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D-5056/2021

D-5056/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 9. Januar 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 3. Dezember 2019 Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des am 13. September 2021 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), gab die Beschwerdeführerin an, am 1. November 2017 in Griechenland eingereist zu sein, dort um Asyl nachgesucht und in der Folge subsidiären Schutz erhalten zu haben. Zunächst habe sie in einem Flüchtlingslager auf C._______ gelebt, bevor sie via D._______ nach E._______ gereist sei und dort Arbeit gesucht habe. Mit ihrem Reisepapier für Ausländer und ihrer Aufenthaltsbewilligung sei sie im September 2021 auf dem Luftweg nach Basel gelangt. Des Weiteren gab sie an, Probleme mit dem (...) sowie Schmerzen am (...) zu haben. Auch leide sie unter (...) und nehme dagegen die vom Arzt verschriebenen Medikamente ein. In drei Wochen habe sie einen weiteren Arzttermin. D. D.a Ebenfalls am 13. September 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerde-führerin. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 15. September 2021 zu und präzisierten gleichzeitig, der subsidiäre Schutz sei der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 zuerkannt worden und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei vom 19. November 2020 bis zum 19. November 2021 gültig. E. E.a Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 14. September 2021 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. E.b In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit, eine allfällige Rückschiebung nach Griechenland erfülle sie mit grosser Angst. Dabei wies sie darauf hin, es seien noch Abklärungen betreffend ihren gesundheitlichen Zustand im Gang. Sodann führte sie aus, sie habe rund vier Jahre lang unter schwierigen Lebensbedingungen in einem Lager auf der Insel C._______ gelebt und dort auch (...) erlitten. Ihr Ehemann sei gewalttätig gewesen und habe sie auch daran gehindert, einen Arzt aufzusuchen. Nach Erhalt ihres Reiseausweises habe sie ihren Ehemann verlassen und sei nach E._______ gegangen, wo sie in einer Wohnung bei Freunden gelebt habe. Nachdem sie mehrere Absagen auf Bewerbungen für Arbeitsstellen erhalten habe, sei sie in die Schweiz gereist. Sodann wies sie auf die prekären Verhältnisse, in denen die auf den Ägäis-Inseln untergebrachten Asylsuchenden lebten, sowie auf die neue Praxis der griechischen Regierung, Personen, denen internationalen Schutz gewährt worden sei, sich selber zu überlassen, hin. Im Weiteren verwies sie auf ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts, das die drei Säulen des griechischen Sozialsystems vom Februar 2017 erkläre; lediglich die erste Säule, die Garantie eines Mindesteinkommens von 200 Euro pro Person, sei fertiggestellt, wobei der Zugang durch bürokratische Hindernisse eingeschränkt sei. Auch käme nur ein kleiner Teil der Personen mit internationalem Schutz in den Genuss des HELIOS-Programms. So müsse jede einzelne Person selber für ihren Lebensunterhalt und eine Unterkunft sorgen. Da der griechische Arbeitsmarkt sehr angespannt sei, lebten Tausende von Personen mit internationalem Schutz auf der Strasse oder in informellen Strukturen mit mangelhaftem Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Verschiedene europäische Behörden hätten sich am 1. Juni 2021 wegen ernsthafter Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit der Lebensbedingungen und Unterbringungsstandards mit Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Charta an die EU-Kommission gewandt. Schliesslich wurde geltend gemacht, dass der Rechtsstatus von Personen mit subsidiärem Schutz begrenzter sei als derjenige von Flüchtlingen. F. F.a Die Beschwerdeführerin klagte über (...) sowie (...), weshalb sie zur (...) Untersuchung ans (...) überwiesen wurde. Die erste Untersuchung vom 24. September 2021 ergab keinen besonderen Befund. F.b Dr. F._______ in G._______ verschrieb der mittlerweile im BAZ H._______ untergebrachten Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 gegen (...) "(...)" und regte anlässlich einer weiteren Konsultation vom 13. Oktober 2021 - auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin - eine psychologische Betreuung sowie in Bezug auf die (...) und auf neu vorgebrachte (...) Laborabklärungen an. F.c Der die Beschwerdeführerin weiter behandelnde Arzt, Dr. I._______ in J._______, berichtete am 27. Oktober 2021, die Laborresultate hätten "überraschenderweise (...)" ergeben, doch bestünden keine Hinweise auf einen "(...) beziehungsweise einen K._______"; die weiter vorgebrachten Beschwerden seien unspezifisch beziehungsweise seien behandelt worden. Sodann sei die Beschwerdeführerin bei der "(...)" in J._______ angemeldet. F.d Gemäss Bericht der "(...)" vom 5. November 2021 ergab das Konsilium vom 3. November 2021, dass die Beschwerdeführerin - welche bereits als Jugendliche im Iran und später auch in Griechenland (...) erhalten habe und in Griechenland auch mittels (...) behandelt worden sei - unter (...) leidet. Gegen (...) und zur (...) wurden ihr "(...)" und "(...)" verschrieben, und es wurde ihr empfohlen, mit ihren Bezugspersonen im BAZ H._______ über ihre Sorgen zu sprechen; weitere Termine im (...) seien nicht vorgesehen. G. G.a Am 9. November 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. G.b Mit Eingabe vom 11. November 2021 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin Stellung. Dabei wiederholte sie die bereits zuvor geäusserten Gründe, welche gegen ihre Wegweisung nach Griechenland sprechen würden. Des Weiteren wies sie darauf hin, die aufgrund des subsidiären Schutzes erhaltene Bewilligung laufe am 19. November 2021 ab und könne nicht verlängert werden. Infolgedessen würde sie bei ihrer Rückkehr nach Griechenland über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügen. Auch weise das griechische Aufnahmesystem und Asylverfahren - wie schon vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt worden sei - schwerwiegende Systemmängel auf. Sodann verwies sie auf die sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen. Labortests hätten gewisse Auffälligkeiten gezeigt, ausserdem leide sie unter (...) unklaren Ursprungs. Es seien daher vertiefte Abklärungen nötig, insbesondere auch zur Frage, ob eine Behandlung in Griechenland gewährleistet wäre beziehungsweise ein Wegweisungsvollzug angesichts ihrer derzeitigen Verfassung nicht gegen Art. 2 und 3 EMRK verstossen würde. Gleichzeitig wurden ein von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes Schreiben samt italienischer Übersetzung sowie ein USB-Stick mit Fotos aus dem Lager (...) zu den Akten gegeben. H. Mit Verfügung vom 11. November 2021 - eröffnet am 12. November 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. I. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt; die Angelegenheit sei deshalb eventualiter zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Würdigung der Umstände an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. S. 11 ff. und Rechtsbegehren 3). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die konkreten Umstände hinsichtlich Unterbringung, berufliche Möglichkeiten und Ausbildung abzuklären und entsprechende Rückfragen zu ihrer individuellen Situation zu stellen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie in medizinischer und psychologischer Behandlung, und es sei bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen worden, dass der Sachverhalt nicht als umfassend erstellt erachtet werde. Auch habe sie nachweislich körperliche Beschwerden an der (...) beziehungsweise am (...) sowie (...). Obwohl die Ursache noch nicht habe eruiert werden können, seien offenbar keine weiteren Termine geplant. Einen angeblichen entsprechenden Mailverkehr habe das SEM - obwohl entscheidrelevant - als internes Dokument klassiert; ausserdem widerspreche die Mailnachricht den zuletzt erfolgten Angaben im Formular F2 vom 27. Oktober 2021, aus welchem hervorgehe, dass in zwei Wochen weitere Labortests erfolgen sollten. Einerseits hätte das Ergebnis dieser Tests abgewartet werden müssen, andererseits werde durch die Nicht-Offenlegung der Korrespondenz ihr rechtliches Gehör verletzt. Ferner habe die Vorinstanz es unterlassen, den mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zugestellten persönlichen Bericht in Form eines Briefes umfassend zu würdigen und an "(...)" weiterzuleiten.

E. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 4.4 Die verschiedenen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden wurden gemäss den unter Bst. F.a-F.d des Sachverhalts erwähnten ärztlichen Berichten abgeklärt, und die Beschwerdeführerin erhielt die entsprechende (medikamentöse) Behandlung. Weitere ärztliche Termine standen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht an, und die vorliegenden Akten lassen nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen Gesundheitsproblemen leiden könnte, die aktuell abklärungsbedürftig wären. Das SEM hat alle ärztlichen Berichte in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 f. und 10 f.) eingehend gewürdigt. Der Beschwerdeführerin wurde der Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, womit diese auch ausreichend Einsicht in die als Entscheidgrundlage dienenden Unterlagen erhalten hatte. Mit der Stellungnahme wurden keine Arztberichte eingereicht oder Beschwerden aufgezeigt, die auf gravierende gesundheitliche Probleme hinweisen würden; dasselbe gilt auch für das zu den Akten gegebene handschriftlich verfasste Schreiben. Die Vorinstanz hatte demnach keinen Anlass, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Dass die Vorinstanz die Rückfragen per Mail zu allfälligen weiteren ärztlichen Terminen als interne Akten qualifizierte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sodann hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auch mit den Lebensbedingungen, denen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, und mit den Möglichkeiten, die international Schutzberechtigten in Bezug auf den Zugang zur medizinischen Versorgung, Unterkunft und Arbeit in Griechenland offenstehen, auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 7-13), und die Beschwerdeführerin hatte wiederholt Gelegenheit, zu ihrer individuellen Situation Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, und diese Einstufung besitzt auch heute noch Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihr - wie durch das sich bei den Akten befindende "Hellenic Resident Permit" und die Antwort der griechischen Behörden vom 15. September 2021 belegt wird - subsidiären Schutz gewährt wurde und wo sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Sie kann daher erneut nach Griechenland zurückkehren und dort Wohnsitz nehmen. In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 11. November 2021 (vgl. S. 2 oben) geäusserten Einwand, ihre Aufenthaltsbewilligung laufe am 19. November 2021 ab und könne nicht verlängert werden, weshalb sie nunmehr über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge, hielt das SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) zutreffend fest, der Ablauf der Aufenthaltsbewilligung betreffe den subsidiären Schutz nicht und die Aufenthaltsbewilligung könne regelmässig erneuert werden; der subsidiäre Schutz würde erst erlöschen, wenn die Umstände, die zu ihm geführt hätten, weggefallen wären, wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gebe.

E. 5.3 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen.

E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. oben E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 7.2.3 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (a.a.O. E. 8.2).

E. 7.2.4 Im vorliegenden Fall liegen - wie bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 9-12) eingehend dargelegt wurde - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, dass sie bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10 f.) zutreffend festgehalten wurde, bestehen keine Hinweise, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Griechenland hat sich sodann völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin wurde denn auch gemäss ihren Angaben bereits in Griechenland medizinisch betreut, wobei ihre psychischen Probleme mit (...) und (...) behandelt wurden (vgl. Konsilium "(...)" S. 1 f.). Schliesslich bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren gewalttätigen Ehemann nicht als ausschlaggebenden Grund für die Ausreise anfangs September 2021. Sie gab an, es gehe ihr seit der Trennung von ihrem Ehemann viel besser (vgl. Konsilium "(...)" S. 1 unten), wobei die Trennung offenbar durch ihren Weggang aus dem Lager auf der Insel C._______ erfolgte und keine Hinweise bestehen, dass der Ehemann ihr danach noch nachgestellt hätte. Somit liegt auch keine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen seitens des Ehemannes vor. Ausserdem ist festzuhalten, dass Griechenland grundsätzlich über eine funktionierende Schutzbehörde verfügt und es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, falls sie sich nach der Rückkehr vom Ehemann oder anderen Drittpersonen bedroht fühlen würde (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 13). Ihr Hinweis, dass sie weder diesbezüglich noch nach dem von ihr geschilderten Übergriff durch eine unbekannte Drittperson nicht die notwendige Hilfe erhalten habe, vermag auch im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin angerufene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) nichts zu ändern.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III. 1.) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich - wie Personen mit Flüchtlingsstatus (vgl. Einwand in der Stellungnahme vom 17. September 2021 S. 3) - auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Schutzberechtigte mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Feststellung vermögen weder die Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland noch die zusammen mit der Stellungnahme vom 11. November 2021 eingereichten Bilder aus dem Lager (...) und das handschriftlich verfasste Schreiben etwas zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Athen Freunde hat und bis zur Weiterreise in die Schweiz in deren Wohnung gelebt hat (vgl. Stellungnahme vom 17. September 2021 S. 2 oben).

E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zumutbar. Auch wenn zum Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht alle Laborbefunde besprochen worden waren (vgl. Beschwerde S. 12 unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte vom 13. Oktober 2021 und vom 27. Oktober 2021), so erachteten die die Beschwerdeführerin in der Schweiz untersuchenden und behandelnden Ärzte offenbar weitere Abklärungen und Behandlungen als nicht erforderlich. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine allenfalls erneut notwendige medizinische (und insbesondere auch [...]) Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre.

E. 7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Griechenland der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich ebenfalls auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III. 2.) zu verweisen.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der über subsidiären Schutz verfügenden Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann, falls erforderlich, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird.

E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5056/2021 Urteil vom 29. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 9. Januar 2018 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 3. Dezember 2019 Schutz gewährt worden war. C. Anlässlich des am 13. September 2021 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), gab die Beschwerdeführerin an, am 1. November 2017 in Griechenland eingereist zu sein, dort um Asyl nachgesucht und in der Folge subsidiären Schutz erhalten zu haben. Zunächst habe sie in einem Flüchtlingslager auf C._______ gelebt, bevor sie via D._______ nach E._______ gereist sei und dort Arbeit gesucht habe. Mit ihrem Reisepapier für Ausländer und ihrer Aufenthaltsbewilligung sei sie im September 2021 auf dem Luftweg nach Basel gelangt. Des Weiteren gab sie an, Probleme mit dem (...) sowie Schmerzen am (...) zu haben. Auch leide sie unter (...) und nehme dagegen die vom Arzt verschriebenen Medikamente ein. In drei Wochen habe sie einen weiteren Arzttermin. D. D.a Ebenfalls am 13. September 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerde-führerin. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 15. September 2021 zu und präzisierten gleichzeitig, der subsidiäre Schutz sei der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 zuerkannt worden und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei vom 19. November 2020 bis zum 19. November 2021 gültig. E. E.a Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 14. September 2021 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. E.b In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit, eine allfällige Rückschiebung nach Griechenland erfülle sie mit grosser Angst. Dabei wies sie darauf hin, es seien noch Abklärungen betreffend ihren gesundheitlichen Zustand im Gang. Sodann führte sie aus, sie habe rund vier Jahre lang unter schwierigen Lebensbedingungen in einem Lager auf der Insel C._______ gelebt und dort auch (...) erlitten. Ihr Ehemann sei gewalttätig gewesen und habe sie auch daran gehindert, einen Arzt aufzusuchen. Nach Erhalt ihres Reiseausweises habe sie ihren Ehemann verlassen und sei nach E._______ gegangen, wo sie in einer Wohnung bei Freunden gelebt habe. Nachdem sie mehrere Absagen auf Bewerbungen für Arbeitsstellen erhalten habe, sei sie in die Schweiz gereist. Sodann wies sie auf die prekären Verhältnisse, in denen die auf den Ägäis-Inseln untergebrachten Asylsuchenden lebten, sowie auf die neue Praxis der griechischen Regierung, Personen, denen internationalen Schutz gewährt worden sei, sich selber zu überlassen, hin. Im Weiteren verwies sie auf ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts, das die drei Säulen des griechischen Sozialsystems vom Februar 2017 erkläre; lediglich die erste Säule, die Garantie eines Mindesteinkommens von 200 Euro pro Person, sei fertiggestellt, wobei der Zugang durch bürokratische Hindernisse eingeschränkt sei. Auch käme nur ein kleiner Teil der Personen mit internationalem Schutz in den Genuss des HELIOS-Programms. So müsse jede einzelne Person selber für ihren Lebensunterhalt und eine Unterkunft sorgen. Da der griechische Arbeitsmarkt sehr angespannt sei, lebten Tausende von Personen mit internationalem Schutz auf der Strasse oder in informellen Strukturen mit mangelhaftem Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Verschiedene europäische Behörden hätten sich am 1. Juni 2021 wegen ernsthafter Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit der Lebensbedingungen und Unterbringungsstandards mit Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Charta an die EU-Kommission gewandt. Schliesslich wurde geltend gemacht, dass der Rechtsstatus von Personen mit subsidiärem Schutz begrenzter sei als derjenige von Flüchtlingen. F. F.a Die Beschwerdeführerin klagte über (...) sowie (...), weshalb sie zur (...) Untersuchung ans (...) überwiesen wurde. Die erste Untersuchung vom 24. September 2021 ergab keinen besonderen Befund. F.b Dr. F._______ in G._______ verschrieb der mittlerweile im BAZ H._______ untergebrachten Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2021 gegen (...) "(...)" und regte anlässlich einer weiteren Konsultation vom 13. Oktober 2021 - auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin - eine psychologische Betreuung sowie in Bezug auf die (...) und auf neu vorgebrachte (...) Laborabklärungen an. F.c Der die Beschwerdeführerin weiter behandelnde Arzt, Dr. I._______ in J._______, berichtete am 27. Oktober 2021, die Laborresultate hätten "überraschenderweise (...)" ergeben, doch bestünden keine Hinweise auf einen "(...) beziehungsweise einen K._______"; die weiter vorgebrachten Beschwerden seien unspezifisch beziehungsweise seien behandelt worden. Sodann sei die Beschwerdeführerin bei der "(...)" in J._______ angemeldet. F.d Gemäss Bericht der "(...)" vom 5. November 2021 ergab das Konsilium vom 3. November 2021, dass die Beschwerdeführerin - welche bereits als Jugendliche im Iran und später auch in Griechenland (...) erhalten habe und in Griechenland auch mittels (...) behandelt worden sei - unter (...) leidet. Gegen (...) und zur (...) wurden ihr "(...)" und "(...)" verschrieben, und es wurde ihr empfohlen, mit ihren Bezugspersonen im BAZ H._______ über ihre Sorgen zu sprechen; weitere Termine im (...) seien nicht vorgesehen. G. G.a Am 9. November 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. G.b Mit Eingabe vom 11. November 2021 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin Stellung. Dabei wiederholte sie die bereits zuvor geäusserten Gründe, welche gegen ihre Wegweisung nach Griechenland sprechen würden. Des Weiteren wies sie darauf hin, die aufgrund des subsidiären Schutzes erhaltene Bewilligung laufe am 19. November 2021 ab und könne nicht verlängert werden. Infolgedessen würde sie bei ihrer Rückkehr nach Griechenland über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügen. Auch weise das griechische Aufnahmesystem und Asylverfahren - wie schon vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt worden sei - schwerwiegende Systemmängel auf. Sodann verwies sie auf die sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen. Labortests hätten gewisse Auffälligkeiten gezeigt, ausserdem leide sie unter (...) unklaren Ursprungs. Es seien daher vertiefte Abklärungen nötig, insbesondere auch zur Frage, ob eine Behandlung in Griechenland gewährleistet wäre beziehungsweise ein Wegweisungsvollzug angesichts ihrer derzeitigen Verfassung nicht gegen Art. 2 und 3 EMRK verstossen würde. Gleichzeitig wurden ein von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes Schreiben samt italienischer Übersetzung sowie ein USB-Stick mit Fotos aus dem Lager (...) zu den Akten gegeben. H. Mit Verfügung vom 11. November 2021 - eröffnet am 12. November 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an. I. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt; die Angelegenheit sei deshalb eventualiter zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Würdigung der Umstände an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. S. 11 ff. und Rechtsbegehren 3). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die konkreten Umstände hinsichtlich Unterbringung, berufliche Möglichkeiten und Ausbildung abzuklären und entsprechende Rückfragen zu ihrer individuellen Situation zu stellen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie in medizinischer und psychologischer Behandlung, und es sei bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen worden, dass der Sachverhalt nicht als umfassend erstellt erachtet werde. Auch habe sie nachweislich körperliche Beschwerden an der (...) beziehungsweise am (...) sowie (...). Obwohl die Ursache noch nicht habe eruiert werden können, seien offenbar keine weiteren Termine geplant. Einen angeblichen entsprechenden Mailverkehr habe das SEM - obwohl entscheidrelevant - als internes Dokument klassiert; ausserdem widerspreche die Mailnachricht den zuletzt erfolgten Angaben im Formular F2 vom 27. Oktober 2021, aus welchem hervorgehe, dass in zwei Wochen weitere Labortests erfolgen sollten. Einerseits hätte das Ergebnis dieser Tests abgewartet werden müssen, andererseits werde durch die Nicht-Offenlegung der Korrespondenz ihr rechtliches Gehör verletzt. Ferner habe die Vorinstanz es unterlassen, den mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf zugestellten persönlichen Bericht in Form eines Briefes umfassend zu würdigen und an "(...)" weiterzuleiten. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 4.4 Die verschiedenen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden wurden gemäss den unter Bst. F.a-F.d des Sachverhalts erwähnten ärztlichen Berichten abgeklärt, und die Beschwerdeführerin erhielt die entsprechende (medikamentöse) Behandlung. Weitere ärztliche Termine standen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht an, und die vorliegenden Akten lassen nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin unter erheblichen Gesundheitsproblemen leiden könnte, die aktuell abklärungsbedürftig wären. Das SEM hat alle ärztlichen Berichte in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 f. und 10 f.) eingehend gewürdigt. Der Beschwerdeführerin wurde der Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet, womit diese auch ausreichend Einsicht in die als Entscheidgrundlage dienenden Unterlagen erhalten hatte. Mit der Stellungnahme wurden keine Arztberichte eingereicht oder Beschwerden aufgezeigt, die auf gravierende gesundheitliche Probleme hinweisen würden; dasselbe gilt auch für das zu den Akten gegebene handschriftlich verfasste Schreiben. Die Vorinstanz hatte demnach keinen Anlass, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Dass die Vorinstanz die Rückfragen per Mail zu allfälligen weiteren ärztlichen Terminen als interne Akten qualifizierte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sodann hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auch mit den Lebensbedingungen, denen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland ausgesetzt würde, und mit den Möglichkeiten, die international Schutzberechtigten in Bezug auf den Zugang zur medizinischen Versorgung, Unterkunft und Arbeit in Griechenland offenstehen, auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 7-13), und die Beschwerdeführerin hatte wiederholt Gelegenheit, zu ihrer individuellen Situation Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, und diese Einstufung besitzt auch heute noch Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, wo ihr - wie durch das sich bei den Akten befindende "Hellenic Resident Permit" und die Antwort der griechischen Behörden vom 15. September 2021 belegt wird - subsidiären Schutz gewährt wurde und wo sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Sie kann daher erneut nach Griechenland zurückkehren und dort Wohnsitz nehmen. In Bezug auf den in der Stellungnahme vom 11. November 2021 (vgl. S. 2 oben) geäusserten Einwand, ihre Aufenthaltsbewilligung laufe am 19. November 2021 ab und könne nicht verlängert werden, weshalb sie nunmehr über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge, hielt das SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) zutreffend fest, der Ablauf der Aufenthaltsbewilligung betreffe den subsidiären Schutz nicht und die Aufenthaltsbewilligung könne regelmässig erneuert werden; der subsidiäre Schutz würde erst erlöschen, wenn die Umstände, die zu ihm geführt hätten, weggefallen wären, wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gebe. 5.3 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. oben E. 5.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2.3 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (a.a.O. E. 8.2). 7.2.4 Im vorliegenden Fall liegen - wie bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 9-12) eingehend dargelegt wurde - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. So hat die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, dass sie bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10 f.) zutreffend festgehalten wurde, bestehen keine Hinweise, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Griechenland hat sich sodann völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin wurde denn auch gemäss ihren Angaben bereits in Griechenland medizinisch betreut, wobei ihre psychischen Probleme mit (...) und (...) behandelt wurden (vgl. Konsilium "(...)" S. 1 f.). Schliesslich bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren gewalttätigen Ehemann nicht als ausschlaggebenden Grund für die Ausreise anfangs September 2021. Sie gab an, es gehe ihr seit der Trennung von ihrem Ehemann viel besser (vgl. Konsilium "(...)" S. 1 unten), wobei die Trennung offenbar durch ihren Weggang aus dem Lager auf der Insel C._______ erfolgte und keine Hinweise bestehen, dass der Ehemann ihr danach noch nachgestellt hätte. Somit liegt auch keine objektiv begründete Furcht vor Nachteilen seitens des Ehemannes vor. Ausserdem ist festzuhalten, dass Griechenland grundsätzlich über eine funktionierende Schutzbehörde verfügt und es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, falls sie sich nach der Rückkehr vom Ehemann oder anderen Drittpersonen bedroht fühlen würde (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 13). Ihr Hinweis, dass sie weder diesbezüglich noch nach dem von ihr geschilderten Übergriff durch eine unbekannte Drittperson nicht die notwendige Hilfe erhalten habe, vermag auch im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin angerufene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW; SR 0.108) nichts zu ändern. 7.2.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III. 1.) verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 7.3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich - wie Personen mit Flüchtlingsstatus (vgl. Einwand in der Stellungnahme vom 17. September 2021 S. 3) - auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Schutzberechtigte mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. An dieser Feststellung vermögen weder die Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte betreffend die Situation in Griechenland noch die zusammen mit der Stellungnahme vom 11. November 2021 eingereichten Bilder aus dem Lager (...) und das handschriftlich verfasste Schreiben etwas zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in Athen Freunde hat und bis zur Weiterreise in die Schweiz in deren Wohnung gelebt hat (vgl. Stellungnahme vom 17. September 2021 S. 2 oben). 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zumutbar. Auch wenn zum Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht alle Laborbefunde besprochen worden waren (vgl. Beschwerde S. 12 unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte vom 13. Oktober 2021 und vom 27. Oktober 2021), so erachteten die die Beschwerdeführerin in der Schweiz untersuchenden und behandelnden Ärzte offenbar weitere Abklärungen und Behandlungen als nicht erforderlich. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine allenfalls erneut notwendige medizinische (und insbesondere auch [...]) Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. 7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Griechenland der Beurteilung der Vorinstanz anschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich ebenfalls auf die sehr ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III. 2.) zu verweisen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der über subsidiären Schutz verfügenden Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann, falls erforderlich, bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: