Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Verfahrensrechtliche Einwendungen sind grundsätzlich bei erster Gelegenheit anzubringen, ansonsten sie als verspätet zu erachten sind (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Den Antrag, das Asylverfahren sei mit demjenigen seiner Schwester zu koordinieren, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz stellen können. Der vorliegende Antrag - wobei das Verfahren der Schwester zum Urteilszeitpunkt noch vor der Vorinstanz hängig ist - erfolgt damit zu spät und ist abzuweisen.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Dem Beschwerdeführer wurde von den rumänischen Behörden ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 6. Juli 2023 ausgestellt (SEM act. 24/13). Dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither verlassen hätte, nachdem er spätestens am 12. Juni 2023 legal in die Schweiz eingereist ist, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem die rumänischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben.
E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4 Der Beschwerdeführer moniert, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf.
E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4, D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f. oder F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.2 f.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung des vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichts zur Lage Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung.
E. 4.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Rumänien unmöglich wäre, eine Arbeit zu finden und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem drohe ihm, dass sein Asylgesuch nicht ernsthaft geprüft werde und er stattdessen nach Serbien oder sogar nach Sri Lanka abgeschoben werde. Eine solche Kettenabschiebung verstosse gegen Art. 3 EMRK sowie die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 5.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm pauschal angeführten psychischen Probleme dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Sollte er nach der Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist drauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen.
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in Unkenntnis der Umstände des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien getroffen. Sie setzte sich in ihrer ausführlich begründeten Verfügung mit möglichen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die rumänischen Behörden, welche der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerdeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Zudem findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat ihn zu seinem Aufenthalt in Rumänien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. Juni 2023 befragt. Es wäre ihm freigestanden und hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Rumänien angeordnet.
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4273/2023 Urteil vom 10. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration SEM stellte durch polizeiliche Abklärungen fest, dass der Beschwerdeführer über eine bis am (...) Juli 2023 gültige rumänische Aufenthaltsbewilligung verfügte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er über keine Kenntnisse zu Rumänien verfüge. Sein Schlepper habe ihm mehrere Formulare zum Unterschreiben gegeben, jedoch habe er keine Kenntnisse über deren Inhalt. In der Schweiz würden viele tamilisch-stämmige Personen leben, welche zu seiner Ethnie gehörten, weshalb «von Anfang an» die Schweiz sein Reiseziel gewesen sei. Er würde über keine Kenntnisse zu anderen europäischen Ländern verfügen und fühle sich in der Schweiz sehr wohl. C. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. Juli 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. Juli 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (eröffnet am 27. Juli 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 4. August 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen (rumänischen) Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Zudem sei das SEM anzuweisen, das Verfahren mit dem Verfahren seiner Schwester sowie deren Familie zu koordinieren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen. F. Am 7. August 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Verfahrensrechtliche Einwendungen sind grundsätzlich bei erster Gelegenheit anzubringen, ansonsten sie als verspätet zu erachten sind (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Den Antrag, das Asylverfahren sei mit demjenigen seiner Schwester zu koordinieren, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz stellen können. Der vorliegende Antrag - wobei das Verfahren der Schwester zum Urteilszeitpunkt noch vor der Vorinstanz hängig ist - erfolgt damit zu spät und ist abzuweisen. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.4. Dem Beschwerdeführer wurde von den rumänischen Behörden ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 6. Juli 2023 ausgestellt (SEM act. 24/13). Dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither verlassen hätte, nachdem er spätestens am 12. Juni 2023 legal in die Schweiz eingereist ist, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem die rumänischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben. 3.5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. Der Beschwerdeführer moniert, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf. 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4, D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f. oder F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.2 f.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung des vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichts zur Lage Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung. 4.2. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Rumänien unmöglich wäre, eine Arbeit zu finden und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem drohe ihm, dass sein Asylgesuch nicht ernsthaft geprüft werde und er stattdessen nach Serbien oder sogar nach Sri Lanka abgeschoben werde. Eine solche Kettenabschiebung verstosse gegen Art. 3 EMRK sowie die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention. 5.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm pauschal angeführten psychischen Probleme dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Sollte er nach der Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist drauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. 5.4. Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen. 5.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in Unkenntnis der Umstände des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien getroffen. Sie setzte sich in ihrer ausführlich begründeten Verfügung mit möglichen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die rumänischen Behörden, welche der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerdeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Zudem findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat ihn zu seinem Aufenthalt in Rumänien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. Juni 2023 befragt. Es wäre ihm freigestanden und hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5.6. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Rumänien angeordnet.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: