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D-5927/2022

D-5927/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).

E. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Die vorstehenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 In der Beschwerde wird sinngemäss die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland geltend gemacht. Die Begründung beschränkt sich unter Hinweis auf den beigelegten SFH-Bericht im Wesentlichen auf eine zusammenfassende Wiederholung der Erlebnisse des Beschwerdeführers während des Aufenthalts in Griechenland.

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf von der Rechtsvertretung zitierten Berichte als auch der auf Beschwerdeebene eingereichte SFH-Bericht nichts zu ändern, zumal diese Unterlagen allgemeinen Charakter aufweisen und keinen direkten kausalen Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers haben.

E. 8.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 8.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 8.5.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 16. Juni 2022 den Flüchtlingsstatus erhalten. Damit wird ihm der notwendige Schutz gewährt. Zudem besitzt er eine noch bis zum 14. Juni 2025 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung.

E. 8.5.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm vorliegend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran vermag auch die behauptete (...)- beziehungsweise (...)-monatige "Inhaftierung" nichts zu ändern, zumal keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die eine völkerrechtswidrige Inhaftierung in Griechenland für wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.

E. 8.5.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher bereits mehrere Monate beziehungsweise mehr als ein Jahr in Griechenland verbracht hat. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihm geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist.

E. 8.5.4 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B.). Diese sind nicht zu beanstanden. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 8. November 2022 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Dabei wurde die Diagnose (...) gestellt. Zur Behandlung wurde ihm eine medikamentöse Therapie auf der Basis von (...) verschrieben, die nach zehn Tagen wiederholt werden sollte. Für den Zeitraum bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung bestehen keine weiteren medizinischen Akten. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er leide unter (...). Er habe in Afghanistan und auf der Flucht Gewalt erlebt und tote Menschen gesehen. Auf einen Kurs, den er in Afghanistan besucht habe, sei ein Bombenanschlag durch die Taliban verübt worden. Deshalb wäre für ihn eine psychologische Betreuung sehr wichtig. Er sei traumatisiert und auf sich allein gestellt. Bei der geltend gemachten (...) handelt es sich um die diagnostizierte (...). Das andere Leiden ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des neusten Referenzurteils einzustufen, zumal davon auszugehen ist, dass sich schwere psychische Leiden in den Arztberichten niedergeschlagen hätten. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer denn auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, er habe sich diesbezüglich in ärztliche Behandlung begeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. BVGer-Urteil D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.).

E. 8.5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4 f.).

E. 8.5.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5927/2022 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 12. Oktober 2022 durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 14. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung zur Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 25. Oktober 2022 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am erwähnten Datum ein Asylgesuch gestellt hatte, und führte weiter aus, er habe in Griechenland einen positiven Bescheid, Ausweispapiere und ein Reisedokument erhalten. Nachdem er angegeben hatte, dass ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei, wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand und dazu, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, gewährt. Dazu führte er aus, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er dort von den Behörden weder Hilfe, Unterkunft noch Geld oder Sprachkurse erhalten habe. Er wolle nur studieren und sich eine bessere Zukunft aufbauen. Gesundheitlich gehe es ihm gut. In Griechenland sei er (...) Monate lang in einem "geschlossenen" Zentrum untergebracht gewesen, in dem man nur zwei Stunden pro Tag auf den Hof habe gehen dürfen. Er sei dorthin gebracht worden, weil er von den Behörden aufgehalten worden sei, als er versucht habe, illegal in ein anderes Land zu reisen. Danach habe er einen Monat lang in einem Park und die nächsten (...) Monate im Haus eines Freundes gelebt. Am 29. September 2022 habe er von der griechischen Einwanderungsbehörde (Helios) Dokumente erhalten. Er habe um Hilfe bei der Wohnungssuche gebeten. Ihm sei aber gesagt worden, dass dies nicht möglich sei. Da er keine andere Möglichkeit gehabt habe, sei er in den Park gezogen. Zum Beleg dieser Vorbringen habe er keine Dokumente. Schließlich habe er sich von einem (...) lebenden (...) Geld geliehen, um die Reise in die Schweiz zu finanzieren. Ausser seiner Tante (...)seits, welche in der Schweiz lebe, habe er keine engen Verwandten in Europa. A.d Am 28. Oktober 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 1. November 2022 zu, wobei sie erklärten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem 16. Juni 2022 über den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung, die bis am (...) 2025 gültig sei. A.e Am 12. Dezember 2022 unterbreitete das SEM den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung wies in ihrer vom 13. Dezember 2022 datierenden Stellungnahme im Wesentlichen erneut auf die misslichen Umstände und die fehlende Unterstützung in Griechenland hin. Zudem sei das Dublin-Gespräch zu kurz gewesen, als dass es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Erlebnisse in Griechenland ausreichend zu schildern. Er habe sich von Anfang an gewünscht, zu seiner Tante in der Schweiz zu gehen. Nach seiner Ankunft in Griechenland habe er versucht, mit einem Schiff nach Italien zu gelangen. Dabei sei er von den griechischen Behörden angehalten und (...) Tage lang auf einer Polizeistation festgehalten worden, bevor man ihn in ein Haftzentrum in B._______ verlegt habe. Dort habe er (...) Monate bleiben müssen. Er sei gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, das Lager zu verlassen. Trotzdem sei er weiterhin festgehalten worden. Die Zimmer im Zentrum seien überfüllt gewesen und es habe nur ein Badezimmer gegeben. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei ihm nicht gewährt worden, obwohl er nach einer Infektion am Bein mehrmals darum ersucht habe, ärztlich untersucht zu werden. Beim Austritt aus dem Zentrum seien ihm keine Informationen gegeben worden, an welche Ämter oder Wohltätigkeitsorganisationen er sich wenden könnte. In einem Unterbringungszentrum in der Nähe der Haftanstalt sei er abgewiesen worden, weil er über internationalen Schutz verfüge. Da er weder bei der Einwanderungsbehörde noch bei Helios Unterstützung gefunden habe, habe er in der Folge im Viktoria-Park geschlafen. Er habe versucht, in Griechenland Arbeit zu finden. Da er aber die Sprache nicht beherrsche, habe sich die Suche schnell als unmöglich erwiesen. Schliesslich habe er eine Zeit lang im Haus eines Freundes gelebt. Er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er dort keine Unterstützung erhalten und riskieren würde, auf der Strasse leben zu müssen und sich mit Schwarzarbeit durchzuschlagen. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 - eröffnet am 15. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt worden. Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt. Somit könne er dorthin zurückkehren, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei als durchführbar zu erachten. Der Beschwerdeführer habe die Anwesenheit seiner Tante in der Schweiz nur angedeutet, ohne in irgendeiner Weise einen Wunsch zu äussern, bei ihr zu bleiben. Der Verwandtschaftsgrad vermöge die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen. Da die Tante nicht unter den Begriff der Kernfamilie falle, könne er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso weniger, als keine Hinweise auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und der Tante vorlägen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung für Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, verwies das SEM auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-34271/2021, E-343112021 vom 28. Mai 2022. Der Beschwerdeführer leide nicht unter besonders schwerwiegenden medizinischen Problemen. Des Weiteren könnten sich Personen mit Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen, welche ihnen einklagbare Ansprüche namentlich in den Bereichen Fürsorge, Unterkunft und Erwerbstätigkeit verschafften. Trotz gewisser Schwächen sei das Aufnahmesystem in Griechenland nicht dysfunktional, und es sei davon auszugehen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkomme. Es lägen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland unmenschliche Lebensbedingungen drohten. Der medizinische Sachverhalt sei als erstellt zu erachten. Es könne ausgeschlossen werden, dass er an einer schweren Krankheit leide, ein medizinischer Notfall vorliege und sein Gesundheitszustand sich drastisch verschlechtern würde, wenn er nach Griechenland zurückkehren würde. In Griechenland sei der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung gewährleistet, und das Land verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. C. Am 15. Dezember 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, dass das Mandat beendet sei. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Griechenland als sicherer Drittstaat", Update 2022, vom 3. August 2022 bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Die vorstehenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In der Beschwerde wird sinngemäss die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland geltend gemacht. Die Begründung beschränkt sich unter Hinweis auf den beigelegten SFH-Bericht im Wesentlichen auf eine zusammenfassende Wiederholung der Erlebnisse des Beschwerdeführers während des Aufenthalts in Griechenland. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf von der Rechtsvertretung zitierten Berichte als auch der auf Beschwerdeebene eingereichte SFH-Bericht nichts zu ändern, zumal diese Unterlagen allgemeinen Charakter aufweisen und keinen direkten kausalen Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers haben. 8.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 8.5.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland am 16. Juni 2022 den Flüchtlingsstatus erhalten. Damit wird ihm der notwendige Schutz gewährt. Zudem besitzt er eine noch bis zum 14. Juni 2025 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. 8.5.2 Bei Unterstützungsbedarf sowie bei allfälligen Verfahrensverletzungen obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer und ist es ihm vorliegend auch zuzumuten, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran vermag auch die behauptete (...)- beziehungsweise (...)-monatige "Inhaftierung" nichts zu ändern, zumal keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die eine völkerrechtswidrige Inhaftierung in Griechenland für wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine prekäre Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 8.5.3 Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürften, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher bereits mehrere Monate beziehungsweise mehr als ein Jahr in Griechenland verbracht hat. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive vermag er damit die Legalvermutung nicht umzustossen. Obschon die von ihm geschilderten Erlebnisse in Griechenland zu bedauern sind, vermögen sie keine besondere Verletzlichkeit im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3) zu begründen, weshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist. 8.5.4 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B.). Diese sind nicht zu beanstanden. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 8. November 2022 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Dabei wurde die Diagnose (...) gestellt. Zur Behandlung wurde ihm eine medikamentöse Therapie auf der Basis von (...) verschrieben, die nach zehn Tagen wiederholt werden sollte. Für den Zeitraum bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung bestehen keine weiteren medizinischen Akten. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er leide unter (...). Er habe in Afghanistan und auf der Flucht Gewalt erlebt und tote Menschen gesehen. Auf einen Kurs, den er in Afghanistan besucht habe, sei ein Bombenanschlag durch die Taliban verübt worden. Deshalb wäre für ihn eine psychologische Betreuung sehr wichtig. Er sei traumatisiert und auf sich allein gestellt. Bei der geltend gemachten (...) handelt es sich um die diagnostizierte (...). Das andere Leiden ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des neusten Referenzurteils einzustufen, zumal davon auszugehen ist, dass sich schwere psychische Leiden in den Arztberichten niedergeschlagen hätten. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer denn auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, er habe sich diesbezüglich in ärztliche Behandlung begeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Mangels konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme bei Bedarf in Griechenland adäquat behandelt werden können, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. hierzu bspw. BVGer-Urteil D-1383/2022 vom 31. März 2022 E. 6.6 m.w.H.). 8.5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zumutbar, umzustossen (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4 f.). 8.5.6 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer