Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Anträge von Kindern sind von demjenigen Mitgliedsstaat zu prüfen, der für die elterlichen Antragssteller zuständig ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Dem Beschwerdeführer 1 wurde in Rumänien ein bis zum 16. Januar 2024 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt (SEM act. 33/1). Die Beschwerdeführerin 2 stellte dort am 3. Juni 2023 ein Asylgesuch (SEM act. 9/1). Der Sohn der Beschwerdeführenden wurde am 25. Juni 2023 in der Schweiz geboren. Nachdem die rumänischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist den Übernahmersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO (Beschwerdeführer 1), Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Beschwerdeführerin 2) und Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO (Beschwerdeführer 3) zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben.
E. 4 Die Beschwerdeführenden monieren, das rumänische Asylsystem weise erhebliche Mängel auf. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4; D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f.; F-4517/2022 vom 17. November 2022 E 5.2 f.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden angerufenen Rechtsprechung in den Niederlanden (NL22.24529/NL22.24530 vom 3 Februar 2023) keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien dafür nicht zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM zudem aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen im Fall einer Rückführung nach Rumänien eine existentielle Notlage drohe. Ihre dort ausgeübten unternehmerische Aktivitäten seien eingestellt und es wäre ihnen aufgrund von Auseinandersetzungen mit der rumänischen Polizei sowie mit ihren sri-lankischen Mitbürgern singhalesischer Ethnie nicht zuzumuten, in Rumänien ein neues wirtschaftliches Standbein aufzubauen. Zudem sei ihre aufenthalts- resp. asylrechtliche Situation in Rumänien unklar und es drohe ihnen, dass ihre Asylgesuche nicht ernsthaft geprüft würden und sie stattdessen nach Sri Lanka abgeschoben würden.
E. 5.3 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 besitzt in Rumänien eine bis zum 16. Januar 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es liegen keine konkreten Anzeichen vor, dass diese nicht mehr fortbestehen würde und nicht verlängert werden könnte. Wie die Vorinstanz zudem treffend ausführt, wäre Rumänien andererseits aufgrund der dem Beschwerdeführer 1 erteilten Aufenthaltsbewilligung auch für dessen Antrag auf internationalen Schutz zuständig. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin 2 kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass ihr Asylverfahren von den rumänischen Behörden wieder aufgenommen würde (vgl. Asylum Information Database, Country Report Romania - Update 2022, 2.7 The Situation of Dublin Returnees, S. 59, «https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf», abgerufen am 6. September 2023).
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihnen dauerhaft die ihnen gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Gleiche gilt auch für allfällige Bedrohungen durch Mitbürger anderer Ethnie. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre.
E. 5.5 Des Weiteren liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden von einer derartigen Schwere ist, die einer Rückführung nach Rumänien entgegenstehen würde resp. eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Atemprobleme sowie seine Arm- und Brustschmerzen erfordern gemäss dem medizinischen Personal im Asylzentrum keine weitere Behandlung (SEM-act 46/1). Die Beschwerdeführerin 2 machte auch nach der problemlos verlaufenen Geburt ihres Sohnes keine medizinischen Beschwerden geltend. Der neugeborene Sohn konnte nach einer stationären Behandlung seiner Nierenbeschwerden gemäss Austrittsbericht «in gutem Allgemeinzustand» entlassen werden (SEM-act. 44/4). Die gegen die Nierenbeschwerden veranlasste medikamentös-antibiotische Therapie kann auch in Rumänien fortgeführt werden. Die Mitgliedstaaten der Dubliner Übereinkommen sind nämlich verpflichtet, eine medizinische Versorgung sicherzustellen, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu befürchten. Es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.
E. 5.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.
E. 5.7 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen.
E. 6 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid in Unkenntnis der Umstände des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien getroffen hätte. Sie setzte sich mit möglichen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem auseinander und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Das ebengleiche gilt für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts. Wie der ausführlich begründeten Verfügung zu entnehmen ist, fand entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden auch eine Einzelfallprüfung statt. Zudem findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Rumänien sowie zu ihrer gesundheitlichen Verfassung im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 21. Juni 2023 befragt. Es wäre ihnen freigestanden und hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere relevante Ausführungen hierzu zu machen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7 Die Beschwerdeführenden weisen im Weiteren auf den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers hin, was bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses eine Zuständigkeit der Schweiz im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen könnte. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), ist vorliegend aber nicht auszugehen, da insgesamt nichts dafür spricht, dass die Beschwerdeführenden einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur vom in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers geleistet werden kann (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5).
E. 8 Sodann steht auch das Kindeswohl des Beschwerdeführers 3 einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegen, zumal aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Der Beschwerdeführer 3 wird zusammen mit seinen Eltern nach Rumänien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort voneinander getrennt werden könnten. Den kroatischen Behörden ist indessen vor der Überstellung mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Rumänien angeordnet. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4777/2023 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, Sri Lanka, BAZ Duttweiler, Duttweilerstrasse 11, 8005 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. August 2023 / (...). Sachverhalt: A. A._______ (geboren 1993, Beschwerdeführer 1) sowie seine Ehefrau B._______ (geboren 1995, Beschwerdeführerin 2) ersuchten am 12. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 25. Juni 2023 wurden sie in der Schweiz Eltern ihres Sohnes C._______ (Beschwerdeführer 3). B. Ein Abgleich vom 14. Juni 2023 der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 3. Juni 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. Gemäss Auskunft der rumänischen Behörden vom 21. Juli 2023 verfügt der Beschwerdeführer 1 in Rumänien über eine bis zum 16. Januar 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 21. Juni 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien sowie zum medizinischen Sachverhalt. D. Die rumänischen Behörden hiessen am 1. August 2023 die Übernahme der Beschwerdeführenden 2 und 3 und am 29. August 2023 diejenige des Beschwerdeführers 1 gut. E. Mit Verfügung vom 30. August 2023 (am nachfolgenden Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Rumänien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 6. September 2023 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen (rumänischen) Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen. G. Am 7. September 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Dublin-III-VO). 3.3. Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Anträge von Kindern sind von demjenigen Mitgliedsstaat zu prüfen, der für die elterlichen Antragssteller zuständig ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO). 3.4. Dem Beschwerdeführer 1 wurde in Rumänien ein bis zum 16. Januar 2024 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt (SEM act. 33/1). Die Beschwerdeführerin 2 stellte dort am 3. Juni 2023 ein Asylgesuch (SEM act. 9/1). Der Sohn der Beschwerdeführenden wurde am 25. Juni 2023 in der Schweiz geboren. Nachdem die rumänischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist den Übernahmersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO (Beschwerdeführer 1), Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Beschwerdeführerin 2) und Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO (Beschwerdeführer 3) zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben. 4. Die Beschwerdeführenden monieren, das rumänische Asylsystem weise erhebliche Mängel auf. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4; D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f.; F-4517/2022 vom 17. November 2022 E 5.2 f.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden angerufenen Rechtsprechung in den Niederlanden (NL22.24529/NL22.24530 vom 3 Februar 2023) keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien dafür nicht zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM zudem aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihnen im Fall einer Rückführung nach Rumänien eine existentielle Notlage drohe. Ihre dort ausgeübten unternehmerische Aktivitäten seien eingestellt und es wäre ihnen aufgrund von Auseinandersetzungen mit der rumänischen Polizei sowie mit ihren sri-lankischen Mitbürgern singhalesischer Ethnie nicht zuzumuten, in Rumänien ein neues wirtschaftliches Standbein aufzubauen. Zudem sei ihre aufenthalts- resp. asylrechtliche Situation in Rumänien unklar und es drohe ihnen, dass ihre Asylgesuche nicht ernsthaft geprüft würden und sie stattdessen nach Sri Lanka abgeschoben würden. 5.3. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 besitzt in Rumänien eine bis zum 16. Januar 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es liegen keine konkreten Anzeichen vor, dass diese nicht mehr fortbestehen würde und nicht verlängert werden könnte. Wie die Vorinstanz zudem treffend ausführt, wäre Rumänien andererseits aufgrund der dem Beschwerdeführer 1 erteilten Aufenthaltsbewilligung auch für dessen Antrag auf internationalen Schutz zuständig. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin 2 kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass ihr Asylverfahren von den rumänischen Behörden wieder aufgenommen würde (vgl. Asylum Information Database, Country Report Romania - Update 2022, 2.7 The Situation of Dublin Returnees, S. 59, «https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf», abgerufen am 6. September 2023). 5.4. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihnen dauerhaft die ihnen gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Gleiche gilt auch für allfällige Bedrohungen durch Mitbürger anderer Ethnie. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre. 5.5. Des Weiteren liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden von einer derartigen Schwere ist, die einer Rückführung nach Rumänien entgegenstehen würde resp. eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Atemprobleme sowie seine Arm- und Brustschmerzen erfordern gemäss dem medizinischen Personal im Asylzentrum keine weitere Behandlung (SEM-act 46/1). Die Beschwerdeführerin 2 machte auch nach der problemlos verlaufenen Geburt ihres Sohnes keine medizinischen Beschwerden geltend. Der neugeborene Sohn konnte nach einer stationären Behandlung seiner Nierenbeschwerden gemäss Austrittsbericht «in gutem Allgemeinzustand» entlassen werden (SEM-act. 44/4). Die gegen die Nierenbeschwerden veranlasste medikamentös-antibiotische Therapie kann auch in Rumänien fortgeführt werden. Die Mitgliedstaaten der Dubliner Übereinkommen sind nämlich verpflichtet, eine medizinische Versorgung sicherzustellen, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zu befürchten. Es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. 5.6. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. 5.7. Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen.
6. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid in Unkenntnis der Umstände des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien getroffen hätte. Sie setzte sich mit möglichen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem auseinander und es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Das ebengleiche gilt für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts. Wie der ausführlich begründeten Verfügung zu entnehmen ist, fand entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden auch eine Einzelfallprüfung statt. Zudem findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt in Rumänien sowie zu ihrer gesundheitlichen Verfassung im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 21. Juni 2023 befragt. Es wäre ihnen freigestanden und hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere relevante Ausführungen hierzu zu machen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführenden weisen im Weiteren auf den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers hin, was bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses eine Zuständigkeit der Schweiz im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen könnte. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), ist vorliegend aber nicht auszugehen, da insgesamt nichts dafür spricht, dass die Beschwerdeführenden einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur vom in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers geleistet werden kann (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5).
8. Sodann steht auch das Kindeswohl des Beschwerdeführers 3 einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegen, zumal aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Der Beschwerdeführer 3 wird zusammen mit seinen Eltern nach Rumänien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort voneinander getrennt werden könnten. Den kroatischen Behörden ist indessen vor der Überstellung mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Rumänien angeordnet. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Matiu Dermont Versand: