Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals am 14. Juli 2021 um Asyl in der Schweiz. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 26. Novem- ber 2021 nicht ein und wies sie nach Griechenland weg, da sie dort am
10. Dezember 2019 bereits um Asyl ersucht hatte und diesem Ersuchen durch die griechischen Behörden am 12. Oktober 2020 stattgegeben wor- den war. Eine gegen die Verfügung des SEM vom 26. November 2021 er- hobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5276/2021 vom 10. Dezember 2021 ab. B. Am 1. Juli 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 26. November 2021. Das SEM hiess diesen Antrag mit Entscheid vom 9. Januar 2023 im Vollzugspunkt gut und ge- währte ihr und ihrem am (…) in der Schweiz geborenen Sohn die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe an das SEM vom 7. Januar 2025 ersuchte die Beschwerde- führerin für sich um Zweitasyl sowie für ihre am (…) und am (…) in der Schweiz geborenen beiden Söhne um Familienasyl. Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 hiess das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zweitasyl gestützt auf Art. 50 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 36 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gut und überwies das Gesuch um Familienasyl (Art. 51 Abs. 1 AsylG) die Söhne betreffend intern weiter an die dafür zuständige Abteilung. D. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 an das SEM stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag um Familiennachzug der beiden in Somalia lebenden minder- jährigen Töchter B._______ und C._______ und beantragte die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe ihre minderjäh- rigen Töchter in Somalia bei deren Grossmutter zurücklassen müssen, als sie im Jahr 2015 aus ihrem Heimatstaat geflohen sei. Mit ihren Töchtern stehe sie in regelmässigem Kontakt und unterstütze diese finanziell und emotional. Sie wolle ihnen in der Schweiz ein kindergerechtes und sicheres Leben und den Zugang zu einer Ausbildung ermöglichen. In Somalia wären sie einer Zwangsehe ausgesetzt. Sie verfüge über eine genügend grosse
E-7814/2025 Seite 3 Wohnung und bemühe sich um Integration. Wegen ihrer psychischen Be- lastung, die auf Ereignisse während ihrer Flucht sowie des gewaltsamen Tods ihres Ehemannes in Somalia zurückzuführen seien, habe sie bislang noch nicht erwerbstätig sein können. Sie habe aber eine deutliche Stabili- sierung ihres psychischen Gesundheitszustandes erreicht. Dem Gesuch lagen unter anderem Fotos, Chatverläufe, Geburtsurkunden und Bestätigungen über die Identität der Töchter bei. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 richtete das SEM verschiedene Fragen an die Beschwerdeführerin, die sie mit Schreiben vom 28. Juli 2025 beantwor- tete. Darin erklärte sie im Wesentlichen, mit ihrem verstorbenen Ehemann und Vater ihrer Töchter sei sie als Minderjährige nach islamischem Recht zwangsverheiratet worden. Sie hätten in wirtschaftlich stabilen Verhältnis- sen und in einem eigenen Haus gelebt. Ihr Ehemann sei im Jahr 2015 durch die al-Shabaab ermordet worden, da er sich geweigert habe für diese Organisation als Spion tätig zu sein. Nach dem Tod des Ehemannes hätten dessen Brüder der Familie den Zugang zum Haus verwehrt. Sie sei des- halb mit den Töchtern zu ihrer alleinstehenden Mutter in deren Haus gezo- gen und habe die Arbeit ihres Mannes an der (…) weitergeführt, sei jedoch wiederholt von den al-Shabaab bedroht worden, weshalb sie letztlich ins Ausland geflohen sei. Sie habe ihre Töchter zurückgelassen, da sie ge- glaubt habe, dass diese bei ihrer Familie und den Onkeln familiären Schutz geniessen würden. Im Zeitpunkt der Flucht seien ihre beiden Töchter zirka (…) und zirka (…) alt gewesen. Sie lebten aktuell immer noch bei ihrer Grossmutter, die jedoch krank und bereits (…) Jahre alt sei. Andere Be- zugspersonen in Somalia gebe es nicht. Sie rufe ihre Kinder über das Fest- netztelefon der Grossmutter an, da diese kein Mobiltelefon besitze, manch- mal würden aber auch Nachbarn via Smartphone behilflich sein. Seit der Trennung von ihren Kindern vor zehn Jahren lebe sie in ständiger Angst um diese. F. Am 18. August 2025 richtete das SEM weitere Fragen an die Beschwerde- führerin, auf die sie mit Eingabe vom 9. September 2025 antwortete und dabei ausführte, trotzt des Bestehens entfernter Verwandter in Somalia lebe ihre gesundheitlich schwer angeschlagene Mutter dort faktisch ohne tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Ihr 17-jähriger Bruder lebe in einer
E-7814/2025 Seite 4 anderen Region Somalias und könne nicht für die Mädchen sorgen. Eine ihrer Schwestern sei verheiratet und lebe in Kenia. Eine zweite Schwester habe zuletzt in Äthiopien gelebt, ihr derzeitiger Aufenthalt sei ihr nicht be- kannt. In Somalia lebten ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väter- licherseits. Diese seien alle betagt, gesundheitlich eingeschränkt und da- her nicht in der Lage, für die beiden Mädchen zu sorgen. Zu den Cousins und Cousinen, die ebenfalls noch in Somalia wohnhaft seien, habe sie kei- nen Kontakt und es gebe auch keine Bereitschaft oder Möglichkeit, dass ihre Töchter durch diese aufgenommen werden könnten. Zu den Stationen ihrer Flucht gab sie dem SEM gegenüber an, sie sei Ende 2015 zunächst nach D._______, dann nach F._______ und schliesslich ins Ausland in den Jemen und vier Monate später nach Saudi-Arabien gereist, wo sie bis 2019 gelebt und als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Dann sei sie mit der Familie, bei der sie angestellt gewesen sei, in die Türkei gereist, von wo sie schliesslich mittels Unterstützung der Tochter ihrer Arbeitgebe- rin weiter nach Griechenland geflohen sei. Dort habe sie unter schlechten Bedingungen gelebt, nach zwei Jahren den Flüchtlingsstatus erhalten und sei dann infolge Obdachlosigkeit weiter nach Italien und von dort in die Schweiz gereist. Nach der Flucht habe sie versucht, telefonisch mit ihren Kindern in Somalia in Kontakt zu bleiben. Seit dem Jahr 2018 habe sich dieser intensiviert. Die ältere Tochter würde dabei ihre Angst vor einer Zwangsheirat äussern; die jüngere sei psychisch stark belastet und breche regelmässig in Tränen aus. Beide würden berichten, dass das Leben bei der kranken Grossmutter schwer sei; sie sich eingeschränkt fühlen würden, da sie das Haus – ausser für den Schulbesuch – nicht verlassen dürften. G. Mit Verfügung vom 12. September 2025 verweigerte das SEM den beiden Töchtern der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug mangels Erfül- lung der Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab. H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2025 (Post- stempel) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge- richt in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des SEM vom
12. September 2025 und die Bewilligung des Familiennachzugs ihrer bei- den Töchter B._______ und C._______. Eventualiter wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, eine DNA-Analyse zur Klärung der Abstammung durchzuführen sowie alle notwendigen medizinischen und
E-7814/2025 Seite 5 psychologischen Gutachten einzuholen, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der familiären Trennung zu be- urteilen. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2025 forderte die Instruktions- richterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 18. November 2025 auf. Der Vorschuss ging am 10. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Wie nachstehend dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Verfahren ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl – nebst Ehegatten – auch minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech- tigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein- schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per- son bestanden hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemein- schaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemein- samen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wie- dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient jedoch weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehun- gen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Abs. 4 verweist, "besondere Umstände" entgegenste- hen. "Besondere Umstände" sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er- kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 4.3 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Zur Be- gründung führte es hauptsächlich aus, trotz entsprechender Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine Belege über die von ihr angegebene finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Somalia eingereicht. Zudem habe sie diesbezüglich im Familiennachzugsgesuch dargelegt, sie würde die Töchter finanziell unterstützen, damit diese Zugang zu Bildung und medi- zinischer Versorgung hätten, demgegenüber habe sie in den
E-7814/2025 Seite 7 nachfolgenden Eingaben erklärt, sie könne nicht regelmässig Geld nach Somalia senden und die Grossmutter sorge für die Kinder. Trotz mehrfa- cher Aufforderung habe sie ausser zwei Screenshots von WhatsApp-Ver- läufen aus dem Jahr 2024 und wenigen Fotos keine weiteren Nachweise für den regelmässigen Kontakt zu den Töchtern eingereicht. Auch die von ihr im Familiennachzugsgesuch angekündigten zahlreichen Bildnachweise und digitalen Kommunikationsverläufe seien nicht eingereicht worden. Ihre Antwort auf die Frage nach der Art des Kontaktes zu ihren Töchtern in den letzten zehn Jahren sei ausserdem stereotyp ausgefallen. Eine vorbestan- dene und tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen ge- pflegte Beziehung sei daher nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft ge- macht worden.
E. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen argumentiert, auf- grund der instabilen Stromversorgung in der Herkunftsregion in Somali habe der Kontakt zu den Töchtern nur im Rahmen des Möglichen und hauptsächlich über das Festnetztelefon der Grossmutter erfolgen können. Belege für die Kontakte seien mit Telefonprotokollen, Fotos und Screens- hots von Whats-App vorhanden. Auch seien Fotos aus dem Jahr 2025 der Töchter eingereicht worden. Kleinere Beträge habe die Beschwerdeführe- rin gelegentlich durch somalische Bekannte von der Schweiz an ihre Töch- ter überbringen lassen. Frauen wie die Beschwerdeführerin oder ihre Mut- ter würden oftmals gesellschaftlich unter Druck gesetzt, ihre Kontakte ein- zuschränken. Sie habe unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz kein Gesuch um Familiennachzug gestellt, da sie keine Kenntnis von der recht- lichen Möglichkeit gehabt habe und ihr das Verfahren zunächst nicht be- kannt gewesen und sie später durch ihr Umfeld falsch beraten worden sei. Erst nach Erhalt der B-Bewilligung sei ihr dies bewusst geworden. Sie leide seit ihrer Kindheit unter schweren psychischen Belastungen und seit Jah- ren unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), weswegen sie in der Schweiz behandelt worden sei. Die Therapie sei jedoch infolge Wegzugs der Therapeutin inzwischen abgebrochen worden. Seither habe sich ihr Zustand verschlechtert, insbesondere seit der Eröffnung der ange- fochtenen Verfügung des SEM. Die Hoffnung, ihre Kinder, welche in So- malia der Gefahr einer Zwangsheirat ausgesetzt wären, wieder sehen zu können, stelle ein zentrales Element ihres Heilungsprozesses dar. Dies habe ihre frühere Therapeutin schriftlich bestätigt.
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E. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ungenügenden Beweiswürdigung sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein können, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
E. 5.2 Es wird gerügt, das SEM hege Zweifel an der Mutter-Kind-Beziehung, habe es jedoch unterlassen, eine DNA-Analyse zwecks Nachweises der Abstammung vorzunehmen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes sowie auch eine ungenügende Beweiswürdigung vorliege (vgl. Beschwerde Ziffer II 2.1 ff.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin die biologische Mutter der rubrizierten Töchter ist, sondern vielmehr in Frage gestellt, dass sie und ihre Töchter auch nach ihrer Ausreise aus Somalia eine tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegte Beziehung weitergeführt hätten (vgl. Verfügung S. 3). Die geforderte Anordnung einer DNA-Analyse steht damit nicht zur Debatte. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks Durchführung einer DNA-Abklärung ist daher abzuweisen. Die damit ver- bundenen weiteren (eventualiter) gestellten Anträge (kindergerechte Pro- beentnahme, Kostenübernahme der Analyse, allenfalls Sistierung des Ver- fahrens bis zum Zeitpunkt des Vorhandenseins der Analyse) sind damit ebenfalls abzuweisen.
E. 5.3 Was die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe die realen Umstände in Somalia, insbesondere die Herkunft der Töchter der Be- schwerdeführerin aus einer unsicheren Region und die drohende Zwangs- heirat nicht berücksichtigt, erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegrün- det. Das SEM hat die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG aufgeführt und den erhobenen Sachverhalt darunter subsumiert. Entscheidend ist eine vorbestandene Familiengemeinschaft zum Anspruchsberechtigten, die auch nach der Flucht aus dem Heimat- staat im Rahmen des möglichen weitergeführt wird. Die Situation der im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen spielt bei der Beurteilung keine Rolle, zumal der Gesetzgeber die Möglichkeit des Asylgesuchs aus dem Heimatstaat (Auslandgesuche) im Rahmen der dringlichen Revision des Asylgesetzes im Jahr 2013 abgeschafft hat. Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ersicht- lich.
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E. 5.4 Die Rüge, wonach das SEM das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe, weil es in unverhältnismässiger Weise von der Beschwerdeführerin Nachweise für den Kontakt zu den Kindern gefordert habe (vgl. Be- schwerde Ziffer III. 3.5 f.), betrifft die Frage der materiellen Würdigung. Eine Rückweisung an das SEM fällt auch unter diesem Aspekt nicht in Betracht.
E. 5.5 Ebenfalls erweist es sich der Antrag auf Einholen psychologischer Gut- achten zwecks Beurteilung der familiären Trennung in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziffer V. 7.) als unbehilflich, zumal auch nicht begründet wird, inwiefern damit der Fortbestand einer familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern nach ihrer Flucht nachgewiesen werden könnte.
E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die beiden in Somalia lebenden Kinder sind minderjährig und lebten – den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge – vor der Flucht mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt, womit sie grundsätzlich in den Anwen- dungsbereich der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG fallen würden (vgl. BVGE 2015/29). Wie zuvor erwähnt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl aber nicht nur an den Bestand der vorbestandenen Familien- gemeinschaft vor der Flucht an, sondern es bedarf des Nachweises eines fortdauernden im Rahmen des möglichen gelebten familiären Kontaktes im Sinne einer gelebten Mutter-Kind-Beziehung. Von einer solchen ist – ein- hergehend mit dem SEM – im vorliegenden Fall gestützt auf die vorliegen- den Akten nicht auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM act. […]-6/5 S. 2 f.).
E. 6.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass die sowohl beim SEM als auch auf Beschwerdeebene (teils identisch) eingereichten Fotos sowie die beiden Auszüge von WhatsApp Chatverläufen (vgl. Beilagen zu SEM act. 1/22 so- wie die Beilagen zur Beschwerde) nicht zu belegen vermögen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise kontinuierlich im Kontakt mit ihren Kindern gestanden hat. So datieren die wenigen Chatverläufe, die sich der Beschwerdeführerin auch nicht eindeutig zuordnen lassen, lediglich aus den Jahren 2023 und 2024 und es wurden wenige Fotos der Kinder einge- reicht, was angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie So- malia bereits im Jahr 2015 verlassen hat, nicht zum Nachweis einer
E-7814/2025 Seite 10 dauernd fortbestehenden Mutter-Kind-Beziehung dienen kann. In der Be- schwerde wird dargelegt, dass die Kinder finanziell durch die Beschwerde- führerin unterstützt würden, indem in der Schweiz ansässige somalische Bekannte Geld nach Somalia überbringen würden. Die Beschwerdeführe- rin hat aber auch dieses Vorbringen in keiner Weise substanziiert oder be- legt. Dass der Zugang zu Strom und Internet in der Herkunftsregion limitiert ist, mag zwar zutreffen, wobei festzuhalten ist, dass die Kinder mit ihrer Grossmutter in Burhakaba leben, dem Sitz der somalischen Übergangsre- gierung und dort Telefon- und Internetverbindungen bestehen dürften. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die seit ih- rer Flucht aus Somalia in einem regelmässigen telefonischen Kontakt über das Festnetz zu ihren Kindern gestanden haben will (vgl. SEM act. […]- 1/22 S. 2), entsprechende Nachweise erbringen könnte, beispielsweise durch die Einreichung von Anruflisten. Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass sich die schriftlichen Einlassungen der Beschwerdefüh- rerin, wie sie die Beziehung zu ihren Töchtern gestaltet habe, stereotyp ausgefallen sind.
E. 6.3 Gesamthaft ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine seit der Flucht im Jahr 2015 geführte Mutter-Kind-Beziehung zu ihren beiden in So- malia lebenden Töchtern nicht glaubhaft machen konnte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie nach langjähriger Abwesenheit nunmehr versucht, eine zuvor abgebrochene Verbindung zu ihren Kindern wieder aufzuneh- men.
E. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.H). Ferner vermag auch die Anwendung der Kinderrechts- konvention (KRK) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese ei- nem Kind kein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. a.a.O. m.H.).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführ- ung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM den Töchtern der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.
E-7814/2025 Seite 11
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 8 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe zu entnehmen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7814/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:a
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Hat Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7814/2025 Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), vertreten durch Mazin Alasaad, (...), Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Somalia; Verfügung des SEM vom 12. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals am 14. Juli 2021 um Asyl in der Schweiz. Auf dieses Gesuch trat das SEM mit Verfügung vom 26. November 2021 nicht ein und wies sie nach Griechenland weg, da sie dort am 10. Dezember 2019 bereits um Asyl ersucht hatte und diesem Ersuchen durch die griechischen Behörden am 12. Oktober 2020 stattgegeben worden war. Eine gegen die Verfügung des SEM vom 26. November 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5276/2021 vom 10. Dezember 2021 ab. B. Am 1. Juli 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 26. November 2021. Das SEM hiess diesen Antrag mit Entscheid vom 9. Januar 2023 im Vollzugspunkt gut und gewährte ihr und ihrem am (...) in der Schweiz geborenen Sohn die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe an das SEM vom 7. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich um Zweitasyl sowie für ihre am (...) und am (...) in der Schweiz geborenen beiden Söhne um Familienasyl. Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 hiess das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zweitasyl gestützt auf Art. 50 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 36 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gut und überwies das Gesuch um Familienasyl (Art. 51 Abs. 1 AsylG) die Söhne betreffend intern weiter an die dafür zuständige Abteilung. D. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 an das SEM stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag um Familiennachzug der beiden in Somalia lebenden minderjährigen Töchter B._______ und C._______ und beantragte die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe ihre minderjährigen Töchter in Somalia bei deren Grossmutter zurücklassen müssen, als sie im Jahr 2015 aus ihrem Heimatstaat geflohen sei. Mit ihren Töchtern stehe sie in regelmässigem Kontakt und unterstütze diese finanziell und emotional. Sie wolle ihnen in der Schweiz ein kindergerechtes und sicheres Leben und den Zugang zu einer Ausbildung ermöglichen. In Somalia wären sie einer Zwangsehe ausgesetzt. Sie verfüge über eine genügend grosse Wohnung und bemühe sich um Integration. Wegen ihrer psychischen Belastung, die auf Ereignisse während ihrer Flucht sowie des gewaltsamen Tods ihres Ehemannes in Somalia zurückzuführen seien, habe sie bislang noch nicht erwerbstätig sein können. Sie habe aber eine deutliche Stabilisierung ihres psychischen Gesundheitszustandes erreicht. Dem Gesuch lagen unter anderem Fotos, Chatverläufe, Geburtsurkunden und Bestätigungen über die Identität der Töchter bei. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 richtete das SEM verschiedene Fragen an die Beschwerdeführerin, die sie mit Schreiben vom 28. Juli 2025 beantwortete. Darin erklärte sie im Wesentlichen, mit ihrem verstorbenen Ehemann und Vater ihrer Töchter sei sie als Minderjährige nach islamischem Recht zwangsverheiratet worden. Sie hätten in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen und in einem eigenen Haus gelebt. Ihr Ehemann sei im Jahr 2015 durch die al-Shabaab ermordet worden, da er sich geweigert habe für diese Organisation als Spion tätig zu sein. Nach dem Tod des Ehemannes hätten dessen Brüder der Familie den Zugang zum Haus verwehrt. Sie sei deshalb mit den Töchtern zu ihrer alleinstehenden Mutter in deren Haus gezogen und habe die Arbeit ihres Mannes an der (...) weitergeführt, sei jedoch wiederholt von den al-Shabaab bedroht worden, weshalb sie letztlich ins Ausland geflohen sei. Sie habe ihre Töchter zurückgelassen, da sie geglaubt habe, dass diese bei ihrer Familie und den Onkeln familiären Schutz geniessen würden. Im Zeitpunkt der Flucht seien ihre beiden Töchter zirka (...) und zirka (...) alt gewesen. Sie lebten aktuell immer noch bei ihrer Grossmutter, die jedoch krank und bereits (...) Jahre alt sei. Andere Bezugspersonen in Somalia gebe es nicht. Sie rufe ihre Kinder über das Festnetztelefon der Grossmutter an, da diese kein Mobiltelefon besitze, manchmal würden aber auch Nachbarn via Smartphone behilflich sein. Seit der Trennung von ihren Kindern vor zehn Jahren lebe sie in ständiger Angst um diese. F. Am 18. August 2025 richtete das SEM weitere Fragen an die Beschwerdeführerin, auf die sie mit Eingabe vom 9. September 2025 antwortete und dabei ausführte, trotzt des Bestehens entfernter Verwandter in Somalia lebe ihre gesundheitlich schwer angeschlagene Mutter dort faktisch ohne tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Ihr 17-jähriger Bruder lebe in einer anderen Region Somalias und könne nicht für die Mädchen sorgen. Eine ihrer Schwestern sei verheiratet und lebe in Kenia. Eine zweite Schwester habe zuletzt in Äthiopien gelebt, ihr derzeitiger Aufenthalt sei ihr nicht bekannt. In Somalia lebten ein Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits. Diese seien alle betagt, gesundheitlich eingeschränkt und daher nicht in der Lage, für die beiden Mädchen zu sorgen. Zu den Cousins und Cousinen, die ebenfalls noch in Somalia wohnhaft seien, habe sie keinen Kontakt und es gebe auch keine Bereitschaft oder Möglichkeit, dass ihre Töchter durch diese aufgenommen werden könnten. Zu den Stationen ihrer Flucht gab sie dem SEM gegenüber an, sie sei Ende 2015 zunächst nach D._______, dann nach F._______ und schliesslich ins Ausland in den Jemen und vier Monate später nach Saudi-Arabien gereist, wo sie bis 2019 gelebt und als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Dann sei sie mit der Familie, bei der sie angestellt gewesen sei, in die Türkei gereist, von wo sie schliesslich mittels Unterstützung der Tochter ihrer Arbeitgeberin weiter nach Griechenland geflohen sei. Dort habe sie unter schlechten Bedingungen gelebt, nach zwei Jahren den Flüchtlingsstatus erhalten und sei dann infolge Obdachlosigkeit weiter nach Italien und von dort in die Schweiz gereist. Nach der Flucht habe sie versucht, telefonisch mit ihren Kindern in Somalia in Kontakt zu bleiben. Seit dem Jahr 2018 habe sich dieser intensiviert. Die ältere Tochter würde dabei ihre Angst vor einer Zwangsheirat äussern; die jüngere sei psychisch stark belastet und breche regelmässig in Tränen aus. Beide würden berichten, dass das Leben bei der kranken Grossmutter schwer sei; sie sich eingeschränkt fühlen würden, da sie das Haus - ausser für den Schulbesuch - nicht verlassen dürften. G. Mit Verfügung vom 12. September 2025 verweigerte das SEM den beiden Töchtern der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab. H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2025 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. September 2025 und die Bewilligung des Familiennachzugs ihrer beiden Töchter B._______ und C._______. Eventualiter wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, eine DNA-Analyse zur Klärung der Abstammung durchzuführen sowie alle notwendigen medizinischen und psychologischen Gutachten einzuholen, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der familiären Trennung zu beurteilen. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 18. November 2025 auf. Der Vorschuss ging am 10. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Wie nachstehend dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Verfahren ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl - nebst Ehegatten - auch minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient jedoch weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Dem Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG können dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG nach, auf welchen Abs. 4 verweist, "besondere Umstände" entgegenstehen. "Besondere Umstände" sind beispielsweise dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.3 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Zur Begründung führte es hauptsächlich aus, trotz entsprechender Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine Belege über die von ihr angegebene finanzielle Unterstützung ihrer Töchter in Somalia eingereicht. Zudem habe sie diesbezüglich im Familiennachzugsgesuch dargelegt, sie würde die Töchter finanziell unterstützen, damit diese Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung hätten, demgegenüber habe sie in den nachfolgenden Eingaben erklärt, sie könne nicht regelmässig Geld nach Somalia senden und die Grossmutter sorge für die Kinder. Trotz mehrfacher Aufforderung habe sie ausser zwei Screenshots von WhatsApp-Verläufen aus dem Jahr 2024 und wenigen Fotos keine weiteren Nachweise für den regelmässigen Kontakt zu den Töchtern eingereicht. Auch die von ihr im Familiennachzugsgesuch angekündigten zahlreichen Bildnachweise und digitalen Kommunikationsverläufe seien nicht eingereicht worden. Ihre Antwort auf die Frage nach der Art des Kontaktes zu ihren Töchtern in den letzten zehn Jahren sei ausserdem stereotyp ausgefallen. Eine vorbestandene und tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegte Beziehung sei daher nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen argumentiert, aufgrund der instabilen Stromversorgung in der Herkunftsregion in Somali habe der Kontakt zu den Töchtern nur im Rahmen des Möglichen und hauptsächlich über das Festnetztelefon der Grossmutter erfolgen können. Belege für die Kontakte seien mit Telefonprotokollen, Fotos und Screenshots von Whats-App vorhanden. Auch seien Fotos aus dem Jahr 2025 der Töchter eingereicht worden. Kleinere Beträge habe die Beschwerdeführerin gelegentlich durch somalische Bekannte von der Schweiz an ihre Töchter überbringen lassen. Frauen wie die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter würden oftmals gesellschaftlich unter Druck gesetzt, ihre Kontakte einzuschränken. Sie habe unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz kein Gesuch um Familiennachzug gestellt, da sie keine Kenntnis von der rechtlichen Möglichkeit gehabt habe und ihr das Verfahren zunächst nicht bekannt gewesen und sie später durch ihr Umfeld falsch beraten worden sei. Erst nach Erhalt der B-Bewilligung sei ihr dies bewusst geworden. Sie leide seit ihrer Kindheit unter schweren psychischen Belastungen und seit Jahren unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), weswegen sie in der Schweiz behandelt worden sei. Die Therapie sei jedoch infolge Wegzugs der Therapeutin inzwischen abgebrochen worden. Seither habe sich ihr Zustand verschlechtert, insbesondere seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung des SEM. Die Hoffnung, ihre Kinder, welche in Somalia der Gefahr einer Zwangsheirat ausgesetzt wären, wieder sehen zu können, stelle ein zentrales Element ihres Heilungsprozesses dar. Dies habe ihre frühere Therapeutin schriftlich bestätigt. 5. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ungenügenden Beweiswürdigung sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 5.2 Es wird gerügt, das SEM hege Zweifel an der Mutter-Kind-Beziehung, habe es jedoch unterlassen, eine DNA-Analyse zwecks Nachweises der Abstammung vorzunehmen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie auch eine ungenügende Beweiswürdigung vorliege (vgl. Beschwerde Ziffer II 2.1 ff.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin die biologische Mutter der rubrizierten Töchter ist, sondern vielmehr in Frage gestellt, dass sie und ihre Töchter auch nach ihrer Ausreise aus Somalia eine tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegte Beziehung weitergeführt hätten (vgl. Verfügung S. 3). Die geforderte Anordnung einer DNA-Analyse steht damit nicht zur Debatte. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks Durchführung einer DNA-Abklärung ist daher abzuweisen. Die damit verbundenen weiteren (eventualiter) gestellten Anträge (kindergerechte Probeentnahme, Kostenübernahme der Analyse, allenfalls Sistierung des Verfahrens bis zum Zeitpunkt des Vorhandenseins der Analyse) sind damit ebenfalls abzuweisen. 5.3 Was die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe die realen Umstände in Somalia, insbesondere die Herkunft der Töchter der Beschwerdeführerin aus einer unsicheren Region und die drohende Zwangsheirat nicht berücksichtigt, erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegründet. Das SEM hat die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG aufgeführt und den erhobenen Sachverhalt darunter subsumiert. Entscheidend ist eine vorbestandene Familiengemeinschaft zum Anspruchsberechtigten, die auch nach der Flucht aus dem Heimatstaat im Rahmen des möglichen weitergeführt wird. Die Situation der im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen spielt bei der Beurteilung keine Rolle, zumal der Gesetzgeber die Möglichkeit des Asylgesuchs aus dem Heimatstaat (Auslandgesuche) im Rahmen der dringlichen Revision des Asylgesetzes im Jahr 2013 abgeschafft hat. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich. 5.4 Die Rüge, wonach das SEM das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe, weil es in unverhältnismässiger Weise von der Beschwerdeführerin Nachweise für den Kontakt zu den Kindern gefordert habe (vgl. Beschwerde Ziffer III. 3.5 f.), betrifft die Frage der materiellen Würdigung. Eine Rückweisung an das SEM fällt auch unter diesem Aspekt nicht in Betracht. 5.5 Ebenfalls erweist es sich der Antrag auf Einholen psychologischer Gutachten zwecks Beurteilung der familiären Trennung in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziffer V. 7.) als unbehilflich, zumal auch nicht begründet wird, inwiefern damit der Fortbestand einer familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern nach ihrer Flucht nachgewiesen werden könnte. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die beiden in Somalia lebenden Kinder sind minderjährig und lebten - den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - vor der Flucht mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt, womit sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG fallen würden (vgl. BVGE 2015/29). Wie zuvor erwähnt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl aber nicht nur an den Bestand der vorbestandenen Familiengemeinschaft vor der Flucht an, sondern es bedarf des Nachweises eines fortdauernden im Rahmen des möglichen gelebten familiären Kontaktes im Sinne einer gelebten Mutter-Kind-Beziehung. Von einer solchen ist - einhergehend mit dem SEM - im vorliegenden Fall gestützt auf die vorliegenden Akten nicht auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM act. [...]-6/5 S. 2 f.). 6.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass die sowohl beim SEM als auch auf Beschwerdeebene (teils identisch) eingereichten Fotos sowie die beiden Auszüge von WhatsApp Chatverläufen (vgl. Beilagen zu SEM act. 1/22 sowie die Beilagen zur Beschwerde) nicht zu belegen vermögen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise kontinuierlich im Kontakt mit ihren Kindern gestanden hat. So datieren die wenigen Chatverläufe, die sich der Beschwerdeführerin auch nicht eindeutig zuordnen lassen, lediglich aus den Jahren 2023 und 2024 und es wurden wenige Fotos der Kinder eingereicht, was angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Somalia bereits im Jahr 2015 verlassen hat, nicht zum Nachweis einer dauernd fortbestehenden Mutter-Kind-Beziehung dienen kann. In der Beschwerde wird dargelegt, dass die Kinder finanziell durch die Beschwerdeführerin unterstützt würden, indem in der Schweiz ansässige somalische Bekannte Geld nach Somalia überbringen würden. Die Beschwerdeführerin hat aber auch dieses Vorbringen in keiner Weise substanziiert oder belegt. Dass der Zugang zu Strom und Internet in der Herkunftsregion limitiert ist, mag zwar zutreffen, wobei festzuhalten ist, dass die Kinder mit ihrer Grossmutter in Burhakaba leben, dem Sitz der somalischen Übergangsregierung und dort Telefon- und Internetverbindungen bestehen dürften. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die seit ihrer Flucht aus Somalia in einem regelmässigen telefonischen Kontakt über das Festnetz zu ihren Kindern gestanden haben will (vgl. SEM act. [...]-1/22 S. 2), entsprechende Nachweise erbringen könnte, beispielsweise durch die Einreichung von Anruflisten. Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass sich die schriftlichen Einlassungen der Beschwerdeführerin, wie sie die Beziehung zu ihren Töchtern gestaltet habe, stereotyp ausgefallen sind. 6.3 Gesamthaft ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine seit der Flucht im Jahr 2015 geführte Mutter-Kind-Beziehung zu ihren beiden in Somalia lebenden Töchtern nicht glaubhaft machen konnte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie nach langjähriger Abwesenheit nunmehr versucht, eine zuvor abgebrochene Verbindung zu ihren Kindern wieder aufzunehmen. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.H). Ferner vermag auch die Anwendung der Kinderrechtskonvention (KRK) nichts an obiger Einschätzung zu ändern, da diese einem Kind kein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. a.a.O. m.H.). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführ-ung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM den Töchtern der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:a