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E-3239/2025

E-3239/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen, weshalb auf die entsprechenden Anträge (Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung superprovisorischer Massnahmen) mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.

E. 2.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. Bst. H vorne). Es war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, mit der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2025 form- sowie fristgerecht und damit wirksam Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. April 2025 zu führen. Der im Übrigen nicht weiter substantiierte Antrag um Ansetzung einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (vgl. Beschwerde Ziff. 50) ist folglich abzuweisen.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 4 Aus den Akten sind keine Hinweise erkennbar, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 41 ff.). Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinreichung dort aufgehalten hat, er dort am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt wurde (und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt) und auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wurde, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in seine Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entgegenstünde.

E. 6.3 In seinen anders lautenden Vorbringen (vgl. Beschwerde Ziff. 28 ff.) verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gegen die Wegweisung nach Griechenland eingebrachten Gründe dem Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht entgegenstehen, da entsprechende Vorbringen erst auf Stufe der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu würdigen sind.

E. 6.4 Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Insgesamt sei unklar, inwieweit der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in Griechenland tatsächlich ausgeschöpft habe. So hätte er sich über bestehende Unterstützungsprogramme (wie das HELIOS-Programm) informieren können. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach einem vergleichsweise kurzen Aufenthalt in Griechenland in die Schweiz weitergereist. Ferner hätte er das von seinem Onkel bereitgestellte Geld für die Weiterreise dazu einsetzen können, in Griechenland eine Wohnung zu mieten und sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Auch in Bezug auf eine Arbeitstätigkeit habe er sich nicht um eine mögliche Erwerbstätigkeit respektive diesbezügliche Unterstützungsprogramme (wie von der Hilfsorganisation «Generation 2.0 RED») bemüht. In diesem Kontext wäre es ihm auch zumutbar gewesen, eine griechische Steuer- oder Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Wenn eine schutzberechtigte Person aufgrund anfänglicher Integrationsschwierigkeiten nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, könne sie beim griechischen Staat sodann das garantierte Mindesteinkommen beantragen, welches finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen (wie beispielsweise medizinische Versorgung) sowie berufliche Integration beinhalte. Damit könne verhindert werden, dass eine solche Person in eine Notlage gerate. Ferner sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung über eine Sozialversicherungsnummer respektive eine vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer möglich. Im Falle einer lebensbedrohlichen Situation hätten alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status in Griechenland, Zugang zu Notfallstationen. Hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers seien die ihn behandelnden Ärzte zum Schluss gekommen, dass die Verletzung des (...)muskels der Hüftmuskulatur keine unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit darstelle. Die empfohlene Behandlung, eine symptomorientierte Schmerztherapie sowie eine Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der umliegenden Muskulatur, sei in Griechenland verfügbar. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er arbeitsfähig; diesbezüglich könne er auf seine Schulbildung und seine Arbeitserfahrung als Schreiner zurückgreifen. Schliesslich sei es ihm zuzumuten, sich bei den entsprechenden Stellen zu melden und sich um eine Integration zu bemühen respektive seine ihm zustehenden Rechte einzufordern.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, in seinem Fall gebe es in Bezug auf den Drittstaat Griechenland sehr wohl Vollzugshindernisse. Dabei verweist er auf die in verschiedenen Berichten und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellten schwierigen Bedingungen in Griechenland insbesondere auch für Leute mit Schutzstatus beziehungsweise Flüchtlingseigenschaft. So sei der Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung für Schutzberechtigte noch schwieriger als für die einheimische Bevölkerung (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff.). Er selber verfüge über kein Unterstützungsnetzwerk in Griechenland und habe weder Obdach noch Arbeit oder finanzielle Unterstützung und medizinische Behandlung erhalten (vgl. Beschwerde Ziff. 6 ff. und 35).

E. 8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.4.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3 m.w.H.).

E. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (vgl. E. 11.2 m.w.H.) einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» (Art. 3 EMRK) auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.4).

E. 8.4.4 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei zumutbaren Anstrengungen in der Lage sein sollte, die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Die diagnostizierten medizinischen Leiden (im Wesentlichen muskuläre Beschwerden im Hüftbereich; vgl. Bst. F vorne) sind überdies offensichtlich auch nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. Sie sind daher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen.

E. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. diesbezüglich auch die Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16. April 2025 des deutschen Bundesverwaltungsgerichts bezüglich seiner Urteile BVerwG 1 C 18.24 und 1 C 19.24).

E. 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus und die Vorinstanz ist gehalten, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3).

E. 8.5.3 Das SEM qualifizierte den Beschwerdeführer implizit zu Recht nicht als eine besonders vulnerable Person. So lässt sich aus den in den Akten liegenden medizinischen Dokumenten keine besondere Vulnerabilität ableiten. In diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen in der Beschwerde keine Entgegnungen gemacht wurden. Da der Beschwerdeführer nicht als eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist, müsste er die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umstossen. Dies ist ihm nicht gelungen. Das Gericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter schwierigen Bedingungen gelebt hat. Praxisgemäss ist es ihm aber zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen und sich für eine Unterkunft, eine etwaige medizinische Versorgung sowie Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden medizinischen Leiden sind in Griechenland, wie das SEM in seiner Verfügung festgestellt hat, adäquat behandelbar, v.a. mit Physiotherapie sowie gängigen Schmerzmedikamenten (vgl. Bst. F vorne). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den Zugang zu medizinischer Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.w.H.), weshalb der sub-subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist.

E. 8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 8.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3239/2025 Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM nahm am 17. Dezember 2024 seine Personalien auf. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) 2024 in Griechenland eingereist war und am (...) 2024 dort um Asyl nachsuchte. C. C.a Am 19. Dezember 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 23. Dezember 2024 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig bis zum [...] 2027) verfüge. D. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 25. Februar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und (...) Kinder in B._______ leben würden, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach seiner Ankunft auf C._______ von der Polizei festgenommen und in ein Lager gebracht worden sei. Dieses habe er nach (...) Tagen verlassen, weil er dort weder medizinische Hilfe noch Nahrung, einen Reisepass oder Kleidung erhalten habe. Zwar habe er dort ein Dokument unterschrieben und sie hätten ihm Fragen gestellt; doch ihm sei nicht bekannt, dass er ein Asylgesuch bei den griechischen Behörden eingereicht habe. Anschliessend sei er mit dem Schiff nach Athen gereist, wo er die ersten Tage auf der Strasse gelebt habe. Dann sei er von anderen Eritreern aufgenommen worden. Als er sich erholt habe, habe er eine Schlepperin getroffen, die ihm - finanziert durch seinen (...) Onkel - die Weiterreise ermöglicht habe. Er habe Griechenland vor allem deshalb verlassen, weil er dort nicht habe arbeiten dürfen, weder finanziell noch medizinisch unterstützt worden sei und kein Obdach erhalten habe. Von anderen habe er zudem gehört, wie schwierig es sei, von den griechischen Behörden Hilfe zu bekommen. Nach etwa zwölf Tagen Aufenthalt in Athen sei er mit einem Flugzeug nach D._______ gereist, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts führte er aus, er habe eine schmerzvolle Verletzung am (...) Oberschenkel, welche er sich anlässlich seiner Reise nach Europa zugezogen habe. Auch fühle er sich psychisch sehr angeschlagen und sei stets gestresst. E. Am 25. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte ein. F. Aufgrund seiner Schmerzen im (...) Hüftbereich wurde er ärztlich untersucht. Im Bericht vom 13. März 2025 von Medic-Help wurde ein Verdacht auf eine Ruptur (...)-Muskels ([...]) im (...) Bein festgestellt, weshalb eine radiologische Untersuchung angeordnet wurde. Der Bericht des Radiologischen Instituts E._______ vom 18. März 2025 ergab, dass der Beckenbereich keine Frakturen aufweist. Jedoch fand sich ein kleiner Abriss im promaximalen Ansatz (Partialläsion) des (...)muskels der Hüftmuskulatur. Gemäss dem Bericht des Spitals F._______ (Klink für [...]) vom 26. März 2025 könnte eine operative Refixation erst nach einer konsequent durchgeführten Physiotherapie (drei bis sechs Monate) erfolgen, wobei dennoch mit verbleibenden Beschwerden gerechnet werden müsse. Daher werde eine symptomorientierte Behandlung mit der bedarfsweisen Einnahme von Schmerzmedikamenten ([...] und [...]) vorgeschlagen. G. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 25. April 2025 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM von tags zuvor. H. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 28. April 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. I. Der Beschwerdeführer erhob durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien bezüglich Unterkunft und medizinische Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner sei eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen, weshalb auf die entsprechenden Anträge (Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung superprovisorischer Massnahmen) mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 2.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. Bst. H vorne). Es war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, mit der Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2025 form- sowie fristgerecht und damit wirksam Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. April 2025 zu führen. Der im Übrigen nicht weiter substantiierte Antrag um Ansetzung einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (vgl. Beschwerde Ziff. 50) ist folglich abzuweisen.

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

4. Aus den Akten sind keine Hinweise erkennbar, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 41 ff.). Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinreichung dort aufgehalten hat, er dort am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt wurde (und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt) und auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wurde, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in seine Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entgegenstünde. 6.3 In seinen anders lautenden Vorbringen (vgl. Beschwerde Ziff. 28 ff.) verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gegen die Wegweisung nach Griechenland eingebrachten Gründe dem Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht entgegenstehen, da entsprechende Vorbringen erst auf Stufe der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu würdigen sind. 6.4 Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 8.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Insgesamt sei unklar, inwieweit der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in Griechenland tatsächlich ausgeschöpft habe. So hätte er sich über bestehende Unterstützungsprogramme (wie das HELIOS-Programm) informieren können. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach einem vergleichsweise kurzen Aufenthalt in Griechenland in die Schweiz weitergereist. Ferner hätte er das von seinem Onkel bereitgestellte Geld für die Weiterreise dazu einsetzen können, in Griechenland eine Wohnung zu mieten und sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Auch in Bezug auf eine Arbeitstätigkeit habe er sich nicht um eine mögliche Erwerbstätigkeit respektive diesbezügliche Unterstützungsprogramme (wie von der Hilfsorganisation «Generation 2.0 RED») bemüht. In diesem Kontext wäre es ihm auch zumutbar gewesen, eine griechische Steuer- oder Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Wenn eine schutzberechtigte Person aufgrund anfänglicher Integrationsschwierigkeiten nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, könne sie beim griechischen Staat sodann das garantierte Mindesteinkommen beantragen, welches finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen (wie beispielsweise medizinische Versorgung) sowie berufliche Integration beinhalte. Damit könne verhindert werden, dass eine solche Person in eine Notlage gerate. Ferner sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung über eine Sozialversicherungsnummer respektive eine vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer möglich. Im Falle einer lebensbedrohlichen Situation hätten alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status in Griechenland, Zugang zu Notfallstationen. Hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers seien die ihn behandelnden Ärzte zum Schluss gekommen, dass die Verletzung des (...)muskels der Hüftmuskulatur keine unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit darstelle. Die empfohlene Behandlung, eine symptomorientierte Schmerztherapie sowie eine Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der umliegenden Muskulatur, sei in Griechenland verfügbar. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er arbeitsfähig; diesbezüglich könne er auf seine Schulbildung und seine Arbeitserfahrung als Schreiner zurückgreifen. Schliesslich sei es ihm zuzumuten, sich bei den entsprechenden Stellen zu melden und sich um eine Integration zu bemühen respektive seine ihm zustehenden Rechte einzufordern. 8.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, in seinem Fall gebe es in Bezug auf den Drittstaat Griechenland sehr wohl Vollzugshindernisse. Dabei verweist er auf die in verschiedenen Berichten und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellten schwierigen Bedingungen in Griechenland insbesondere auch für Leute mit Schutzstatus beziehungsweise Flüchtlingseigenschaft. So sei der Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung für Schutzberechtigte noch schwieriger als für die einheimische Bevölkerung (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff.). Er selber verfüge über kein Unterstützungsnetzwerk in Griechenland und habe weder Obdach noch Arbeit oder finanzielle Unterstützung und medizinische Behandlung erhalten (vgl. Beschwerde Ziff. 6 ff. und 35). 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3 m.w.H.). 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (vgl. E. 11.2 m.w.H.) einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» (Art. 3 EMRK) auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.4). 8.4.4 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. Dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei zumutbaren Anstrengungen in der Lage sein sollte, die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Die diagnostizierten medizinischen Leiden (im Wesentlichen muskuläre Beschwerden im Hüftbereich; vgl. Bst. F vorne) sind überdies offensichtlich auch nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie die Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnten. Sie sind daher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. diesbezüglich auch die Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16. April 2025 des deutschen Bundesverwaltungsgerichts bezüglich seiner Urteile BVerwG 1 C 18.24 und 1 C 19.24). 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.5.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.5.1). Auch diese Vermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus und die Vorinstanz ist gehalten, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3). 8.5.3 Das SEM qualifizierte den Beschwerdeführer implizit zu Recht nicht als eine besonders vulnerable Person. So lässt sich aus den in den Akten liegenden medizinischen Dokumenten keine besondere Vulnerabilität ableiten. In diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen in der Beschwerde keine Entgegnungen gemacht wurden. Da der Beschwerdeführer nicht als eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist, müsste er die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umstossen. Dies ist ihm nicht gelungen. Das Gericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter schwierigen Bedingungen gelebt hat. Praxisgemäss ist es ihm aber zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen und sich für eine Unterkunft, eine etwaige medizinische Versorgung sowie Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden medizinischen Leiden sind in Griechenland, wie das SEM in seiner Verfügung festgestellt hat, adäquat behandelbar, v.a. mit Physiotherapie sowie gängigen Schmerzmedikamenten (vgl. Bst. F vorne). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den Zugang zu medizinischer Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.w.H.), weshalb der sub-subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist. 8.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.7 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung von fünf Arbeitstagen wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: