Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar) suchten am 2. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 7. Juli 2021 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbei- tenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wah- rung ihrer Rechte im Asylverfahren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen am (…) dort Schutz gewährt worden war. C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Griechenland ihnen subsidiären Schutz gewährt habe. Daher werde beabsichtigt, auf ihre Asylgesuche ge- stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Den Beschwerdeführenden wurde dazu am 20. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt. D. Am 21. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am
22. Juli 2021 zu und teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführenden sei- en in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und es seien ihnen am (…) Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden, welche bis am (…) gültig seien.
D-1383/2022 Seite 3 F. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 28. Juli 2021 Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der damit verbundenen Wegweisung nach Griechenland. Sie brachten vor, sie hätten erst im Feb- ruar 2021 Dokumente von den griechischen Behörden erhalten. Einen Mo- nat nach der Zustellung des Asylentscheids hätten sie das Camp auf der Insel C._______ verlassen müssen und von da an keine Sozialhilfeleistun- gen und keine Unterstützung von den NGOs mehr erhalten. Trotzdem seien sie bis am 15. Mai 2021 im Camp geblieben, hätten aber in einem Zelt leben müssen, welches immer wieder von den Behörden zerstört wor- den sei. Anschliessend seien sie nach D._______ und E._______ gegan- gen, wo sie auf der Strasse gelebt hätten. Von dort aus seien sie in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer sei im Camp als Übersetzer tätig gewesen und habe die Behörden regelmässig über die Geschehnisse im Camp informiert. Dank seinen Informationen sowie seinen Aussagen im Strafprozess hätten die Behörden acht Angehörige einer Bande von Dro- gen- und Menschenhändlern verhaften und zu mehrjährigen Freiheitsstra- fen verurteilen können. Einige davon seien jedoch wieder auf freiem Fuss und hätten sie (die Beschwerdeführenden) mit dem Tod bedroht. Die Be- schwerdeführerin machte ausserdem geltend, sie leide unter psychischen Beschwerden und Kopfschmerzen. Auf dem griechischen Festland sei ihr die kostenlose medizinische Versorgung verweigert worden, weil sie keine Steuer- und Sozialversicherungsnummer habe vorweisen können. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Beweismittel betreffend ihre Identität und zu ihrer Freiwilligenarbeit in Griechenland sowie Fotos aus einem Flüchtlingscamp und Fotos von unbekannten Personen zu den Ak- ten (vgl. A34). G. Zuhanden des SEM wurden am 25. August 2021 ein ärztliches Schreiben von Medbase, am 26. August 2021 ein Abklärungsbericht von (…), am 22. September 2021 ein Arztbericht von Medbase und am 11. Oktober 2021 ein ärztliches Schreiben von N. A. eingereicht. H. Mit Eingabe vom 3. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren ärztlichen Bericht von N. A. vom 1. November 2021 ein und brachten vor, es müsse das Erfordernis einer individuellen Garantieerklä- rung von Griechenland abgeklärt werden.
D-1383/2022 Seite 4 I. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 gab das SEM den Beschwerdefüh- renden Gelegenheit, ihre Stellungnahme vom 28. Juli 2021 zu ergänzen. In ihrer Eingabe vom 4. März 2022 führten die Beschwerdeführenden aus, die Beweismittel belegten ihr Engagement im Camp sowie den Umstand, dass sie auch nach der Schutzgewährung weiterhin im Camp für Asylsu- chende untergebracht worden seien. Dies zeige, dass Griechenland sei- nen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Lebensumstände seien menschenunwürdig gewesen. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ergebe sich auch aus den eingereichten Arztbe- richten betreffend die Beschwerdeführerin. Der nächste Arzttermin sei am
18. März 2022. J. Die Vorinstanz unterbreitete den Beschwerdeführenden am 11. März 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwer- deführenden äusserten sich dazu mit Eingabe vom 15. März 2022. Sie machten geltend, sie hätten erst im Februar 2021 erfahren, dass ihnen im September (…) Schutz gewährt worden sei, und ihre Karten sowie die So- zialversicherungsnummer hätten sie erst zwei Monate danach erhalten. Sie seien nur für einen Monat krankenversichert gewesen. Danach hätten sie sich beim HELIOS-Programm HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) erkundigt, aber keine Hilfe erhalten. Sie hätten auch später keine Unterstützung bekommen, da- her habe die Beschwerdeführerin in Griechenland nie psychologische Hilfe erhalten. Von den acht verhafteten Bandenmitgliedern seien nur vier ver- urteilt und die übrigen freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei in- offiziell als Dolmetscher, Vermittler und Zeuge tätig gewesen, weshalb es keine entsprechenden Dokumente gebe. Sie beide seien auch nie beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft gewesen. In Griechenland drohe ihnen eine unmenschliche Behandlung. Die Beschwerdeführenden bean- tragten zudem eine psychologische Abklärung der Beschwerdeführerin. K. Mit Verfügung vom 17. März 2022 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
D-1383/2022 Seite 5 Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtlinge anerkannt worden, Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt, und sie verfügten dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (auch) in der Schweiz sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule- ment-Prinzips zu befürchten. Daher sei auf die Asylgesuche nicht einzutre- ten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die Beschwerdeführenden nicht mehr einem Aufnahmecamp für Asylsuchende zugewiesen, sondern könnten sich beim Asyl-Regionalbüro Attika melden. Aufgrund der Tatsa- che, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen bis am (…) gültig seien, sei es so- dann nicht plausibel, dass sie erst im Februar 2021 von der Schutzgewäh- rung erfahren hätten. Zudem werde mit der Schutzgewährung automatisch eine Sozialversicherungsnummer ausgestellt, womit der Zugang zur medi- zinischen Versorgung gewährleistet sei. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätten die Beschwerdeführenden den Rechtsweg beschreiten kön- nen. Die Vorbringen betreffend die Dolmetschertätigkeit des Beschwerde- führers im Camp und die Bedrohung durch Mitglieder einer Drogenbande seien nicht glaubhaft. Zudem hätte er im Falle einer Schutzverweigerung durch die Polizei rechtliche Schritte ergreifen können. Ferner lasse der Um- stand, dass die Beschwerdeführenden laut den aktenkundigen Arbeitsbe- stätigungen bis am 4. Juni 2021 für eine NGO respektive für UNHCR tätig gewesen seien, schliessen, dass sie entgegen ihren Vorbringen nicht ille- gal in einem Zelt gelebt und die ihnen zustehende Unterstützung erhalten hätten. Im Übrigen könnten sie sich auf die ihnen gemäss der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zustehenden Rechte berufen. Personen mit Schutzstatus stehe darüber hinaus das HELIOS-Programm zur Verfügung. Nötigenfalls könnten die Beschwerdeführenden auf dem Rechtsweg die benötigte Hilfe einfordern. Für zusätzliche Hilfestellungen könnten sie sich an weitere nationale und internationale Leistungserbringer (z.B. EU, Kirchenorganisationen, Private) wenden. Betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ([…]) sei festzustellen, dass in Griechenland die adäquate psychologische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Zudem sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen. Es sei Sache der Be- schwerdeführerin, bei den griechischen Behörden eine angemessene me- dizinische Behandlung einzufordern. Auf weitere Abklärungen könne dem-
D-1383/2022 Seite 6 nach verzichtet werden. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf vermöchten an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nichts zu ändern. L. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzu- holen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, zwei Vollmachten vom 7. Juni 2021, ein ärztliches Schreiben von Dr. med. D. B. vom 27. Ja- nuar 2022 sowie ein E-Mail-Austausch zwischen der Rechtsvertretung und dem zuständigen Migrationsamt vom 22. März 2022 bei (alles in Kopie). M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-1383/2022 Seite 7
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Ungeachtet der missverständlichen Formulierung richtet sich die Be- schwerde den Anträgen und der Beschwerdebegründung zufolge offen- sichtlich lediglich gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvoll- zug. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf die Asylgesuche betrifft, und auch die Wegweisung als solche ist damit praxisgemäss nicht zu überprüfen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (vgl. Ziff. 2 der Be- schwerdeanträge). Zu Begründung wird vorgebracht, das SEM habe es unterlassen, die medizinische Situation der Beschwerdeführerin ausrei- chend abzuklären. Eine Beurteilung, ob ihr in Griechenland eine men- schenunwürdige Behandlung drohe, ob der Vollzug der Wegweisung ver- hältnismässig sei und ob die Beschwerdeführerin in Griechenland Zugang zu adäquater Behandlung habe, sei so nicht möglich.
E. 5.2 Im Asylverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
D-1383/2022 Seite 8 Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord- nungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele- ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun- gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten- lage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Zudem findet die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Gren- zen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung in angemessenem Umfang widergegeben und sodann darge- legt, weshalb die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin – unge- achtet der Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs – kein Vollzugs- hindernis darstelle. Dem SEM lagen im vorinstanzlichen Verfahren meh- rere ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin vor (vgl. dazu vorstehend Bst. G und H). Dem Arztbericht von (…) vom 26. August 2021 (vgl. A30) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (…) leidet und eine medikamentöse sowie psychotherapeutische/psychiatrische Be- handlung benötigt. Sie suchte offenbar mehrmals eine Psychiaterin auf und erhielt Antidepressiva (vgl. dazu auch die Arztberichte vom 11. Oktober und
1. November 2021, A32 und A33). Nach der Kantonszuweisung vom
17. November 2021 erfolgte sodann eine Überweisung an (…). Dem SEM wurde auf Anfrage mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe dort am
18. März 2022 einen ersten ambulanten Termin (vgl. A43 S. 1). Aufgrund der bestehenden Arztberichte sowie des Umstandes, dass nach dem Aus- tritt in den Kanton offenbar keine ärztlichen Behandlungen stattfanden, sondern lediglich die Überweisung an die (…) (mit Termin am 18. März
2022) erfolgte, konnte sich das SEM ohne weiteres ein Bild über die Schwere der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie der indizierten Behandlungen machen und auch zuverlässig abschätzen, ob eine adäquate Behandlung in Griechenland möglich wäre. Bei dieser Sach- lage konnte das SEM von einem ausreichend erstellten Sachverhalt aus- gehen und darauf verzichten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu tätigen oder künftige Arztberichte abzuwarten. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret dargelegt, inwiefern das SEM den Sachverhalt un- vollständig oder unrichtig festgestellt habe, und es werden auch keine sub-
D-1383/2022 Seite 9 stanziierten Beweisanträge gestellt. Die formelle Rüge erweist sich dem- nach als unbegründet, und der damit verbundene Kassationsantrag ist ab- zuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder- nissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. In Griechenland sei seit dem 11. März 2020 ein Gesetz in Kraft, wonach (u.a.) anerkannten Flüchtlingen 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus das Recht auf Unterkunft, Sach- und Geld- leistungen aberkannt werde und diese danach für sich selbst sorgen müss- ten. Der Zugang zu elementarsten Leistungen (u.a. Sozialleistungen, Ge-
D-1383/2022 Seite 10 sundheitsversorgung) sei damit für diese Personen massiv erschwert, zu- mal erhebliche administrative Hindernisse bestünden. Es drohe ihnen die Verelendung. In rechtlicher Hinsicht bleibe ihnen nur der Klageweg; dies sei jedoch ein kostspieliges und langwieriges Verfahren. Schutzberech- tigte, die nicht direkt aus dem Asylverfahren kämen, seien sodann in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen. Zudem könne von den Mietzuschüssen von HELIOS nur profitieren, wer bereits einen Mietvertrag unterzeichnet und eine erste Monatsrate bezahlt habe. Es sei ferner prak- tisch aussichtslos, einen Platz in einer der überfüllten Obdachlosenunter- künfte zu erhalten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversiche- rung setze die Beschaffung von zahlreichen Dokumenten voraus, und die Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft sei aufgrund fehlen- der Integrationsmassnahmen kaum möglich. Auch der Zugang zu den Ge- sundheitsdiensten sei erschwert, namentlich durch den Mangel an Kapazi- täten und Ressourcen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) distan- ziere sich aus diesen Gründen von der Annahme der Zulässigkeit und Zu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland. Diverse deutsche Gerichte hätten in Fällen von Perso- nen mit Schutzstatus in Griechenland ebenfalls erwogen, dass deren Le- bensumstände in Griechenland nicht menschenrechtskonform seien. Die Beschwerdeführenden hätten nach Verlassen der Asylstruktur auf der Strasse leben müssen. Sie hätten sich zudem erfolglos an NGOs gewandt. Beim Vollzug der Wegweisung drohe ihnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es handle sich um ein verletzliches Ehepaar mit Erkrankung. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie in extreme materielle Not geraten. Somit sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden eine Zusicherung betreffend die Gewährung einer adäquaten Unterkunft einzuholen.
E. 6.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 6.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach (vgl. dazu beispielsweise die Ur- teile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 E. 6.1 sowie
D-1383/2022 Seite 11 D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert], je m.w.H.). Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebens- bedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechen- land eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (Urteil des BVGer E-5435/2021 vom 10. Januar 2022, E. 7.2.2). Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behand- lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Da sie als Flüchtlinge anerkannt wurden, können sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewäh- renden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es ob- liegt den Beschwerdeführenden, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzu- setzen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Feb- ruar 2020 E. 8). Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin ([…]) können sodann nicht als derart schwerwiegend be- zeichnet werden, dass deswegen bei einer Überstellung nach Griechen- land mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder ei- ner bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung gerechnet werden müsste, wie dies für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei ei- ner Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder ernied- rigenden Behandlung ausgesetzt wären. An dieser Einschätzung vermö- gen auch die Verweise der Beschwerdeführenden auf einzelne Urteile von deutschen Gerichten – welche für die Schweiz nicht bindend sind – nichts zu ändern.
E. 6.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Per- sonen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland erheblichen Schwie- rigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer
D-1383/2022 Seite 12 Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Als anerkannte Flüchtlinge haben die Beschwerdeführenden An- spruch auf Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Da sie überdies über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen, steht ihnen grundsätzlich auch der Stellenmarkt offen. Sollten ihnen die entspre- chenden Leistungen verwehrt werden, so obliegt es ihnen, diese gegebe- nenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen; es geht aus den Akten nicht hervor, dass sie dies in der Vergangenheit bereits erfolglos gemacht hät- ten. Schliesslich könnten sie gegebenenfalls auch die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Grie- chenland im karitativen Bereich tätig sind. Im Übrigen ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihre Lebensbedingungen in Griechenland prekär gewesen seien. Das Vorbringen, sie hätten in D._______ und E._______ auf der Strasse leben müssen, ist gänzlich unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere finden sich auch in den eingereichten ärztlichen Unterlagen, namentlich dem eine aus- führliche Anamnese enthaltenden Bericht von (…) (vgl. A30), keine Klagen betreffend die Lebensbedingungen in Griechenland. Die vom Juni 2021 datierenden Beweismittel betreffend die von beiden Beschwerdeführenden während mehrerer Monate geleistete Freiwilligenarbeit auf C._______ las- sen zudem darauf schliessen, dass sie dort angemessene Unterstützung erhalten und in geregelten Verhältnissen gelebt haben. Im Weiteren spre- chen auch die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht ge- gen eine Überstellung nach Griechenland. Wie bereits erwähnt leidet sie offenbar an (…) (ohne Hinweise auf Suizidalität). Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Probleme bei Bedarf auch in Griechenland adäquat behandelt werden kön- nen, zumal die medizinische (inklusive der psychiatrischen) Versorgung dort gewährleistet ist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E- 1985/2021 vom 27. September 2021 E. 7.4.1). Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin in Griechenland bereits einmal einen Arzt aufgesucht (vgl. den Arztbericht vom 26. August 2021, A30 S. 4), was darauf hinweist, dass es ihr dort grundsätzlich durchaus möglich war, medizinische Leistun- gen in Anspruch zu nehmen. Der Umstand, dass sie sich vom fraglichen Arzt offenbar nicht gut behandelt gefühlt hat (vgl. den erwähnten Arztbe- richt), vermag daran nichts zu ändern, zumal es ihr unbenommen gewesen wäre, einen anderen Arzt oder ein öffentliches Krankenhaus aufzusuchen.
D-1383/2022 Seite 13 Es weist ferner nichts darauf hin, dass ihr der Zugang zu adäquater medi- zinischer Versorgung künftig verweigert werden würde. Sollten die Be- schwerdeführenden bisher tatsächlich nur eine provisorische Sozialversi- cherungsnummer erhalten haben (vgl. dazu A46 S. 1), sind sie gehalten, nach der Einreise nach Griechenland beim örtlich zuständigen Bürgerzent- rum (KEP) die Ausstellung einer definitiven AMKA zu beantragen (vgl. dazu https://cheering.eu/faq-amka-paaypa/; zuletzt besucht am 29. März 2022), auf welche sie als aufenthaltsberechtigte Flüchtlinge Anspruch haben. Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen; es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.
E. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt ha- ben; dies ungeachtet allfälliger, durch die aktuelle Corona-Pandemie be- dingter temporärer Vollzugshindernisse.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). Zudem besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung für die Einholung individueller Zusicherungen, weshalb der Antrag, die Sache sei zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzu- weisen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), abzuweisen ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, als gegenstandslos.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen
D-1383/2022 Seite 14 Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1383/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1383/2022 Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Smera Rehman, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. März 2022 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar) suchten am 2. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 7. Juli 2021 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und ihnen am (...) dort Schutz gewährt worden war. C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Griechenland ihnen subsidiären Schutz gewährt habe. Daher werde beabsichtigt, auf ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Den Beschwerdeführenden wurde dazu am 20. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt. D. Am 21. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt. E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 22. Juli 2021 zu und teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführenden sei-en in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und es seien ihnen am (...) Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden, welche bis am (...) gültig seien. F. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 28. Juli 2021 Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der damit verbundenen Wegweisung nach Griechenland. Sie brachten vor, sie hätten erst im Februar 2021 Dokumente von den griechischen Behörden erhalten. Einen Monat nach der Zustellung des Asylentscheids hätten sie das Camp auf der Insel C._______ verlassen müssen und von da an keine Sozialhilfeleistungen und keine Unterstützung von den NGOs mehr erhalten. Trotzdem seien sie bis am 15. Mai 2021 im Camp geblieben, hätten aber in einem Zelt leben müssen, welches immer wieder von den Behörden zerstört worden sei. Anschliessend seien sie nach D._______ und E._______ gegangen, wo sie auf der Strasse gelebt hätten. Von dort aus seien sie in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer sei im Camp als Übersetzer tätig gewesen und habe die Behörden regelmässig über die Geschehnisse im Camp informiert. Dank seinen Informationen sowie seinen Aussagen im Strafprozess hätten die Behörden acht Angehörige einer Bande von Drogen- und Menschenhändlern verhaften und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilen können. Einige davon seien jedoch wieder auf freiem Fuss und hätten sie (die Beschwerdeführenden) mit dem Tod bedroht. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, sie leide unter psychischen Beschwerden und Kopfschmerzen. Auf dem griechischen Festland sei ihr die kostenlose medizinische Versorgung verweigert worden, weil sie keine Steuer- und Sozialversicherungsnummer habe vorweisen können. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Beweismittel betreffend ihre Identität und zu ihrer Freiwilligenarbeit in Griechenland sowie Fotos aus einem Flüchtlingscamp und Fotos von unbekannten Personen zu den Akten (vgl. A34). G. Zuhanden des SEM wurden am 25. August 2021 ein ärztliches Schreiben von Medbase, am 26. August 2021 ein Abklärungsbericht von (...), am 22. September 2021 ein Arztbericht von Medbase und am 11. Oktober 2021 ein ärztliches Schreiben von N. A. eingereicht. H. Mit Eingabe vom 3. November 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren ärztlichen Bericht von N. A. vom 1. November 2021 ein und brachten vor, es müsse das Erfordernis einer individuellen Garantieerklärung von Griechenland abgeklärt werden. I. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 gab das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre Stellungnahme vom 28. Juli 2021 zu ergänzen. In ihrer Eingabe vom 4. März 2022 führten die Beschwerdeführenden aus, die Beweismittel belegten ihr Engagement im Camp sowie den Umstand, dass sie auch nach der Schutzgewährung weiterhin im Camp für Asylsuchende untergebracht worden seien. Dies zeige, dass Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Lebensumstände seien menschenunwürdig gewesen. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ergebe sich auch aus den eingereichten Arztberichten betreffend die Beschwerdeführerin. Der nächste Arzttermin sei am 18. März 2022. J. Die Vorinstanz unterbreitete den Beschwerdeführenden am 11. März 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Eingabe vom 15. März 2022. Sie machten geltend, sie hätten erst im Februar 2021 erfahren, dass ihnen im September (...) Schutz gewährt worden sei, und ihre Karten sowie die Sozialversicherungsnummer hätten sie erst zwei Monate danach erhalten. Sie seien nur für einen Monat krankenversichert gewesen. Danach hätten sie sich beim HELIOS-Programm HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) erkundigt, aber keine Hilfe erhalten. Sie hätten auch später keine Unterstützung bekommen, daher habe die Beschwerdeführerin in Griechenland nie psychologische Hilfe erhalten. Von den acht verhafteten Bandenmitgliedern seien nur vier verurteilt und die übrigen freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei inoffiziell als Dolmetscher, Vermittler und Zeuge tätig gewesen, weshalb es keine entsprechenden Dokumente gebe. Sie beide seien auch nie beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft gewesen. In Griechenland drohe ihnen eine unmenschliche Behandlung. Die Beschwerdeführenden beantragten zudem eine psychologische Abklärung der Beschwerdeführerin. K. Mit Verfügung vom 17. März 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtlinge anerkannt worden, Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt, und sie verfügten dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (auch) in der Schweiz sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Daher sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die Beschwerdeführenden nicht mehr einem Aufnahmecamp für Asylsuchende zugewiesen, sondern könnten sich beim Asyl-Regionalbüro Attika melden. Aufgrund der Tatsache, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen bis am (...) gültig seien, sei es sodann nicht plausibel, dass sie erst im Februar 2021 von der Schutzgewährung erfahren hätten. Zudem werde mit der Schutzgewährung automatisch eine Sozialversicherungsnummer ausgestellt, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet sei. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätten die Beschwerdeführenden den Rechtsweg beschreiten können. Die Vorbringen betreffend die Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers im Camp und die Bedrohung durch Mitglieder einer Drogenbande seien nicht glaubhaft. Zudem hätte er im Falle einer Schutzverweigerung durch die Polizei rechtliche Schritte ergreifen können. Ferner lasse der Umstand, dass die Beschwerdeführenden laut den aktenkundigen Arbeitsbestätigungen bis am 4. Juni 2021 für eine NGO respektive für UNHCR tätig gewesen seien, schliessen, dass sie entgegen ihren Vorbringen nicht illegal in einem Zelt gelebt und die ihnen zustehende Unterstützung erhalten hätten. Im Übrigen könnten sie sich auf die ihnen gemäss der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) zustehenden Rechte berufen. Personen mit Schutzstatus stehe darüber hinaus das HELIOS-Programm zur Verfügung. Nötigenfalls könnten die Beschwerdeführenden auf dem Rechtsweg die benötigte Hilfe einfordern. Für zusätzliche Hilfestellungen könnten sie sich an weitere nationale und internationale Leistungserbringer (z.B. EU, Kirchenorganisationen, Private) wenden. Betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]) sei festzustellen, dass in Griechenland die adäquate psychologische und psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Zudem sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen. Es sei Sache der Beschwerdeführerin, bei den griechischen Behörden eine angemessene medizinische Behandlung einzufordern. Auf weitere Abklärungen könne demnach verzichtet werden. Die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. L. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, zwei Vollmachten vom 7. Juni 2021, ein ärztliches Schreiben von Dr. med. D. B. vom 27. Januar 2022 sowie ein E-Mail-Austausch zwischen der Rechtsvertretung und dem zuständigen Migrationsamt vom 22. März 2022 bei (alles in Kopie). M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ungeachtet der missverständlichen Formulierung richtet sich die Beschwerde den Anträgen und der Beschwerdebegründung zufolge offensichtlich lediglich gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie das Nichteintreten auf die Asylgesuche betrifft, und auch die Wegweisung als solche ist damit praxisgemäss nicht zu überprüfen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge). Zu Begründung wird vorgebracht, das SEM habe es unterlassen, die medizinische Situation der Beschwerdeführerin ausreichend abzuklären. Eine Beurteilung, ob ihr in Griechenland eine menschenunwürdige Behandlung drohe, ob der Vollzug der Wegweisung verhältnismässig sei und ob die Beschwerdeführerin in Griechenland Zugang zu adäquater Behandlung habe, sei so nicht möglich. 5.2 Im Asylverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Zudem findet die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 5.3 Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung in angemessenem Umfang widergegeben und sodann dargelegt, weshalb die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin - ungeachtet der Einwände im Rahmen des rechtlichen Gehörs - kein Vollzugshindernis darstelle. Dem SEM lagen im vorinstanzlichen Verfahren mehrere ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin vor (vgl. dazu vorstehend Bst. G und H). Dem Arztbericht von (...) vom 26. August 2021 (vgl. A30) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (...) leidet und eine medikamentöse sowie psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung benötigt. Sie suchte offenbar mehrmals eine Psychiaterin auf und erhielt Antidepressiva (vgl. dazu auch die Arztberichte vom 11. Oktober und 1. November 2021, A32 und A33). Nach der Kantonszuweisung vom 17. November 2021 erfolgte sodann eine Überweisung an (...). Dem SEM wurde auf Anfrage mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe dort am 18. März 2022 einen ersten ambulanten Termin (vgl. A43 S. 1). Aufgrund der bestehenden Arztberichte sowie des Umstandes, dass nach dem Austritt in den Kanton offenbar keine ärztlichen Behandlungen stattfanden, sondern lediglich die Überweisung an die (...) (mit Termin am 18. März 2022) erfolgte, konnte sich das SEM ohne weiteres ein Bild über die Schwere der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie der indizierten Behandlungen machen und auch zuverlässig abschätzen, ob eine adäquate Behandlung in Griechenland möglich wäre. Bei dieser Sachlage konnte das SEM von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgehen und darauf verzichten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu tätigen oder künftige Arztberichte abzuwarten. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret dargelegt, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt habe, und es werden auch keine substanziierten Beweisanträge gestellt. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, und der damit verbundene Kassationsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. In Griechenland sei seit dem 11. März 2020 ein Gesetz in Kraft, wonach (u.a.) anerkannten Flüchtlingen 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus das Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen aberkannt werde und diese danach für sich selbst sorgen müssten. Der Zugang zu elementarsten Leistungen (u.a. Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung) sei damit für diese Personen massiv erschwert, zumal erhebliche administrative Hindernisse bestünden. Es drohe ihnen die Verelendung. In rechtlicher Hinsicht bleibe ihnen nur der Klageweg; dies sei jedoch ein kostspieliges und langwieriges Verfahren. Schutzberechtigte, die nicht direkt aus dem Asylverfahren kämen, seien sodann in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen. Zudem könne von den Mietzuschüssen von HELIOS nur profitieren, wer bereits einen Mietvertrag unterzeichnet und eine erste Monatsrate bezahlt habe. Es sei ferner praktisch aussichtslos, einen Platz in einer der überfüllten Obdachlosenunterkünfte zu erhalten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung setze die Beschaffung von zahlreichen Dokumenten voraus, und die Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft sei aufgrund fehlender Integrationsmassnahmen kaum möglich. Auch der Zugang zu den Gesundheitsdiensten sei erschwert, namentlich durch den Mangel an Kapazitäten und Ressourcen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) distanziere sich aus diesen Gründen von der Annahme der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland. Diverse deutsche Gerichte hätten in Fällen von Personen mit Schutzstatus in Griechenland ebenfalls erwogen, dass deren Lebensumstände in Griechenland nicht menschenrechtskonform seien. Die Beschwerdeführenden hätten nach Verlassen der Asylstruktur auf der Strasse leben müssen. Sie hätten sich zudem erfolglos an NGOs gewandt. Beim Vollzug der Wegweisung drohe ihnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es handle sich um ein verletzliches Ehepaar mit Erkrankung. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden sie in extreme materielle Not geraten. Somit sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden eine Zusicherung betreffend die Gewährung einer adäquaten Unterkunft einzuholen. 6.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 6.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 E. 6.1 sowie D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert], je m.w.H.). Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung als beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (Urteil des BVGer E-5435/2021 vom 10. Januar 2022, E. 7.2.2). Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Da sie als Flüchtlinge anerkannt wurden, können sie sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt den Beschwerdeführenden, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8). Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]) können sodann nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, dass deswegen bei einer Überstellung nach Griechenland mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung gerechnet werden müsste, wie dies für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise der Beschwerdeführenden auf einzelne Urteile von deutschen Gerichten - welche für die Schweiz nicht bindend sind - nichts zu ändern. 6.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Als anerkannte Flüchtlinge haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Da sie überdies über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen, steht ihnen grundsätzlich auch der Stellenmarkt offen. Sollten ihnen die entsprechenden Leistungen verwehrt werden, so obliegt es ihnen, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen; es geht aus den Akten nicht hervor, dass sie dies in der Vergangenheit bereits erfolglos gemacht hätten. Schliesslich könnten sie gegebenenfalls auch die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Griechenland im karitativen Bereich tätig sind. Im Übrigen ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihre Lebensbedingungen in Griechenland prekär gewesen seien. Das Vorbringen, sie hätten in D._______ und E._______ auf der Strasse leben müssen, ist gänzlich unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere finden sich auch in den eingereichten ärztlichen Unterlagen, namentlich dem eine ausführliche Anamnese enthaltenden Bericht von (...) (vgl. A30), keine Klagen betreffend die Lebensbedingungen in Griechenland. Die vom Juni 2021 datierenden Beweismittel betreffend die von beiden Beschwerdeführenden während mehrerer Monate geleistete Freiwilligenarbeit auf C._______ lassen zudem darauf schliessen, dass sie dort angemessene Unterstützung erhalten und in geregelten Verhältnissen gelebt haben. Im Weiteren sprechen auch die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Wie bereits erwähnt leidet sie offenbar an (...) (ohne Hinweise auf Suizidalität). Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Probleme bei Bedarf auch in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische (inklusive der psychiatrischen) Versorgung dort gewährleistet ist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-1985/2021 vom 27. September 2021 E. 7.4.1). Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin in Griechenland bereits einmal einen Arzt aufgesucht (vgl. den Arztbericht vom 26. August 2021, A30 S. 4), was darauf hinweist, dass es ihr dort grundsätzlich durchaus möglich war, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Umstand, dass sie sich vom fraglichen Arzt offenbar nicht gut behandelt gefühlt hat (vgl. den erwähnten Arztbericht), vermag daran nichts zu ändern, zumal es ihr unbenommen gewesen wäre, einen anderen Arzt oder ein öffentliches Krankenhaus aufzusuchen. Es weist ferner nichts darauf hin, dass ihr der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung künftig verweigert werden würde. Sollten die Beschwerdeführenden bisher tatsächlich nur eine provisorische Sozialversicherungsnummer erhalten haben (vgl. dazu A46 S. 1), sind sie gehalten, nach der Einreise nach Griechenland beim örtlich zuständigen Bürgerzentrum (KEP) die Ausstellung einer definitiven AMKA zu beantragen (vgl. dazu https://cheering.eu/faq-amka-paaypa/; zuletzt besucht am 29. März 2022), auf welche sie als aufenthaltsberechtigte Flüchtlinge Anspruch haben. Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen; es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 6.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben; dies ungeachtet allfälliger, durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingter temporärer Vollzugshindernisse. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG). Zudem besteht bei dieser Sachlage keine Veranlassung für die Einholung individueller Zusicherungen, weshalb der Antrag, die Sache sei zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), abzuweisen ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 8.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: