Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Vorliegend wurde die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch) nicht angefochten. Der Beschwerdeführer beantragt sodann zwar explizit die Aufhebung der Ziffer 2 der Verfügung, die Begründung der Beschwerde bezieht sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen respektive nicht mehr zu überprüfen.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen fest, weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen den Wegweisungsvollzug in diesen Staat sprechen. Grundsätzlich könnten sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Gemäss den Referenzurteilen E-3427/2021 und E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts sei die Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig, da das Gericht nicht von einer Situation ausgehe, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Beschwerdeführer könne sich somit bei einer Rückkehr in zumutbarer Weise darum bemühen, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Er mache zwar geltend, dass er von den griechischen Behörden keine Unterstützung erhalten habe und aufgrund seines gelähmten Beines auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt sei. Dies vermöge aber eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Es liege in seiner Verantwortung, seine Rechte einzufordern, wobei diesbezüglich gemäss den Garantien in der Qualifikationsrichtlinie Zugang zu Beschäftigung, Sozialhilfeleistungen und Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet seien. Bezüglich seines Gesundheitszustands sei zudem anhand der eingereichten Dokumente aus Griechenland ersichtlich, dass er die notwendige medizinische Versorgung erhalten habe, weshalb medizinische Abklärungen mit allfälligen Kontrollen sowie eine Weiterbehandlung auch in Griechenland adäquat vorgenommen werden könnten. Ausserdem würden zwangsweise Wegweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Gemäss ständiger Praxis erweise sich eine Rückführung somit als zulässig und zumutbar.
E. 3.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegnet, es sei widerlegt, dass die theoretischen Verpflichtungen Griechenlands auch zur faktischen Einhaltung der sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Vorschriften führe. Die vom Beschwerdeführer gemachten Erfahrungen würden sich sodann mit zahlreicher aktueller Berichterstattung decken. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2023 sei die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht haltbar. Der Vollzug der Wegweisung von schutzberechtigten Personen nach Griechenland sei als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen - sofern nicht besonders begünstigende Umstände vorlägen. Für die Annahme solcher begünstigenden Umstände brauche es vertiefte Abklärungen und eine spezifische Begründung in jedem Einzelfall. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz solche Abklärungen vorgenommen habe. Ein weiterer Bericht von Refugee Support Aegean vom März 2023 komme zum Schluss, dass Personen mit internationalem Schutzstatus de facto vom Wohlfahrtsstaat ausgeschlossen seien und es für sie keinen wirksamen Rechtsbehelf gebe, wenn sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK erleiden würden. Schliesslich habe die Europäische Kommission im Januar 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen nicht ordnungsgemässer Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU über die Aufnahmebedingungen eingeleitet. Indem die Vor- instanz allgemein auf die geltenden Rechtsgrundlagen und die völkerrechtlichen Pflichten Griechenlands verweise, ohne zu prüfen, ob das Handeln Griechenlands tatsächlich im Einklang mit den zitierten Rechtsgrundlagen stehe und der Staat seinen staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich nachkomme, dies trotz der substanziierten Darlegung des Beschwerdeführers, verletze sie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des Flüchtlingsstatus in einer Lage wiedergefunden, in der es keine Anschlusslösung für ihn gegeben habe. Weder habe er Zugang zu einer Unterkunft gehabt noch sei er wegen seiner Behinderung behandelt worden. Dies würde ihm im Falle einer Rückkehr erneut drohen; der Zugang zu Arbeit, Sprachkursen, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen werde ihm weiterhin verwehrt bleiben und er werde in eine existenzielle Notlage geraten, die er mutmasslich nicht aus eigener Kraft werde abwenden können. Somit erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar.
E. 4 Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht.
E. 4.2 In den Erwägungen der Vorinstanzlichen Verfügung wird erklärt, es liege am Beschwerdeführer, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihm Griechenland seine Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, weder eine richtige Wohnung noch finanzielle Unterstützung erhalten zu haben; konkrete Hinweise oder Nachweise dafür, dass die griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen vorsätzlich die ihm zustehenden Rechte verweigert hätten, würden aber fehlen. Auch liege es in seiner Verantwortung, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, um Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch zu nehmen oder sozialstaatliche Unterstützung und allenfalls Ergänzungsleistungen zu beantragen. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb keine weiteren Abklärungen getätigt worden sind beziehungsweise notwendig waren. Der Beschwerdeführer bringt denn tatsächlich auch nichts Konkretes vor, was auf eine Verweigerung seiner Rechte und Ansprüche hinweisen würde. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht vor.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 5.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 5.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 6. Oktober 2023 den Flüchtlingsstatus erhalten. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm der notwendige Schutz gewährt wird.
E. 5.4.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm vorliegend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
E. 5.4.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher bereits ungefähr vier Jahre in Griechenland verbracht hat. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Dies ist ihm in der Vergangenheit bereits gelungen. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihm geschilderten Schwierigkeiten in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch (...) zwar eingeschränkt ist, dies aber nicht in einem Ausmass, dass zu einer Arbeitsunfähigkeit oder sonst zu einer besonderen Vulnerabilität führen würde. So lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass eine engmaschige medizinische Betreuung notwendig wäre. Es handelt sich dabei nicht um eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit möglich war, medizinische Hilfe zu bekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies auch in Zukunft gelingen wird. Auch das Bestehen allfälliger psychischer Probleme vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, insbesondere zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Behandlung befinden würde oder eine solche notwendig wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. BVGer-Urteil D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).
E. 5.4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4 f.).
E. 5.4.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat mit seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Da die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 8 Auf die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten, da die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG ohnehin aufschiebende Wirkung hat und diese vorliegend nicht entzogen wurde. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6503/2024 Iq test Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben suchte der Beschwerdeführer in Griechenland erstmals am 5. August 2019 um Asyl nach, wobei ihm am 6. Oktober 2023 dort Schutz gewährt worden sei. Am 26. Januar 2024 reiste er in die Schweiz und suchte am 5. Februar 2024 um Asyl nach. Am 13. Februar 2024 wurden seine Personalien aufgenommen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 12. Februar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 14. Februar 2024 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass er am 6. Oktober 2023 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfüge, welcher bis zum 5. Oktober 2026 gültig sei. D. Am 26. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer persönlich befragt und ihm wurde das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dabei machte er geltend, dort keinerlei staatliche Unterstützung erhalten zu haben. Er habe versucht, Arbeit zu finden, aufgrund (...) sei aber niemand gewillt gewesen, ihn einzustellen. Auch habe er keine medizinische Hilfe erhalten. Er habe sich vier Jahre lang in Griechenland aufgehalten und sehr viel gelitten, das Leben dort sei sehr schwierig gewesen. Er habe allerdings oft Hilfe von verschiedenen Hilfsorganisationen bekommen, die ihn immer nur zeitlich begrenzt unterstützt hätten. Auch seine Unterbringung sei nicht konstant gesichert gewesen. Zuletzt habe er in einer von einer Hilfsorganisation geführten Unterkunft in Athen gelebt; bereits bevor er seine Papiere erhalten habe, habe man ihm aber gesagt, dass er die Unterkunft verlassen müsse. Betreffend seine Gesundheit machte er geltend, (...). Ausserdem schlafe er nicht gut. E. Mit Eingabe vom 26. März 2024 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme und reichte medizinische Berichte zu den Akten. Es handle sich bei ihm um eine vulnerable Person, weshalb er gemäss Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 des Bundesverwaltungsgerichts vorläufig aufzunehmen sei. Nach der Schutzgewährung habe er in Griechenland intensiv versucht, eine Arbeit zu finden, dies sei ihm jedoch aufgrund seiner Behinderung nicht gelungen. Es sei für ihn auch schwierig gewesen, Arzttermine zu bekommen und er habe keine spezifische Behandlung oder Therapie für (...) erhalten. Da er in Griechenland keine Stelle gefunden habe, habe er dort keinerlei Perspektive. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 - eröffnet am 10. Oktober 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Ziffern 2 - 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend wurde die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch) nicht angefochten. Der Beschwerdeführer beantragt sodann zwar explizit die Aufhebung der Ziffer 2 der Verfügung, die Begründung der Beschwerde bezieht sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen respektive nicht mehr zu überprüfen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen fest, weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen den Wegweisungsvollzug in diesen Staat sprechen. Grundsätzlich könnten sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zudem stehe die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Gemäss den Referenzurteilen E-3427/2021 und E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts sei die Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig, da das Gericht nicht von einer Situation ausgehe, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Beschwerdeführer könne sich somit bei einer Rückkehr in zumutbarer Weise darum bemühen, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Er mache zwar geltend, dass er von den griechischen Behörden keine Unterstützung erhalten habe und aufgrund seines gelähmten Beines auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt sei. Dies vermöge aber eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Es liege in seiner Verantwortung, seine Rechte einzufordern, wobei diesbezüglich gemäss den Garantien in der Qualifikationsrichtlinie Zugang zu Beschäftigung, Sozialhilfeleistungen und Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet seien. Bezüglich seines Gesundheitszustands sei zudem anhand der eingereichten Dokumente aus Griechenland ersichtlich, dass er die notwendige medizinische Versorgung erhalten habe, weshalb medizinische Abklärungen mit allfälligen Kontrollen sowie eine Weiterbehandlung auch in Griechenland adäquat vorgenommen werden könnten. Ausserdem würden zwangsweise Wegweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden sich nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Gemäss ständiger Praxis erweise sich eine Rückführung somit als zulässig und zumutbar. 3.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegnet, es sei widerlegt, dass die theoretischen Verpflichtungen Griechenlands auch zur faktischen Einhaltung der sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Vorschriften führe. Die vom Beschwerdeführer gemachten Erfahrungen würden sich sodann mit zahlreicher aktueller Berichterstattung decken. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. August 2023 sei die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht haltbar. Der Vollzug der Wegweisung von schutzberechtigten Personen nach Griechenland sei als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen - sofern nicht besonders begünstigende Umstände vorlägen. Für die Annahme solcher begünstigenden Umstände brauche es vertiefte Abklärungen und eine spezifische Begründung in jedem Einzelfall. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz solche Abklärungen vorgenommen habe. Ein weiterer Bericht von Refugee Support Aegean vom März 2023 komme zum Schluss, dass Personen mit internationalem Schutzstatus de facto vom Wohlfahrtsstaat ausgeschlossen seien und es für sie keinen wirksamen Rechtsbehelf gebe, wenn sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK erleiden würden. Schliesslich habe die Europäische Kommission im Januar 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen nicht ordnungsgemässer Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU über die Aufnahmebedingungen eingeleitet. Indem die Vor- instanz allgemein auf die geltenden Rechtsgrundlagen und die völkerrechtlichen Pflichten Griechenlands verweise, ohne zu prüfen, ob das Handeln Griechenlands tatsächlich im Einklang mit den zitierten Rechtsgrundlagen stehe und der Staat seinen staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich nachkomme, dies trotz der substanziierten Darlegung des Beschwerdeführers, verletze sie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des Flüchtlingsstatus in einer Lage wiedergefunden, in der es keine Anschlusslösung für ihn gegeben habe. Weder habe er Zugang zu einer Unterkunft gehabt noch sei er wegen seiner Behinderung behandelt worden. Dies würde ihm im Falle einer Rückkehr erneut drohen; der Zugang zu Arbeit, Sprachkursen, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen werde ihm weiterhin verwehrt bleiben und er werde in eine existenzielle Notlage geraten, die er mutmasslich nicht aus eigener Kraft werde abwenden können. Somit erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar.
4. Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. 4.2 In den Erwägungen der Vorinstanzlichen Verfügung wird erklärt, es liege am Beschwerdeführer, die Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihm Griechenland seine Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, weder eine richtige Wohnung noch finanzielle Unterstützung erhalten zu haben; konkrete Hinweise oder Nachweise dafür, dass die griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen vorsätzlich die ihm zustehenden Rechte verweigert hätten, würden aber fehlen. Auch liege es in seiner Verantwortung, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, um Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch zu nehmen oder sozialstaatliche Unterstützung und allenfalls Ergänzungsleistungen zu beantragen. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb keine weiteren Abklärungen getätigt worden sind beziehungsweise notwendig waren. Der Beschwerdeführer bringt denn tatsächlich auch nichts Konkretes vor, was auf eine Verweigerung seiner Rechte und Ansprüche hinweisen würde. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht vor. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 5.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 5.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 5.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 6. Oktober 2023 den Flüchtlingsstatus erhalten. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm der notwendige Schutz gewährt wird. 5.4.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm vorliegend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 5.4.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher bereits ungefähr vier Jahre in Griechenland verbracht hat. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Dies ist ihm in der Vergangenheit bereits gelungen. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihm geschilderten Schwierigkeiten in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch (...) zwar eingeschränkt ist, dies aber nicht in einem Ausmass, dass zu einer Arbeitsunfähigkeit oder sonst zu einer besonderen Vulnerabilität führen würde. So lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass eine engmaschige medizinische Betreuung notwendig wäre. Es handelt sich dabei nicht um eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit möglich war, medizinische Hilfe zu bekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies auch in Zukunft gelingen wird. Auch das Bestehen allfälliger psychischer Probleme vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, insbesondere zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Behandlung befinden würde oder eine solche notwendig wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. BVGer-Urteil D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 5.4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4 f.). 5.4.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat mit seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Da die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
8. Auf die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten, da die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG ohnehin aufschiebende Wirkung hat und diese vorliegend nicht entzogen wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: