Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Zwar wird im Rechtsbegehren 1 betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht präzisiert, auf welche Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung sich dieser Antrag konkret bezieht. Aus dem Rechtsbegehren 2 und insbesondere der Beschwerdebegründung ergibt sich indes hinreichend klar, dass die Anfechtung der Verfügung sich auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 15. September 2022 sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Entsprechend könnten sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, medizinischer Versorgung, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg, ergänzend bei einer der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Dies dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden. Die in Griechenland allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Vermutung der Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seines Flüchtlingsstatus eine sogenannte «AMKA»-Sozialversicherungsnummer erhalten, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werden sollte. Zudem stünde ihm auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch in seinem jüngsten Referenzurteil davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung für Personen, die einen Schutzstatus erhalten hätten, trotz der bestehenden Schwierigkeiten grundsätzlich zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargelegt, welche Bemühungen er konkret unternommen habe, um Unterstützung zu erhalten. Seine Ausführungen würden nicht darauf schliessen lassen, dass er alles ihm zumutbare unternommen habe, um die ihm gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen zu erhalten. Er sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gehe aus den am 19. August 2022 eingereichten Arztberichten hervor, dass er für gelegentliche Kopfschmerzen Reservemedikamente bei der Pflege des BAZ bezogen habe. Weiter sei er bei einer (...) gewesen, wo er Material erhalten habe. Er würde sich eine Beratung für eine (...) wünschen. Aus dem Bericht der Ärztin des BAZ vom 29. Juli 2022 gehe hervor, dass diesbezüglich allerdings keine Dringlichkeit bestünde. Weitere medizinische Unterlagen zum (...) und allfällig notwendigen Behandlungen lägen nicht vor. Betreffend seine Beschwerden am Knie sei ihm am 26. Juli 2022 vom untersuchenden Arzt eine Operation empfohlen worden. Es bestehe derzeit jedoch kein weiterer Abklärungs- oder Behandlungsbedarf. Deshalb werde auf das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien zwar bedauerlich; von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung rechtfertigen würde, könne indessen nicht ausgegangen werden. Auch wenn nicht bestritten werde, dass er in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre respektive ihm eine Notlage oder Verelendung drohe. Auch könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen unzumutbar, ausser es lägen besonders begünstigende Umstände vor. Der Beschwerdeführer sei in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung. Die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt. Er sei regelmässig und langfristig auf ärztliche bzw. pflegerische Unterstützung und insbesondere auf entsprechend adäquates Material zur selbständigen (...) angewiesen. Wegen seiner Krankheit sei er auch auf eine hygienische Umgebung angewiesen. In Griechenland habe er kein medizinisches Material zur (...) erhalten, obwohl er alles probiert habe, um die nötige medizinische Unterstützung zu erhalten. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe (...). Eine «AMKA»-Nummer habe er nie erhalten. Ausserdem trügen weitere individuelle Faktoren zu seiner besonderen Vulnerabilität bei. Aufgrund seiner Situation könne er weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle finden, da er (...). Begünstigende Faktoren seien offensichtlich nicht vorhanden.
E. 7 Der Beschwerdeführer rügt, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland genügend erstellt ist. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die bei den Akten befindlichen Arztberichte zu verweisen, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung gestützt hat (act. [...]-23/13 Ziffer II, [...]-21/2, [...]-22/2). Der Sachverhalt war unter dem Aspekt der angewandten Rechtsbestimmungen entscheidreif und die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Sie hat sodann alle wesentlichen Umstände in ihre Würdigung einbezogen und in ihrer Verfügung ihre Überlegungen dargelegt, aufgrund welcher sie - bezogen auf den vorliegenden Einzelfall - zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Sie hat sich mit den Diagnosen, den Umständen in Griechenland und dem Einwand, dass weitere Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers notwendig seien, genügend auseinandergesetzt. Der Begründungspflicht wurde somit ebenfalls genüge getan. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich erweist, respektive er es nicht vermag, die entsprechende Legalvermutung umzustossen.
E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland auseinandergesetzt. Es hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Trotz Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existierten gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie keine ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (a.a.O. E. 11.2).
E. 8.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel für Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 8.2.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.4).
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Demnach kann er sich grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer führte zu seinem vorgängigen Aufenthalt in Griechenland aus, dort unter unhygienischen Umständen in Camps und später in Athen auf der Strasse gelebt zu haben, wobei er medizinisch nicht angemessen behandelt worden sei. Zudem brachte er vor, es sei allgemein bekannt, dass Griechenland die Vorgaben für Asylsuchende beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge nicht erfüllen könne. Der Beschwerdeführer vermag jedoch - in Anerkennung der schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland - mit diesen allgemein gebliebenen Ausführungen nicht genügend darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit Lebensbedingungen ausgesetzt wird, die die hohe Schwelle einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen und einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkämen.
E. 8.3.3 Gestützt auf die heutige Aktenlage kann nicht von einem gravierenden Krankheitsbild beim Beschwerdeführer ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat nach einer Operation im Jahr 2015, welche nach einer Schussverletzung in seinem Heimatstaat erfolgt sein soll, nunmehr seit sieben Jahren einen (...). Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 lebte er in seinem Heimatland Somalia mit diesem. Ein solches (...) bedarf zweifelsohne einer sorgfältigen Pflege und Versorgung. Jedoch handelt es sich bei einem (...) gerade nicht um eine schwerwiegende Erkrankung, die beispielsweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder kostenintensiver Medikamente bedarf. Die ärztliche Konsultation in der Schweiz ergab keine Komplikationen oder Behandlungsnotwendigkeiten in Bezug auf das (...). Es wurde zwar eine (...) thematisiert, dieser Wunsch des Beschwerdeführers aber offenbar nicht weiter verfolgt. Medikamentös wurden lediglich unspezifische Kopfschmerzen behandelt (act. [...]-21/2). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist er vor allem darauf angewiesen, dass er Material zur Pflege seines (...) erhält. Der Beschwerdeführer hat sodann einen Knorpelschaden am linken Knie nach einem Autounfall vor etwa einem Jahr erlitten. Dieser führt zur Instabilität und soll mit einem operativen Eingriff behoben werden (act. [...]-22/2). Ein solcher ist - sofern er nicht zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgte - in Griechenland durchführbar. Ohne die Leiden des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei den vorgebrachten Beschwerden mithin nicht um derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche die ernsthafte Gefahr von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Es liegen somit auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
E. 8.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nichts darzutun, um die Legalvermutung - ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar - umzustossen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann, welcher bereits über zwei Jahre lang in Griechenland verbracht hat. Sofern der Beschwerdeführer angibt, er sei bei der Suche nach Unterstützung in Griechenland immer wieder abgewiesen worden, könne dies aber nicht belegen, bleibt er damit substanziierte Angaben darüber schuldig, welche Hilfsorganisationen oder Behörden er konkret um welche Unterstützungsleistungen angegangen habe. Auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies betrifft auch entsprechende Bemühungen um eine griechische Sozialversicherungsnummer («AMKA»-Nummer), welche wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung ist (a.a.O. E. 9.5). Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Vorbringen, eine solche sei ihm verwehrt worden, auf die Umstände im Camp beruft, mithin auf einen Zeitpunkt als er noch keinen internationalen Schutzstatus innehatte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach Erhalt des Status nach Athen gereist zu sein, wo er obdachlos gewesen und lediglich durch einen Landsmann ab und an mit Essen und Schmerzmitteln versorgt worden sei, vermag er ebenfalls nicht zu substanziieren, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Erhalt von Leistungen ausgeschöpft hat.
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer kann somit nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der skizzierten Rechtsprechung gelten, wobei auch der entsprechende Subeventualantrag, es seien individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen ist. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers, bei welchen er in der Schweiz lebt und die die Schweizer Staatsbürgerschaft innehaben, ihn auch in Griechenland nötigenfalls unterstützen können.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Vollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (a.a.O., E. 11.4 f.).
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, weil sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen und der Beschwerdeführer als mittellos zu gelten hat. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.3 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4232/2022 Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 15. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am (...) 2021 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 7. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 15. Juni 2022 erfolgte - im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen und am 8. Juni 2022 mandatierten Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem Beschwerdeführer wurde dabei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Griechenland gewährt. Anlässlich des Dublin-Gespräches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Lebensbedingungen in Griechenland seien sehr schlecht. Er sei bei seiner Ankunft in Griechenland verletzt und krank gewesen, aber es habe keine gesundheitliche Versorgung gegeben. Nach dem Brand im Camp, in welchem er sich aufgehalten habe, sei er auf eine Insel transferiert worden und dort etwas länger als ein Jahr gewesen. Nachdem er die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, habe er das Camp noch am selben Tag verlassen müssen. Ihm sei keine «AMKA»-Nummer ausgestellt worden, weshalb er keine Schmerzmittel erhalten habe. Trotz seiner Verletzung hätten ihm die Behörden nicht geholfen, weshalb er nach Athen gegangen sei. Dort habe er sich etwa ein halbes Jahr auf der Strasse aufgehalten. Von den Hilfsorganisationen habe er ebenfalls keine Hilfe erhalten. Es habe kaum zu Essen gegeben. E. Am 16. Juni 2022 ersuchte SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Die griechischen Behörden stimmten am 18. Juni 2022 dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und er über eine bis am 26. Oktober 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. G. Mit Eingaben vom 19. August 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers medizinische Unterlagen des BAZ B._______ vom 29. Juli 2022 und einen Arztbericht des C._______ vom 26. Juli 2022 zu den Akten. H. Am 13. September 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland zur Stellungnahme. I. Mit Stellungnahme vom 14. September 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da insbesondere seine gesundheitlichen Probleme einer Wegweisung entgegenstehen würden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt. J. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Griechenland und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Überdies wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. K. Mit Eingabe vom 22. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 15. September 2022 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualtier sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zur medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Der Beschwerde lagen unter anderem drei Fotografien (...) des Beschwerdeführers sowie eine Dokumentation des erhaltenen Pflegematerials in der Schweiz bei. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zwar wird im Rechtsbegehren 1 betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht präzisiert, auf welche Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung sich dieser Antrag konkret bezieht. Aus dem Rechtsbegehren 2 und insbesondere der Beschwerdebegründung ergibt sich indes hinreichend klar, dass die Anfechtung der Verfügung sich auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 15. September 2022 sind demnach in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Entsprechend könnten sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien berufen, wonach sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, medizinischer Versorgung, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg, ergänzend bei einer der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. Dies dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden. Die in Griechenland allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Vermutung der Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seines Flüchtlingsstatus eine sogenannte «AMKA»-Sozialversicherungsnummer erhalten, da diese automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werden sollte. Zudem stünde ihm auch die Möglichkeit offen, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch in seinem jüngsten Referenzurteil davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung für Personen, die einen Schutzstatus erhalten hätten, trotz der bestehenden Schwierigkeiten grundsätzlich zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargelegt, welche Bemühungen er konkret unternommen habe, um Unterstützung zu erhalten. Seine Ausführungen würden nicht darauf schliessen lassen, dass er alles ihm zumutbare unternommen habe, um die ihm gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen zu erhalten. Er sei gehalten, seine Ansprüche bei den griechischen Behörden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg, geltend zu machen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gehe aus den am 19. August 2022 eingereichten Arztberichten hervor, dass er für gelegentliche Kopfschmerzen Reservemedikamente bei der Pflege des BAZ bezogen habe. Weiter sei er bei einer (...) gewesen, wo er Material erhalten habe. Er würde sich eine Beratung für eine (...) wünschen. Aus dem Bericht der Ärztin des BAZ vom 29. Juli 2022 gehe hervor, dass diesbezüglich allerdings keine Dringlichkeit bestünde. Weitere medizinische Unterlagen zum (...) und allfällig notwendigen Behandlungen lägen nicht vor. Betreffend seine Beschwerden am Knie sei ihm am 26. Juli 2022 vom untersuchenden Arzt eine Operation empfohlen worden. Es bestehe derzeit jedoch kein weiterer Abklärungs- oder Behandlungsbedarf. Deshalb werde auf das Abwarten weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien zwar bedauerlich; von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung rechtfertigen würde, könne indessen nicht ausgegangen werden. Auch wenn nicht bestritten werde, dass er in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre respektive ihm eine Notlage oder Verelendung drohe. Auch könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG befürchten zu müssen. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen unzumutbar, ausser es lägen besonders begünstigende Umstände vor. Der Beschwerdeführer sei in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung. Die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt. Er sei regelmässig und langfristig auf ärztliche bzw. pflegerische Unterstützung und insbesondere auf entsprechend adäquates Material zur selbständigen (...) angewiesen. Wegen seiner Krankheit sei er auch auf eine hygienische Umgebung angewiesen. In Griechenland habe er kein medizinisches Material zur (...) erhalten, obwohl er alles probiert habe, um die nötige medizinische Unterstützung zu erhalten. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe (...). Eine «AMKA»-Nummer habe er nie erhalten. Ausserdem trügen weitere individuelle Faktoren zu seiner besonderen Vulnerabilität bei. Aufgrund seiner Situation könne er weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle finden, da er (...). Begünstigende Faktoren seien offensichtlich nicht vorhanden.
7. Der Beschwerdeführer rügt, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt worden. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Griechenland genügend erstellt ist. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die bei den Akten befindlichen Arztberichte zu verweisen, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung gestützt hat (act. [...]-23/13 Ziffer II, [...]-21/2, [...]-22/2). Der Sachverhalt war unter dem Aspekt der angewandten Rechtsbestimmungen entscheidreif und die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen. Sie hat sodann alle wesentlichen Umstände in ihre Würdigung einbezogen und in ihrer Verfügung ihre Überlegungen dargelegt, aufgrund welcher sie - bezogen auf den vorliegenden Einzelfall - zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Sie hat sich mit den Diagnosen, den Umständen in Griechenland und dem Einwand, dass weitere Abklärungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers notwendig seien, genügend auseinandergesetzt. Der Begründungspflicht wurde somit ebenfalls genüge getan. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich erweist, respektive er es nicht vermag, die entsprechende Legalvermutung umzustossen. 8.2 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland auseinandergesetzt. Es hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Trotz Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existierten gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie keine ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (a.a.O. E. 11.2). 8.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel für Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.2.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 11.4). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Demnach kann er sich grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3.2 Der Beschwerdeführer führte zu seinem vorgängigen Aufenthalt in Griechenland aus, dort unter unhygienischen Umständen in Camps und später in Athen auf der Strasse gelebt zu haben, wobei er medizinisch nicht angemessen behandelt worden sei. Zudem brachte er vor, es sei allgemein bekannt, dass Griechenland die Vorgaben für Asylsuchende beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge nicht erfüllen könne. Der Beschwerdeführer vermag jedoch - in Anerkennung der schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland - mit diesen allgemein gebliebenen Ausführungen nicht genügend darzutun, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit Lebensbedingungen ausgesetzt wird, die die hohe Schwelle einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK erreichen und einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkämen. 8.3.3 Gestützt auf die heutige Aktenlage kann nicht von einem gravierenden Krankheitsbild beim Beschwerdeführer ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat nach einer Operation im Jahr 2015, welche nach einer Schussverletzung in seinem Heimatstaat erfolgt sein soll, nunmehr seit sieben Jahren einen (...). Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 lebte er in seinem Heimatland Somalia mit diesem. Ein solches (...) bedarf zweifelsohne einer sorgfältigen Pflege und Versorgung. Jedoch handelt es sich bei einem (...) gerade nicht um eine schwerwiegende Erkrankung, die beispielsweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder kostenintensiver Medikamente bedarf. Die ärztliche Konsultation in der Schweiz ergab keine Komplikationen oder Behandlungsnotwendigkeiten in Bezug auf das (...). Es wurde zwar eine (...) thematisiert, dieser Wunsch des Beschwerdeführers aber offenbar nicht weiter verfolgt. Medikamentös wurden lediglich unspezifische Kopfschmerzen behandelt (act. [...]-21/2). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist er vor allem darauf angewiesen, dass er Material zur Pflege seines (...) erhält. Der Beschwerdeführer hat sodann einen Knorpelschaden am linken Knie nach einem Autounfall vor etwa einem Jahr erlitten. Dieser führt zur Instabilität und soll mit einem operativen Eingriff behoben werden (act. [...]-22/2). Ein solcher ist - sofern er nicht zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgte - in Griechenland durchführbar. Ohne die Leiden des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei den vorgebrachten Beschwerden mithin nicht um derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche die ernsthafte Gefahr von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Es liegen somit auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 8.4 8.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nichts darzutun, um die Legalvermutung - ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar - umzustossen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann, welcher bereits über zwei Jahre lang in Griechenland verbracht hat. Sofern der Beschwerdeführer angibt, er sei bei der Suche nach Unterstützung in Griechenland immer wieder abgewiesen worden, könne dies aber nicht belegen, bleibt er damit substanziierte Angaben darüber schuldig, welche Hilfsorganisationen oder Behörden er konkret um welche Unterstützungsleistungen angegangen habe. Auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies betrifft auch entsprechende Bemühungen um eine griechische Sozialversicherungsnummer («AMKA»-Nummer), welche wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung ist (a.a.O. E. 9.5). Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Vorbringen, eine solche sei ihm verwehrt worden, auf die Umstände im Camp beruft, mithin auf einen Zeitpunkt als er noch keinen internationalen Schutzstatus innehatte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach Erhalt des Status nach Athen gereist zu sein, wo er obdachlos gewesen und lediglich durch einen Landsmann ab und an mit Essen und Schmerzmitteln versorgt worden sei, vermag er ebenfalls nicht zu substanziieren, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Erhalt von Leistungen ausgeschöpft hat. 8.4.2 Der Beschwerdeführer kann somit nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der skizzierten Rechtsprechung gelten, wobei auch der entsprechende Subeventualantrag, es seien individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen ist. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass die Verwandten des Beschwerdeführers, bei welchen er in der Schweiz lebt und die die Schweizer Staatsbürgerschaft innehaben, ihn auch in Griechenland nötigenfalls unterstützen können. 8.4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Vollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (a.a.O., E. 11.4 f.). 8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, weil sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen und der Beschwerdeführer als mittellos zu gelten hat. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: