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D-3995/2022

D-3995/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Trotz dieser schwierigen und prekären Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen dort grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte und Urteile vermögen daran nichts zu ändern.

E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen oder in anderer Weise besonders verletzliche Personen, gebietet sich eine eingehende Prüfung im Einzelfall (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland subsidiären Schutz erhalten. Grundsätzlich stehen ihm daher die Garantien der Qualifikationsrichtlinie zu (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Selbst wenn Griechenland diese Garantien teils sehr unzureichend umsetzt und der Alltag für Schutzberechtigte mit grossen Anstrengungen verbunden ist, geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in der Lage sein wird, seinen Alltag in Griechenland zu meistern.

E. 7.5.1 Dafür spricht zum einen, dass er selbst erklärte, er sei nach Verlassen des Camps und vor der Ausreise in die Schweiz in Griechenland bei Freunden untergekommen und habe sich während seines Verfahrens mit Hilfe von Unterstützungsleistungen einer Hilfsorganisation durchschlagen können (vgl. Stellungnahme vom 14. März 2022, S. 2). Das Gericht geht davon aus, dass er in der Lage ist, sich zu organisieren, um seine nötigen Bedürfnisse zu decken. An dieser Einschätzung ändert auch sein Vorbringen nichts, wonach er nach Erhalt seiner ID innerhalb von vier Tagen das Camp habe verlassen und eine eigene Wohnung finden müssen, wobei er von den Behörden keine Unterstützung erhalten habe. In diesem Punkt muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er sich nach der Schutzgewährung nicht um Unterstützung bemüht hat, sondern alsbald ausreiste: Er machte geltend, er habe sofort nach Zuteilung des Schutzstatus Griechenland verlassen und keine eigene Wohnung gesucht (Vgl. SEM-Akten N [...]-16/3, S. 1). Erst in der Stellungnahme vom 14. März 2022 brachte er erstmals vor, er habe sich vor seiner Ausreise vergeblich um Unterstützung seitens der Behörden und Hilfsorganisationen bemüht (Vgl. SEM-Akten N [...]-37/4, S. 2), was in der ersten Stellungnahme vom 7. Januar 2022 noch nicht thematisiert worden war (vgl. SEM-Akten N [...]-26/6). Dieses Vorbringen ist daher unbelegt und unsubstantiiert geblieben, weshalb im vorliegenden Fall eher wahrscheinlich ist, dass er sich nach Erhalt des Status noch nicht um Hilfe und Unterstützung bemüht hat. Eine entsprechende Initiative, die griechischen Behörden - oder allenfalls auch caritative Hilfsorganisationen - um Unterstützung anzugehen, darf jedoch von ihm erwartet werden.

E. 7.5.2 Es liegen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch das erstmals in der Stellungnahme vom 14. März 2022 genannte Vorbringen, er habe sich, nachdem er von Polizisten verprügelt worden sei, an die Polizei gewandt, aber diese habe ihm nicht geholfen (vgl. SEM-Akten N [...]-37/4), ist unbehilflich. Somit weist das SEM zu Recht darauf hin, von ihm könne erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf oder im Fall von erneuter Polizeigewalt an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Die in der Beschwerdeschrift angeführte Angst vor Angriffen eines afghanischen (...) steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwilligkeit und -fähigkeit bezüglich Übergriffe vonseiten Dritter auszugehen ist.

E. 7.5.3 Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers derart schwerwiegend sind, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Das Gericht geht auch davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 7.6.1 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind und die Organisation des Alltags eine Herausforderung darstellen mag und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Da er bis zum 22. September 2022 über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügte und davon auszugehen ist, dass diese, solange die von Griechenland gewährte Schutzgewährung besteht, auch verlängert wird (vgl. Urteil des BVGer D-3642/2022 vom 31. August 2022 E. 5.3 m.w.H.), hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Auch hier gilt, dass es von ihm zugemutet werden kann, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, oder sich um die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Hilfsprogrammen zu bemühen. Das Gericht geht davon aus, dass er über entsprechende Angebote informiert ist, zumal er bereits Leistungen von nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nahm. Somit dürfte er in der Lage sein, sich bei Bedarf an geeignete Institutionen und Organisationen zu wenden. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben Freunde in Griechenland, die ihm notfalls - zumindest kurzfristig - aushelfen können.

E. 7.6.2 Im Weiteren sprechen auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Zwar ist er durch seine Beinverletzung und deren Folgen gesundheitlich beeinträchtigt, seine Leiden sind aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des genannten Referenzurteils einzustufen. Aus dem Umstand, dass ihm in der Schweiz durch die Verordnung eines orthopädischen Schuhs kombiniert mit der Einnahme von Schmerzmitteln bereits eine Linderung verschafft wurde, und keine weiteren Behandlungsschritte dokumentiert sind, ist zu schliessen, dass er für eine menschenwürdige Existenz nicht auf eine dringende oder spezielle weitere Behandlung angewiesen ist. Es liegen insbesondere keine Informationen vor, die eine Operation aktuell indizieren oder darauf hinweisen würden, dass er an anderweitigen Gesundheitsproblemen leide. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf auch in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass er in Griechenland angeblich nicht unverzüglich behandelt worden sei und den Arzttermin selbst habe bezahlen müssen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch diesbezüglich den Rechtsweg einschlagen könnte. Da er in Griechenland bereits um medizinische Hilfe ersucht hatte, ist ihm grundsätzlich zuzumuten, auch bei seiner Rückkehr wieder entsprechende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund durfte das SEM angesichts der bereits erfolgten Untersuchungen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) davon ausgehen, dass auch beim Arzttermin vom 1. September 2022 keine gravierenden Verschlechterungen seines Gesundheitszustands festgestellt wurden, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass es den allfälligen Arztbericht nicht abwartete. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass auch während des Beschwerdeverfahrens keine weiteren ärztlichen Berichte eingegangen sind. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 7.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Allenfalls könnte er für seine gesundheitlichen Probleme medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Vgl. Art. 75 Abs. 3 und 76 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar.

E. 7.8 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat und er über die entsprechenden Reisepapiere verfügt.

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3995/2022 Urteil vom 27. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan, er bringt vor, bei einer Minenexplosion am Bein verletzt worden zu sein, er leide bis heute unter den Folgen. Gemäss eigenen Angaben gelangte er am 6. Dezember 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 22. Januar 2020 in Griechenland Asyl beantragt hatte und ihm dort am 16. September 2021 Schutz gewährt wurde. B. B.a Am 10. Dezember 2021 führte das SEM die Personalienaufnahme (PA) und am 20. Dezember 2021 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Am 30. Dezember 2021 gewährte es dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland, woraufhin er durch seine Rechtsvertreterin am 7. Januar 2022 eine Stellungnahme einreichte. B.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, er habe in Griechenland ungewollt ein Asylgesuch gestellt und dort insgesamt etwa zwei Jahre und zwei Monate verbracht. Griechenland sei kein Land, dass Sicherheit biete. Wenn man etwas falsch mache, komme die Polizei und schlage einen. So sei er einmal in die Stadt gegangen, habe sich dann aber verspätet und sei daraufhin von der Polizei angehalten und verprügelt worden. Es gebe auch keine sichere Arbeit, keinen Zugang zu Bildung und man bekomme auch keine Unterstützung. Er habe auch mehrmals nach Arztterminen fragen müssen, bis er untersucht worden sei. Für die Konsultationen habe er dann auch selbst bezahlen müssen. Der Arzt habe ihm gesagt, dass zwar eine Operation notwendig sei, er diese aber selbst bezahlen müsse. Nachdem er seinen Identitätsausweis erhalten habe, habe er das Camp innert vier Tagen verlassen und selbst nach einer Wohnung und Arbeit suchen müssen, was er allerdings nicht getan habe, da er unmittelbar danach in die Schweiz geflogen sei. B.c In der schriftlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2022 hielt er im Wesentlichen fest, er sei während des Asylverfahrens unter prekären Bedingungen untergebracht gewesen; er habe nur von einer Hilfsorganisation finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten. Nach Erteilen des subsidiären Schutzes habe er keinerlei Unterstützung mehr bekommen. Als er in Griechenland um medizinische Versorgung ersucht habe, sei er ohne jegliche Behandlung abgewiesen worden. Die notwendige Operation hätte er selbst bezahlen müssen. Aufgrund der angespannten Wirtschaftslage und seinen körperlichen Einschränkungen sei es ihm aber nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Zudem habe er Polizeigewalt erlitten. Er habe auch keinerlei Beziehungen in Griechenland, die ihm helfen könnten. Gestützt auf Berichte und ausländische Gerichtsurteile brachte seine Rechtsvertreterin daraufhin vor, dass angesichts der gravierenden Mängel im griechischen Aufnahmesystem seine Grundbedürfnisse nicht gewährleistet seien und deshalb eine Rückführung nach Griechenland zu einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK führe. B.d Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, er sei (...) durch eine Mine am (...) verletzt und in der Folge zweimal operiert worden. Er sei weiterhin stark durch diese Verletzung eingeschränkt und leide schon bei geringer körperlicher Aktivität an (...) und (...)schmerzen. Diesbezüglich reichte er im Verlauf des Verfahrens mehrere Berichte ein. Dem allgemeinärztlichen Bericht des (...) vom 4. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass bei ihm (...), eine (...) sowie eine nicht näher bezeichnete (...) in Zusammenhang mit einer traumatischen Verletzung des (...) festgestellt werden könne. Zudem erfolgte eine augenärztliche sowie eine orthopädische Überweisung. Im Arztbericht vom 2. Februar 2022 des (...) wird nur darauf hingewiesen, dass eine orthopädische Abklärung angezeigt sei. Dem Bericht vom 21. Februar 2022 der (...) ist zu entnehmen, dass bei ihm eine ehemalige (...) festgestellt werden könne. Die von ihm beschriebenen Schmerzen, könnten einerseits durch die entstandene (...) sowie durch die bereits entstandene (...) verursacht sein. Differentialdiagnostisch sei eine (...) in Betracht zu ziehen. Aufgrund dessen sei zunächst eine Anpassung des Schuhwerks vorgenommen worden; sollte sich der Zustand mit dieser Massnahme nicht bessern, seien weitere Untersuchungen angezeigt. Den Akten sind keine aktuelleren Informationen zu entnehmen. C. Am 3. Januar 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 5. Januar 2022 zu und teilten mit, dass dem Beschwerdeführer am 16. September 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden sei und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 22. September 2022 gültig sei. E. Mit Eingabe vom 14. März 2022 nahm der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. März 2022. Dabei führte er aus, er könne bei einer allfälligen Rückkehr die Kosten von ungefähr 13'000 Euro für die indizierte Operation seines (...) nicht finanzieren. Ohne Operation müsse er damit rechnen, dass er in absehbarer Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen sein werde, was eine irreversible Verschlechterung seiner Gesundheit darstelle. Zudem erwarte er keine staatliche Hilfe bei erneuter Polizeigewalt, da er bereits einmal trotz Nachfrage keine Hilfe erhalten habe. Er habe in Griechenland auch erfolglos versucht bei verschiedenen Stellen Unterstützungsleistungen sowie eine Unterkunft zu erhalten. Während dieser Zeit habe er bei Freunden geschlafen. Da diese aber selbst wirtschaftliche Probleme hätten, sei ihm einzig der Weg in die Obdachlosigkeit oder die Flucht in die Schweiz geblieben. Somit stehe die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EGMR ausgesetzt zu sein, dem Wegweisungsvollzug entgegen. F. Das SEM zog den Entscheidentwurf vom 11. März 2022 wegen Überlastung zurück. Am 25. August 2022 stellte es der Rechtsvertretung erneut einen Entscheidentwurf zu, worauf diese am 29. August 2022 Stellung nahm. Dabei verwies sie vollumfänglich auf die Stellungnahmen vom 7. Januar 2022 und 14. März 2022. Sie fügte weiter hinzu, dass der Beschwerdeführer auf orthopädische Schuhzurichtungen dringend angewiesen sei und eine Operation im Raum stehe. Deshalb solle der Arzttermin vom 1. September 2022 abgewartet werden. G. G.a Mit Verfügung vom 29. August 2022 - eröffnet am 30. August 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G.b Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über subsidiären Schutz in Griechenland, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. In Bezug auf die geltend gemachten schwierigen Umstände in Griechenland argumentierte das SEM, es dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe privater und internationaler Organisationen einzuklagen. Aus seinen Schilderungen gehe nicht hervor, dass er bisher konkret versucht habe, die ihm zustehenden Leistungen einzufordern. Die im Rahmen der Stellungnahme vom 14. März 2022 erstmals vorgebrachten Bemühungen seien allgemeiner Natur und überdies unbelegt geblieben. In Bezug auf die geschilderte Polizeigewalt, hielt das SEM fest, er könne sich an die zuständigen Stellen wenden. Seine diesbezüglichen Angaben hätten nicht vermocht darzulegen, inwiefern er sich tatsächlich wie behauptet bei den zuständigen Stellen über die ungerechte Behandlung vonseiten der Polizei beschwert und keine Hilfe erhalten habe. Weiter erachtete das SEM den medizinischen Sachverhalt angesichts der vorliegenden Arztberichte als ausreichend erstellt. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien auch nicht derart schwerwiegend, dass bei einer Rückschaffung nach Griechenland eine adäquate Behandelbarkeit nicht gegeben wäre. Zudem würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer die ihm notwendigen Behandlungen in Griechenland verweigert worden seien oder künftig verweigert würden. Überdies sei nach aktueller Aktenlage kein operativer Eingriff indiziert. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die erlittene Verletzung ihn belaste und einschränke, jedoch handle es sich hierbei nicht um ein derart schwerwiegendes gesundheitliches Problem, dass er eine äusserst vulnerable Person wäre. Insgesamt würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Der Wegweisungsvollzug sei insgesamt zulässig, zumutbar und möglich. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 2. September 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. I.a Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 2. September 2022 (Poststempel: 3. September 2022) erhob der Beschwerdeführer beim SEM Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I.b Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe 2019 Afghanistan verlassen, weil er von einem (...) der afghanischen Nationalarmee angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er von Freunden informiert worden, dass jener (...) nach Griechenland kommen würde. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, erneut angegriffen oder gar getötet zu werden, da dies in Griechenland aufgrund der fehlenden Sicherheit einfach sei. Er habe nicht wegen medizinischer Probleme um Asyl in der Schweiz ersucht, sondern wegen der Gefahr von erneuten Angriffen. J. Das SEM überwies diese Eingabe am 13. September 2022 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht und sicherte auf Nachfrage zu, sobald möglich die Originaldokumente nachzureichen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Trotz dieser schwierigen und prekären Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen dort grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte und Urteile vermögen daran nichts zu ändern. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen oder in anderer Weise besonders verletzliche Personen, gebietet sich eine eingehende Prüfung im Einzelfall (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.5 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland subsidiären Schutz erhalten. Grundsätzlich stehen ihm daher die Garantien der Qualifikationsrichtlinie zu (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Selbst wenn Griechenland diese Garantien teils sehr unzureichend umsetzt und der Alltag für Schutzberechtigte mit grossen Anstrengungen verbunden ist, geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in der Lage sein wird, seinen Alltag in Griechenland zu meistern. 7.5.1 Dafür spricht zum einen, dass er selbst erklärte, er sei nach Verlassen des Camps und vor der Ausreise in die Schweiz in Griechenland bei Freunden untergekommen und habe sich während seines Verfahrens mit Hilfe von Unterstützungsleistungen einer Hilfsorganisation durchschlagen können (vgl. Stellungnahme vom 14. März 2022, S. 2). Das Gericht geht davon aus, dass er in der Lage ist, sich zu organisieren, um seine nötigen Bedürfnisse zu decken. An dieser Einschätzung ändert auch sein Vorbringen nichts, wonach er nach Erhalt seiner ID innerhalb von vier Tagen das Camp habe verlassen und eine eigene Wohnung finden müssen, wobei er von den Behörden keine Unterstützung erhalten habe. In diesem Punkt muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er sich nach der Schutzgewährung nicht um Unterstützung bemüht hat, sondern alsbald ausreiste: Er machte geltend, er habe sofort nach Zuteilung des Schutzstatus Griechenland verlassen und keine eigene Wohnung gesucht (Vgl. SEM-Akten N [...]-16/3, S. 1). Erst in der Stellungnahme vom 14. März 2022 brachte er erstmals vor, er habe sich vor seiner Ausreise vergeblich um Unterstützung seitens der Behörden und Hilfsorganisationen bemüht (Vgl. SEM-Akten N [...]-37/4, S. 2), was in der ersten Stellungnahme vom 7. Januar 2022 noch nicht thematisiert worden war (vgl. SEM-Akten N [...]-26/6). Dieses Vorbringen ist daher unbelegt und unsubstantiiert geblieben, weshalb im vorliegenden Fall eher wahrscheinlich ist, dass er sich nach Erhalt des Status noch nicht um Hilfe und Unterstützung bemüht hat. Eine entsprechende Initiative, die griechischen Behörden - oder allenfalls auch caritative Hilfsorganisationen - um Unterstützung anzugehen, darf jedoch von ihm erwartet werden. 7.5.2 Es liegen des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch das erstmals in der Stellungnahme vom 14. März 2022 genannte Vorbringen, er habe sich, nachdem er von Polizisten verprügelt worden sei, an die Polizei gewandt, aber diese habe ihm nicht geholfen (vgl. SEM-Akten N [...]-37/4), ist unbehilflich. Somit weist das SEM zu Recht darauf hin, von ihm könne erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf oder im Fall von erneuter Polizeigewalt an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Die in der Beschwerdeschrift angeführte Angst vor Angriffen eines afghanischen (...) steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, da Griechenland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, von dessen Schutzwilligkeit und -fähigkeit bezüglich Übergriffe vonseiten Dritter auszugehen ist. 7.5.3 Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers derart schwerwiegend sind, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Das Gericht geht auch davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sein wird. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 7.6 7.6.1 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind und die Organisation des Alltags eine Herausforderung darstellen mag und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Da er bis zum 22. September 2022 über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügte und davon auszugehen ist, dass diese, solange die von Griechenland gewährte Schutzgewährung besteht, auch verlängert wird (vgl. Urteil des BVGer D-3642/2022 vom 31. August 2022 E. 5.3 m.w.H.), hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Auch hier gilt, dass es von ihm zugemutet werden kann, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, oder sich um die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Hilfsprogrammen zu bemühen. Das Gericht geht davon aus, dass er über entsprechende Angebote informiert ist, zumal er bereits Leistungen von nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nahm. Somit dürfte er in der Lage sein, sich bei Bedarf an geeignete Institutionen und Organisationen zu wenden. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben Freunde in Griechenland, die ihm notfalls - zumindest kurzfristig - aushelfen können. 7.6.2 Im Weiteren sprechen auch die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Zwar ist er durch seine Beinverletzung und deren Folgen gesundheitlich beeinträchtigt, seine Leiden sind aber nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des genannten Referenzurteils einzustufen. Aus dem Umstand, dass ihm in der Schweiz durch die Verordnung eines orthopädischen Schuhs kombiniert mit der Einnahme von Schmerzmitteln bereits eine Linderung verschafft wurde, und keine weiteren Behandlungsschritte dokumentiert sind, ist zu schliessen, dass er für eine menschenwürdige Existenz nicht auf eine dringende oder spezielle weitere Behandlung angewiesen ist. Es liegen insbesondere keine Informationen vor, die eine Operation aktuell indizieren oder darauf hinweisen würden, dass er an anderweitigen Gesundheitsproblemen leide. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf auch in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass er in Griechenland angeblich nicht unverzüglich behandelt worden sei und den Arzttermin selbst habe bezahlen müssen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch diesbezüglich den Rechtsweg einschlagen könnte. Da er in Griechenland bereits um medizinische Hilfe ersucht hatte, ist ihm grundsätzlich zuzumuten, auch bei seiner Rückkehr wieder entsprechende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund durfte das SEM angesichts der bereits erfolgten Untersuchungen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) davon ausgehen, dass auch beim Arzttermin vom 1. September 2022 keine gravierenden Verschlechterungen seines Gesundheitszustands festgestellt wurden, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass es den allfälligen Arztbericht nicht abwartete. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass auch während des Beschwerdeverfahrens keine weiteren ärztlichen Berichte eingegangen sind. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 7.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Allenfalls könnte er für seine gesundheitlichen Probleme medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Vgl. Art. 75 Abs. 3 und 76 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. 7.8 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat und er über die entsprechenden Reisepapiere verfügt. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: