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D-3642/2022

D-3642/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde die handschriftlich in englischer Sprache verfasste Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung derselben in eine Amtssprache verzichtet werden, zumal die Rechtsbegehren klar und ohne weiteres verständlich sind (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-5427/2021 vom 16. Dezember 2021 S. 3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Rechtsbegehren 5), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen. In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, den vorliegenden Arztberichten und den getätigten Abklärungen, sei der medizinische Sachverhalt als erstellt zu erachten und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach anlässlich weiterer möglicher ärztlicher Konsultationen bei ihm derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit seiner Wegweisung nach Griechenland etwas zu ändern vermögen könnten. Weiter könne die im Rahmen der Stellungnahme vom 17. August 2022 erwähnte Partnerschaft mit einer afghanischen Staatsangehörigen, welche im Kanton J._______ wohnhaft sei, nicht als gelebte Beziehung betrachtet werden, womit diese nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) zu werten sei. Auch ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren setze nicht zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraus. Folglich sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland stellte die Vorinstanz fest, Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Entsprechend könnten sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg, ergänzend bei einer der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Die in Griechenland allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Weiter sei auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet und es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach ihm Griechenland eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass bei ihm gesundheitliche Probleme vorliegen würden, welche von einer solchen schwere seien, dass sie in Griechenland nicht adäquat behandelt werden können beziehungsweise die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung insofern Rechnung getragen, als Griechenland vor der Überstellung bei Bedarf über alle notwendigen medizinischen Behandlungen informiere. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Alsdann würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder die geltend gemachten Lebensumstände in Griechenland, gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und durchführbar.

E. 4.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 2018 nach Griechenland gelangt, wo er um Asyl habe ersuchen müssen. Er sei als vulnerable Person eingestuft worden und bei ihm sei ein (...) ("...") diagnostiziert worden. Er sei zunächst in einem Krankenhaus in D._______ behandelt worden, wo ein (...) bestätigt habe, dass er an (...) Problemen sowie (...) und (...) leide. Er sei daraufhin in ein Krankenhaus in C._______ verwiesen worden. Hierfür sei ihm von der Polizei eine während eines Monats gültigen Bewilligung ausgestellt worden. Da ihm die Bewilligung nicht verlängert worden sei, habe er den auf einen späteren Zeitpunkt vereinbarten Termin im Krankenhaus K._______ nicht wahrnehmen können. Weil er medizinisch nicht behandelt worden sei, habe er Griechenland schliesslich in Richtung Schweiz verlassen. Hier habe er von den ihn behandelnden Ärzten jedoch nur Medikamente erhalten, welche er nicht vertragen habe und bei ihm (...) sowie (...) verursacht hätten. Er habe mehrmals vergeblich versucht einen Arzttermin zu erhalten, habe deshalb auch seine damalige Rechtsvertreterin kontaktiert und diese darum gebeten, dem Gesundheitsdienst seiner Unterkunft im BAZ mitzuteilen, dass er einen Arzttermin benötige. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Rechtsvertreterin keine entsprechende Nachricht hinterlassen habe. Auch nach seinem Transfer ins Durchgangszentrum L._______ habe er darum gebeten, einen (...) besuchen zu dürfen, woraufhin für den 24. August 2022 ein Termin mit einem Allgemeinmediziner vereinbart worden sei. Bis heute sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Soweit das SEM in seiner Verfügung argumentiere, dass er nach Griechenland zurückkehren könne, weil er keine weiteren medizinischen Untersuchungen benötige, da er keinen Arzt besucht habe, sei entgegen zu halten, dass er wiederholt versucht habe, einen Arzttermin zu erhalten.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und legte ausführlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 12. März 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-15/1). Die offenbar bis (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung dürfte verlängerbar sein, solange die von Griechenland gewährte Schutzgewährung bestand hat; der Schutz würde erst erlöschen, wenn die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind, wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gibt (vgl. Urteil des BVGer D-5056/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2). Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots.

E. 5.4 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 17. August 2022 geltend gemachten Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Verlobten, womit er sinngemäss eine Verletzung der Einheit der Familie auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) rügte, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden (vgl. dort E. II, S. 7 sowie die Zusammenfassung dieser Ausführungen in E. 4.1 hiervor), denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst und welchen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenhielt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.

E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 7.4 Es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer führte lediglich unsubstantiiert aus, in Griechenland unter unhygienischen Umständen in Camps, in Zelten oder auf der Strasse gelebt zu haben, wobei er medizinisch nicht angemessen behandelt worden sei. Zudem brachte er vor, es sei allgemein bekannt, dass Griechenland die Vorgaben für Asylsuchende beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge nicht erfüllen könne. Indessen machte er nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem "real risk" auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zum "real risk" nicht zu erreichen.

E. 8.2.1 In Bezug auf seinen (...) Gesundheitszustand rügte der Beschwerdeführer, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden.

E. 8.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2.3 Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt, dass der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland genügend erstellt ist. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort E. II, S. 6 f. sowie die Zusammenfassung dieser Ausführungen in E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer machte zwar im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens und auch in seiner Beschwerde wiederholt geltend, obwohl ein griechischer (...) bei ihm (...) Probleme festgestellt habe, sei er in der Folge nicht angemessen behandelt worden. Indes haben ihn seine (...) Probleme offenbar nicht derart beeinträchtigt, dass es ihm verunmöglicht gewesen wäre, zeitweise in der (...) zu arbeiten und seine Reise in die Schweiz zu organisieren und durchzuführen. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass er am 3. Mai 2022, am 11. Juni 2022 sowie am 17. Juni 2022 in der Schweiz in ärztlicher Behandlung war, wobei den entsprechenden Arztberichten keine Hinweise auf (...) Beschwerden zu entnehmen sind (vgl. SEM-Akten [...]-26/7 [nachfolgend: SEM-Akte 26/7] und [...]-27/2 [nachfolgend: SEM-Akte 27/2]). Gemäss telefonischer Auskunft des MedicHelp im BAZ I._______ vom 27. Juli 2022 habe er seine (...) Verfassung zudem weder im Rahmen der medizinischen Erstkonsultation noch im weiteren Verlauf des Verfahrens gegenüber dem Gesundheitsdienst erwähnt (vgl. SEM-Akte [...]-30/1). Die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides vorliegenden ärztlichen Berichte und die darin festgehaltenen Diagnosen (vgl. hierzu E. 8.3.2.2 hiernach) sowie die sonst aus den Akten hervorgehenden Hinweise auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liessen hinreichend klar erkennen, dass der Beschwerdeführer zwar an gewissen körperlichen und (...) Beeinträchtigungen leidet, gleichzeitig aber nicht von einem schwerer beeinträchtigten Gesundheitszustand auszugehen ist, welcher Anlass zur Befürchtung gibt, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Der Sachverhalt war unter dem Aspekt der angewandten Rechtsbestimmung entscheidreif und die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere und umfangreichere Nachforschungen anzustellen. Sie hat sodann alle wesentlichen Umstände in ihre Würdigung einbezogen und in ihrer Verfügung ihre Vorgehensweise und ihre Überlegungen dargelegt, aufgrund welcher sie - bezogen auf den vorliegenden Einzelfall - zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Sie hat sich mit den Diagnosen, den Umständen in Griechenland und dem Einwand, dass weitere Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers notwendig seien, genügend auseinandergesetzt.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei und der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.

E. 8.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Griechenland ist aber, wie erwähnt, an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist es durchaus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Obwohl eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit subsidiärem Schutz mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits mehrere Jahre in Griechenland verbracht hat. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten.

E. 8.3.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011 /50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.2.2 Gemäss Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 3. Mai 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Zur Behandlung wurde ihm ein Rezept für ein (...) (...) ausgestellt und ein Kontrolltermin vereinbart. Weiter wurde im Bericht ausdrücklich festgehalten, dass die (...) wohl keinen funktionellen Einfluss habe, weshalb eine (...) einer kosmetischen Operation entspreche (vgl. SEM-Akte 27/2). Der Kontrolltermin fand am 17. Juni 2017 statt, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide. Zur Behandlung der eingeschränkten (...) wurde ihm ein (...) (...) sowie eine (...) verschrieben. Bei Beschwerdepersistenz wurde eine erneute Vorstellung zur nochmaligen Evaluation einer (...) empfohlen (vgl. SEM-Akte [...]-31/2). Am 11. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen (...) notfallmässig im Kantonsspital (...) behandelt. Gemäss provisorischem Bericht des Kantonsspitals (...) vom 11. Juni 2022 wurde dabei bei ihm eine (...) ([...]) diagnostiziert. Im Rahmen der gleichentags erfolgten (...) Untersuchung konnte kein Nachweis einer (...) festgestellt werden. Zur Behandlung wurden ihm Schmerzmittel (..., ... und ...) verschrieben. Im Bericht des Kantonsspitals (...) vom 12. Juni 2022 wurde gestützt auf den radiologischen Befund des Vortages nur noch eine (...) als Diagnose aufgeführt. Zudem wurde festgehalten, dass die am Vortag verordnete Medikation unverändert fortgesetzt werden soll (vgl. SEM-Akte 26/7).

E. 8.3.2.3 Weder aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, an welchen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit mehreren Jahren leidet, noch aus den gestellten Diagnosen kann geschlossen werden, er sei auf eine dringende oder spezielle und lückenlose medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, angewiesen. Solches ist auch aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers sind zwar nicht zu unterschätzen, entgegen der in der Stellungnahme vom 2. Mai 2022 vertretenen Auffassung (vgl. SEM-Akte [...]-22/4, S. 3) sind sie aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Angesichts der bereits erfolgten Untersuchungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) davon ausgegangen werden, dass auch nach dem angeblich am 24. August 2022 vorgesehenen Arzttermin keine schweren unmittelbar behandlungsbedürftigen Krankheiten diagnostiziert werden, weshalb allfällige Arztberichte nicht abgewartet werden müssen.

E. 8.3.2.4 Wie bereits erwähnt, stehen dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Griechenland die Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie zu. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer konkret nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Auch ist festzuhalten, dass in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2).

E. 8.3.2.5 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen (...) Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des (...) Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).

E. 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 8.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 5.3 hiervor) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 8.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3642/2022 Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 27. Februar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) 2018 sowie am (...) 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (...) 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. B.b Am 4. März 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.c Am 10. März 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.d Die griechischen Behörden stimmten am 12. März 2022 dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer über eine vorerst vom (...) 2019 bis am (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Am 26. April 2022 erfolgte - im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen und am 3. März 2022 mandatierten Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Beschwerdeführer wurde dabei bis zum 3. Mai 2022 Frist angesetzt, um im Rahmen des rechtlichen Gehörs schriftlich Stellung zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland zu nehmen. D. D.a Mit Eingaben vom 2. Mai 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 28. April 2022 sowie das Titelblatt des Protokolls der Personalienaufnahme mit einer handschriftlichen Korrektur des Beschwerdeführers zu den Akten. D.b Gleichentags nahm der Beschwerdeführer innert Frist schriftlich Stellung zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland und machte geltend, er wolle aus persönlichen und medizinischen Gründen sowie wegen der allgemein schwierigen Situation für Flüchtlinge auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren. Im Camp B._______ sei es immer wieder zu Gewalt gekommen, wobei das Sicherheitspersonal überhaupt keinen Schutz geboten habe. Er selber sei Opfer von Gewalt geworden, wobei ihm von Schmugglern die (...) gebrochen worden sei. Auch nachdem er den Schutzstatus erhalten habe, sei er von diesen immer wieder verfolgt worden. Die griechische Polizei gewähre keinen Schutz gegen solche Personen. Des Weiteren habe er in Griechenland immer wieder an (...) mit (...) gelitten, weshalb er am (...) 2018 von einem Arzt im Camp in B._______ in ein Krankenhaus in C._______ überwiesen worden sei. Die dafür notwendige Bewilligung der Behörden, um D._______ für weitergehende medizinische Abklärungen verlassen zu dürfen, habe er jedoch erst am (...) 2018 erhalten. Da die befristete Bewilligung von den Migrationsbehörden nicht verlängert worden sei, hätten die vorgesehenen Untersuchungen in C._______ schlussendlich nicht stattfinden können. Da auch danach keine weiteren Abklärungen mehr durchgeführt worden seien, kenne er bis heute die Ursache seiner Beschwerden nicht. Des Weiteren sei es ihm in B._______ auch (...) schlecht gegangen, weshalb er einmal bei einem (...) gewesen sei. Dieser habe ihm zwar Medikamente gegeben, weitere Möglichkeiten für (...) und (...) Begleitung habe er aber nicht erhalten. Der medizinische Sachverhalt sei denn auch bis heute nicht vollständig erstellt. Ferner brachte er vor, dass die Lebensumstände für Flüchtlinge in Griechenland schwierig seien. So seien die hygienischen Bedingungen schlecht gewesen und es sei immer wieder zu Gewalt gekommen. Nach der Schutzgewährung habe sich seine Situation weiter verschlechtert, da er keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe und infolgedessen auch obdachlos geworden sei. Es sei auch schwierig gewesen Arbeit zu finden und sich zu integrieren. Er leide nach wie vor an (...), müsse teilweise auch (...) und sei (...) angeschlagen. Dementsprechend sei er als vulnerable Person zu qualifizieren. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er erneut keine hinreichende medizinische Versorgung erhalten und wäre obdachlos. Damit würden offensichtlich keine günstigen Voraussetzungen oder Umstände vorliegen, welche eine Wegweisung nach Griechenland im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen könnten. Mit der Eingabe wurden mehrere Videoaufnahmen, ein Foto des Beschwerdeführers, diverse Unterlagen aus Griechenland (ohne Übersetzung) sowie eine Tazkira des Beschwerdeführers (in Kopie) zu den Akten gereicht. E. Am 9. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer das vom selben Tag datierende Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 11. Juni 2022, zwei provisorische Berichte des Kantonsspitals (...) vom 11. und 12. Juni 2022 sowie einen Radiologiebefund des Kantonsspitals (...) vom 11. Juni 2022 ins Recht. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______, (...), vom 3. Mai 2022 nachreichen. F. Mit Zuweisungsentscheid vom 27. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. G. Am 22. Juni 2022 ging bei der Vorinstanz ein ambulanter Bericht vom 17. Juni 2022 des Kantonsspitals G._______ ein. H. H.a Am 16. August 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland zur Stellungnahme. H.b Mit Stellungnahme vom 17. August 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer wolle auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren, da insbesondere seine gesundheitlichen Probleme einer Wegweisung entgegenstehen würden. So leide er nicht nur an Problemen mit der (...) und dem (...), sondern auch an (...) und (...) Problemen, welche sich in täglichem (...) und (...) manifestieren würden. Diese Beschwerden habe er bereits seit seinem Aufenthalt in Griechenland. Von dort habe er auch ein Bestätigungsschreiben eines Arztes, gemäss welchem er unter (...) Problemen leide und eine entsprechende Behandlung benötige. Er habe in seiner Unterkunft in den vergangenen Monaten mehrmals erfolglos versucht, einen Arzttermin zu erhalten. Da er trotz mehrmaliger Nachfrage keinen Arzttermin erhalten habe, habe er sich an seine vormalige Rechtsvertreterin, Frau H._______, gewandt, welche sich am (...) 2022 per E-Mail an den Gesundheitsdienst in I._______ gewandt und diesen darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer mehrmals erfolglos versucht habe, einen Arzttermin zu erhalten. Der medizinische Sachverhalt sei mit Blick auf die (...) Probleme bis heute nicht vollständig erstellt. Sodann wurde hinsichtlich der in Griechenland erlittene Bedrohung durch Drittpersonen sowie der prekären Lebensbedingungen von Personen mit Schutzstatus auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Mai 2022 verwiesen. Schliesslich wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer sich seit mehreren Monaten in einer ernsthaften Beziehung mit einer afghanischen Staatsangehörigen befinde, welche im Kanton J._______ wohnhaft sei und über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sie würden beabsichtigen in Kürze ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. I. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 17. August 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Überdies wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 18. August 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 23. August 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 17. August 2022 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Durchführung der Abschiebung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Verbeiständung und eventualiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 17. August 2022 sowie diverse Unterlagen aus Griechenland (ohne Übersetzung), welche er bereits mit Stellungnahme vom 2. Mai 2022 ins Recht gelegt wurden, bei. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde die handschriftlich in englischer Sprache verfasste Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung derselben in eine Amtssprache verzichtet werden, zumal die Rechtsbegehren klar und ohne weiteres verständlich sind (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-5427/2021 vom 16. Dezember 2021 S. 3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Rechtsbegehren 5), ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen. In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, den vorliegenden Arztberichten und den getätigten Abklärungen, sei der medizinische Sachverhalt als erstellt zu erachten und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach anlässlich weiterer möglicher ärztlicher Konsultationen bei ihm derart schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, welche an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit seiner Wegweisung nach Griechenland etwas zu ändern vermögen könnten. Weiter könne die im Rahmen der Stellungnahme vom 17. August 2022 erwähnte Partnerschaft mit einer afghanischen Staatsangehörigen, welche im Kanton J._______ wohnhaft sei, nicht als gelebte Beziehung betrachtet werden, womit diese nicht als schützenswert im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) zu werten sei. Auch ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren setze nicht zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz voraus. Folglich sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland stellte die Vorinstanz fest, Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Entsprechend könnten sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg, ergänzend bei einer der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Die in Griechenland allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Weiter sei auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet und es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach ihm Griechenland eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass bei ihm gesundheitliche Probleme vorliegen würden, welche von einer solchen schwere seien, dass sie in Griechenland nicht adäquat behandelt werden können beziehungsweise die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung insofern Rechnung getragen, als Griechenland vor der Überstellung bei Bedarf über alle notwendigen medizinischen Behandlungen informiere. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Alsdann würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder die geltend gemachten Lebensumstände in Griechenland, gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und durchführbar. 4.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 2018 nach Griechenland gelangt, wo er um Asyl habe ersuchen müssen. Er sei als vulnerable Person eingestuft worden und bei ihm sei ein (...) ("...") diagnostiziert worden. Er sei zunächst in einem Krankenhaus in D._______ behandelt worden, wo ein (...) bestätigt habe, dass er an (...) Problemen sowie (...) und (...) leide. Er sei daraufhin in ein Krankenhaus in C._______ verwiesen worden. Hierfür sei ihm von der Polizei eine während eines Monats gültigen Bewilligung ausgestellt worden. Da ihm die Bewilligung nicht verlängert worden sei, habe er den auf einen späteren Zeitpunkt vereinbarten Termin im Krankenhaus K._______ nicht wahrnehmen können. Weil er medizinisch nicht behandelt worden sei, habe er Griechenland schliesslich in Richtung Schweiz verlassen. Hier habe er von den ihn behandelnden Ärzten jedoch nur Medikamente erhalten, welche er nicht vertragen habe und bei ihm (...) sowie (...) verursacht hätten. Er habe mehrmals vergeblich versucht einen Arzttermin zu erhalten, habe deshalb auch seine damalige Rechtsvertreterin kontaktiert und diese darum gebeten, dem Gesundheitsdienst seiner Unterkunft im BAZ mitzuteilen, dass er einen Arzttermin benötige. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Rechtsvertreterin keine entsprechende Nachricht hinterlassen habe. Auch nach seinem Transfer ins Durchgangszentrum L._______ habe er darum gebeten, einen (...) besuchen zu dürfen, woraufhin für den 24. August 2022 ein Termin mit einem Allgemeinmediziner vereinbart worden sei. Bis heute sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Soweit das SEM in seiner Verfügung argumentiere, dass er nach Griechenland zurückkehren könne, weil er keine weiteren medizinischen Untersuchungen benötige, da er keinen Arzt besucht habe, sei entgegen zu halten, dass er wiederholt versucht habe, einen Arzttermin zu erhalten. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und legte ausführlich und zutreffend dar, weshalb sie nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 12. März 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-15/1). Die offenbar bis (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung dürfte verlängerbar sein, solange die von Griechenland gewährte Schutzgewährung bestand hat; der Schutz würde erst erlöschen, wenn die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind, wofür es vorliegend jedoch keinerlei Hinweise gibt (vgl. Urteil des BVGer D-5056/2021 vom 29. November 2021 E. 5.2). Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. 5.4 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 17. August 2022 geltend gemachten Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Verlobten, womit er sinngemäss eine Verletzung der Einheit der Familie auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) rügte, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden (vgl. dort E. II, S. 7 sowie die Zusammenfassung dieser Ausführungen in E. 4.1 hiervor), denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst und welchen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenhielt. 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.4 Es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer führte lediglich unsubstantiiert aus, in Griechenland unter unhygienischen Umständen in Camps, in Zelten oder auf der Strasse gelebt zu haben, wobei er medizinisch nicht angemessen behandelt worden sei. Zudem brachte er vor, es sei allgemein bekannt, dass Griechenland die Vorgaben für Asylsuchende beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge nicht erfüllen könne. Indessen machte er nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben, und es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem "real risk" auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zum "real risk" nicht zu erreichen. 8.2 8.2.1 In Bezug auf seinen (...) Gesundheitszustand rügte der Beschwerdeführer, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden. 8.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 8.2.3 Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den (...) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt, dass der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland genügend erstellt ist. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort E. II, S. 6 f. sowie die Zusammenfassung dieser Ausführungen in E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer machte zwar im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens und auch in seiner Beschwerde wiederholt geltend, obwohl ein griechischer (...) bei ihm (...) Probleme festgestellt habe, sei er in der Folge nicht angemessen behandelt worden. Indes haben ihn seine (...) Probleme offenbar nicht derart beeinträchtigt, dass es ihm verunmöglicht gewesen wäre, zeitweise in der (...) zu arbeiten und seine Reise in die Schweiz zu organisieren und durchzuführen. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass er am 3. Mai 2022, am 11. Juni 2022 sowie am 17. Juni 2022 in der Schweiz in ärztlicher Behandlung war, wobei den entsprechenden Arztberichten keine Hinweise auf (...) Beschwerden zu entnehmen sind (vgl. SEM-Akten [...]-26/7 [nachfolgend: SEM-Akte 26/7] und [...]-27/2 [nachfolgend: SEM-Akte 27/2]). Gemäss telefonischer Auskunft des MedicHelp im BAZ I._______ vom 27. Juli 2022 habe er seine (...) Verfassung zudem weder im Rahmen der medizinischen Erstkonsultation noch im weiteren Verlauf des Verfahrens gegenüber dem Gesundheitsdienst erwähnt (vgl. SEM-Akte [...]-30/1). Die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides vorliegenden ärztlichen Berichte und die darin festgehaltenen Diagnosen (vgl. hierzu E. 8.3.2.2 hiernach) sowie die sonst aus den Akten hervorgehenden Hinweise auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liessen hinreichend klar erkennen, dass der Beschwerdeführer zwar an gewissen körperlichen und (...) Beeinträchtigungen leidet, gleichzeitig aber nicht von einem schwerer beeinträchtigten Gesundheitszustand auszugehen ist, welcher Anlass zur Befürchtung gibt, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Der Sachverhalt war unter dem Aspekt der angewandten Rechtsbestimmung entscheidreif und die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere und umfangreichere Nachforschungen anzustellen. Sie hat sodann alle wesentlichen Umstände in ihre Würdigung einbezogen und in ihrer Verfügung ihre Vorgehensweise und ihre Überlegungen dargelegt, aufgrund welcher sie - bezogen auf den vorliegenden Einzelfall - zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Sie hat sich mit den Diagnosen, den Umständen in Griechenland und dem Einwand, dass weitere Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers notwendig seien, genügend auseinandergesetzt. 8.2.4 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei und der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland schlechten Bedingungen ausgesetzt sein können. Griechenland ist aber, wie erwähnt, an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, ist es durchaus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt. Aber auch in Griechenland existieren Nichtregierungsorganisationen, die ihm in dieser Hinsicht behilflich sein können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm bemühen. Obwohl eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit subsidiärem Schutz mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits mehrere Jahre in Griechenland verbracht hat. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass er wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihm - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es darf denn auch von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. 8.3.2 8.3.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011 /50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.2.2 Gemäss Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 3. Mai 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine (...) und eine (...) diagnostiziert. Zur Behandlung wurde ihm ein Rezept für ein (...) (...) ausgestellt und ein Kontrolltermin vereinbart. Weiter wurde im Bericht ausdrücklich festgehalten, dass die (...) wohl keinen funktionellen Einfluss habe, weshalb eine (...) einer kosmetischen Operation entspreche (vgl. SEM-Akte 27/2). Der Kontrolltermin fand am 17. Juni 2017 statt, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide. Zur Behandlung der eingeschränkten (...) wurde ihm ein (...) (...) sowie eine (...) verschrieben. Bei Beschwerdepersistenz wurde eine erneute Vorstellung zur nochmaligen Evaluation einer (...) empfohlen (vgl. SEM-Akte [...]-31/2). Am 11. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen (...) notfallmässig im Kantonsspital (...) behandelt. Gemäss provisorischem Bericht des Kantonsspitals (...) vom 11. Juni 2022 wurde dabei bei ihm eine (...) ([...]) diagnostiziert. Im Rahmen der gleichentags erfolgten (...) Untersuchung konnte kein Nachweis einer (...) festgestellt werden. Zur Behandlung wurden ihm Schmerzmittel (..., ... und ...) verschrieben. Im Bericht des Kantonsspitals (...) vom 12. Juni 2022 wurde gestützt auf den radiologischen Befund des Vortages nur noch eine (...) als Diagnose aufgeführt. Zudem wurde festgehalten, dass die am Vortag verordnete Medikation unverändert fortgesetzt werden soll (vgl. SEM-Akte 26/7). 8.3.2.3 Weder aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, an welchen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit mehreren Jahren leidet, noch aus den gestellten Diagnosen kann geschlossen werden, er sei auf eine dringende oder spezielle und lückenlose medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, angewiesen. Solches ist auch aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers sind zwar nicht zu unterschätzen, entgegen der in der Stellungnahme vom 2. Mai 2022 vertretenen Auffassung (vgl. SEM-Akte [...]-22/4, S. 3) sind sie aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Angesichts der bereits erfolgten Untersuchungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) davon ausgegangen werden, dass auch nach dem angeblich am 24. August 2022 vorgesehenen Arzttermin keine schweren unmittelbar behandlungsbedürftigen Krankheiten diagnostiziert werden, weshalb allfällige Arztberichte nicht abgewartet werden müssen. 8.3.2.4 Wie bereits erwähnt, stehen dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Griechenland die Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie zu. Gemäss Art. 30 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer konkret nicht möglich sein sollte, eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) zu beantragen, welche Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewährt. Auch ist festzuhalten, dass in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). 8.3.2.5 Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen (...) Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des (...) Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). 8.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 5.3 hiervor) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 8.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: