23 der General recommendation Nr. 32 vom 5. November 2014 on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelessness of women (nachfolgend: GR No. 32), Art. 3 EMRK, Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkannt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lassen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse in Kroatien - die im Übrigen nur teilweise belegt sind - aber nicht grundsätzlich darauf schliessen, dass sie im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat oder die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung der EMRK, der EU-Grundrechtecharta, der CEDAW oder der FoK führen könnten oder der Empfehlung von § 23 der GR Nr. 32 offensichtlich nicht entsprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4; Urteil D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.).
E. 6.3 Ferner bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tiefen Schutzquote in Kroatien keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde die Beschwerdeführerin unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020). Sie hat auch die Möglichkeit, nach einem allfälligen ungerechtfertigten negativen Ausgang ihres Asylverfahrens eine Beschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3).
E. 6.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet wäre. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 3.3) erweisen sich nicht als derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen ist (vgl. zur Rechtsprechung oben E. 3.4; Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat eine Wegweisung angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6014/2023 Urteil vom 9. November 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die burundische Beschwerdeführerin A._______ (geboren 2002), ersuchte am 6. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 23. November 2022 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war und gleichentags um Asyl ersucht hatte. A.b. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2023 ein erstes Mal das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage komme (nachfolgend: Dublin-Gespräch). A.c. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch am 22. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.d. Mit Verfügung vom 24. April 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies diese in den für ihr zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) weg. Die der Beschwerdeführerin gemäss Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertreterin zeigte daraufhin mit Eingabe vom 26. April 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. A.e. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erhob die nun von der Freiplatzaktion Basel vertretene Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.f. Mit Urteil F-2437/2023 vom 25. Mai 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde aufgrund einer Gehörsverletzung gut und wies die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Gerügt wurde die fehlende Zustellung des Protokolls des Dublin-Gesprächs an die während dieses Gespräches abwesende Rechtsvertretung. B. B.a. Mit Schreiben vom 7. August 2023 gewährte die Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 29. August 2023 wies diese darauf hin, dass sie gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2437/2023 erneut persönlich zu befragen sei. Am 2. Oktober 2023 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung abermals ein Dublin-Gespräch durch (vgl. A.b). B.b. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2023 erkundigte sich die Vorinstanz bei den Verantwortlichen der Sozialregion L._______ nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Zwei zuständige Sozialkoordinatorinnen teilten der Vorinstanz daraufhin mit E-Mails vom 12. und vom 18. Oktober 2023 mit, dass für die Beschwerdeführerin nach Nachfrage ihrer Rechtsvertretung ein Arzttermin bei der Hausarztpraxis X._______ sowie für den 21. November 2023 ein psychiatrisches Erstgespräch veranlasst worden seien. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 - am darauffolgenden Tag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in den für ihr zuständigen Dublin-Mitgliedstaat an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 1. November 2023 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie das Einsetzen der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung am 2. November 2023 einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig erhoben. Diese wäre dazu verpflichtet gewesen, alle bereits vorliegenden Arztberichte und denjenigen eines für den 21. November 2023 vorgesehenen Termins beim psychiatrischen Ambulatorium vor dem Sachentscheid einzuholen. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Seine Grenze findet der Untersuchungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; EMARK 1995/18 S. 185 ff.) 3.3. Im Dublin-Gespräch vom 8. Februar 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie leider aber unter Schlafproblemen (vgl. SEM-act. 14/3). Mit Auskunft vom 21. April 2023 informierte das Gesundheitspersonal des zuständigen Asylzentrums die Vorinstanz auf deren Nachfrage hin, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen Ende Jahr 2022 und März 2023 einige Male bei ihnen gemeldet habe aufgrund von Beschwerden wie Obstipation, Fussschmerzen, Periodenschmerzen und Juckreiz (vgl. SEM-act. 20/2). In ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei schwer traumatisiert und habe depressive Episoden (vgl. SEM-act. 32/34). Ein Bericht einer Kunsttherapeutin vom 25. August 2023 kommt zur gleichen Schlussfolgerung (vgl. SEM-act. 37/9). Im Dublin-Gespräch vom 2. Oktober 2023 erwähnt die Beschwerdeführerin wiederum, dass sie sich körperlich gut fühle, jedoch psychische Probleme habe und auf gynäkologische Abklärungen angewiesen sei (vgl. SEM-act. 42/3). Gestützt auf diese Angaben hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet. 3.4. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, einschliesslich Angebote für psychologische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer D-2707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 9.3, m.H. zur aktuellen Situation). 3.5. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ist sodann folgendes anzumerken. Gemäss der Auskunft der Sozialkoordinatorinnen der Sozialregion Oberes Niederamt wurde für die Beschwerdeführerin am 18. September 2023 ein Termin bei einer Hausarztpraxis vereinbart (SEM-act. 47/3). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift entsprechend, fand zudem am 19. Oktober 2023 ein ärztlicher Termin bei der Praxis M._______ statt (BVGer-act. 1., Rz. 6). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift in Aussicht, diese Berichte nachzureichen. Aufgrund der Zeitabstände ist jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie mithilfe ihrer Rechtsvertretung die entsprechenden Berichte nicht bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 bei dieser einreichte, und auch bis zum heutigen Tage nicht dem Gericht nachreichte. Durch dieses Unterlassen muss sie sich eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht anrechnen lassen. 3.6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrerseits nicht dafür zu beanstanden, darauf verzichtet zu haben, den Arztbericht der Hausarztpraxis einzuholen resp. mit ihrem Entscheid nicht bis nach dem vorgesehenen Termin beim psychiatrischen Ambulatorium zu warten. Aus den vorliegenden Informationen war ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von derartiger Schwere sind, dass sie die Unzulässigkeit der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Die Vorinstanz durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass von den Arztberichten keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. Entsprechend besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu treffen oder weitere Arzttermine abzuwarten. Auf Beschwerdeebene werden schliesslich keine neuen medizinischen Erkenntnisse geltend gemacht. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 23. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den seinen Antrag prüfenden Staat auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandelt werden, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Gericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Laut dem koordinierten Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte vermögen den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.1. Die Beschwerdeführerin führt an, sie habe in Kroatien bereits Menschenrechtsverletzungen erlebt und es würden ihr bei einer Überstellung dorthin erneut solche drohen. Sie sei insgesamt siebenmal von den kroatischen Behörden nach Bosnien zurückgebracht worden (Pushbacks). Die kroatische Polizei habe Tränengas gegen sie eingesetzt, sie verhört, ihr Mobiltelefon zerstört und sie geschlagen. Während einer Leibesvisitation durch einen männlichen Polizisten sei sie Opfer sexualisierter Gewalt geworden. Dieser Übergriff sei für sie traumatisierend gewesen und stelle unter anderem einen Verstoss gegen das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau (CEDAW; SR 0.108) dar. Die kroatischen Behörden würden keine Schutzvorkehrungen treffen, um Frauen im Rahmen der Unterbringung zu schützen. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht in ein Land zurückgeschickt werden, in welchem ihre körperliche Unversehrtheit in Gefahr wäre und das Gebot des Non-Refoulement missachtet würde. Dabei verweist sie auf § 23 der General recommendation Nr. 32 vom 5. November 2014 on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelessness of women (nachfolgend: GR No. 32), Art. 3 EMRK, Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz. 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht anerkannt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lassen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse in Kroatien - die im Übrigen nur teilweise belegt sind - aber nicht grundsätzlich darauf schliessen, dass sie im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat oder die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung der EMRK, der EU-Grundrechtecharta, der CEDAW oder der FoK führen könnten oder der Empfehlung von § 23 der GR Nr. 32 offensichtlich nicht entsprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4; Urteil D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). 6.3. Ferner bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tiefen Schutzquote in Kroatien keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde die Beschwerdeführerin unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020). Sie hat auch die Möglichkeit, nach einem allfälligen ungerechtfertigten negativen Ausgang ihres Asylverfahrens eine Beschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3). 6.4. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet wäre. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 3.3) erweisen sich nicht als derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen ist (vgl. zur Rechtsprechung oben E. 3.4; Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren. 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat eine Wegweisung angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. November 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: