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F-4517/2022

F-4517/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz äussere sich weder zu den Mängeln im rumänischen Asylverfahren, noch zum Zustand des Asylwesens in Rumänien aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine. Damit habe sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach das rumänische Asylsystem Mängel aufweise, die sich im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine verschärft hätten (vgl. E. 6.1). Es kann daher auf E. 6.2 f. verwiesen werden.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere mit dem Urteil D-3902/2022 vom 12. September 2022. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beschlägt diese Rüge nicht die Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Würdigung, weshalb an dieser Stelle ebenfalls auf E. 6.2 f. verwiesen wird.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die rumänischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben.

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf, welche sich im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine akzentuiert hätten.

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7.2; E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2). Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er in Rumänien untergebracht gewesen sein soll - keine Veranlassung. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und dem Verweis auf Asylstatistiken aus dem Jahre 2021 nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren verweigert werden würde.

E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Daran vermag auch die aktuelle, durch den Krieg in der Ukraine bedingte Situation nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat kurz nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine Verfügungen an die Vorinstanz zu genaueren Abklärungen im Zusammenhang mit den Folgen des Krieges zurückgewiesen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022). Mittlerweile hat sich die Situation verändert und das Bundesverwaltungsgericht erachtet Überstellungen nach Rumänien im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Konstellationen wie der vorliegenden als zulässig (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4462/2022 vom 13. Oktober 2022; F-2989/2022 vom 27. Juli 2022). Die rumänischen Behörden teilten den Dublin-Mitgliedstaaten am 2. Juni 2022 denn auch mit, dass (Dublin-)Transfers wieder möglich seien, nachdem sie zu Beginn der Fluchtbewegungen aus der Ukraine kommuniziert hatten, aufgrund des Krieges in der Ukraine bis auf Weiteres keine (Dublin-)Transfers entgegen zu nehmen. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-3902/2022 stellten ungenügende Abklärungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine nur einen von mehreren Gründen für die Rückweisung an die Vorinstanz dar, weshalb sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. Folglich ist auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennbar.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der bestehenden Mängel im rumänischen Asylsystem und der fragilen Situation in der Ukraine bestehe im Falle seiner Überstellung nach Rumänien die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Rumänien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 14. Oktober 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4517/2022 Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. September 2022 /N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Personalien-Aufnahme vom 27. Juni 2022 gab er zu Protokoll, nach Rumänien als erstes europäisches Land eingereist zu sein. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er wolle in der Schweiz bleiben und nicht nach Rumänien zurückkehren. Dort sei er während 25 Tagen in einem Zimmer gewesen und habe seine Reisetasche als Kopfkissen benützen müssen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, an keinen körperlichen Beschwerden zu leiden. In Sri Lanka sei er unter massivem psychischem Druck gestanden, aber in der Schweiz sei es «okay». C. Am 18. Juli 2022 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Informationen bezüglich des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden informierten das SEM am 26. Juli 2022, dass der Beschwerdeführer ein bis zum 13. Juni 2022 gültiges Visum für Rumänien besessen hatte. D. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 26. Juli 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 25. September 2022 gut. E. Mit Verfügung vom 27. September 2022 (eröffnet am 28. September 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 5. Oktober 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 7. Oktober 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz äussere sich weder zu den Mängeln im rumänischen Asylverfahren, noch zum Zustand des Asylwesens in Rumänien aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine. Damit habe sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach das rumänische Asylsystem Mängel aufweise, die sich im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine verschärft hätten (vgl. E. 6.1). Es kann daher auf E. 6.2 f. verwiesen werden. 3.2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere mit dem Urteil D-3902/2022 vom 12. September 2022. Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beschlägt diese Rüge nicht die Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Würdigung, weshalb an dieser Stelle ebenfalls auf E. 6.2 f. verwiesen wird. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die rumänischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben. 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer moniert, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf, welche sich im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine akzentuiert hätten. 5.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7.2; E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2). Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er in Rumänien untergebracht gewesen sein soll - keine Veranlassung. Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und dem Verweis auf Asylstatistiken aus dem Jahre 2021 nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren verweigert werden würde. 5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Daran vermag auch die aktuelle, durch den Krieg in der Ukraine bedingte Situation nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat kurz nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine Verfügungen an die Vorinstanz zu genaueren Abklärungen im Zusammenhang mit den Folgen des Krieges zurückgewiesen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022). Mittlerweile hat sich die Situation verändert und das Bundesverwaltungsgericht erachtet Überstellungen nach Rumänien im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Konstellationen wie der vorliegenden als zulässig (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4462/2022 vom 13. Oktober 2022; F-2989/2022 vom 27. Juli 2022). Die rumänischen Behörden teilten den Dublin-Mitgliedstaaten am 2. Juni 2022 denn auch mit, dass (Dublin-)Transfers wieder möglich seien, nachdem sie zu Beginn der Fluchtbewegungen aus der Ukraine kommuniziert hatten, aufgrund des Krieges in der Ukraine bis auf Weiteres keine (Dublin-)Transfers entgegen zu nehmen. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-3902/2022 stellten ungenügende Abklärungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine nur einen von mehreren Gründen für die Rückweisung an die Vorinstanz dar, weshalb sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt. Folglich ist auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennbar.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der bestehenden Mängel im rumänischen Asylsystem und der fragilen Situation in der Ukraine bestehe im Falle seiner Überstellung nach Rumänien die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. 6.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Rumänien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 14. Oktober 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: