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D-2738/2023

D-2738/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass er am 23. Oktober 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 30. August 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Gleichen- tags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechts- vertretung (Act. 10/1). A.c Am 8. September 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Be- hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richt- linie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkom- men zwischen Griechenland und der Schweiz (Act. 12/3, 13/1). Die grie- chischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme am 12. September 2022 zu, da ihm am 21. August 2020 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei (Act. 14/1). A.d Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 7. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein- tretensentscheid und der Wegweisung nach Griechenland gewährt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, trotz Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus – von welchem er erst ein Jahr nach Erhalt erfahren habe – von den griechischen Behörden nicht ausreichend unterstützt worden zu sein. Er habe aufgrund seiner Volljährigkeit keine Schule besuchen oder Griechisch lernen dürfen und hätte, da er zur Gruppe von vulnerablen Per- sonen gehöre, in Griechenland ärztliche Behandlung erhalten sollen. Da er in Afghanistan Opfer eines Selbstmordattentates geworden sei, sei sein (…) gelähmt und er leide immer wieder unter Kopfschmerzen. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab der Beschwerdeführer zu Pro- tokoll, er sei dort am 23. September 2018 angekommen und habe während dreieinhalb Jahren in widrigen Umständen leben müssen. Im März 2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund seines Schutzstatus die Unter- kunft verlassen müsse und er während der Erneuerung/Aktualisierung sei- ner Dokumente bei Bekannten unterkommen solle. Dies habe er während knapp drei Wochen getan und dann die nächsten vier Monate bei einem

D-2738/2023 Seite 3 Schlepper in B._______ gelebt. Seine Identitätskarte sei nie erneuert wor- den, weshalb er die abgelaufene Karte im Haus des Schleppers gelassen habe, welcher nun nicht auf seine Anrufe reagiere. Er habe sich vergeblich um Arbeit bemüht und sich bei verschiedenen Hilfsorganisationen gemel- det. Er habe aber keine Unterstützungsleistungen erhalten, da er dafür ei- nen Mietvertrag hätte vorweisen müssen, welchen er aufgrund seiner ab- gelaufenen griechischen Identitätskarte nicht habe erhalten können. Er habe in Griechenland keine Medikamente erhalten und nur mittels Dol- metscher mit dem Arzt kommunizieren können. In der Schweiz habe er Medikamente gegen Kopfschmerzen erhalten. Er warte weiterhin auf einen Arzttermin, obwohl er sich mehrfach an Medic-Help gewandt habe. Wegen seiner (…)lähmung habe er während eines einmonatigen Krankenhausauf- enthalts in Kabul täglich Physiotherapie gehabt und Medikamente einge- nommen. Man habe ihm erklärt, die Lähmung sei aufgrund eines Nerven- schocks entstanden und würde mit der Zeit von alleine wieder abheilen. In der Schweiz gehe es ihm abgesehen von den Kopfschmerzen physisch gut, jedoch sei er psychisch angeschlagen. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh- rer zwei Kopien eines afghanischen Schuldiploms (Act. 20/2), einen ärztli- chen Konsultationsbericht vom 13. Oktober 2022 (Act. 21/2), zwei Arztbe- richte der Radiologie (beide datiert vom 27. Oktober 2022, Act. 22/2, 23/2) sowie einen Untersuchungsbericht vom 11. April 2023 des Kantonsspitals C._______ (Act. 28/4) zu den Akten. A.f Am 9. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. B. B.a Am 28. April 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. B.b In der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 4. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals festhalten, er habe in Griechenland keine Unterstützung erhalten. Ihm drohe bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit und Verwahrlosung sowie eine starke Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 – eröffnet am 5. Mai 2023 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1

D-2738/2023 Seite 4 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 8. Mai 2023 nieder (Act. 36/1). E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte, die Verfügung vom

4. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien von den grie- chischen Behörden spezifische Garantien einzuholen, um eine ange- brachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen; die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Zu- folge Mittellosigkeit sei ihm zudem Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. F. Am 15. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die An- träge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Be- hörden seien entsprechend anzuweisen, ist daher mangels Rechtsschutz- interesses nicht einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

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E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat handle und die griechi- schen Behörden am 12. September 2022 erklärt hätten, den Beschwerde- führer zurückzunehmen. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Her- kunftsstaat in der Schweiz sei nur dann zu entsprechen, wenn ein schutz- würdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Der Beschwerdefüh- rer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Gemäss aktuel- ler Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen mit Schutzstatus grundsätzlich zulässig. Als Schutzberechtig- ter könne sich der Beschwerdeführer auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, zu deren Einhaltung Griechen- land als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet sei. Die Tatsache, dass ihm eine Unterbringung bis im März 2022 zur Verfügung gestellt wor- den sei, obwohl gemäss griechischem Recht sein Anspruch auf Sachleis- tungen lediglich bis am 20. November 2021 gewährleistet gewesen wäre, zeige, dass im Falle seiner Rückkehr davon ausgegangen werden könne, dass er seine existenziellen Bedürfnisse abzudecken vermöge und er sich nötigenfalls an die griechischen Behörden oder an karitative Organisatio- nen wenden könne. Aufgrund der erhaltenen Unterkunft sei seine Aussage, keine Unterstützung von den griechischen Behörden erhalten zu haben, unglaubhaft. In diesem Kontext sei auch seine Aussage, in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten zu haben fragwürdig, zumal er kaum einen Platz in einer Unterkunft für besonders vulnerable Personen hätte sicherstellen können, ohne dass die griechischen Behörden seine Vulnerabilität geprüft hätten. Diesbezüglich sei auch auf seine Aussage zu verweisen, der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise sei die Tatsa- che gewesen, dass er während vier Jahren kein Griechisch habe lernen dürfen und nicht der fehlende Zugang zum Gesundheitssystem. Der Antrag für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung könne seit dem 16. No- vember 2021 nur noch online eingereicht werden, wobei jeweils eine Be- stätigung per E-Mail versandt werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder diese Bestätigung noch einen ablehnenden Entscheid eingereicht. Auch sei der angegebene Grund, in Griechenland keine Wohnung anmie- ten zu können, unglaubhaft. Gemäss einem veröffentlichten ECRI-Bericht vom 22. September 2022 verfüge IOM über preisgünstige Mietwohnungen und unterstütze Flüchtlinge beim Abschluss eines Mietvertrages. Die

D-2738/2023 Seite 7 Unterstützung durch das HELIOS-Programm dauere zwölf Monate und könne unter Umständen um drei Monate verlängert werden. Bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit abgeschlosse- ner Schulbildung und Berufserfahrung sowie Sprachkenntnissen handle. Offenkundig habe der Beschwerdeführer – auch ohne die dortigen Sprach- kenntnisse – in der Türkei arbeiten können, weshalb es ihm auch in Grie- chenland gelingen könne, dort Arbeit zu finden, auch ohne Kenntnisse der Landessprache. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh- rers erachtete die Vorinstanz nicht als besonders schwerwiegend. Da er nicht als äusserst vulnerable Person gelte, könne auf vertiefte Abklärungen verzichtet werden. Bezüglich seiner Aussage, bei einer Rückkehr nach Griechenland sei von einer starken Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes auszugehen, sei zudem fraglich, weshalb erst jetzt – nachdem er bereits vier Jahre in Griechenland verbracht habe – mit einer Ver- schlechterung zu rechnen sei. Er habe ausserdem angegeben, in Grie- chenland ärztliche Behandlung erhalten zu haben. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in Griechenland in einem Zelt neben dem Camp auf E._______ gelebt. Danach sei er nach F._______ überstellt worden, an- fänglich in ein Camp, später habe er sich dort mit sieben anderen Personen eine Zweizimmerwohnung geteilt. Nachdem er den Schutzstatus erhalten habe, sei er aufgefordert worden, aus der Wohnung auszuziehen, weshalb er mehrere Wochen bei Bekannten und dann vier Monate bei einem Schlepper in B._______ gelebt habe. Nebst seinen prekären Lebensum- ständen lägen ausreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass Griechen- land ihm im Falle seiner Rückkehr seine grundlegenden Rechte vorenthal- ten würde. Der Zugang zu Sozialleistungen und Wohnraum sei an unerfüll- bare bürokratische Anforderungen geknüpft. Aufgrund der mangelnden Unterstützung in jeglichen Lebensbereichen (Unterbringung, Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung) liefen international Schutzberechtigte wie er unter anderem Gefahr, obdachlos, gesellschaft- lich abgeschottet und in extremer Armut zu leben. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe er keine Arbeit gefunden. Obwohl seine gesund- heitlichen Probleme gravierend seien (vgl. nachfolgend E. 6 und 10.2) und er zu einer vulnerablen Personengruppe gehöre, habe er in Griechenland keine Medikamente oder medizinische Behandlung erhalten. Weiter sei

D-2738/2023 Seite 8 nicht ersichtlich, ob und inwiefern die griechischen Behörden Bemühungen unternommen hätten, um ihn über den Erhalt seines subsidiären Schutz- status zu informieren oder ob dieser bei einer Rückkehr ohne weiteres ver- längert würde. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei nicht leichtfertig von einer Verlängerung auszugehen. Und selbst wenn eine Verlängerung möglich wäre, könne dies bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit könne er nicht arbeiten und wäre obdachlos. Die medizinischen Abklärungen in der Schweiz seien noch nicht abgeschlossen und das Aus- mass seiner gesundheitlichen Probleme könne ohne fachkundige Untersu- chung nicht beurteilt werden. Deshalb sei die Sache an das SEM zurück- zuweisen.

E. 6.1 In formeller Hinsicht wird zunächst eine Verletzung der Untersuchungs- pflicht gerügt. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland nicht rechtsgenüglich analysiert, obwohl er besonders vul- nerabel sei.

E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sach- verhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersu- chungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer erklärte am 7. Oktober 2022 zu seinem Gesund- heitszustand, dass er sich mehrfach an Medic-Help gewandt habe und noch immer auf einen Arzttermin warte. Manchmal gehe es ihm psychisch nicht sehr gut und er habe das Gefühl, schreien und weinen zu müssen. Körperlich gehe es ihm gut, abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen und seiner hälftigen (…)lähmung.

D-2738/2023 Seite 9 Gemäss Konsultationsbericht der Praxis (…) wurde ihm am 13. Oktober 2022 eine (…)lähmung(…) diagnostiziert und die Medikamente (…) ver- schrieben (Act. 17/4). Anlässlich einer radiologischen Untersuchung am

27. Oktober 2022 konnte kein Nachweis von akuten oder chronischen posttraumatischen Veränderungen oder (…) festgestellt werden, jedoch wurde ein Verdacht auf eine (…) geäussert (Act. 22/2, 23/2). In der Verlaufsuntersuchung im Kantonsspital C._______ vom 21. März 2023 wurden dem Beschwerdeführer (…)-Kopfschmerzen diagnostiziert und ein Medikament gegen Epilepsie verschrieben (Act. 28/4). Weder aus der Be- schwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten geht etwas hervor, was für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würde. Die Vorinstanz hat auch die Situation des Beschwerdeführers in Griechen- land sorgfältig und ernsthaft geprüft und ihren Nichteintretensentscheid ausführlich begründet, wobei sie auch betreffend den Wegweisungsvollzug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen hat. Der Umstand, dass das SEM dabei einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ist, wie auch die geltend gemachten Mängel des griechischen Asylsystems, Gegen- stand der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. nachfolgend E. 9).

E. 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Untersu- chungspflicht ist nicht ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 7.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Grie- chenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Grie- chenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurück- kehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wieder- aufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für

D-2738/2023 Seite 10 einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts ein- gebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Si- cherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern.

E. 7.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensent- scheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück- sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat

D-2738/2023 Seite 11 entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtspre- chung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätz- lich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und ernied- rigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunk- tionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existie- ren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung ver- mag auch der auf Beschwerdeebene angerufene neuste AIDA-Länderbe- richt nichts zu ändern.

E. 9.2.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Perso- nen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen lei- den, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).

E. 9.2.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behör- den im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus- setzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder

D-2738/2023 Seite 12 gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzur- teil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 21. August 2020 sub- sidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Es ist möglich, dass seine griechische Aufenthaltsbewilligung mittlerweile abgelaufen ist. Da die grie- chischen Behörden sich bereit erklärten, ihn wiederaufzunehmen, ist da- von auszugehen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels jedoch möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2022 vom 27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.).

E. 10.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesund- heitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz ausserge- wöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gege- ben sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an (…)-Kopf- schmerzen und einer (…)lähmung, die einer Behandlung bedürften, wel- che aber in Griechenland nicht behandelt worden seien. Dem zuletzt ein- gereichten Bericht des (…) vom 11. April 2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Epilepsie-Medikament und regelmässige Kontrollen im Zeitraum von zwei bis drei Monaten verschrieben worden sind. Es ist davon auszugehen, dass er sich in einer ausreichend stabilen medizini- schen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwen- dige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig.

E. 10.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachver- haltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausge- setzt wäre. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim

D-2738/2023 Seite 13 Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher sich selbst als arbeitsfähig betrachtet. Er hat vor seiner Einreise in die Schweiz bereits während fast vier Jahren in Griechenland gelebt. Er dürfte nur schon auf- grund der Dauer seines Aufenthaltes in Griechenland mit den dort herr- schenden Verhältnissen und Gegebenheiten mittlerweile vertraut sein. Fer- ner verfügt er über gute mündliche Englischkenntnisse und konnte auf- grund eigener Bemühungen sowie der Unterstützung durch andere Perso- nen seine Grundbedürfnisse abdecken. Es darf davon ausgegangen wer- den, dass er sich in Griechenland auch künftig um Unterstützung bemühen und eine hinreichend tragfähige Existenz wird aufbauen können. Mit seinen gesundheitlichen Problemen (vgl. oben E. 10.2) gehört er nicht zu den äus- serst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, und bei denen der Vollzug der Wegwei- sung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-2656/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die physi- schen und psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch in Grie- chenland behandelt werden können. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner – zu aktualisierenden – Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Ge- sundheitsversorgung. Er kann sich zudem bei Bedarf auch an karitative Organisationen wenden.

E. 10.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten, ist der Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicher- zustellen, abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4232/2022 vom 11. Okto- ber 2022 E. 8.4.2).

E. 10.5 Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vo- rübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mit- gebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwen- dige Therapien, in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers ist bei den Voll- zugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 10.6 Seine Vorbringen vermögen insgesamt die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die

D-2738/2023 Seite 14 Legalvermutung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zu- mutbar.

E. 10.7 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit er- klärt hat (vgl. oben E. 7).

E. 10.8 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, wo- mit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen waren.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-2738/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2738/2023 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio,AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass er am 23. Oktober 2018 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 30. August 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (Act. 10/1). A.c Am 8. September 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz (Act. 12/3, 13/1). Die griechischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme am 12. September 2022 zu, da ihm am 21. August 2020 in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei (Act. 14/1). A.d Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 7. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Griechenland gewährt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, trotz Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus - von welchem er erst ein Jahr nach Erhalt erfahren habe -von den griechischen Behörden nicht ausreichend unterstützt worden zu sein. Er habe aufgrund seiner Volljährigkeit keine Schule besuchen oder Griechisch lernen dürfen und hätte, da er zur Gruppe von vulnerablen Personen gehöre, in Griechenland ärztliche Behandlung erhalten sollen. Da er in Afghanistan Opfer eines Selbstmordattentates geworden sei, sei sein (...) gelähmt und er leide immer wieder unter Kopfschmerzen. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei dort am 23. September 2018 angekommen und habe während dreieinhalb Jahren in widrigen Umständen leben müssen. Im März 2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass er aufgrund seines Schutzstatus die Unterkunft verlassen müsse und er während der Erneuerung/Aktualisierung seiner Dokumente bei Bekannten unterkommen solle. Dies habe er während knapp drei Wochen getan und dann die nächsten vier Monate bei einem Schlepper in B._______ gelebt. Seine Identitätskarte sei nie erneuert worden, weshalb er die abgelaufene Karte im Haus des Schleppers gelassen habe, welcher nun nicht auf seine Anrufe reagiere. Er habe sich vergeblich um Arbeit bemüht und sich bei verschiedenen Hilfsorganisationen gemeldet. Er habe aber keine Unterstützungsleistungen erhalten, da er dafür einen Mietvertrag hätte vorweisen müssen, welchen er aufgrund seiner abgelaufenen griechischen Identitätskarte nicht habe erhalten können. Er habe in Griechenland keine Medikamente erhalten und nur mittels Dolmetscher mit dem Arzt kommunizieren können. In der Schweiz habe er Medikamente gegen Kopfschmerzen erhalten. Er warte weiterhin auf einen Arzttermin, obwohl er sich mehrfach an Medic-Help gewandt habe. Wegen seiner (...)lähmung habe er während eines einmonatigen Krankenhausaufenthalts in Kabul täglich Physiotherapie gehabt und Medikamente eingenommen. Man habe ihm erklärt, die Lähmung sei aufgrund eines Nervenschocks entstanden und würde mit der Zeit von alleine wieder abheilen. In der Schweiz gehe es ihm abgesehen von den Kopfschmerzen physisch gut, jedoch sei er psychisch angeschlagen. A.e Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei Kopien eines afghanischen Schuldiploms (Act. 20/2), einen ärztlichen Konsultationsbericht vom 13. Oktober 2022 (Act. 21/2), zwei Arztberichte der Radiologie (beide datiert vom 27. Oktober 2022, Act. 22/2, 23/2) sowie einen Untersuchungsbericht vom 11. April 2023 des Kantonsspitals C._______ (Act. 28/4) zu den Akten. A.f Am 9. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. B. B.a Am 28. April 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. B.b In der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 4. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals festhalten, er habe in Griechenland keine Unterstützung erhalten. Ihm drohe bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit und Verwahrlosung sowie eine starke Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 - eröffnet am 5. Mai 2023 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 8. Mai 2023 nieder (Act. 36/1). E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen; die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Zufolge Mittellosigkeit sei ihm zudem Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. F. Am 15. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat handle und die griechischen Behörden am 12. September 2022 erklärt hätten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz sei nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Gemäss aktueller Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen mit Schutzstatus grundsätzlich zulässig. Als Schutzberechtigter könne sich der Beschwerdeführer auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, zu deren Einhaltung Griechenland als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet sei. Die Tatsache, dass ihm eine Unterbringung bis im März 2022 zur Verfügung gestellt worden sei, obwohl gemäss griechischem Recht sein Anspruch auf Sachleistungen lediglich bis am 20. November 2021 gewährleistet gewesen wäre, zeige, dass im Falle seiner Rückkehr davon ausgegangen werden könne, dass er seine existenziellen Bedürfnisse abzudecken vermöge und er sich nötigenfalls an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen wenden könne. Aufgrund der erhaltenen Unterkunft sei seine Aussage, keine Unterstützung von den griechischen Behörden erhalten zu haben, unglaubhaft. In diesem Kontext sei auch seine Aussage, in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten zu haben fragwürdig, zumal er kaum einen Platz in einer Unterkunft für besonders vulnerable Personen hätte sicherstellen können, ohne dass die griechischen Behörden seine Vulnerabilität geprüft hätten. Diesbezüglich sei auch auf seine Aussage zu verweisen, der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise sei die Tatsache gewesen, dass er während vier Jahren kein Griechisch habe lernen dürfen und nicht der fehlende Zugang zum Gesundheitssystem. Der Antrag für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung könne seit dem 16. November 2021 nur noch online eingereicht werden, wobei jeweils eine Bestätigung per E-Mail versandt werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder diese Bestätigung noch einen ablehnenden Entscheid eingereicht. Auch sei der angegebene Grund, in Griechenland keine Wohnung anmieten zu können, unglaubhaft. Gemäss einem veröffentlichten ECRI-Bericht vom 22. September 2022 verfüge IOM über preisgünstige Mietwohnungen und unterstütze Flüchtlinge beim Abschluss eines Mietvertrages. Die Unterstützung durch das HELIOS-Programm dauere zwölf Monate und könne unter Umständen um drei Monate verlängert werden. Bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann mit abgeschlossener Schulbildung und Berufserfahrung sowie Sprachkenntnissen handle. Offenkundig habe der Beschwerdeführer - auch ohne die dortigen Sprachkenntnisse - in der Türkei arbeiten können, weshalb es ihm auch in Griechenland gelingen könne, dort Arbeit zu finden, auch ohne Kenntnisse der Landessprache. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz nicht als besonders schwerwiegend. Da er nicht als äusserst vulnerable Person gelte, könne auf vertiefte Abklärungen verzichtet werden. Bezüglich seiner Aussage, bei einer Rückkehr nach Griechenland sei von einer starken Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen, sei zudem fraglich, weshalb erst jetzt - nachdem er bereits vier Jahre in Griechenland verbracht habe - mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Er habe ausserdem angegeben, in Griechenland ärztliche Behandlung erhalten zu haben. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in Griechenland in einem Zelt neben dem Camp auf E._______ gelebt. Danach sei er nach F._______ überstellt worden, anfänglich in ein Camp, später habe er sich dort mit sieben anderen Personen eine Zweizimmerwohnung geteilt. Nachdem er den Schutzstatus erhalten habe, sei er aufgefordert worden, aus der Wohnung auszuziehen, weshalb er mehrere Wochen bei Bekannten und dann vier Monate bei einem Schlepper in B._______ gelebt habe. Nebst seinen prekären Lebensumständen lägen ausreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass Griechenland ihm im Falle seiner Rückkehr seine grundlegenden Rechte vorenthalten würde. Der Zugang zu Sozialleistungen und Wohnraum sei an unerfüllbare bürokratische Anforderungen geknüpft. Aufgrund der mangelnden Unterstützung in jeglichen Lebensbereichen (Unterbringung, Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung) liefen international Schutzberechtigte wie er unter anderem Gefahr, obdachlos, gesellschaftlich abgeschottet und in extremer Armut zu leben. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe er keine Arbeit gefunden. Obwohl seine gesundheitlichen Probleme gravierend seien (vgl. nachfolgend E. 6 und 10.2) und er zu einer vulnerablen Personengruppe gehöre, habe er in Griechenland keine Medikamente oder medizinische Behandlung erhalten. Weiter sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern die griechischen Behörden Bemühungen unternommen hätten, um ihn über den Erhalt seines subsidiären Schutzstatus zu informieren oder ob dieser bei einer Rückkehr ohne weiteres verlängert würde. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei nicht leichtfertig von einer Verlängerung auszugehen. Und selbst wenn eine Verlängerung möglich wäre, könne dies bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit könne er nicht arbeiten und wäre obdachlos. Die medizinischen Abklärungen in der Schweiz seien noch nicht abgeschlossen und das Ausmass seiner gesundheitlichen Probleme könne ohne fachkundige Untersuchung nicht beurteilt werden. Deshalb sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 In formeller Hinsicht wird zunächst eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland nicht rechtsgenüglich analysiert, obwohl er besonders vulnerabel sei. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer erklärte am 7. Oktober 2022 zu seinem Gesundheitszustand, dass er sich mehrfach an Medic-Help gewandt habe und noch immer auf einen Arzttermin warte. Manchmal gehe es ihm psychisch nicht sehr gut und er habe das Gefühl, schreien und weinen zu müssen. Körperlich gehe es ihm gut, abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen und seiner hälftigen (...)lähmung. Gemäss Konsultationsbericht der Praxis (...) wurde ihm am 13. Oktober 2022 eine (...)lähmung(...) diagnostiziert und die Medikamente (...) verschrieben (Act. 17/4). Anlässlich einer radiologischen Untersuchung am 27. Oktober 2022 konnte kein Nachweis von akuten oder chronischen posttraumatischen Veränderungen oder (...) festgestellt werden, jedoch wurde ein Verdacht auf eine (...) geäussert (Act. 22/2, 23/2). In der Verlaufsuntersuchung im Kantonsspital C._______ vom 21. März 2023 wurden dem Beschwerdeführer (...)-Kopfschmerzen diagnostiziert und ein Medikament gegen Epilepsie verschrieben (Act. 28/4). Weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten geht etwas hervor, was für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würde. Die Vorinstanz hat auch die Situation des Beschwerdeführers in Griechenland sorgfältig und ernsthaft geprüft und ihren Nichteintretensentscheid ausführlich begründet, wobei sie auch betreffend den Wegweisungsvollzug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen hat. Der Umstand, dass das SEM dabei einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ist, wie auch die geltend gemachten Mängel des griechischen Asylsystems, Gegenstand der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (vgl. nachfolgend E. 9). 6.4 Das SEM ist demnach zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 7.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern. 7.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene angerufene neuste AIDA-Länderbericht nichts zu ändern. 9.2.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 9.2.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 21. August 2020 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Es ist möglich, dass seine griechische Aufenthaltsbewilligung mittlerweile abgelaufen ist. Da die griechischen Behörden sich bereit erklärten, ihn wiederaufzunehmen, ist davon auszugehen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels jedoch möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2022 vom 27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.). 10.2 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an (...)-Kopfschmerzen und einer (...)lähmung, die einer Behandlung bedürften, welche aber in Griechenland nicht behandelt worden seien. Dem zuletzt eingereichten Bericht des (...) vom 11. April 2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Epilepsie-Medikament und regelmässige Kontrollen im Zeitraum von zwei bis drei Monaten verschrieben worden sind. Es ist davon auszugehen, dass er sich in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 10.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind sodann auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher sich selbst als arbeitsfähig betrachtet. Er hat vor seiner Einreise in die Schweiz bereits während fast vier Jahren in Griechenland gelebt. Er dürfte nur schon aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in Griechenland mit den dort herrschenden Verhältnissen und Gegebenheiten mittlerweile vertraut sein. Ferner verfügt er über gute mündliche Englischkenntnisse und konnte aufgrund eigener Bemühungen sowie der Unterstützung durch andere Personen seine Grundbedürfnisse abdecken. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich in Griechenland auch künftig um Unterstützung bemühen und eine hinreichend tragfähige Existenz wird aufbauen können. Mit seinen gesundheitlichen Problemen (vgl. oben E. 10.2) gehört er nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, und bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer E-2656/2022 vom 27. Juni 2022 E. 6.4). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die physischen und psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch in Griechenland behandelt werden können. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner - zu aktualisierenden - Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich zudem bei Bedarf auch an karitative Organisationen wenden. 10.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten, ist der Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4232/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 8.4.2). 10.5 Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers ist bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 10.6 Seine Vorbringen vermögen insgesamt die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 10.7 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat (vgl. oben E. 7). 10.8 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, wo-mit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: