Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juli 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 10. Dezember 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am (...) 2020 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 20. Juli 2021 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 21. Juli 2021 zu und teilten gleichzeitig mit, dass der Beschwerdeführerin am (...) 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie in Griechenland über eine bis am (...) 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. D.a Im persönlichen Gespräch vom 13. August 2021 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über den ihr durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Ihr wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Oktober 2019 auf einer griechischen Insel angekommen, wo man ihre Fingerabdrücke abgenommen und sie in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Im Camp sei sie zweimal krank geworden ([...]), man habe sie jedoch ungenügend behandelt. Ferner sei sie Anfang Januar 2021 von zwei betrunkenen Männern nach einer Auseinandersetzung aus ihrem Zelt gezerrt und (...) worden. Die Polizei sei dazu gekommen und habe die Situation aufgelöst, jedoch nichts weiter unternommen. Nachdem sie den Schutzstatus erhalten habe, habe sie das Camp im Januar 2021 verlassen und ihr Zelt abgeben müssen. Danach habe sie sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten. In der Folge sei sie nach B._______ gereist, wo sie einen Monat auf der Strasse gelebt habe. Die griechische Sprache sei ihr nicht beigebracht worden und sie habe keine Arbeit finden können. Sodann habe sie bei ein paar somalischen Männern leben können und im Gegenzug die Hausarbeit übernommen. Da sie unglücklich gewesen sei, sie habe ihre Kinder in der Heimat zurückgelassen und diese, da sie kein Geld verdient habe, nicht unterstützen können, hätten die Männer ihr geholfen, Griechenland zu verlassen. Sie habe keine Lebensgrundlage in Griechenland. Weiter gehe es ihr seit mehreren Jahren (...) nicht gut ([...]). Sie sei deswegen aber noch nie bei einem Arzt gewesen. D.b Die bei dem Gespräch anwesende Rechtsvertretung stellte in der Folge einen Antrag auf umfassende medizinische Abklärung. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass bereits ein Termin für die Beschwerdeführerin in der C._______ vereinbart worden sei. F. Der Vorinstanz wurden mehrere medizinische Berichte der C._______ eingereicht (vom 20. Oktober, 3., 10. und 24. November 2021), wonach die Beschwerdeführerin an einer (...) leide und (...) gegeben sei. Weiter sei eine (...) Therapie sowie eine Medikation angezeigt. G. Am 16. November 2021 stellte das SEM dem Bereich Pflege des BAZ per Mail mehrere Fragen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Gleichentags wurden die Fragen beantwortet und mehrere medizinische Akten (u.a. die obgenannten) mitgeschickt. H. Am 23. November 2021 übermittelte das SEM den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertretung am 25. November 2021 eine Stellungnahme ein. Dabei gab sie an, die Beschwerdeführerin befürchte, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland weder Zugang zu staatlichem Schutz noch zu medizinischer Versorgung haben würde. Hilfsorganisationen würden der Beschwerdeführerin nur helfen, wenn sie einen Wohnsitz habe. Viele Berichte (unter Nennung mehrerer Quellen) würden die schwierige Situation für Schutzberechtigte in Griechenland, die sie selbst erlebt habe, darlegen. Private Hilfeleistungen seien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland irrelevant, es komme darauf an, ob der Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Sie habe dort keinen Schutz erhalten. Ferner sei sie äusserst vulnerabel und (...) stark angeschlagen. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 18. November 2021 bedürfe sie (...) und medikamentöser Behandlungen, ansonsten ihr Zustand ([...]) sich verschlechtern oder es zu einer Chronifizierung der Symptome kommen könne. Eine vollständigeDiagnosestellung sei noch kaum möglich (nach drei Gesprächsterminen). Die in ihrem Fall notwendige Behandlung sei in Griechenland nicht vorhanden. Eine menschenwürdige Versorgung wäre bei einer Rückkehr nicht gewährleistet und sie würde in eine existenzielle Notlage geraten, womit die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Eine Wegweisung nach Griechenland sei unzulässig und angesichts der dortigen prekären Lebensumstände unzumutbar. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. November 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von einer Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden der oberwähnte Arztbericht vom 18. November sowie ein weiterer medizinischer Bericht vom 1. Dezember 2021 eingereicht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt (vgl. E. 1.2) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Weil der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese durch die Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf das Begehren, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zu diesem Entscheid von einer Überstellung der Beschwerdeführerin abzusehen, nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Dispositivziffern 1 - 2 der Verfügung des SEM vom 26. November 2021 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung.
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen. Dem Gericht kommt diesbezüglich volle Kognition zu.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den tatsächlichen Voraussetzungen für den Zugang zu medizinischer Hilfe in Griechenland auseinandergesetzt. Dem Arztbericht vom 18. November 2021 sei zu entnehmen, dass noch keine vollständige Diagnose habe gestellt werden können. Entsprechend könne nicht bestimmt werden, welche Behandlungsmöglichkeiten erforderlich seien und ob diese in Griechenland möglich wären respektive sie Zugang zu diesen hätte. Eine konkrete Abklärung, ob eine Rückführung in ihrem Fall zumutbar erscheine, wäre unabdingbar gewesen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte ausreichend begründet werden müssen. Zudem hätte das SEM im Rahmen der Prüfung von Art. 3 EMRK eine aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage und der faktischen Verhältnisse in Griechenland vornehmen (hinsichtlich Zugänglichkeit und Funktionieren des Asylsystems des Aufnahmelandes etc.) und darlegen müssen, dass es sich tatsächlich um einen sicheren Drittstaat handle, der fähig sei, Schutz zu gewähren. Pauschale Hinweise würden nicht ausreichen.
E. 5.2.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, mit den eingereichten Arztberichten und den darin angegebenen Diagnosen und Therapien auseinandergesetzt und sich beim Bereich Pflege des BAZ umfassend über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erkundigt (insb. angefochtene Verfügung S. 11 f.). Auch wenn die wiederholt festgehaltene Diagnose vorliegend noch zu präzisieren ist (vgl. Arztbericht vom 18. November 2021), wurde die erforderliche Behandlung ([...] und Medikation) definiert und es wurden diesbezüglich keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Dies wurde von der Vorinstanz erkannt und sie hat zurecht darauf hingewiesen, dass folglich auf das Abwarten weiterer bestätigender Berichte verzichtet werden könne, zumal die angeordnete Behandlung auch in Griechenland durchgeführt werden könne. Die Einschätzung der Vorinstanz einer ausreichend erstellten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin war folglich zutreffend. Ebenso hat die Vorinstanz genügend substantiiert aufgezeigt, dass vorliegend - mangels individueller Hinweise auf eine Verletzung der Garantien gemäss Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), auf die sich Griechenland behaften lassen müsse - davon auszugehen sei, die medizinische Versorgung sei in Griechenland für Personen mit Schutzstatus, wie die Beschwerdeführerin, gewährleistet. Insgesamt sei ein Wegweisungsvollzug daher zumutbar. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, ihr sei in Griechenland eine (...) Behandlung verweigert worden - sie habe gar nie darum ersucht - und ihre weiteren Hinweise zum Zugang zu medizinischer Hilfe in allgemeiner Weise ausgefallen sind, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht verletzt.
E. 5.2.3 Sodann hat sich die Vorinstanz hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren zitierten Berichten zur allgemeinen Lage in Griechenland und der von ihr genannten Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin hatte wiederholt Gelegenheit, zu ihrer individuellen Situation Stellung zu nehmen. Ferner hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7-13) - entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin - ausführlich auf die Lebensbedingungen, denen sie bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, und auf die Möglichkeiten, die international Schutzberechtigten in Bezug auf den Zugang zur medizinischen Versorgung, Unterkunft und Arbeit in Griechenland offenstehen, bezogen. Auf die Rüge, die Vorinstanz hätte darlegen müssen, dass es sich bei Griechenland tatsächlich um einen sicheren Drittstaat handle, ist aufgrund der verbindlichen Feststellung des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 nicht einzugehen.
E. 5.2.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unzureichend festgestellt, als unberechtigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen.
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass das Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach ihnen in vielen Belangen (Fürsorge, Erwerbstätigkeit, Unterkunft etc.) dieselben Rechte wie griechischen Staatsbürgern zustünden. Diese Unterstützungsleistungen müssten eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Hilfsorganisationen und karitative Einrichtungen für alleinstehende Frauen seien ebenfalls vorhanden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgehalten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland zwar schwierig seien, die bekannten Unzulänglichkeiten aber nicht in einer Weise auftreten würden, welche darauf schliessen liessen, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder fähig, Schutzberechtigten ihre Rechte und Ansprüche zu gewähren (Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021). Die Lebensbedingungen würden die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht erreichen. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme aufgeführten Berichte seien sodann nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen, da diese allgemeiner Natur seien und nicht sie betreffen würden. Auch wenn die Berichte einzelne Versäumnisse zu Tage förderten, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht derart belegt, dass diese damit eine Verletzung der Qualifikationsrichtlinie aufzeigen könnten. Es liege an der Beschwerdeführerin, die Regelvermutung, dass ein Staat seinen völkerrechtlichen Pflichten nachkomme, umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihr Griechenland ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigere und Unterstützungsleistungen unterlassen würde. Im Übrigen stehe ihr der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Hinsichtlich der zu Protokoll gegebenen (...) sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Dritte fürchten, könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Bezüglich ihrer Aussage, die Polizei im Camp habe nichts unternommen, sei festzuhalten, dass es aufgrund beschränkter Ressourcen keinem Staat gelinge, alle Personen auf seinem Territorium prophylaktisch zu schützen. Im begründeten Zweifel an der Arbeitsweise der lokalen griechischen Polizei bestünde die Möglichkeit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden. Weiter sei die medizinische Versorgung in Griechenland, inklusive (...) Behandlungsmöglichkeiten, für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es sei somit davon auszugehen, dass eine adäquate Behandlung auch nach einer Überstellung gegeben sei. Der Beschwerdeführerin stehe es offen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Die von ihr dargelegte verweigerte Untersuchung und Medikation beziehe sich auf ihren Aufenthalt im Camp, vor der Schutzgewährung. Daher lasse sich daraus keine Verletzung der Qualifikationsrichtlinie ableiten. Die aktuellen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien dokumentiert. Der behandelnde Arzt erachte eine (...) Therapie und Medikation für indiziert. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtere. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Person, welche die Rückführung als nicht zulässig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten. Zudem werde dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden über die gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. Die in der Schweiz erstellten medizinischen Dokumente würden ihr ausgehändigt und allfällig benötigte Medikamente könnten zur Überbrückung mitgegeben werden. Schliesslich vermöge der Ausbruch des Corona-Virus nichts daran zu ändern, dass die Gesundheitsversorgung in Griechenland als grundsätzlich gewährleistet gelte. Der Vollzug nach Griechenland sei somit zulässig, zumutbar und - die entsprechende behördliche Zustimmung liege vor - auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 7.2 In der Beschwerde wurde, wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs, ausführlich auf die allgemein schwierige Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland (unter Nennung mehrerer Berichte) und auf die Überlastung des griechischen Staats, der gar nicht in der Lage sei, allen Personen mit Schutzstatus angemessenen Schutz zu bieten, hingewiesen. Dasselbe gelte für die Hilfsorganisationen. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer selbst organisierten Unterbringung obdachlos gewesen und habe keine Arbeit finden können. Dies würde ihr wiederum drohen. Sie wäre als vulnerable Person schutzlos auf sich alleine gestellt. Es seien die faktischen, nicht die theoretischen Verhältnisse in Bezug auf unter anderem mangelnde Arbeitsmöglichkeit oder Zugang zu Sozialleistungen zu würdigen. Ausserdem müsse die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung beachtet werden. Durch eine Rückführung nach Griechenland würde die Schweiz gegen die Verpflichtungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verstossen. Sie sei bereits im Camp Opfer sexueller Gewalt geworden, was ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland insbesondere wegen der möglichen Obdachlosigkeit erneut drohen könnte. Ferner sei es für sie unerlässlich, tatsächlichen Zugang zu einer (...) Behandlung zu haben. Sie sei (...) stark belastet. Diese Gewissheit bestehe in Griechenland nicht, zumal der Zugang zum Gesundheitssystem schwierig sei. Dies habe sie bereits während des dortigen Asylverfahrens erlebt. Das griechische System habe in ihrem Fall versagt. Ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland verstosse gegen Art. 3 EMRK und sei daher unzulässig, ferner unzumutbar.
E. 8.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat unter anderem der EMRK seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5056/2021 vom 29. November 2021 E. 7.2.2 f. m.w.H.). Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte und Rechtsprechung -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte schwierig sind. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten aber nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreichen die anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen grundsätzlich nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und es ist nicht von einer existenziellen Notlage für den Fall der Rückkehr nach Griechenland auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stünde zudem der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. u.a. Urteile D-5056/2021 E. 7.2.3, E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.4.1, je m.w.H.).
E. 8.2 Im vorliegenden Fall liegen - wie bereits in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt wurde - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Sie hat erklärt, sie habe, nachdem sie das Camp habe verlassen müssen, zunächst zwei Wochen auf der Insel, dann einen Monat in B._______ auf der Strasse gelebt, bevor sie eine private Unterkunft habe finden können. Sie war mithin aus eigenen Kräften nach kurzer Zeit in der Lage, einer Obdachlosigkeit vorzubeugen. Sodann hat die Beschwerdeführerin angegeben, während der Obdachlosigkeit keine Arbeit gefunden zu haben. Sie hat aber nicht dargelegt, dass sie nach der Schutzgewährung und ihrer Ankunft in B._______ bei den griechischen Behörden überhaupt um Schutz ersucht hätte. Namentlich ihre (...) Beschwerden habe sie vor der Ankunft in der Schweiz noch nie behandeln lassen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Unterstützungsleistungen und weitere der Beschwerdeführerin als Person mit Schutzstatus zustehende Rechte (namentlich gemäss Qualifikationsrichtlinie sowie der Flüchtlingskonvention, u.a. bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung und Erwerbstätigkeit) aber bei Bedarf bei den zuständigen Behörden eingefordert werden. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Schutzberechtigte mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern sie bei einer Rückkehr mit einer konkreten Gefährdung zu rechnen hätte. Die blosse Befürchtung, in nicht absehbarer Zeit in eine derartige Lebenssituation getrieben zu werden, die einer existenziellen Notlage und menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem "real risk" nicht zu überschreiten. Inwiefern ihre Rückführung nach Griechenland zu einer Verletzung des CEDAW führen könnte, vermochte die Beschwerdeführerin sodann nicht substantiiert darzulegen, und ist auch nicht ersichtlich.
E. 8.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin, auch wenn die während fünf Therapiesitzungen festgehaltene Diagnose ([...]) noch präzisiert werden sollte (vgl. Arztbericht vom 18. November 2021, medizinischer Bericht vom 1. Dezember 2021), nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. [...] Behandlungsmöglichkeiten) ist - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - gewährleistet (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4823/2021 vom 10. November 2021 E. 9.2). Diese Annahme vermag die Beschwerdeführerin mit der Schilderung, sie sei im Camp unzureichend medizinisch versorgt worden, nicht umzustossen. Weiter lassen weder ihre Vorbringen noch die vorliegenden medizinischen Dokumente darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, künftig die dortige medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat zudem darauf hingewiesen, dass ihr die benötigten Medikamente bei einem Vollzug mitgegeben werden können.
E. 8.4 Sodann ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall, bei dem die Polizei eingegriffen, aber zu wenig unternommen habe, hat sich in einem überfüllten Flüchtlingslager zugetragen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die griechischen Polizeibeamten ihr gegenüber im ganzen Land generell nicht schutzwillig wäre. Dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland sexueller Gewalt ausgesetzt sein könnte, ist eine blosse Vermutung, und hat im Übrigen nichts mit dem betreffenden Staat zu tun. Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Befürchtungen - zudem an die zuständigen Behörden wenden und Hilfe einfordern, zumal von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der griechischen Behörden auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil D-4823/2021 E. 9.3 m.w.H).
E. 8.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in B._______ Bekannte hat, bei denen sie bereits mehrere Monate hat wohnen können und die ihr bei der Weiterreise in die Schweiz geholfen haben. Es kann mithin - entgegen ihrer Darlegung - nicht davon ausgegangen, sie sei bei der Rückkehr gänzlich auf sich alleine gestellt.
E. 8.6 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf inskünftig von ihr erwartet werden, die genannten Unterstützungsmöglichkeiten bei Bedarf einzufordern. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Berichte zur Situation in Griechenland und die Rechtspraxis anderer europäischer Länder hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ist schliesslich unbehelflich, da kein persönlicher Bezug zur Beschwerdeführerin ersichtlich ist und die Urteile ausländischer Gerichte für die Schweiz nicht bindend sind.
E. 8.7 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben und sie dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos einzustufen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5276/2021 Urteil vom 10. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juli 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 10. Dezember 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am (...) 2020 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 20. Juli 2021 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 21. Juli 2021 zu und teilten gleichzeitig mit, dass der Beschwerdeführerin am (...) 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie in Griechenland über eine bis am (...) 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. D.a Im persönlichen Gespräch vom 13. August 2021 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin über den ihr durch die griechischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Ihr wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Oktober 2019 auf einer griechischen Insel angekommen, wo man ihre Fingerabdrücke abgenommen und sie in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Im Camp sei sie zweimal krank geworden ([...]), man habe sie jedoch ungenügend behandelt. Ferner sei sie Anfang Januar 2021 von zwei betrunkenen Männern nach einer Auseinandersetzung aus ihrem Zelt gezerrt und (...) worden. Die Polizei sei dazu gekommen und habe die Situation aufgelöst, jedoch nichts weiter unternommen. Nachdem sie den Schutzstatus erhalten habe, habe sie das Camp im Januar 2021 verlassen und ihr Zelt abgeben müssen. Danach habe sie sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten. In der Folge sei sie nach B._______ gereist, wo sie einen Monat auf der Strasse gelebt habe. Die griechische Sprache sei ihr nicht beigebracht worden und sie habe keine Arbeit finden können. Sodann habe sie bei ein paar somalischen Männern leben können und im Gegenzug die Hausarbeit übernommen. Da sie unglücklich gewesen sei, sie habe ihre Kinder in der Heimat zurückgelassen und diese, da sie kein Geld verdient habe, nicht unterstützen können, hätten die Männer ihr geholfen, Griechenland zu verlassen. Sie habe keine Lebensgrundlage in Griechenland. Weiter gehe es ihr seit mehreren Jahren (...) nicht gut ([...]). Sie sei deswegen aber noch nie bei einem Arzt gewesen. D.b Die bei dem Gespräch anwesende Rechtsvertretung stellte in der Folge einen Antrag auf umfassende medizinische Abklärung. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass bereits ein Termin für die Beschwerdeführerin in der C._______ vereinbart worden sei. F. Der Vorinstanz wurden mehrere medizinische Berichte der C._______ eingereicht (vom 20. Oktober, 3., 10. und 24. November 2021), wonach die Beschwerdeführerin an einer (...) leide und (...) gegeben sei. Weiter sei eine (...) Therapie sowie eine Medikation angezeigt. G. Am 16. November 2021 stellte das SEM dem Bereich Pflege des BAZ per Mail mehrere Fragen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Gleichentags wurden die Fragen beantwortet und mehrere medizinische Akten (u.a. die obgenannten) mitgeschickt. H. Am 23. November 2021 übermittelte das SEM den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertretung am 25. November 2021 eine Stellungnahme ein. Dabei gab sie an, die Beschwerdeführerin befürchte, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland weder Zugang zu staatlichem Schutz noch zu medizinischer Versorgung haben würde. Hilfsorganisationen würden der Beschwerdeführerin nur helfen, wenn sie einen Wohnsitz habe. Viele Berichte (unter Nennung mehrerer Quellen) würden die schwierige Situation für Schutzberechtigte in Griechenland, die sie selbst erlebt habe, darlegen. Private Hilfeleistungen seien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland irrelevant, es komme darauf an, ob der Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Sie habe dort keinen Schutz erhalten. Ferner sei sie äusserst vulnerabel und (...) stark angeschlagen. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 18. November 2021 bedürfe sie (...) und medikamentöser Behandlungen, ansonsten ihr Zustand ([...]) sich verschlechtern oder es zu einer Chronifizierung der Symptome kommen könne. Eine vollständigeDiagnosestellung sei noch kaum möglich (nach drei Gesprächsterminen). Die in ihrem Fall notwendige Behandlung sei in Griechenland nicht vorhanden. Eine menschenwürdige Versorgung wäre bei einer Rückkehr nicht gewährleistet und sie würde in eine existenzielle Notlage geraten, womit die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Eine Wegweisung nach Griechenland sei unzulässig und angesichts der dortigen prekären Lebensumstände unzumutbar. I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. November 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von einer Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden der oberwähnte Arztbericht vom 18. November sowie ein weiterer medizinischer Bericht vom 1. Dezember 2021 eingereicht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt (vgl. E. 1.2) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Weil der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese durch die Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf das Begehren, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zu diesem Entscheid von einer Überstellung der Beschwerdeführerin abzusehen, nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Dispositivziffern 1 - 2 der Verfügung des SEM vom 26. November 2021 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. 3.2 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen. Dem Gericht kommt diesbezüglich volle Kognition zu.
4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den tatsächlichen Voraussetzungen für den Zugang zu medizinischer Hilfe in Griechenland auseinandergesetzt. Dem Arztbericht vom 18. November 2021 sei zu entnehmen, dass noch keine vollständige Diagnose habe gestellt werden können. Entsprechend könne nicht bestimmt werden, welche Behandlungsmöglichkeiten erforderlich seien und ob diese in Griechenland möglich wären respektive sie Zugang zu diesen hätte. Eine konkrete Abklärung, ob eine Rückführung in ihrem Fall zumutbar erscheine, wäre unabdingbar gewesen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte ausreichend begründet werden müssen. Zudem hätte das SEM im Rahmen der Prüfung von Art. 3 EMRK eine aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage und der faktischen Verhältnisse in Griechenland vornehmen (hinsichtlich Zugänglichkeit und Funktionieren des Asylsystems des Aufnahmelandes etc.) und darlegen müssen, dass es sich tatsächlich um einen sicheren Drittstaat handle, der fähig sei, Schutz zu gewähren. Pauschale Hinweise würden nicht ausreichen. 5.2 5.2.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Die Vorinstanz hat sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, mit den eingereichten Arztberichten und den darin angegebenen Diagnosen und Therapien auseinandergesetzt und sich beim Bereich Pflege des BAZ umfassend über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erkundigt (insb. angefochtene Verfügung S. 11 f.). Auch wenn die wiederholt festgehaltene Diagnose vorliegend noch zu präzisieren ist (vgl. Arztbericht vom 18. November 2021), wurde die erforderliche Behandlung ([...] und Medikation) definiert und es wurden diesbezüglich keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Dies wurde von der Vorinstanz erkannt und sie hat zurecht darauf hingewiesen, dass folglich auf das Abwarten weiterer bestätigender Berichte verzichtet werden könne, zumal die angeordnete Behandlung auch in Griechenland durchgeführt werden könne. Die Einschätzung der Vorinstanz einer ausreichend erstellten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin war folglich zutreffend. Ebenso hat die Vorinstanz genügend substantiiert aufgezeigt, dass vorliegend - mangels individueller Hinweise auf eine Verletzung der Garantien gemäss Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), auf die sich Griechenland behaften lassen müsse - davon auszugehen sei, die medizinische Versorgung sei in Griechenland für Personen mit Schutzstatus, wie die Beschwerdeführerin, gewährleistet. Insgesamt sei ein Wegweisungsvollzug daher zumutbar. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, ihr sei in Griechenland eine (...) Behandlung verweigert worden - sie habe gar nie darum ersucht - und ihre weiteren Hinweise zum Zugang zu medizinischer Hilfe in allgemeiner Weise ausgefallen sind, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht verletzt. 5.2.3 Sodann hat sich die Vorinstanz hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren zitierten Berichten zur allgemeinen Lage in Griechenland und der von ihr genannten Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin hatte wiederholt Gelegenheit, zu ihrer individuellen Situation Stellung zu nehmen. Ferner hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7-13) - entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin - ausführlich auf die Lebensbedingungen, denen sie bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, und auf die Möglichkeiten, die international Schutzberechtigten in Bezug auf den Zugang zur medizinischen Versorgung, Unterkunft und Arbeit in Griechenland offenstehen, bezogen. Auf die Rüge, die Vorinstanz hätte darlegen müssen, dass es sich bei Griechenland tatsächlich um einen sicheren Drittstaat handle, ist aufgrund der verbindlichen Feststellung des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 nicht einzugehen. 5.2.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unzureichend festgestellt, als unberechtigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. 7.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass das Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach ihnen in vielen Belangen (Fürsorge, Erwerbstätigkeit, Unterkunft etc.) dieselben Rechte wie griechischen Staatsbürgern zustünden. Diese Unterstützungsleistungen müssten eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Hilfsorganisationen und karitative Einrichtungen für alleinstehende Frauen seien ebenfalls vorhanden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgehalten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland zwar schwierig seien, die bekannten Unzulänglichkeiten aber nicht in einer Weise auftreten würden, welche darauf schliessen liessen, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder fähig, Schutzberechtigten ihre Rechte und Ansprüche zu gewähren (Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021). Die Lebensbedingungen würden die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht erreichen. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme aufgeführten Berichte seien sodann nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen, da diese allgemeiner Natur seien und nicht sie betreffen würden. Auch wenn die Berichte einzelne Versäumnisse zu Tage förderten, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland nicht derart belegt, dass diese damit eine Verletzung der Qualifikationsrichtlinie aufzeigen könnten. Es liege an der Beschwerdeführerin, die Regelvermutung, dass ein Staat seinen völkerrechtlichen Pflichten nachkomme, umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihr Griechenland ihre Rechte völkerrechtswidrig verweigere und Unterstützungsleistungen unterlassen würde. Im Übrigen stehe ihr der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Hinsichtlich der zu Protokoll gegebenen (...) sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Dritte fürchten, könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Bezüglich ihrer Aussage, die Polizei im Camp habe nichts unternommen, sei festzuhalten, dass es aufgrund beschränkter Ressourcen keinem Staat gelinge, alle Personen auf seinem Territorium prophylaktisch zu schützen. Im begründeten Zweifel an der Arbeitsweise der lokalen griechischen Polizei bestünde die Möglichkeit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden. Weiter sei die medizinische Versorgung in Griechenland, inklusive (...) Behandlungsmöglichkeiten, für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es sei somit davon auszugehen, dass eine adäquate Behandlung auch nach einer Überstellung gegeben sei. Der Beschwerdeführerin stehe es offen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Die von ihr dargelegte verweigerte Untersuchung und Medikation beziehe sich auf ihren Aufenthalt im Camp, vor der Schutzgewährung. Daher lasse sich daraus keine Verletzung der Qualifikationsrichtlinie ableiten. Die aktuellen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien dokumentiert. Der behandelnde Arzt erachte eine (...) Therapie und Medikation für indiziert. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtere. Aus den vorliegenden Akten ergäben sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Person, welche die Rückführung als nicht zulässig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten. Zudem werde dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden über die gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. Die in der Schweiz erstellten medizinischen Dokumente würden ihr ausgehändigt und allfällig benötigte Medikamente könnten zur Überbrückung mitgegeben werden. Schliesslich vermöge der Ausbruch des Corona-Virus nichts daran zu ändern, dass die Gesundheitsversorgung in Griechenland als grundsätzlich gewährleistet gelte. Der Vollzug nach Griechenland sei somit zulässig, zumutbar und - die entsprechende behördliche Zustimmung liege vor - auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 In der Beschwerde wurde, wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs, ausführlich auf die allgemein schwierige Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland (unter Nennung mehrerer Berichte) und auf die Überlastung des griechischen Staats, der gar nicht in der Lage sei, allen Personen mit Schutzstatus angemessenen Schutz zu bieten, hingewiesen. Dasselbe gelte für die Hilfsorganisationen. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer selbst organisierten Unterbringung obdachlos gewesen und habe keine Arbeit finden können. Dies würde ihr wiederum drohen. Sie wäre als vulnerable Person schutzlos auf sich alleine gestellt. Es seien die faktischen, nicht die theoretischen Verhältnisse in Bezug auf unter anderem mangelnde Arbeitsmöglichkeit oder Zugang zu Sozialleistungen zu würdigen. Ausserdem müsse die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung beachtet werden. Durch eine Rückführung nach Griechenland würde die Schweiz gegen die Verpflichtungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verstossen. Sie sei bereits im Camp Opfer sexueller Gewalt geworden, was ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland insbesondere wegen der möglichen Obdachlosigkeit erneut drohen könnte. Ferner sei es für sie unerlässlich, tatsächlichen Zugang zu einer (...) Behandlung zu haben. Sie sei (...) stark belastet. Diese Gewissheit bestehe in Griechenland nicht, zumal der Zugang zum Gesundheitssystem schwierig sei. Dies habe sie bereits während des dortigen Asylverfahrens erlebt. Das griechische System habe in ihrem Fall versagt. Ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland verstosse gegen Art. 3 EMRK und sei daher unzulässig, ferner unzumutbar. 8. 8.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat unter anderem der EMRK seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5056/2021 vom 29. November 2021 E. 7.2.2 f. m.w.H.). Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte und Rechtsprechung -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte schwierig sind. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten aber nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreichen die anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen grundsätzlich nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und es ist nicht von einer existenziellen Notlage für den Fall der Rückkehr nach Griechenland auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK stünde zudem der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. u.a. Urteile D-5056/2021 E. 7.2.3, E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.4.1, je m.w.H.). 8.2 Im vorliegenden Fall liegen - wie bereits in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt wurde - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Sie hat erklärt, sie habe, nachdem sie das Camp habe verlassen müssen, zunächst zwei Wochen auf der Insel, dann einen Monat in B._______ auf der Strasse gelebt, bevor sie eine private Unterkunft habe finden können. Sie war mithin aus eigenen Kräften nach kurzer Zeit in der Lage, einer Obdachlosigkeit vorzubeugen. Sodann hat die Beschwerdeführerin angegeben, während der Obdachlosigkeit keine Arbeit gefunden zu haben. Sie hat aber nicht dargelegt, dass sie nach der Schutzgewährung und ihrer Ankunft in B._______ bei den griechischen Behörden überhaupt um Schutz ersucht hätte. Namentlich ihre (...) Beschwerden habe sie vor der Ankunft in der Schweiz noch nie behandeln lassen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Unterstützungsleistungen und weitere der Beschwerdeführerin als Person mit Schutzstatus zustehende Rechte (namentlich gemäss Qualifikationsrichtlinie sowie der Flüchtlingskonvention, u.a. bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung und Erwerbstätigkeit) aber bei Bedarf bei den zuständigen Behörden eingefordert werden. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Schutzberechtigte mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern sie bei einer Rückkehr mit einer konkreten Gefährdung zu rechnen hätte. Die blosse Befürchtung, in nicht absehbarer Zeit in eine derartige Lebenssituation getrieben zu werden, die einer existenziellen Notlage und menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem "real risk" nicht zu überschreiten. Inwiefern ihre Rückführung nach Griechenland zu einer Verletzung des CEDAW führen könnte, vermochte die Beschwerdeführerin sodann nicht substantiiert darzulegen, und ist auch nicht ersichtlich. 8.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Aspekte ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin, auch wenn die während fünf Therapiesitzungen festgehaltene Diagnose ([...]) noch präzisiert werden sollte (vgl. Arztbericht vom 18. November 2021, medizinischer Bericht vom 1. Dezember 2021), nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. [...] Behandlungsmöglichkeiten) ist - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - gewährleistet (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4823/2021 vom 10. November 2021 E. 9.2). Diese Annahme vermag die Beschwerdeführerin mit der Schilderung, sie sei im Camp unzureichend medizinisch versorgt worden, nicht umzustossen. Weiter lassen weder ihre Vorbringen noch die vorliegenden medizinischen Dokumente darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, künftig die dortige medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat zudem darauf hingewiesen, dass ihr die benötigten Medikamente bei einem Vollzug mitgegeben werden können. 8.4 Sodann ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall, bei dem die Polizei eingegriffen, aber zu wenig unternommen habe, hat sich in einem überfüllten Flüchtlingslager zugetragen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die griechischen Polizeibeamten ihr gegenüber im ganzen Land generell nicht schutzwillig wäre. Dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland sexueller Gewalt ausgesetzt sein könnte, ist eine blosse Vermutung, und hat im Übrigen nichts mit dem betreffenden Staat zu tun. Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Befürchtungen - zudem an die zuständigen Behörden wenden und Hilfe einfordern, zumal von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der griechischen Behörden auszugehen ist (vgl. u.a. Urteil D-4823/2021 E. 9.3 m.w.H). 8.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in B._______ Bekannte hat, bei denen sie bereits mehrere Monate hat wohnen können und die ihr bei der Weiterreise in die Schweiz geholfen haben. Es kann mithin - entgegen ihrer Darlegung - nicht davon ausgegangen, sie sei bei der Rückkehr gänzlich auf sich alleine gestellt. 8.6 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf inskünftig von ihr erwartet werden, die genannten Unterstützungsmöglichkeiten bei Bedarf einzufordern. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Berichte zur Situation in Griechenland und die Rechtspraxis anderer europäischer Länder hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ist schliesslich unbehelflich, da kein persönlicher Bezug zur Beschwerdeführerin ersichtlich ist und die Urteile ausländischer Gerichte für die Schweiz nicht bindend sind. 8.7 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben und sie dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos einzustufen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: