Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehenden Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würde, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides sei aber Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Seine griechische Aufenthaltsbewilligung sei zwar abgelaufen, Griechenland habe aber am 1. April 2022 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt und den zuerkannten subsidiären Schutz bestätigt. Es sei ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland auf der Grundlage der nationalen Gesetzgebung und Regelungen unbenommen, die Erneuerung seines Status und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Der Einwand der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2022, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei nicht gesichert, vermöge diese Erwägungen nicht umzustossen. Hinsichtlich der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. November 2022 gemachten Aussagen sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer Griechenland auf eigene Faust verlassen habe und für die griechischen Behörden nicht mehr erreichbar gewesen sei, weshalb er diesen die ihm als Schutzberechtigter gegenüber nicht gewährten Leistungen nicht pauschal vorhalten könne. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten allenfalls auf dem Rechtsweg bei den zuständigen Behörden eingefordert werden. Zudem stehe die Möglichkeit offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Referenzurteilen E-3427/2021, E-3431/2021 die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Lage gerate. Er könne sich bemühen, in die vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Im Übrigen stehe ihm der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Bezüglich der geltend gemachten erlittenen Gewalt durch Polizisten sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und -fähig gelte. Bei befürchteten oder erlittenen Übergriffen könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Bezüglich seiner Aussage, er vertraue den dortigen Behörden nicht, sei zu sagen, dass es aufgrund beschränkter Ressourcen keinem Staat gelinge, alle Personen, die sich auf seinem Territorium aufhielten, prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Die entsprechenden Vorbringen bezögen sich auf die Zeit vor der Gewährung des Schutzstatus. Da er durch die Schutzgewährung griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei, könne er daraus keine pauschale Verletzung der Verpflichtungen der griechischen Behörden ihm gegenüber ableiten. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in Griechenland in allgemein- und fachmedizinischer Hinsicht inklusive psychologischer und psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Schutzstatus auf Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass eine adäquate Behandlung gegeben sei. Es sei ihm nötigenfalls unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aufgrund der vorliegenden Berichte sei zu schliessen, dass keine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht drastisch verschlechtern werde. Den Akten seien keine Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es sei nicht auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnte. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über seine gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiere und er medizinisch begleitet werde, sollte sich dies als notwendig erweisen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in Griechenland anfänglich in einer Unterkunft D._______ und später in einem Lager E._______ gelebt. Die dortigen Zustände seien menschenunwürdig gewesen. Er habe keine medizinische Versorgung erhalten und NGOs, die solche hätten leisten wollen, seien von den griechischen Behörden daran gehindert worden. Von einer Hilfsorganisation habe er monatlich 65 oder 75 Euro erhalten. Da er gehofft habe, in F._______ eine bessere Situation anzutreffen, sei er dorthin gegangen. Um ein Dach über dem Kopf zu haben, habe er sich in einem Camp versteckt. Weil er bereits registriert worden sei, habe er sich in F._______ nicht nochmals registrieren lassen können. Er habe nicht erfahren, dass er auf Beschwerdeebene subsidiären Schutz erhalten habe. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe er keine Arbeit gefunden, obwohl er sich oft darum bemüht habe. Von den Behörden werde von Personen mit Schutzstatus verlangt, dass sie Arbeit fänden, wobei sie indessen nicht unterstützt würden. Somit wäre er auch mit Schutzstatus sich selber überlassen worden und in eine existenzielle Notlage geraten. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme könne der Beschwerdeführer in der Schweiz regelmässig einen Hausarzt (recte: Hautarzt) aufsuchen; allein im November 2022 habe er fünf Termine gehabt, was zeige, dass er auf medizinische Behandlung angewiesen sei. Seine gesundheitlichen Probleme seien noch nicht abschliessend diagnostiziert. Da er psychisch sehr angeschlagen sei, möchte er einen Psychologen oder Psychiater aufsuchen. Der neuste AIDA-Länderbericht (Asylum Information Database) offenbare die unmenschlichen Lebensbedingungen, die Menschen mit Schutzstatus in Griechenland wiederfänden, und beschreibe die Verschlechterung der Situation seit Aufhebung der «Cash Assistance» und weiterer Einschränkungen. Bei einer Rückkehr erhielten Schutzberechtigte von den Behörden keine Informationen und 30 Tage nach Schutzgewährung verlören sie ihre Unterkunft. Der Staat unterstütze sie nicht bei der Suche nach einer Wohnung. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt gestalte sich schwierig. Für den Zugang zu Sozialhilfe benötige man zahlreiche Dokumente, weshalb die Wenigsten in der Lage seien, die Voraussetzungen zu deren Erhalt zu erfüllen. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten sei in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten behindert. Zudem bestünden administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer. Wer über keine solche verfüge, habe keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Psychologische und psychiatrische Angebote fehlten für Schutzberechtigte gänzlich. Asylsuchende, die in Griechenland gewesen seien, wüssten über diese untragbare Situation Bescheid. So sei es einem Asylsuchenden ergangen, der sich vor kurzem das Leben genommen habe, nachdem entschieden worden sei, dass er nach Griechenland zurückkehren müsse. Dies sei ein deutliches Zeichen dafür, wie unmenschlich die Zustände in Griechenland für Rückkehrende seien. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfe ein Asylgesuch nicht einzig deshalb abgelehnt werden, weil bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Schutz gewährt worden sei, falls die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRC) beziehungsweise Art. 3 EMRK geltend mache. Eine Verletzung von Art. 4 GRC sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermögliche, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Als besonders schutzbedürftig gälten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Menschen, deren psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer habe eine belastete Vergangenheit und leide an psychischen und physischen Problemen. Seine Hautprobleme seien dringend behandlungsbedürftig; in Griechenland habe er keine medizinische Behandlung erhalten. Aufgrund all dieser Umstände bestehe für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr, dass er in Griechenland in eine Situation extremer Armut geraten und seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, weshalb eine Verletzung von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK zu bejahen sei. Dies führe zur Rechtswidrigkeit des Nichteintretens auf das Asylgesuch. Entgegen der Annahme des SEM sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland nicht verlängern könne. Es wäre ihm dort kein Schutz garantiert. Alles deute darauf hin, dass die Behörden keine Bemühungen unternommen hätten, ihm mitzuteilen, dass er subsidiären Schutz erhalten habe. Es sei stossend, dass das SEM ihm zumute, bei diesen den Status des subsidiären Schutzes zu beantragen. Vorliegend sei der medizinische Sachverhalt, der für die Qualifikation einer besonders schutzbedürftigen Person relevant sei, nicht hinreichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach auf seine physischen Beschwerden hingewiesen. Es seien mehrere Monate verstrichen, bis er zu einem Arzt habe gehen können. Die medizinischen Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen und das Ausmass seiner gesundheitlichen Probleme könne ohne fachkundige Untersuchung nicht beurteilt werden. Deshalb sei die Sache an das SEM zurückzuweisen.
E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde deshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, der Sachverhalt zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers sei nicht vollständig festgestellt worden, weshalb das SEM seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe.
E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).
E. 6.3 Beim Dublin-Gespräch vom 14. Februar 2022 sagte der Beschwerdeführer, er leide unter einer Sonnen- und Hitzeallergie und habe einen Haut-ausschlag an Beinen und Füssen, der Warzen gleiche, die man herausoperieren müsste. Ansonsten sei er gesund (vgl. SEM-act. [...]-13/2 S. 1). Die für die Pflege zuständige Fachperson der (...) teilte dem SEM am 21. November 2022 mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gut/stabil. Seit August 2022 sei er in dermatologischer Behandlung und benötige ein Medikament zur Behandlung seiner Warzen im Fussbereich (vgl. SEM-act. [...]-38/1). In einer E-Mail vom 15. Dezember 2022 schrieb er seiner Rechtsvertretung, dass er zu einem Psychiater gehen müsse, da er aufgrund von Angst und Stress nicht schlafen könne. Hinsichtlich der dermatologischen Probleme des Beschwerdeführers, die sicherlich unangenehm sind, bedarf es keiner weiteren Abklärungen, da sie in Griechenland weiterbehandelt werden können und für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs irrelevant sind, zumal es sich nicht um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, die einem Vollzug entgegenstehen könnte. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme dazu geführt hätten, dass er von den ihn behandelnden Ärzten oder der Pflege an einen Psychiater überwiesen wurde. Ernsthafte psychische Leiden, die eine fachärztliche Behandlung notwendig gemacht hätten, hätten in den medizinischen Akten Niederschlag gefunden. Von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht ausgegangen werden.
E. 6.4 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
E. 7.3 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Vor-aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene angerufene neuste Länderbericht der AIDA nichts zu ändern.
E. 9.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
E. 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 10.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 28. September 2021 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Zutreffend ist, dass seine griechische Aufenthaltsbewilligung mittlerweile abgelaufen ist. Da die griechischen Behörden sich bereit erklärten, ihn wiederaufzunehmen, ist davon auszugehen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels problemlos möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2022 vom 27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.).
E. 10.2 Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, die griechischen Behörden hätten sich nicht bemüht, ihm mitzuteilen, dass er subsidiären Schutz erhalten habe, ist auf seine Angabe in der Beschwerde zu verweisen, dass er sich an seinem letzten Aufenthaltsort in F._______ nicht angemeldet hatte, weshalb es für die griechischen Behörden nicht möglich war, ihn zu erreichen. Dies umso weniger, als er Griechenland ungefähr einen Monat nach dem Beschwerdeentscheid, mit dem ihm der Schutzstatus zuerkannt worden war, verliess (vgl. SEM-act. [...]-43/5 S. 2).
E. 10.3 Bei Unterstützungsbedarf nach seiner Rückkehr nach Griechenland sowie allfälligen Verfahrensverletzungen obläge es dem Beschwerdeführer, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, woran auch sein pauschaler Hinweis auf erlittene Polizeigewalt nichts zu ändern vermag. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems kann die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
E. 10.4.1 Die Lebensbedingungen in Griechenland stellen für den Beschwerdeführer zweifellos eine Herausforderung dar und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen wird mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein. Es liegen jedoch keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der bereits eineinhalb Jahre in Griechenland verbrachte. Aufgrund seines Schutzstatus hat er Anspruch auf Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung, womit er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung hat. Diesbezüglich ist er griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Er wird, nicht zuletzt aufgrund seiner Englischkenntnisse, in der Lage sein, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nicht die Legalvermutung umzustossen. Obschon seine bisherigen Erlebnisse und seine Erkrankungen aus seiner Sicht eine Rückkehr nach Griechenland verständlicherweise nicht als wünschenswert erscheinen lassen, vermögen sie entgegen seiner Auffassung keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu begründen.
E. 10.4.2 Wie bereits vorstehend erwogen, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten physischen Beschwerden, wegen derer er sich derzeit bei einem Hautarzt in Behandlung befindet, nicht von einer derartigen Schwere, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer konkreten Gefährdung im zu beachtenden Sinne ausgesetzt wäre. Die vorgebrachten psychischen Leiden sind mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des neusten Referenzurteils einzustufen, zumal sich schwere psychische Leiden in den vorliegenden Berichten der (...) niedergeschlagen hätten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).
E. 10.4.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten, ist der Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4232/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 8.4.2).
E. 10.4.4 Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers kann auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.
E. 10.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, zu widerlegen.
E. 10.4.6 Schliesslich ist von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
E. 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 12 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5797/2022 law/bah Urteil vom 23. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Anne Mazzoni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Personalienaufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) vom 2. Februar 2022 gab er an, er sei ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz B._______. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Am 14. Februar 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Dabei gab er zu Protokoll, er habe Afghanistan 2019 verlassen und sei Ende desselben Jahres in Griechenland eingetroffen, wo er ungefähr eineinhalb Jahre geblieben sei. Das dort gestellte Asylgesuch sei abgelehnt worden. Seine Weiterreise habe ihn nach Serbien und Bosnien und Herzegowina geführt, wo er einige Monate geblieben sei. Er habe zehnmal versucht, die kroatische Grenze zu überqueren, sei indessen jeweils nach Bosnien und Herzegowina zurückgewiesen worden. Man habe weder seine Personalien auf- noch seine Fingerabdrücke abgenommen. Beim elften MaI sei ihm die Einreise nach Kroatien gelungen und er sei in die Schweiz gereist. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er leide unter einer Sonnen- und Hitzeallergie und habe einen Hautauschlag an Beinen und Füssen, der Warzen gleiche, die man herausoperieren müsste. Ansonsten sei er gesund. A.d Das SEM stellte bei den griechischen Behörden am 22. Februar 2022 ein Auskunftsersuchen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Griechenland durchlaufenen Asylverfahrens. Am gleichen Tag ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Auskunft, ob der Beschwerdeführer ihnen bekannt sei. A.e Am 9. März 2022 teilten die griechischen Behörden dem SEM mit, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 28. September 2021 von der Beschwerdeinstanz subsidiärer Schutz gewährt worden. Es sei ihm anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, die ihm nicht habe ausgehändigt werden können. A.f Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die Dublin-III-VO nicht anwendbar sei, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Die Schweiz würde das Asylgesuch nicht prüfen und er müsste nach Griechenland zurückkehren. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (rechtliches Gehör) gewährt. A.g Am 16. März 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.h Die kroatischen Behörden teilten dem SEM am 28. März 2022 mit, der Beschwerdeführer sei in Kroatien nicht bekannt. A.i Die zugewiesene Rechtsvertretung übergab dem SEM am 30. März 2022 einen den Beschwerdeführer betreffenden provisorischen Notfallbericht des (...) vom 27. März 2022. Diagnostiziert wurde ein viraler Infekt der oberen Atemwege (Differentialdiagnose Covid-19). A.j Am 31. März 2022 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 16. März 2022 ein. Darin wurde beantragt, es sei von einer Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. A.k Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 1. April 2022 zu und teilten mit, dass dem Beschwerdeführer, am 28. September 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden und seine am folgenden Tag erteilte Aufenthaltsbewilligung bis am 28. September 2022 gültig sei. Die beiden Entscheidungen hätten ihm nicht eröffnet werden können. A.l Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. A.m Das SEM bat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Pflege der (...) am 2. November 2022 um Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. A.n Am 4. November 2022 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog hinsichtlich seines Aufenthalts in Griechenland nach Gewährung des subsidiären Schutzes und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung in dieses Land. A.o Die für die Pflege der (...) zuständige Fachperson informierte das SEM am 21. November 2022 dahingehend, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut/stabil sei. Seit dem 25. August 2022 sei er in dermatologischer Behandlung. Er benötige ein Medikament zur Behandlung seiner Warzen im Fussbereich. A.p Das SEM erkundigte sich bei der zugewiesenen Rechtsvertretung am 22. November 2022, ob sie auf eine Stellungnahme zum Schreiben vom 4. November 2022 verzichten wolle. A.q Die Rechtsvertretung stellte dem SEM am 24. November 2022 eine Kopie der bereits am 21. November 2022 per Einschreiben aufgegebenen Stellungnahme vom selben Tag zu. In dieser wurde die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, da eine Wegweisung nach Griechenland unzumutbar sei. A.r Am 6. Dezember 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zu, zu dem er mittels der zugewiesenen Rechtsvertretung am selben Tag Stellung nahm. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Dezember 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 8. Dezember 2022 mit, sie lege ihr Mandat per sofort nieder. D. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Dezember 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellten. Es sei ihm zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen; die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 16 derselben). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehenden Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG erfüllen würde, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides sei aber Griechenland zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Seine griechische Aufenthaltsbewilligung sei zwar abgelaufen, Griechenland habe aber am 1. April 2022 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt und den zuerkannten subsidiären Schutz bestätigt. Es sei ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland auf der Grundlage der nationalen Gesetzgebung und Regelungen unbenommen, die Erneuerung seines Status und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Der Einwand der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2022, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei nicht gesichert, vermöge diese Erwägungen nicht umzustossen. Hinsichtlich der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. November 2022 gemachten Aussagen sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer Griechenland auf eigene Faust verlassen habe und für die griechischen Behörden nicht mehr erreichbar gewesen sei, weshalb er diesen die ihm als Schutzberechtigter gegenüber nicht gewährten Leistungen nicht pauschal vorhalten könne. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten allenfalls auf dem Rechtsweg bei den zuständigen Behörden eingefordert werden. Zudem stehe die Möglichkeit offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Referenzurteilen E-3427/2021, E-3431/2021 die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Lage gerate. Er könne sich bemühen, in die vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Im Übrigen stehe ihm der Weg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Bezüglich der geltend gemachten erlittenen Gewalt durch Polizisten sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und -fähig gelte. Bei befürchteten oder erlittenen Übergriffen könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Bezüglich seiner Aussage, er vertraue den dortigen Behörden nicht, sei zu sagen, dass es aufgrund beschränkter Ressourcen keinem Staat gelinge, alle Personen, die sich auf seinem Territorium aufhielten, prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Die entsprechenden Vorbringen bezögen sich auf die Zeit vor der Gewährung des Schutzstatus. Da er durch die Schutzgewährung griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei, könne er daraus keine pauschale Verletzung der Verpflichtungen der griechischen Behörden ihm gegenüber ableiten. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in Griechenland in allgemein- und fachmedizinischer Hinsicht inklusive psychologischer und psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Schutzstatus auf Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass eine adäquate Behandlung gegeben sei. Es sei ihm nötigenfalls unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Aufgrund der vorliegenden Berichte sei zu schliessen, dass keine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht drastisch verschlechtern werde. Den Akten seien keine Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es sei nicht auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnte. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über seine gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiere und er medizinisch begleitet werde, sollte sich dies als notwendig erweisen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in Griechenland anfänglich in einer Unterkunft D._______ und später in einem Lager E._______ gelebt. Die dortigen Zustände seien menschenunwürdig gewesen. Er habe keine medizinische Versorgung erhalten und NGOs, die solche hätten leisten wollen, seien von den griechischen Behörden daran gehindert worden. Von einer Hilfsorganisation habe er monatlich 65 oder 75 Euro erhalten. Da er gehofft habe, in F._______ eine bessere Situation anzutreffen, sei er dorthin gegangen. Um ein Dach über dem Kopf zu haben, habe er sich in einem Camp versteckt. Weil er bereits registriert worden sei, habe er sich in F._______ nicht nochmals registrieren lassen können. Er habe nicht erfahren, dass er auf Beschwerdeebene subsidiären Schutz erhalten habe. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe er keine Arbeit gefunden, obwohl er sich oft darum bemüht habe. Von den Behörden werde von Personen mit Schutzstatus verlangt, dass sie Arbeit fänden, wobei sie indessen nicht unterstützt würden. Somit wäre er auch mit Schutzstatus sich selber überlassen worden und in eine existenzielle Notlage geraten. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme könne der Beschwerdeführer in der Schweiz regelmässig einen Hausarzt (recte: Hautarzt) aufsuchen; allein im November 2022 habe er fünf Termine gehabt, was zeige, dass er auf medizinische Behandlung angewiesen sei. Seine gesundheitlichen Probleme seien noch nicht abschliessend diagnostiziert. Da er psychisch sehr angeschlagen sei, möchte er einen Psychologen oder Psychiater aufsuchen. Der neuste AIDA-Länderbericht (Asylum Information Database) offenbare die unmenschlichen Lebensbedingungen, die Menschen mit Schutzstatus in Griechenland wiederfänden, und beschreibe die Verschlechterung der Situation seit Aufhebung der «Cash Assistance» und weiterer Einschränkungen. Bei einer Rückkehr erhielten Schutzberechtigte von den Behörden keine Informationen und 30 Tage nach Schutzgewährung verlören sie ihre Unterkunft. Der Staat unterstütze sie nicht bei der Suche nach einer Wohnung. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt gestalte sich schwierig. Für den Zugang zu Sozialhilfe benötige man zahlreiche Dokumente, weshalb die Wenigsten in der Lage seien, die Voraussetzungen zu deren Erhalt zu erfüllen. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten sei in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten behindert. Zudem bestünden administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer. Wer über keine solche verfüge, habe keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Psychologische und psychiatrische Angebote fehlten für Schutzberechtigte gänzlich. Asylsuchende, die in Griechenland gewesen seien, wüssten über diese untragbare Situation Bescheid. So sei es einem Asylsuchenden ergangen, der sich vor kurzem das Leben genommen habe, nachdem entschieden worden sei, dass er nach Griechenland zurückkehren müsse. Dies sei ein deutliches Zeichen dafür, wie unmenschlich die Zustände in Griechenland für Rückkehrende seien. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfe ein Asylgesuch nicht einzig deshalb abgelehnt werden, weil bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Schutz gewährt worden sei, falls die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRC) beziehungsweise Art. 3 EMRK geltend mache. Eine Verletzung von Art. 4 GRC sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermögliche, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Als besonders schutzbedürftig gälten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Menschen, deren psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer habe eine belastete Vergangenheit und leide an psychischen und physischen Problemen. Seine Hautprobleme seien dringend behandlungsbedürftig; in Griechenland habe er keine medizinische Behandlung erhalten. Aufgrund all dieser Umstände bestehe für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr, dass er in Griechenland in eine Situation extremer Armut geraten und seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, weshalb eine Verletzung von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK zu bejahen sei. Dies führe zur Rechtswidrigkeit des Nichteintretens auf das Asylgesuch. Entgegen der Annahme des SEM sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland nicht verlängern könne. Es wäre ihm dort kein Schutz garantiert. Alles deute darauf hin, dass die Behörden keine Bemühungen unternommen hätten, ihm mitzuteilen, dass er subsidiären Schutz erhalten habe. Es sei stossend, dass das SEM ihm zumute, bei diesen den Status des subsidiären Schutzes zu beantragen. Vorliegend sei der medizinische Sachverhalt, der für die Qualifikation einer besonders schutzbedürftigen Person relevant sei, nicht hinreichend abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach auf seine physischen Beschwerden hingewiesen. Es seien mehrere Monate verstrichen, bis er zu einem Arzt habe gehen können. Die medizinischen Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen und das Ausmass seiner gesundheitlichen Probleme könne ohne fachkundige Untersuchung nicht beurteilt werden. Deshalb sei die Sache an das SEM zurückzuweisen.
5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde deshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, der Sachverhalt zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers sei nicht vollständig festgestellt worden, weshalb das SEM seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). 6.3 Beim Dublin-Gespräch vom 14. Februar 2022 sagte der Beschwerdeführer, er leide unter einer Sonnen- und Hitzeallergie und habe einen Haut-ausschlag an Beinen und Füssen, der Warzen gleiche, die man herausoperieren müsste. Ansonsten sei er gesund (vgl. SEM-act. [...]-13/2 S. 1). Die für die Pflege zuständige Fachperson der (...) teilte dem SEM am 21. November 2022 mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gut/stabil. Seit August 2022 sei er in dermatologischer Behandlung und benötige ein Medikament zur Behandlung seiner Warzen im Fussbereich (vgl. SEM-act. [...]-38/1). In einer E-Mail vom 15. Dezember 2022 schrieb er seiner Rechtsvertretung, dass er zu einem Psychiater gehen müsse, da er aufgrund von Angst und Stress nicht schlafen könne. Hinsichtlich der dermatologischen Probleme des Beschwerdeführers, die sicherlich unangenehm sind, bedarf es keiner weiteren Abklärungen, da sie in Griechenland weiterbehandelt werden können und für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs irrelevant sind, zumal es sich nicht um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, die einem Vollzug entgegenstehen könnte. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme dazu geführt hätten, dass er von den ihn behandelnden Ärzten oder der Pflege an einen Psychiater überwiesen wurde. Ernsthafte psychische Leiden, die eine fachärztliche Behandlung notwendig gemacht hätten, hätten in den medizinischen Akten Niederschlag gefunden. Von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht ausgegangen werden. 6.4 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 7.3 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Vor-aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene angerufene neuste Länderbericht der AIDA nichts zu ändern. 9.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 28. September 2021 subsidiären Schutz erhalten. Dieser dauert solange an, bis die Umstände, die zu ihm geführt haben, weggefallen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Zutreffend ist, dass seine griechische Aufenthaltsbewilligung mittlerweile abgelaufen ist. Da die griechischen Behörden sich bereit erklärten, ihn wiederaufzunehmen, ist davon auszugehen, dass eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels problemlos möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2022 vom 27. September 2022 E. 7.6.1 m.w.H.). 10.2 Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, die griechischen Behörden hätten sich nicht bemüht, ihm mitzuteilen, dass er subsidiären Schutz erhalten habe, ist auf seine Angabe in der Beschwerde zu verweisen, dass er sich an seinem letzten Aufenthaltsort in F._______ nicht angemeldet hatte, weshalb es für die griechischen Behörden nicht möglich war, ihn zu erreichen. Dies umso weniger, als er Griechenland ungefähr einen Monat nach dem Beschwerdeentscheid, mit dem ihm der Schutzstatus zuerkannt worden war, verliess (vgl. SEM-act. [...]-43/5 S. 2). 10.3 Bei Unterstützungsbedarf nach seiner Rückkehr nach Griechenland sowie allfälligen Verfahrensverletzungen obläge es dem Beschwerdeführer, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, woran auch sein pauschaler Hinweis auf erlittene Polizeigewalt nichts zu ändern vermag. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems kann die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 10.4 10.4.1 Die Lebensbedingungen in Griechenland stellen für den Beschwerdeführer zweifellos eine Herausforderung dar und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen wird mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein. Es liegen jedoch keine Hinweise für die Annahme vor, er wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der bereits eineinhalb Jahre in Griechenland verbrachte. Aufgrund seines Schutzstatus hat er Anspruch auf Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung, womit er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung hat. Diesbezüglich ist er griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Er wird, nicht zuletzt aufgrund seiner Englischkenntnisse, in der Lage sein, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit nicht die Legalvermutung umzustossen. Obschon seine bisherigen Erlebnisse und seine Erkrankungen aus seiner Sicht eine Rückkehr nach Griechenland verständlicherweise nicht als wünschenswert erscheinen lassen, vermögen sie entgegen seiner Auffassung keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu begründen. 10.4.2 Wie bereits vorstehend erwogen, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten physischen Beschwerden, wegen derer er sich derzeit bei einem Hautarzt in Behandlung befindet, nicht von einer derartigen Schwere, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer konkreten Gefährdung im zu beachtenden Sinne ausgesetzt wäre. Die vorgebrachten psychischen Leiden sind mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des neusten Referenzurteils einzustufen, zumal sich schwere psychische Leiden in den vorliegenden Berichten der (...) niedergeschlagen hätten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für die sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 10.4.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten, ist der Subeventualantrag, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4232/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 8.4.2). 10.4.4 Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers kann auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. 10.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, zu widerlegen. 10.4.6 Schliesslich ist von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
12. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler