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E-4040/2021

E-4040/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am 23. Mai 2021 von Italien herkommend in die Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte (Vorhabens-Nr. 1097230; nachfolgend SEM-Akten [A]). Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 17. Dezember 2019 bei den griechischen Behörden ein Asylgesuch eingereicht hatte und diese ihm am 27. November 2020 internationalen Schutz gewährt hatten. Am 8. Juni 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (A12/6) und die Rechtsvertretung reichte eine Vertretungsvollmacht ein. B. Am 16. Juni 2021 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Dublin-Gespräch statt (A15/6). Dabei gab der Beschwerdeführer an, nach dem Verlassen des Heimatstaates habe er ungefähr zwei Jahre lang in der Türkei gelebt und sei am 15. November 2019 auf die griechische Insel Lesbos gelangt, wo er einen Monat später um Schutz nachgesucht habe. Er sei ins Camp Moria gebracht worden. Die Zustände dort seien unhaltbar. Täglich habe es Streit gegeben, die Leute hätten sich gegenseitig angegriffen und viele hätten Drogen konsumiert. Auch in der Stadt sei er von griechischen Faschisten angegriffen worden. Anlässlich einer Kontrolle im Camp, als ein Polizist ihn nach scharfen Gegenständen durchsucht habe, sei er von diesem Polizisten am Hals geschlagen worden, so dass er kaum mehr habe atmen können; dies nachdem er auf Nachfrage hin gesagt habe, er komme aus Afghanistan. Nach dem Brand von Moria (am 9. September 2020) habe er auf der Strasse gelebt und sei so immer wieder in Konflikt mit Griechen und der Polizei gekommen. Er sei auch einmal für eine Nacht in Haft genommen worden, obwohl er versucht habe, seine Situation auf Englisch zu erklären. Noch im September 2020 sei er dann in ein anderes Camp gebracht worden, nachdem er auf der Strasse übernachtet habe, vermutlich ins Camp C._______. Dort sei es etwas besser gewesen, es habe auch eine Art medizinische Versorgung gegeben. Obwohl er an starkem Husten gelitten habe, habe der Arzt ihm aber nur empfohlen, Wasser zu trinken; Medikamente habe er nicht erhalten. Auch das Essen sei nicht gut gewesen. Vermutlich im März 2021 habe er sich unter einem LKW versteckt und sei so unentdeckt nach Athen gekommen. Weil kein Camp ihn habe aufnehmen wollen, habe er dort in Parks geschlafen. In Patras habe er sich wieder in einem LKW versteckt und mithilfe eines Schleppers (für 2'500.-) Italien erreicht. Für weitere 200.- oder 300.- sei er in die Schweiz gebracht worden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Rückführung in einen sicheren Drittstaat brachte er vor, die Lage für Schutzberechtigte sei in Griechenland sehr schlimm; ausserdem leide er immer noch an Husten und könne nicht schlafen, weswegen er Tabletten bekommen habe, die ein wenig helfen würden. Nachdem die Rechtsvertretung beantragt hatte, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, informierte das SEM, dass er an die medizinische Anlaufstelle des BAZ (D._______) verwiesen werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein türkisches Ausweispapier mit der Identität E._______ (ohne Übersetzung), eine Bahnkarte von UNHCR und eine Kopie seiner Tazkera (ohne Übersetzung) zu den Akten. C. Am 17. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 19. Juni 2021 zu und sie teilten mit, dass dem Beschwerdeführer am 27. November 2020 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 29. November 2021, verfüge. E. Am 25. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer an einem Gespräch mit der zuständigen Ärztin der D._______ vor, er leide an Schlafproblemen verbunden mit Ängsten, woraufhin diese ihm das Medikament (...) (ein Antidepressivum mit beruhigender und angstlösender Wirkung) verschrieb. F. An einem weiteren Gespräch mit dem zuständigen Arzt von D._______ berichtete der Beschwerdeführer am 18. August 2021 über Halsschmerzen und Husten; daraufhin wurde ihm ein Halsspray und ein pflanzliches Heilmittel abgegeben. G. Der Entwurf des Nichteintretensentscheides wurde der Rechtsvertretung am 25. August 2021 zugestellt; zwei Tage später reichte diese dem SEM ihre Stellungnahme ein. H. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 3. September 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Am 8. September 2021 wurde vom zuständigen Arzt von D._______ ein Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Schlafstörungen und Angstzustände diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wurde (...) (pflanzliches Arzneimittel mit schlafanstossender Wirkung) verschrieben. J. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 10. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung durch die Vorinstanz ersucht. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei von den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Am 14. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt (vgl. E. 1.4) - einzutreten.

E. 1.4 Weil der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese durch die Vorinstanz auch nicht vorsorglich entzogen wurde, ist auf die Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne von vorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zu diesem Entscheid von einer Überstellung des Beschwerdeführers abzusehen, nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, der medizinische Sachverhalt sei nur ungenügend festgestellt worden, das SEM sei diesbezüglich seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. So habe es die Anträge der Rechtsvertretung, es sei ein fachärztliches (psychologisches/psychiatrisches) Gutachten zu erstellen, implizit abgelehnt. Es sei jedoch zu beachten, dass sich aufgrund der Umstände der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland erheblich verschlechtern könnte. Ferner sei bei allen Hausarztterminen kein Dolmetscher beigezogen worden, was zur Frage führe, wie ohne Übersetzung eine medizinische Diagnose und eine damit einhergehende Behandlung hätten festgehalten werden können. Mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Zudem müssen die angebotenen Beweismittel abgenommen werden, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Abklärung des medizinischen Sachverhalts am 16. Juni 2021 aus, er leide seit seinem Aufenthalt in Griechenland an Schlaflosigkeit und an einem Husten. Tabletten, die ihm diesbezüglich in der Schweiz verschrieben worden seien, hätten aber schon etwas geholfen (A15 S. 5 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass er zur Behandlung des Hustens und seiner Schlafprobleme dreimal die Anlaufstelle D._______ aufgesucht hatte und die zuständigen Ärzte ihm Arzneimittel verschrieben hatten, um diese Leiden zu lindern. Ausserdem wurde ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt (A35). Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, dass gestützt auf die Arztberichte nicht von deutlichen Hinweisen auf eine psychiatrische Erkrankung auszugehen sei, weshalb eine Überweisung an einen Facharzt nicht als indiziert erachtet werde. Vielmehr wirke das gesundheitliche Vorbringen nachgeschoben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland qualifiziert sei, die im vorliegenden Fall benötigte medizinische Versorgung zu erbringen und den diesbezüglichen Zugang zu gewährleisten.

E. 5.3 Zwar kann vorliegend nicht von nachgeschobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesprochen werden, zumal die schon anlässlich des Dublin-Gesprächs zur Sprache gebrachten Symptome durchaus mit der Verdachtsdiagnose PTBS vereinbar sind. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer bei der medizinischen Anlaufstelle D._______ untersucht und es wurden Schlaflosigkeit, ein Husten und ein Verdacht auf PTBS festgestellt. Ob dabei tatsächlich keine dolmetschende Person zugegen war, lässt sich nicht eindeutig feststellen, zumal grundsätzlich die Möglichkeit eines Telefondolmetscherdienstes zur Verfügung steht (entsprechende Hinweise gehen allerdings aus den vorliegenden Akten nicht hervor). Gleichzeitig besteht in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf die Beigabe einer dolmetschenden Person. Die verordnete medikamentöse Behandlung dürfte sodann ohne Weiteres mit den Diagnosen im Einklang stehen und hat auch zu einer Besserung geführt. Die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides vorliegenden ärztlichen Berichte und darin festgehaltenen Diagnosen sowie die sonst aus den Akten hervorgehenden Hinweise auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liessen hinreichend klar erkennen, dass der Beschwerdeführer zwar an gewissen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen leidet, gleichzeitig aber nicht von einem schwerer beeinträchtigten Gesundheitszustand auszugehen ist. Der Sachverhalt war unter dem Aspekt der angewandten Rechtsbestimmung entscheidreif und die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere und umfangreichere Nachforschungen anzustellen. Die Vorinstanz hat sodann alle wesentlichen Umstände in ihre Würdigung einbezogen und in ihrer Verfügung ihre Vorgehensweise und ihre Überlegungen dargelegt, aufgrund welcher sie - bezogen auf den vorliegenden Einzelfall - zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen (vgl. ebd., insbes. S. 13 f.). Sie hat sich mit den Diagnosen, den Umständen in Griechenland und dem Einwand in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin, dass weitere Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers notwendig seien, genügend auseinandergesetzt und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ihren Untersuchungspflichten genügend nachgekommen, hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die diesbezügliche Rüge ist unberechtigt und der Antrag auf Rückweisung ist abzulehnen.

E. 6.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in Griechenland, das als sicherer Drittstaat gelte (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), über einen Schutzstatus verfüge, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies das SEM darauf hin, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-Richtlinie), umgesetzt habe. Da-durch habe der Beschwerdeführer als schutzberechtigte Person Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung; diese Rechte seien beim griechischen Staat einklagbar. Überdies würden neben den staatlichen Strukturen auch private und internationale Organisationen existentielle Bedürfnisse von bedürftigen Personen abdecken. Statt diese Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen, habe er sich jedoch für mehr als 2'500.- eine Weiterreise nach Mitteleuropa organisiert. Auch wenn die Lebensbedingen in Griechenland ganz allgemein nicht einfach seien, würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Hinsichtlich der Erlebnisse, welche er in den Camps auf Lesbos erfahren habe, sei nicht zu verkennen, dass die Lage für schutzbedürftige Personen in Griechenland schwierig sei. Von einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne indes nicht ausgegangen werden, zumal ihm durch seinen Schutzstatus diverse Rechte wie einem griechischen Staatsangehörigen zustehen würden. Speziell seien keine begründeten Hinweise erkennbar, dass vorliegend eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Auch in der Schweiz sei ihm lediglich ein beruhigendes Schlafmittel verschrieben worden.

E. 6.2 In der Beschwerde wird gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend gemacht, dass im Einzelfall abzuklären sei, ob ein Staat als «sicheres Land» bezeichnet werden könne. Bezüglich EU-Staaten wie Griechenland werde jedoch pauschal darauf abgestellt, dass es sich bei diesen um «sichere Drittstaaten» gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle. Weil diese nicht wie die «weiteren Staaten» vom Bundesrat bestimmt worden seien, würden sie auch nicht periodisch überprüft (Art. 6a Abs. 3 AsylG), weshalb diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Es sei ferner bekannt, dass die allgemeine Lage in Griechenland auch für Schutzberechtigte dramatisch sei. Zwar würden ihnen in Theorie diverse Rechte wie griechischen Staatsangehörigen zustehen, doch sehe die Realität aufgrund der ökonomischen Krise ganz anders aus. Personen mit internationalem Schutzstatus würden mangels Versorgungsmöglichkeiten in Situationen extremer materieller Not geraten und seien schlicht auf sich selber gestellt. Dies sei weder mit Art. 3 EMRK vereinbar, wie auch schon das Oberverwaltungsgericht in Münster im Januar 2021 festgestellt habe, noch zumutbar. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mit einer medizinischen Versorgung rechnen könne.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Griechenland wurde - wie sämtliche EU- und EFTA-Staaten - am 14. Dezember 2007 durch den Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG bezeichnet (vgl. hierzu die diesbezügliche Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD vom 14. Dezember 2007). Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihm am 27. November 2020 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die griechischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. Juni 2021 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Das SEM ist folglich in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 7.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N. 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.4.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt es, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten aber nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreichen die anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen also grundsätzlich nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und es ist nicht von einer existenziellen Notlage für den Fall der Rückkehr nach Griechenland auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert], E-2508/2020 vom 24. September 2020, und E-319/2021 vom 27. Januar 2021, D-3708/2021 vom 27. August 2021, E-3183/2021 vom 16. Juli 2021). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.2).

E. 9.4.2 Aufgrund der Akten liegen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in seinem Fall ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Soweit er vorbringt, er habe keinen polizeilichen Schutz bekommen respektive sei sogar von einem Polizisten geschlagen worden, so soll dies nicht grundsätzlich bestritten werden und ist bedauerlich. Dennoch wird er sich, sollte er nach seiner Rückkehr ähnlich betroffen sein, an die griechische Polizei zu wenden haben, gegebenenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen in Griechenland im Flüchtlingsbereich tätigen privaten Organisationen oder Institutionen. Griechenland ist, wie bereits erwogen, ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Polizisten angesichts der Unruhen im Camp Moria vor Ort gewesen seien. Der Beschwerdeführer macht sodann zwar geltend, er habe auf der Strasse schlafen müssen. Gleichzeitig ist aber aufgrund seiner Angaben davon auszugehen, dass dies nach dem Brand in Moria vom 9- September 2020 gewesen sei. Die griechischen Behörden von sich aus hätten ihn dann, ebenfalls noch im September 2020, einer neuen Unterkunft zugewiesen, als sie gesehen hätten, dass er auf der Strasse übernachte. Dort sei es etwas besser, insbesondere aber die ärztliche Versorgung und auch das Essen ebenfalls mangelhaft gewesen (A15 S. 3), weshalb er dieses verlassen habe. Auch wenn die Lage in den Camps schwierig ist, kann bereits aus administrativen Gründen nicht davon ausgegangen werden, eine schutzbedürftige Person könne das Camp frei wählen, in dem sie unterkommen möchte. So hätte der Beschwerdeführer, nachdem er in den einem Camps in Athen nicht aufgenommen worden sei, zumindest versuchen müssen, sich an die zuständige Behörde zu wenden, um in ein für ihn zuständiges Camp zugewiesen zu werden. Dies kann auch nach seiner Rückkehr von ihm verlangt werden. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - Schlaflosigkeit, Husten und Verdacht auf PTBS - unter die vom EGMR in seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10, §183), genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden könnten; beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei welcher eine ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal davon auszugehen ist, dass die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. Daran ändert sein Vorbringen, er habe vom Arzt nach der Untersuchung kein Medikament erhalten für den Husten oder die Operationsnarbe eines Mitbewohners habe sich mangels genügender Nachsorge entzündet, noch nichts.

E. 9.4.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig und zumutbar.

E. 9.4.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil BVGer E-2169/2020 vom 13. Mai 2020 E. 8.4).

E. 9.5 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, weil sich die Beschwerde bei Eingang des Begehrens nicht als aussichtlos erwiesen hat und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4040/2021 Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richer Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am 8. April 1996, Afghanistan, vertreten durch Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am 23. Mai 2021 von Italien herkommend in die Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte (Vorhabens-Nr. 1097230; nachfolgend SEM-Akten [A]). Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 17. Dezember 2019 bei den griechischen Behörden ein Asylgesuch eingereicht hatte und diese ihm am 27. November 2020 internationalen Schutz gewährt hatten. Am 8. Juni 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (A12/6) und die Rechtsvertretung reichte eine Vertretungsvollmacht ein. B. Am 16. Juni 2021 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Dublin-Gespräch statt (A15/6). Dabei gab der Beschwerdeführer an, nach dem Verlassen des Heimatstaates habe er ungefähr zwei Jahre lang in der Türkei gelebt und sei am 15. November 2019 auf die griechische Insel Lesbos gelangt, wo er einen Monat später um Schutz nachgesucht habe. Er sei ins Camp Moria gebracht worden. Die Zustände dort seien unhaltbar. Täglich habe es Streit gegeben, die Leute hätten sich gegenseitig angegriffen und viele hätten Drogen konsumiert. Auch in der Stadt sei er von griechischen Faschisten angegriffen worden. Anlässlich einer Kontrolle im Camp, als ein Polizist ihn nach scharfen Gegenständen durchsucht habe, sei er von diesem Polizisten am Hals geschlagen worden, so dass er kaum mehr habe atmen können; dies nachdem er auf Nachfrage hin gesagt habe, er komme aus Afghanistan. Nach dem Brand von Moria (am 9. September 2020) habe er auf der Strasse gelebt und sei so immer wieder in Konflikt mit Griechen und der Polizei gekommen. Er sei auch einmal für eine Nacht in Haft genommen worden, obwohl er versucht habe, seine Situation auf Englisch zu erklären. Noch im September 2020 sei er dann in ein anderes Camp gebracht worden, nachdem er auf der Strasse übernachtet habe, vermutlich ins Camp C._______. Dort sei es etwas besser gewesen, es habe auch eine Art medizinische Versorgung gegeben. Obwohl er an starkem Husten gelitten habe, habe der Arzt ihm aber nur empfohlen, Wasser zu trinken; Medikamente habe er nicht erhalten. Auch das Essen sei nicht gut gewesen. Vermutlich im März 2021 habe er sich unter einem LKW versteckt und sei so unentdeckt nach Athen gekommen. Weil kein Camp ihn habe aufnehmen wollen, habe er dort in Parks geschlafen. In Patras habe er sich wieder in einem LKW versteckt und mithilfe eines Schleppers (für 2'500.-) Italien erreicht. Für weitere 200.- oder 300.- sei er in die Schweiz gebracht worden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Rückführung in einen sicheren Drittstaat brachte er vor, die Lage für Schutzberechtigte sei in Griechenland sehr schlimm; ausserdem leide er immer noch an Husten und könne nicht schlafen, weswegen er Tabletten bekommen habe, die ein wenig helfen würden. Nachdem die Rechtsvertretung beantragt hatte, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, informierte das SEM, dass er an die medizinische Anlaufstelle des BAZ (D._______) verwiesen werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein türkisches Ausweispapier mit der Identität E._______ (ohne Übersetzung), eine Bahnkarte von UNHCR und eine Kopie seiner Tazkera (ohne Übersetzung) zu den Akten. C. Am 17. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 19. Juni 2021 zu und sie teilten mit, dass dem Beschwerdeführer am 27. November 2020 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 29. November 2021, verfüge. E. Am 25. Juni 2021 brachte der Beschwerdeführer an einem Gespräch mit der zuständigen Ärztin der D._______ vor, er leide an Schlafproblemen verbunden mit Ängsten, woraufhin diese ihm das Medikament (...) (ein Antidepressivum mit beruhigender und angstlösender Wirkung) verschrieb. F. An einem weiteren Gespräch mit dem zuständigen Arzt von D._______ berichtete der Beschwerdeführer am 18. August 2021 über Halsschmerzen und Husten; daraufhin wurde ihm ein Halsspray und ein pflanzliches Heilmittel abgegeben. G. Der Entwurf des Nichteintretensentscheides wurde der Rechtsvertretung am 25. August 2021 zugestellt; zwei Tage später reichte diese dem SEM ihre Stellungnahme ein. H. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 3. September 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Am 8. September 2021 wurde vom zuständigen Arzt von D._______ ein Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Schlafstörungen und Angstzustände diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wurde (...) (pflanzliches Arzneimittel mit schlafanstossender Wirkung) verschrieben. J. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 10. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung durch die Vorinstanz ersucht. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei von den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Am 14. September 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt (vgl. E. 1.4) - einzutreten. 1.4 Weil der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese durch die Vorinstanz auch nicht vorsorglich entzogen wurde, ist auf die Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne von vorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zu diesem Entscheid von einer Überstellung des Beschwerdeführers abzusehen, nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, der medizinische Sachverhalt sei nur ungenügend festgestellt worden, das SEM sei diesbezüglich seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. So habe es die Anträge der Rechtsvertretung, es sei ein fachärztliches (psychologisches/psychiatrisches) Gutachten zu erstellen, implizit abgelehnt. Es sei jedoch zu beachten, dass sich aufgrund der Umstände der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland erheblich verschlechtern könnte. Ferner sei bei allen Hausarztterminen kein Dolmetscher beigezogen worden, was zur Frage führe, wie ohne Übersetzung eine medizinische Diagnose und eine damit einhergehende Behandlung hätten festgehalten werden können. Mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet, dass die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Zudem müssen die angebotenen Beweismittel abgenommen werden, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Abklärung des medizinischen Sachverhalts am 16. Juni 2021 aus, er leide seit seinem Aufenthalt in Griechenland an Schlaflosigkeit und an einem Husten. Tabletten, die ihm diesbezüglich in der Schweiz verschrieben worden seien, hätten aber schon etwas geholfen (A15 S. 5 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass er zur Behandlung des Hustens und seiner Schlafprobleme dreimal die Anlaufstelle D._______ aufgesucht hatte und die zuständigen Ärzte ihm Arzneimittel verschrieben hatten, um diese Leiden zu lindern. Ausserdem wurde ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt (A35). Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, dass gestützt auf die Arztberichte nicht von deutlichen Hinweisen auf eine psychiatrische Erkrankung auszugehen sei, weshalb eine Überweisung an einen Facharzt nicht als indiziert erachtet werde. Vielmehr wirke das gesundheitliche Vorbringen nachgeschoben. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland qualifiziert sei, die im vorliegenden Fall benötigte medizinische Versorgung zu erbringen und den diesbezüglichen Zugang zu gewährleisten. 5.3 Zwar kann vorliegend nicht von nachgeschobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesprochen werden, zumal die schon anlässlich des Dublin-Gesprächs zur Sprache gebrachten Symptome durchaus mit der Verdachtsdiagnose PTBS vereinbar sind. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer bei der medizinischen Anlaufstelle D._______ untersucht und es wurden Schlaflosigkeit, ein Husten und ein Verdacht auf PTBS festgestellt. Ob dabei tatsächlich keine dolmetschende Person zugegen war, lässt sich nicht eindeutig feststellen, zumal grundsätzlich die Möglichkeit eines Telefondolmetscherdienstes zur Verfügung steht (entsprechende Hinweise gehen allerdings aus den vorliegenden Akten nicht hervor). Gleichzeitig besteht in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf die Beigabe einer dolmetschenden Person. Die verordnete medikamentöse Behandlung dürfte sodann ohne Weiteres mit den Diagnosen im Einklang stehen und hat auch zu einer Besserung geführt. Die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides vorliegenden ärztlichen Berichte und darin festgehaltenen Diagnosen sowie die sonst aus den Akten hervorgehenden Hinweise auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liessen hinreichend klar erkennen, dass der Beschwerdeführer zwar an gewissen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen leidet, gleichzeitig aber nicht von einem schwerer beeinträchtigten Gesundheitszustand auszugehen ist. Der Sachverhalt war unter dem Aspekt der angewandten Rechtsbestimmung entscheidreif und die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere und umfangreichere Nachforschungen anzustellen. Die Vorinstanz hat sodann alle wesentlichen Umstände in ihre Würdigung einbezogen und in ihrer Verfügung ihre Vorgehensweise und ihre Überlegungen dargelegt, aufgrund welcher sie - bezogen auf den vorliegenden Einzelfall - zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen (vgl. ebd., insbes. S. 13 f.). Sie hat sich mit den Diagnosen, den Umständen in Griechenland und dem Einwand in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin, dass weitere Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers notwendig seien, genügend auseinandergesetzt und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. 5.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ihren Untersuchungspflichten genügend nachgekommen, hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Die diesbezügliche Rüge ist unberechtigt und der Antrag auf Rückweisung ist abzulehnen. 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in Griechenland, das als sicherer Drittstaat gelte (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), über einen Schutzstatus verfüge, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies das SEM darauf hin, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-Richtlinie), umgesetzt habe. Da-durch habe der Beschwerdeführer als schutzberechtigte Person Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung; diese Rechte seien beim griechischen Staat einklagbar. Überdies würden neben den staatlichen Strukturen auch private und internationale Organisationen existentielle Bedürfnisse von bedürftigen Personen abdecken. Statt diese Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen, habe er sich jedoch für mehr als 2'500.- eine Weiterreise nach Mitteleuropa organisiert. Auch wenn die Lebensbedingen in Griechenland ganz allgemein nicht einfach seien, würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Hinsichtlich der Erlebnisse, welche er in den Camps auf Lesbos erfahren habe, sei nicht zu verkennen, dass die Lage für schutzbedürftige Personen in Griechenland schwierig sei. Von einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne indes nicht ausgegangen werden, zumal ihm durch seinen Schutzstatus diverse Rechte wie einem griechischen Staatsangehörigen zustehen würden. Speziell seien keine begründeten Hinweise erkennbar, dass vorliegend eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Auch in der Schweiz sei ihm lediglich ein beruhigendes Schlafmittel verschrieben worden. 6.2 In der Beschwerde wird gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend gemacht, dass im Einzelfall abzuklären sei, ob ein Staat als «sicheres Land» bezeichnet werden könne. Bezüglich EU-Staaten wie Griechenland werde jedoch pauschal darauf abgestellt, dass es sich bei diesen um «sichere Drittstaaten» gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle. Weil diese nicht wie die «weiteren Staaten» vom Bundesrat bestimmt worden seien, würden sie auch nicht periodisch überprüft (Art. 6a Abs. 3 AsylG), weshalb diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Es sei ferner bekannt, dass die allgemeine Lage in Griechenland auch für Schutzberechtigte dramatisch sei. Zwar würden ihnen in Theorie diverse Rechte wie griechischen Staatsangehörigen zustehen, doch sehe die Realität aufgrund der ökonomischen Krise ganz anders aus. Personen mit internationalem Schutzstatus würden mangels Versorgungsmöglichkeiten in Situationen extremer materieller Not geraten und seien schlicht auf sich selber gestellt. Dies sei weder mit Art. 3 EMRK vereinbar, wie auch schon das Oberverwaltungsgericht in Münster im Januar 2021 festgestellt habe, noch zumutbar. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht mit einer medizinischen Versorgung rechnen könne. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Griechenland wurde - wie sämtliche EU- und EFTA-Staaten - am 14. Dezember 2007 durch den Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG bezeichnet (vgl. hierzu die diesbezügliche Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD vom 14. Dezember 2007). Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihm am 27. November 2020 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die griechischen Behörden haben mit Schreiben vom 19. Juni 2021 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Das SEM ist folglich in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 7.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N. 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.4 9.4.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt es, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten aber nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreichen die anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen also grundsätzlich nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und es ist nicht von einer existenziellen Notlage für den Fall der Rückkehr nach Griechenland auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert], E-2508/2020 vom 24. September 2020, und E-319/2021 vom 27. Januar 2021, D-3708/2021 vom 27. August 2021, E-3183/2021 vom 16. Juli 2021). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.2). 9.4.2 Aufgrund der Akten liegen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in seinem Fall ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Soweit er vorbringt, er habe keinen polizeilichen Schutz bekommen respektive sei sogar von einem Polizisten geschlagen worden, so soll dies nicht grundsätzlich bestritten werden und ist bedauerlich. Dennoch wird er sich, sollte er nach seiner Rückkehr ähnlich betroffen sein, an die griechische Polizei zu wenden haben, gegebenenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen in Griechenland im Flüchtlingsbereich tätigen privaten Organisationen oder Institutionen. Griechenland ist, wie bereits erwogen, ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Polizisten angesichts der Unruhen im Camp Moria vor Ort gewesen seien. Der Beschwerdeführer macht sodann zwar geltend, er habe auf der Strasse schlafen müssen. Gleichzeitig ist aber aufgrund seiner Angaben davon auszugehen, dass dies nach dem Brand in Moria vom 9- September 2020 gewesen sei. Die griechischen Behörden von sich aus hätten ihn dann, ebenfalls noch im September 2020, einer neuen Unterkunft zugewiesen, als sie gesehen hätten, dass er auf der Strasse übernachte. Dort sei es etwas besser, insbesondere aber die ärztliche Versorgung und auch das Essen ebenfalls mangelhaft gewesen (A15 S. 3), weshalb er dieses verlassen habe. Auch wenn die Lage in den Camps schwierig ist, kann bereits aus administrativen Gründen nicht davon ausgegangen werden, eine schutzbedürftige Person könne das Camp frei wählen, in dem sie unterkommen möchte. So hätte der Beschwerdeführer, nachdem er in den einem Camps in Athen nicht aufgenommen worden sei, zumindest versuchen müssen, sich an die zuständige Behörde zu wenden, um in ein für ihn zuständiges Camp zugewiesen zu werden. Dies kann auch nach seiner Rückkehr von ihm verlangt werden. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - Schlaflosigkeit, Husten und Verdacht auf PTBS - unter die vom EGMR in seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10, §183), genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden könnten; beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei welcher eine ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal davon auszugehen ist, dass die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. Daran ändert sein Vorbringen, er habe vom Arzt nach der Untersuchung kein Medikament erhalten für den Husten oder die Operationsnarbe eines Mitbewohners habe sich mangels genügender Nachsorge entzündet, noch nichts. 9.4.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig und zumutbar. 9.4.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil BVGer E-2169/2020 vom 13. Mai 2020 E. 8.4). 9.5 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, weil sich die Beschwerde bei Eingang des Begehrens nicht als aussichtlos erwiesen hat und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: