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E-1672/2022

E-1672/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatten. C. Am 4. Oktober 2021 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am

8. Oktober 2021 die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri- gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) statt. C.a Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich zusammen mit seiner Familie ungefähr (…) Monate in Rumänien aufgehal- ten. Es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Im Camp seien sie gefährdet gewesen, weil sich mehrere Personen dort aufgehalten hät- ten, welche aus derselben Region im Irak stammen würden. Er habe die Behörden mehrmals gebeten, die Unterkunft wechseln zu dürfen. Diese hätten jedoch nichts unternommen. Die Kinder seien nicht zur Schule ge- gangen. Seiner Ehefrau sei es psychisch sehr schlecht gegangen. In der Schweiz würden (…) Geschwister von ihr leben, welche sie psychisch un- terstützen könnten. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Seinem jüngsten Sohn gehe es psychisch schlecht und er (…), wenn er (…) oder mit einem (…) werde. Seine Ehefrau habe ebenfalls psychische Probleme. In Rumänien hätten er und seine Kinder einen (…) gehabt. Sie hätten ein Spital aufgesucht und eine (…) erhalten. C.b Die Beschwerdeführerin führte aus, in Rumänien seien sie in eine schmutzige Unterkunft gebracht worden, hätten nichts zu Essen erhalten und die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Als ihr Ehemann um Essen gebeten habe, sei er von Polizisten angegriffen worden. Die Tochter habe solche Angst gehabt, dass sie ohnmächtig geworden sei. Sie

E-1672/2022 Seite 3 selbst sei von einer Polizistin getreten worden und habe sich das (…). Sie seien zu ihren Asylgründen befragt worden und hätten eine Aufenthaltsbe- willigung erhalten. In der Unterkunft hätten sich mehrere Personen aus ih- rer Heimatstadt G._______, unter anderem auch ihr (…), aufgehalten. Da sie sich nicht sicher gefühlt hätten, hätten sie die Behörden gebeten, die Unterkunft wechseln zu dürfen. Diese hätten jedoch nichts unternommen, weshalb sie auf Anraten einer Polizistin ausgereist seien. Bei einer Rück- kehr nach Rumänien werde sie von ihrem Schwager umgebracht. In der Schweiz lebten (…) Geschwister, weshalb sie sich hier sicher fühle. Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr psychisch sehr schlecht. Zudem habe sie (…) und ab und zu das Ge- fühl, (…). Im Irak und in Rumänien habe sie Suizidgedanken gehabt. Ihr jüngster Sohn (…) und (…). Er sei in Rumänien in einem Spital behandelt worden. Den anderen Kindern gehe es gesundheitlich gut. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten in Kopie ein. D. D.a Die Vorinstanz ersuchte am 12. Oktober 2021 die rumänischen Behör- den um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 lehnten die rumänischen Behör- den das Übernahmeersuchen der Vorinstanz ab und führten aus, den Be- schwerdeführenden sei am 28. Juni 2021 in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis am 14. Juli 2023, erteilt worden. E. E.a Am 28. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behör- den um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und dem Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundes- rat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Perso- nen mit irregulärem Aufenthalt. E.b Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch am 2. November 2021 gut.

E-1672/2022 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 2. März 2022 gewährte die Vorinstanz den Beschwer- deführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid und einer Wegweisung nach Rumänien. Die Beschwerdeführenden reichten am 16. März 2022 ihre Stellungnahme ein. G. Am 21. März 2022 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Die Be- schwerdeführenden nahmen am 25. März 2022 Stellung. H. Mit Verfügung vom 28. März 2022 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, beauftragte den zustän- digen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten. I. Mit Eingabe vom 6. April 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und/oder richtigen Sachverhaltsfeststellung und/oder zur Wahrnehmung der Begründungspflicht und/oder rechtsgenüglichen Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che sei zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der rumäni- schen Behörden betreffend Unterkunft, Ernährung und Zugang zur medizi- nischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichten sie einen Bericht von «Euractiv Media» vom

1. April 2022, mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztberichte, eine Fürsorgebestätigung und diverse Fotos ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin

E-1672/2022 Seite 5 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. In der Vernehmlassung vom 22. April 2022 hielt die Vorinstanz mit ergän- zenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. L. Am 11. Mai 2022 replizierten die Beschwerdeführenden und gaben einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. März 2022 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 8. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der (…) vom 27. Oktober 2022 die Beschwerdeführerin be- treffend ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 28. März 2022 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 4.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Rumänien gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumut- bar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien sei zulässig, zumutbar und möglich. Rumänien sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbe- hörden, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten. Sollten

E-1672/2022 Seite 7 sich die Beschwerdeführenden vor Übergriffen durch Privatpersonen fürch- ten, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie sich an die rumänische Polizei ge- wandt hätten. Sie hätten aber durchaus ihre Rechte bei den rumänischen Behörden geltend zu machen gewusst, zumal sie Aufenthaltsbewilligungen und Reisepässe beantragt hätten. Ferner sei Rumänien an die Qualifikati- onsrichtlinie gebunden, welche unter anderem die Ansprüche von Perso- nen mit subsidiärem Schutzstatus regle. Dadurch hätten die Beschwerde- führenden notfalls einklagbare Ansprüche auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. In Bezug auf das Vorbringen, dass sie die Miete nach drei Monaten selbst hätten bezahlen müssen, sei festzuhalten, dass Nichtregierungsorganisationen (NGOs) diese in den von ihnen durch- geführten Projekten übernähmen bis die Betroffenen Finanzhilfe erhielten. Den Beschwerdeführenden sei vorzuhalten, in die Schweiz weitergereist zu sein, anstatt einen Antrag auf Aufnahme in ein Integrationsprogramm gestellt zu haben. Sie seien gehalten, die Ansprüche bei den rumänischen Behörden, notfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Bei Bedarf könnten sie sich an NGOs wenden. Die Kinder hätten dieselben Rechte in Bezug auf den Zugang zu Schulbildung wie rumänische Kinder. Zudem seien für Kinder mit Schutzstatus spezielle Integrationskurse für das Erler- nen der rumänischen Sprache vorgesehen. Betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sei fest- zuhalten, dass der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung in Rumänien gewährleistet sei. Gemäss ihren Aussagen seien die Kinder dort behandelt worden. Sie seien in einer Klinik gewesen und hätten eine (…) gegen die (…) erhalten. Sie hätten denn auch nicht geltend gemacht, dass die rumänischen Behörden ihnen eine medizinische Behandlung vorent- halten habe oder sie dies befürchten würden. Personen mit subsidiärem Schutzstatus hätten Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gemäss den für rumänische Staatsangehörige geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies gelte ebenfalls für psychisch Erkrankte und traumati- sierte Personen. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden seien nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Ru- mänien ein Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstelle. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suizidalität stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Wegweisungsvoll- zugshindernis dar. Auch das Kindeswohl spreche nicht gegen einen Voll- zug der Wegweisung. Es lägen keine Hinweise vor, dass sich Rumänien nicht an das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom

20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, [SR 0.107]) halten

E-1672/2022 Seite 8 würde. Alleine die Tatsachen, dass die Beschwerdeführenden ihren jüngs- ten Sohn gerne in der Schweiz behandeln lassen und die Kinder sich freuen würden, ihre Verwandten zu sehen, vermöchten keinen Verstoss gegen die KRK darzustellen. Dass die Kinder hätten mitansehen müssen, wie ihre Eltern in Rumänien geschlagen worden seien, sei zwar bedauer- lich, entbinde Letztere aber nicht von der Pflicht, die Vorfälle bei den rumä- nischen Behörden zu melden. Schliesslich führe der Ukraine-Krieg in allen europäischen Staaten zu einer Überlastung der Asylstrukturen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, in der Unterkunft in Rumänien hätten unhygienische Zustände geherrscht und sie hätten das Essen selbst zubereiten müssen. Es habe keinen Schul- unterricht und keine Aktivitäten für die Kinder gegeben. In Bezug auf das Kindeswohl genüge der Hinweis auf die Verpflichtungen der Kinderrechts- konvention nicht. Der rechtliche Rahmen möge vorhanden sein, doch fak- tisch sei der Zugang zu den von der Vorinstanz aufgeführten Leistungen stark eingeschränkt. Nach drei Monaten in einem Aufnahmezentrum hätten sie Miete bezahlen müssen. Ohne Kenntnis der Landessprache werde ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialleistungen faktisch verwehrt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation mit dem Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert habe. Die rumänischen Behörden akzeptierten keine Rückführungen von Asylsu- chenden gemäss der Dublin-Verordnung. Ferner seien alle Familienmit- glieder psychisch angeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe Suizidge- danken. Obwohl der Hausarzt eine fachärztliche Untersuchung empfohlen habe, sei keine solche durchgeführt worden. Auch bei den Kindern gebe es Hinweise auf eine Traumatisierung. Der medizinische Sachverhalt sei unvollständig erstellt. Die Vorinstanz begnüge sich insgesamt mit einer pauschalen Argumentation, ohne sich mit der Situation der Familie in Ru- mänien und deren Verletzlichkeit auseinanderzusetzen, womit sie die Un- tersuchungs- und Begründungspflicht verletze.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Lebensverhältnissen in Ru- mänien, den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden und dem Kindeswohl auseinandergesetzt. Zusätzliche Abklärungen zum Sach- verhalt seien nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage an- gezeigt seien. Betreffend die Beschwerdeführerin hätten die Ärzte eine weiterführende psychologische Behandlung offenbar nicht als zwingend notwendig erachtet und bei den Kindern seien keine Traumatisierungen oder sonstige psychische Probleme festgestellt worden. Der Beschwerde

E-1672/2022 Seite 9 seien denn auch keine Arztberichte beigelegt worden. Ferner sei eine adä- quate Behandlung der physischen und psychischen Probleme der Be- schwerdeführenden in Rumänien möglich. Es dürfe von ihnen Eigeninitia- tive und Eigenverantwortung verlangt werden, auch hinsichtlich des Erler- nens der rumänischen Sprache. Es könne nicht den rumänischen Behör- den angelastet werden, dass sie nicht am Integrationsprogramm teilge- nommen hätten und in die Schweiz weitergereist seien.

E. 5.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten sich in Rumänien um Unterstützung bemüht, jedoch keine erhalten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei in keinem Arztbericht festgehalten worden, dass eine psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht notwendig sei.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Sachverhalts- feststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da deren Gutheissung gegebenenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent- scheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine unvollständige Sachverhaltsab- klärung in medizinischer Sicht geltend machen, ist festzuhalten, dass meh- rere Arztberichte vorliegen und die gesundheitlichen Beschwerden der Be- schwerdeführenden ([…]) genügend feststehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Die Kinder hätten in Rumänien einen (…) gehabt. Seinem jüngsten Sohn gehe es psychisch schlecht und er (…) (vgl. SEM-Akten 1110348-32/3).

E-1672/2022 Seite 10 Die Beschwerdeführerin führte aus, sie könne (…). Zudem habe sie (…) und ab und zu das Gefühl (…). Der jüngste Sohn (…). Den anderen Kin- dern gehe es gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten 1110348-34/3). Gemäss einem kinderärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2021 handelt es sich beim jüngsten Sohn um ein gesundes, dem Alter entsprechend entwickeltes Kind. Er leide an (…) und es bestehe der Verdacht, dass er ein sogenann- ter «(…)» sei (vgl. SEM-Akten 1110348-44/1). In einem weiteren Bericht vom 3. Dezember 2021 wurde ein (…) festgehalten (vgl. SEM-Akten 1110348-52/1). Betreffend die Beschwerdeführerin lässt sich der Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör vom 16. März 2022 entnehmen, dass sie zwei bis drei Termine bei einem Psychologen wahrgenommen habe. Ent- sprechende Berichte hat sie aber in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art.

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungs- pflicht rügen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausführlich zur Situation subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien Stellung genommen und ihre Er- kenntnisse in die individuelle Prüfung hat einfliessen lassen. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat sie auch die medizinischen Prob- leme der Beschwerdeführenden und das Kindeswohl in ihre Überlegungen miteinbezogen und einlässlich dargelegt, warum sie einen Wegweisungs- vollzug nach Rumänien als zulässig, zumutbar und möglich erachte. Dass die Beschwerdeführenden die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, be- trifft nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.

E. 6.6 Die formellen Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E-1672/2022 Seite 11 7. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können sich die Beschwerde- führenden als subsidiär Schutzberechtigte auf die Garantien der Qualifika- tionsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Rumänien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Rumänien mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Rumänien schwierig sind; dennoch ist unter den vorliegenden Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Ru- mänien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des rumänischen Aufnahme- systems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden men- schenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.4) können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten „other very exceptional cases“ subsumiert werden: Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Rumänien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeu- tenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suizidalität vermag hieran nichts zu ändern. Der wegweisende Staat ist hinsichtlich der Gefahr einer Selbstge- fährdung bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflich- tet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Eine Rückführung verstösst dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro- hung zu verhindern (vgl. EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Septem-

E-1672/2022 Seite 12 ber 2015, 39350/13, § 34). Es obliegt daher der mit der Rückführung be- trauten Behörde, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu tref- fen, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern. Im Übrigen lässt sich dem Bericht der (…) vom 27. Oktober 2022 entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von suizidalen Gedanken distanziert habe. 7.3 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerde- führenden im Falle einer Rückkehr nach Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.4 7.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Rumänien an die Qualifikationsrichtlinie ge- bunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdefüh- renden in die sozialen Strukturen Rumäniens als Personen mit subsidiä- rem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefähr- dung nicht zu erfüllen. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die rumänischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzu- fordern. NGOs können ihnen in dieser Hinsicht behilflich sein. Beim Vor- bringen, trotz Ersuchen hätten die rumänischen Behörden ihnen Unterstüt- zung verweigert, handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte Parteibehauptung. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche kon- kreten Schritte sie unternommen haben, um die ihnen zustehenden Rechte einzufordern oder dass sie rechtlich gegen allfällig verweigerte Unterstüt- zungsleistungen vorgegangen wären. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführenden seien nach einem le- diglich (…)monatigen Aufenthalt in Rumänien in die Schweiz weitergereist, was nicht den rumänischen Behörden anzulasten ist. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass von den Beschwerdeführenden auch Eigen- initiative erwartet werden kann, namentlich was die Aufnahme in ein Integ- rationsprogramm und das Erlernen der rumänischen Sprache betrifft. Da es sich bei ihnen um Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Ru- mänien handelt, können sie aus dem Hinweis, dass die rumänischen Be- hörden aufgrund der Fluchtbewegungen aus der Ukraine keine Rückfüh- rungen von Asylsuchenden gemäss der Dublin-Verordnung akzeptierten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anzufügen ist, dass sich die Situation mittlerweile verändert hat und Überstellungen von Asylsuchenden nach

E-1672/2022 Seite 13 Rumänien im Rahmen von Dublin-Verfahren wieder möglich sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.3). Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Be- richte nichts. 7.4.2 Die gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 6.4) der Beschwerdeführen- den sind sodann nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass Rumänien über eine ausreichende medizi- nische Versorgung verfügt (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4943/2022 vom

1. Dezember 2022 E. 8.2.3) und die Beschwerdeführenden angaben, in Rumänien aufgrund eines (…) in einem Spital behandelt worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1110348-32/3). Es wird weder substantiiert dargetan noch ist ersichtlich, weshalb es ihnen bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erneut Zugang zum rumänischen Gesundheitssystem zu erhalten. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann bei der Vorberei- tung und Durchführung der Ausreise Rechnung getragen werden. Bei die- ser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterkunft, Ernährung und Zugang zu medizinischer Grundver- sorgung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.5 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Rumänien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternommen haben, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglich oder dass ein solcher gar verweigert worden wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschät- zung des Gerichts in der Schweiz besseren Lebensumstände für subsidiär schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen nicht ausreichen. Es steht den um Schutz ersuchenden Per- sonen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die rumänischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführen- den zugestimmt haben, letztere dort über eine bis am (…) 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.

E-1672/2022 Seite 14

E. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können sich die Beschwerdeführenden als subsidiär Schutzberechtigte auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Rumänien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Rumänien schwierig sind; dennoch ist unter den vorliegenden Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Rumänien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des rumänischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.

E. 7.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.4) können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Rumänien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suizidalität vermag hieran nichts zu ändern. Der wegweisende Staat ist hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Eine Rückführung verstösst dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Es obliegt daher der mit der Rückführung betrauten Behörde, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern. Im Übrigen lässt sich dem Bericht der (...) vom 27. Oktober 2022 entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von suizidalen Gedanken distanziert habe.

E. 7.3 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Rumänien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Rumäniens als Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die rumänischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. NGOs können ihnen in dieser Hinsicht behilflich sein. Beim Vorbringen, trotz Ersuchen hätten die rumänischen Behörden ihnen Unterstützung verweigert, handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte Parteibehauptung. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternommen haben, um die ihnen zustehenden Rechte einzufordern oder dass sie rechtlich gegen allfällig verweigerte Unterstützungsleistungen vorgegangen wären. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführenden seien nach einem lediglich (...)monatigen Aufenthalt in Rumänien in die Schweiz weitergereist, was nicht den rumänischen Behörden anzulasten ist. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass von den Beschwerdeführenden auch Eigeninitiative erwartet werden kann, namentlich was die Aufnahme in ein Integrationsprogramm und das Erlernen der rumänischen Sprache betrifft. Da es sich bei ihnen um Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Rumänien handelt, können sie aus dem Hinweis, dass die rumänischen Behörden aufgrund der Fluchtbewegungen aus der Ukraine keine Rückführungen von Asylsuchenden gemäss der Dublin-Verordnung akzeptierten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anzufügen ist, dass sich die Situation mittlerweile verändert hat und Überstellungen von Asylsuchenden nach Rumänien im Rahmen von Dublin-Verfahren wieder möglich sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.3). Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte nichts.

E. 7.4.2 Die gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 6.4) der Beschwerdeführenden sind sodann nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4943/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 8.2.3) und die Beschwerdeführenden angaben, in Rumänien aufgrund eines (...) in einem Spital behandelt worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1110348-32/3). Es wird weder substantiiert dargetan noch ist ersichtlich, weshalb es ihnen bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erneut Zugang zum rumänischen Gesundheitssystem zu erhalten. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausreise Rechnung getragen werden. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterkunft, Ernährung und Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 7.5 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Rumänien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternommen haben, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglich oder dass ein solcher gar verweigert worden wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz besseren Lebensumstände für subsidiär schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. Es steht den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.

E. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die rumänischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, letztere dort über eine bis am (...) 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs- sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den Sachverhalt vollständig feststellt und sich als angemessen erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenver- fügung vom 11. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus- zugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1672/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1672/2022 Urteil vom 2. Februar 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatten. C. Am 4. Oktober 2021 fanden die Personalienaufnahmen (PA) und am 8. Oktober 2021 die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) statt. C.a Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich zusammen mit seiner Familie ungefähr (...) Monate in Rumänien aufgehalten. Es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Im Camp seien sie gefährdet gewesen, weil sich mehrere Personen dort aufgehalten hätten, welche aus derselben Region im Irak stammen würden. Er habe die Behörden mehrmals gebeten, die Unterkunft wechseln zu dürfen. Diese hätten jedoch nichts unternommen. Die Kinder seien nicht zur Schule gegangen. Seiner Ehefrau sei es psychisch sehr schlecht gegangen. In der Schweiz würden (...) Geschwister von ihr leben, welche sie psychisch unterstützen könnten. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Seinem jüngsten Sohn gehe es psychisch schlecht und er (...), wenn er (...) oder mit einem (...) werde. Seine Ehefrau habe ebenfalls psychische Probleme. In Rumänien hätten er und seine Kinder einen (...) gehabt. Sie hätten ein Spital aufgesucht und eine (...) erhalten. C.b Die Beschwerdeführerin führte aus, in Rumänien seien sie in eine schmutzige Unterkunft gebracht worden, hätten nichts zu Essen erhalten und die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Als ihr Ehemann um Essen gebeten habe, sei er von Polizisten angegriffen worden. Die Tochter habe solche Angst gehabt, dass sie ohnmächtig geworden sei. Sie selbst sei von einer Polizistin getreten worden und habe sich das (...). Sie seien zu ihren Asylgründen befragt worden und hätten eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. In der Unterkunft hätten sich mehrere Personen aus ihrer Heimatstadt G._______, unter anderem auch ihr (...), aufgehalten. Da sie sich nicht sicher gefühlt hätten, hätten sie die Behörden gebeten, die Unterkunft wechseln zu dürfen. Diese hätten jedoch nichts unternommen, weshalb sie auf Anraten einer Polizistin ausgereist seien. Bei einer Rückkehr nach Rumänien werde sie von ihrem Schwager umgebracht. In der Schweiz lebten (...) Geschwister, weshalb sie sich hier sicher fühle. Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr psychisch sehr schlecht. Zudem habe sie (...) und ab und zu das Gefühl, (...). Im Irak und in Rumänien habe sie Suizidgedanken gehabt. Ihr jüngster Sohn (...) und (...). Er sei in Rumänien in einem Spital behandelt worden. Den anderen Kindern gehe es gesundheitlich gut. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten in Kopie ein. D. D.a Die Vorinstanz ersuchte am 12. Oktober 2021 die rumänischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 lehnten die rumänischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz ab und führten aus, den Beschwerdeführenden sei am 28. Juni 2021 in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis am 14. Juli 2023, erteilt worden. E. E.a Am 28. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und dem Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. E.b Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch am 2. November 2021 gut. F. Mit Schreiben vom 2. März 2022 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Rumänien. Die Beschwerdeführenden reichten am 16. März 2022 ihre Stellungnahme ein. G. Am 21. März 2022 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zu und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführenden nahmen am 25. März 2022 Stellung. H. Mit Verfügung vom 28. März 2022 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. I. Mit Eingabe vom 6. April 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und/oder richtigen Sachverhaltsfeststellung und/oder zur Wahrnehmung der Begründungspflicht und/oder rechtsgenüglichen Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der rumänischen Behörden betreffend Unterkunft, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichten sie einen Bericht von «Euractiv Media» vom 1. April 2022, mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztberichte, eine Fürsorgebestätigung und diverse Fotos ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. In der Vernehmlassung vom 22. April 2022 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Am 11. Mai 2022 replizierten die Beschwerdeführenden und gaben einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. März 2022 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 8. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der (...) vom 27. Oktober 2022 die Beschwerdeführerin betreffend ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 28. März 2022 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 4.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Rumänien gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien sei zulässig, zumutbar und möglich. Rumänien sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten. Sollten sich die Beschwerdeführenden vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie sich an die rumänische Polizei gewandt hätten. Sie hätten aber durchaus ihre Rechte bei den rumänischen Behörden geltend zu machen gewusst, zumal sie Aufenthaltsbewilligungen und Reisepässe beantragt hätten. Ferner sei Rumänien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutzstatus regle. Dadurch hätten die Beschwerdeführenden notfalls einklagbare Ansprüche auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. In Bezug auf das Vorbringen, dass sie die Miete nach drei Monaten selbst hätten bezahlen müssen, sei festzuhalten, dass Nichtregierungsorganisationen (NGOs) diese in den von ihnen durchgeführten Projekten übernähmen bis die Betroffenen Finanzhilfe erhielten. Den Beschwerdeführenden sei vorzuhalten, in die Schweiz weitergereist zu sein, anstatt einen Antrag auf Aufnahme in ein Integrationsprogramm gestellt zu haben. Sie seien gehalten, die Ansprüche bei den rumänischen Behörden, notfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Bei Bedarf könnten sie sich an NGOs wenden. Die Kinder hätten dieselben Rechte in Bezug auf den Zugang zu Schulbildung wie rumänische Kinder. Zudem seien für Kinder mit Schutzstatus spezielle Integrationskurse für das Erlernen der rumänischen Sprache vorgesehen. Betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung in Rumänien gewährleistet sei. Gemäss ihren Aussagen seien die Kinder dort behandelt worden. Sie seien in einer Klinik gewesen und hätten eine (...) gegen die (...) erhalten. Sie hätten denn auch nicht geltend gemacht, dass die rumänischen Behörden ihnen eine medizinische Behandlung vorenthalten habe oder sie dies befürchten würden. Personen mit subsidiärem Schutzstatus hätten Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gemäss den für rumänische Staatsangehörige geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies gelte ebenfalls für psychisch Erkrankte und traumatisierte Personen. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden seien nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Rumänien ein Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstelle. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suizidalität stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Auch das Kindeswohl spreche nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung. Es lägen keine Hinweise vor, dass sich Rumänien nicht an das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, [SR 0.107]) halten würde. Alleine die Tatsachen, dass die Beschwerdeführenden ihren jüngsten Sohn gerne in der Schweiz behandeln lassen und die Kinder sich freuen würden, ihre Verwandten zu sehen, vermöchten keinen Verstoss gegen die KRK darzustellen. Dass die Kinder hätten mitansehen müssen, wie ihre Eltern in Rumänien geschlagen worden seien, sei zwar bedauerlich, entbinde Letztere aber nicht von der Pflicht, die Vorfälle bei den rumänischen Behörden zu melden. Schliesslich führe der Ukraine-Krieg in allen europäischen Staaten zu einer Überlastung der Asylstrukturen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, in der Unterkunft in Rumänien hätten unhygienische Zustände geherrscht und sie hätten das Essen selbst zubereiten müssen. Es habe keinen Schulunterricht und keine Aktivitäten für die Kinder gegeben. In Bezug auf das Kindeswohl genüge der Hinweis auf die Verpflichtungen der Kinderrechtskonvention nicht. Der rechtliche Rahmen möge vorhanden sein, doch faktisch sei der Zugang zu den von der Vorinstanz aufgeführten Leistungen stark eingeschränkt. Nach drei Monaten in einem Aufnahmezentrum hätten sie Miete bezahlen müssen. Ohne Kenntnis der Landessprache werde ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialleistungen faktisch verwehrt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation mit dem Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert habe. Die rumänischen Behörden akzeptierten keine Rückführungen von Asylsuchenden gemäss der Dublin-Verordnung. Ferner seien alle Familienmitglieder psychisch angeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken. Obwohl der Hausarzt eine fachärztliche Untersuchung empfohlen habe, sei keine solche durchgeführt worden. Auch bei den Kindern gebe es Hinweise auf eine Traumatisierung. Der medizinische Sachverhalt sei unvollständig erstellt. Die Vorinstanz begnüge sich insgesamt mit einer pauschalen Argumentation, ohne sich mit der Situation der Familie in Rumänien und deren Verletzlichkeit auseinanderzusetzen, womit sie die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletze. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Lebensverhältnissen in Rumänien, den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden und dem Kindeswohl auseinandergesetzt. Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt seien nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage angezeigt seien. Betreffend die Beschwerdeführerin hätten die Ärzte eine weiterführende psychologische Behandlung offenbar nicht als zwingend notwendig erachtet und bei den Kindern seien keine Traumatisierungen oder sonstige psychische Probleme festgestellt worden. Der Beschwerde seien denn auch keine Arztberichte beigelegt worden. Ferner sei eine adäquate Behandlung der physischen und psychischen Probleme der Beschwerdeführenden in Rumänien möglich. Es dürfe von ihnen Eigeninitiative und Eigenverantwortung verlangt werden, auch hinsichtlich des Erlernens der rumänischen Sprache. Es könne nicht den rumänischen Behörden angelastet werden, dass sie nicht am Integrationsprogramm teilgenommen hätten und in die Schweiz weitergereist seien. 5.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten sich in Rumänien um Unterstützung bemüht, jedoch keine erhalten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei in keinem Arztbericht festgehalten worden, dass eine psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht notwendig sei. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da deren Gutheissung gegebenenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden eine unvollständige Sachverhaltsabklärung in medizinischer Sicht geltend machen, ist festzuhalten, dass mehrere Arztberichte vorliegen und die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden ([...]) genügend feststehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Die Kinder hätten in Rumänien einen (...) gehabt. Seinem jüngsten Sohn gehe es psychisch schlecht und er (...) (vgl. SEM-Akten 1110348-32/3). Die Beschwerdeführerin führte aus, sie könne (...). Zudem habe sie (...) und ab und zu das Gefühl (...). Der jüngste Sohn (...). Den anderen Kindern gehe es gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten 1110348-34/3). Gemäss einem kinderärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2021 handelt es sich beim jüngsten Sohn um ein gesundes, dem Alter entsprechend entwickeltes Kind. Er leide an (...) und es bestehe der Verdacht, dass er ein sogenannter «(...)» sei (vgl. SEM-Akten 1110348-44/1). In einem weiteren Bericht vom 3. Dezember 2021 wurde ein (...) festgehalten (vgl. SEM-Akten 1110348-52/1). Betreffend die Beschwerdeführerin lässt sich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 16. März 2022 entnehmen, dass sie zwei bis drei Termine bei einem Psychologen wahrgenommen habe. Entsprechende Berichte hat sie aber in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Gemäss einem Bericht der (...) vom 27. Oktober 2022 ist sie seit Juli 2022 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Als Diagnosen wurden eine (...) festgehalten und der Verdacht auf eine (...) bestätigt. Es wurde ihr das Medikament (...) verschrieben. Gemäss eigenen Aussagen leidet sie schon seit längerer Zeit an psychischen Problemen, ohne dass dies beispielsweise ihre Reisetätigkeit beeinträchtigt hätte. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Rumänien ausging und keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt. 6.5 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausführlich zur Situation subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien Stellung genommen und ihre Erkenntnisse in die individuelle Prüfung hat einfliessen lassen. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat sie auch die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden und das Kindeswohl in ihre Überlegungen miteinbezogen und einlässlich dargelegt, warum sie einen Wegweisungsvollzug nach Rumänien als zulässig, zumutbar und möglich erachte. Dass die Beschwerdeführenden die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, betrifft nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. 6.6 Die formellen Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 7. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können sich die Beschwerdeführenden als subsidiär Schutzberechtigte auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Rumänien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Rumänien schwierig sind; dennoch ist unter den vorliegenden Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Rumänien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des rumänischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. 7.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 6.4) können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Rumänien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suizidalität vermag hieran nichts zu ändern. Der wegweisende Staat ist hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Eine Rückführung verstösst dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Es obliegt daher der mit der Rückführung betrauten Behörde, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern. Im Übrigen lässt sich dem Bericht der (...) vom 27. Oktober 2022 entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von suizidalen Gedanken distanziert habe. 7.3 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.4 7.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Rumänien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Rumäniens als Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die rumänischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. NGOs können ihnen in dieser Hinsicht behilflich sein. Beim Vorbringen, trotz Ersuchen hätten die rumänischen Behörden ihnen Unterstützung verweigert, handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte Parteibehauptung. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternommen haben, um die ihnen zustehenden Rechte einzufordern oder dass sie rechtlich gegen allfällig verweigerte Unterstützungsleistungen vorgegangen wären. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Beschwerdeführenden seien nach einem lediglich (...)monatigen Aufenthalt in Rumänien in die Schweiz weitergereist, was nicht den rumänischen Behörden anzulasten ist. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass von den Beschwerdeführenden auch Eigeninitiative erwartet werden kann, namentlich was die Aufnahme in ein Integrationsprogramm und das Erlernen der rumänischen Sprache betrifft. Da es sich bei ihnen um Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Rumänien handelt, können sie aus dem Hinweis, dass die rumänischen Behörden aufgrund der Fluchtbewegungen aus der Ukraine keine Rückführungen von Asylsuchenden gemäss der Dublin-Verordnung akzeptierten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anzufügen ist, dass sich die Situation mittlerweile verändert hat und Überstellungen von Asylsuchenden nach Rumänien im Rahmen von Dublin-Verfahren wieder möglich sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.3). Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte nichts. 7.4.2 Die gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 6.4) der Beschwerdeführenden sind sodann nicht derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4943/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 8.2.3) und die Beschwerdeführenden angaben, in Rumänien aufgrund eines (...) in einem Spital behandelt worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1110348-32/3). Es wird weder substantiiert dargetan noch ist ersichtlich, weshalb es ihnen bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erneut Zugang zum rumänischen Gesundheitssystem zu erhalten. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausreise Rechnung getragen werden. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend Unterkunft, Ernährung und Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.5 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Rumänien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternommen haben, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglich oder dass ein solcher gar verweigert worden wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz besseren Lebensumstände für subsidiär schutzberechtigte Personen für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen. Es steht den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die rumänischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, letztere dort über eine bis am (...) 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den Sachverhalt vollständig feststellt und sich als angemessen erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin