Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Vollzugspunkte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Asylverfahrens von Beginn an körperliche und psychische Beschwerden vorgebracht. Aus dem (...)-Verlaufsblatt gehe hervor, dass sie sich neben den körperlichen Beschwerden unzählige Male wegen Ängsten und Schafschwierigkeiten bei Medic-Help gemeldet habe (A42). Auch aus dem Verlaufsblatt des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er sich mehrmals wegen Zittern, allgemeiner Anspannung und Unruhe an Medic-Help gewendet habe (A41). Es sei jedoch weder für die Beschwerdeführerin noch für den Beschwerdeführer je ein psychiatrischer oder psychologischer Termin aufgegleist worden sei. Vor dem Hintergrund des geltenden Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zeige sich, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden entscheidrelevant sei, um festzustellen, ob sie deswegen als äusserts vulnerable Personen gelten würden, zumal ihre psychische und auch physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei. Indem sie nie Zugang zu einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung gehabt hätten, seien ihre psychischen Beschwerden nicht hinreichend abgeklärt worden. Eine rechtsgenügliche Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sei damit nicht möglich. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und angesichts seiner ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. So legte es in der angefochtenen Verfügung dar, die Beschwerdeführerin habe ihre psychischen Beschwerden sporadisch beim Pflegepersonal gemeldet und diese seien jedes Mal mit Arzneimitteln behandelt worden, was offensichtlich ausreichend gewesen sei. Da es nicht zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei, sei davon auszugehen, dass ihre Beschwerden nicht gravierend seien. Ausserdem gehe aus ihren Angaben hervor, sie habe in Griechenland nicht wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit finden können, sondern weil Männer bevorzugt worden seien. Zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, er habe in Griechenland einer manuellen Tätigkeit (in den [...]plantagen) nachgehen können, womit das Argument, er könne aufgrund der zitternden Hände keiner körperlichen Arbeit mehr nachgehen, ins Leere gehe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. März 2025, wonach sich seine Beschwerden bereits in der Türkei verschlechtert hätten. Zudem habe er am 28. Februar 2025 gegenüber dem Pflegepersonal des BAZ angegeben, dass es ihm gut gehe. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, dass die körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden nicht derart gravierend seien, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstünden. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden zu bagatellisieren, erlaubten es die zahlreichen medizinischen Berichte dem SEM nach Ansicht des Gerichts tatsächlich abzuschätzen, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind, und es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet hat. Allein die Tatsache, dass das SEM die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden anders einschätzt als die Beschwerdeführenden führt nicht zu einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Auf Beschwerdeebene wurden denn auch keine neuen ärztlichen Berichte eingereicht und auch sonst keine inhaltlichen Ergänzungen zum Sachverhalt gemacht.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführerin sei dort als Flüchtling anerkannt, der Beschwerdeführer verfüge als Familienmitglied eines Flüchtlings über eine Aufenthaltsbewilligung und Griechenland habe ihrer Rückübernahme am 5. November 2024 zugestimmt. Mithin könnten sie nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen - insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Zudem stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich ergänzend an Hilfsorganisationen zu wenden. Auch würden ihnen die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Trotz der schwierigen Verhältnisse sollten sie grundsätzlich in der Lage sein, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. So würden mehrere günstige Umstände vorliegen, welche die Integration der Beschwerdeführenden in Griechenland erleichtern würden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine achtjährige Schulbildung, sei gelernter (...) und habe vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland (...) Jahre in (...) und (...) Monate in (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe einen Bachelorabschluss in (...) und zwischen 2014 und 2015 ein (...) absolviert. Zudem habe sie in der Türkei (...) in einem (...) und in Afghanistan mehr als (...) Jahre bei (...) gearbeitet. Sie habe in der Türkei gearbeitet, obwohl sie gemäss ihren Angaben der türkischen Sprache nicht mächtig sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er verfüge über keine Englischkenntnisse, was ihn aber nicht davon abgehalten habe, in Griechenland auf den (...)plantagen zu arbeiten. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse verwehrt sein sollte. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass in Griechenland verschiedene Hilfsorganisationen tätig seien, die Schutzberechtigten Unterstützung bei der Arbeitsfindung bieten würden. Kenntnisse der griechischen Sprache seien selten vorausgesetzt. Hinsichtlich des Erlernens der griechischen Sprache sei festzuhalten, dass in Griechenland mehrere Hilfsorganisationen Sprachkurse für Englisch und Griechisch sowie Kurse für Computerkenntnisse anbieten würden. Zudem würden angehende Arbeitnehmende in den Griechisch-Kursen bei allen Schritten unterstützt. Was die Wohnungssuche anbelange, sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland ernsthafte Bemühungen unternommen hätten, um eine Wohnung zu finden. Zugleich sei festzustellen, dass sie trotz der Gewährung des Schutzstatus respektive der Regelung des Aufenthaltsstatus weitere Monate im Camp geduldet worden seien und ihre Wohnsituation somit gewährleistet gewesen sei. Insbesondere aufgrund des persönlichen Hintergrunds der Beschwerdeführerin dürfe erwartet werden, dass sie sich in Griechenland ernsthaft bemühe, eine Wohnung anzumieten und für ihre Kosten selber aufzukommen. Die Beschwerdeführenden könnten diesbezüglich von den Leistungen des HELIOS+-Programms profitieren. Die Vorbringen betreffend die Verfolgung durch den Bruder der Beschwerdeführerin in Griechenland seien unsubstantiiert ausgefallen. Sollte es zu einer konkreten Gefährdungssituation in Griechenland kommen, so hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Griechenland sei ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat mit einer funktionierenden Justiz. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte sexuelle Gewalt, die sie im Camp erlebt habe, könne sie in Griechenland zur Anzeige bringen. Dasselbe gelte für die vorgebrachten Misshandlungen durch die griechische Polizei beim Aussteigen aus dem Schiff. Zudem habe sie betreffend die sexuelle Gewalt in Griechenland und die häusliche Gewalt durch den Bruder im Iran - bei Bedarf - die Möglichkeit, bei der 24-Stunden-Hotline «SOS 15900» anzurufen, oder sich an das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Mann und Frau (KETHI) zu wenden. Darüber hinaus stünden in ganz Griechenland 44 Beratungsstellen für Frauen und 19 Frauenhäuser zu Verfügung. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin eine therapeutische und der Beschwerdeführer eine medikamentöse Behandlung in Griechenland erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei gemäss dem (...)-Verlaufsblatt in Griechenland wegen Ängsten und Einschlafproblemen in Therapie gewesen sei. Somit habe sie während ihres Aufenthalts in Griechenland, welcher (...) Monaten und (...) Tagen gedauert habe, Zugang zu medizinischer Behandlung und Versorgung gehabt. Die körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden seien nicht derart gravierend, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstehen würden. In Griechenland bestünden sodann spezialisierte psychosoziale Unterstützungsdienste und diverse medizinische Leistungen für Flüchtlinge und Asylbewerber. Ihre Gesundheitsbeschwerden seien auch in Griechenland (weiter-)behandelbar und es sei ihnen die Beantragung der griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer zuzumuten, wenn sie diese noch nicht erhalten hätten. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland könne er aufgrund seiner angeblichen illegalen Ausreise inhaftiert werden, sei auf die explizite Rückübernahmezustimmung der griechischen Behörden hinzuweisen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Rückkehrer von den griechischen Behörden in Haft genommen würden. Was die Behauptung, dem Beschwerdeführer werde seitens der griechischen Behörden kein Flüchtlingspass ausgestellt, anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass er über den Status der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in Griechenland erhalten habe und den Familienmitgliedern eines Flüchtlings gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b des griechischen Ministerialbeschlusses mit der Nr. 1139/2019 (griechisches Amtsblatt 4736B vom 20. Dezember 2019) unter denselben Voraussetzungen ein Flüchtlingspass ausgestellt werde wie schutzbedürftigen Familienmitgliedern. Zusammenfassend sei es den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zuzumuten, eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle, nötigenfalls mit Hilfe der örtlichen Hilfsorganisationen, zu finden. Ihre Gesundheitsbeschwerden seien nicht schwerwiegend und in Griechenland behandelbar. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine Notlage geraten würden oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig und zumutbar zu beurteilen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten, internationale Berichte würden die extreme Vulnerabilität von Frauen in den Lagern in Griechenland betonen. Diese allgemein bekannte Situation berge für eine vulnerable Frau wie die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Retraumatisierung. Die Beschwerdeführenden seien trotz ihres Status in eine Situation gedrängt worden, in der sie keine Wahl gehabt hätten und Griechenland hätten verlassen müssen. In Griechenland sei ein System entstanden, welches Flüchtlinge in einen Teufelskreis aus Schwarzarbeit und mangelnder sozialer Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung stürze. Aufgrund der zahlreichen öffentlich zugänglichen Berichte und der übereinstimmenden Aussagen von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland sei es nicht mehr möglich, sich nur auf die Rechte zu beziehen, die Personen mit Schutzstatus in Griechenland theoretisch zustehen würden. Vielmehr müsse die tatsächliche Situation berücksichtig werden. Bei einer Wegweisung nach Griechenland hätten die Beschwerdeführenden weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Von Sozialleitungen seien sie ausgeschlossen und somit komplett auf sich allein gestellt. Eine Prüfung sämtlicher Umstände müsse aufgrund des oben Dargelegten offensichtlich zum Schluss führen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland aufgrund der dortigen Umstände gegen Art. 3 EMRK verstosse. Darüber hinaus führe die Situation in Griechenland dazu, dass sich die Beschwerdeführenden gezwungen sähen, in das Land zurückzukehren, aus dem sie geflohen seien. Eine solche Rückkehr könne nicht als «freiwillig» angesehen werden. Es würde vielmehr ein «verstecktes» Refoulement im Rahmen des Asylrechts vorliegen, indem ein Staat indirekte Mittel oder Massnahmen einsetze, die den Flüchtlingen oder Schutzsuchenden das Leben so schwer machten, dass sie zur Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen würden, wo sie höchstwahrscheinlich weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der bekannt schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).
E. 5.2.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Vorbringen in der Beschwerde sowie die von den Beschwerdeführenden dazu angeführten Quellen ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal die genannten Berichte - wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen - keinen direkten Zusammenhang zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden aufweisen. Es bestehen - wie vom SEM zu Recht festgestellt - ebenfalls keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm befürchtet, bei der Rückkehr nach Griechenland wegen seiner illegalen Ausreise inhaftiert würde. Die Beschwerdeführenden haben sich nach der Schutzgewährung nur sehr kurz in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf ihre Angaben zu ihren Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen respektive die Aussage des Beschwerdeführers, ihr Ziel sei von Anfang die Schweiz gewesen, ist nicht davon auszugehen, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um in Griechenland Zugang zu den ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (vgl. weiter hinten) lässt nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, angesichts der von der Beschwerdeführerin erlittenen sexuellen Gewalt im Camp bestehe bei einer Rückkehr nach Griechenland die Gefahr einer Retraumatisierung, kann entgegengehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden angesichts ihres Status in Griechenland freisteht, bei ihrer Rückkehr an einen anderen Ort in Griechenland als in das besagte Camp zu gehen.
E. 5.2.4 Einer Überstellung nach Griechenland steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der (...) der Beschwerdeführerin fällt nicht in die Kernfamilie und es wird in der Beschwerde auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem (...) geltend gemacht.
E. 5.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen - wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist -, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5).
E. 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Insgesamt kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 6 ff.) verwiesen werden (vgl. ebenso die Zusammenfassung der angefochtenen Verfügung in E. 4.1). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer verfügen über eine gute respektive sehr gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung und können sich als junges Ehepaar gegenseitig unterstützen. Sie haben sich nach Erhalt des Schutzstatus respektive der Aufenthaltsbewilligung nur wenige Monate in Griechenland aufgehalten und F._______ während dieser Zeit nicht verlassen. Wie bereits erwähnt, ist insbesondere vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass sie alles Zumutbare unternommen hätten, um von den griechischen Behörden Hilfe zu erhalten, respektive dass ihnen dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung haben sie die Möglichkeit, in Griechenland eine AMKA-Nummer zu beantragen und es stehen ihnen grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es darf ihnen zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie auch zum Erhalt des Reisepasses für den Beschwerdeführer, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihnen in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Sollte die Beschwerdeführenden Opfer von Übergriffen werden, können sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. Angesichts dessen vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihnen geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie damit keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu begründen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts lässt sich den aktuellsten Arztberichten entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine «(...)» ([...] mit der Differentialdiagnose [...]), (...) sowie der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert wurden, wobei ihr verschiedene Medikamente verschrieben wurden. Ferner erhielt sie eine (...) Behandlung und wurde wegen (...) sowie wegen (...) und (...) von Medic-Help medizinisch versorgt (vgl. A38-40 und A42). Der Beschwerdeführer wurde wegen (...) bei Medic-Help vorstellig respektive behandelt. Zuletzt gab er gegenüber Medic-Help an, dass es ihm gut gehe (Eintrag im [...]-Verlaufsblatt vom 28. Februar 2025 [A41]). Abklärungen des SEM vom 6. März 2025 ergaben schliesslich, dass betreffend beide Beschwerdeführenden keine weiteren ärztlichen Termine ausstehend sind (A43). Das Gericht teilt gestützt auf die Aktenlage die Auffassung des SEM, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erstellt ist und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere psychiatrische respektive psychologische Abklärungen verzichtet werden kann. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung - mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - bereits korrekt festgehalten hat, sind die psychischen und physischen Probleme der Beschwerdeführenden - ohne diese zu verkennen - nicht als gravierende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, bei dem davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zu zweit leben und sich gegenseitig unterstützen können. Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Probleme - wie bisher - bei Bedarf in Griechenland behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden informiert werden (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angemessenen Unterbringung, Nahrung und medizinischen Versorgung nach ihrer Rückkehr nach Griechenland, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 5. November 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie über bis am 7. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1891/2025 Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat) / Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 16. respektive 22. Oktober 2024 in die Schweiz ein und suchten am 24. Oktober 2024 um Asyl nach. Am 30. Oktober 2024 wurden ihre Personalien aufgenommen. A.b In den Akten befinden sich betreffend den Beschwerdeführer ein iranischer Führerschein, seine griechische Aufenthaltsbewilligung (beide im Original) sowie diverse griechische Asylunterlagen und ein Antrag auf Ausstellung eines griechischen Flüchtlingspasses (alle in Kopie), betreffend die Beschwerdeführerin ihre afghanische Identitätskarte, ihr afghanischer Reisepass, ihre griechische Aufenthaltsbewilligung, das Flugticket ihrer Reise von C._______ via D._______ nach E._______ vom 15. und 16. Oktober [ohne Jahresangabe] (alle im Original) sowie ihre Tazkira, ihre e-Tazkira, ihr afghanischer Militärausweis, diverse Unterlagen aus Afghanistan und aus der Türkei, ihr Lebenslauf, zwei Fotos und ein Service Agreement. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) Juni 2024 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. B.b Am 31. Oktober 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diese stimmten dem Ersuchen am 5. November 2024 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2024 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und sie entsprechend über eine Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeit bis zum 7. Juli 2027 und der Beschwerdeführer als Familienmitglied eines Flüchtlings ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung mit gleicher Gültigkeit verfügen würde. C. C.a Am 27. Januar 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Rückführungsgesprächs persönlich befragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihren Heimatstaat am 10. Oktober 2021 verlassen und sei in den Iran gereist, wo sie sich zwei Jahre und einige Monate aufgehalten habe. Anfang 2024 habe sie dort den Beschwerdeführer geheiratet. Ihr Bruder, welcher mit ihrem Vater später ebenfalls in den Iran gereist sei, sei mit der Ehe nicht einverstanden gewesen, da der Beschwerdeführer Iraner und Schiite sei, und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. In der Folge seien die Beschwerdeführenden über die Türkei nach Griechen-land gereist. Von dort sei die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 in die Schweiz geflogen. Sie befürchte auch in Griechenland von ihrem Bruder verfolgt zu werden. Zudem habe sie Misshandlungen durch die griechische Polizei erlebt, die sie beim Aussteigen aus dem Schiff gestossen habe. Im Flüchtlingscamp in C._______ auf F._______, Griechenland, sei sie Opfer sexueller Gewalt geworden und habe deswegen einen Suizidversuch unternommen. Sie habe sich an die Ärzte ohne Grenzen gewendet und therapeutische Unterstützung erhalten. Nach der Schutzgewährung in Griechenland hätten sie weiterhin im Camp gewohnt, hätten jedoch keinerlei Unterstützungsleistungen mehr erhalten und auch die tägliche Verpflegung sei eingestellt worden. Es sei ihr nicht gelungen eine Arbeit zu finden, da männliche Arbeitskräfte bevorzugt worden seien. Für Erwachsene sei kein Sprachkurs angeboten worden. Von einer griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer (sog. AFM- und AMKA-Nummer) wisse sie nichts. Betreffend ihren Gesundheitszustand machte sie geltend, sie leide an Verstopfung, Magenbeschwerden mit Sodbrennen und Gebärmutterblutungen. Sie sei psychisch «völlig zerstört» und habe Angstzustände sowie Schlafstörungen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland befürchte sie zu verhungern. Der Beschwerdeführer erklärte ergänzend, sie hätten nicht in der Türkei bleiben können, weil sein Schwager ihnen nachgereist sei. In Griechenland hätten sie sich wegen des Schwagers ebenfalls nicht sicher gefühlt. Insgesamt seien sie in Griechenland auch nicht gut behandelt worden. Nach der Schutzgewährung hätten sie bei UNHCR und bei Eurolife nach einer Wohnung gefragt, dort habe man ihnen jedoch mitgeteilt, dass die Projekte beendet worden seien. Mangels Sprachkenntnisse habe er nur Schwarzarbeit auf einer (...)plantage leisten können. Gesundheitlich leide er aufgrund psychischer Störungen an Zittern an den Händen und kaltem Schwitzen; er vermute, seit dem Tod seiner Eltern an Depressionen zu leiden. Zudem habe er (...), Angstzustände und Schlafstörungen. Er habe im Camp in Griechenland mehrmals die Ärzte ohne Grenzen aufgesucht, jedoch nur Tabletten erhalten. Da er von den griechischen Behörden keinen Flüchtlingspass erhalten habe, sei er am 17. Oktober 2024 auf dem Landweg illegal aus Griechenland ausgereist. Ihr Ziel sei von Anfang die Schweiz gewesen. C.b Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von drei ausländischen medizinischen Berichten, eine Terminbenachrichtigung vom griechischen Ministerium für Migration und Asyl und einen Chatverlauf, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zwischen ihr und einer Betreuerin im griechischen Camp, ein. C.c In den Akten befinden sich betreffend die Beschwerdeführerin ein medizinischer Bericht der (...) vom 22. Januar 2025, Berichte der Spitäler G._______ betreffend eine Notfallkonsultation vom 23. Januar 2025, ein ambulanter Bericht und ärztlicher Kurzbericht des Kantonsspitals H._______ (Frauenklinik) vom 7. Februar 2025, einschliesslich des entsprechenden Medic-Help Zuweisungsschreibens vom 31. Januar 2025, ein ärztlicher Bericht der (...) vom 10. Februar 2025 sowie ein (...)-Verlaufsblatt mit Einträgen vom (...) Oktober 2024 bis (...) März 2025. Betreffend den Beschwerdeführer befinden sich in den Akten ein (...)-Verlaufsblatt mit Einträgen vom (...) Oktober 2024 bis (...) Februar 2025 sowie beide Beschwerdeführenden betreffend eine Abklärung beim SEM-Pflegedienst vom 6. März 2025, wonach keine weiteren ärztlichen Termine ausstehend seien. C.d Am 6. März 2025 liess das SEM den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zukommen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Absicht, einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu erlassen und sie nach Griechenland wegzuweisen. Mit Eingabe vom 10. März 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden dahingehend, dass das griechische Asyl- und Sozialsystem Mängel aufweise, weshalb Flüchtlingen trotz Asylzuerkennung oft eine existenzielle Notlage drohe. Das HELIOS-Projekt sei am 30. November 2024 eingestellt worden. Beim neuen Projekt HELIOS+ könne davon ausgegangen werden, dass es, wie das Vorgängerprogramm, in der Praxis nur wenig Hilfe biete. Die Beschwerdeführerin habe sich im Camp engagiert, indem sie im Bereich (...) und in (...) mitgewirkt habe. Sie habe in Griechenland allerdings keine Arbeit gefunden und keinen Sprachkurs absolvieren können, da es an Angeboten gefehlt habe. Wegen ihrer Vergewaltigung im Camp berge eine Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Retraumatisierung. Dem Beschwerdeführer seien die angeblichen Angebote der griechischen Behörden und NGOs nicht bekannt gewesen. Er habe in Griechenland keine legale Arbeit gefunden und sei gezwungen gewesen, in der Landwirtschaft als Schwarzarbeiter seinen Lebensunterhalt zu verdienen, was nur bedingt gelungen sei. Sein Gesundheitszustand habe sich bereits in der Türkei verschlechtert. Das Zittern an den Händen habe sich namentlich wegen der ablehnenden Haltung der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Ehe verstärkt. Wegen seinen (...) habe er zuletzt im Sitzen gearbeitet. Heute sei er nicht mehr in der Lage einer körperlichen Arbeit nachzugehen. Aufgrund seines beruflichen Hintergrunds sei er jedoch darauf angewiesen, körperliche Arbeit zu leisten. Es sei daher fraglich, ob er in der Lage sein werde, in Griechenland eine Arbeit zu finden. Zur vollständigen Erstellung des medizinischen Sachverhalts wurde eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführenden beantragt. D. Mit Verfügung vom 12. März 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erheben. Sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung sowie zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache ans SEM zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine schriftliche individuelle Garantieerklärung einzuholen, wonach diese eine adäquate medizinische Versorgung sowie eine Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft für die Beschwerdeführenden sicherstellen würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Vollzugspunkte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Asylverfahrens von Beginn an körperliche und psychische Beschwerden vorgebracht. Aus dem (...)-Verlaufsblatt gehe hervor, dass sie sich neben den körperlichen Beschwerden unzählige Male wegen Ängsten und Schafschwierigkeiten bei Medic-Help gemeldet habe (A42). Auch aus dem Verlaufsblatt des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er sich mehrmals wegen Zittern, allgemeiner Anspannung und Unruhe an Medic-Help gewendet habe (A41). Es sei jedoch weder für die Beschwerdeführerin noch für den Beschwerdeführer je ein psychiatrischer oder psychologischer Termin aufgegleist worden sei. Vor dem Hintergrund des geltenden Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zeige sich, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden entscheidrelevant sei, um festzustellen, ob sie deswegen als äusserts vulnerable Personen gelten würden, zumal ihre psychische und auch physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei. Indem sie nie Zugang zu einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung gehabt hätten, seien ihre psychischen Beschwerden nicht hinreichend abgeklärt worden. Eine rechtsgenügliche Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sei damit nicht möglich. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und angesichts seiner ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. So legte es in der angefochtenen Verfügung dar, die Beschwerdeführerin habe ihre psychischen Beschwerden sporadisch beim Pflegepersonal gemeldet und diese seien jedes Mal mit Arzneimitteln behandelt worden, was offensichtlich ausreichend gewesen sei. Da es nicht zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei, sei davon auszugehen, dass ihre Beschwerden nicht gravierend seien. Ausserdem gehe aus ihren Angaben hervor, sie habe in Griechenland nicht wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit finden können, sondern weil Männer bevorzugt worden seien. Zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, er habe in Griechenland einer manuellen Tätigkeit (in den [...]plantagen) nachgehen können, womit das Argument, er könne aufgrund der zitternden Hände keiner körperlichen Arbeit mehr nachgehen, ins Leere gehe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. März 2025, wonach sich seine Beschwerden bereits in der Türkei verschlechtert hätten. Zudem habe er am 28. Februar 2025 gegenüber dem Pflegepersonal des BAZ angegeben, dass es ihm gut gehe. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, dass die körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden nicht derart gravierend seien, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstünden. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden zu bagatellisieren, erlaubten es die zahlreichen medizinischen Berichte dem SEM nach Ansicht des Gerichts tatsächlich abzuschätzen, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind, und es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet hat. Allein die Tatsache, dass das SEM die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden anders einschätzt als die Beschwerdeführenden führt nicht zu einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Auf Beschwerdeebene wurden denn auch keine neuen ärztlichen Berichte eingereicht und auch sonst keine inhaltlichen Ergänzungen zum Sachverhalt gemacht. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführerin sei dort als Flüchtling anerkannt, der Beschwerdeführer verfüge als Familienmitglied eines Flüchtlings über eine Aufenthaltsbewilligung und Griechenland habe ihrer Rückübernahme am 5. November 2024 zugestimmt. Mithin könnten sie nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen - insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Zudem stehe ihnen die Möglichkeit offen, sich ergänzend an Hilfsorganisationen zu wenden. Auch würden ihnen die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Trotz der schwierigen Verhältnisse sollten sie grundsätzlich in der Lage sein, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. So würden mehrere günstige Umstände vorliegen, welche die Integration der Beschwerdeführenden in Griechenland erleichtern würden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine achtjährige Schulbildung, sei gelernter (...) und habe vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland (...) Jahre in (...) und (...) Monate in (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe einen Bachelorabschluss in (...) und zwischen 2014 und 2015 ein (...) absolviert. Zudem habe sie in der Türkei (...) in einem (...) und in Afghanistan mehr als (...) Jahre bei (...) gearbeitet. Sie habe in der Türkei gearbeitet, obwohl sie gemäss ihren Angaben der türkischen Sprache nicht mächtig sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er verfüge über keine Englischkenntnisse, was ihn aber nicht davon abgehalten habe, in Griechenland auf den (...)plantagen zu arbeiten. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse verwehrt sein sollte. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass in Griechenland verschiedene Hilfsorganisationen tätig seien, die Schutzberechtigten Unterstützung bei der Arbeitsfindung bieten würden. Kenntnisse der griechischen Sprache seien selten vorausgesetzt. Hinsichtlich des Erlernens der griechischen Sprache sei festzuhalten, dass in Griechenland mehrere Hilfsorganisationen Sprachkurse für Englisch und Griechisch sowie Kurse für Computerkenntnisse anbieten würden. Zudem würden angehende Arbeitnehmende in den Griechisch-Kursen bei allen Schritten unterstützt. Was die Wohnungssuche anbelange, sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland ernsthafte Bemühungen unternommen hätten, um eine Wohnung zu finden. Zugleich sei festzustellen, dass sie trotz der Gewährung des Schutzstatus respektive der Regelung des Aufenthaltsstatus weitere Monate im Camp geduldet worden seien und ihre Wohnsituation somit gewährleistet gewesen sei. Insbesondere aufgrund des persönlichen Hintergrunds der Beschwerdeführerin dürfe erwartet werden, dass sie sich in Griechenland ernsthaft bemühe, eine Wohnung anzumieten und für ihre Kosten selber aufzukommen. Die Beschwerdeführenden könnten diesbezüglich von den Leistungen des HELIOS+-Programms profitieren. Die Vorbringen betreffend die Verfolgung durch den Bruder der Beschwerdeführerin in Griechenland seien unsubstantiiert ausgefallen. Sollte es zu einer konkreten Gefährdungssituation in Griechenland kommen, so hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Griechenland sei ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat mit einer funktionierenden Justiz. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte sexuelle Gewalt, die sie im Camp erlebt habe, könne sie in Griechenland zur Anzeige bringen. Dasselbe gelte für die vorgebrachten Misshandlungen durch die griechische Polizei beim Aussteigen aus dem Schiff. Zudem habe sie betreffend die sexuelle Gewalt in Griechenland und die häusliche Gewalt durch den Bruder im Iran - bei Bedarf - die Möglichkeit, bei der 24-Stunden-Hotline «SOS 15900» anzurufen, oder sich an das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Mann und Frau (KETHI) zu wenden. Darüber hinaus stünden in ganz Griechenland 44 Beratungsstellen für Frauen und 19 Frauenhäuser zu Verfügung. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin eine therapeutische und der Beschwerdeführer eine medikamentöse Behandlung in Griechenland erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei gemäss dem (...)-Verlaufsblatt in Griechenland wegen Ängsten und Einschlafproblemen in Therapie gewesen sei. Somit habe sie während ihres Aufenthalts in Griechenland, welcher (...) Monaten und (...) Tagen gedauert habe, Zugang zu medizinischer Behandlung und Versorgung gehabt. Die körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden seien nicht derart gravierend, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenstehen würden. In Griechenland bestünden sodann spezialisierte psychosoziale Unterstützungsdienste und diverse medizinische Leistungen für Flüchtlinge und Asylbewerber. Ihre Gesundheitsbeschwerden seien auch in Griechenland (weiter-)behandelbar und es sei ihnen die Beantragung der griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer zuzumuten, wenn sie diese noch nicht erhalten hätten. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland könne er aufgrund seiner angeblichen illegalen Ausreise inhaftiert werden, sei auf die explizite Rückübernahmezustimmung der griechischen Behörden hinzuweisen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass Rückkehrer von den griechischen Behörden in Haft genommen würden. Was die Behauptung, dem Beschwerdeführer werde seitens der griechischen Behörden kein Flüchtlingspass ausgestellt, anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass er über den Status der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in Griechenland erhalten habe und den Familienmitgliedern eines Flüchtlings gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b des griechischen Ministerialbeschlusses mit der Nr. 1139/2019 (griechisches Amtsblatt 4736B vom 20. Dezember 2019) unter denselben Voraussetzungen ein Flüchtlingspass ausgestellt werde wie schutzbedürftigen Familienmitgliedern. Zusammenfassend sei es den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zuzumuten, eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle, nötigenfalls mit Hilfe der örtlichen Hilfsorganisationen, zu finden. Ihre Gesundheitsbeschwerden seien nicht schwerwiegend und in Griechenland behandelbar. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, wonach sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine Notlage geraten würden oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig und zumutbar zu beurteilen. 4.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten, internationale Berichte würden die extreme Vulnerabilität von Frauen in den Lagern in Griechenland betonen. Diese allgemein bekannte Situation berge für eine vulnerable Frau wie die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Retraumatisierung. Die Beschwerdeführenden seien trotz ihres Status in eine Situation gedrängt worden, in der sie keine Wahl gehabt hätten und Griechenland hätten verlassen müssen. In Griechenland sei ein System entstanden, welches Flüchtlinge in einen Teufelskreis aus Schwarzarbeit und mangelnder sozialer Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung stürze. Aufgrund der zahlreichen öffentlich zugänglichen Berichte und der übereinstimmenden Aussagen von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland sei es nicht mehr möglich, sich nur auf die Rechte zu beziehen, die Personen mit Schutzstatus in Griechenland theoretisch zustehen würden. Vielmehr müsse die tatsächliche Situation berücksichtig werden. Bei einer Wegweisung nach Griechenland hätten die Beschwerdeführenden weder eine Unterkunft noch Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Von Sozialleitungen seien sie ausgeschlossen und somit komplett auf sich allein gestellt. Eine Prüfung sämtlicher Umstände müsse aufgrund des oben Dargelegten offensichtlich zum Schluss führen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland aufgrund der dortigen Umstände gegen Art. 3 EMRK verstosse. Darüber hinaus führe die Situation in Griechenland dazu, dass sich die Beschwerdeführenden gezwungen sähen, in das Land zurückzukehren, aus dem sie geflohen seien. Eine solche Rückkehr könne nicht als «freiwillig» angesehen werden. Es würde vielmehr ein «verstecktes» Refoulement im Rahmen des Asylrechts vorliegen, indem ein Staat indirekte Mittel oder Massnahmen einsetze, die den Flüchtlingen oder Schutzsuchenden das Leben so schwer machten, dass sie zur Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen würden, wo sie höchstwahrscheinlich weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der bekannt schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 5.2.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde, zumal davon auszugehen ist, dass Griechenland als sicherer Drittstaat Schutz vor Refoulement gewährt und auch in Bezug auf Art. 3 EMRK seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Vorbringen in der Beschwerde sowie die von den Beschwerdeführenden dazu angeführten Quellen ändern nichts an dieser Einschätzung, zumal die genannten Berichte - wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen - keinen direkten Zusammenhang zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden aufweisen. Es bestehen - wie vom SEM zu Recht festgestellt - ebenfalls keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm befürchtet, bei der Rückkehr nach Griechenland wegen seiner illegalen Ausreise inhaftiert würde. Die Beschwerdeführenden haben sich nach der Schutzgewährung nur sehr kurz in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf ihre Angaben zu ihren Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen respektive die Aussage des Beschwerdeführers, ihr Ziel sei von Anfang die Schweiz gewesen, ist nicht davon auszugehen, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um in Griechenland Zugang zu den ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (vgl. weiter hinten) lässt nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, angesichts der von der Beschwerdeführerin erlittenen sexuellen Gewalt im Camp bestehe bei einer Rückkehr nach Griechenland die Gefahr einer Retraumatisierung, kann entgegengehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden angesichts ihres Status in Griechenland freisteht, bei ihrer Rückkehr an einen anderen Ort in Griechenland als in das besagte Camp zu gehen. 5.2.4 Einer Überstellung nach Griechenland steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der (...) der Beschwerdeführerin fällt nicht in die Kernfamilie und es wird in der Beschwerde auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem (...) geltend gemacht. 5.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen - wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist -, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Insgesamt kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 6 ff.) verwiesen werden (vgl. ebenso die Zusammenfassung der angefochtenen Verfügung in E. 4.1). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer verfügen über eine gute respektive sehr gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung und können sich als junges Ehepaar gegenseitig unterstützen. Sie haben sich nach Erhalt des Schutzstatus respektive der Aufenthaltsbewilligung nur wenige Monate in Griechenland aufgehalten und F._______ während dieser Zeit nicht verlassen. Wie bereits erwähnt, ist insbesondere vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass sie alles Zumutbare unternommen hätten, um von den griechischen Behörden Hilfe zu erhalten, respektive dass ihnen dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung haben sie die Möglichkeit, in Griechenland eine AMKA-Nummer zu beantragen und es stehen ihnen grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es darf ihnen zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie auch zum Erhalt des Reisepasses für den Beschwerdeführer, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihnen in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Sollte die Beschwerdeführenden Opfer von Übergriffen werden, können sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. Angesichts dessen vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihnen geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie damit keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3) zu begründen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts lässt sich den aktuellsten Arztberichten entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine «(...)» ([...] mit der Differentialdiagnose [...]), (...) sowie der Verdacht auf eine (...) diagnostiziert wurden, wobei ihr verschiedene Medikamente verschrieben wurden. Ferner erhielt sie eine (...) Behandlung und wurde wegen (...) sowie wegen (...) und (...) von Medic-Help medizinisch versorgt (vgl. A38-40 und A42). Der Beschwerdeführer wurde wegen (...) bei Medic-Help vorstellig respektive behandelt. Zuletzt gab er gegenüber Medic-Help an, dass es ihm gut gehe (Eintrag im [...]-Verlaufsblatt vom 28. Februar 2025 [A41]). Abklärungen des SEM vom 6. März 2025 ergaben schliesslich, dass betreffend beide Beschwerdeführenden keine weiteren ärztlichen Termine ausstehend sind (A43). Das Gericht teilt gestützt auf die Aktenlage die Auffassung des SEM, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erstellt ist und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere psychiatrische respektive psychologische Abklärungen verzichtet werden kann. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung - mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - bereits korrekt festgehalten hat, sind die psychischen und physischen Probleme der Beschwerdeführenden - ohne diese zu verkennen - nicht als gravierende Erkrankungen im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen. Sie vermögen nicht den Schweregrad zu erreichen, bei dem davon auszugehen wäre, es handle sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zu zweit leben und sich gegenseitig unterstützen können. Mangels konkreter Hinweise, die diese Annahme widerlegen würden, ist davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Probleme - wie bisher - bei Bedarf in Griechenland behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist und die griechischen Behörden im Rahmen der Überstellung über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden informiert werden (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 5.3.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angemessenen Unterbringung, Nahrung und medizinischen Versorgung nach ihrer Rückkehr nach Griechenland, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 5. November 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie über bis am 7. Juli 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: